Urteil
4 K 1.16
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0309.4K1.16.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 AG GlüStV Bln, nach der eine Wettvermittlungsstelle im Land Berlin nicht in einer Spielhalle eingerichtet werden darf (Trennungsgebot), ist weder europa- noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (wie VG Cottbus, Urteil vom 11. Juni 2015, 3 K 1152/12).(Rn.22)
(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 AG GlüStV Bln, nach der eine Wettvermittlungsstelle im Land Berlin nicht in einer Spielhalle eingerichtet werden darf (Trennungsgebot), ist weder europa- noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (wie VG Cottbus, Urteil vom 11. Juni 2015, 3 K 1152/12).(Rn.22) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin und ihres Bevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die Untersagungsverfügung stützt sich auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages – Erster GlüÄndStV – vom 15. Dezember 2011, in Berlin bekanntgemacht durch Gesetz vom 19. Juni 2012 i.V.m. dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV – (GVBl. S. 239). Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüÄndStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (Satz 2). Insbesondere kann sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüÄndStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der Vermittlung von Sportwetten um Glücksspiel handelt. Denn nach § 3 Abs. 1 GlüÄndStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt nach Satz 2 der Vorschrift in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind nach Satz 3 Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (Satz 4). So liegt es hier und wird von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt. b) Ob die Vermittlung hier schon deshalb unerlaubt ist, weil öffentliche Glücksspiele nach § 4 Abs. 1 GlüÄndStV nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden dürfen und die Klägerin hierüber zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens unstreitig nicht verfügte, ist hier unerheblich. Denn darauf hat der Beklagte – wie er wiederholt deutlich gemacht hat – den angegriffenen Bescheid nicht gestützt. Aus diesem Grund geht das dahingehende, insbesondere aus seiner eigenen Stellungnahme vom Juni folgende umfassende Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin einschließlich des Hinweises auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-336/14 vom 4. Februar 2016 („Ince“) hier ins Leere. c) Denn auch bei Außerachtlassung der Frage, ob das gegenwärtig geltende Sportwettenkonzessionsverfahren europarechtlich Bestand haben kann, ist die von der Behörde bei der Klägerin beanstandete Praxis nicht mit dem geltenden Recht vereinbar. Das bisherige Angebot verstößt nämlich gegen § 9 Abs. 5 AG GlüStV. Danach darf eine Wettvermittlungsstelle nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung und nicht in Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, eingerichtet werden. So liegt der Fall aber hier. Die Klägerin hat seinerzeit Sportwetten in denselben Räumlichkeiten vermittelt, in denen sie auch der Spielhallenbetrieb durchgeführt wurde. Wegen des eindeutigen Verstoßes gegen dieses sog. Trennungsgebot kommt es nicht darauf an, ob der weite Wortlaut des § 21 Abs. 2 GlüÄndStV ggf. verfassungskonform eingeschränkt werden muss. Danach dürfen Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht vermittelt werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das in § 21 Abs. 2 GlüÄndStV enthaltene Trennungsgebot aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform eingeschränkt (vgl. Beschluss vom 4. September 2015 – 4 B 247/15 –, Rn. 6 f., juris). Es hält seine Anwendung nur in den Fällen für gerechtfertigt, in denen ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot einer Spielhalle und dem eines Wettbüros bestehe. Deckt aber die so verstandene Norm die hiesige Konstellation ab, wirft der Fall – anders als das vom Bevollmächtigten der Klägerin herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 2016 (1 K 2896/13) – keine grundsätzlichen Fragen auf, die der obergerichtlichen Klärung bedürften. d) Das Trennungsgebot ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch europarechtskonform und mit nationalem höherrangigem Recht vereinbar und daher in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich durchgehend – gebilligt worden (vgl. statt vieler: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2015 – 10 CS 15.1538 –, juris), und zwar auch, soweit die weitergehende Regelung des § 21 Abs. 2 GlüÄndStV in Rede stand. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des VG Cottbus (Urteil vom 11. Juni 2015 – 3 K 1152/12 –, Rn. 40 ff, juris), denen es sich vollumfänglich anschließt. Dort heißt es: „Die Vorschrift ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Gebot der Trennung von Spielhallen bzw. Spielbanken einerseits und Vermittlungsstellen für Sportwetten andererseits und der hierdurch bewirkte Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit stellen eine Berufsausübungsregelung dar. Denn § 21 Abs. 2 GlüStV verbietet die Vermittlung von Sportwetten nicht schlechthin, sondern nur in Gebäuden oder Gebäudekomplexen, in denen sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. Er beschränkt daher nicht die Freiheit der Berufswahl, sondern regelt lediglich die Berufsausübung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 CS 13.145 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 S 215/14 -, NVwZ-RR 2014, 640, juris Rn. 9). Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber aber dazu, die Berufsausübung durch Gesetz zu regeln. Regelungen zur Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 -, BVerfGE 103, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 -, BVerfGE 123, 186, juris Rn. 165). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die angegriffene Regelung, weil sie durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessen Verhältnis zueinander stehen. Das Trennungsgebot dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und ist eine Maßnahme der Spielsuchtprävention (vgl. LT-Drs. 5/5076 S. 48) und verfolgt damit ein verfassungslegitimes Ziel, das eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 13.09 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 273, juris Rn. 80). Es fußt auf der Erwägung, dass eine Kumulation des Glücksspielangebotes in Form der Vermittlung von Sportwetten mit dem gewerblichen Glücksspielangebot in Spielhallen die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnen würde, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt und ca. 30% bis 50% des Umsatzes im Automatenbereich von spielsüchtigen oder spielsuchtgefährdeten Personen generiert wird (vgl. hierzu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, GewArch 2012, 25, juris Rn. 154 m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 1173/14 -, juris Rn. 3; s. auch Becker/Dittmann, "Gefährdungspotentiale von Glücksspielen und regulatorischer Spielraum des Gesetzgebers" in Ennuschat, Aktuelle Probleme des Rechts der Glücksspiele, 2008, S. 117 ff., Rn. 14 ff.; Meyer/Bachmann, Spielsucht, 3. Aufl. 2011, S. 90). Die räumliche Verknüpfung einer gewerblichen Spielhalle mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für die Besucher der Spielhalle einen unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die Kunden der Annahmestelle für Sportwetten unerwünschter Weise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden. Denn nach den Ergebnissen der Suchtforschung ist die Verfügbarkeit und Griffnähe der jeweiligen Glücksspiele ein entscheidender Faktor der Entstehung und Andauer einer Spielsucht (vgl. Meyer/Bachmann, Spielsucht, S. 83 und 108 ff.; Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, GlüStV § 21 Rn. 38 m.w.N.). § 21 Abs. 2 GlüStV ist auch geeignet, dieses Ziel der Suchtbekämpfung zu erreichen. Dem steht der Einwand der Kläger zur Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet nicht entgegen. Geeignet ist eine gesetzliche Regelung nicht erst dann, wenn das Regelungsziel mit ihrer Hilfe unter allen Umständen auch tatsächlich erreicht wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Regelung die Zweckerreichung fördert (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, BVerfGE 125, 260, juris Rn. 207; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, BVerfGE 130, 151, juris Rn. 134). Der Gesetzgeber hat für das Internet ein eigenständiges, von den Vorkehrungen für die stationäre Vermittlung, wie sie Wettterminals darstellen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, GewArch 2012, 25, juris Rn. 192), unabhängiges Schutzkonzept aufgestellt. Der Vertriebsweg des Internets wurde danach gerade nicht unbeschränkt eröffnet, sondern es gilt nach § 4 Abs. 4 GlüStV vielmehr weiterhin das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist nach der strengen Reglementierung des § 4 Abs. 5 GlüStV die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet zugelassen. Zu diesen Vorgaben zählt gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV - dem Trennungsgebot vergleichbar -, dass die Verlinkung mit anderen Glücksspielen ausgeschlossen sein muss (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 1173/14 -, juris Rn. 25 ff.). Gegen die Eignung lässt sich entgegen der von den Klägern geäußerten Auffassung auch nicht anführen, dass durch die Suchtforschung nicht belegt sei, dass Spieler, die an Geldspielgeräten spielten, auch an Sportwettenterminals spielen würden, und somit die zur Rechtfertigung angeführte Gefahr einer "Wanderung" der suchtgefährdeten Spieler tatsächlich bestehe. Denn zur Suchtprävention geeignet ist das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht erst dann, wenn feststeht, dass Personen, die an Geldspielgeräten spielen, auch immer Interesse an Sportwetten haben. Die Möglichkeit, innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes nicht nur an Geldspielgeräten zu spielen, sondern auch Sportwetten abzuschließen, bietet gerade denjenigen Spielern, die bisher nicht an Sportwetten teilgenommen haben, einen Anreiz, dies bequem auszuprobieren, ohne dazu das Gebäude, in dem sie dem Automatenspiel nachgehen, verlassen und ein anderes Gebäude aufsuchen zu müssen. Indem § 21 Abs. 2 GlüStV diese Möglichkeit, die das Ausprobieren anderer Glücksspielarten erleichtert, ausschließt, trägt er aber seinem Zweck entsprechend zur Suchtprävention bei (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 CS 13.145 -, juris Rn. 22). Gleich wirksame Mittel, die genannten Ziele zu erreichen, sind nicht erkennbar. Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es mutet dem Betreiber einer Vermittlungsstelle für Sportwetten lediglich zu, dies in einem bestimmten örtlichen Umfeld zu unterlassen. In Konstellationen wie der vorliegenden fordert es vom Inhaber einer Spielhalle, wenn dieser auch Sportwetten vermitteln will, lediglich, die Betriebe räumlich getrennt zu führen. Dass eine solche getrennte Betriebsführung nicht möglich und wirtschaftlich sinnvoll sein sollte, ist - anders als die Kläger unsubstantiiert in den Raum stellen - nicht erkennbar. Deshalb stehen die Folgen des Trennungsgebots für den Betreiber einer Spielhalle bzw. einer Vermittlungsstelle nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Suchtbekämpfung (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 A 1965/07 -, juris Rn. 59). Aus entsprechenden Erwägungen verstößt § 21 Abs. 2 GlüStV nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56, 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Das Trennungsgebot der Bereiche Sportwetten und Automatenspiele ist zweifelsfrei nicht diskriminierend, gilt also für Inländer und Ausländer gleichermaßen. Es beschränkt die unionsrechtlichen Grundfreiheiten aufgrund des auch unionsrechtlich legitimen Gemeinwohlziels der Suchtprävention (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, ECLI:EU:C:2010:504, Rn. 75 f.). Das Trennungsgebot ist auch grundsätzlich zur Suchtprävention geeignet und auch im Übrigen zulässig. Mangels unionsrechtlicher Harmonisierung des Glücksspielbereichs steht den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie dürfen ihre Glücksspielpolitik ihrer eigenen Wertordnung entsprechend ausrichten und das angestrebte Schutzniveau selbst bestimmen. Die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen sind allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Dabei ist jede beschränkende Regelung gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 10.12 -, BVerwGE 147, 47, juris Rn. 30 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Die Eignung des Trennungsgebotes setzt dabei zusätzlich voraus, dass es zur Erreichung des mit ihm verfolgten Gemeinwohlziels in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, 1, juris Rn. 35). Dass das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert wird, ist aber nicht festzustellen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19. November 2012 - 3 B 273/12 -, juris Rn. 21; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 A 1965/07 -, juris Rn. 62/64; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 S 215/14 -, NVwZ-RR 2014, 640, juris Rn. 19 ff.). (…).