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Urteil

38 K 141/20 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0409.38K141.20A.00
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Leitsätze
1. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Asylantrag stellt. (Rn.17) 2. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.27) 3. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen keine Abweichung zulässig ist. (Rn.34)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren einstellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Asylantrag stellt. (Rn.17) 2. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.27) 3. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen keine Abweichung zulässig ist. (Rn.34) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren einstellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG). Der Übertragung lag zugrunde, dass die Rechtssache zwar Fragen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 76 Abs. 1 AsylG aufwirft, diese Fragen aber bereits in der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Kammerurteile vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A – und – VG 38 K 170.19 A –, beide juris) beantwortet wurden (zur Maßgeblichkeit der Beantwortung in der Rechtsprechung der jeweiligen Kammer insbesondere in vorherigen Kammerentscheidungen: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 76 AsylG Rn. 13) und sich seither die Sachlage nicht wesentlich geändert hat. Die Einzelrichterin konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und nach dem rechtlichen Hinweis vom 17. März 2021 hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG erhobene Klage ist begründet, denn der Bescheid des Bundesamts vom 13. Januar 2020 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Über den Asylantrag des Klägers ist in der Sache zu entscheiden und keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 AsylG zu erlassen. Insbesondere hat – wie im Bescheid im Ergebnis zutreffend gesehen – keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG zu ergehen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Eine solcher Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylG in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Asylantrag stellt; in diesem Fall ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen (§ 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG). a) Bereits die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG auf den vorliegenden Fall ist zweifelhaft. Folgt man den Ausführungen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 18. März 2021 (Rs. C-8/20, juris Rn. 4, 39, 41) scheidet eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen des vorherigen Asylantrags in Norwegen bereits deshalb aus, weil durch die Abschiebung des Klägers in seinen Herkunftsstaat die nach der Dublin III-VO begründete Zuständigkeit Norwegens beendet gewesen (Art. 19 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin III-VO), und daher der weitere Antrag als neuer Antrag und gerade nicht als Zweit-/ Folgeantrag zu behandeln ist. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Problematik steht jedoch noch aus. Im Übrigen ist die Anwendung des § 71a AsylG auf mitgliedstaatsübergreifende Folgeanträge zwar mit Unionsrecht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – OVG 6 N 89/20 –, juris Rn. 25ff.; und vom 22. Oktober 2018 – OVG 12 N 70.17 –, juris Rn. 7ff.), es stellt sich aber die Frage, ob dies auch für einen Staat wie Norwegen gilt, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sondern auf der Grundlage eines Assoziierungsabkommens teilweise am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnimmt (siehe dazu u.a. die Zulassung der Grundsatzberufung durch das OVG für das Land NRW, Beschluss vom 18. März 2021 – 19 A 1017/20.A –, juris Rn. 2f.; sowie Broscheit, ZAR 2020, 230). Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage steht aus. b) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist indes nicht abzuwarten, weil auch bei Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG auf den vorliegenden Fall der Asylantrag des Klägers nicht unzulässig ist. Zwar ist hinreichend geklärt, dass das norwegische Asylverfahren des Klägers – wie es § 71a Abs. 1 S. 1 AsylG erfordert – erfolglos abgeschlossen wurde (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4/16 –, BVerwGE 157, 18 Rn. 29ff.; siehe jüngst z.B. VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 – VG 35 L 55/21 A –, juris Rn. 12). Auf das Dublin-Übernahmeersuchen des Bundesamtes gab die norwegische Asylbehörde in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2019 