Urteil
34 K 197.16 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0710.34K197.16A.0A
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Leitsätze
1. Palästinensern droht in Libyen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung.(Rn.41)
2. Die allgemeine Sicherheitslage in Tripolis ist nicht von einem so außergewöhnlich hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass allein deshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllt wären.(Rn.62)
3. Zur humanitären Lage in Libyen(Rn.78)
Tenor
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2016 wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Palästinensern droht in Libyen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung.(Rn.41) 2. Die allgemeine Sicherheitslage in Tripolis ist nicht von einem so außergewöhnlich hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass allein deshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllt wären.(Rn.62) 3. Zur humanitären Lage in Libyen(Rn.78) Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2016 wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht ohne (erneute) mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zulässig (dazu A.), jedoch nur begründet, soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags als offensichtlich unbegründet wendet (dazu B.). A. Die am 16. Juni 2016 bei Gericht eingegangene Klage ist statthaft. Der Antrag die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote in seiner Person gemäß § 60 Abs. 2-7 Aufenthaltsgesetz vorliegen, ist bei verständiger Würdigung (vgl. § 88 VwGO) als Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 3 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auszulegen. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, sofern er die Aufhebung des Bescheids in Bezug auf das Offensichtlichkeitsurteil begehrt, da dieses die aufenthaltsrechtliche Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10/06 –, juris Rn. 21 ff.). Nicht Gegenstand des Rechtsschutzes ist hingegen die Frist des in Ziffer 5 des Bescheids festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Ein entsprechendes Begehr zur Verpflichtung der Beklagten auf Herabsetzung der Frist lässt sich weder den Anträgen noch dem Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers entnehmen. In der Sache sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein entsprechender Antrag erfolgreich sein könnte; soweit der Kläger geltend macht, er kümmere sich um seine kranke Mutter, ist weder vorgebracht, an welcher Krankheit diese leidet, noch, dass sie auf die Pflege gerade durch den Kläger angewiesen wäre. Die Klage wurde auch innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1, 1. Hs. AsylG erhoben. Aus der Asylakte ergibt sich keine frühere Zustellung als die Übergabe des Bescheids an den Kläger am 9. Juni 2016. B. Die Klage hat jedoch nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Anerkennung als Asylberechtigter (dazu 1.), noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu 2.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu 3.). Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu a)), noch auf Anerkennung als Asylberechtigter (dazu b)). a) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – keine Abweichung zulässig ist. Als mögliche Verfolgungsakteure kommen gemäß § 3c AsylG der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sowie nichtstaatliche Akteure in Betracht, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris Rn. 24; Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17). Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie – (so zur früheren Fassung der Qualifikationsrichtlinie BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, juris Rn. 21; Urteil vom 5. Mai 2009 – 10 C 21/08 –, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris Rn. 50). Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Dem Kläger ist weder aufgrund einer individuellen Verfolgungsgefahr (dazu (1)), noch unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung (dazu (2)) oder der „Aussperrung“ (dazu (3)) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. (1) Dem Kläger droht nach Überzeugung der Kammer bei seiner Rückkehr nach Libyen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung einer Vorverfolgung ausgesetzt war, sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie). Der Kläger macht geltend, er sei in Libyen im September oder Oktober 2014 von einem namentlich benannten Nachbarn, der ihm aufgrund seines Wohlstands ablehnend gegenübergestanden habe, unter einem Vorwand zu dessen Auto gerufen worden. Dort habe der Nachbar ihn gebeten, sich ans Steuer zu setzen um Benzin zu holen. Nach einer Fahrt von 500 m habe der Nachbar eine Pistole gezogen und ihm gesagt, er solle in ein nahe gelegenes Tal fahren. Dort seien plötzlich elf Fahrzeuge des sog. Islamischen Staates aufgetaucht. Sein Nachbar habe ihn mit dem Messer am Bein verletzt und den Leuten des sog. IS gesagt: „Das ist euer Mann, er hat viel Geld“. Daraufhin sei er von den Islamisten in ein dunkles Zimmer verbracht und gefoltert worden. Als seine Verfolger gedacht hätten, er sei tot, hätten sie ihn ca. 1 km von seinem Haus entfernt abgelegt. Von dort aus sei er nach Hause gelaufen. Der Grund für die Folter sei gewesen, dass Libyer wohlhabende Palästinenser als Diebe ansähen, und dass er ein altes Problem mit seinem Nachbarn gehabt habe. In der Folgezeit sei er damit bedroht worden, dass man Raketen auf sein Haus schießen werde, wenn er Bengasi nicht verlasse. Aufgrund dessen sei er nach Tripolis geflohen, wo er zunächst einen Monat in der Wohnung seiner Schwester und sodann vier bis sechs Monate in einer Mietwohnung gelebt habe. Danach sei er in die Hafenstadt Zuwara und von dort aus nach Europa gereist. Unterstellt man den Vortrag des Klägers als wahr, fehlen tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Libyen erneut einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt sein wird. Zunächst ist festzustellen, dass der sog. IS seit der Einnahme von Sirte in Libyen praktisch über keine territoriale Gewalt mehr verfügt (vgl. Reuters, Islamic State shifts to Libya's desert valleys after Sirte defeat, 10. Februar 2017, abrufbar unter http://www.reuters.com/article/us-libya-security-islamicstate-idUSKBN15P1GX). Auch aus dem vom Kläger zitierten Artikel in der Neuen Zürcher Zeitung vom 28. Mai 2017 („Krieg in Libyen“) ergibt sich, dass sich der sog. IS nunmehr in Trainingslager zur Vorbereitung von Anschlägen zurückgezogen hat. Im Juli 2017 erklärte General Haftar die Stadt Bengasi für von Islamisten befreit (vgl. France24, Libyan militia leader declares Bengasi ‘liberated’ of jihadists, 6. Juli 2017, abrufbar unter http://www.france24.com/en/20170706-strongman-haftar-declares-victory-battle-libya-Bengasi). Ungeachtet der Lage in Bengasi ist der Kläger zudem darauf zu verweisen, dass er in Tripolis – wo er sich ca. die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise unbehelligt aufhielt – frei von Verfolgung wird leben können. Da das Ziel seiner Verfolger nach Angaben des Klägers darin bestand, ihn aus Bengasi zu vertreiben, ist nicht davon auszugehen, dass ca. zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall noch ein Interesse des sog. IS an der Person des Klägers besteht, insbesondere, wenn sich dieser nun in Tripolis aufhält. Weder die Sicherheitslage (dazu ausführlich unten, 2. b)), noch die humanitäre Lage (dazu ausführlich unten, 3.) lassen einen Aufenthalt des Klägers in Tripolis unzumutbar erscheinen. Die Kammer konnte vorliegend entscheiden, ohne dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, die Mutter des Klägers zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Kläger ihr bereits unmittelbar nach den Geschehnissen von der Folter durch den sog. IS berichtete, nachzugehen. Die Beweiserhebung war nicht durchzuführen, da die Frage der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags bezüglich der geltend gemachten Verfolgung für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich ist, denn es sprechen, wie ausgeführt, jedenfalls stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung. Dabei bedurfte es keiner Vorabentscheidung über den Beweisantrag, nachdem die Klägervertreterin im Termin den Antrag als bedingten Beweisantrag gestellt hat (vgl. Sitzungsniederschrift). Ein solcher Hilfsbeweisantrag fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 86 Abs. 2 VwGO und ist nicht in der Form des § 86 Abs. 2 VwGO zu bescheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 – BVerwG 5 C 111.67 –, juris Rn. 10 f.). (2) Dem Kläger droht keine Verfolgung alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158/94 –, juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 –, juris Rn. 20). Dabei stellen nicht alle Rechtsgutsverletzungen, die die Gruppenmitglieder zu erleiden haben, Verfolgungshandlungen dar. Nicht dazu zählen insbesondere Rechtsgutsverletzungen, denen es an der asylerheblichen Intensität mangelt. Die asylerhebliche Intensität liegt bei Eingriffen in die Schutzgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der physischen Freiheit – sofern der Eingriff nicht ganz unerheblich ist – generell vor, bei Eingriffen in andere Schutzgüter jedoch nur, wenn diese nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 – 9 C 37/88 –, juris Rn. 9). Welches Verhältnis insoweit notwendig ist, um eine relevante Verfolgungsdichte zu begründen, hängt daneben maßgebend von der Qualität der festgestellten Verfolgungshandlungen ab. Bei der Ermittlung