OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 572.16 A

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0309.4K572.16A.0A
43Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

43 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. a) Bei einer qualifizierenden Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse lässt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung allein aufgrund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im westlichen Ausland für syrische Rückkehrer nicht mit der für die gerichtliche Überzeugung erforderlichen Sicherheit feststellen.(Rn.28) b) Für eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Furcht vor politischer Verfolgung, für die nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich eine niedrige Schwelle anzusetzen ist, müssen weitere in der jeweiligen Person liegende Faktoren hinzutreten. Hierzu können etwa Anhaltspunkte für eine eigene regierungskritische Einstellung, eine tatsächliche oder unterstellte regierungskritische Einstellung von Familien- oder Stammesangehörigen, die Herkunft aus Gegenden, von denen Proteste ausgingen oder die - zeitweilig - unter Kontrolle der Opposition standen, die tatsächliche oder vermeintliche medizinische oder humanitäre Unterstützung von oppositionsnahen Kräften oder die Tätigkeit als Journalist gehören.(Rn.75) (Rn.80) 2. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung kann den vorliegenden Erkenntnissen nicht entnommen werden bei Reservisten und vom Wehrdienst befreiten Syrern.(Rn.166)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. a) Bei einer qualifizierenden Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse lässt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung allein aufgrund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im westlichen Ausland für syrische Rückkehrer nicht mit der für die gerichtliche Überzeugung erforderlichen Sicherheit feststellen.(Rn.28) b) Für eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Furcht vor politischer Verfolgung, für die nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich eine niedrige Schwelle anzusetzen ist, müssen weitere in der jeweiligen Person liegende Faktoren hinzutreten. Hierzu können etwa Anhaltspunkte für eine eigene regierungskritische Einstellung, eine tatsächliche oder unterstellte regierungskritische Einstellung von Familien- oder Stammesangehörigen, die Herkunft aus Gegenden, von denen Proteste ausgingen oder die - zeitweilig - unter Kontrolle der Opposition standen, die tatsächliche oder vermeintliche medizinische oder humanitäre Unterstützung von oppositionsnahen Kräften oder die Tätigkeit als Journalist gehören.(Rn.75) (Rn.80) 2. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung kann den vorliegenden Erkenntnissen nicht entnommen werden bei Reservisten und vom Wehrdienst befreiten Syrern.(Rn.166) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 S. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2016 ist rechtmäßig, soweit er angegriffen wird, und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Es ist weder eine nach den hierfür geltenden Maßstäben (siehe unter I.) maßgebliche Vorverfolgung des Klägers geltend gemacht oder erkennbar (siehe unter II.) noch sind mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung Gründe für eine Nachverfolgung durch den syrischen Staat (siehe unter III.) oder durch andere Verfolgungsakteure (siehe unter IV.) feststellbar. Es liegt weiterhin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (siehe unter V.). I. 1. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung (§ 77 Abs. 1 AsylG) der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) – AsylG –, ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) – Genfer Konvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die dort im Einzelnen aufgeführten Handlungen gelten, insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Außerdem kann danach die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung darstellen (Nr. 5). Für die Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthält § 3b AsylG nähere Maßstäbe. Dabei ist es insbesondere nach § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Generell muss nach § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 des § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Solcher Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 S. 1 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Die Flüchtlingseigenschaft wird schließlich nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (innerstaatliche Fluchtalternative). 2. Zur Klärung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht nach ständiger asylrechtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – BVerwG 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13) eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG nach § 25 Abs. 2 AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat und gem. § 60 Abs. 2 AufenthG nicht von einer Abschiebung bedroht ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 37). Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Konvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris, Rn. 32 ff.; UNHCR, Guidelines on International Protection No. 12 vom 2. Dezember 2016 – HCR/GIP/16/12 –, www.refworld.org/docid/583595ff4.html, letzter Zugriff am 18. Februar 2017, Rn. 87). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Für die Beurteilung ist in beiden Fällen der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32) orientiert sich dieser in dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung...“ des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU 2011 L 337, S. 9) – QualifikationsRL – enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Eine begründete Furcht vor einem Ereignis kann nach dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37) auch dann vorliegen, „wenn aufgrund einer ‚quantitativen‘ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden ‚zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts‘ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ‚beachtlich‘ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die ‚reale Möglichkeit‘ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.“ 3. Für Vorverfolgte gilt innerhalb des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 23). Nach Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen. 4. Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung muss seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) feststehen. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris, Rn. 18). Dabei ist nach der ständigen Asylrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16) die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Art. 4 Abs. 3 a) QualifikationsRL verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. II. Nach diesen Maßstäben sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Umstände, die sich als bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 AsylG aus einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe seitens des syrischen Staats oder anderer Akteure nach § 3c AsylG ansehen lassen könnten, gehen weder aus den Angaben des Klägers während seiner Anhörung am 6. Juli 2016 (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 AsylG) hervor, noch hat er solche Umstände im Rahmen des Klageverfahrens vorgebracht oder sind sie sonst ersichtlich. III. Auf Grundlage der Angaben des Klägers und der Auswertung aller dem Gericht zugänglichen Erkenntnismittel kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Nachfluchtgründen im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG wegen einer ihm im hypothetischen Falle der Rückkehr drohenden Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund von – ihm zumindest zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) – politischen Überzeugungen nicht zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) festgestellt werden. Dies gilt zum einen hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längeren Aufenthalts im westlichen Ausland (siehe unter 1.). Etwas anderes ergibt sich im Fall des Klägers zum anderen nicht aus einer Entziehung von der Wehrpflicht bzw. einer drohenden Einziehung zum Kriegsdienst (siehe unter 2.). Sonstige in der Person des Klägers begründete Nachverfolgungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar (siehe unter 3.). 1. Bei einer qualifizierenden Würdigung aller feststellbaren Umstände steht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger politische Verfolgung allein aufgrund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längeren Aufenthalts im westlichen Ausland droht, nicht mit der für die gerichtliche Überzeugung erforderlichen Sicherheit fest. Angesichts der Tatsache, dass aus Deutschland seit April 2011 zunächst informell (vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. April 2011 – M I 3 – 125 242 SYR/0) und im Anschluss durch die obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern aufgrund jeweils verlängerter Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG (vgl. Umlaufbeschluss der Innenministerkonferenz vom 26. März 2012 – IV E 3.22; sowie zuletzt etwa Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2016 – 122-39.11.04-3-12-079(2604) sowie offenbar auch aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 44; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aufl. November 2015, Rn. 40) keine Abschiebungen mehr nach Syrien durchgeführt worden sind, sind keine aktuellen Vergleichsfälle bekannt, auf deren Grundlage auf eine drohende Verfolgung für Rückkehrer nach Syrien oder zwangsweise dorthin Rückgeführter aus den genannten Gründen geschlossen werden könnte. Auch aus den zugänglichen Erkenntnisquellen ergibt sich aus Sicht der Kammer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung allein wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längeren Aufenthalts im westlichen Ausland. Soweit dies von einer Vielzahl erstinstanzlich mit der Frage befasster Verwaltungsgerichte (vgl. aus jüngerer Zeit nur VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 – 2 A 5738/16 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 16. Dezember 2016 – A 1 K 3898/16 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2016 – A 8 K 4182/16 –, juris; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris; VG Meiningen, Urteil vom 1. Juli 2016 – 1 K 20205/16 Me –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 – RO 11 K 16.30707 –, juris; VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2016 – 20 K 1559/16.A –, juris) und auch der 23. Kammer dieses Gerichts (Urteile vom 2. März 2017 – VG 23 K 1540.16 A und VG 23 K 1551.16 A –, noch nicht veröffentlicht) anders beurteilt wird, schließt sich die Kammer der in diesen Entscheidungen jeweils vorgenommenen Bewertung nicht an. Dies gilt auch für die vom Kläger im Einzelnen zitierten Entscheidungen, einschließlich der von ihm besonders herausgehobenen des Verwaltungsgerichts Meiningen (Urteil vom 1. Juli 2016 – 1 K 20205/16 Me –, juris). Letzteres hat die vom Kläger zitierte frühere Rechtsprechung im Übrigen in der Zwischenzeit ausdrücklich aufgegeben (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2017 des VG Meiningen vom 24. Februar 2017). Es sind insgesamt keine aktuellen Erkenntnisse bekannt, wonach eine beachtliche Verfolgungsgefahr für illegal ausgereiste Rückkehrer nach Stellung eines Asylantrags und Aufenthalts im westlichen Ausland derzeit eindeutig und positiv feststeht. Die von allen mit der Frage befassten Gerichten ausgewertete aktuelle Erkenntnislage ist vielmehr von einer generellen Unsicherheit geprägt (vgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft zum Beschluss 3 LB 17/16, S. 1; siehe auch VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 43). Angesichts der volatilen Lage innerhalb des Landes seit Ausbruch des Bürgerkrieges im März 2011 (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80/ 48 847 –, S. 3) sind bei der anzustellenden Prognose überdies Erkenntnisse umso sorgfältiger auf ihre aktuelle Relevanz zu überprüfen, je länger sie zurück liegen. Angesichts dieser Erkenntnislage ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller verfügbaren Informationen erforderlich (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 45; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 43). Zu unterscheiden ist hierbei im Ausgangspunkt zwischen der Eintrittsgefahr einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG (siehe unter a)) und dem Grad der Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Verfolgungshandlung auf einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG beruht (siehe unter b)). Für beide Aspekte findet der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Anwendung, der allerdings nicht abstrakt angewandt werden kann. Eine Verknüpfung besteht vielmehr auch hinsichtlich der zu beurteilenden Eintrittswahrscheinlichkeit dergestalt, dass etwa die Gefahr einer Verfolgungshandlung von der Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung eines Verfolgungsgrunds gem. § 3b Abs. 2 AsylG abhängen kann. Vor diesem Hintergrund besteht eine gewisse Wechselwirkung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund. Anders als ansonsten regelmäßig in Asylverfahren steht der – potentielle – Verfolgungsgrund in dem vorliegenden sowie einer Vielzahl parallel gelagerter Fälle von Schutzsuchenden aus Syrien nicht als persönliche Eigenschaft der jeweiligen Kläger fest. Vielmehr muss gerade die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung eines Verfolgungsgrunds aufgeklärt werden. a) Eine für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinreichende Gefahr des Klägers, allein wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalts im westlichen Ausland Opfer einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG zu werden, ist auf Grundlage der vorliegenden Informationen zu der Lage in Syrien und dem Vorgehen der staatlichen Organe nicht mit dem erforderlichen Grad der (Überzeugungs-)Gewissheit feststellbar. aa) Zwar ist der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad, um im Fall syrischer Rückkehrer von der Beachtlichkeit des Risikos auszugehen, von einer Verfolgungshandlung möglicherweise betroffen zu werden, grundsätzlich gering einzustufen, ohne dass – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 7. Februar 2008, a.a.O.) – eine genaue arithmetische Festlegung möglich ist. Es steht nach Überzeugung der Kammer auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel fest, dass insgesamt in der Verantwortung staatlicher Organe in Syrien bereits in der Vergangenheit und mit erhöhter Intensität seit Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 massive Folterungen stattfinden, die Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG für die von ihnen betroffenen Personen darstellen. Dies betrifft nach den vorliegenden Erkenntnissen in erster Linie Personen, die von syrischen Sicherheitskräften, insbesondere den vier unabhängig voneinander agierenden Geheimdienstorganisationen des Militärischen Nachrichtendienstes, des Luftwaffennachrichtendienstes, des Direktorats für Politische Sicherheit und des Allgemeinen Nachrichtendienstdirektorats (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Januar 2017, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, S. 17; Human Rights Watch vom Dezember 2015, If the dead could speak, S. 21) in Gewahrsam genommen werden Vgl. hierzu insbesondere Amnesty International vom 14. März 2012, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp, S. 2: „Folter und Misshandlung in Haft haben dramatisch zugenommen und ein Niveau erreicht, das an die dunkle Ära der 1980er Jahre erinnert. Sicherheitskräfte setzen bei der Unterdrückung der Proteste systematisch Folter und Misshandlung der Festgenommenen ein.“ Amnesty International, Amnesty Report 2015 Syrien, S. 3: „Folter und andere Misshandlungen von Inhaftierten waren 2014 weiterhin weit verbreitet und wurden systematisch angewendet. Dies betraf Hafteinrichtungen des politischen Sicherheitsdienstes, des Militärgeheimdienstes, des Luftwaffengeheimdienstes sowie weiterer Sicherheits- und Geheimdienste der Regierung.“ Foreign and Commonwealth Office (FCO) vom April 2016, Human Rights and Democracy, The 2015 Foreign and Commonwealth Report, S. 48: „Regime forces continued to arbitrarily arrest, disappear, and torture detainees, many of whom have died in detention.“ (Regierungskräfte haben Häftlinge weiterhin willkürlich festgenommen, verschwinden lassen und gefoltert, viele von ihnen starben im Gewahrsam; Übersetzung durch die Kammer) Amnesty International, Amnesty Report 2016 Syrien, S. 4: „Folter und andere Misshandlungen von Inhaftierten in Gefängnissen sowie durch den staatlichen Sicherheitsdienst und die Geheimdienste waren auch 2015 weit verbreitet und wurden systematisch angewendet, was erneut zu vielen Todesfällen in Gewahrsam führte.“ Human Rights Watch vom Januar 2017 World Report – Country Summary Syria, S. 4: „Arbitrary detention, ill-treatment, torture, and forced disappearances by government forces continue to be widespread and systematic in Syria, and take place within a climate of impunity.“ (Willkürliche Freiheitsentziehungen, Misshandlungen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen durch Regierungskräfte ist weiterhin weitverbreitet und systematisch in Syrien; es findet in einem Klima der Straffreiheit statt; Übersetzung durch die Kammer) Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80 –, S. 3: „Es ist jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwenden.“ Ausmaß und Formen der Folter, wie sie aus den vorliegenden Erkenntnisquellen hervor gehen, sind überdies an besonderer Grausamkeit kaum zu übertreffen. Die beschriebenen Praktiken sowie auch die allgemeinen Zustände in den Haftanstalten der Sicherheitsorgane stellen nicht nur gröbste körperliche Misshandlungen dar, die unter Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II S. 246) fallen, sondern führen mit großer Häufigkeit zum Tod der Häftlinge (vgl. hierzu etwa insgesamt die Berichte von Human Rights Watch vom Juli 2012, Torture Archipelago - Arbitrary Arrests, Torture, and Enforced Disappearances; Human Rights Watch vom Dezember 2015, If the dead could speak; Human Rights Council vom 3. Februar 2016, Out of Sight, Out of Mind – A/HRC/31/CRP.1 –; und Amnesty International vom August 2016, It breaks the human). Daneben existieren Berichte über massenhafte Tötungen von (zuvor regelmäßig gefolterten) Gefangenen (vgl. Amnesty International vom Februar 2017, Human Slaughterhouse: mass hangings and extermination at Saydnays Prison). Ein besonnener und vernünftig denkender Mensch wird grundsätzlich auch ein geringes Risiko, schwer misshandelt oder sogar zu Tode gefoltert zu werden, zu vermeiden suchen. Andererseits führt dies nicht zu einer vollständigen Umkehrung der rechtlichen Maßstäbe. Beachtliche Wahrscheinlichkeit liegt nicht schon dann vor, wenn nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, Opfer einer Verfolgungshandlung zu werden. Es muss ein gewisses darüber hinaus gehendes reales Risiko bestehen, um von begründeter Furcht vor Verfolgung ausgehen zu können. Die hierfür anzustellende Zumutbarkeitsprüfung ist dabei auf die begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG beschränkt. Andere Gründe, die eine (hypothetische) Rückkehr unzumutbar machen könnten, müssen außer Betracht bleiben. Dies betrifft in den Fällen wie dem Vorliegenden, in dem bestandskräftig bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, insbesondere die drohenden Schäden nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG, einschließlich der nach Nr. 2 dieser Vorschrift drohenden Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung aus nicht die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umständen. Ansonsten müsste jeder Fall des § 4 Abs. 1 AsylG stets zur Flüchtlingsanerkennung führen. bb) Auch die nach diesen Maßstäben zugrunde zu legende geringe Wahrscheinlichkeitsschwelle führt nicht dazu, dass davon auszugehen ist, jeder nach Syrien einreisende oder zwangsweise zurückgeführte Rückkehrer würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Folter werden. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln hängt die reale Gefahr, selbst Opfer zu werden, maßgeblich davon ab, ob Rückkehrern nach einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr in das Land von den staatlichen Stellen eine regimefeindliche Handlung zumindest zugeschrieben wird (vgl. so im Ausgangspunkt wohl auch VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 33). Dies ergibt sich sowohl aus den vorliegenden Erkenntnissen zu der Behandlung von Rückkehrern bis April 2011 als auch aus den Berichten zum Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte gegen sich in Syrien aufhaltende Menschen. Vgl. hierzu insbesondere Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27. September 2010, a.a.O., S. 20: „In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist. Im September 2009 durfte ein zurückgeführter syrischer Staatsangehöriger nach einer kurzen Überprüfung der Personalien am Flughafen mit der Maßgabe einreisen, sich bei einer Geheimdienststelle seines Heimatortes zu melden. Als er dort vorsprechen wollte, wurde er verhört und inhaftiert; nach sieben Tagen wurde er zur Ersten Staatsanwaltschaft nach Damaskus überstellt. Ihm wurde vorgeworfen, in Deutschland Asyl beantragt und "im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind“.