an, dass der am 10. März 2016 gestellte Asylantrag des Klägers am 10. März 2016 abgelehnt worden sei. Dem entspricht sowohl der Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (vgl. dazu Art. 24 Abs. 4 der Eurodac-VO Nr. 603/2013) als auch die Angaben des Klägers. So bekundete der Kläger im Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 1. November 2019, dass sein norwegischer Asylantrag noch am Tag der Antragstellung nach lediglich kurzer Anhörung abgelehnt worden sei. Nachdem er im Wohnheim wegen seiner sexuellen Orientierung bedroht worden sei, habe er das norwegische Asylverfahren gestoppt und keine Klage erhoben. In seiner Anhörung am 29. November 2019 berichtete er, dass er in Norwegen einen negativen Bescheid erhalten habe und seinen Asylantrag nach der Bedrohung im Wohnheim vor Ablauf der Frist (wohl: der Rechtsmittelfrist) zurückgezogen habe. Sollte daher § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG zur Anwendung kommen, liegen aber die nach § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vor. Die erkennende Einzelrichterin folgt insoweit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG), dass der Kläger glaubhaft geschildert habe, wie er nach Abschiebung aus Norwegen Gewalt durch seinen Bruder und seinen Cousin erfahren und sich damit die Sachlage gegenüber seinem Asylantrag in Norwegen geändert habe, so dass ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG vorliege. In Ergänzung wird lediglich darauf hingewiesen, dass das im Bescheid aufgestellte Erfordernis der Einhaltung der Drei-Monats-Frist zwar wohl unionsrechtskonform ist (siehe VG Cottbus, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 1 L 432/20 A –, juris Rn. 12ff.; VG Berlin, Beschluss vom 15. April 2019 – VG 23 K 602.18 A –, S. 5; a.A. Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 71 Rn. 85; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: September 2020, § 71 Rn. 284; sowie – im Erscheinen – Stern, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 71 AsylG Rn. 14), die Frist vorliegend aber entgegen der im Bescheid vertretenen Auffassung nicht bereits mit der Erlangung der Kenntnis von der Änderung der Sachlage (in Georgien) begann, sondern erst mit der Einreise des Klägers nach Deutschland. Befindet sich nämlich der Schutzsuchende zunächst noch im Ausland, beginnt die Frist frühestens in dem Zeitpunkt, in dem ein Asylantrag in Deutschland (oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) gestellt werden kann (vgl. Bruns, in: Hofmann, AusländerR, 2. Aufl. 2016, § 71a AsylG Rn. 11; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, September 2020, § 71 Rn. 299; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2020, § 71a AsylG Rn. 47). 2. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm wegen einer ihm in Georgien drohenden Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Neben der Verfolgungshandlung (§ 3a Asyl) wegen eines Verfolgungsgrundes (§ 3b AsylG) bedarf es also eines verfolgungsmächtigen Akteurs (§ 3c AsylG). Dabei kann die Verfolgung nicht nur vom Staat ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG). Schließlich ist dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 3e Abs. 1 AsylG). Dies zugrunde gelegt, ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da er in Georgien als Homosexueller (dazu a.) einer Verfolgung jedenfalls sowohl durch nicht-staatliche Akteure als auch durch seine Familienangehörigen ausgesetzt wäre (dazu b.), die an einen Verfolgungsgrund anknüpft (dazu c.). In Hinblick auf diese Verfolgungen ist der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage, ihn zu schützen (dazu d.), und besteht für den Kläger keine interne Fluchtalternative (dazu e.). a) Die erkennende Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist. Der Kläger trug in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne Widersprüche und detailliert vor, wann und unter welchen Umständen seine Familienangehörigen von seiner Homosexualität erfahren haben. Dabei beantwortete er Nachfragen im Einklang mit seinen Angaben im freien Sachvertrag und war in der Lage, die über einen Zeitraum von mehreren Jahren geschilderten Ereignisse chronologisch einzuordnen. Auch seine Angaben bei der Niederschrift seines Asylantrags und bei der Erstbefragung stehen mit den Angaben bei der Anhörung im Einklang (z.B. namentlich Angabe seines Ehemannes, Bezeichnung als „verheiratet“). Ferner ist der Kläger bei der Berliner Schwulenberatung (siehe Schreiben vom 15. Oktober 2019 und vom 28. November 2019), der Berliner AIDS-Hilfe (siehe Schreiben vom 30. Dezember 2019) und bei dem ihn u.a. wegen seiner HIV-Infektion behandelnden Facharzt für Allgemeinmedizin (siehe Atteste vom 28. November 2019, 18. Dezember 2019 und 9. April 2020) als Homosexueller bekannt. Schließlich hat die Beklagte weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nach dem Hinweis des Gerichts vom 17. März 2021 auf die vorläufige Einschätzung der Sachlage Zweifel an der Homosexualität des Klägers geäußert. Ob der Kläger darüber hinaus als LGBTI-Aktivist in Erscheinung getreten ist, bedarf daher keiner weiteren Aufklärung. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ist insoweit aber zuzustimmen, dass der Wunsch der Geheimhaltung der Homosexualität vor der eigenen Familie der Teilnahme an einer LGBTI-Demonstration nicht entgegensteht, zumal wenn diese an einem anderen Ort stattfindet. b) Der Kläger wird als Homosexueller sowohl durch die georgische Bevölkerung als auch durch seine Familienangehörigen verfolgt. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG sowohl Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) als auch solche die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Nr. 2). Zu den Artikeln, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, gehört Art. 3 EMRK, der unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 9). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf abzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmestaat, im vorliegenden Fall also im Herkunftsland Georgien, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein; dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (dazu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ferner ist zu beachten, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent ist kann daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (zum Ganzen siehe BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Die Annahme einer Verfolgungshandlung durch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung setzt dabei voraus, dass diese Behandlung zielgerichtet wegen eines Verfolgungsgrundes erfolgt (zum Erfordernis des verfolgungsmächtigen Akteurs siehe statt aller BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44, juris Rn. 11 m.w.N). (1) Nach der Überzeugung der Kammer ist der Kläger als Teil der LGBTI-Gemeinschaft bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen zielgerichteten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft ausgesetzt (dazu ausführlich das o.g. Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 36-58; siehe auch Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, juris Rn. 33-53). Nach der mündlichen Verhandlung in den genannten Verfahren veröffentlichte Erkenntnismittel bestätigen die von der georgischen Gesellschaft ausgehende unmenschliche und erniedrigende Behandlung (siehe Erkenntnismittelliste vom 22. Februar 2021): Im neuen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien [Lagebericht], Stand: November 2020, 17. November 2020, S. 12) wird die Situation von sexuellen Minderheiten wie im Vorjahr als „weiterhin sehr schwierig“ beschrieben (siehe zuvor Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 11, gegenüber „weiterhin schwierig“ im Lagebericht 2018, S. 10); auch die weiteren Ausführungen des Auswärtigen Amtes sind im Wesentlichen unverändert. Ferner heißt es im Jahresbericht 2020 des georgischen Ombudsmanns, dass es in nahezu allen Lebensbereichen zu Diskriminierungen von LGBTI-Personen kommt (Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 25. Juni 2020, S. 138, 161, siehe auch S. 11, 12f.). Im Bericht von UNDP / UNFPA (Men, Women, and Gender Relations in Georgia, 15. Juni 2020) werden aktuelle Beispiele für die homophobe Grundhaltung der georgischen Bevölkerung aufgeführt (S. 17). Der Jahresbericht 2020 des georgischen Human Rights Center sieht keine Veränderung gegenüber den Vorjahren hinsichtlich des Maßes an Gewalt, dem LGBTI-Personen ausgesetzt sind (S. 35). Die Lage der LGBTI-Personen während der aktuellen Corona-Pandemie ist anschaulich ein einem Zeitungsartikel der taz vom 1. Mai 2020 beschrieben („LGBT und Corona in Georgien: Ausdruck äußerster Verzweiflung“; siehe auch Jahresbericht 2020 des georgischen Human Rights Center, S. 35f.). Vom Österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Auswertung mehrerer im Jahr 2020 erschienener Erkenntnismittel die Lage wie folgt zusammengefasst (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation, Stand: 2. Dezember 2020, S. 35): „Der Einfluss von Anti-Gender-Gruppen und Homophobie ist in der Gesellschaft nach wie vor stark, wodurch diese Personen immer noch unter Unterdrückung, Diskriminierung und Gewalt leiden.” Im Kleinen bestätigen die eingereichten Screenshots von Nachrichten des Bruders und des Cousins des Klägers diese Grundhaltung der georgischen Gesellschaft. So heißt es dort beispielsweise: „Du hast uns alle zerstört, weil du schwul bist, alle lachen über uns.