der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ist schließlich zu berücksichtigen, dass nur solche Verfolgungsmaßnahmen als Referenzfälle heranzuziehen sind, die die Mitglieder der Gruppe gerade wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit getroffen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O., Rn. 21). Ausgehend von diesen Grundsätzen droht Palästinensern in Libyen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung. Dabei ist zunächst zugrunde zu legen, dass es sich bei dem Kläger um einen Palästinenser aus Libyen handelt. Die Einzelrichterin hat im Eilverfahren (BA S. 3 ff.) zutreffend ausgeführt: „Denn der Antragsteller hat durchgängig vorgetragen, er sei staatenloser Palästinenser, der in Libyen geboren und aufgewachsen sei. Allein seine Mutter sei Syrerin. Bereits bei der Asylantragstellung am 4. März 2015 gab er als Geburtsort Al-Baida in Libyen an und bezeichnete Libyen als Land des gewöhnlichen Aufenthaltes. Zudem gab er an, palästinensischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit zu sein (vgl. Bl. 3 und 16 der Asylakte). Damit übereinstimmend erklärte er bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 1. April 2015, zusammen mit seiner Mutter in Libyen gelebt zu haben. Er habe Libyen nie verlassen. Er sei insbesondere noch nie in Syrien gewesen. In beiden Ländern habe er entfernte Verwandte, in Damaskus lebe seine Halbschwester. In Libyen habe er an der Hochschule für Technik eine Ausbildung zum Maschinenbauer gemacht und in einer Aluminiumfabrik Türen und Fenster hergestellt. Er habe das Land verlassen, weil es dort keine Sicherheit mehr gegeben habe (vgl. Bl. 35 ff. der Asylakte). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. November 2015 zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes verwies er ebenfalls darauf, Palästinenser zu sein und als solcher in kein Land einreisen zu dürfen (vgl. Bl. 51 der Asylakte). Untermauert hat der Antragsteller seine Angaben bei der Asylantragstellung durch Vorlage einer Kopie seiner Geburtsurkunde vom 8. April 1995 ausgestellt vom Standesamt Al-Dschabal al-Achdar in Libyen sowie eines palästinensischen Reisepasses im Original ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde in Ramallah und erhalten von der palästinensischen Botschaft in Tripolis (vgl. Bl. 16 u. 36 der Asylakte). Die Untersuchung des Reisepasses ergab keine augenscheinlichen Verfälschungen (vgl. Bl. 104 d. Asylakte). Des Weiteren reichte der Antragsteller (wohl) im Dezember 2015 einen Führerschein und einen Studentenausweis zur Asylakte. Ein im Januar 2016 gleichwohl noch für notwendig erachtetes Sprachgutachten ergab, dass der Antragsteller „mit Sicherheit“ Palästinenser sei, der in Libyen gelebt habe (vgl. Bl. 72 ff. der Asylakte). Im Rahmen der Begutachtung gab der Antragsteller an, sein Vater sei 1993 nach Libyen gegangen. Zuvor habe er in Syrien gelebt und seine Mutter, eine Syrerin, geheiratet. Er selbst sei nie in Syrien gewesen, weil er dort nicht habe einreisen dürfen. Des Weiteren machte er detaillierte Angaben zu Schulbesuch und Ausbildung in Libyen. Bedeutsame Widersprüche zu seinen früheren Angaben sind insgesamt nicht festzustellen. Gegen eine vorwerfbare Täuschung des Antragstellers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit spricht außerdem, dass seine Mutter die Angaben des Antragstellers in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 1. April 2015 bestätigt hat. Sie gab an, ihr verstorbener Ehemann sei Palästinenser gewesen, den sie in Syrien kennengelernt und geheiratet habe. Etwa 1992 hätten sie sich in Libyen niedergelassen und dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 gelebt. Es ist weder durch das Bundesamt nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst erkennbar, mit welchem Ziel der Antragsteller und seine Mutter diesen Vortrag konstruiert haben sollten. Wenn insoweit eine Täuschung beabsichtigt worden wäre, hätte es für den Antragsteller in Anbetracht der derzeitigen Anerkennungspraxis näher gelegen, sich unter Verweis auf die Herkunft seiner Mutter ebenfalls als Syrer auszugeben und die auf die palästinensische Volkszugehörigkeit und den Aufenthalt in Libyen hindeutenden Dokumente nicht vorzulegen. Soweit in der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) vom 2. März 2015 Syrien als Herkunftsstaat des Antragstellers eingetragen worden ist, ist nicht ersichtlich, dass dies auf einer bewussten Falschangabe seinerseits beruht (vgl. Bl. 33 der Asylakte). Mutmaßlich erfolgte dies aufgrund der gemeinsamen Vorsprache mit seiner Mutter, die einen syrischen Nationalpass besitzt. In der Aufenthaltsgestattung wurde seine Staatsangehörigkeit wie für palästinensische Volkszugehörige üblich als „ungeklärt“ bezeichnet. Kein Hinweis auf ein Täuschungsverhalten des Antragstellers ergibt sich überdies aus der Bescheinigung über die Abnahme von Ausweispapieren, die die Bundespolizeidirektion München am 21. Februar 2015 ausgestellt hat (vgl. Bl. 20 der Asylakte). Darin ist als Herkunftsland „Syrien, Arabische Republik“ vermerkt. Die Bescheinigung ist aber bereits in sich widersprüchlich, weil darin als Vorname „Maha“ eingetragen ist, den seine Mutter trägt. Hinzu kommt, dass die gleiche Behörde in dem Formular über die Belehrung des Antragstellers nach § 20 Abs. 2 AsylVfG vom gleichen Tag in das Feld „Staatsangehörigkeit“ „palästinensisch“ eingetragen hat (vgl. Bl. 23 der Asylakte). Darüber hinaus hat der Antragsteller insoweit möglicherweise entstandene Missverständnisse im Rahmen seiner Anhörung hinreichend aufgeklärt.“ Nach umfassender Würdigung der Erkenntnislage in Bezug auf die Situation von Palästinensern fehlt es für die Annahme einer Gruppenverfolgung an hinreichenden Anhaltspunkten, denn der Berichtslage lässt sich eine gezielte asylerhebliche Verfolgung von Palästinensern nicht entnehmen Die Situation der Palästinenser stellt sich in Libyen im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Lifos / Swedish Migration Agency, Thematic Report: Palestinians & Syrians in Libya, Februar 2016, abrufbar unter http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=43202 (im Folgenden: Lifos, Thematic Report), S. 5ff): Palästinenser wanderten ab den 1970er Jahren nach Libyen ein und hatten dort traditionell eine günstigere Position als andere Migranten. Sie halfen beim Aufbau der libyschen Wirtschaft mit und wurden von den Libyern auch aufgrund ihres hohen Bildungsstandes als arabische Mitbürger betrachtet. Viele von ihnen arbeiteten als Fachkräfte im Ölsektor. Der damalige Machthaber Muammar al-Gaddafi war ein Unterstützer der PLO und subventionierte zunächst Studium, Arbeit und Unterkunft von in Libyen lebenden Palästinensern (Lifos, Thematic Report, S. 17). In den 1990er Jahren lebten ca. 30.000 Palästinenser in Libyen. 1994 beschloss Gaddafi jedoch, alle Palästinenser aus Libyen auszuweisen, um seine Missgunst über den Oslo-Friedensprozess zum Ausdruck zu bringen. Ca. 17.000 Palästinenser wurden abgeschoben; wer Libyen nicht verlassen konnte, wurde in ein Lager nahe der ägyptischen Grenze umgesiedelt. 1997 änderte Gaddafi seine Meinung und bot die Wiederaufnahme aller zuvor ausgewiesenen Palästinenser an, was jedoch nur von wenigen in Anspruch genommen wurde. Die in Libyen verbliebenen Palästinenser begannen, sich in die Gesellschaft zu reintegrieren. Aktuelle Zahlen über in Libyen lebende Palästinenser sind schwer zu erhalten. Bis 2011 sollen sich ca. 50-70.000 palästinensische Arbeitsmigranten in Libyen aufgehalten haben (Lifos, Thematic Report, S. 18; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Libyen: Palästinenser: Anzahl und Verteilung, Status [langjähriger Aufenthalt 1989-2014], Rückkehrverbot, allgemeine [sic] Lage, Sicherheitslage, Bedrohung, Einschränkungen, a-9987-1, 19. Januar 2017, abrufbar unter http://www.ecoi.net/local_link/335052/476889_de.html, im Folgenden: Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser). UNHCR geht hingegen davon aus, dass derzeit die Mehrheit der Palästinenser – ca. 20.000 – in Bengasi lebt, weitere insbesondere in Tripolis und im Süden. Infolge des Syrienkonflikts sollen bis 2014 weitere 5.000 Palästinenser nach Libyen eingewandert sein (Lifos, Thematic Report, S. 8 ff.). Im Zuge der Absetzung Gaddafis gerieten die Palästinenser zwischen die Fronten und waren Gewalt sowohl von Seiten regimetreuer Gruppen – insbesondere bei Verweigerung, sich diesen anzuschließen – als auch von Regimegegnern ausgesetzt (Lifos, Thematic Report, S. 18). Nach dem Sturz Gaddafis wurden viele Palästinenser aus ihren – unter Gaddafi zu ihren Gunsten konfiszierten – Wohnungen vertrieben, da deren ursprüngliche Besitzer diese zurückforderten (Lifos, Thematic Report, S. 18; Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser), oder verloren ihre Arbeitsstelle (UNHCR, Returns to Libya, S. 13). Zudem kam mit dem Ausbruch des Syrienkonflikts 2011 eine neue Welle von Syrern und Palästinensern nach Libyen, was eine zusätzliche Belastung der libyschen Strukturen darstellte und zu einer verstärkten Konkurrenz zwischen Libyern und Nicht-Libyern um die knappen Ressourcen und Arbeitsstellen führte. In der Folge erließ der nach der Absetzung Gaddafis gewählte General National Congress (GNC) Visabeschränkungen für Syrer und Palästinenser. Die lokalen Behörden in Misrata forderten Syrer und Palästinenser auf, die Stadt zu verlassen, wobei konkrete Folgen dieser Aufforderung nicht berichtet wurden. Spätestens mit dem Ausbruch verstärkter Kämpfe ab Mai 2014 zwischen den konkurrierenden Regierungen (dazu ausführlich