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Beschluss

38 L 155/21 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0714.38L155.21V.00
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Leitsätze
1. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG ist nicht auf die Fälle eines Autonomiedefizits begrenzt, entscheidend ist ein außergewöhnliches Maß an familiärer Angewiesenheit aufeinander. Die Frage, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Eine außergewöhnliche Härte liegt immer dann vor, wenn die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit die Verhinderung der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre.(Rn.19) 2. Vorrangig schützen Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft minderjähriger Kinder mit ihren Eltern. In Sonderfällen einer besonders entgegen Bindung unterliegt aber auch Beziehung der Geschwister diesem Schutz. (Rn.23) 3. Ob grundsätzlich Voraussetzung für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte der Eintritt eines Umstandes ist, den die in Deutschland lebenden Familienangehörigen bei ihrer früheren Entscheidung, das gemeinsame Herkunftsland ohne das andere Familienmitglied zu verlassen, nicht in Rechnung stellen konnten, bedarf keiner Entscheidung, wenn das Herkunftsland nicht in einer freien Migrationsentscheidung, sondern aufgrund von Verfolgung und Krieg verlassen wurde. (Rn.27) 4. Der erforderliche Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) liegt auch im Fall des Besitzes eines Aufenthaltstitels vor, dessen Fortgeltung fingiert wird (§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG).(Rn.30)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin ein Visum zum Familiennachzug zu ihren Geschwistern zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG ist nicht auf die Fälle eines Autonomiedefizits begrenzt, entscheidend ist ein außergewöhnliches Maß an familiärer Angewiesenheit aufeinander. Die Frage, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Eine außergewöhnliche Härte liegt immer dann vor, wenn die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit die Verhinderung der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre.(Rn.19) 2. Vorrangig schützen Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft minderjähriger Kinder mit ihren Eltern. In Sonderfällen einer besonders entgegen Bindung unterliegt aber auch Beziehung der Geschwister diesem Schutz. (Rn.23) 3. Ob grundsätzlich Voraussetzung für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte der Eintritt eines Umstandes ist, den die in Deutschland lebenden Familienangehörigen bei ihrer früheren Entscheidung, das gemeinsame Herkunftsland ohne das andere Familienmitglied zu verlassen, nicht in Rechnung stellen konnten, bedarf keiner Entscheidung, wenn das Herkunftsland nicht in einer freien Migrationsentscheidung, sondern aufgrund von Verfolgung und Krieg verlassen wurde. (Rn.27) 4. Der erforderliche Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) liegt auch im Fall des Besitzes eines Aufenthaltstitels vor, dessen Fortgeltung fingiert wird (§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG).(Rn.30) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin ein Visum zum Familiennachzug zu ihren Geschwistern zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr ein Visum zum Nachzug zu ihrem Vater bzw. zu ihren Geschwistern zu erteilen. Die am 2. Februar 2001 geborene Antragstellerin ist somalischer Staatsangehörigkeit. Zusammen mit ihren Eltern und drei Geschwistern wuchs sie in Somalia auf. Im Jahr 2015 verließ ihr Vater die somalische Heimat und lebte zunächst fast zwei Jahre in Belgien, bevor er im März / April 2017 in die Bundesrepublik Deutschland reiste. Auf seinen Asylantrag erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. Mai 2017 subsidiären Schutz zu. Im März 2018 registrierte die Mutter der Antragstellerin die Familie für einen Termin zur Beantragung eines Visums zum Nachzug zum Ehemann bzw. Vater. Nach Angaben der Antragstellerin verschwand ihre Mutter und einer ihrer Brüder im Juni 2018; vermutlich seien die beiden bei einem Anschlag gestorben. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 27. Mai 2019 und weiterem Schreiben vom 18. September 2019 an die Internationale Organisation für Migration (IOM), die die Auslandsvertretungen bei der Bearbeitung von Visumsanträgen, insbesondere der Entgegennahme der Anträge unterstützt, und bat um Vergabe eines Sondertermins zur Antragstellung, da der Vater der Antragstellerin schwer erkrankt sei. Am 3. Oktober 2019 / 14. November 2019 stellte die Antragstellerin schließlich zusammen mit ihren Geschwistern den förmlichen Visumsantrag. Mit Bescheid vom 5. August 2020 / 18. November 2020 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi (Kenia) den Visumsantrag ab. Für die Frage, ob es sich um einen (privilegierten) Kindernachzug handele, komme es auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung an, nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung für eine solche Antragstellung. Ein Nachzug sei daher nur im Fall einer außergewöhnlichen Härte möglich, die hier nicht gegeben sei. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Anders als die Antragstellerin erhielten die ihre – im Oktober 2002 bzw. März 2004 geborenen und somit bei Antragstellung – minderjährigen Geschwister die begehrten nationalen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und reisten am 24. Februar 2021 zu ihrem Vater. Mit ihrer am 3. März 2021 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen Klage verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Ihr zugleich erhobener Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilen, über den aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 14. Juni 2021 die vertretende Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die von der Antragsgegnerin zutreffend angemahnte Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift ist im Laufe des Eilverfahrens mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 25. März 2021 erfolgt. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Dabei sind von dem Antragsteller sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Ist eine begehrte einstweilige Anordnung dabei auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, ist sie nur ausnahmsweise geboten. Dies ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz – GG) dann der Fall, wenn ohne ihren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Dies gilt nicht nur für Anfechtungssachen, sondern auch – wie vorliegend – für Vornahmesachen. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (dazu und zum folgenden BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 1 BvR 2366/12 –, juris Rn. 2f.). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. Nach den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben war zugunsten der Antragstellerin die begehrte einstweilige Anordnung auszusprechen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile von dieser und ihrer Familie abzuwenden (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). 1. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug hat. a) Der Antragsgegnerin ist zwar zunächst darin zuzustimmen, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausscheidet. Danach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der – wie der Vater der Antragstellerin – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Antragstellerin ist jedoch seit dem 2. Februar 2019 volljährig. Für den Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes zu seinen subsidiär schutzberechtigten Eltern ist für die Einhaltung der Altersgrenze auf den Zeitpunkt des Visumsantrags abzustellen (VG Berlin, Urteil vom 6. November 2020 – VG 38 K 383.19 V –, juris Rn. 26ff. m.w.N.), der vorliegend erst am 3. Oktober 2019 / 14. November 2019 und somit nach Volljährigkeit der Antragstellerin am 2. Februar 2019 erfolgte. Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Onlineregistrierung, die hier bereits am 26. März 2018 und somit vor der Volljährigkeit der Antragstellerin erfolgte, ist weder rechtlich vorgesehen noch geboten. Die Anfrage für einen Termin zur Vornahme einer Rechtshandlung ist nicht gleichbedeutend mit der Vornahme der Rechtshandlung selbst (VG Berlin, ebd., Rn. 33 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergibt sich nichts anderes. Für den verständigen Empfänger war nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erkennbar (§ 133, § 157 BGB), dass der Antrag nicht bereits mit der Registrierung für einen Vorsprachetermin oder deren Bestätigung erfolgte, sondern vielmehr gerade erst in dem reservierten und bestätigten Termin gestellt werden wird. So heißt es in der E-Mail vom 26. März 2018: „Ihre Registrierung für die Beantragung eines nationalen Visums in Nairobi wurde erfolgreich bei uns gespeichert.“ Die dargestellten Schwierigkeiten bei der Terminsvergabe (siehe dazu auch BT-Drs. 19/29430, Fragen 6 und 7) gebieten keine Vorverlagerung der Antragstellung, sondern sind bei der Beantwortung der Frage, ob eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG vorliegt, zu berücksichtigen (dazu sogleich). b) Es besteht aber höchst wahrscheinlich ein Anspruch nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers – wie es die bereits bei Antragstellung volljährige Antragstellerin im Verhältnis zu ihrem Vater und ohnehin im Verhältnis zu ihren Geschwistern ist – ein Visum zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (dazu unter [1]) und die weiteren (allgemeinen und besonderen) Nachzugsvoraussetzungen erfüllt sind (dazu unter [2]). (1) Die besondere Tatbestandsvoraussetzung der außergewöhnlichen Härte ist mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit erfüllt. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt dabei die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 – OVG 6 B 1.14 –, juris Rn. 11; sowie Beschluss vom 18. Dezember 2019 – OVG 11 N 59.19 –, juris Rn. 11). Daher müssen die Besonderheiten des Einzelfalls nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften (Herstellung und Wahrung der Familieneinheit) schlechthin unvertretbar sind. Härtefall begründend sind danach beispielsweise solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass eines der Familienmitglieder kein eigenständiges Leben führen kann (sog. Autonomiedefizit) und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23). Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte ist jedoch nicht auf diese Fälle begrenzt, entscheidend ist ein außergewöhnliches Maß an familiärer Angewiesenheit aufeinander. Die Frage, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 –, InfAuslR 2016, 274, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 – OVG 11 N 13/20 –, juris Rn. 10). Eine außergewöhnliche Härte liegt immer dann vor, wenn die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit die Verhinderung der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 GG, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 7 Grundrechtecharta grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23; sowie Beschluss vom 18. Dezember 2019 – OVG 11 N 59.19 –, juris Rn. 11). Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23). Zudem ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9), so dass – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat – außer Betracht bleibt, wie sich die allgemeinen Lebensverhältnisse in Somalia bzw. oder Kenia darstellen. Gleichwohl ist vorliegend bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die Erteilung eines Visums zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer kürzeren Wartezeit zwischen Registrierung und dem Termin zur Antragstellung der Visumsantrag der Antragstellerin (wohl) vor deren Volljährigkeit gestellt worden wäre, sodass ein gemeinsamer Nachzug aller Geschwister zu ihrem Vater auf der Grundlage des § 36a Abs. 1 AufenthG möglich gewesen wäre. Ausweislich der o.g. Bestätigigungs-Mail hatte die Familie der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Registrierung mit einer Wartezeit von mindestens zwölf Monaten zu rechnen, tatsächlich erfolgte der Termin zur Antragstellung dann noch wesentlich später (allgemein zu aktuellen Wartezeiten BT-Drs. 19/29430 vom 17. Juni 2021, Fragen 6 und 7). Als Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles kommt hinzu, dass die Antragstellerin und ihre jüngeren Geschwister bis zum 18. Geburtstag der Antragstellerin als Minderjährige ohne gesetzlichen Vertretung vor Ort allein in Somalia bzw. Kenia waren, was jedenfalls die Wahrnehmung ihrer Rechte beispielsweise auf einen vorgezogenen Sondertermin erschwert. Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre es mit dem verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Recht auf Familie unvereinbar, die Antragstellerin und ihre Geschwister nicht zusammen leben zu lassen. Vorrangig schützt Art. 6 Abs. 1 GG dabei zwar die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft minderjähriger Kinder mit ihren Eltern. Intensive Familienbindungen treten aber nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern auch zwischen anderen Familienmitgliedern. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können auch in anderen Beziehungen zum Tragen kommen, wenn diese von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sind (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, BVerfGE 136, 382 Rn. 22f. m.w.N.). Unter der Bedingung des Vorliegens einer derartigen engen Bindung fällt daher die Beziehung der Geschwister unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (siehe Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, Stand: 47. Edition, 15. Mai 2021, Art. 6 Rn. 14a m.w.N.). Ferner ist die Beziehung unter den Geschwistern in solchen Sonderfällen durch Art. 8 EMRK (Hofmann, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, Stand: 29. Edition, 1. Oktober 2020, Art. 8 EMRK Rn. 19, 19.3; Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 57, 61) und durch Art. 7 Grundrechtecharta (Jarass, in: Jarass, Grundrechtecharta, 4. Aufl. 2021, Art. 7 Rn. 19) geschützt. So ist es im Fall der Antragstellerin und ihren Geschwistern. Zwar weist die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. März 2021 zutreffend darauf hin, dass