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Urteil

38 K 384.19 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1106.38K384.19V.00
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Leitsätze
1. Bei § 36a Abs. 1 AufenthG handelt es sich um eine Ermessensnorm (Fortführung VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18 ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.).(Rn.19) 2. Ein Antrag auf Erteilung eines Visums erfasst bei sachdienlicher Auslegung jedenfalls unter Berücksichtigung einer möglichen weiteren Begründung alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach dem jeweiligen Kapitel und Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, in dem der jeweilige Aufenthaltszweck geregelt ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – BVerwG 1 C 34/18 –, BVerwGE 167, 211, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2018 – 11 S 1810/16 –, juris Rn. 45).(Rn.21) 3. Eine Vorverlagerung des Zeitpunktes eines Visumsantrages auf den Zeitpunkt einer Onlineregistrierung für einen Termin zur persönlichen Beantragung eines Visums zum Familiennachzug oder deren elektronischer Bestätigung durch die Botschaft ist weder rechtlich vorgesehen noch geboten (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 –, juris Rn. 22 ff.). Entsprechendes gilt für eine Terminsbuchung im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, bei der noch keinerlei Antragsunterlagen vorgelegt werden.(Rn.33) 4. § 36a Abs. 1 AufenthG ist nicht auf den (Kinder-) Nachzug begehrende Kläger anzuwenden, die bereits vor Inkrafttreten der Norm volljährig geworden sind. Im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit war der Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern gesetzlich ausgeschlossen, wobei dies mit Völker-, Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist (Fortführung VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – VG 38 K 7.18 V –, juris Rn. 22 m. w. N.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 – Pressemitteilung bei juris).(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 36a Abs. 1 AufenthG handelt es sich um eine Ermessensnorm (Fortführung VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18 ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.).(Rn.19) 2. Ein Antrag auf Erteilung eines Visums erfasst bei sachdienlicher Auslegung jedenfalls unter Berücksichtigung einer möglichen weiteren Begründung alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach dem jeweiligen Kapitel und Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, in dem der jeweilige Aufenthaltszweck geregelt ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – BVerwG 1 C 34/18 –, BVerwGE 167, 211, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2018 – 11 S 1810/16 –, juris Rn. 45).(Rn.21) 3. Eine Vorverlagerung des Zeitpunktes eines Visumsantrages auf den Zeitpunkt einer Onlineregistrierung für einen Termin zur persönlichen Beantragung eines Visums zum Familiennachzug oder deren elektronischer Bestätigung durch die Botschaft ist weder rechtlich vorgesehen noch geboten (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 –, juris Rn. 22 ff.). Entsprechendes gilt für eine Terminsbuchung im Rahmen einer persönlichen Vorsprache, bei der noch keinerlei Antragsunterlagen vorgelegt werden.(Rn.33) 4. § 36a Abs. 1 AufenthG ist nicht auf den (Kinder-) Nachzug begehrende Kläger anzuwenden, die bereits vor Inkrafttreten der Norm volljährig geworden sind. Im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit war der Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern gesetzlich ausgeschlossen, wobei dies mit Völker-, Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist (Fortführung VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – VG 38 K 7.18 V –, juris Rn. 22 m. w. N.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 – Pressemitteilung bei juris).