“ Ad hoc Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 17. Februar 2012 – 508-516.80/3 SYR –, S. 10 f.: „Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen ebenfalls einem hohen Folter-Risiko. […] Es kommt seit Beginn der Unruhen regelmäßig und systematisch zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitsdienste, Rechtsmittel dagegen existieren nicht. Vor allem im Gewahrsam der außerhalb jeder Kontrolle agierenden Geheimdienste kommt es zu Drohungen und körperlichen Misshandlungen sowie zu ungeklärten Todesfällen.“ Amnesty International vom November 2015, Between prison and the grave, S. 7: „At the beginning of the crisis it arrested and forcibly disappeared large numbers of peaceful opponents of the government, including demonstrators, political activists, human rights defenders, media workers, doctors and humanitarian aid workers. As the conflict evolved, so too did the government’s strategy. It forcibly disappeared those it considered to be disloyal, such as defectors as well as government employees or soldiers who were believed to be considering defection.“ (Zum Beginn der Krise ließ [die syrische Regierung] eine große Anzahl von friedlichen Regierungsgegnern, einschließlich Demonstranten, politischen Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Medienangehörige, Ärzte und humanitäre Helfer, verhaften und gewaltsam verschwinden. Während der Konflikt sich veränderte, passte sich die Strategie der Regierung an. Sie ließ diejenigen gewaltsam verschwinden, die sie für illoyal hielt, wie zum Beispiel Überläufer sowie Staatsbedienstete oder Soldaten, bei denen angenommen wurde, ein Überlaufen zu erwägen; Übersetzung durch die Kammer) European Asylum Support Office vom Februar 2016, Syria Country Intelligence Report, S. 3: „Activists and journalists are routinely targeted by various groups, forcing them to flee the country or to areas considered ‘safer’.“ (Aktivisten und Journalisten werden routinemäßig von verschiedene Gruppen anvisiert und dadurch gezwungen, das Land zu verlassen oder in Gegenden zu fliehen, die als ‚sicherer‘ angesehen werden; Übersetzung durch die Kammer) Human Rights Council vom 3. Februar 2016, a.a.O., S. 4: Arrests targeted civilians perceived to be either supporting the opposition or insufficiently loyal to the Government. […] Civilians suspected of taking active part in armed hostilities were also detained. (Verhaftungen zielen auf Zivilpersonen, bei denen angenommen wird, dass sie die Opposition unterstützen oder nicht hinreichend loyal zu der Regierung sind. […] Zivilpersonen, die verdächtigt wurden, aktiv an den bewaffneten Auseinandersetzungen teilzunehmen, wurden ebenfalls inhaftiert; Übersetzung durch die Kammer) Human Rights Council vom 11. August 2016, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – A/HRC/33/55 –, Rn. 95: „Some victims were targeted for arrest because they were activists or otherwise perceived to be not sufficiently supportive of the Government. In other cases victims of torture were, or were perceived to be, members of armed groups or related to members of such groups.“ (Manche Opfer wurden Ziel einer Verhaftung, weil sie Aktivisten waren oder aus anderen Gründen angenommen wurde, dass sie die Regierung nicht genügend unterstützten. In anderen Fällen waren Folteropfer tatsächlich oder vermeintlich Mitglieder bewaffneter Gruppen oder standen in Beziehung zu Mitgliedern solcher Gruppen; Übersetzung durch die Kammer) Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Augsburg vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80/ 48 847 –, S. 2: „Dem Auswärtigen Amt wurde von Übergriffen/Sanktionen aufgrund von oppositionsnahem Verhalten berichtet.“ Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80/ 48 840 –, S. 2: „Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Anders kann es dann aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat, wozu auch rein humanitäres Engagement in (vormaligen) Oppositionsgebieten zählen kann.“ Nach Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse ist dabei für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung einer regimekritischen politischen Einstellung durch syrische Sicherheitskräfte eine niedrige Schwelle anzusetzen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass Gründe hierfür im eigenen Verhalten oder der nach außen erkennbaren eigenen Einstellung der Person angelegt sind. Es kann nach Auswertung der Erkenntnismittel vielmehr insbesondere ausreichen, - dass Familien- oder Stammesangehörige tatsächlich regierungskritisch eingestellt sind oder ihnen dies unterstellt wird (vgl. hierzu insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 10. September 2015 zu Syrien: Reflexverfolgung, S. 1: „Demnach setzten die syrischen Behörden bereits vor 2011 regelmäßig Oppositionelle unter Druck, indem ihre Familienangehörigen Repressionen ausgesetzt wurden. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs habe diese Strategie zusätzlich an Gewicht gewonnen.“ UNHCR vom November 2015, a.a.O., Rn. 17 Fn. 74: „Aus den Berichten geht übereinstimmend hervor, dass Familienangehörige von Personen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen oder als regierungskritisch wahrgenommen werden, sowie sonstige mit den Betroffenen in Verbindung stehende Personen verfolgt werden. Die Familienangehörigen (einschließlich Ehegatten, Kinder einschließlich Minderjähriger, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte) von z. B. (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestierenden, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstverweigerern wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise − einschließlich sexueller Gewalt – misshandelt sowie standesrechtlich hingerichtet. Darüber hinaus liegen Berichte über die Verfolgung von Nachbarn, Kollegen und Freunden vor. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die man für einen Regierungsgegner hält, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen einschließlich der Kinder der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder zur Vergeltung der Aktivitäten bzw. des Loyalitätsbruchs der gesuchten Person oder zwecks Einholung von Informationen über ihren Aufenthaltsort oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen anzuerkennen. Es wurde berichtet, dass in besonders schweren Fällen ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet wurden […]“), - dass Personen aus Gegenden kommen, von denen Proteste ausgingen oder die – zeitweilig – unter Kontrolle der Opposition standen (vgl. hierzu insbesondere UNHCR vom November 2015, a.a.O., Rn. 17 Fn. 78: „Berichten ist zu entnehmen, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen werden. Es gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, ins Visier zu nehmen.“ Human Rights Council vom 3. Februar 2016, a.a.O., S. 4: Residents of opposition-controlled areas, relatives of suspected members of armed groups, activists, defectors and military personnel suspected of sympathising with the uprising, and those believed to be providing medical care to the opposition were arrested with the purpose of obtaining information or as punishment. (Bewohner von durch die Opposition kontrollierten Gebieten, Verwandte von mutmaßlichen Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Aktivisten, Überläufer und Militärangehörige, die der Sympathie mit dem Aufstand verdächtigt wurden, sowie Personen, denen medizinische Hilfe für die Opposition unterstellt wurde, wurden mit dem Ziel verhaftet, Informationen zu erlangen oder sie zu bestrafen; Übersetzung durch die Kammer), - dass Personen oppositionsnahen Kräften tatsächlich oder vermeintlich medizinische oder humanitäre Unterstützung geleistet haben (vgl. hierzu insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 10. August 2015 zu Syrien: Personen, die für humanitäre Organisationen arbeiten, S. 1: „Personen, die für humanitäre Organisationen arbeiten, werden von der syrischen Regierung wie auch von bewaffneten Gruppen verfolgt. Sie werden getötet, willkürlich verhaftet, gefoltert, vergewaltigt und erpresst.“ Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80/ 48 819 –, S. 2: „Es besteht ein Risiko, als Einwohner bestimmter Städte bzw. Stadtteile als „Terrorist“ eingestuft zu werden; so zum Beispiel in Homs, im belagerten Ost-Ghouta, in Yarmouk und in Ost-Aleppo. „Terroristen“ können nach Lesart des Regimes nicht nur oppositionelle Kämpfer sein, sondern auch Personen, die diese unterstützen, dazu gehört auch humanitäre und medizinische Hilfe.“) - oder dass sie als Journalisten tätig waren (vgl. UNHCR vom November 2015, a.a.O., S. 26;. Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, Nr. 2). cc) Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen lässt sich demgegenüber nicht mit für die richterliche Überzeugung gem. § 108 Abs. 1 VwGO hinreichendem Maß entnehmen, dass für die Zuschreibung einer politisch oppositionellen Haltung durch syrische Sicherheitskräfte im Rahmen der Rückkehr bereits die (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland ohne Hinzutreten weiterer individueller Faktoren ausreichen (so auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 – , juris; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 –, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris). Hierfür kommt es nach Auffassung der Kammer nicht maßgeblich darauf an, welches Risiko besteht, im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr überhaupt von syrischen Sicherheitskräften befragt zu werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf – 508-9-516.80/48 840 –, S. 2, wonach dieses „keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien“ habe, es aber „Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr“ gebe). Selbst wenn man eine beachtliche Wahrscheinlichkeit solcher Befragungen unterstellt (vgl. für die Vergangenheit hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27. September 2010 – 508-516.80/3 SYR –, S. 20: „Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen.“; aktuell siehe Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points), folgt daraus nicht automatisch eine entsprechende Wahrscheinlichkeit, hierbei oder im Anschluss Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehrerbefragung an sich stellt nicht unbedingt eine Verfolgungshandlung dar (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2015 – A 3 S 1459/13 –, juris, Rn. 25). Entscheidend ist vielmehr, ob und wann eine solche Befragung aufgrund dabei eingesetzter (Folter-)Maßnahmen umschlägt in eine Verfolgungshandlung. Anhaltspunkte dafür, dass dies wegen der damit verbundenen Zuschreibung einer regimekritischen Haltung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schon bei (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland der Fall ist, ergeben sich zunächst nicht aus den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amts (vgl. insbesondere Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016: „Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben. Allerdings sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind. Dies steht überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspricht auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeitet.“ Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Halle– 508-9-516.80/48851 – und an das VG Wiesbaden – 508-9-516.80 – vom 2. Januar 2017: „Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts und Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind.“) Dass dem Auswärtigen Amt hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, schließt zwar nicht aus, dass dennoch Verfolgung stattfindet. Allerdings ist die Ausschließbarkeit von Verfolgung nicht der anzuwendende rechtliche Maßstab. Es bedarf umgekehrt tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Soweit das UK Home Office (Country Information and Guidance – Syria: the Syrian Civil War, vom August 2016, S. 7 f. Nr. 3.1.1 und 3.1.2) hierzu ausführt: „Caselaw has established that it is likely that a failed asylum seeker or forced returnee would, in general, on return to Syria face a real risk of arrest and detention and of serious mistreatment during that detention as a result of imputed political opinion. It noted that the position might be otherwise for someone perceived as a supporter of the Assad regime. However, since this caselaw was promulgated in 2012, the situation is now such that actual or perceived Assad supporters may have a well-founded fear of persecution, depending on where they are.“ (Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass ein gescheiterter Asylantragsteller oder zwangsweise Zurückgeführter im Allgemeinen in Syrien wahrscheinlich einem realen Risiko der Verhaftung und Internierung und der ernsthaften Misshandlung während der Internierung aufgrund einer zugeschriebenen politischen Meinung ausgesetzt sein wird. Darin wurde angemerkt, dass es sich anders verhalten könnte für jemanden, der als Unterstützer des Assad Regimes wahrgenommen werde. Allerdings hat sich die Situation seit der Verkündung dieser Rechtsprechung im Jahr 2012 derart geändert, dass nunmehr ein tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützer Assads begründete Furcht vor Verfolgung haben kann, je nachdem wo er sich befindet.; Übersetzung durch die Kammer), geht daraus nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend belastbar hervor, dass den Ausführungen zur Zuschreibung einer politischen Meinung eigene Erkenntnisse zugrunde liegen. Vielmehr wird darin die (britische) Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 referiert und auf Unterstützer der Regierung übertragen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass – jedenfalls aktuell weiterhin – aufgrund der Asylantragstellung im Ausland Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Meinung zugeschrieben wird, lassen sich daraus nach Auffassung der Kammer nicht ableiten. Auch die vorliegenden Erkenntnisse aus außereuropäischen Staaten führen insgesamt zu keiner anderen Bewertung. Soweit das US-amerikanische Bureau of Democracy, Human Rights and Labor (Country Reports on Human Rights Practices for 2015: Syria, S. 34 f.) allgemein ausführt: „On their return to the country, both persons who unsuccessfully sought asylum in other countries and those who had previous connections with the Syrian Muslim Brotherhood faced prosecution. The law provides for the prosecution of any person who attempts to seek refuge in another country to evade penalty in Syria. The government routinely arrested dissidents and former citizens with no known political affiliation who attempted to return to the country after years or even decades of self-imposed exile.“ (Bei der Rückkehr in das Land sahen sich sowohl Personen, die ohne Erfolg Asyl in einem anderen Staat beantragt hatten, als auch solche, die vorherige Verbindungen mit der syrischen Muslimbrüderschaft hatten, Verfolgung ausgesetzt. Die Gesetzeslage sieht die Möglichkeit der Verfolgung von Personen vor, die Zuflucht in anderen Staaten suchen, um einer Strafverfolgung in Syrien zu entgehen. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Bürger ohne bekannte politische Zuordnung, die versuchten, nach Jahren oder Jahrzehnten des selbstgewählten Exils in das Land zurückzukehren; Übersetzung durch die Kammer) geht hieraus nicht hinreichend klar hervor, welche Umstände letztlich zu den beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen führten. Außerdem wird nicht klar, auf welcher Tatsachenbasis der Bericht erfolgte und auf welchen Zeitraum er sich bezieht. Der Absatz findet sich – wie vom Gericht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – wörtlich in sämtlichen Jahresberichten seit dem Jahr 2011 sowie auch in dem kurz vor der mündlichen Verhandlung veröffentlichten entsprechenden Bericht für das Jahr 2016 (siehe unter www.state.gov/documents/organization/265732.pdf; letzter Zugriff am 17. März 2017). Weitere Einzelheiten werden auch in den genannten Vorjahresberichten nicht aufgeführt. In den Berichten der Jahre vor 2011 wiederum war – soweit öffentlich zugänglich (siehe unter www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt; letzter Zugriff am 20. März 2017) jeweils eine dem zitierten Absatz entsprechende Formulierung enthalten, teilweise mit Verweis auf einzelne Fälle. Auch aus den dortigen Darstellungen geht allerdings zum einen nicht hervor, dass (nur) die (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland zu Verfolgung führten, ohne dass jeweils individuelle Umstände hinzutragen. Zum anderen fehlt es bei Erkenntnissen aus der Zeit vor 2011 an der erforderlichen Aktualität, um darauf ohne weiteres eine Prognose zu stützen, was Rückkehrern heute drohen würde (siehe dazu unter dd)). Auch der Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016 (a.a.O., Abschnitt 3 – Treatment of Failed Refugee Claimants) reicht nach Überzeugung der Kammer als Tatsachenbasis für die Annahme, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Zuschreibung einer Regimegegnerschaft bereits aufgrund der (illegalen) Ausreise, Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland erfolgt, nicht aus. Darin wird zum einen die in einem Telefoninterview vom 11. Dezember 2015 geäußerte Einschätzung eines emeritierten Professors für Anthropologie und erzwungene Migration (Emeritus Professor of Anthropology and Forced Migration) der Universität Oxford wiedergegeben, wonach: „[A] failed refugee claimant would be subject to arrest and detention. They would also be tortured in order to get a statement of why they left. Assad made a statement that any Palestinians who leave Syria would be arrested if they return. People fear that this would be applied to others in the country. Some people who leave Syria are reluctant to ask for refugee protection for fear of what would happen to them if they are sent back to Syria.“ (Antragsteller, deren Gesuch um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos war, wären Verhaftung und Internierung ausgesetzt. Sie würden außerdem gefoltert, um eine Aussage darüber zu erhalten, warum sie gegangen sind. Assad hat geäußert, dass jeder Palästinenser, der Syrien verlässt, bei der Rückkehr inhaftiert werde. Die Menschen befürchten, dass dies auch auf andere im Land angewandt werden würde. Manche Menschen, die Syrien verlassen, sind zögerlich, Flüchtlingsschutz zu beantragen, weil sie die Konsequenzen fürchten, falls sie nach Syrien zurückgeschickt werden würden; Übersetzung durch die Kammer) Der geschäftsführende Direktor (Executive Director) des Syria Justice and Accountability Center wird mit folgender Aussage aus einem Telefoninterview vom 14. Dezember 2015 wiedergegeben: „[…] failed refugee claimant would definitely be subject to arrest and detention. He or she would be charged with broadcasting false information abroad and would also be treated as anti-government or opposition. He or she would be subject to torture in an attempt by authorities to get information about other refugee claimants or opposition. The failed refugee claimant risks being tortured to death or being tortured and then sent to prison for a very long time.“ ([…] Antragsteller, deren Gesuch um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos war, wären definitiv Verhaftung und Internierung ausgesetzt. Ihnen würde vorgeworfen, falsche Informationen im Ausland verbreitet zu haben und sie würden als Regierungsgegner oder Oppositionelle behandelt werden. Sie würden gefoltert werden, in dem Versuch der Behörden, Informationen über andere Antragsteller für Flüchtlingsschutz oder Oppositionelle zu erhalten. Erfolglose Antragsteller riskieren, zu Tode gefoltert zu werden oder gefoltert und dann für eine sehr lange Zeit ins Gefängnis gesteckt zu werden; Übersetzung durch die Kammer) Schließlich wird ein Gast-Forschungsbeauftragter (Visiting Senior Research Fellow) des King’s College London mit einer Aussage aus einem Telefoninterview vom 15. Dezember 2015 wiedergegeben, dass „[t]he more traditionally-minded Syrian officials believe that all asylum seekers are anti-government, in which case they could be subject to arrest, detention and torture, but there are also officials who recognize that some people may have left for economic reasons. Nothing is automatic or predictable. However, the conflict has probably raised the suspicion levels of officials.