“ Auch die Schilderung des Klägers wie die Polizei auf seine Strafanzeige reagiert habe, bestätigt die allgemeinen Erkenntnisse der Kammer. (2) Darüber hinaus droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien eine Verfolgung durch seinen Bruder und seinen Cousin. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin hat der Kläger die von diesen ausgehende Vorverfolgung substantiiert und glaubhaft geschildert. Daher besteht nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU eine Vermutung der erneuten Verfolgung. Stichhaltige Gründe, die nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL die Vermutung entkräften würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger aktuelle Screenshots von Nachrichten seines Bruders und Cousins eingereicht, die erneute Bedrohungen und massive Beleidigungen enthalten. c) Homo- und transsexuelle Menschen gehören in Georgien zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG; dies gilt auch für LGBTI-Aktivisten, denen regelmäßig eine solche sexuelle Orientierung zugeschrieben wird (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, a) wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (siehe auch Art. 10 Abs. 1 lit. d] Qualifikations-RL 2011/95/EU). Bei der Prüfung ist dabei zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 AsylG). Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit. a) AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten (dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 34ff.). Es kann auch nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn es zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, NVwZ 2014, 132, juris Rn. 71). Angesichts der bestehenden homophoben Grundhaltung der georgischen Bevölkerung werden diese in Georgien von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit. b) AsylG besitzt (dazu das o.g. Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 62). Die mangelnde Schutzbereitschaft und -fähigkeit des georgischen Staates (dazu sogleich) knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, so dass offen bleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder dem zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss (siehe § 3a Abs. 3 AsylG). d) Nach der Erkenntnislage ist der georgische Staat derzeit nicht willens und in der Lage, Homo- und Transsexuelle sowie LGBTI-Aktivisten wirksam vor der geschilderten Verfolgung durch die georgische Gesellschaft oder einzelne Personen – wie die Familienangehörigen des Klägers – zu schützen (§ 3d Abs. 1 lit. a], Abs. 2 AsylG). Dabei ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass einzelne geschilderte Übergriffe nicht die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates belegen (BayVGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 9 ZB 17.30302 –, juris Rn. 4). Auch das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht grundsätzlich aus (VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 6 K 268/16.A –, juris, S. 10 m. w. N.). Nach Überzeugung der Kammer haben aber die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der LGBTI-Personen durch die georgische Öffentlichkeit ein solches Maß erreicht, und findet eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten in einem nur derart geringen Umfang statt, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern derzeit von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist. Die Frage des ausreichenden Schutzes durch den georgischen Staat gegen die Verfolgung der LGBTI-Personen durch nicht staatliche Akteure wird zwar in der jüngeren Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. So verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass das Verwaltungsgericht Trier im Jahr 2018 von einer ausreichenden Schutzbereitschaft ausgegangen war (VG Trier, Urteil vom 20. Juni 2018 – 1 K 1063/18.TR –, juris Rn. 33 ff.; tendenziell a.A., aber letztlich offen VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2018 – An 4 K 17.33046 –, juris Rn. 25, 31; beide jeweils auf der Grundlage des Lageberichts des Auswärtigen Amtes von 2017). Ältere Entscheidungen setzten ihre Hoffnung in einen gesellschaftlichen Umbruch, für den der georgische Staat die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits geschaffen habe, es brauche lediglich noch etwas Zeit, bis sich die eingeleiteten staatlichen Schritte vollumfänglich in allen Lebensbereichen griffen (etwa VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2015 – 1 A 109/13 –, juris, S. 9, 11, 11f.; ähnlich VG Chemnitz, Urteil vom 1. November 2017 – 1 K 3325/16.A –, juris, S. 15; VG Berlin, Urteil vom 29. August 2019 – VG 31 K 597.17 A –, S. 5 f.). Diese Hoffnungen haben sich zur Überzeugung der Kammer jedoch noch immer nicht erfüllt (dazu ausführlich das o.g. Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 66-79; siehe auch Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, juris Rn. 57-69). Aus der Bereitschaft des georgischen Staates, international beobachtete Großereignisse der LGBTI-Bewegung zu schützen, lassen sich nach Ansicht der Kammer keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie der alltägliche Schutz gegenüber Diskriminierungen und Gewalttätigkeiten aussieht. Vielmehr mag es sein, dass der georgische Staat ein Interesse daran hat, Verbesserungen des Schutzes sexueller Minderheiten in plakativer Form belegen zu können, nachdem er in der Vergangenheit (2012) eine Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Hinblick auf den Schutz der hier betroffenen Personengruppe hinnehmen musste (zu dieser Möglichkeit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2020 – OVG 12 N 8/20 –, S. 4f.). Allein dieser Umstand vermag daher den ausreichenden Schutzes durch den georgischen Staat nicht zu begründen. Nach der mündlichen Verhandlung in den genannten Verfahren veröffentlichte Erkenntnismittel bestätigen die fortdauernde unzureichende Schutzbereitschaft Staates, auch wenn erste Verbesserungen zu erkennen sind (siehe Erkenntnismittelliste vom 22. Februar 2021). Im neuen Lagebericht 2020 des Auswärtigen Amtes heißt es wie im Vorjahr, dass nur wenige LGBTI-Personen bei Gewalterfahrungen staatliche Anlaufstellen nutzten, da diese nicht auf die Bedürfnisse von LGBTI-Personen eingestellt seien (S. 12). Nach dem Bericht 2020 von Human Rights Watch ist die Diskriminierung von LGBTI-Personen weiterhin Besorgnis erregend (HRW, Report: Human Rights, 14. Januar 2020). Nach dem Jahresbericht 2020 des georgischen Human Rights Center ist der staatliche Schutz gegenüber LGBTI-Personen weiterhin begrenzt und nicht an deren Bedürfnisse angepasst (S. 35); die staatlichen Maßnahmen hätten sich zwar gebessert, seien aber nicht ausreichend (S. 36). Vom Österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Auswertung mehrer im Jahr 2020 erschienener Erkenntnismittel die Lage wie folgt zusammengefasst (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Stand: 2. Dezember 2020, S. 35): „Homophobe Äußerungen von Regierungsvertretern fördern die weit verbreitete Homophobie in der Gesellschaft (...). In dem meisten Fällen werden die Rechte sexueller Minderheiten von Privatpersonen verletzt, jedoch ist die Reaktion des Staates in den meisten Fällen weder aktiv noch wirksam.” e) Der Kläger ist schließlich nicht darauf zu verweisen, Schutz in einem anderen Landesteil Georgiens zu suchen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Nach den Erkenntnissen der Kammer ist die geschilderte Verfolgung durch die georgische Gesellschaft nicht auf einzelne Teile Georgiens beschränkt und fehlt es im gesamten Staatsgebiet am schutzbereiten Staat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG; dazu ausführlich das o.g. Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 81; siehe auch Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, juris Rn. 72). Angesichts dessen ist dem Kläger auch nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Georgiens vor einer Verfolgung durch seine Familienangehörigen Schutz zu suchen. 3. Ist danach dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, kann weder die diesbezügliche Ablehnung des Antrags als auch die Ablehnung des nachrangigen subsidiären Schutzes als auch die Feststellung von Abschiebungsverboten im angefochtenen Bescheid Bestand haben. Das gleiche gilt für die Abschiebungsandrohung. Eine Abschiebungsandrohung setzt gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG unter anderem voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, was aber vorliegend gerade der Fall ist. Aufzuheben war schließlich auch das in Ziffer 6 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Eine Zulassung der Berufung kam schließlich trotz grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nicht in Betracht, da die Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommen werden kann (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Beteiligten streiten insbesondere um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer dem Kläger in Georgien aufgrund seiner Homosexualität drohenden Verfolgung. Der am 17. Juli 1986 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehörigkeit und christlicher