(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Über die Klage konnte in Anbetracht der Zustimmungserklärungen des Klägers, der Beklagten und der Beigeladenen und aufgrund der Tatsache, dass hauptsächlich rechtliche Fragen Gegenstand des Verfahrens sind, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthafte Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, nicht verfristet (§ 58 Abs. 2 VwGO). Darüber hinaus ist eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Dieser Annahme steht nicht die Ausgestaltung des § 36a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) entgegen. Bei der Vorschrift handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (ausführlich und m. w. N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18 ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht eines Visumsantragstellers dahingehend besteht, dass die Behörden ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte und die Beigeladene davon ausgehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und bereits aus diesem Grund kein Visum erteilt werden könne. Schließlich liegt entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers vor. Der für die Erteilung eines Visums nach § 36a AufenthG erforderliche vorherige Behördenantrag wurde durch den Kläger ungeachtet des Umstandes gestellt, dass dieser nach seinen Angaben im Visumsantrag (allein) den Nachzug zu einem anerkannten Flüchtling, nicht aber zu einem subsidiär Schutzberechtigten begehrte. Dieser Antrag erfasst auch ein Visum nach § 36a AufenthG, es ist insoweit weder ein neuer Antrag noch die Durchführung eines weiteren, vollständig neuen Verwaltungsverfahrens erforderlich. Ein Antrag auf Erteilung eines Visums erfasst, auch wenn dies nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, bei sachdienlicher Auslegung jedenfalls unter Berücksichtigung einer möglichen weiteren Begründung alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach dem jeweiligen Kapitel und Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, in dem der jeweilige Aufenthaltszweck geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – BVerwG 1 C 34/18 –, BVerwGE 167, 211, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2018 – 11 S 1810/16 –, juris Rn. 45), hier also alle Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der hiesigen Einzelfallumstände. Denn es wäre für das Generalkonsulat der Beklagten in Erbil jedenfalls erkennbar gewesen, dass der Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten erfolgen soll. Dies ergibt sich daraus, dass die Mutter des Klägers mit ihrem am selben Tag gestellten Visumsantrag sowohl den Bescheid des Bundesamtes, mit welchem dem Stammberechtigten der subsidiäre Schutz zuerkannt worden war, als auch einen Fragebogen bezüglich des Nachzuges zum subsidiär Schutzberechtigten einreichte, in dem der Kläger als weiterer Antragsteller benannt war. Diese Unterlagen nahm das Generalkonsulat indes nur zu ihrer Akte, nicht aber zu derjenigen des Klägers. Zwar war dieses wegen des in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG geregelten Ausschlusses nicht unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG zur Amtsermittlung verpflichtet. Nach einer teilweise vertretenen Ansicht finden auch auf die Tätigkeiten der Auslandsvertretungen jedenfalls die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts Anwendung (Ronellenfitsch in Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, 48. Ed. Stand 01.07.2020, § 2 Rn. 23 m. w. N.), wobei zum Teil auch eine analoge Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes postuliert wird, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies im Einzelfall zulassen (Schmitz in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 2 Rn. 140 m. w. N.). Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich geradezu aufdrängt, dass Erkenntnisse aus einem Verfahren auch für das Verfahren eines anderen Antragstellers von Belang sind, ist eine Amtsermittlungspflicht in Form der Verpflichtung der Auslandsvertretung anzunehmen, diese Erkenntnisse in dem anderen Verfahren nutzbar zu machen. Auch in anderen, vergleichbaren Fällen werden die Visumsanträge weiterer Familienmitglieder regelmäßig als „Leitanträge“ behandelt und die eingereichten Unterlagen wechselseitig in allen Verfahren berücksichtigt. III. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Generalkonsulates der Beklagten in Erbil/Irak vom 3. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil dieser weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung seines Visumantrags hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzuges zu seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater oder auf Neubescheidung seines Visumsantrags folgt nicht aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG. § 36 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2018 gültigen Fassung kommt bereits deshalb nicht zur Anwendung, da dem Stammberechtigten der subsidiäre Schutz erst mit Bescheid vom 10. November 2016 zuerkannt wurde und er daher erst seit dem 24. Januar 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte ist, § 104 Abs. 13 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG, wonach dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, liegen