unten, 2.b)) verschlechterte sich die Situation der Palästinenser folglich deutlich und wandelte sich die Wahrnehmung der Palästinenser von dem Bild der Mit-Araber hin zu unerwünschten Ausländern. Palästinenser wurden als Sündenböcke für konfliktbedingte Probleme angesehen und ihnen wurden Verbindungen zu radikalen Gruppen nachgesagt, was allerdings eher Palästinenser in Bengasi als solche in Tripolis und Westlibyen betrifft (Lifos, Thematic Report, S. 17 ff.; Accord, Anfragebeantwortung Palästinenser, jeweils unter Berufung auf Experten). Konkrete Übergriffe auf Palästinenser aus diesen Gründen werden jedoch nicht berichtet. Generell werden Palästinenser nicht mehr mit libyschen Bürgern gleichbehandelt, sondern erfahren zum Teil – wie andere Ausländer auch – faktische Diskriminierung beim Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen (Lifos, Thematic Report, S. 19 f. m.w.Nachw.). Eine darüber hinausgehende Verfolgung von Palästinensern lässt sich der Berichtslage nicht entnehmen. Jedoch sind Palästinenser – wie andere Migranten auch – mangels Schutzes durch ihre Stammesgruppen stärker als Libyer von kriminellen Handlungen wie Missbrauch, Entführungen, Gewalt und Diebstahl betroffen und haben aufgrund ihres oft unklaren Aufenthaltsstatus größere Schwierigkeiten, die zahlreichen Checkpoints im Lande zu passieren (Lifos, Thematic Report, S. 20 ff.). Palästinenser in Libyen fühlen sich – wie viele Bürger Libyens auch – unsicher und versuchen häufig, das Land zu verlassen, was aufgrund von Reisebeschränkungen jedoch schwierig ist (Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] / Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] / Ministry of Security and Justice [Niederlande] / Landinfo [Norwegen] / Lifos (Schweden), Report – Libya: Vulnerable Groups, 19. Dezember 2014, abrufbar unter https://www.government.nl/documents/reports/2014/12/20/libya-vulnerable-groups, S. 27). Der dargestellten Berichtslage lässt sich eine gezielte Verfolgung der Gruppe der Palästinenser nicht entnehmen. Soweit sich die Einstellung der Bevölkerung Libyens gegenüber Palästinensern zum Negativen gewendet hat, folgten daraus keine konkreten Übergriffe gegenüber Palästinensern, zumal sich die Lage in Tripolis – wo sich der Kläger zuletzt ca. sechs Monate lang aufhielt – und in Westlibyen Berichten zufolge besser darstellt als etwa in Misrata. Von der schlechten allgemeinen Sicherheitslage sind Palästinenser wie Libyer gleichermaßen betroffen. Auch die (Rück-)Forderung von Grundbesitz ist ein Phänomen, welches nicht nur Palästinenser betrifft (vgl. die von Lifos zitierte Quelle Murray, „Palestinians Live on the Edge in New Libya“, 23. August 2012, abrufbar unter http://www.ipsnews.net/2012/08/palestinians-live-on-the-edge-in-new-libya/: „Since Libya’s revolution, property disputes have emerged as a primary threat to Libya’s national security. Although mostly relevant to Libyans, the crisis has hit the Palestinian refugee community hard.“). Schließlich knüpft eine faktische Diskriminierung hinsichtlich Bildung und medizinischer Versorgung nicht an die Eigenschaft der Betroffenen als Palästinenser an, sondern betrifft alle Nicht-Libyer, welche jedoch mangels hinreichender Gemeinsamkeiten keine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen. Zudem erreicht der reduzierte Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung bei quantitativer und qualitativer Würdigung der Diskriminierung nicht die Schwelle asylerheblicher Gruppenverfolgung. (3) Schließlich folgt eine asylerhebliche Verfolgung des Klägers auch nicht daraus, dass ihm möglicherweise nach seiner Ausreise aus Libyen seine erneute Einreise verweigert würde, er also aus dem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts „ausgesperrt“ wäre. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, das "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen. Die Verweigerung der Wiedereinreise muss folglich auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers zielen. Das wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft; bei Staatenlosen liege es demgegenüber nahe, dass eine solche Maßnahme auf anderen als auf asylrelevanten Gründen beruhe, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran habe, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sehe, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, weiterhin aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 9 C 75/95 –, juris Rn. 17; s.a. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2002 – 1 B 6/02 –, juris Rn. 3). Zudem entfalten Ausbürgerungen und vergleichbare andere Rückkehrverweigerungen asyl- und ausländerrechtliche Relevanz nur dann, wenn der Einzelne nach seinen persönlichen Umständen und seiner individuellen Lage von der Ausbürgerung oder den anderen Maßnahmen persönlich schwer betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50/07 –, juris Rn. 19 ff. m.w.Nachw.). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, ob und inwieweit der Betroffene die eingetretene Situation selbst zu vertreten hat, weil er über die Gültigkeitsdauer seines Ausreisedokuments hinaus im Ausland geblieben ist, ob er sich gegebenenfalls um die Aufhebung der Ausbürgerung bzw. die Wiedererlangung der entzogenen Staatsangehörigkeit bemüht hat und ob und inwieweit er zumutbare Anstrengungen unternommen hat, andere zur Verfügung stehende Rückkehrmöglichkeiten auszuschöpfen bzw. für sich nutzbar zu machen (vgl. BVerwG a.a.O. und Urteil vom 12. Februar 1985 – 9 C 45/84 –, juris Rn. 13; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 22. März 2013 – 34 L 51.13 A –, juris Rn. 14). Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass Palästinensern tatsächlich die Einreise nach Libyen verweigert würde. Der Berichtslage ist zwar zu entnehmen, dass die Regierung in Tobruk 2015 ein Einreiseverbot für Palästinenser, Syrer und Sudanesen verhängte, weil diese eine Gefahr für die Sicherheit darstellten, indem sie sich radikal-islamischen Milizen anschlössen (Lifos, Thematic Report, S. 24). Die Umsetzung dieser Einreiseverweigerung in die Tat wird jedoch als unklar beschrieben (vgl. ebd., S. 24). Insbesondere bezieht sich der Hoheitsanspruch der Regierung in Tobruk nur auf einen Teil des Territoriums und gerade nicht auf Tripolis, wo der Kläger seinen letzten Aufenthalt hatte, sowie über die von pro-islamischen Milizen kontrollierten Teile Libyens. Dass dem Kläger eine Rückkehr in diese Landesteile verweigert würde, kann nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Zudem ist fraglich, ob eine entsprechende Einreiseverweigerung aufgrund von asylerheblichen Merkmalen erfolgen würde, da auch für andere Nicht-Libyer Einreisebeschränkungen bestehen. So existiert nach geltender, in ihrer Anwendung aber unklarer Rechtslage für Ägypter und für nicht-arabische Ausländer Visumspflicht (vgl. ebd., S. 12 ff. und S. 22), und erlischt das Aufenthaltsrecht bei Auslandsaufenthalten von mehr als drei Monaten (ebd., S. 13). b) Aus den genannten Gründen kommt auch eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) nicht in Betracht, zumal der Kläger nach eigenen Angaben über Österreich, einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG), nach Deutschland eingereist ist. Asylrechtlichen Schutz genießt nach Art. 16a GG grundsätzlich jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 182/80 –, juris Rn. 46). Eine Verfolgung ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsgutsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 961/86 –, juris Rn. 42). Wie ausgeführt, besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nicht. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Libyen weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, noch Folter, unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (dazu a)). Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegen nicht vor (dazu b)). a) Dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter droht, ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Auch droht dem Kläger keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Insbesondere ist eine möglicherweise auf der schlechten allgemeinen humanitären oder medizinische Lage beruhende Beeinträchtigung des Klägers nicht an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zu messen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – Elgafaji (juris Rn. 32) ausgeführt, die den Nr. 1 und 2 des § 4 AsylG entsprechenden Buchstaben a und b des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (wortgleich mit Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie) erfassten nur Situationen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt sei, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, während der Nr. 3 des § 4 AsylG entsprechende Art. 15 Buchst. c eine Schadensgefahr allgemeinerer Art betreffe. An anderer Stelle hat er ausgeführt, dass der in Art. 15 Buchst. b definierte ernsthafte Schaden nicht das Fehlen einer angemessenen medizinischen Behandlung erfasse, wenn dies nicht auf die absichtliche Verweigerung der Behandlung zurückzuführen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 – Bodj, juris Rn. 41), und schließt somit ein nicht zweckgerichtetes Leiden vom Anwendungsbereich von Art. 15 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie aus (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 32 m.w.Nachw.). Anhaltspunkte, dass dem Kläger eine notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde, bestehen jedoch keine. Dass der Kläger auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit wird erwirtschaften können (vgl. ausführlich unten, 3. c)). b) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als „bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist“, i.S.d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass – über die Beurteilung des Grads der im betreffenden Gebiet herrschenden Gewalt hinaus – eine Bewertung der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, des Organisationsgrades der bewaffneten Gruppen oder der Dauer des Konflikts anzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris Rn. 18 ff.). Allerdings wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris Rn. 30). Nach den o.g. Maßstäben kann vorliegend mangels einer entsprechenden Gefahrendichte (dazu sogleich) offen bleiben, ob derzeit in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Allerdings gibt es deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (ausdrücklich einen innerstaatlichen Konflikt bejahend UNSMIL, Bericht vom 16. November 2015, zitiert in UK Home Office, Country Note Libya, S. 11; ablehnend – ohne weitere Begründung – VG Leipzig, Urteil vom 7. März 2017 – 6 K 114/17.A – n.V., UA S. 5ff). Denn nach dem Sturz Gaddafis 2011 entstand ein Machtvakuum, das die Ausbreitung von einer Vielzahl von Milizen – nach Schätzungen von BBC bestehen ca. 2.000 verschiedene bewaffnete Gruppen (vgl. BBC, Guide to key Libyan militias, 11. Januar 2016, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-19744533) – ermöglichte, die brutal um Gebiete und Öl kämpften. Mittlerweile haben sich drei verschiedene Regierungen herausgebildet (House of Representatives [HoR] in Tobruk und Beida/Bayda mit Unterstützung von General Khalifa Haftar; General National Congress [GNC] in Tripolis und Regierung Nationaler Einheit [Government of National Accord – GNA] unter Führung vom Premierminister Fayez Serra in Tripolis); jedoch gelingt es keiner der genannten Regierungen, auch nur in dem von ihr beanspruchten Gebiet effektive Kontrolle auszuüben (vgl. zu alledem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länder Informationsblatt der Staatendokumentation – Libyens, 23. Januar 2017, Seite 6 f.; s.a. United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note, Libya: Security and humanitarian situation, Januar 2017, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/publications/libya-country-policy-and-information-notes [im Folgenden: UK Home Office, Country Note Libya], S. 11; United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya, S/2017/283, 4. April 2017, abrufbar unter http://unsmil.unmissions.org/Default.aspx?tabid=3549&language=en-US [im Folgenden: UN Security Council, UNSMIL Report April 2017], S. 1ff, 15). Auch aktuell betreiben lokale und regionale Kräfte weiterhin eine starke Aufrüstung in Rivalität um Macht und Ressourcen, weswegen trotz des Abschlusses des Politischen Abkommens allseits die Gefahr einer gewalttätigen Eskalation gesehen wird (United Nations Security Council, June 2017 Monthly Forecast, 31. Mai 2017, abrufbar unter http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2017-06/libya_32.php; UN Security Council, UNSMIL Report April 2017, S. 1; s.a. UK Home Office, Country Note Libya, S. 15, 17 und 25 m.w.Nachw.). Ob damit die Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erfüllt sind, kann aber offen bleiben, denn jedenfalls ergibt sich daraus für den Kläger nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Insoweit reicht eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefährdung der Bevölkerung nicht aus. Erforderlich ist, dass sich die allgemeine Gefahr in der Person des Ausländers individuell verdichtet. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist. Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. zu alledem EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –). Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 17 ff.). Für eine individuelle Betroffenheit sind zunächst Feststellungen zur Gefahrendichte erforderlich, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris Rn. 24). Auf der Grundlage der festgestellten Gefahrendichte bedarf es sodann einer wertenden Gesamtbetrachtung, die auch weitere Aspekte würdigt, wie z.B. die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen sowie die medizinische Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23; Urteil vom 13 Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris Rn. 24). Wann eine für den subsidiären Schutz hinreichende individuelle Betroffenheit vorliegt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht generell geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist insofern auf seine Grundsätze zur Gruppenverfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 35). Demnach ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder bzw. – für den Fall des subsidiären Schutzes – Zivilpersonen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 56) zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen bzw. für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15/05 –, juris Rn. 20). Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22 f.). Maßgeblich für die Betrachtung ist die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Klägers, weil davon auszugehen ist, dass er auch in diese zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 16), vorliegend Tripolis, wo sich der Kläger ca. die letzten sechs Monate vor seiner Flucht zunächst bei seiner Schwester und dann in einer Mietwohnung aufhielt. Auch wenn auf den vorherigen Aufenthalt des Klägers in Bengasi abgestellt wird, wäre es dem Kläger zumutbar, sich nach seiner Rückkehr in Tripolis aufzuhalten. Nach den genannten Maßstäben besteht für den Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Tripolis keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. In seiner Person liegende gefahrerhöhende Umstände hat der Kläger nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich. Die allgemeine Sicherheitslage in Tripolis ist auch nicht von einem so außergewöhnlich hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass allein deshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllt wären. Es fehlt schon bei quantitativer Betrachtung an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, aufgrund der Kampfhandlungen allein aufgrund der Anwesenheit in Tripolis oder andernorts einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (dazu (1)). Auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung i.S.d. bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (dazu (2)) und unter Einbeziehung mittelbarer Folgen der willkürlichen Gewalt (dazu (3) und (4)) ergibt sich nichts anderes. (1) Der jüngste Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) dokumentiert für den Zeitraum 1. Dezember 2016 bis 17. Februar 2017 für ganz Libyen eine Gesamtzahl von 48 zivilen Opfern, davon 24 Verletzte und 24 Tote (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report April 2017, S. 7). Auf ein Jahr hochgerechnet bedeutet dies eine Zahl von ca. 230 Opfern. Selbst bei einer Dunkelziffer von 200 % (d. h. einer Verdreifachung der Opferzahlen, vgl. für UNAMA/Afghanistan OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 – 9 LB 98/13 –, juris Rn. 65; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A –, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 151) würde dies im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung Libyens von ca. 6,4 Millionen (vgl. UNOCHA, 2017 Humanitarian Needs Overview Libya, November 2016, abrufbar unter http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2017_libya_humanitarian_needs_overview_november_2016.pdf (im Folgenden: UNOCHA, Libya 2017), S. 4; UK Home Office, Country Note Libya, S. 12 spricht von 6,5 Millionen) eine Wahrscheinlichkeit von 0,011 % (1 : 9.000) ergeben, in Libyen im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, was weit von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entfernt ist. Auch die Zahlen von UNSMIL für die Monate Januar bis Oktober 2016 rechtfertigen keine andere Beurteilung (vgl. die tabellarische Zusammenfassung bei UK Home Office, Country Note Libya, S. 35f m.w.Nachw.). Dem Bericht zufolge kam es in diesem Zeitraum zu 184 Tötungen und 281 Verletzungen von Zivilisten, was bei einer Dunkelziffer von 200 % auf das Jahr gerechnet eine Verletzungswahrscheinlichkeit von 0,026 % bzw. ca. 1 : 3.800 ergibt. Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research (ACCORD) geht sogar nur von 235 zivilen Opfern für das Jahr 2015 und 104 zivilen Opfern in der ersten Hälfte 2016 aus (vgl. ebd., S: 36 m.w.Nachw.). Der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs geht von ca. 60 zivilen Toten pro Monat aus (ebd., S. 32 m.w.Nachw.), was bei einer Dunkelziffer von 200 % einem Tötungsrisiko von 0,033 % bzw. 1 : 3000 entspricht. Für Tripolis berichtet Accord für das erste Halbjahr 2016 von 87 Vorfällen mit 103 Toten (UK Home Office, Country Note Libya, S. 38 m.w.Nachw.). Im Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 4. April 2017 werden in der Region Tripolis für die Monate Dezember 2016 bis Februar 2017 mehrere Vorfälle mit insgesamt 49 Toten genannt (vgl. UN Security Council, UNSMIL Report April 2017, S. 3), wobei jeweils die Anzahl von Verletzten einerseits und der Anteil der betroffenen Zivilisten andererseits unklar bleiben. Auch bei Unterstellung der unwahrscheinlichen Annahme, dass es sich bei allen Opfern um Zivilisten handelte und die Vorfälle zu einer dreimal höheren Zahl von Verletzten führten, ergibt sich im Verhältnis zu der Einwohnerzahl von ca. 1.126.000 für die Region Tripolis (vgl. CIA, The World Fact Book, Major Urban Areas – Population, abrufbar unter https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/fields/2219.html) ebenfalls keine i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG beachtliche Gefahrendichte. Denn diese läge bei 2.400 Opfern (49 Tote + angenommene 150 Verletzte in 3 Monaten = ca. 800 Opfer im Jahr, zuzüglich einer Dunkelziffer von 200 %) lediglich bei 0,21 %. Nach all diesen Angaben lässt sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, nicht feststellen (so für den Großraum Tripolis im Ergebnis auch VG Chemnitz, Urteil vom 11. Mai 2017 – 7 K 3769/16.A und 7 K 2874/16.A –, juris Rn. 29ff.). Einen Kontrast zu den genannten Zahlen bilden lediglich die Angaben des UN-Amts für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Human Affairs – UNOCHA), dem zufolge zwischen Juli 2014 und Mai 2015 mehr als 20.000 Zivilisten als Folge des Konflikts verletzt worden sein sollen (UNOCHA, 2015 Libya Humanitarian Needs Overview. September 2015, abrufbar unter http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Libya_HNO_Final_English.pdf [im Folgenden: UNOCHA, Libya 2015], S. 8; mit denselben Zahlen Amnesty International, Amnesty Report 2016 Libyen, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/libyen). Die Zahlen beruhen auf einer Schätzung auf Grundlage von Daten der größten Kliniken in Bengasi und Tripolis (UNOCHA, Libya 2015, S. 8, Fn. 2), zwei vom Konflikt besonders gezeichneten Städten, und betreffen eine Phase nach dem erneuten Ausbruch der Feindseligkeiten und vor dem Abschluss des Politischen Abkommens vom 17. Dezember 2015. Angesichts der genannten aktuelleren, allesamt deutlich geringeren Zahlen vermögen die Angaben von UNOCHA eine abweichende Beurteilung daher nicht zu tragen. In seinem (aktuelleren) Bericht von 2017 nennt UNOCHA dementsprechend nur noch eine Zahl ziviler (Todes-)Opfer von 161 (mit Verweis auf das Armed Conflict Location and Event Data Project, vgl. UNOCHA, Libya 2017, S. 7). Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der jüngsten Vorfälle im Mai 2017 in Brak al-Shati und in Tripolis. Bei dem Angriff auf den Luftwaffenstützpunkt Brak al-Shati mit 141 Toten soll es zwar auch zur Tötung von dort beschäftigten Zivilisten gekommen sein, die überwiegende Zahl der Opfer waren jedoch Soldaten (vgl. The Guardian, Attack on Libyan airbase by troops loyal to UN-backed faction kills 141, 19. Mai 2017, abrufbar unter https://www.theguardian.com/world/2017/may/19/attack-on-libyan-airbase-by-troops-loyal-to-un-backed-faction-kills-141). Auch bei den Zusammenstößen zwischen bewaffneten Truppen in Tripolis mit mindestens 28 Toten und 130 Verletzten waren die meisten Opfer bewaffnete Kämpfer (vgl. BBC, Libya turmoil: Rival armed groups clash in capital, Tripoli, 26. Mai 2017, abrufbar unter http://www.bbc.com/news/world-africa-40063409). (2) Auch bei wertender Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wie der Schwere der Schädigungen und der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23; Urteil vom 13 Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris Rn. 24) ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn selbst wenn angesichts des mittlerweile kollabierten Gesundheitssektors (vgl. ausführlich unten, 3 b)) für alle unter a) genannten Opfer die Gefahr schwerstmöglicher Schädigung – nämlich Tötung oder unweigerlich zum Tod führende Verletzungen – unterstellt wird, ist das Schädigungsrisiko unter Zugrundelegung der dort genannten Zahlen so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22 f.). (3) Weiterhin kann offen bleiben, ob in die Gefahrenprognose auch das konfliktbedingte hohe Kriminalitätsniveau mit einzubeziehen ist (dafür Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 50f. m.w.Nachw.; ablehnend Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AsylG § 4 Rn. 14; nur die von den Konfliktparteien begangenen kriminellen Handlungen berücksichtigend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. August 2013 – A 11 S 688/13 –, juris Rn. 26). Denn auch unter Berücksichtigung dieser typischen Folgen eines bewaffneten Konflikts ergibt sich vorliegend keine ernsthafte individuelle Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG für Personen, die keine gefahrerhöhenden Merkmale aufweisen. Der Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom April 2017 führt zwar aus, dass bewaffnete Gruppen aller Seiten für Entführungen, Folter und Tötungen verantwortlich seien; dies betreffe aber besonders Verfolgung aus Gründen der politischen, familiären oder Stammeszugehörigkeit und damit Personen, bei denen gefahrerhöhende Umstände vorliegen (UN Security Council, UNSMIL Report April 2017, S. 7). Zudem nennt der Bericht für die Monate Dezember bis Februar lediglich sieben Vorfälle dieser Art, wobei es sich mit Ausnahme von drei Individuen bei allen Betroffenen um besonders exponierte Personen handelte (ebd., S. 7f.). Nach den Erkenntnissen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) kam es in 2014 und 2015 „in manchen Fällen“ („in some cases“) zur Entführung von Individuen zwecks Erpressung von Lösegeld bzw. Austausch von Gefangenen (vgl. United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR), Investigation by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights on Libya – Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, A/HRC/31/47,15. Februar 2016, abrufbar unter http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/Pages/OIOL.aspx (im Folgenden: OHCHR, Investigation) S. 8). Auch der Jahresbericht von Amnesty International spricht – ohne Zahlen zu nennen – von Entführungen insbesondere in Bezug auf politische bzw. Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und (Justiz- sowie andere) Beamten (Annual Report Libya 2016/2017, 2017, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/libya/report-libya/, im Folgenden: Amnesty International, Jahresbericht 2017 Libyen) und nennt 37 Fälle von extralegalen Hinrichtungen. Insoweit auf eine hohe Zahl von Hinrichtungen in durch den sog. IS kontrollierten Gebieten verwiesen wird (vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2016 Libyen, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/libyen), ist zudem zu berücksichtigen, dass mit der Rückeroberung von Derna und Sirte im Jahr 2016 (vgl. UK Home Office, Country Note Libya, S. 22ff) der Einflussbereich des sog. IS derzeit deutlich reduziert ist und damit kein Gebiet mehr unter der Gewalt des sog. IS steht (vgl. Reuters, Islamic State shifts to Libya's desert valleys after Sirte defeat, 10. Februar 2017, abrufbar unter http://www.reuters.com/article/us-libya-security-islamicstate-idUSKBN15P1GX). Allerdings ist der aktuellen Berichtslage zu entnehmen, dass es insbesondere in Tripolis jüngst zu einer Welle von Entführungen kam. Mit Verweis auf Angaben des Innenministeriums spricht Human Rights Watch von 266 Entführungen in den Monaten März und April 2017 (Human Rights Watch: Libya: Enforced Disappearance of Tripoli Activist, 7. Mai 2017, abrufbar unter http://www.ecoi.net/local_link/340328/470709_en.html), und führt Amnesty International 293 Entführungen zwischen dem 15. Dezember 2016 und dem 31. Januar 2017 an (Amnesty International: Libya: University professor latest in string of victims targeted in epidemic of militia abductions, 8. Mai 2017 http://www.ecoi.net/local_link/340109/470444_en.html). Bei Amnesty International heißt es dazu, die meisten Entführungen würden mit dem Ziel, möglichst hohe Lösegelder zu erpressen, stattfinden, aber auch dem Gefangenenaustausch oder der Einschüchterung von Gegnern, Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern dienen. Der Kläger gehört allerdings keiner der genannten Gruppen an. Auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der oben unter a) genannten Zahlen unter Berücksichtigung dieser weiteren Konfliktfolgen fehlt es damit für Personen, die – wie der Kläger – keine gefahrerhöhenden Merkmale aufweisen, an einer ernsthaften individuelle Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. (4) Schließlich ist die allgemeine humanitäre Lage (dazu im Einzelnen unten, 3.b)) – sei sie auch im Wesentlichen durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bedingt – nicht in die Betrachtung der Gefahrendichte i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 35; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 16. Dezember 2010 – AN 11 K 10.30358 –, juris Rn. 21). Dies ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2004/83/EG (bzw. Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2011/95/EU), dem zufolge Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden i.S.v. Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG zu beurteilen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010, a.a.O.). Diese Auslegung ist durch das Urteil des EuGH vom 17. Februar 2009 (C-465/07 – Elgafaji, juris) nicht überholt (a.A. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 49 ff.). Denn das Urteil äußert sich nicht zu der Frage, wie mittelbar bzw. unmittelbar die Verknüpfung zwischen Gewalt i.S.d. Art. 15 c) der Richtlinie und der ernsthaften individuellen Bedrohung sein muss. 3. Es liegen auch keine im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Abschiebungsverbote vor. a) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 4 AufenthG kommen nach dem unter 2. Gesagten nicht in Betracht. b) Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Die schlechte humanitäre Lage im Zielstaat kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zur Folge haben (dazu (1)). In Bezug auf den Kläger ist aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht davon auszugehen, dass ihm in Libyen aufgrund der humanitären Lage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (dazu (2)). (1) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz. 42 ff.; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07, a.a.O., Rz. 282; s.a. VGH Mannheim, Urteil vom 24. Juli 2013, a.a.O., Rn. 82). Sind die schlechten humanitären Bedingungen hingegen – wie vorliegend anzunehmen ist – ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln bzw. im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen, die dem Staat mangels ausreichenden Schutzes zurechenbar sind, sind danach für die Beurteilung der Intensität der „Behandlung“ bei einem Schutzsuchenden, der völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/09, Rn. 250 ff.; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, Rn. 283; s.a. VGH Mannheim, Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 –, juris Rn. 79 ff.). (2) Nach diesem Maßstab ist in Bezug auf den Kläger nicht davon auszugehen, dass ihm in Libyen aufgrund der humanitären Lage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Allerdings ist die humanitäre Lage in Libyen problematisch. Nach Angaben von UNOCHA ist ein Fünftel der libyschen Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen. Unter den 1,3 Millionen hilfsbedürftigen Menschen befinden sich 356.000 Rückkehrer (d.h. Menschen, die nach einer Vertreibung in ihre Herkunftsregion zurückkehren), 295.000 Flüchtlinge und andere Migranten sowie 241.000 Binnenflüchtlinge; ca. 437.000 Menschen benötigen in ihrer Herkunftsregion humanitäre Hilfe. Der Zugang zu Nahrungsmitteln ist aufgrund von Kämpfen bzw. der schlechten Sicherheitslage, des Machtvakuums, der Inflation und der begrenzten Verfügbarkeit von Bargeld vielerorts erheblich eingeschränkt. Auch die öffentliche Versorgung mit Wasser, Benzin und Elektrizität ist wegen fehlender Ressourcen und mangelnder Verwaltung häufig nicht vorhanden bzw. immer wieder gestört. Das Fehlen effektiver Regierungsgewalt und die mangelhafte Umsetzung des Politischen Abkommens schlagen sich auch in dem Fehlen einer staatlichen Strategie zur Unterstützung Schutzbedürftiger nieder (UNOCHA, Libya 2017, S. 5 ff.). Die wirtschaftliche Lage in Libyen stellt sich als mittelmäßig dar. Libyen belegt Rang 102 von 188 des Human Development Index (Gruppe „High Human Development“), welcher das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen, die mögliche Schulbildung und die Lebenserwartung berücksichtigt (vgl. http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/LBY und http://hdr.undp.org/en/humandev). Die libysche Wirtschaft ist extrem von Ölexporten abhängig. Diese machen 70 % des libyschen Bruttoinlandsproduktes aus (vgl. die Daten auf http://www.ly.undp.org/content/libya/en/home/countryinfo.html) und gingen in der ersten Jahreshälfte 2016 das vierte Jahr in Folge zurück (UNOCHA, Libya 2017, S. 8). Seit August 2016 findet jedoch wieder eine deutliche Steigerung statt, sodass die Produktion im Januar 2017 auf mehr als das Dreifache im Vergleich zu August 2016 anstieg (UN Security Council, UNSMIL Report April 2017, S. 6). Von den ca. 1,8 Millionen Angestellten im öffentlichen Dienst erhielten nach Schätzungen mancher Analysten im Jahr 2016 bis zum Herbst nur ca. 1 Million der Angestellten ihre Gehälter, wobei von der fehlenden Zahlung besonders niedrigere Einkommensklassen betroffen waren (UNOCHA, Libya 2017, S. 8). In der ersten Jahreshälfte 2016 betrug die Inflation 25 % und stiegen die Lebensmittelpreise um 31 % bei gleichzeitigem massivem Wertverlust des Libyschen Dinars im Vergleich zum Dollar (UNOCHA, Libya 2017, S. 8). Die Erwerbslosenquote in Libyen wird auf ca. 20 % geschätzt (vgl. für 2015 die Angaben bei https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/LaenderRegionen/Internationales/Land/Afrika/Libyen.html und für 2014 bei http://data.un.org/CountryProfile.aspx?crName=libya), bei 15-24-Jährigen auf 48 % (vgl. Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Libyen, April 2017, abrufbar unter http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-libyen.pdf, S. 4). Die politische Instabilität bzw. das dadurch bedingte Machtvakuum hat zum Kollaps der öffentlichen Verwaltung geführt. Örtliche Milizen sind in der Regel nicht in der Lage, die öffentlichen Dienstleistungen aufrecht zu erhalten (UNOCHA, Libya 2017, S. 8 f.). Das Justizsystem ist im Wesentlichen funktionslos (vgl. OHCHR, Investigation, S. 10). Entführungen und willkürliche Inhaftierungen sind verbreitet (s. dazu auch oben, 2.b)(3)), und es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (UNOCHA, Libya 2017, S. 9). Der Gesundheitssektor gilt als kollabiert (vgl. UK Home Office, Country Note Libya, S. 43 m.w.Nachw.; UN Security Council, UNSMIL Report April 2017, S. 12; UNOCHA, Libya 2017, S. 8). Ausländisches medizinisches Personal, welches die Mehrheit der Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen ausmachte, hat das Land verlassen; Medikamente und Impfstoffe sind knapp, Infektionskrankheiten wie Masern und Polio verbreitet (UK Home Office, Country Note Libya, S. 43 m.w.Nachw.; s.a. UNHCR, Returns to Libya, S. 13; UNOCHA, Libya 2017, S. 17). Neben sicherheitsrelevanten Vorfällen beeinträchtigen Stromausfälle medizinische Operationen; ca. 40-60 % der Krankenhäuser sind vollständig oder überwiegend außer Betrieb (UNOCHA, Libya 2017, S. 8: 43 von 98 untersuchten Krankenhäusern ganz oder teilweise funktionslos; UK Home Office, Country Note Libya, S. 44 m.w.Nachw.: mehr als 40 % funktionslos; Amnesty International, Jahresbericht 2017 Libyen m.w.Nachw.: 60 % funktionslos). 1,3 Millionen Menschen – davon ein Drittel Kinder und Jugendliche – haben keinen Zugang zu lebensnotwendiger medizinischer Versorgung (UNOCHA, Libya 2017, S. 17). Nach Schätzungen von UNOCHA sind in Libyen ca. 400.000 Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen (UNOCHA, Libya 2017, S. 16). Nach Angaben des World Food Programmes leiden 24 % der Binnenflüchtlinge unter Ernährungsunsicherheit, während 60 % von ihnen durch Ernährungsunsicherheit gefährdet sind. Flüchtlinge und Rückkehrer sind weitere besonders betroffene Gruppen (World Food Programme, WFP Libya Country Brief, März 2017, abrufbar unter http://www1.wfp.org/countries/libya [im Folgenden: WFP, Libya Country Brief], S. 1). 21 % der libyschen Kleinkinder zwischen 6 Monaten und 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Bis Februar 2017 konnte das World Food Programme aufgrund begrenzter Mittel und eingeschränkter Erreichbarkeit Schutzbedürftiger nur ca. 57.300 von ca. 400.000 Nahrungsmittelbedürftigen mit Nahrungsmitteln versorgen (vgl. WFP, Libya Country Brief, S. 2 und UNOCHA, Libya 2017, S. 16). Auch der Zugang zu sauberem Wasser ist für ca. 500.000 Menschen stark eingeschränkt und für über die Hälfte der Bevölkerung gelegentlich eingeschränkt (UNOCHA, Libya 2017, S. 18 m.w.Nachw.). Ca. 600.000 Menschen – darunter 113.000 Binnenflüchtlinge, 63.000 Rückkehrer und 79.000 Nicht-Vertriebene – benötigen Unterstützung hinsichtlich ihrer Wohnsituation. Von den genannten leben ca. 40 % in unfertigen Gebäuden und 34 % in Gemeinschaftsunterkünften wie umgewandelten Schulen. Für Rückkehrer fehlt es häufig an den finanziellen und rechtlichen Mitteln für die Rückforderung bzw. Reparatur ihrer Häuser (UNOCHA, Libya 2017, S. 20). Die meisten Hilfsorganisationen haben aufgrund der angespannten Sicherheitslage ihr internationales Personal aus Libyen zurückgezogen, jedoch nationale Mitarbeiter vor Ort belassen (ECHO factsheet, S. 2; WFP, Libya Country Brief, S. 1). Für diese ist allerdings der Zugang zu betroffenen Gebieten nicht immer gewährleistet, was ein großes Hindernis bei der Leistung humanitärer Hilfe darstellt (ECHO factsheet, S. 2). Zudem ist die Finanzierung der humanitären Hilfe durch die internationale Gemeinschaft nur unzureichend. So wurde die Hilfe durch das UN-Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten UNOCHA im Jahr 2015 zu 34 %, im Jahr 2016 zu 39 % und im Jahr 2017 bisher nur zu 14 % finanziert, was für 2017 eine Finanzierungslücke von 129,6 Millionen USD ausmacht (vgl. die Angaben auf https://fts.unocha.org/appeals/533/summary, Stand 10. Mai 2017 und für die Finanzierung des World Food Programmes oben). Angesichts dieser Umstände sprach sich der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) im Oktober 2015 grundsätzlich gegen eine Rücküberstellung von Libyern in deren Heimatstaat aus, solange sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Libyen nicht deutlich verbessert hat (vgl. UNHCR, Returns to Libya, S. 14; a.A. – ohne Begründung – UK Home Office, Country Note Libya, S. 7). Die Sicherheitslage bleibt jedoch auch nach dem Abschluss des Politischen Abkommens volatil bzw. hat sich sogar verschlechtert, die humanitäre Lage seit 2015 hingegen verbessert. So benötigten nach Angaben des UNOCHA im September 2015 ca. 2,44 Mio. Menschen humanitäre Hilfe und Schutz (UNOCHA, Libya 2015, S. 5). Die Zahl sank bis November 2016 auf 1,3 Mio. Menschen (UNOCHA, Libya 2017, S. 4). Die Zahl der Binnenflüchtlinge ist von 435.000 (September 2015) auf 241.000 (November 2016) zurückgegangen (vgl. ebd.). Damit macht die Zahl der Hilfsbedürftigen nunmehr noch ca. ein Fünftel der Gesamtbevölkerung Libyens aus (s.o.). Nach Einschätzung der Abteilung für Humanitäre Hilfe und Zivilen Schutz der Europäischen Kommission hat sich