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Urteil

38 K 105/21 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0125.38K105.21V.00
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Leitsätze
Maßgeblich für die Bestimmung der Minderjährigkeit beim Elternnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, d.h. weder der Zeitpunkt des Schutzersuchens des stammberechtigten Kindes noch des Visumsantrags der den Nachzug begehrenden Eltern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist jedenfalls unbegründet, so dass Zweifel an der ladungsfähigen Anschrift der Kläger zurückgestellt werden, zumal keine Aufforderung nach § 82 Abs. 2 VwGO erging. Die angefochtenen Remonstrationsbescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 4. Dezember 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa noch auf Neubescheidung ihrer Visumsanträge haben (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Für den Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) streitet kein Anspruch auf Nachzug zu ihrem am 24. Oktober 2000 geborenen Sohn (Stammberechtigter). a) Die zunächst einschlägige Anspruchsgrundlage des § 36a Abs. 1 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (sowie § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG) für den Elternnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, wenn diese im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, kommt für die Visumserteilung nicht mehr in Betracht. Da der stammberechtigte Sohn nunmehr im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, greift vielmehr die Regelung des § 36 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Danach ist unter anderem den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der – wie nunmehr der stammberechtigte Sohn als subsidiär Schutzberechtigter – nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. § 36 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist im Hinblick auf die Rechtsfolgenseite gegenüber § 36a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 AufenthG die günstigere Regelung (gebundener Anspruch statt Ermessen, zudem keine Kontingentierung). Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind mit Ausnahme der Art des erforderlichen Aufenthaltstitels identisch (Eltern eines minderjährigen Ausländers; Erfordernis, dass sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält), auf die Sicherung des Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraums (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) kommt es in beiden Fällen nicht an (§ 36 Abs. 1 S. 1 AufenthG: „abweichend von“; § 36a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AufenthG: „finden keine Anwendung“). Die entscheidende Tatbestandsvoraussetzung sowohl des § 36 Abs. 1 S. 1 AufenthG als auch des § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG, dass der Stammberechtigte minderjährig sein muss, ist nicht mehr erfüllt. Dieser ist vielmehr am 24. Januar 2018 volljährig geworden. Maßgeblich für die Bestimmung der Minderjährigkeit beim Elternnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis ist nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, d.h. weder der Zeitpunkt des Schutzersuchens des stammberechtigten Kindes noch des Visumsantrags der den Nachzug begehrenden Eltern. Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung des Gerichts ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts. Danach ist maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17/08 –, BVerwGE 133, 329, juris Rn. 10; und vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 11, 18). Dieser zeitlichen Beschränkung des Elternnachzugs auf eine Einreise bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten stehen unionsrechtliche Vorgaben durch ausländer- und asylrechtliche Richtlinien nicht entgegen (siehe zur Anspruchsgrundlage des § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 18). Die Mitgliedstaaten sind zwar durch Art. 10 Abs. 3 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG verpflichtet, die Familienzusammenführung der Eltern mit einem Minderjährigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, unter gewissen Voraussetzungen auch nach dessen Volljährigkeit zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 –, NVwZ 2018, 1463, juris; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 –, juris Rn. 28; zu Fragen der Anwendung im deutschen Recht BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 – BVerwG 1 C 10.19 –). Des Weiteren sieht Art. 13 Abs. 2 S. 1 Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG vor, dass den nachziehenden Eltern ein Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen ist. Die Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG gilt aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht für die Familienzusammenführung mit (lediglich) subsidiär Schutzberechtigten (EuGH, Urteile vom 7. November 2018 – C-380/17 –, juris Rn. 25-33; vom 13. März 2019 – C-635/17 –, juris Rn. 33f.). Diese alle Mitgliedstaaten bindende Auslegung des Unionsrechts ist bei der Auslegung und Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 – OVG 3 B 1.19 –, juris Rn. 29). Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter können aus der Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG keine Ansprüche ableiten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 –, juris Rn. 18; und vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 27 m.w.N.; zu Nachweisen aus der Literatur siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 32). Dies entspricht auch der Ansicht der Europäische Kommission als „Hüterin der Verträge“ und des Sekundärrechts (Nachw. ebd., Rn. 33). b) Ein Anspruch des Klägers zu 1.) und der Klägerin zu 2.) auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG auf Nachzug zu dem Stammberechtigten und dessen älterem Bruder würde voraussetzen, dass der Nachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall. Da für die Prüfung lediglich familienbezogene Umstände zu berücksichtigen sind, und nicht die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9), bleibt außer Betracht, wie sich die Lebensverhältnisse der Eheleute in Syrien darstellen. Auch aus dem vorgetragenen schlechten Gesundheitszustand der Klägerin zu 2.) ergibt sich nicht, dass der Nachzug dieser zu ihren Söhnen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Warum sie wegen ihrer angegriffenen Gesundheit auf die Unterstützung gerade ihrer in Deutschland lebenden Söhne angewiesen sei, wurde – trotz des entsprechenden Hinweises der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Februar 2021 – nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Auf Seiten der weiteren Kläger bzw. der in Deutschland lebenden Söhne wurden keine individuellen härtefallbegründenden Umstände im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG geltend gemacht. Solche sind auch unter Berücksichtigung der Angaben der Kläger bei der Auslandsvertretung und Auswertung der Ausländerakten des Stammberechtigten nicht ersichtlich. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass die Versagung der Visa dauerhaft die Führung einer familiären Lebens- und Beistandsgemeinschaft verhindert, gebietet dies – auch unter Berücksichtigung des verfasungs- und konventionsrechtlichen Schutzes der Familie – nicht die Annahme einer außergewöhnlichen Härte. Zwar erfasst der Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 6; v. Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018 Rn. 15, 52). Mit dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie ist aber eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers zu vereinbaren, wonach bis zur Volljährigkeit der Kinder regelmäßig eine schützenswerte Beziehung besteht und nach diesem Zeitpunkt im Einzelfall „eine bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehung“ zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, Asylmagazin 2019, 311, juris Rn. 17f.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, BVerfGE 136, 382 [Großeltern als Vormund], juris Rn. 22f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR). Eine solche besonders enge Beziehung wurde nicht geltend gemacht. Ein „ständiger familiärer Kontakt“ reicht dazu nicht aus. Hinzu kommt, dass es auch bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG des Nachweises ausreichenden Wohnraumes bedürfe (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dieser Nachweis wurde nicht erbracht. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums an die Kläger zu 3.) und 4.) bzw. auf Neubescheidung ihrer Visumsanträge. Mangels spezieller Anspruchsgrundlagen für den Nachzug von Geschwistern – insbesondere ist weder § 36 Abs. 1 S. 1 AufenthG noch § 36a Abs. 1 AufenthG einschlägig – sind die Kläger zu 3.) und 4.) als Geschwister eines subsidiär Schutzberechtigten „sonstige Familienangehörige“ i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG. Die für einen darauf gestützten Anspruch erforderlichen besonderen familienbezogenen Umstände, die im Verhältnis der Kläger zu 3.) und 4.) zu ihrem stammberechtigten Bruder oder ihrem älteren Bruder eine „außergewöhnliche Härte“ i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG begründen könnten, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass es auch bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG des Nachweises ausreichenden Wohnraumes bedürfe (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dieser Nachweis wurde nicht erbracht. Für einen Anspruch aus § 32 Abs. 1 AufenthG der Kläger zu 3.) und 4.) auf Nachzug zu und mit ihren Eltern, den Klägern zu 1.) und 2.), fehlt es nach den obigen Ausführungen an dem nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel der Eltern bzw. an einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 Zivilprozessordnung. Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, sowie § 134 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die klagende Familie begehrt den Familiennachzug zu ihren in Deutschland lebenden Söhnen bzw. Brüdern. Der am 1. März 1963 geborene Kläger zu 1.) und seine Ehefrau, die am 2. Mai 1970 geborene Klägerin zu 2.), sind syrischer Staatsangehörigkeit. Im Januar 2016 verließen zwei ihrer Söhne die syrische Heimat der Familie und beantragten in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Beiden wurden unter Ablehnung ihres Asylantrags im Übrigen subsidiärer Schutz zuerkannt, dem jüngeren der beiden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2017. Am 13. Oktober 2017 erhielt dieser erstmals eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit verlängert wurde, und am 21. Oktober 2021 als Niederlassungserlaubnis erteilt wurde. Mit Schreiben vom 28. September 2018 und erneut vom 19. Oktober 2018 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger die Erteilung von Visa für die Kläger zu 1.) und 2.) sowie die am 24. Januar 2003 bzw. 4. Oktober 2009 geborenen Kinder, die Kläger zu 3.) und 4.), zum Nachzug zu dem jüngeren Sohn bzw. Bruder (sog. Stammberechtigter). Am 22. Oktober 2018 sprachen die Kläger bei der Auslandsvertretung vor. Am 24. Oktober 2018 vollendete der am 24. Oktober 2000 geborene Stammberechtigte sein 18. Lebensjahr. Ausgehend von einer Volljährigkeit erst am Folgetag stimmte die zuständige Ausländerbehörde am 24. Oktober 2018 der Visumserteilung zunächst zu. Mit Bescheiden vom 21. März 2019 und Remonstrationsbescheiden vom 4. Dezember 2020 lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) die Erteilung der Visa ab. Der Erteilung der Visa an die Kläger zu 1.) und 2.) zu ihrem am 24. Oktober 2000 geborenen Sohn stehe entgegen, dass dieser nunmehr – am 24. Oktober 2018 – volljährig geworden sei. Eine außergewöhnliche Härte wie sie im Fall eines Nachzugs von Eltern volljähriger Kinder notwendig sei, bestehe gerade nicht. Mangels Erteilung eines Visums an die Kläger zu 1.) und 2.) hätten auch die Kläger zu 3.) und 4.) keinen Anspruch auf ein Visum zur gemeinsamen Einreise mit ihren Eltern. Ein Anspruch auf Nachzug zu dem am 24. Oktober 2000 geborenen Bruder als Stammberechtigten scheitere daran, dass auch in diesem Verhältnis der Nachzug nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Mit ihren zunächst getrennt geführten Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor, dass der Anspruch auf Nachzug der Kläger zu 1.) und 2.) zu ihrem Sohn auch nach dessen Volljährigkeit nicht untergegangen sei. Zudem sei der Nachzug auch zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, da die familiäre Lebensgemeinschaft ansonsten auf Dauer ausgeschlossen sei. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, unter Aufhebung der Remonstrationsbescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) vom 4. Dezember 2020 die Beklagte zu verpflichten, ihnen ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Nachzug für Eltern subsidiär Schutzberechtigter nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Stammberechtigten möglich sei. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Nachzug zu Flüchtlingen sei nicht übertragbar. Der Beigeladene schließt sich diesen Ausführungen an, ohne aber einen eigenen Antrag zu stellen bzw. anzukündigen. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ist dem Stammberechtigten am 21. Oktober 2021 eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden. Nach der Ansicht der Beklagten und des Beklagten ändert sich dadurch die Beurteilung der Rechtslage nicht. Mit Beschluss vom 3. November 2021 hat die Kammer den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Mit Schriftsätzen vom 18. November 2021 sowie 16. und 17. Dezember 2021 haben sich die Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Stammberechtigten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.