jedenfalls deshalb nicht vor, da der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits volljährig geworden war. a) Maßgeblich für die Feststellung der Minderjährigkeit ist der Zeitpunkt der Stellung des Visumsantrages. Zwar gilt im Grundsatz, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17/08 –, BVerwGE 133, 329, Rn. 10). Sofern der Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes zu seinen Eltern aber an eine Altersgrenze geknüpft wird, ist für deren Einhaltung ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt ihres Erreichens vorgelegen haben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – BVerwG 1 C 32/08 –, juris Rn. 12 m. w. N.; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – VG 38 L 474.19 V –, juris Rn. 19). Für diese Auslegung spricht zum einen, dass die Formulierungen „dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers“ in § 32 Abs. 1 AufenthG und in § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG identisch sind. Zum anderen und vor allem gilt die Möglichkeit der Verfestigung des Aufenthaltsrechts nach § 34 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 35 AufenthG (dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189, Rn. 19) nach dem Wortlaut der Vorschrift gleichermaßen für nach § 32 AufenthG wie für nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG nachziehende Kinder (siehe zum Anwendungsbereich des § 34 AufenthG Tewocht in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AusländerR, 27. Ed. Stand 01.10.2020, § 34 AufenthG Rn. 2 m.w.N.). Gegenteiliges lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, die sich nicht dazu verhält, auf welchen Zeitpunkt es dem Gesetzgeber für den Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten ankam (vgl. BT-Drs. 19/2458, S. 21 f.). Zwar ist wegen der Kontingentlösung gemäß § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht ausgeschlossen, dass bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung einem volljährig gewordenen Kind der Vorrang vor einem minderjährigen eingeräumt wird (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 1 AufenthG, Stand: Dezember 2019, Rn. 16). Allerdings ist das Bundesverwaltungsamt bei seiner Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 3 AufenthG gehalten, das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen, sodass eine Bevorzugung des älteren Antragstellers nur im Falle eines Überwiegens anderer humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 2 S. 1 und 3 AufenthG zu erwarten wäre (zum Ganzen siehe auch VG Berlin, a.a.O., juris Rn. 20). Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2019 (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 15. August 2019 – BVerwG 1 C 32/18 –, FamRZ 2019, 2035) sowie vom 23. April 2020 (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. April 2020 – BVerwG 1 C 16/19 –, juris) anführt und jedenfalls implizit behauptet, es kämen noch andere, davor liegende Zeitpunkte in Betracht, ergibt sich hieraus nichts anderes. In der erstgenannten Vorlageentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, welcher Zeitpunkt hinsichtlich der Minderjährigkeit eines anerkannt Schutzberechtigten entscheidend ist, dessen Eltern auf der Grundlage des § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 S. 1 AsylG internationalen Schutz begehren. Maßgeblich ist insoweit die Auslegung des Art. 2 lit. j) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL 2011/95/EU). Selbst wenn sich die gleiche Frage im Rahmen der Art. 23 ff. Qualifikations-RL 2011/95/EU stellen sollte, wie von dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers postuliert, ist dies für das hiesige Verfahren nicht entscheidungserheblich, da sich aus diesen Vorschriften kein Recht auf Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung ergibt. Aus Systematik und Entstehungsgeschichte der Art. 23 ff. Qualifikations-RL 2011/95/EU geht hervor, dass damit kein Recht auf Familiennachzug gewährt wird, sondern lediglich eine aufenthaltsrechtliche Statuszuerkennung, wenn der Nachzug bereits nach nationalen Vorschriften gestattet worden ist. Die Vorschrift ist nur auf solche Familienangehörige anwendbar, die sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhalten. Dies wird bereits mit der Formulierung im 16. Erwägungsgrund deutlich. Die Richtlinie ziele insbesondere darauf ab, „die uneingeschränkte Wahrung der Menschwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen“. Entsprechend stellt Art. 2 lit. j) der Qualifikations-RL 2011/95/EU klar, dass als „Familienangehörige“ nur Mitglieder gelten, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten (zum Ganzen vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, juris Rn. 34 ff. m. w. N.). Die zweitgenannte Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. April 2020 – BVerwG 1 C 16/19 –, juris) betrifft die Frage, ob Art. 4 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG) dahin auszulegen ist, dass ein Kind des Zusammenführenden (hier: des Stammberechtigten), der als Flüchtling anerkannt worden ist, auch dann minderjährig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zusammenführenden minderjährig war, aber schon vor dessen Anerkennung als Flüchtling und Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist jedenfalls deshalb nicht entscheidungserheblich, da die Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar ist (EuGH, Urteile vom 7. November 2018 – C-380/17 –, juris Rn. 25-33; vom 13. März 2019 – C-635/17 –, juris Rn. 33 f.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 18). Diese alle Mitgliedstaaten bindende Auslegung des Unionsrechts ist bei der Auslegung und Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 –, juris Rn. 29). b) Als „Antrag“ in dem oben genannten Sinne ist grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall die Antragstellung bei der Auslandsvertretung der Beklagten anzusehen, die hier erst am 21. Februar 2019 und damit nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers stattfand. Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt einer Onlineregistrierung für einen Termin zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines Visums zum Familiennachzug oder deren elektronischer Bestätigung durch die Botschaft ist weder rechtlich vorgesehen noch geboten (siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 –, juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 10. April 2019 – VG 17 K 139.18 V –, S. 6). Auf den Zeitpunkt der Buchung / Registrierung des Termins ist bereits deshalb nicht abzustellen, weil die Anfrage für einen Termin zur Vornahme einer Rechtshandlung nicht gleichbedeutend mit der Vornahme der Rechtshandlung selbst ist (BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 – BVerwG 1 C 23/18 –, BVerwGE 166, 219-232 Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 23). Das zeigt sich auch daran, dass es an einem Antrag fehlt, wenn der Ausländer nicht zum vereinbarten Termin erscheint oder zwar erscheint, aber nicht die erforderliche Erklärung abgibt; in diesem Fall fällt auch keine Gebühr an. Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich bereits deshalb nichts anderes, weil die Entscheidung eine Online-Terminvereinbarung bei der Ausländerbehörde für die Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels behandelt, bei der die Behörde bei verspätetem Antrag nach § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG die Fortgeltungswirkung des bisherigen Aufenthaltstitels anordnen oder – im Rahmen einer Online-Terminvereinbarung – eine solche Anordnung im Falle der späteren Stellung eines Verlängerungsantrags zusagen kann. Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn der Kläger begehrt nicht die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern die erstmalige Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Dafür gibt es keine mit § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG vergleichbare rechtliche Grundlage, aufgrund derer der Vereinbarung eines Termins eine rechtserhaltende Wirkung in Bezug auf eine aufenthaltsrechtliche Höchstaltersgrenze bei späterer Antragstellung beigemessen werden könnte. Sie ist auch nicht notwendig, da der Antrag auf Familiennachzug bei einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unbeschadet der üblichen Verfahrensweise deutscher Auslandsvertretungen mit rechtserhaltender Wirkung auch formlos gestellt werden kann. Auch die Beklagte hat eingeräumt, dass zum „Erhalt der Altersgrenze“ ein formloser, nicht auf eine konkrete Rechtsvorschrift bezogener Antrag ausreicht, so lange dieser jedenfalls den Mindestanforderungen des § 81 Abs. 1 AufenthG entspricht. Auf die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, ABl. Nr. L 243, S. 1 ber. ABl. 2013 Nr. L 154 S. 109) kann sich der Kläger für seine Auffassung einer Vorverlagerung des Zeitpunkts nicht berufen. Sie legen nach Art. 1 Abs. 1 Visakodex nur Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen fest. Auf nationale Visa für längerfristige Aufenthalte finden sie keine Anwendung. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Visakodex ist angesichts des abweichenden Prüfungsrahmens des nationalen Rechts für längerfristige Aufenthalte kein Raum; insoweit fehlt es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer Übertragbarkeit der für die Bearbeitung von Anträgen auf Schengen-Visa geltenden Verfahrensregelungen auf Visa zum dauerhaften Aufenthalt. Auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergibt sich nichts anderes. Für den verständigen Empfänger war nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erkennbar (§ 133, § 157 BGB), dass der Antrag nicht bereits mit der hier erfolgten persönlichen Registrierung für einen Vorsprachetermin oder deren Bestätigung erfolgte, sondern vielmehr gerade erst in dem reservierten und bestätigten Termin gestellt werden wird. So heißt es in der E-Mail vom 23. Februar 2018, mit welcher der von dem Generalkonsulat beauftragte externe Dienstleister die Registrierung bestätigte, dass das beigefügte Bewerbungsformular ausgefüllt werden und nebst einigen anderen Unterlagen (etwa drei biometrische Fotografien, Reisepass, Kopie des Aufenthaltstitel des Stammberechtigten, einen Ausdruck der Terminbestätigung) zu dem noch zu vergebenden Termin zur Antragstellung mitgebracht werden solle. Dass nun ein Antrag bereits als gestellt gelten soll, ergibt sich hieraus gerade nicht. c) Schließlich kommt auch eine Behandlung des Klägers in der Weise, als habe er seinen Visumantrag vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt, auf der Grundlage des auch im öffentlichen Recht anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht in Betracht. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens hat das Generalkonsulat der Beklagten nämlich keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, was die inhaltliche Behandlung des Nachzugsbegehrens angeht. Auf eine Verletzung von allgemeinen Beratungs- und Auskunftspflichten im Sinne des § 25 Abs. 2 VwVfG kann sich der Kläger ohnehin bereits deshalb nicht berufen, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland nicht gilt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG). Im Übrigen gehört es zu den Obliegenheiten des Nachzugswilligen bzw. seiner Sorgeberechtigten, sich über die zu erfüllenden Nachzugsvoraussetzungen zu informieren und diesbezüglich gegebenenfalls Erkundigungen einzuholen. Dies sollte insbesondere dann, wenn sich ein Familienmitglied bereits in Deutschland befindet, ohne Schwierigkeiten möglich sein. Unter diesen Umständen hätte jedenfalls der Stammberechtigte, der sich bereits seit längerer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, unbeschadet des Fehlens einer allgemeinen Information seitens des Generalkonsulates in Erbil erkennen können, dass Voraussetzung für den Nachzug des Klägers dessen Minderjährigkeit ist, und auf konkrete Nachfrage hätte jedenfalls er auch die Eilbedürftigkeit der Antragstellung in Erfahrung bringen können. Zudem hat der externe Dienstleister des Generalkonsulates in seiner E-Mail vom 23. Februar 2018 deutlich gemacht, dass für einen Visumsantrag noch die Einreichung weiterer Unterlagen erforderlich ist, womit dem Kläger von sich aus hätte klar werden können und müssen, dass ohne diese Informationen eine inhaltliche Prüfung des Antrages nicht stattfinden kann und wird. d) Im Übrigen kommt die Erteilung eines Visums nach § 36a AufenthG für den Kläger auch deshalb nicht in Betracht, da er bereits am 24. Juli 2018 und damit vor dem Inkrafttreten der Norm volljährig geworden ist, die Norm aber wie bereits ausgeführt nur den Nachzug von minderjährigen Kindern ermöglichen soll. Denn im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Klägers war der Nachzug minderjähriger Kinder zu ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern noch gesetzlich ausgeschlossen, wobei dies mit Völker-, Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist (etwa VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – VG 38 K 7.18 V –, juris Rn. 22 m. w. N.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 – [Pressemitteilung]), und wurde erst durch das Inkrafttreten des § 36a AufenthG zum 1. August 2018 wieder ermöglicht. Dafür, dass § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG rückwirkend auf vor dessen In-Kraft-Treten volljährig gewordene Kinder anzuwenden wäre, bietet weder die Gesetzesbegründung Anhaltspunkte noch ist dies sonst ersichtlich (siehe auch VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – VG 38 K 7.18 V –, juris Rn. 21). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner Mutter bzw. Neubescheidung des Antrages aus § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Danach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG innehat. Dies kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, da die Mutter des Klägers zwar im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 36a AufenthG ist, ihr dieser Titel aber erst zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, als der Kläger bereits volljährig war. Über den Visumsantrag der Mutter des Klägers wurde nämlich ebenfalls erst Anfang Juni 2019 – und damit deutlich nach dem 18. Geburtstag des Klägers am 24. Juli 2018 – entschieden, wie sich aus dem für sie bei dem Generalkonsulat in Erbil geführten Verwaltungsvorgang ergibt, wonach ihr Visumsantrag am 2. Juni 2019 dem zuständigen Entscheider übersendet wurde. Es ist daher ausgeschlossen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Klägers im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG war. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seinen Eltern oder auf Neubescheidung seines Visumsantrags auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers – wie es der volljährige Kläger ist – eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Eine außergewöhnliche Härte liegt auf Seiten der den Nachzug begehrenden Person dann vor, wenn dieser im Ausland kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihr benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278 Rn. 12 f.). Da § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen auf Seiten des Klägers nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser an seinem Wohnort nicht in der Lage ist, ein eigenständiges Leben zu führen. In seinem Visumsantrag hat er vielmehr ausdrücklich angegeben, die Schule zu besuchen, und auch ansonsten ergeben sich weder aus den dortigen Ausführungen noch aus den beigezogenen Akten Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte im oben dargestellten Sinn. Dass er etwa unter schwerwiegenden Erkrankungen oder körperlichen Beeinträchtigungen leide, hat der Kläger in dem Antrag ausdrücklich verneint. Allein der Wunsch nach einer Wiedervereinigung der Familie und die Hoffnung auf eine bessere Zukunft in der Bundesrepublik Deutschland genügen nicht, um die dargestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Soweit er behauptet, ihm drohten in Syrien die Einziehung zum Wehrdienst und im Falle seiner Weigerung die Verhaftung und Folter, ändert dies nichts an der Beurteilung. Dabei handelt es sich nicht um familienbezogene, sondern allgemeine politische Umstände im Herkunftsland, die nach dem oben Gesagten ohnehin außer Betracht bleiben müssen. Auch die Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 6. November 2020 können – sollten sie überhaupt zu berücksichtigen sein, nachdem der Schriftsatz erst an dem Tag bei Gericht einging, an dem die Kammer das hiesige Urteil fällte, was dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bewusst war – an dieser Einschätzung nichts ändern. Der Vortrag in dem Schriftsatz beschränkt sich auf den abermaligen Hinweis darauf, dass es sich bei dem Kläger um einen Christen aus dem Umland von Daraa handele, sein Haus zerstört worden sei und er zuvor stets in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Familie gewohnt habe. Diese Behauptungen werden bereits nicht weiter belegt, und bei ihnen handelt es sich im Übrigen nicht um familienbezogene Umstände, die eine außergewöhnliche Härte begründen könnten. Auch die nach dem Dafürhalten des Klägers „rechtswidrig zu lange Wartezeit“ auf einen Botschaftstermin kann ohne Vorliegen weiterer Umstände nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne der Norm führen. Jedenfalls wäre es dem Kläger und dem Stammberechtigten möglich gewesen, auf einen vorgezogenen Sondertermin hinzuwirken. Auch auf Seiten der stammberechtigten Eltern des Klägers liegen keine härtefallbegründenden Umstände im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vor. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Norm kann anzunehmen sein, wenn die Referenzperson, zu welcher der Familiennachzug erfolgen soll, ohne die Unterstützung seiner Familie ein eigenständiges Leben nicht führen und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278-292 Rn. 12; Tewocht in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar AusländerR, 26. Ed. Stand: 01.07.2020, § 36 AufenthG Rn. 21). Dies ist hier indes nach derzeitiger Sachlage nicht der Fall. Der Vater des Klägers geht offenbar einer Arbeit nach, und dass dieser unter schwerwiegenden Erkrankungen oder körperlichen Beeinträchtigungen leidet, ist ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich wie sonstige Umstände, die zur Annahme führen könnten, dieser könne ein eigenständiges Leben nicht führen und nur der Kläger sei in der Lage, dies durch seinen Beistand zu ändern. Entsprechendes gilt für die Mutter des Klägers. Dass diese ein eigenständiges Leben nicht führen kann und eine womöglich benötigte Hilfe nur von dem Kläger erbracht werden könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Weitere Ausführungen zur Lage der Eltern des Klägers enthält auch der Schriftsatz des Klägers vom 6. November 2020 nicht. 4. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seinen Eltern bzw. Neubescheidung seines Visumsantrages aus § 6 Abs. 3 i. V. m. (§ 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG i. V. m.) § 22 S. 1 AufenthG. a) Nach den obigen Ausführungen zu § 36 Abs. 2 AufenthG liegt bereits kein für einen Anspruch aus § 36a Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 22 AufenthG erforderlicher besonderer Einzelfall (dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 B 26/19 u.a. –, InfAuslR 2019, 379, juris Rn. 13 m. w. N.) vor. Es kann daher offen bleiben, ob § 36a Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 22 AufenthG ohnehin nur in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen der Nachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG trotz Erfüllung dessen Tatbestandsvoraussetzungen an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert (dahin tendierend Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). b) Auch ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 77). Solche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ferner ist zu beachten, dass es sich bei § 22 S. 1 AufenthG um keine allgemeine Härtefallregelung handelt, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann. Dringende humanitäre Gründe können daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m. w. N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009 S. 877, Textziffer 22.1.1.2). Die Aufnahme des Ausländers muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein (Bergmann/Röcker in Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 22 AufenthG Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall, insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und weshalb sich die Situation des Klägers von der Situation anderer Personen syrischer Staatsangehörigkeit unterscheidet, die als Volljährige ohne ihre Familie in ihrem Herkunftsland leben. Soweit der Kläger anführt, die Voraussetzungen des § 22 AufenthG seien deshalb erfüllt, da der vorübergehende Ausschluss des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten nicht dazu führen dürfe, dass diejenigen, die vor dem Inkrafttreten des § 36a AufenthG volljährig geworden sind, vollständig vom Familiennachzug ausgeschlossen seien, ist dem nach dem oben Gesagten nicht zu folgen. Die zeitweise Aussetzung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten ist zudem mit Völker-, Unions- und Verfassungsrecht vereinbar (etwa VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – VG 38 K 7.18 V –, juris Rn. 22 m. w. N.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 – [Pressemitteilung]), so dass allein diese keinen dringenden humanitären Grund im Sinne des § 22 AufenthG darstellen kann. Jedenfalls befindet sich der Kläger bereits nach seinem Vortrag nicht in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Vielmehr betrifft der Umstand, dass der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum Inkrafttreten des § 36a AufenthG für einige Zeit ausgeschlossen war, gerade nicht nur den Kläger, sondern potentiell eine Vielzahl von Personen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, sowie § 134 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage zu, ob eine persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung bereits als Visumsantrag angesehen werden kann und ob die Vorschrift des § 36a AufenthG auch dann anwendbar ist, wenn der den Nachzug Begehrende bereits vor deren Inkrafttreten volljährig geworden ist. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und begehrt mit seiner Klage insbesondere die Verpflichtung der Beklagten, ihm ein Visum zum Zwecke des Nachzuges zu seinem in der Bundesrepublik Deutschland als subsidiär Schutzberechtigten anerkannten Vater zu erteilen. Der Vater des Klägers, Herr K B (Stammberechtigter), verließ sein Heimatland Syrien Anfang August 2015 und reiste Anfang September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag hin erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. November 2016 unter Ablehnung seines Antrages im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. Eine von dem Stammberechtigten gegen den Bescheid angestrengte Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden, gerichtet unter anderem auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wurde mit Urteil vom 2. November 2017 rechtskräftig abgewiesen. Der Stammberechtigte ist seit dem 24. Januar 2017 Inhaber einer derzeit noch bis zum 3. August 2022 gültigen Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte. Unter dem 17. Februar 2018 sprach der Kläger persönlich bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Erbil/Irak vor und buchte bei dieser Vorsprache einen Termin zum Zwecke der Beantragung eines Visums. Diesen Termin bestätigte der für das Generalkonsulat tätige externe Dienstleister dem Kläger mit E-Mail vom 23. Februar 2018. Mit dieser E-Mail erhielt der Kläger unter anderem das Antrags- bzw. Bewerbungsformular sowie Hinweise darauf, welche Unterlagen für die Beantragung des Visums erforderlich seien. Am 24. Juli 2018 vollendete der Kläger das 18. Lebensjahr. Gemeinsam mit seiner Mutter reichte er am 21. Februar 2019 seinen Visumsantrag, unterzeichnet am 20. Februar 2019 und gerichtet auf den „Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling“, bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland ein. Er gab in dem Visumsantrag an, dass er die Schule in der zwölften Kasse besuche, aufgrund seiner emotionalen Verbundenheit zu seiner Familie jedoch nicht alleine in Syrien zurückbleiben könne. In der Bundesrepublik Deutschland wolle er seine Ausbildung beenden und hoffe dort auf eine bessere Zukunft. Seine Mutter reichte mit ihrem Antrag darüber hinaus noch den Bescheid des Bundesamtes, mit welchem dem Stammberechtigten der subsidiäre Schutz zuerkannt worden war, sowie einen allein von ihr unterzeichneten Fragebogen bezüglich des Nachzuges zu einem subsidiär schutzberechtigten Stammberechtigten ein, in dem auch der hiesige Kläger als Antragsteller benannt wurde. Den Visumsantrag des Klägers lehnte das Generalkonsulat mit Bescheid vom 3. Juni 2019 unter Verweis auf dessen Volljährigkeit sowie das Nichtvorliegen einer außergewöhnlichen Härte ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Bescheid nicht. Zeitgleich erhielt die Mutter des Klägers ein Visum zum Zwecke des Nachzuges zu dem Stammberechtigten. Unter Nutzung dieses Visums reiste sie daraufhin in die Bundesrepublik Deutschland ein, einen Asylantrag stellte sie nicht. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Am 15. Juli 2019 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 3. Juni 2019 Klage zu dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit welcher er sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Ansicht, dass er das Visum bereits beantragt habe, als er bei dem Generalkonsulat in Erbil persönlich vorgesprochen und einen Termin zur förmlichen Antragstellung vereinbart habe. Dem Generalkonsulat sei die Wartenummer für den Termin unter der Rubrik „Familiennachzug“ mitgeteilt worden, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, welche Art von Visum er begehre. Auf diesen Zeitpunkt sei bezüglich der Frage, ob er als minderjährig anzusehen sei, abzustellen. Im Übrigen sei die Situation in Syrien für ihn besonders gefährlich, da ihm die Einziehung zum Wehrdienst und bei Enthaltung die Verhaftung und Folter drohten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Erbil/Irak vom 3. Juni 2019 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. So habe der Kläger ursprünglich die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzuges zu einem Flüchtling beantragt. Um ein Visum zum Zwecke des Nachzuges zum subsidiär Schutzberechtigten zu erlangen, müsse ein anderes Verwaltungsverfahren unter Beteiligung anderer Behörden durchlaufen werden, zudem sei das Prüfungsprogramm ein anderes. Bevor dies geschehen sei, fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Klage. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Schriftsätzen jeweils vom 2. November 2020 haben die Beklagte und die Beigeladene und mit Schriftsatz vom 3. November 2020 hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der für den Kläger und dessen Mutter geführten Verwaltungsvorgänge des Generalkonsulates der Beklagten in Erbil/Irak, der Asylakte des Stammberechtigten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen bezüglich des Klägers und der Ausländerakte des Stammberechtigten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidungsfindung gewesen sind.