“ (eher traditionell eingestellte syrische Beamte glauben, dass alle Asylantragsteller Regierungsgegner sind, wodurch sie Verhaftung, Internierung und Folter ausgesetzt sein können. Es gibt aber auch Beamte, die anerkennen, dass manche Menschen aus wirtschaftlichen Gründen gegangen sein könnten. Nichts passiert automatisch oder ist vorhersehbar. Allerdings hat der Konflikt wahrscheinlich den Argwohn der Beamten erhöht; Übersetzung durch die Kammer) Auf diese Aussagen lässt sich die generelle Annahme einer Verfolgungsgefahr für Rückkehrer nach Überzeugung der Kammer nicht stützen. Aus dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada gehen nur spärliche Informationen dazu hervor, was die drei Personen – deren Namen anonym bleiben – jeweils für ihre Heranziehung qualifiziert. Aus welchen Gründen gerade sie als Interviewpartner ausgewählt worden sind, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Ebenso geht nicht daraus hervor, auf welcher Basis die jeweils gemachten Angaben beruhen. Es wird nicht klar, ob es sich um eigene wertende Einschätzungen handelt, ob den drei Interviewpartnern dazu jeweils eigenes Tatsachenmaterial vorlag – und wenn ja welches – und wie aktuell ggf. vorliegendes Tatsachenmaterial war. Überdies geht aus dem Bericht nicht hervor, wie die jeweils geführten Telefoninterviews vorbereitet und geführt worden sind. So wird nicht klar, ob und in welcher Form die Themen und Fragen den Interviewten vorher bekannt waren und sie sich darauf vorbereiten konnten. Ebenso wird nicht klar, in welchem Kontext die zitierten Aussagen standen und wie die jeweiligen Fragen lauteten. Das Immigration and Refugee Board of Canada gibt schließlich am Ende des Berichts selbst einschränken an (a.a.O.), „This Response was prepared after researching publicly accessible information currently available to the Research Directorate within time constraints.“ (Diese Antwort wurde nach Recherche in den der Rechercheabteilung derzeit zugänglichen öffentlich verfügbaren Informationsquellen unter zeitlicher Begrenzung erstellt; Übersetzung durch die Kammer) Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass die drei zitierten Aussagen sich in dieser Tragweite in der Vielzahl sonstiger Berichte staatlicher sowie zwischenstaatlicher Stellen und von Nichtregierungsorganisationen nicht wiederfinden, haben die Angaben nach Auffassung der Kammer nur eine geringe Überzeugungskraft. Die Ausführungen des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Januar 2017 (a.a.O., S. 41 f.) führen schließlich ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Das Bundesamt referiert in seinem Bericht lediglich die hier gewürdigten Erkenntnisse, ohne dass darin weitere tatsächliche Anhaltspunkte oder eine für das Gericht beachtliche Tatsachenwürdigung liegen. dd) Es scheidet nach Auffassung der Kammer außerdem die generell Fortschreibung einer früheren Erkenntnislage aus. Zwar wird es in der Rechtsprechung teilweise als ausreichend für eine aktuell bestehende Verfolgungsgefahr angesehen, dass keine Erkenntnisse für einen Wegfall einer früheren Verfolgungsgefahr vorliegen (vgl. in diese Richtung VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 42 ff.). Dies allein überzeugt aber nicht. Anders als im Fall einer individuell festgestellten Vorverfolgung (siehe oben unter I.3.) existiert keine Beweiserleichterung dafür, dass die allgemeinen verfolgungsrelevanten Zustände in einem Herkunftsland konstant bleiben und nur beim Nachweis des Gegenteils eine Verfolgungsgefahr ausscheidet. Gerade ältere Erkenntnisse sind vielmehr stets im Hinblick auf ihre Aktualität zu würdigen. Dies erlaubt im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer nicht den Schluss auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Zuschreibung einer regimekritischen Haltung wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalts im westlichen Ausland auf Grundlage etwaiger früherer Erkenntnisse. Hiergegen spricht zum einen die Entwicklung in Syrien der letzten Jahre (siehe unter (1)). Zum anderen steht nach Auffassung der Kammer die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung einer regimekritischen Haltung allein aufgrund der genannten Umstände auch für die Vergangenheit nicht fest (siehe unter (2)). (1) Der Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien seit März 2011 ist nach Auffassung der Kammer zunächst als eine generelle Zäsur zu bewerten, welche die Aussagekraft von älteren Erkenntnissen schmälert. Die volatile Lage innerhalb des Landes seitdem (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80/ 48 847 –, S. 3) stellt außerdem einen deutlichen Unsicherheitsfaktor für die Bewertung von Einzelinformationen und deren jeweiligen Kontext innerhalb des Konflikts dar. Dabei ist für die hier zu entscheidende Frage nicht ausschlaggebend, dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, wonach die allgemeine Situation für die Bevölkerung sich (zumindest partiell oder lokal) verbessert haben könnte (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 103). Auch eine Verschlimmerung in Form der (weiteren) Intensivierung des Konflikts führt nicht unbedingt dazu, dass eine auf früherer Tatsachengrundlage gestützte Flüchtlingsanerkennung im Sinne eines Erst-recht-Schlusses fortzuschreiben wäre. Im Gegenteil kann es bei einem Fortschreiten des Bürgerkriegs verbunden mit (weiter) zunehmender Gewalt und Willkür bei der Bewertung unsicherer Tatsachen sogar nahe liegen, nicht mehr von individueller Verfolgung, sondern eher von der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG auszugehen, der ohne Anknüpfung an persönliche Merkmale im Prinzip jeden treffen kann. Letztlich führt nichts daran vorbei, dass es für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr einer auf Tatsachen gestützten richterlichen Überzeugung bedarf. (2) Unabhängig von der überhaupt möglichen Fortschreibbarkeit früherer Erkenntnisse vor dem Hintergrund der besonderen Situation in Syrien steht nach Auffassung der Kammer nicht mit für die richterliche Überzeugung hinreichender Sicherheit fest, dass in der Vergangenheit allein an die (illegale) Ausreise, die Asylantragstellung und den Aufenthalt im westlichen Ausland die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung durch den syrischen Staat geknüpft wurde. Soweit dies in der früheren Rechtsprechung (vgl. insbesondere OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris, Rn. 36 ff., zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG; OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris, Rn. 24 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, juris, Rn. 11 ff.) für die Zeit nach Ausbruch des Bürgerkriegs seit März 2011 angenommen wurde, handelt es sich dabei um eine gerichtliche Bewertung der damals verfügbaren Erkenntnisse. Die Entscheidungen stellen selbst keine eigenständigen Erkenntnisse dar. Die Tatsachengrundlagen, auf denen die damaligen Entscheidungen beruhten, lassen demgegenüber – auch im Licht der weiteren heute bekannten Erkenntnisse – nach Auffassung der Kammer nicht den Schluss zu, dass von einer solchen Zuschreibung ausgegangen werden konnte. Die insbesondere der grundlegenden Entscheidung des OVG Magdeburg (a.a.O., Rn. 29 ff.) auf Grundlage des Berichts von Amnesty International vom 14. März 2012 („Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“) und des kurdischen Informationsdiensts KURDWATCH zugrunde liegenden Fälle belegen letztlich nicht, dass die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung bzw. eine politische Verfolgung jeweils allein an die (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und den Aufenthalt im westlichen Ausland geknüpft wurde (siehe dazu im Einzelnen auch VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 –, Rn. 72 ff.). Nach den verfügbaren Informationen traten vielmehr jeweils zusätzliche Faktoren hinzu, so dass sich nicht feststellen lässt, dass die drei genannten Umstände (allein) ausschlaggebend für die Verfolgungshandlungen waren. Dies betrifft auch den vom Auswärtigen Amt in seinem (letzten) umfassenden Lagebericht vom 27. September 2010 (a.a.O., S. 20) aufgeführten Fall, in dem der Vorwurf darin bestanden habe, „in Deutschland Asyl beantragt und ‚im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind‘.“ Nach den weiteren vom OVG Magdeburg hierzu ausgewerteten Informationen (a.a.O., Rn. 30) handelte es sich aber zum einen um einen Kurden; zum anderen sind dem Betreffenden offenbar konkrete Angaben aus seinen Anhörungen entgegen gehalten worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Maßnahmen ihm gegenüber allein an (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland anknüpften. ee) Unabhängig von den aktuellen und früheren Einzelerkenntnissen führt auch eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Informationen nicht zur Überzeugung der Kammer, dass die Zuschreibung einer regimekritischen Haltung durch syrische Sicherheitskräfte allein aufgrund der (illegalen) Ausreise, Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfolgt. Dies muss nach § 108 Abs. 1 VwGO positiv feststehen und nicht das Gegenteil. Es reicht für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, dass eine solche Zuschreibung nicht zur vollen Überzeugung ausgeschlossen werden kann. Es muss nicht die Annahme, dass (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland keine Zuschreibung einer politischen Haltung auslösen, tragfähig begründet werden (so aber VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016 – 7 A 35/16 –, juris, Rn. 107), sondern gerade umgekehrt muss genau die gegenteilige Annahme auf tragfähiger Tatsachengrundlage zur vollen Überzeugung festgestellt werden. Eine allgemeine Verfolgungsvermutung existiert nicht. Nicht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufklärbare Umstände gehen vielmehr zu Lasten des Schutzsuchenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – BVerwG 9 C 36.98 –, juris, Rn. 11 ff.). Auch angesichts der allgemeinen in den aktuellen Erkenntnissen dokumentierten Situation in Syrien sowie des Beweisnotstands mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeiten vor Ort reicht nach dem gesetzlichen Maßstab nicht eine bloße Plausibilität der Verfolgungswahrscheinlichkeit oder deren fehlende Ausschlussmöglichkeit zur Überzeugungsbildung aus. Nach diesem Maßstab kann die volle Überzeugung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auch nicht durch eine wertende Betrachtung der vorliegenden Erkenntnisse gewonnen werden. Auch eine Wertung muss auf einem Tatsachenkern beruhen, ansonsten würde es sich um eine bloße Spekulation handeln. Selbst wenn die Rationalitätserwartungen an die syrischen Staatsorgane nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht überzogen werden dürfen, erscheint es in der aktuellen Situation auch für ein um sein Überleben kämpfendes Regime (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 50), welches nach den vorliegenden Informationen vielfach seine Bereitschaft erwiesen hat, mit unvorstellbarer Brutalität gegen die eigene Bevölkerung vorzugehen, um tatsächliche oder vermeintliche Dissidenz zu bekämpfen, nicht hinreichend realistisch, allein von (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalts im westlichen Ausland auf eine oppositionelle Haltung zu schließen. Allgemeinbekannt – insbesondere in Syrien – ist die Tatsache, dass seit Jahren in praktisch allen Landesteilen kriegerische Auseinandersetzungen von hoher Intensität stattfinden. Es kann im Übrigen auch den syrischen staatlichen Stellen als bekannt vorausgesetzt werden, dass zum aktuellen Zeitpunkt etwas über 4,9 Millionen Menschen aus Syrien in andere Länder geflohen sind (vgl. data.unhcr.org/syrianrefugees/regional.php; letzter Zugriff 23. Februar 2017). Dies entspricht fast einem Viertel der gesamten (Vorkriegs-)Bevölkerung. Dass vor diesem Hintergrund eine Flucht maßgeblich durch eine regimekritische Haltung motiviert bzw. umgekehrt von einer Flucht hierauf zu schließen ist, wirkt vor diesem Hintergrund auch angesichts einer generell hohen Verfolgungsbereitschaft nicht naheliegend. Umgekehrt sind für die anzustellende Wertung Äußerungen des Staatspräsidenten Assad in Interviews mit westlichen Medien nicht ausschlaggebend, soweit darin Verfolgung verneint wird (vgl. aber OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris, Rn. 22; und OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 50). Es kann angesichts der vorliegenden Erkenntnisse nicht unterstellt werden, dass solche Äußerungen tatsächliche handlungsleitende Relevanz für syrische Sicherheitskräfte haben. Nicht zuletzt werden den verantwortlichen staatlichen Organen in Syrien schwerste Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (vgl. Human Rights Council vom 3. Februar 2016, Out of Sight, Out of Mind; Human Rights Council vom 2. Februar 2017, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – A/HRC/34/64 –). Es steht nicht zu erwarten, dass der Staatspräsident oder andere Vertreter des Staates deren Existenz oder auch nur die geringste Beteiligung hieran öffentlich einräumen werden. Soweit demgegenüber Staatspräsident Assad im Hinblick auf Flüchtlinge aus Syrien auf „eine Unterwanderung durch Terroristen“ verweist (vgl. http://www.n-tv.de/politik/Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in-Syrien-article16478486.html; letzter Zugriff 23. Februar 2017), kann dies vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse durchaus als Bestätigung dafür angesehen werden, dass tatsächlichen oder vermeintlichen Regimegegner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Die nach den jüngsten Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder (Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.; Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 119 und 122; Staatsministerium des Innern des Freistaats Sachsen, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 236; Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 268 und 271; Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Schleswig-Holstein, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 14; Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen – Bericht 2015, S. 162) weiterhin stattfindende Beobachtung von Flüchtlingen in Deutschland durch syrische Nachrichtendienste stützt ebenfalls nicht die Annahme einer Zuschreibung oppositioneller Haltungen allein aufgrund von Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland. Es belegt vielmehr die Verfolgung tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegner, an der auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse aber ohnehin kein Zweifel besteht. Wer aus welchem Anlass als möglicher Regimegegner angesehen werden könnte, geht demgegenüber daraus nicht hervor. Dafür, dass sich für die syrischen Nachrichtendienste aus der Beobachtung der sich in Deutschland aufhaltenden syrischen Flüchtlinge möglicherweise die Erkenntnis ergeben könnte, dass diese stets oder nur ganz überwiegend aufgrund einer oppositionellen Haltung geflohen sind, existieren keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund führt auch die Rechtsprechung des VGH Mannheim (Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, juris, Rn. 14) nicht zu einem anderen Ergebnis, soweit dieses auf die Gefahr des Verhörens „bis zur vollständigen Abschöpfung“, um Informationen von Aktivitäten der Exilszene zu gewinnen, verweist. Der Kontakt zu oppositionellen Kräften kann nach den dargestellten Maßstäben für die Zuschreibung einer eigenen regimekritischen Haltung durchaus ausreichen. Es sind aber umgekehrt keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies sämtlichen Rückkehrern unterstellt wird. Andererseits scheidet eine Verfolgungsgefahr nicht schon deshalb aus, weil dem syrische Staat hierfür die Ressourcen fehlen könnten (so auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 109). Maßstab für eine drohende Verfolgung ist nicht, ob der syrische Staat in der Lage wäre, alle seit 2011 aus Syrien geflohenen etwa 4,9 Millionen Menschen gleichzeitig zu verfolgen. Vielmehr geht es um das individuelle Risiko des Klägers, im Falle einer freiwilligen Rückkehr oder Abschiebung Opfer gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Das der hierfür anzustellenden Hypothese zugrunde zu legende Szenario geht von einer einzelnen Rückkehr aus. Dass hierbei eine Verfolgung an entsprechenden Ressourcen scheitern könnte, ist nicht erkennbar. In die Gesamtbewertung ist demgegenüber die vermehrte Passausstellung durch syrische Behörden seit Frühjahr 2015 einzubeziehen (vgl. unter anderem den Bericht den Auswärtiges Amtes vom 3. Februar 2016, Auskunft der Botschaft in Beirut an das BAMF, S. 2 f.: „Seit April 2015 werden von syrischen Stellen innerhalb Syriens, aber auch von den syrischen Auslandsvertretungen wieder vermehrt syrische Reisepässe ausgestellt. Ein neuer Pass kostet außerhalb Syriens (beispielsweise in der syrischen Botschaft in der Türkei oder in Libanon) derzeit 400 USD. Nach im Internet einsehbaren Gebühren kostet ein neuer Pass innerhalb Syriens (Damaskus) derzeit ca. 40 USD. Laut syrischer Botschaft in JOR (Quelle: AP) werden allein dort jeden Monat 10.000 syrische Pässe neu ausgestellt oder verlängert. Diese Pässe erhält bei Bezahlung grundsätzlich jeder Syrer. Der Botschaft Beirut sind Fälle bekannt, in welchen oppositionsnahe Syrer über einen Anwalt einen neuen syrischen Pass erhalten haben. Die Gebühren der Syrischen Botschaft Berlin belaufen sich auf 370 € für eine Neubeantragung und 185,--€ für eine Verlängerung, siehe auch: www.syrianembassy.de. Die Syrische Botschaft Berlin hat 2015 6314 Pässe verlängert und knapp 2000 neu ausgestellt, zum Vergleich: 2010 waren es 1894 neue Pässe und 1365 Verlängerungen. (Quelle: Auskunft der Syrischen Botschaft Berlin vom 26.01.2016) Einschätzungen zuverlässiger syrischer Auskunftspersonen zufolge ist es möglich, sich für mehrere Hundert bis hin zu mehreren Tausend USD von syrischen Behörden „falsche Pässe“ ausstellen zu lassen, beispielsweise Pässe der lokalen syrischen Behörde, deren Seriennummer nicht im zentralen Immigrationsbüro registriert ist, oder Pässe, deren Seriennummer registriert ist, bei welchen jedoch das Passfoto ausgetauscht wird. Ergänzend und unbestätigt zu möglichen Motiven: Die wirtschaftliche Lage des syrischen Regimes hatte sich im ersten Quartal 2015 vermutlich weiter verschlechtert, worauf damalige intensive Verhandlungen über neue Kreditlinien mit RUS und IRN, steigende Inflation, Verfall von Infrastruktur, Verluste von Wirtschaftsräumen (Grenzübergangs Nassib, Ölfelder) hindeuten. Letztlich liegen der Botschaft Beirut aber keine konkreten Erkenntnisse zur Verwendung syrischer, staatlicher Einnahmen vor. Es ist zu vermuten, dass speziell Einnahmen aus Passgebühren dem allgemeinen, syrischen Staatshaushalt zu Gute kommen.“) Die Passausstellungspraxis schließt eine Rückkehrergefährdung zwar nicht aus (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 108). Ein Beleg für eine allgemeine humanitäre Läuterung des Regimes kann darin nicht erkannt werden. Auch ungeachtet nahe liegender fiskalischer Erwägungen dürfte allerdings auch für die syrischen Stellen innerhalb und außerhalb des Landes klar sein, dass die Beantragung eines Passes angesichts der bekannten Situation im Land vermutlich mit dem unmittelbaren Ziel der Ausreise sowie mit der hohen Wahrscheinlichkeit verbunden ist, im Anschluss im Ausland Asyl zu beantragen. Wenn allein dies – zumindest im Fall illegaler Ausreise – bei einer Wiedereinreise zum Anlass genommen werden sollte, eine Regimegegnerschaft zuzuschreiben, fragt sich, warum eine entsprechende Zuschreibung nicht ggf. schon bei Passantragstellung erfolgen sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des in der Rechtsprechung im Nachgang zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg (Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris, Rn. 83) betonten hohen Maßes der Unduldsamkeit des syrischen Staates gegenüber „im Grunde belanglose[n] Handlungen“, die er „als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen Gesinnung“ ansieht (vgl. auch VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 67; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 40). Im Übrigen geht aus dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016 (a.a.O., Kapitel 1) auch hervor, dass „[…], according to estimates made by the UN and the governments of refugee hosting countries, ‘hundreds of thousands of refugees are traveling to Syria each year, most often to check on property, retrieve or renew documents or provide vital support to family members and friends before reentering neighbouring countries’ (ibid.).