weder die Antragstellerin noch ihre Geschwister an einem Autonomiedefizit leiden, das die wechselseitige Anwesenheit erfordert. Unabhängig davon ist aber die besondere Bindung der Geschwister untereinander zu berücksichtigen, die entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht lediglich kulturell bedingt ist, sondern sich auf die gemeinsame Geschichte der Geschwister gründet. Die Geschwister haben zusammen nicht nur den innerstaatlich bewaffneten Konflikt in Somalia erlebt, sondern insbesondere auch die Flucht des Vaters vor diesem Konflikt und den Tod der Mutter und eines Bruders in diesem Konflikt. Ferner haben sie von Juli 2018 bis Februar 2021, d.h. etwa 2 ½ Jahre, ohne Beistand vor Ort in Somalia bzw. Kenia gelebt. Die durch die Beistandsgemeinschaft begründete besondere Beziehung der Geschwister erkennt die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2021 in Ansätzen an; danach sei „besonders zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ggf. eine Mutterrolle für die Geschwister übernommen habe könnte“. Dabei endet diese besondere Beziehung nicht mit der Volljährigkeit der jüngeren Geschwister; vorliegend geht es gerade nicht um eine Angewiesenheit im Sinne eines Autonomiedefizits beispielsweise in Folge der Minderjährigkeit, sondern um eine ausnahmsweise einem besonderen Schutzgebot unterliegende Geschwisterbeziehung. Die Trennung der Geschwister untereinander erfolgte entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin (siehe Schriftsatz vom 27. Mai 2021) auch nicht aus einer freien Migrationsentscheidung der Geschwister, sondern zur Wiederherstellung der verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten familiären Lebensgemeinschaft mit deren Vater (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 Grundrechtecharta), der als anerkannt Schutzberechtigter in Deutschland lebt. Der UNHCR hat erst jüngst betont, dass die Trennung von Familien im Fall von international Schutzberechtigten nicht die Folge einer freier Entscheidung ist, sondern das Ergebnis von Zwangsvertreibung aufgrund von Verfolgung und Krieg (UNHCR, Statement on family reunification for beneficiaries of international protection, 22. Juni 2021, S. 3: „… family separation, in the case of refugees, is not a deliberate choice, but rather the result of forced displacement due to persecution and war.”). Die familiäre Lebensgemeinschaft kann dabei weder in Somalia oder Kenia, sondern nur in Deutschland gelebt werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat dem Vater der Antragstellerin aufgrund der Lage in Somalia subsidiären Schutz zuerkannt. Diese Entscheidung über den Asylantrag des Vaters ist gem. § 6 S. 1 Asylgesetz (AsylG) in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Zuerkennung des Schutzes rechtserheblich ist. Dabei umfasst die Entscheidung des Bundesamtes insbesondere die Feststellung, dass dem Vater der Antragstellerin in Somalia ein ernsthafter Schaden in Form der unmenschlichen Behandlung droht (§ 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 2 AsylG). Somit kann die familiäre Lebensgemeinschaft der Geschwister der Antragstellerin mit ihrem Vater und damit mittelbar auch die familiäre Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihren Geschwistern nicht in Somalia geführt werden. Von der Möglichkeit eines gemeinsamen Lebens in Kenia geht auch die Antragsgegnerin nicht aus, die im Schriftsatz vom 30. März 2021 lediglich auf die Möglichkeit der Aufenthaltssicherung in Kenia für die Antragstellerin hinweist. Ob grundsätzlich Voraussetzung für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte der Eintritt eines Umstandes ist, den die in Deutschland lebenden Familienangehörigen bei ihrer früheren Entscheidung, das gemeinsame Herkunftsland ohne das andere Familienmitglied zu verlassen, nicht in Rechnung stellen konnten (dazu im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte im Rahmen des § 32 Abs. 4 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 –, NVwZ-RR 2020, 997 [999] Rn. 27; juris Rn. 29 m.w.N.; sowie die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. Mai 2021 zitierten Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg und des BVerwG; ferner Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK- AusländerR, 28. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 32 AufenthG Rn. 40), bedarf vorliegend keiner Klärung. Die Antragstellerin wurde nämlich nicht in einer solch freien Entscheidung für die Migration (und gegen die Beibehaltung der familiären Lebensgemeinschaft) in Somalia bzw. Kenia zurückgelassen. So hat ihr Vater Somalia gerade nicht aus einer freien Migrationsentscheidung herausverlassen, sondern auf der Flucht vor einer unmenschlichen Behandlung, die – wie oben bereits ausgeführt – verbindlich durch Bundesamt festgestellt wurde (zur Privilegierung des Familiennachzugs von Schutzberechtigten siehe beispielsweise § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 36a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AufenthG). Auch die Geschwister der Antragstellerin verließen Somalia bzw. Kenia – wie bereits ausgeführt – nicht aus einer freien Migrationsentscheidung, sondern zur Wiederherstellung der verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten familiären Lebensgemeinschaft mit deren Vater. (2) Dem Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Erteilung des Visums stehen auch nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG und die besonderen Nachzugsvoraussetzungen für den Familiennachzug (§ 27 AufenthG) bzw. für den Familiennachzug zu Ausländern (§ 29 AufenthG) entgegen. Von einer gelebten familiären Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihren Geschwistern i.S.d. § 27 Abs. 1 AufenthG ist nach den obigen Ausführungen auszugehen. Die Geschwister sind ferner im Besitz des nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels. So wurde der Schwester der Antragstellerin am 6. Juli 2021 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AufenthG erteilt. Der Bruder der Antragstellerin hat während der Geltungsdauer des ihm erteilten nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (§ 6 Abs. 3 AufenthG) rechtzeitig bei der Ausländerbehörde der Beigeladenen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Damit gilt sein bisheriger Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG) (siehe AZR-Auskunft vom 28. Juni 2021). In Folge dieser Fiktionswirkung ist er so zu behandeln, als wäre der Aufenthaltstitel noch nicht abgelaufen (Hofmann, in: Hofmann, AusländerR, 2. Aufl. 2016, § 81 Rn. 46; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK- AusländerR, 29. Edition, Stand: 01.10.2020, § 81 Rn. 32). Dies gilt auch für die Frage, ob der nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Aufenthaltstitel vorliegt (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 29 Rn. 18; Marx, in: GK-AufenthG, Stand: April 2021, § 29 AufenthG Rn. 32-34 m.w.N.; Müller, in: Hofmann, AusländerR, 2. Aufl. 2016, § 29 AufenthG Rn. 4; a.A. BayVGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 10 ZB 18.1626 –, juris Rn. 9; Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, 2. Update Mai 2021, § 29 AufenthG Rn. 5; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 4 Rn. 42 m.w.N.). Ferner steht der nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Wohnraum zur Verfügung. Des Weiteren ist zwar der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), es liegt aber ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 1 AufenthG vor, der ein Absehen von dem Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gebietet. Von einem solchen ist bei besonderen, atypischen Umständen auszugehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn höherrangiges Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug gebieten (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – BVerwG 1 C 32.07 –, BVerwGE 131, 370, Rn. 27). So liegt der Fall hier. Zu den oben dargelegten Gründen, die zu der Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen und die bereits die Annahme eines Ausnahmefalls begründen könnten, kommen die weiteren Umstände des vorliegenden Falles. Jedenfalls zusammen überwiegen sie in der erforderlichen Gesamtbetrachtung das Gewicht des der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zugrunde liegenden staatlichen Interesses, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch Zuwanderung zu vermeiden. Der 1949 geborene Vater der Antragstellerin kann aufgrund seines Alters und seiner Erkrankungen (Herz, Diabetes) nicht (mehr) zum Lebensunterhalt der Familie beitragen, ohne dass für diesen Aspekt das genaue Ausmaß seiner Pflegebedürftigkeit zu ermitteln ist (siehe dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2021 für die Frage der außergewöhnlichen Härte der Verhinderung der familiären Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem Vater). Darauf, ob er möglicherweise früher erwerbsfähig war und dennoch nicht gearbeitet hat, kommt es bei der Bestimmung des Ausnahmefalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht an (so aber wohl die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 30. März 2021: „vorerkrankungsadäquate Beschäftigung“). Die Beantwortung der Frage, ob ein Ausnahmefall von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts vorliegt, ist keine Sanktion für vormaliges Verhalten der Familienmitglieder. Dass die Geschwister der Antragstellerin und auch diese zunächst ihre Schulausbildung fortsetzen wollen, mag zwar zu einer vorübergehenden