“ Diesen Ausführungen folgt das Gericht uneingeschränkt auch mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerin, im Besonderen das von ihrem Prozessbevollmächtigten erstellte Gutachten. Denn dieses äußert sich nahezu ausschließlich zum Sportwetten-Konzessionsverfahren, um das es hier – wie bereits ausgeführt – nicht geht. Dies gilt auch für den Verweis auf die genannte Entscheidung des EuGH. Soweit die Klägerin mit Blick auf die teilweise unterschiedliche Ausgestaltung der Einzelheiten des Trennungsgebots in den Bundesländern den Schluss der Unzulässigkeit weitergehender Einschränkungen zieht, verkennt sie, dass die Regelung des § 9 Abs. 5 AG GlüStV hinsichtlich des räumlichen Zusammenhang milder ist als § 21 Abs. 2 GlüÄndStV. Auch sonst vermag das Gericht keinerlei Gleichheitsverstöße festzustellen. Insbesondere trifft nicht zu, dass der Gewerbebetrieb des konzessionierten Sportwettenbuchmachers nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 – BGBl. I S. 280 -, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2014 - BGBl. I S. 2003 - ) als geeigneter Aufstellstandort für Geldspielgeräte angesehen wird. Im Gegenteil darf nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht, dort nur aufgestellt werden, wenn in der Wettannahmestelle keine Sportwetten vermittelt werden. Soweit die Verfügung auf einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 AG GlüStV gestützt ist, bestehen auch – anders als die Klägerin meint – keine formellen Bedenken. Die Kompetenz der Länder für die Materie folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft), und die Länder haben – unter Beachtung des Föderalismus – den Weg des Staatsvertrages gewählt, der inhaltlich (lediglich) darauf abzielt, jeweils gleichlautende Ländergesetze in eigener Kompetenz zu erlassen. Soweit die Länder über den Wortlaut des GlüÄndStV hinaus weitergehende Regelungen getroffen haben, beruht dies auf § 28 Satz 1 GlüÄndStV, wonach die Länder die zur Ausführung des Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen erlassen. Nach Satz 2 können sie sogar weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Vermittelns von Glücksspielen festlegen. Soweit aber § 9 Abs. 5 AG GlüStV weniger streng ist als § 21 Abs. 2 GlüÄndStV – wie hier –, greifen die geltend gemachten kompetenzrechtlichen Bedenken erst recht nicht durch. Daher bedurfte die hier zur Anwendung gekommene Vorschrift des Landesrechts schon deshalb keiner gesonderten Notifizierung. Schließlich ist die Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. September 2015 (6 S 1426/14, juris Rn. 38). Zwar müssen die Ordnungsbehörden danach bei Erlass von glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen jedenfalls eine einheitliche Verwaltungspraxis an den Tag legen. Im Lichte der Art. 3 Abs. 1 GG und 12 Abs. 1 GG, 19 Abs. 3 GG (analog) sind sie gehalten, in gleichgelagerten Fällen ebenfalls einzuschreiten, es darf jedenfalls nicht unterschiedlich, systemwidrig oder planlos vorgehen. Soweit die Behörden anlassbezogen einschreiten und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, müssen hierfür sachliche Gründe bestehen. Grundsätzlich muss gegen sämtliche Anbieter vergleichbarer Geschäftsmodelle gleichermaßen eingeschritten werden, da ansonsten es willkürlich in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit der betroffenen Internetunternehmen eingegriffen würde. Dies war hier aber der Fall. Der Beklagte hat nämlich – nicht zuletzt durch seinen Vertreter in der mündlichen Verhandlung – deutlich gemacht, dass im Land Berlin bei eindeutig festgestellten Verstößen gegen den GlüStV gleichermaßen vorgegangen werde, u.a. bei Verstößen gegen das Trennungsgebot, aber auch sonstigen klaren Zuwiderhandlungen. Der Fall der Klägerin sei der einzige bekanntgewordene, in dem in einer Spielhalle Sportwetten vermittelt worden seien. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, so dass von einem gleichheitswidrigen Vorgehen nicht die Rede sein kann. 2. Die Anordnung des Beklagten an die Klägerin, die Werbung für Sportwetten zu entfernen, unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist auch insoweit § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV, der ausdrücklich die Untersagung von Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ermöglicht. 3. Die Zwangsgeldandrohung beruht rechtmäßigerweise auf den §§ 6, 9, 11 und 13 VwVG i.V.m. § 5 a VwVfG Berlin. 