Urteil
38 K 51.19 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0121.38K51.19V.00
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Leitsätze
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines subsidiär schutzberechtigten Kindes erlischt die Möglichkeit der Eltern, auf der Grundlage der im August 2018 eingeführten Regelung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zum Kind nachzuziehen. Das Unionsrecht verlangt keine andere Auslegung von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung findet auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung. Sonstiges höherrangiges Recht gebietet es ebenfalls nicht, für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit darauf abzustellen, wann das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt hat, wann ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist oder wann die Eltern den Nachzugsantrag gestellt haben (Fortführung von VG Berlin, Urteile vom 26. August 2019 – VG 38 K 18.19 V, – VG 38 K 26.19 V –, – VG 38 K 41.19 V –, – VG 38 K 57.19 V –, jeweils juris).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines subsidiär schutzberechtigten Kindes erlischt die Möglichkeit der Eltern, auf der Grundlage der im August 2018 eingeführten Regelung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zum Kind nachzuziehen. Das Unionsrecht verlangt keine andere Auslegung von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung findet auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung. Sonstiges höherrangiges Recht gebietet es ebenfalls nicht, für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit darauf abzustellen, wann das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt hat, wann ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist oder wann die Eltern den Nachzugsantrag gestellt haben (Fortführung von VG Berlin, Urteile vom 26. August 2019 – VG 38 K 18.19 V, – VG 38 K 26.19 V –, – VG 38 K 41.19 V –, – VG 38 K 57.19 V –, jeweils juris). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 2. Januar 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrte Visa noch auf Neubescheidung ihrer Visumsanträge haben (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Ein Anspruch der Klägerin zu 1.) auf Nachzug zu ihrem Sohne folgt weder aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der vorliegend angesichts der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Stammberechtigten am 4. April 2017 und somit nach dem 17. März 2016 (siehe § 104 Abs. 13 AufenthG) zur Anwendung kommt (dazu 1.), noch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 AufenthG (dazu 2.) oder § 22 AufenthG (dazu 3.). 1. Die Klägerin zu 1.) hat keinen Anspruch aus § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG auf Nachzug zu ihrem Sohn. Nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Sohn der Klägerin zu 1.), zu dem sie Nachzug begehren und der nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG ist, kein minderjähriger Ausländer im Sinne der Vorschrift (mehr) ist. Vielmehr ist er am 10. Januar 2019 volljährig geworden. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres Kindes sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Elternnachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG nicht mehr erfüllt. Das gilt nach Auffassung der Kammer unabhängig davon, ob die Eltern – wie vorliegend – ihren Nachzugsantrag bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes gestellt haben, ob das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt hat oder ihm der subsidiäre Schutz davor zuerkannt worden ist (siehe bereits Urteile der Kammer vom 29. März 2019 – VG 38 K 27.18 V –, vom 3. April 2019 – VG 38 K 26.18 V –, und vom 26. August 2019 – VG 38 K 26.19 V –, jeweils juris; so auch Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 1 AufenthG, Stand: 12/2019, Nr. 3; a.A. Hailbronner, AusländerR, Stand: September 2018, § 36a AufenthG, Rn. 39; wohl auch Kupffer, JAmt 2019, 547 [549]). Somit bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob es sich bei § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG um eine reine Befugnisnorm oder um eine Ermessensregelung handelt (dazu VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2019 – VG 38 L 44.19 V –, S. 3; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1347]; sich in einem obiter dictum für eine Ermessensregelung aussprechend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 – OVG 3 M 125.19 –, juris Rn. 5; VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – VG 38 K 18.19 V –, juris Rn. 21), sowie der Frage, inwieweit zu berücksichtigen ist, dass nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG, monatlich (lediglich) 1.000 nationale Visa erteilt werden können. Dass für die Beurteilung der Minderjährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten als Tatbestandsvoraussetzung des Nachzugs seiner Eltern auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts. Danach ist maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17/08 –, BVerwGE 133, 329, juris Rn. 10; und vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 11, 18). Eine Abweichung von diesem Grundsatz ergibt sich weder aus der Auslegung des § 36 Abs. 1 S. 2 AufenthG noch aus anderen Gründen. a) Sowohl der Wortlaut des § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG als auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2458, S. 21 f.) sind insoweit unergiebig. Auch aus Sinn und Zweck des § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG sowie seiner systematischen Einbettung in das Aufenthaltsgesetz ergibt sich keine Ausnahme von diesem Grundsatz, vielmehr bestätigt das Ergebnis der teleologischen und systematischen Auslegung die Anwendung des Grundsatzes in dieser Konstellation. Zweck des Elternnachzugs zum Minderjährigen ist es, die Ausübung bzw. Inanspruchnahme der elterlichen Sorge, nicht das darüber hinausgehende familiäre Zusammenleben zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 22). Dies zeigt sich unter anderem daran, dass der Gesetzgeber den nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit ihres Kindes (sowohl beim Nachzug zum subsidiär Schutzberechtigten als auch beim Nachzug zum Flüchtling) grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht einräumt. Es fehlt gerade an Regelungen, die mit § 34 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 35 AufenthG (eigenständige, vom Familiennachzug unabhängige Aufenthaltsrechte nach Volljährigkeit des nachziehenden Kindes) vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 20). Auch eine Verlängerung des als Visums erteilten Aufenthaltstitels nach der allgemeinen Vorschrift des § 8 Abs. 1 AufenthG ist nach Erreichen der Volljährigkeit nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 20). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bestimmung des § 27 Abs. 4 S. 4 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen ist. Zum einen betrifft diese Regelung allein die Mindestdauer einer erstmalig zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis zwecks Familiennachzuges und regelt gerade nicht Verlängerungsmöglichkeiten. Zum anderen ergibt sich aus dem Grundsatz der Zweckbindung und akzessorischen Verknüpfung zum Aufenthaltsrecht des stammberechtigten Familienangehörigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 10 ZB 18.1626 –, juris Rn. 9), dass die den Eltern eines minderjährigen Kindes zwecks Elternnachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Eintritt der Volljährigkeit nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG nachträglich zu verkürzen wäre, wenn nicht schon § 7 Abs. 2 S. 1 AufenthG als eine § 27 Abs. 4 S. 4 AufenthG verdrängende Sonderregelung anzusehen und die Aufenthaltserlaubnis von vornherein auf den Zeitpunkt der Eintritt der Volljährigkeit zu befristen wäre. b) Diese Auffassung führt auch nicht dazu, dass die Behörden ein auf § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG gestütztes Nachzugsbegehren durch Verfahrensverzögerung oder rechtswidrige Versagung des Visums vereiteln könnten. Denn die Betroffenen haben zum einen (sowohl im Asyl- als auch im Visumsverfahren) die Möglichkeit zur Erhebung einer Verpflichtungs- und einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Zum anderen steht ihnen die Möglichkeit offen, ihr Nachzugsbegehren mithilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen. Oftmals führt bereits die Stellung eines solchen Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Erörterung der Sach- und Rechtslage unter gerichtlicher Beteiligung in diesen Verfahren dazu, dass eine gütliche Einigung herbeigeführt und das beantragte Visum letztendlich doch noch vor Erreichen der Volljährigkeit erteilt wird (siehe dazu etwa VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2019 – VG 38 L 442.19 V –, juris; sowie Beschluss vom 27. Dezember 2019 – VG 38 K 375.19 V –, juris). Auch für den Fall, dass dies nicht geschieht, kann die (vorläufige) Verpflichtung zur Erteilung eines entsprechenden Visums im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden (etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 – VG 38 L 106/20 V –, juris; und vom 16. Januar 2020 – VG 38 L 502.19 V –; zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Gerade in den Fällen, in denen der Visumsantrag unter Vorlage aller erforderlichen Nachweise (insbesondere über die Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten und das Eltern-Kind-Verhältnis) rechtzeitig gestellt wurde, das Visumsverfahren von den beteiligten Behörden aber zögerlich durchgeführt wird, ist in der Regel der im Rahmen des Antrages nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund aufgrund des drohenden Vollverlustes des Nachzugsrechtes zu bejahen und ein hinreichend glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch möglich. c) Die Beschränkung des Elternnachzugs auf eine Einreise bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten steht auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben durch ausländer- und asylrechtliche Richtlinien. aa) Die Mitgliedstaaten sind zwar durch Art. 10 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG) verpflichtet, die Familienzusammenführung der Eltern mit einem Minderjährigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, unter gewissen Voraussetzungen auch nach dessen Volljährigkeit zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 –, NVwZ 2018, 1463, juris; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 –, juris Rn. 28). Des Weiteren sieht Art. 13 Abs. 2 S. 1 Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG vor, dass den nachziehenden Eltern ein Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen ist. Die Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG gilt aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht für die Familienzusammenführung mit (lediglich) subsidiär Schutzberechtigten (EuGH, Urteile vom 7. November 2018 – C-380/17 –, juris Rn. 25-33; vom 13. März 2019 – C-635/17 –, juris Rn. 33f.). Diese alle Mitgliedstaaten bindende Auslegung des Unionsrechts ist bei der Auslegung und Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 –, juris Rn. 29). Von einem derart eingeschränkten Anwendungsbereich der Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG wird daher nunmehr auch in der Literatur einhellig ausgegangen (Kluth, ZAR 2018, 375 [375]; Hailbronner, a.a.O., Rn. 38; Hoffmann, Im Dialog 2/2019, S. 173 [190]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 1 AufenthG, Stand: 12/2019, Nr. 1, Nr. 3; vor der Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH offen Habbe, Asylmagazin 2018, 149 [152]; Hruschka, NVwZ 2018, 1451 [1453]). Daher bestehen keine entsprechenden Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Familienzusammenführung der Eltern mit einem Minderjährigen, dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Eine weitergehende Ermöglichung der Familienzusammenführung mit (lediglich) subsidiär Schutzberechtigten wird zwar von der Europäischen Kommission befürwortet (siehe Europäische Kommission, Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, 3. April 2014 – COM(2014) 210 final, S. 29), ist aber gerade nicht durch die Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG oder eine andere Richtlinie gefordert (zur Konvergenz der beiden Formen des internationalen Schutzes als Hauptziel der Fortentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems siehe Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137]). bb) Auch aus Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL 2011/95/EU) folgt keine andere Bewertung. Danach haben die Mitgliedstaaten zwar sowohl für Flüchtlinge als auch für subsidiär Schutzberechtigte die spezielle Situation von schutzbedürftigen Minderjährigen und das Wohl des Kindes vorrangig zu beachten. Ein Recht auf Familienzusammenführung lässt sich der Vorschrift jedoch nicht entnehmen (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Abs. 1 Qualifikations-RL 2011/95/EU, nach der die Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung des Familienverbandes Sorge zu tragen haben. Aus Systematik und Entstehungsgeschichte geht hervor, dass damit kein Recht auf Familiennachzug gewährt wird, sondern lediglich eine aufenthaltsrechtliche Statuszuerkennung, wenn der Nachzug nach nationalen Vorschriften gestattet worden ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Die Vorschrift ist nur anwendbar auf Familienangehörige, die sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhalten (vgl. Battjes, in: EU Immigration and Asylum Law, Hailbronner/Thym, 2. Aufl. 2016, S. 1261, Rn. 8). Dies wird bereits deutlich mit der Formulierung im 16. Erwägungsgrund, nach dem die Richtlinie insbesondere darauf abziele, „die uneingeschränkte Wahrung der Menschwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen“. Entsprechend stellt Art. 2 Buchst. j der Richtlinie klar, dass als „Familienangehörige“ nur Mitglieder gelten, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten. Auch Art. 23 Abs. 2 