“ (nach Schätzungen der UN und von Regierungen von Staaten, die Flüchtlinge beherbergen, ‚hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien reisen, meist um nach ihrem Eigentum zu sehen, Dokumente abzuholen oder zu erneuern oder Familienmitgliedern oder Freunden lebenswichtige Unterstützung zu leisten, bevor sie in Nachbarländer zurückkehren‘, Übersetzung durch die Kammer) Selbst wenn es sich dabei vorwiegend um Rückkehrer aus Anrainerstaaten handeln mag und jeweils individuelle Zwangslagen eine Rolle dabei spielen mögen, zeichnet sich danach doch ein gewisser auch aktuell bestehender Grenzverkehr ab, der die Annahme einer allgemeinen Rückkehrergefährdung in Frage stellt. Ein wesentlicher Gesichtspunkt, der in der Gesamtbewertung ebenfalls gegen die Zuschreibung einer politischen Haltung allein aufgrund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland spricht, ist schließlich, dass der UNHCR in seinen „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (a.a.O., Rn. 36 ff.) von dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung nach Risikoprofilen ausgeht. Das maßgebliche Risikoprofil „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ wird vom UNHCR dabei erläutert als: „einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.“ Die (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland werden darin als mögliche Anknüpfungspunkte für die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung nicht erwähnt. Dass der UNHCR überdies von dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung ausgeht, spricht dafür, dass er nicht von einer solchen Anknüpfung ausgeht (vgl. ebenso VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 –, juris, Rn. 87). Eine Einzelfallprüfung wäre letztlich nicht erforderlich, wenn die beschriebenen Merkmale bereits die Verfolgungsgefahr auslösen würden. ff) Ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit schließlich auch ohne Zuschreibung einer (regierungskritischen) politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen in Form von Folter drohen, lässt sich auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht verlässlich beantworten. Es erscheint aber naheliegend, dass Festnahmen mit anschließender Folter auch aus anderen Gründen als einer tatsächlichen oder zugeschriebenen oppositionellen Haltung gegenüber der Regierung vorkommen können (vgl. hierzu insbesondere Amnesty International vom 14. März 2012, a.a.O., S. 1: „In einigen Fällen seien Menschen festgenommen worden, weil sie „verdächtig“ ausgesehen hätten.“ Amnesty International vom November 2015, a.a.O., S. 7 „Meanwhile, as the system of enforced disappearances in Syria has developed over the last four years, the number of actors seeking to use this system for their own personal gain has increased, which has led to even more enforced disappearances. Amnesty International’s research suggests that two primary motivations driving these opportunistic actors are the pursuit of financial profit and the settling of personal grievances.“ (In der Zwischenzeit, während sich das System gewaltsamen Verschwindenlassens in Syrien über die letzten vier Jahre entwickelt hat, hat sich die Zahl der Akteure erhöht, die dieses System zu ihrem persönlichen Vorteil einzusetzen suchen, was zu noch mehr Fällen von gewaltsamem Verschwinden geführt hat. Die Recherchen von Amnesty International deuten darauf hin, dass die beiden Hauptmotive für diese opportunistischen Akteure in der Verfolgung finanzieller Profitinteressen und in der Regelung persönlicher Konflikte liegen; Übersetzung durch die Kammer) Human Rights Council vom 11. August 2016, a.a.O., Rn. 78: „Throughout the Commission’s existence, Syrians have recounted the terror they feel when passing through government checkpoints for fear of being taken and never heard from again.“ (Solange die Kommission besteht, haben Syrer ihr über das Grauen berichtet, das sie empfinden, wenn sie Checkpoints der Regierung passieren, weil sie fürchten, mitgenommen zu werden und auf Nimmerwiedersehen zu verschwinden; Übersetzung durch die Kammer)) Soweit vor diesem Hintergrund ein beachtliches Risiko anzunehmen ist, aus willkürlichen im Sinne von rein zufälligen Gesichtspunkten oder aus persönlichen Interessen Dritter Opfer von Folter zu werden, ist die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund gem. § 3a Abs. 3 AsylG zu prüfen (siehe unter b)). b) Auch bei drohender Folter ist eine kausale Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlich, um politische Verfolgung gem. § 3 Abs. 1 AsylG anzunehmen. Ansonsten besteht nur ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Nach der ständigen asylrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bereits etwa Urteil vom 27. Mai 1986 – BVerwG 9 C 35.86 –, juris, Rn. 12) begründet Folter einen Anspruch auf Asyl nur dann, wenn ihr die Betroffenen gerade wegen ihrer durch das Asylrecht geschützten persönlichen Merkmale oder Überzeugungen ausgesetzt sind. Dies ist durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1989 – 2 BvR 958/86 –, juris, Rn. 25) bestätigt worden. Die Schwelle für eine Verknüpfung von erlittener oder drohender Folter mit einem Verfolgungsgrund ist allerdings gering. Festgestellte Folter indiziert das Vorliegen eines Verfolgungsgrunds (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rn. 29; und vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris, Rn. 18) bzw. bewirkt eine tatsächliche Vermutung hierfür. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn „es besondere Gründe gibt, die es erlauben, solche Eingriffe ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung anzusehen, etwa weil es sich um ‚landesübliche‘, auch in vergleichbaren Fällen ohne jeden politischen Bezug eingesetzte und damit insoweit nicht auf asylerhebliche Merkmale zielende Maßnahmen handelt. Je gravierender die Maßnahme in Freiheit oder körperliche Unversehrtheit eingreift, desto gründlicher muss diese Prüfung erfolgen. Den Asylbewerber trifft hierfür keine Darlegungs- und Beweislast“ (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, – BVerwG 9 C 28.99 –, juris, Rn. 15) Das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes muss außerdem aus Sicht des Verfolgers nicht bereits feststehen. Ausreichend ist, dass dieser den bloßen Verdacht aufklären will, dass jemand Träger eines Flüchtlingsschutz begründenden Merkmals ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1992 – 2 BvR 1608/90 –, juris, Rn. 22). Ebenso reicht es aus, wenn jemand vom Verfolger „der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist“ und die Folter der Erlangung von Informationen über Dritte dient (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris, Rn. 5). Nach den dargestellten Maßstäben gibt es keinerlei Zweifel an der Verknüpfung von Folterhandlungen mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), soweit schon die Gefahr, überhaupt Opfer von Folter zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung beruht. Hier ist die Verknüpfung schon im Eintrittsrisiko angelegt. Ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Zuschreibung besteht, ist unter III.1.a) ausführlich erörtert worden. Soweit umgekehrt – wie aus den dargestellten Erkenntnismitteln hervor geht – ein Risiko bestehen kann, aus opportunistischen Gründen finanzieller oder persönlicher Art Opfer von Folter zu werden, scheidet eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund aus. Insofern handelt es sich um ohne politischen Bezug eingesetzte kriminelle Handlungen. Eine Verknüpfung drohender Folter mit einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Verhaftung mit anschließender Folter in Syrien um reine Willkür in dem Sinne handelt, dass es letztlich vom Zufall abhängt, ob es eine bestimmte Person trifft und jeder potentiell davon getroffen werden kann. Zum einen ist zweifelhaft, ob bei einer auf völliger Wahllosigkeit beruhenden Gefahr, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, überhaupt von einer individuellen Zuschreibung im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG auszugehen ist. Hiergegen spricht, dass es in einem solchen Fall nicht mehr um ein individuelles Risiko aus in der eigenen Person liegenden Merkmalen, sondern eher um eine allgemeine Gefahr geht, die letztlich alle trifft. Zum anderen geht aus den vorliegenden Erkenntnissen gerade nicht hervor, dass der syrische Staat seine Staatsangehörigen und die sonst in seinem Land lebenden bzw. dorthin zurückkehrenden Menschen wahllos verfolgt. Bei aller Brutalität und Niederschwelligkeit des Risikos, zum Ziel von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, geht aus den Erkenntnissen im Gegenteil hervor, dass die Verfolgung tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen gilt. Dabei sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die gesamte Bevölkerung pauschal unter diesem Verdacht steht. Wenn dies nicht so ist, müssen aber weitere Anknüpfungsmerkmale existieren, um eine Verfolgungsgefahr auszulösen. Dass (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im wesentlichen Ausland hierzu gehören, geht – wie ausführlich dargelegt (siehe unter III.1.a)) – aus den vorliegenden Erkenntnissen nach Auffassung der Kammer jedoch nicht hervor. Soweit man von einer generellen Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen aufgrund herrschender Willkür ausgehen würde, müsste man im Übrigen konsequenterweise schon eine Vorverfolgung annehmen. Dann würde letztlich allen Syriern politische Verfolgung zumindest unmittelbar drohen. Dass Rückkehrer gegenüber den im Land Verbliebenen einem generell höheren Risiko unterliegen, geht – wie ausführlich erörtert – aus den vorliegenden Erkenntnissen demgegenüber nicht hervor. Eine allgemeine Vorverfolgung der gesamten syrischen Bevölkerung ist jedoch – zumindest bislang – weder seitens staatlicher bzw. zwischenstaatlicher Stellen oder von Nichtregierungsorganisationen noch in der Rechtsprechung angenommen worden. 