4. Die Gebühren für den Ausgangsbescheid beruhen auf § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009 (GVBl. 2009, 707, 894), wonach Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben werden. Tarifstelle 8121 sieht dabei für die Untersagung der unerlaubten Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen oder Untersagung einer unzulässigen Werbung für öffentliche Glücksspiele eine Rahmengebühr von 200,- bis 5000,- Euro vor; die angefochtene Gebührenforderung des Ausgangsbescheides liegt in diesem Rahmen und bewegt sich am unteren Ende. Für die Gebühr zum Widerspruchsbescheid beruft sich die Behörde zu Recht auf § 16 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957. Nach Absatz 1 werden für das Widerspruchsverfahren, wenn der Widerspruchsführer im Ergebnis unterliegt, Gebühren vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhoben. Absatz 2 sieht vor, dass für den Widerspruch eine Gebühr in der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Höhe zu entrichten ist, soweit die Entscheidung aufrechterhalten wird und durch den angefochtenen Verwaltungsakt eine Amtshandlung gebührenpflichtig versagt oder vorgenommen worden ist. Dies war hier der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung. Die Klägerin betreibt in der B... eine Spielhalle, die sie seit 2003 gewerberechtlich als solche angemeldet hat. Bei einer Kontrolle am 2. November 2013 stellten Mitarbeiter des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) fest, dass in dem Betrieb Sportwetten für den Sportwettenanbieter C... durchgeführt wurden. Unter dem 11. November 2013 teilte die Behörde der Klägerin ihre Ansicht mit, wonach die Vermittlung von Sportwetten ohne entsprechende Konzession einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) darstelle. Eine Wettvermittlungsstelle dürfe zudem nicht in Räumen betrieben werden, in denen zugleich Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt seien. Es sei daher beabsichtigt, die Vermittlung von Sportwetten in dem genannten Betrieb zu untersagen. Hierzu äußerte sich die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2013 wie folgt: Es sei zwar sowohl richtig, dass das geltende Recht das sogenannte Trennungsgebot enthalte als auch, dass sie nicht über eine für die Vermittlung von Sportwetten erforderliche Erlaubnis verfüge. Dies liege aber unter anderem daran, dass das zentral vom Land Hessen durchgeführte Sportwettenkonzessionsverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht worden sei. Dieses Verfahren sei entgegen der Rechtsprechung des EuGH weder diskriminierungsfrei noch transparent ausgestaltet. Die Verzögerung dieses Verfahrens führe sowohl dazu, dass das unions- und verfassungswidrige Monopol fortbestehe, als auch zu einer mangelnden Planungssicherheit. In anderen Bundesländern werde aus diesem Grund flächendeckend nicht gegen die Sportwettenvermittlung vorgegangen. Auch die Verwaltungsgerichte hätten entsprechende Verfügungen, soweit sie ergangen sein, überwiegend aufgehoben. Im Übrigen beabsichtige sie lediglich, zukünftig Angebote der Anbieter von Sportwetten zu vermitteln, die sich erfolgreich am Konzessionsverfahren beteiligten. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 16. Dezember 2013 machte die Klägerin geltend, bemüht zu sein, kurzfristig die Vermittlung von Sportwetten in eine andere Betriebsstätte auszulagern. Allerdings habe sie bislang eine solche Örtlichkeit nicht gefunden. Das von ihr vermittelte Sportwettenangebot sei aber grundsätzlich erlaubnisfähig. Die Firma C... befinde sich derzeit auf der „dritten Stufe“ des Konzessionsverfahrens. Daher sei ein Einschreiten unverhältnismäßig, wenn ein derart erlaubnisfähiges Angebot vermittelt werde. Anfang des kommenden Jahres werde sich die Möglichkeit eines Umzugs für das Angebot der Sportwettenvermittlung ergeben. Nachdem bei einer Nachkontrolle am 11. Februar 2014 festgestellt worden war, dass im Betrieb der Klägerin sowohl weiterhin Spielgeräte vorhanden waren als auch Sportwetten vermittelt wurden, untersagte das LABO der Klägerin mit Bescheid vom 17. Februar 2014 jegliche Art des Veranstaltens und der Annahme und Vermittlung von Sportwetten und jede Werbung für vorstehende Tätigkeiten. Die Werbung für die Wettvermittlungsstelle sei unverzüglich einzustellen und in, an und außerhalb der Betriebsstätte zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Behörde der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500,- Euro an. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: Die Behörde könne nach dem GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Bei Sportwetten handele es sich um Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB, und nach § 285 StGB sei auch die Beteiligung an einem solchen Glücksspiel strafbar. Die Vermittlung von Sportwetten dürfe nur über einen Konzessionsinhaber erfolgen, derartige Konzessionen seien aber bislang nicht erteilt. Eine Wettvermittlungsstelle dürfe nach dem Ausführungsgesetz zum GlüStV nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33i GewO eingerichtet werden. Da die Klägerin die Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle betreibe, komme es auf die fehlende Konzession und die fehlende Erlaubnis noch nicht einmal an. Auch die Werbung für die genannten Tätigkeiten sei zu verbieten. Für die Entscheidung setzte die Behörde eine Gebühr von 1000.- Euro fest. Bei einer Kontrolle der Örtlichkeiten der Klägerin am 6. März 2014 wurde festgestellt, dass die Klägerin den Verpflichtungen aus dem genannten Bescheid vollumfänglich nachgekommen war. Am 12. März 2014 legte die Klägerin indes Widerspruch gegen die genannte Verfügung ein, der nicht weiter begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2014 wies das LABO den Widerspruch daher zurück. Im Wesentlichen wiederholte die Behörde die Gründe des Ausgangsbescheides. Ergänzend verwies der Widerspruchsbescheid darauf, dass bei einem Verstoß gegen das Trennungsgebot das der Behörde zustehende Ermessen auf Null reduziert sei. Denn anderenfalls würde die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhielten, von denen eine beträchtliche Anzahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- und Wettsucht sei. Es sei davon auszugehen, dass das Automatenspiel Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringe. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichem Spiel mit einer Annahmestelle für Sportwetten biete daher einen unerwünschten Anreiz, sich auch dem Wetten zu zuwenden. Umgekehrt könnten sich Kunden, die sich für Sportwetten interessierten, bei einer Kumulation beider Angebote, zugleich dem Automatenspiel zuwenden. Für den Erlass des Widerspruchsbescheides setzte die Behörde eine Widerspruchsgebühr von 1000.- Euro fest. Hiergegen richtet sich die am 20. Mai 2014 erhobene Klage. Zu ihrer Begründung führt die Klägerin aus: Zum einen dürfe die Behörde so lange nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten abstellen, solange es wegen des nicht abgeschlossenen Konzessionsverfahrens an konzessionierten Sportwettenanbietern fehle. Nach der Rechtsprechung des EuGH werde eine durch ein Monopol geschaffene Rechtslage unionsrechtskonform erst beseitigt, wenn ein transparentes Erlaubnisverfahren durchgeführt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Auch die Rechtsprechung habe deutliche Kritik an dem Konzessionsverfahren geübt. Zwischenzeitlich könne von einer erheblichen Verzögerung dieses Verfahrens gesprochen werden, die keinerlei Planungssicherheit zulasse. Letztlich sei ihr aufgrund der Verfügung die Tätigkeit der Sportwettenvermittlung völlig untersagt, obwohl sie hiermit ihren wesentlichen Lebensunterhalt bestreite. Zudem stehe das so genannte Trennungsgebot nicht im Einklang mit höherrangigem Recht. Es fehle schon an der Erforderlichkeit hierfür. Im Einzelnen nimmt die Klägerin hierzu auf ein ausführliches Gutachten ihres Bevollmächtigten Bezug. Darin heißt es im Wesentlichen, dass es vor dem Hintergrund der einheitlichen Zielrichtung des Spielerschutzes im GlüStV verwundere, dass zahlreiche Bundesländer das Trennungsgebot landesrechtlich jeweils eigenständig ausgestaltet hätten und weitere Beschränkungen vorsähen. Es gebe keine Rechtfertigung für die hiermit einhergehende gleichheitswidrige und weitergehende Einschränkung. Diese seien auch nicht – wie erforderlich – notifiziert worden. Es handele sich bei der Beschränkung um einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit. Denn zwischen dem Automatenspiel und dem Sportwettenangebot bestehe kein Zusammenhang; daher sei es auch nicht erforderlich, die beiden Bereiche zu trennen. Die vorgegebene Zielrichtung des Spielerschutzes sei auch nur vorgeschoben. Denn in anderen Bereichen des Glücksspiels – etwa beim Casinospiel – sei das Schutzniveau insgesamt herabgesetzt worden. Daher sei ein einseitiges Vorgehen nicht kohärent. Insbesondere gelte dies weiterhin, wenn derartiges Glücksspiel staatlicherseits betrieben werde. Der mit dem Trennungsgebot herangezogene Jugendschutz sei ebenfalls vorgeschoben. Denn die Jugendschutzbestimmungen fänden etwa bei Lotto-Annahmestellen keine Anwendung. Es sei unstimmig, wenn einerseits in Spielhallen keine Sportwetten vermittelt werden dürften, andererseits aber die SpielV den Gewerbebetrieb des konzessionierten Sportwettenbuchmachers als geeigneten Aufstellstandort ansehe. Die Beschränkung