Qualifikations-RL 2011/95/EU sieht – wie in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie angeführt (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21) – vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst, wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus Art. 31 Qualifikations-RL 2011/95/EU, der den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen zwar näher regelt, den Nachzug von Familienangehörigen jedoch unerwähnt lässt. Bei dieser Sachlage ist der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2019 (– BVerwG 1 C 32.18 –, juris) zur Auslegung der Qualifikationsrichtlinie für die vorliegende Streitfrage unerheblich. Denn die gestellten Fragen zur Auslegung des Begriffs der „Familienangehörigen“ im Sinne der Qualifikationsrichtlinie betreffen nach den obigen Ausführungen jedenfalls nur Familienmitglieder, die sich bereits im Aufnahmeland der Bezugsperson aufhalten. d) Die Beschränkung des Elternnachzugs auf eine Einreise bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten steht ferner im Einklang mit den Konventions- und Grundrechten zum Schutz der Kinder und Familie und sonstigen höherrangigem Recht. aa) Insbesondere ergibt sich aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention) kein Erfordernis für eine andere Auslegung des § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG. Die UN-Kinderrechtskonvention ist auf volljährige Personen bereits nicht anwendbar. Sie dient dem Schutz von „Kindern“, wobei als Kind im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention jeder Mensch gilt, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (Art. 1 UN-Kinderrechtskonvention). Mit dem Eintritt der Volljährigkeit, in der Bundesrepublik Deutschland also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 Bürgerliches Gesetzbuch), endet das „Kindsein“; durch die Regelung des Art. 1 UN-Kinderrechtskonvention wird deren persönlicher Anwendungsbereich eingeschränkt (Schmahl, in: Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 1 Rn. 1, 3). Um dafür zu sorgen, dass die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention bis zum Eintritt der Volljährigkeit des bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Stammberechtigten gewahrt werden, beinhaltet auch diese selbst Handlungsvorgaben, etwa ist in Art. 10 Abs. 1 S. 1 UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten „wohlwollend, human und beschleunigt“ bearbeitet werden sollen (siehe dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2019 – VG 38 L 442.19 V –, juris Rn. 4: „Vor diesem Hintergrund hat die Ausländerbehörde organisationsintern sicherzustellen, dass derartige Anträge bevorzugt und äußerst zügig bearbeitet werden. Darüber hinaus hat sie zu gewährleisten, dass sie für Antragsteller, das Auswärtige Amt und die Gerichte zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.“). Entsprechendes gilt für die Vorgaben des Art. 24 der EU-Grundrechtecharta (GRCh). Träger der Rechte des Art. 24 GRCh sind Kinder. Damit sind entsprechend Art. 1 der UN-Kinderrechtskonvention alle Menschen gemeint, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Hölscheidt, in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 24 GRCh Rn. 18 m. w. N.; Jarass, in: Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 24 Rn. 9 m. w. N.). Sobald das 18. Lebensjahr vollendet ist, endet der Schutzbereich des Art. 24 GRCh. bb) Die Beschränkung des Elternnachzugs nach § 36a AufenthG auf die Minderjährigkeit des stammberechtigten Kindes steht auch im Einklang mit den grundrechtlichen und konventionsrechtlichen Schutz der Familie. Aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens) ergibt sich kein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/03, juris Rn. 53; Zeitler, HTK-AuslR, a.a.O., Rn. 5.1; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, a.a.O., Rn. 22; diese Vorschrift verpflichtet zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, a.a.O., Rn. 24; EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2014, Jeunesse, Nr. 12738/10, Rn. 104 ff.). Gleiches gilt für Art. 7 der GRCh (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., Rn. 58 ff.). Auch ein Eingriff in die Verbürgungen des Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem die Minderjährigkeit noch gegeben sein muss, auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt wird. Art. 6 GG stellt Ehe und Familie zwar unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Der Schutz der Familie, den Art. 6 GG gewährt, reicht von der Familiengründung über die Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens in seinen sämtlichen Facetten bis hin zu den familiären Beziehungen zwischen den nicht (mehr) in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Familienmitgliedern (Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, Stand: 15.11.2018, Art. 6 Rn. 27). Gleichwohl begründen weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 2 GG (Recht und Pflicht der Eltern zu Pflege und Erziehung der Kinder) einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. –, BVerfGE 76, 1, juris Rn. 96; siehe auch Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, NVwZ 2013, 1207, juris Rn. 12; Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 88. EL August 2019, Art. 6 Rn. 66). Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 GG geben für einen solchen Anspruch nichts her. Zudem wäre die gegenteilige Auffassung mit Art. 11 GG (Freizügigkeit) und mit Art. 16a Abs. 1 GG (Asylrecht) kaum zu vereinbaren. Art. 11 GG verbürgt das Recht auf Freizügigkeit, also auf Zugang zum und Aufenthalt im Bundesgebiet, nur deutschen Staatsangehörigen. Art. 16a Abs. 1 GG gewährt seinen Schutz nur politisch Verfolgten. Aus anderen Normen der Verfassung kann ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt nicht hergeleitet werden, auch nicht aus Art. 6 GG. Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird. Es schließt weder eine großzügige Zulassung von Fremden aus, noch gebietet es eine solche Praxis. In dem von ihm gesteckten weiten Rahmen obliegt es der Entscheidung der Legislative und – in den von dieser zulässigerweise gezogenen Grenzen – der Exekutive, ob und bei welchem Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtbevölkerung die Zuwanderung von Ausländern ins Bundesgebiet begrenzt wird oder ob und bis zu welchem Umfang eine solche Zuwanderung geduldet oder gefördert wird (zum Ganzen BVerfG, a.a.O.) Zudem erfasst der Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zwar auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 6; v. Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018 Rn. 15, 52). Mit dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie ist aber eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers zu vereinbaren, wonach bis zur Volljährigkeit der Kinder regelmäßig eine schützenswerte Beziehung besteht und nach diesem Zeitpunkt im Einzelfall „eine bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehung“ zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, Asylmagazin 2019, 311, juris Rn. 17f.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, BVerfGE 136, 382 [Großeltern als Vormund], juris Rn. 22f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR). Dies zugrunde gelegt, ist ein von der oben dargestellten Auffassung abweichendes Verständnis des Zeitpunktes, zu dem die Minderjährigkeit vorliegen muss, auch im Hinblick auf die Verbürgungen des Art. 6 GG nicht geboten. Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles, die auch für den Fall, dass der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Stammberechtigte bereits volljährig geworden ist, einen Nachzug etwa von deren Eltern ermöglichen, kann über die Heranziehung des § 36 Abs. 2 AufenthG (dazu sogleich) in einer Art und Weise begegnet werden, die sicherstellt, dass die Vorgaben des Art. 6 GG gewahrt bleiben. cc) Der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung steht auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Daraus folgt das grundsätzliche Verbot, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies zugrunde gelegt, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Durch die Beschränkung des Nachzugs der Eltern auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit ihrer subsidiär schutzberechtigten Kinder wird nichts „wesentlich Gleiches“ ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung des Elternnachzugs zu ihren subsidiär schutzberechtigten Kinder vor und nach der Volljährigkeit der Kinder ist angesichts der oben dargestellten Unterschiede im Hinblick auf den Schutz des Kindes und der Familie gerechtfertigt. Die Privilegierung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen im Gegensatz zu subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigt sich aus den unterschiedlichen unionsrechtlich bedingten Verpflichtungen Deutschlands (s.o.). Diese Behandlung der Familienzusammenführung im Unionrechtsrecht geht auf die völkerrechtlichen Vorgaben zurück. Das Völkerrecht mit der Genfer Flüchtlingskonvention und den zusätzlichen Vereinbarungen und Protokollen enthält ausschließlich die an die Staaten gerichtete Empfehlung zur „Förderung der Familieneinheit“ der anerkannten Flüchtlinge (Schlussakte der Konferenz, auf der 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention angenommen wurde, dazu UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rn. 181-188; ebenso Neuauflage UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011, Rn. 181-188; zu mittelbaren Vorgaben des Völkerrechts über Art. 8 EMRK siehe bereits oben). Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für die Gleichbehandlungsgebote, die aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Grundrechtecharta folgen. dd) Ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtssicherheit ist ebenfalls zu verneinen. Dieses Gebot verlangt, dass staatliche Hoheitsakte zum einen so klar und bestimmt und zum anderen so beständig sein sollen, dass sich der Bürger hinreichend auf sie verlassen kann. Das Handeln des Staates und die Reaktionen des Staates auf ein Handeln des Bürgers sollen für diesen vorhersehbar, berechenbar und verständlich sein (Grzeszick, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 20 Rn. 50 m. w. N.). Die Auffassung der Kammer führt nicht zu einem Verstoß gegen dieses Gebot. Zwar ist es denkbar, dass der Erfolg eines Antrags auf Familienzusammenführung mit dem Anknüpfen an den Zeitpunkt der (gegebenenfalls gerichtlichen) Entscheidung von Umständen abhängen kann, die nicht in der Sphäre des Antragstellers liegen, wie etwa die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, a.a.O., Rn. 60). Dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist aber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Betroffenen – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit haben, eine Untätigkeitsklage zu erheben oder ihr Nachzugsbegehren mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen. ee) Die des Weiteren teilweise in der Literatur angeführten Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelung des § 36a AufenthG mit Verfassungsrecht (siehe beispielsweise Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [138f.]; Gutmann, NVwZ 2019, 277 [279f.]; Hoffmann, Im Dialog 2/2019, S. 173 [192]; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK, 24. Edition, Stand: 1. November 2019, § 36a Rn. 3) betreffen die weiteren – hier angesichts der obigen Ausführungen nicht zu prüfenden – Tatbestandsvoraussetzungen der Norm (z.B. Begriff der „unbestimmten Härte“, bestimmte Ausschlussgründe) oder Einschränkungen auf der Rechtsfolgenseite (Anspruch lediglich im Ermessen oder sogar lediglich Befugnisnorm? Verfassungskonformität der Kontingentierung?), die ebenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht relevant sind. e) Entgegen den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerinnen ergibt sich auch aus den Besonderheiten des Falles nichts anderes. Zwar hat die Beigeladene aus ihrer heutigen Sicht fehlerhaft zunächst die Zustimmung versagt. Dies ändert aber nichts daran, dass der anspruchsbegründende Zeitraum nun verstrichen ist. § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG dient der Ausübung bzw. Inanspruchnahme der elterlichen Sorge während der Minderjährigkeit des Stammberechtigten und nicht beispielsweise der Asylantragstellung der Nachziehenden. 2. Die Klägerin zu 1.) hat auch auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums oder auf Neubescheidung ihres Visumsantrags. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Angesichts der zwischenzeitlichen Volljährigkeit ihres Sohnes gehört die Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht zu den „Eltern eines minderjährigen Ausländers“ i.S.d. § 36a AufenthG und ist somit „sonstige Familienangehörige“ i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG. Dessen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt. a) Eine außergewöhnliche Härte liegt auf Seiten des oder der den Nachzug Begehrenden dann vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 –, InfAuslR 2016, 274, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 12f.). Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9), so dass außer Betracht bleibt, wie sich die allgemeinen Lebensverhältnisse in Syrien darstellen. Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vor. Dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerinnen, eine außergewöhnliche Härte für die Klägerin zu 1.) bestehe darin, dass in Syrien ausreichender männlicher Schutz und sichere Versorgung fehle, weil ihr Ehemann sich vor längerer Zeit eine zweite Ehefrau genommen habe, mit der er jetzt in einer neuen, zweiten Familie zusammen lebe, steht in mehrerer Hinsicht der Tatsachenvortrag der Klägerinnen und ihrer Söhne entgegen: So lebt nach deren übereinstimmenden Angaben, der teilweise durch die Eintragungen im syrischen Familienstammbuch bestätigt sind, ein 1999 geborener Sohn in Syrien. Dieser habe – nach den Angaben des Stammberechtigten im Asylverfahren – wegen einer Schussverletzung ein Problem mit dem Bein und könne nicht so gut laufen, er arbeite zusammen mit seinem Vater. Ferner hat die Klägerin zu 1.) in ihrer Befragung anlässlich der Antragstellung eine tatsächliche und finanzielle Unterstützung sowohl durch ihren Ehemann als auch ihren Schwager angegeben. Aus den angeführten Erkrankungen der Klägerin zu 1.) (Bluthochdruck, chronische Kopfschmerzen) und der geltend gemachten Erschöpfung ergeben sich keine familiär bedingten besonderen Umstände. b) Auch auf Seiten des Stammberechtigten liegen keine härtefallbegründenden Umstände im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vor. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Norm kann zwar auch dann anzunehmen sein, wenn der Stammberechtigte, zu welchem der Familiennachzug erfolgen soll, ohne die Unterstützung seiner Familie ein eigenständiges Leben nicht führen und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 12; Tewocht, in: Kluth/Heutsch, Beck’scher Online-Kommentar AuslR, Stand: 01.11.2019, § 36 AufenthG Rn. 21). Das ist hier aber nicht der Fall. Zwar vermisst der Stammberechtigte seine Mutter und mag diese sich möglicherweise besser um seine Belange kümmern als sein älterer Bruder. Dies ändert aber nichts daran, dass – wie es im Fall der Volljährigkeit des Stammberechtigten erforderlich ist – keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, warum dieser im besonderen Maße auf seine Mutter angewiesen ist. 3. Ein Anspruch auf Familiennachzug der Klägerin zu 1.) ergibt sich auch nicht aus (§ 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m.) § 22 AufenthG. a) Nach den obigen Ausführungen zu § 36 Abs. 2 AufenthG liegt bereits kein für einen Anspruch aus § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG erforderlicher besonderer Einzelfall (dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 B 26/19 u.a. –, InfAuslR 2019, 379, juris Rn. 13 m.w.N.) vor. Es kann daher offen bleiben, ob § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG ohnehin nur in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen der Nachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG trotz Erfüllung dessen Tatbestandsvoraussetzungen an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert (dahin tendierend Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). b) Auch ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können dabei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Die Voraussetzungen des § 22 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin zu 1.) von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger unterscheidet, deren Kinder das Herkunftsland verlassen haben. Schließlich erfordern nach dem oben Gesagten auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRCh keine Visumserteilung unter Heranziehung des § 22 S. 1 AufenthG, da nicht von einer Unvereinbarkeit der Trennung der Familie mit diesen Normen auszugehen ist. II. Die Klägerin zu 2.) hat ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug bzw. Neubescheidung ihres Visumsantrags. Ein Anspruch aus § 36a Abs. 1 AufenthG auf Nachzug zu ihrem Bruder kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil in dieser Konstellation (Schwester – Bruder) der personelle Anwendungsbereich des § 36a AufenthG nicht eröffnet ist. Nach dieser Vorschrift kann lediglich dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers (S. 1) bzw. den Eltern (S. 2) eines minderjährigen Ausländers, ein Visum zum Familiennachzug erteilt werden. Dies begegnet insbesondere deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil jenseits der typisierenden Betrachtung liegende Besonderheiten durch § 36 Abs. 2 AufenthG erfasst werden. Besondere Umstände, die im Verhältnis der Klägerin zu 2.) zu ihrem Bruder eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG begründen könnten, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für einen Anspruch aus § 32 AufenthG zum Nachzug der Klägerin zu 2.) zu und mit ihrer Mutter fehlt es nach den obigen Ausführungen an dem nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel der Mutter der Klägerin zu 2.) bzw. an einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. Auch ein Anspruch aus (§ 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m.) § 22 AufenthG scheidet aus den oben dargestellten Gründen aus, die in Bezug auf die Klägerin zu 2.) entsprechend gelten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, sowie § 134 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerinnen begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland als subsidiär Schutzberechtigten anerkannten Sohn bzw. Bruder (Stammberechtigter). Die am 1. November 1973 geborene Klägerin