die Situation hingegen im Jahr 2016 nicht verbessert (European Commission – Humanitarian Aid and Civil Protection, Libya. ECHO Factsheet, Januar 2017, abrufbar unter http://ec.europa.eu/echo/files/aid/countries/factsheets/libya_en.pdf (im Folgenden: ECHO factsheet), S. 1). In den aktuellen Berichten internationaler Organisationen wird eine Vielzahl von Personengruppen als aus humanitärer Sicht schutzbedürftig angesehen, insbesondere Flüchtlinge und andere Migranten (UK Home Office, Country Note Libya, S. 40 ff. m.w.Nachw.; OHCHR, Investigation, S. 9; UNHCR, Returns to Libya, S. 7 und 12; UNOCHA, Libya 2017, S. 2), Binnenflüchtlinge (UK Home Office, Country Note Libya, S. 40 ff. m.w.Nachw.; UNOCHA, Libya 2017, S. 2), Frauen und Kinder (ECHO fact sheet S. 2; UK Home Office, Country Note Libya, S. 40 ff. m.w.Nachw.; OHCHR, Investigation, S. 9; UNOCHA, Libya 2017, S. 2), Behinderte (UNOCHA, Libya 2017, S. 2), Alte (UK Home Office, Country Note Libya, S. 40 ff. m.w.Nachw.;UNOCHA, Libya 2017, S. 2; ECHO Fact Sheet, S. 2) und Familien bzw. Personen mit niedrigem Einkommen (ECHO Fact Sheet S. 2; UK Home Office, Country Note Libya, S. 40 ff. m.w.Nachw.; UNOCHA, Libya 2017, S. 2). Auch Menschen, die nach ihrer Vertreibung an ihren Heimatort zurückkehren („Returnees“), sind häufig besonders schutzbedürftig (ECHO Fact Sheet, S. 2), wenn diese durch Zerstörung ihrer Häuser und der öffentlichen Versorgungseinrichtungen ihrer Lebensgrundlage beraubt wurden (vgl. UNOCHA, Libya 2017, S. 11). Auch bei Palästinensern handelt es sich in Libyen grundsätzlich um eine Gruppe, welche der schlechten humanitären Lage besonders schutzlos ausgesetzt ist (vgl. im Einzelnen oben. 1. a). Vorliegend sprechen jedoch nach Überzeugung der Kammer überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger trotz der allgemein schwierigen Lage in Libyen im Stande sein wird, durch Erwerbstätigkeit seine grundlegenden Bedürfnisse in einem Umfeld hinreichender persönlicher Sicherheit zu erfüllen. Von einer Vielzahl der aus humanitärer Sicht problematischen Aspekte wird der Kläger damit voraussichtlich nicht betroffen sein. Die Versorgung mit Nahrung und Wohnraum wird er – wie auch in der Vergangenheit – durch sein Einkommen bestreiten können und daher nicht auf humanitäre Hilfe angewiesen sein, zumal Tripolis nicht zu den Regionen gehört, in welchen der Zugang für Hilfsorganisationen eingeschränkt ist. Auch die mangelhafte medizinische Versorgung stellt den Kläger, der keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgetragen hat, auf absehbare Zeit nicht vor Schwierigkeiten. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass es dem Kläger auch in Zukunft möglich sein wird, eine Arbeit auszuüben, mit welcher er sich zumindest sein Existenzminimum wird erwirtschaften können. Der Kläger verfügt über einen Schulabschluss, hat zwei Jahre lang Architektur studiert und bei einem Verwandten ein entsprechendes Praktikum absolviert. Zudem hat er die Tätigkeit des Aluminiumbauers erlernt und verfügt damit sowohl über praktische als auch über theoretische Fähigkeiten. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er bereits eine eigene Werkstatt geführt und mit großem Erfolg vergrößert. Selbst wenn er seine damalige Arbeit in Bengasi nicht wird fortsetzen können, ist nicht ersichtlich, warum es ihm nicht möglich sein sollte, in Tripolis oder einem anderen Landesteil eine vergleichbare Arbeit zu finden. Abhängige Personen hat er nicht zu versorgen, insbesondere wurde seiner Mutter und seinem minderjähriger Bruder in Deutschland internationaler Schutz zuerkannt. Auch der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, im Falle seiner Rückkehr nach Libyen dort aufgrund der schlechten Versorgungslage einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Kammer geht zudem nicht davon aus, dass der Kläger nunmehr völlig vermögenslos ist. Der Kläger hat ausgeführt, vor der Ausreise ein Auto im Wert von ca. 15.000 Dollar und ein Bankkonto mit ca. 45.000 Dinar besessen zu haben. Dass er auf diese Vermögenswerte keinen Zugriff mehr hat, erscheint unwahrscheinlich. Nach eigenen Angaben ist er mit dem Auto von Bengasi nach Tripolis gefahren. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, sein Konto sei mittlerweile gesperrt worden und vor seiner Flucht habe er sein Geld nicht abheben können. Dies scheint vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger vor seiner Ausreise noch ca. 6 Monate in Tripolis aufhielt – davon vier bis sechs Monate in einer von ihm gemieteten Wohnung –, jedoch unglaubhaft; vielmehr liegt nahe, dass er seine finanziellen Angelegenheiten während dieses Zeitraums regeln konnte. c) Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG ist nichts ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Entsprechende Erkrankungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung liegen nicht vor. Angesichts der Sperrwirkung des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen schlechter humanitärer Umstände nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre und für ihn deswegen eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 –, juris Rn. 12 ff.). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Schädigung muss dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 –, juris Rn. 15 m.w.Nachw.). Ungeachtet der Frage, ob angesichts der Prüfung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK überhaupt eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht, ist ein Abschiebungshindernis jedenfalls wegen der für den Kläger bestehenden Möglichkeit, durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften (vgl. oben, c)), zu verneinen. d) Ob derzeit in Bezug auf Libyen ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen Unmöglichkeit der Rückführung des Klägers nach Libyen besteht, kann dahinstehen. Denn gemäß § 34 Abs. 1 AsylG darf die Abschiebungsandrohung ergehen, wenn dem Ausländer weder Asyl noch Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Folglich steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 a AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Ebenso sind aus einer eventuellen Pflegebedürftigkeit der Mutter des Klägers folgende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht im hiesigen Verfahren, sondern von der Ausländerbehörde zu prüfen. e) Der Bescheid erweist sich auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil dem Kläger die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht wurde. Gemäß § 34 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Der Kläger wird jedoch nicht dadurch belastet, dass in der Abschiebungsandrohung als Abschiebeziel der noch nicht näher spezifizierte „Herkunftsstaat“ benannt ist. Denn diese Angabe hat – anders als die Bezeichnung eines konkreten Zielstaates – keinen Regelungscharakter. Sie stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar, aus dem sich keine Rechtsfolgen ergeben, und dem Betroffenen muss vor der Abschiebung der konkrete Zielstaat in einer Weise mitgeteilt werden, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 –, bei juris Rn. 13f.). Im Übrigen liegen nach dem oben Gesagten hinsichtlich des aus Sicht der Kammer hier alleine in Betracht kommenden Zielstaates Libyen Abschiebungsverbote nicht vor. II. Die Klage hat jedoch Erfolg, soweit der Kläger mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die Aufhebung der Ablehnung seines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ begehrt. Die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG erweist sich als rechtswidrig (s.a. Beschluss vom 30. September 2016, VG 34 L 196.16 A). Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 7. November 2008 – 2 BvR 629/06 –, juris Rn. 10; Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 –, juris Rn. 50; VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – VG 33 L 300.15 A – BeckRS 2015, 55636; Heusch, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 30 AsylG Rn. 14). Dabei ist § 30 Abs. 1 AsylG entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) auszulegen, so dass ein Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g), i) oder j) aufgeführten Umstände vorliegt, vgl. Art. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie (vgl. zur Begründung ausführlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 5 L 3947/15.A –, juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 – 10 L 898/16.A –, juris Rn. 23 ff.). Dagegen ist der Neufassung der Richtlinie eine § 30 Abs. 1 AsylG entsprechende Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/85/EG enthalten war, nicht mehr zu entnehmen. Unter § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Richtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden, insbesondere ein Vortrag eines Antragsstellers, der „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang“ ist (Art. 31 Abs. 8 lit. a) der Richtlinie 2013/32 EU; zu beachten ist auch die Einschränkung gegenüber Art. 23 Abs. 4 Buchstabe a) der Richtlinie 2005/85/EG, wo es noch hieß „nicht oder nur geringfügig von Belang“), oder wenn der Antragsteller „eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist“ (Art. 31 Abs. 8 lit. e) der Verfahrensrichtlinie). Dabei setzen die Tatbestandsvariationen des § 30 AsylG voraus, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit des Antrages ohne nochmalige gerichtliche Anhörung anhand objektiver Tatsachenlage erkennen lässt (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 7 L 461/16.A –, juris Rn. 6). Das Offensichtlichkeitsurteil lässt sich vorliegend nicht, wie es das Bundesamt im Bescheid vom 21. März 2016 ausführt, auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG stützen. Wie oben (I.1.a)) dargestellt, hat der Kläger durchgängig vorgetragen, er sei Palästinenser mit ständigem Aufenthalt in Libyen. Dass das Bundesamt dennoch von einer täuschungsweise vorgebrachten syrischen Staatsangehörigkeit ausging, lässt sich nicht nachvollziehen. Auch auf eine andere in § 30 AsylG genannte Fallgruppe lässt sich die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht stützen. Insbesondere handelt es sich bei dem Vorbringen des Klägers, er habe als Palästinenser in Libyen keine Sicherheit mehr gehabt, weder um einen Vortrag, aufgrund dessen sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt, noch um offensichtlich unwahrscheinliche Angaben, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen. Denn die Herkunftslandinformationen lassen eine Verfolgung von Palästinensern zwar nicht als überwiegend wahrscheinlich, jedoch auch nicht als von vorneherein gänzlich unwahrscheinlich erscheinen, zumal der streitgegenständliche Bescheid auf die Lage für Palästinenser in Libyen auch nicht eingeht (vgl. zur besonderen Begründungspflicht des Bundesamtes Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 30 Rn. 32 f.). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger, nach eigenen Angaben am ... März 1995 geborener Palästinenser mit zuletzt ständigem Aufenthalt in Libyen, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung internationalen Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger verließ Libyen nach eigenen Angaben am 14. oder 16. Februar 2015 zusammen mit seiner Mutter mit dem Boot nach Italien und reiste mit dem Zug am 19. oder 20. Februar 2015 über Österreich nach Deutschland ein. Am 4. März 2015 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, welchen er nicht auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beschränkte. In einem Fragebogen vom selben Tag (Bl. 16 der Asylakte) gab der Kläger an, er sei in Albaeidah in Libyen geboren, die wirtschaftliche Situation im Heimatland sei durchschnittlich gewesen, er habe selbst das Abitur sowie drei Semester Bauingenieurwesen absolviert und zuletzt als Arbeiter in einer Aluminiumfabrik gearbeitet. In der „Niederschrift zum Asylantrag (Teil 1)“ wurde als Land des gewöhnlichen Aufenthalts Libyen aufgenommen. In der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) vom 2. März 2015 wurde hingegen „Syrien“ als Herkunftsstaat eingetragen. Die Mutter des Klägers legte in ihrem Asylverfahren einen syrischen Pass vor (Asylverfahren Az. 5928453-998). Bei seiner Anhörung am 1. April 2015 gab der Kläger an, er habe zuletzt mit seiner Mutter in Tripolis, Zawiat al Dahmanie, gewohnt. Libyen habe er nie verlassen und er sei auch nie in Syrien gewesen. Sein Reisepass sei durch die palästinensische Botschaft in Tripolis ausgestellt worden. Sein Vater, Naim Alshantti, sei ca. am 24. August 2011 durch die Unruhen in Libyen ums Leben gekommen. An der Hochschule für Technik habe er, der Kläger, eine Ausbildung zum Maschinenbauer gemacht. Zuletzt habe er in einer Aluminiumfabrik Türen und Fenster hergestellt. Libyen habe er verlassen, da er dort keine Sicherheit mehr gehabt habe. Gleichzeitig habe er nach Deutschland kommen wollen, um hier sein Studium zu beenden. Das sei alles. In Libyen fürchte er sich vor der Revolution. Mehrere Freunde seien bei den Auseinandersetzungen ums Leben gekommen. Er sei im Februar 2015 geflohen, da dies der einzige Monat gewesen sei, in welchem er genügend Geld für die Ausreise gehabt habe. Die Reise habe ca. 4.000 bis 5.000 USD gekostet. In Libyen habe er sich nicht politisch betätigt. Mit den staatlichen libyschen Behörden habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Auf Frage, was er befürchte, wenn er nach Libyen oder Syrien zurückkehren müsse, antwortete der Kläger, ihm werde nichts passieren und er habe dort nichts gemacht. Der Kläger legte dem Bundesamt einen in Ramallah ausgestellten Pass der palästinensischen Autonomiebehörde vor (Bl. 60 und 69 der Asylakte), an welchem keine Verfälschungen festgestellt wurden (Bl. 80 der Asylakte). Des Weiteren reichte er eine Geburtsurkunde des Standesamtes Al-Dschabal al-Achdar (Bl. 29 d. A.), einen Führerschein und einen Studentenausweis (Bl. 56 ff. der Asylakte) ein. Eine vom Bundesamt in Auftrag gegebene Sprach- und Textanalyse kam am 14. Januar 2016 zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Kläger mit Sicherheit um einen Palästinenser handele, der in Libyen gelebt habe (Bl. 73 der Asylakte). Im Rahmen der Sprachanalyse (Bl. 75 der Asylakte) gab er an, dass er zwei Jahre lang in Bengasi Bauingenieurwesen studiert habe und sein Vater 1993 aus Syrien nach Libyen gekommen sei. Mit Bescheid vom 21. März 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1). Weiterhin lehnte es den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 2), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 3) und drohte dem Kläger die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ an, solle er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche verlassen (Ziffer 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden, so dass der Asylstatus nicht zu prüfen sei. Die Würdigung aller Umstände führe nicht zu der Überzeugung, dass sich der Kläger jemals in Syrien aufgehalten habe. Aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit und des damit verbundenen unbekannten Herkunftslands des Klägers müsse die Furcht vor Verfolgung als nicht glaubhaft angesehen werden. Der Kläger habe es auch unterlassen, seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit offen zu legen. Dies sei ihm als Täuschung gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vorwerfbar, weswegen der Asylantrag zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde. Zu den Abschiebungsverboten wird ausgeführt, aufgrund der unglaubhaften Angaben des Klägers komme eine Abschiebung in das angebliche Herkunftsland Syrien nicht in Betracht. Hinsichtlich anderer Staaten habe der Kläger keine Gründe für die Annahme einer dortigen drohenden Gefahr geltend gemacht. Zu der Frage subsidiären Schutzes verhält sich der Bescheid nicht. Am 9. Juni 2016 wurde der Bescheid dem Kläger ausweislich der Empfangsbestätigung (Bl. 106 der Asylakte) vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin ausgehändigt. Am 16. Juni 2016 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gestellt (VG 34 L 196.16 A). Der Bescheid des Bundesamtes sei ihm erst am 9. Juni 2016 im Rahmen eines Termins in der Ausländerbehörde zugestellt worden. Er sei staatenlos und in Libyen geboren, habe dort seinen Aufenthaltsort gehabt und an der Hochschule für Ingenieurwissenschaften in Bengasi studiert. In Libyen herrsche seit dem Sturz des Machthabers im Herbst 2011 Chaos und Gewalt. Seine Heimatstadt werde von rivalisierenden Milizen kontrolliert und die politische Lage sei völlig instabil. Als Staatenloser sei er in Libyen nicht sicher. Dies begründe darüber hinaus ein Abschiebungsverbot, da er im Zielstaat faktisch rechtlos werde und soweit unter das Existenzminimum falle, dass er von einer erheblichen und unmittelbaren Lebensgefahr bedroht sei. Aus der Staatenlosigkeit ergebe sich zudem ein tatsächliches Abschiebungshindernis, da die (Wieder-)Aufnahme durch Libyen voraussichtlich abgelehnt werde. Mit der Klage hat der Kläger eine Bestätigung der palästinensischen Mission in der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, der zufolge er ein in Libyen geboren palästinensischer Flüchtling sei (Bl. 30 der Streitakte). Mit Beschluss vom 30. September 2016 (VG 34 L 196.16 A) hat die zuständige Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Dies hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe. Dem Kläger sei eine Täuschung oder unterlassene Mitwirkung nicht vorzuwerfen. Vielmehr habe er von Anfang an vorgetragen, er sei staatenloser Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Libyen, und lediglich seine Mutter sei Syrerin gewesen. Auch die Voraussetzungen einer anderen Fallgruppe offensichtlich unbegründeter Asylanträge lägen nicht vor. Insbesondere bedürfe die Lage staatenloser Palästinenser in asylrechtlicher Hinsicht der Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Das Gericht hat am 22. Juni 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Kläger angehört; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung und im Anschluss an diese hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, er sei im Herbst 2014 in Libyen für 20 Stunden von Anhängern des sog. Islamischen Staates (IS) gefoltert worden, nachdem sein Nachbar ihn verraten gehabt habe. Maßgeblich seien seine palästinensische Nationalität sowie seine guten wirtschaftlichen Verhältnisse gewesen, sodass von einer politischen Verfolgung auszugehen sei, welche ihm auch bei Rückkehr nach Libyen drohe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen; 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen ist, 3. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote in seiner Person gemäß § 60 Abs. 2-7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Bescheid vom 21. März 2016. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 hat der nunmehr zuständige Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zur Entscheidung zurückübertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Asylakte des Klägers (Az. 5928467 - 998), Ausländerakte des Klägers sowie Asylakte der Mutter (Az. 5928453 - 998)) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.