durch den Landesgesetzgeber sei auch formell verfassungswidrig. Es fehle an seiner Gesetzgebungskompetenz, weil bei der hier getroffenen Regelung kein örtlicher Bezug bestehe. Schließlich liege eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung vor. Die Inhaber von Spielhallen würden gegenüber den konzessionierten Buchmachern benachteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 37-64 der Streitakte verwiesen. Hinsichtlich der Erlaubnisfähigkeit sei darauf zu verweisen, dass sie seit über zehn Jahren in ihrer Betriebsstätte Sportwetten vermittle. Auch die bisherige Vermittlungstätigkeit habe sich als zulässig erwiesen. Nach dem seinerzeit geltenden Recht sei diese Tätigkeit nicht illegal gewesen. Auch sei die nach dem GlüStV geltende Rechtslage unionsrechtswidrig. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Kohärenz. Die Festsetzung einer Gebühr für den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid in Höhe von jeweils 1000,- Euro sei weder erforderlich noch angemessen. Die Antragstellerin verweist auf die Entscheidung des EuGH vom 4. Februar 2016 (Rs.C-336/14, Ince), nach der Art. 56 AEUV einen Mitgliedsstaat hindern könne, die Vermittlung von Sportwetten zu sanktionieren, wenn das Verfahren zur Erlangung einer hierfür erforderlichen Sportwettenkonzession gegen das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot verstoße. Ferner meint die Antragstellerin, dass bei der Durchsetzung des Glücksspielstaatsvertrages ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe, dass ein Einschreiten gegen sie gleichheitswidrig erscheinen lasse. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten vom 17. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 17. April 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Entscheidung nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützt worden, sondern maßgeblich auf den Verstoß gegen das Trennungsgebot. Ungeachtet dessen sei es der Behörde nicht verwehrt, auf einen Verstoß gegen den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt hinzuweisen. Dieser sei jedenfalls vor Inkrafttreten der letzten Änderung des GlüStV mit dem Unionsrecht zu vereinbaren gewesen. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass bereits der Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt eine Untersagungsverfügung rechtfertigen könne. Möglicherweise sei die Vermittlungstätigkeit auch deshalb nicht erlaubnisfähig, weil die Betriebsstätte in unmittelbarer Nähe zu einer Oberschule gelegen sei. Tatsächlich entspreche es allerdings der Praxis in Berlin, gegenwärtig nicht gegen private Wettvermittler einzuschreiten, solange das Konzessionsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Selbst wenn man im Übrigen annähme, dass das Konzessionsverfahren gegen Unionsrecht verstoße, würde dies nicht zur Nichtigkeit der Regelungen des Trennungsgebot führen; der Verstoß der Klägerin hiergegen sei aber maßgebend für die Unzulässigkeit der Sportwettenvermittlung in der Spielhalle gewesen. Dies sei der Grund für die fehlende Erlaubnisfähigkeit. Hierin liege auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Regelung im GlüStV diene der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und sei daher eine Maßnahme der Suchtprävention. Daher sei der Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt. Die Vorschrift sei auch nicht unionsrechtswidrig. Insbesondere diskriminierende die Maßnahme EU-Ausländer nicht. Die Gebühr von 1000.- Euro sei ebenso wenig zu beanstanden. Die Festlegung habe sich maßgeblich an dem Verwaltungsaufwand bemessen, der hier nicht unerheblich gewesen sei, zumal hiermit auch ein erhöhter Kontrollaufwand verbunden sei. Angesichts der deutlichen Unterschreitung des Mittelwertes des Gebührenrahmens sei die Gebühr insgesamt sehr niedrig angesetzt worden. Auf die aktuelle Entscheidung des EuGH komme es nicht an, da der Klägerin nicht vorgeworfen werde, ohne die erforderliche Konzession Sportwetten vermittelt zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten dargelegt, dass im Land Berlin gleichermaßen bei eindeutig festgestellten Verstößen gegen den GlüStV vorgegangen werde, u.a. bei Verstößen gegen das Trennungsgebot, aber auch sonstigen klaren Zuwiderhandlungen. Der Fall der Klägerin sei aber der einzige bekanntgewordene, in dem in einer Spielhalle Sportwetten vermittelt worden seien. Gegen einfache Sportwettenvermittlung werde derzeit im Land nicht vorgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Streitakte verwiesen.