zu 1.) und ihre Tochter, die am 5. Januar 2003 geborene Klägerin zu 2.), sind syrischer Staatsangehörigkeit. Ihr am 10. Januar 2001 geborene Sohn bzw. Bruder verließ Mitte Oktober 2015 zusammen mit zwei Brüdern seine syrische Heimat und reiste Ende Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland. Er meldete sich Anfang November 2015 als schutzsuchend und beantragte – vertreten durch seinen im August 2016 als Vormund bestellten Bruder – am 21. September 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asyl. Nach Anhörung am 30. März 2017 wurde ihm mit Bescheid vom 4. April 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt. Über seine Aufstockungsklage hat das Verwaltungsgericht Hannover noch nicht entschieden. Er ist seit dem 4. April 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG, die derzeit bis zum 16. Dezember 2020 gültig ist. Die Klägerinnen beantragten am 4. September 2018 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Sie reichten unter anderem einen Auszug aus dem syrischen Familienstammbuch vor und eine Erlaubnis des Vaters der Klägerin zu 2.), dass diese mit ihrer Mutter nach Deutschland reisen dürfe. Bei der Vorsprache schilderte die Klägerin zu 1.) die Lebensumstände in Syrien und die Gründe für die Flucht ihrer drei Söhne im Herbst 2015. Zudem schilderte sie ihre eigene Situation sowie die ihrer in Syrien bzw. Deutschland lebenden Kinder. Die Botschaft leitete den Sachverhalt an die zuständige Ausländerbehörde weiter, die am 13. November 2018 die Zustimmung versagte und auch nach Hinweis der Botschaft vom 14. November 2018 und erneut vom 3. / 4. Dezember 2018, dass ihrer Ansicht nach die Nachzugsvoraussetzungen erfüllt seien, an ihrer Versagung festhielt. Nachdem die Ausländerbehörde auf die Erinnerung der Auslandsvertretung vom 19. Dezember 2018, die mit dem Hinweis auf Erfordernis der rechtzeitigen Ausreise der Familienangehörigen verbunden war, nicht reagiert hatte, informierte die Botschaft am 28. Dezember 2018 die Klägerinnen über die zu erwartende Entscheidung. Mit Bescheid vom 2. Januar 2019 lehnte sodann die Botschaft den Visumsantrag ab. Zur Begründung bezog die Botschaft sich ausschließlich auf die Verweigerung der Zustimmung seitens der Ausländerbehörde. Mit E-Mail vom 8. Januar 2019 wandte sich ein Freund der Söhne bzw. Brüder der Klägerinnen an die Ausländerbehörde und brachte seine Verwunderung über deren Arbeit zum Ausdruck. Daraufhin wurde der Fall in der Ausländerbehörde besprochen und festgestellt, dass die Zustimmung möglich gewesen wäre. Das sei der Botschaft für das nun notwendige Remonstrationsverfahren mitzuteilen. Am 15. Januar 2019 teilte die Ausländerbehörde der Botschaft mit, dass die Versagung nachträglich zurückgenommen und der Einreise zugestimmt werde. Mit der am 25. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Zur Begründung weisen die – zunächst anwaltlich nicht-vertretenen – Klägerinnen auf die zwischenzeitliche Zustimmung der Ausländerbehörde hin. Ihr im Laufe des Klageverfahrens beauftragter Verfahrensbevollmächtigter führt zur Begründung weiter aus, dass es allen rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde, wenn der Fehler der Ausländerbehörde zu Lasten der Klägerinnen und ihres Sohnes / Bruders ginge. Zudem bedeute die Versagung der Familienzusammenführung eine besondere Härte für die Familie. Der Vater habe vor längerer Zeit eine zweite Ehefrau genommen, mit der er jetzt in einer neuen, zweiten Familie zusammen lebe. Der jüngste Sohn sei nach dem Verlust des Vaters besonders auf seine Mutter angewiesen. Die in Deutschland lebenden Söhne machten sich große Sorgen um ihre Mutter – nicht nur wegen der Kriegszustände in Syrien, sondern auch weil der Mutter ausreichender männlicher Schutz und sichere Versorgung fehle. Die Klägerinnen beantragen, unter Aufhebung der ihre Visumsanträge ablehnenden Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 2. Januar 2019 die Beklagte zu verpflichten, ihnen Visa für den Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Zustimmung der Beigeladenen sei erst nach Erreichen der Volljährigkeit der Referenzperson erteilt worden. Ein Nachzug für Eltern subsidiär Schutzberechtigter sei nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit möglich. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Nachzug zu Flüchtlingen sei nicht übertragbar. Die Beigeladene hat keinen Klageantrag gestellt und lediglich auf ihre zwischenzeitlich erteilte Zustimmung verwiesen. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 hat die Kammer Prozesskostenhilfe gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Stammberechtigten Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.