Religionszugehörigkeit. Nachdem er im Jahr 2016 mit einem norwegischen Schengenvisum nach Norwegen gereist war, dort um internationalen Schutz nachgesucht und nach wenigen Tagen nach Georgien abgeschoben worden war, verließ er im Oktober 2019 erneut seine georgische Heimat, reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30. Oktober 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Bei der Erstbefragung am 30. Oktober 2019 gab er als Hauptantragsgrund „LGBT, Morddrohungen“ an und merkte zudem an, dass es sich um einen „geschlechtsspezifischen Fall“ handele (Stichwort: LGBT). In seiner Anhörung am 29. November 2019 schilderte er, wie seine Mutter zufällig die Urkunde über seine (in Argentinien) geschlossene Heirat mit seinem Ehemann gefunden habe. Daraufhin sei er von seinem Bruder und seinem Cousin mit dem Tode bedroht worden. Sie hätten ihn auch geschlagen, seine Nase habe im Krankenhaus operiert werden müssen. Wegen seiner Homosexualität hätten auch seine Mutter und seine Schwester nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Als er die Körperverletzung bei der Polizei zur Anzeige habe bringen wollen, sei ihm gesagt worden, er habe bekommen, was er verdiene. Danach habe er es nicht mehr gewagt, zur Polizei zu gehen. Eine Freundin und sein Ehemann, von dem er getrennt gelebt habe, hätten ihm geholfen und schließlich die Flucht nach Deutschland ermöglicht. Der Grund für seinen Asylantrag im Jahr 2016 in Norwegen sei gewesen, dass sein Bruder damals einen Verdacht hinsichtlich seiner Homosexualität hatte, den er aber habe entkräften können. Als er auch vom Bruder seines Ehemannes bedroht worden sei, habe er sich entschlossen, Georgien zu verlassen und in Norwegen um Schutz nachzusuchen. Des weiteren gab der Kläger an, dass er eine HIV-Infektion habe und an Syphilis erkrankt sei. Mit Bescheid vom 13. Januar 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich ab. Zwar habe der Kläger glaubhaft geschildert, dass er nach Abschiebung aus Norwegen Gewalt durch seinen Bruder und seinen Cousin erfahren habe. Damit habe sich die Sachlage gegenüber seinem Asylantrag in Norwegen geändert, so dass der Asylantrag zulässig sei. Dem Kläger stehe aber in Bezug auf die von ihm geltend gemachte individuelle Verfolgung staatlicher Schutz und eine interne Fluchtalternative innerhalb Georgiens zur Verfügung. Der georgische Staat sei generell willens und in der Lage, gegen tatsächliche Verfolgungshandlungen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Eine allgemeine Verfolgung Homosexueller erfolge nicht, vielmehr sei die Diskriminierung Homosexueller strafbar. Die Erkrankungen des Klägers in Verbindung mit seiner HIV-Infektion seien in Georgien behandelbar. Der Bescheid wurde dem Kläger am 20. Januar 2020 zugestellt. Mit seiner am 30. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht erhoben Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er insbesondere auf die ihm in Georgien aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohenden Probleme. Zur weiteren Glaubhaftmachung reicht er Screenshots von den Drohnachrichten seines Bruders und Fotos von der Verletzung seiner Nase ein. Ferner bietet er einen in Deutschland lebenden Zeugen zum Nachweis der erfolgten Verletzungen an. In Ergänzung seines Vorbringens in der Anhörung gibt er an, dass er im Juni 2019 an zwei LGBTI-Demonstration teilgenommen habe und dabei von Gegendemonstranten geschlagen, bespuckt sowie mit Steinen und Flaschen beworfen worden sei. Mit Schriftsatz vom 26. März 2021 nahm der Kläger die Klage bezüglich des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter zurück und beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages bezieht sich die Beklagte auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers werde nicht bezweifelt, dieser müsse sich aber auf internen Schutz verweisen lassen. In der Anhörung habe der Kläger die Teilnahme an zwei LGBTI-Demonstrationen nicht erwähnt, so dass der diesbezügliche Vortrag verfahrensangepasst erscheine. Im Übrigen erscheine die öffentliche Teilnahme an einer LGBTI-Demonstrationen widersprüchlich dazu, dass der Kläger seine Homosexualität nicht vor seiner Familie habe offenbaren wolle. Mit Beschluss vom 21. August 2020 hat die Kammer Prozesskostenhilfe gewährt. Die Verfahrensbeteiligten erklärten sich mit Schriftsätzen vom 24. bzw. 26. März 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Mit Beschluss vom 19. März 2021 hat die Kammer den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten, die Asylakten sowie die beim Landesamt für Einwanderung geführte Ausländerakten des Klägers verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.