Belastung der öffentlichen Kassen führen. Die aber nur vorübergehende Belastung der öffentlichen Kassen unterliegt in der Abwägung jedoch aller Voraussicht nach dem Interesse der Antragstellerin an der nur in der Bundesrepublik Deutschland zu führenden Lebensgemeinschaft mit ihren Geschwistern (siehe zur Privilegierung des Familiennachzugs zu Minderjährigen beispielsweise § 36a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AufenthG). (3) Sind damit die allgemeinen und besonderen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums glaubhaft gemacht, ist das der Behörde in § 36 Abs. 2 AufenthG eingeräumte und gerichtlich gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen zunächst eröffnet, so dass die Behörde die Erteilung des Visums mit entsprechenden Erwägungen grundsätzlich auch in rechtmäßiger Weise ablehnen kann. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums besteht jedoch ausnahmsweise bei einer sog. Ermessensreduktion „auf Null“, also wenn keine andere Entscheidung als die Erteilung des Visums ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. So liegt der Fall hier. Zulässige Ermessenserwägungen, die im Rahmen der anzustellenden Abwägung der widerstreitenden Interessen die Ablehnung der Visumserteilung in dem vorliegenden Fall – trotz des bereits dargelegten überwiegenden privaten Interesses – rechtfertigen könnten, haben Antragsgegnerin und Beigeladene weder vorgetragen, noch sind derartige Erwägungen ersichtlich (siehe zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – OVG 11 N 59.19 –, juris Rn. 11). 2. Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass ihr ein Abwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wegen drohender schwerer Nachteile nicht zumutbar ist. Dabei rechtfertigt allein die zu erwartende Zeitspanne bis zu einer Hauptsachenentscheidung nicht deren Vorwegnahme im Wege der einstweiligen Anordnung. Nachzugswillige Familienmitglieder, deren Visumsantrag von der Auslandsvertretung abgelehnt wird, müssen sich vielmehr grundsätzlich darauf einstellen, dass die erforderliche (gerichtliche) Überprüfung einige Zeit in Anspruch nimmt und eine Einreise erst nach erfolgreichem Ausgang eines Klageverfahrens möglich ist. Das erkennende Gericht gewährleistet dabei einen zeitnahen Hauptsachenrechtsschutz in Visaverfahren. Gegenwärtig werden diese Klageverfahren erstinstanzlich – im Übrigen trotz weiter steigender Eingangs- und Bestandszahlen – in einem Zeitraum von durchschnittlich unter einem Kalenderjahr abgeschlossen (siehe den Jahresbericht der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 2021, S. 3, wonach Klageverfahren in Visasachen durchschnittlich in unter elf Monaten erledigt werden). Gleichwohl ist im vorliegenden Einzelfall die vorläufige Anordnung erforderlich. Seit der Registrierung im März 2018 sind bereits 3 ¼ Jahre vergangen, diese lange Zeitspanne geht im Wesentlichen auf die lange Zeit bis zur Terminsvergabe zurück und ist somit nicht auf das Verhalten der Antragstellerin zurückzuführen (siehe zur gegenteiligen Konstellation OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 –, juris Rn. 4). Hinzukommt, dass ein Zuwarten von weiteren Monaten auch deshalb im vorliegenden Einzelfall mit schweren Nachteilen für die Antragstellerin und ihre Geschwister verbunden wäre, weil zwischen diesen – wie bereits darlegt – eine Verbindung besteht, die über die standardmäßigen Beziehungen zwischen Geschwistern hinaus geht. Nunmehr befinden sich die Geschwister der Antragstellerin (als Minderjährige bzw. als junger Erwachsener) ohne ihre Schwester in Deutschland und müssen ohne diese die Herausforderungen der Integration meistern, obwohl die gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunkts von Familienmitgliedern für förderungswürdig erachtet wird (siehe zu § 32 Abs. 2 S. 1 AufenthG: BT-Drs 15/420, S. 83). Zudem ist das Wohl der minderjährigen Schwester der Antragstellerin betroffen (siehe den Rechtsgedanken des § 36a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, sowie Art. 3 Kinderrechtskonvention). Schließlich ist auch die oben genannte Erkrankung des Vaters der Antragstellerin zu berücksichtigen, die IOM bzw. die Auslandsvertretung zu einem Sondertermin für die Antragstellerin und ihre Geschwister bewogen hatte; sowie die lange Zeit von sechs Jahren, in der die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nicht möglich gewesen war (Rechtsgedanke des § 36a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). 4. Die Antragstellerin hat keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Daher war der Antrag auf Bewilligung nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abzulehnen. Insoweit ist der Beschluss unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).