2. Aus der qualifizierenden Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse ergibt sich weiterhin nicht mit der für die gerichtliche Überzeugung erforderlichen Sicherheit die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade dem Kläger politische Verfolgung aufgrund bestehender Militärdienstpflichtigkeit droht. a) Eine für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinreichende Gefahr des Klägers, aufgrund bestehender Militärdienstpflichtigkeit Opfer einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG zu werden, ist auf Grundlage der vorliegenden Informationen zu der Lage in Syrien und dem Vorgehen der staatlichen Organe nicht mit dem erforderlichen Grad der Gewissheit feststellbar. Es bedarf angesichts des bereits geleisteten Wehrdienstes des Klägers im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob Syrern, die sich einer bereits erfolgten oder unmittelbar drohenden Einberufung zum erstmaligen Wehrdienst durch Flucht ins Ausland entziehen, durch syrische Behörden eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird, die Verfolgungshandlungen nach sich ziehen kann. Dies ist in einem Verfahren aufzuklären, in dem es hierauf tragend ankommt. Jedenfalls ist nach Auffassung der Kammer eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass denjenigen Syrern, die sich – wie im Regelfall Reservisten oder vom Wehrdienst dauerhaft befreite Personen – keiner aktuellen Einberufung entzogen haben, im Fall der Rückkehr eine oppositionelle Haltung zugeschrieben werden würde, nicht mit dem erforderlichen Grad der Gewissheit feststellbar (siehe unter aa)). Für den Fall der Verweigerung des Militärdienstes innerhalb von Syrien drohen Rückkehrern im Übrigen zwar grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen in Form der unverhältnismäßigen Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG bzw. ggf. der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung eines Militärdienstes, der völkerrechtswidrige Handlungen nach sich ziehen kann, nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (siehe unter bb)). Allerdings ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dies angesichts seines Alters auch den Kläger treffen kann (siehe unter cc)). aa) Aus den vorliegenden Erkenntnissen geht nach Auffassung der Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit hervor, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Fall der Rückkehr die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung sämtlichen Syrern droht, die zwar abstrakt militärdienstpflichtig sind, sich aber keiner tatsächlich erfolgten oder aktuell drohenden Einberufung entzogen haben, wie insbesondere (noch) nicht einberufene Reservisten oder vom Wehrdienst dauerhaft befreite Personen. Zwar kann diesen Personen in der aktuellen Situation nach den vorliegenden Erkenntnissen durchaus eine Einberufung bevorstehen. Dies ist jedoch zu trennen von der Frage, ob ihnen im Fall der Rückkehr eine oppositionelle Haltung wegen Wehrdienstverweigerung zugeschrieben würde. Dafür müsste aus der Möglichkeit der Einberufung trotz bereits geleistetem Wehrdienst bzw. bislang bestehender Rückstellung und der Flucht ins Ausland im ersten Schritt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Seiten des syrischen Staates darauf geschlossen werden, dass in der Flucht vor allem eine Wehrdienstverweigerung liegt. Im zweiten Schritt müsste daran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung geknüpft werden. Dafür sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar. Nach der vom UNHCR erstellten auszugsweisen Übersetzung des syrischen Militärstrafgesetzes sind Strafen nur für diejenigen vorgesehen, die einer Einberufung nicht nachgekommen sind (vgl. Legislative Decree No. 61/1950 Military Penal Law, inoffizielle Übersetzung des UNHCR): „Article 98 1) Any person subject to military service who has not responded to the call at times of peace within one month from the date of the call and escaped prior to joining his squad shall be punished by imprisonment from one month to six months. 2) The punishment shall be decreased by half for those who enroll voluntarily within one month from the deadline date for their enrollment. 3) The absentees shall be distributed to their units to fulfill their due military service, taking into account the Law of Military Service. Article 99 1) Any person subject to military service who has not responded to the call at times of war or enrolled and escaped prior to joining his squad, shall be punished as follows: A. Imprisonment from one month to six months if enrolled within seven days from the enrollment deadline. B. Imprisonment from four months to two years if arrested within seven days from the enrollment deadline. C. Imprisonment from six months to two years if returned during three months following the above seven days. D. Imprisonment from one to three years if arrested during the three months following the above seven days. E. Arrest from three to five years if returned voluntarily after three months and temporary arrest if arrested after three months. 2) The absentees shall be taken to their units to fulfill their military service as required, subject to the Military Service Law. (Artikel 98 1) Jede militärpflichtige Person, die in Friedenszeiten einem Einberufungsbefehl innerhalb eines Monats nach dem Befehl nicht nachkommt und flüchtet, bevor sie sich ihrer Einheit anschließt, wird mit Gefängnisstrafe von einem bis sechs Monate bestraft. 2) Die Strafe wird um die Hälfte reduziert für diejenigen, die sich innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für ihre Einberufung freiwillig einziehen lassen. 3) Wehrflüchtige werden nach den Vorschriften des Gesetzes über den Militärdienst zu ihren Einheiten gebracht, um ihren Militärdienst zu leisten. Artikel 99 1) Jede militärpflichtige Person, die in Kriegszeiten einem Einberufungsbefehl nicht nachkommt oder einziehen lässt und flüchtet, bevor sie sich ihrer Einheit anschließt, wird wie folgt bestraft: A. Gefängnisstrafe von einem bis sechs Monate, wenn sie sich innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der Frist für ihre Einberufung einziehen lässt. B. Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zwei Jahren, wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der Frist für ihre Einberufung verhaftet wird. C. Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der genannten sieben Tage zurückkehrt. D. Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahre, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der genannten sieben Tage verhaftet wird. E. Arrest von drei bis fünf Jahren, wenn sie nach Ablauf von drei Monaten zurückkehrt, und vorläufiger Arrest, wenn sie nach Ablauf von drei Monaten verhaftet wird. 2) Wehrflüchtige werden nach den Vorschriften des Gesetzes über den Militärdienst zu ihren Einheiten gebracht, um ihren Militärdienst zu leisten.) Die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens bedeutet zwar nicht unbedingt, dass hieran Verfolgungshandlungen anknüpfen. Sie kann jedoch unter Umständen als Indiz dafür angesehen werden, an welche Verhaltensweisen vom Staat offiziell ein Unwerturteil geknüpft wird und an welche nicht. Soweit nach anderen Angaben auch die Entziehung von der Einberufung durch Verlassen des Landes, ohne eine Adresse zu hinterlassen, strafbar ist (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 3): „Es gibt keine Möglichkeit für einen Ersatzdienst. Wehrdienstverweigerung wird gemäss dem Military Penal Code von 1950, der 1973 angepasst wurde, bestraft. In Artikel 68 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft.“ lässt sich diese Information nicht verifizieren. Sie ist – nach der Fußnote 20 des Dokuments sowie telefonischer Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 27. Februar 2017 – übernommen aus einem Bericht des United Kingdom Home Office vom 21. Februar 2014 (Operational Guidance Note: Syria, S. 26), wo sie sich wörtlich auf Englisch wieder findet (Rn. 3.20.3). Dort ist angegeben, dass es sich um ein wörtliches Zitat wiederum von der Internetseite „War Resisters‘ International“ handele. Auf dieser Seite findet der Absatz sich unter http://www.wri-irg.org/programmes/world_survey/country_report/de/Syria (letzter Zugriff 27. Februar 2017), unter Verweis auf einen Brief der niederländischen Sektion von Amnesty International vom 5. Februar 1990 an einen Herrn B.G. van Haren. Letzterer ist zumindest im öffentlich zugänglichen Bereich des Internets nicht auffindbar. Insgesamt wird aus den Angaben nicht klar, ob die letztgenannte Strafvorschrift sämtliche Wehrpflichtigen umfasst, die das Land verlassen, ohne eine Adresse zu hinterlassen, oder ob sie weitere Voraussetzungen hat. In der genannten Vorschrift des Art. 68 des Militärstrafgesetzbuches findet sich ein entsprechender Regelungsinhalt nach Kenntnis des Gerichts nicht. Vor diesem Hintergrund legt das Gericht diese Erkenntnis seiner Entscheidung nicht zugrunde. Einer erfolgten Einberufung – wie in Art. 98 und 99 des Militärstrafgesetzes vorausgesetzt – entzieht sich nur, wer überhaupt schon einberufen worden ist. Dies hängt bei Wehrpflichtigen für den (Grund-)Wehrdienst nach den vorliegenden Erkenntnissen vor allem vom Alter und der Frage ab, ob eine Rückstellung vorliegt. Syrische Männer im wehrfähigen Alter müssen danach stets mit einer Einberufung rechnen, soweit sie noch keinen Wehrdienst geleistet haben. Reservisten haben demgegenüber – je nach Alter – zwar durchaus eine Einberufung mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Ob und wann einer Einberufung stehen aber keinesfalls fest. Eine landesweite Generalmobilmachung ist nach den vorliegenden Erkenntnissen bislang nicht erfolgt. Vgl. hierzu insbesondere Danish Immigration Service vom September 2015, a.a.O., S. 14 ff.: „The international organization pointed out that according to reports there has not been a countrywide mobilization of reservists, but reservists have reportedly been called up in certain cities or governorates. Several sources mentioned that reservists are called up on the basis of their age and/or qualifications. Regarding qualifications needed by the army, sources mentioned examples such as doctors, people with qualifications from the air force, tank drivers, persons with knowledge about production of ammunition or logistics, artillerist, engineers etc. Watan explained that qualifications are noted in the military booklet, but that there are cases where a person does not actually have the qualifications stated in his military book. […] Some sources pointed out that due to the current situation and the army’s increasing need for manpower, everybody in the reserve can be called up regardless of their qualifications. Sometimes it is just a matter of a number of soldiers needed. The international organization referred to reports according to which reservists have reportedly been called up in certain cities or governorates as part of a general mobilization. As regards the age of those being called up, the international organization referred to Article 15 of Legislative Law No. 30 of 2007 according to which upon completing military service, a Syrian man remains in the reserves and can be called up for active duty until the age of 42. Other sources confirmed that the upper age limit is still 42. However, Prof. Bassel Alhassan added that there are cases in which technicians over the age of 42 are called up to join the security services. Khedar Khaddour (Carnegie) stated that reservists could be called up until the age of 52 or even 54. According to several sources, reservists called up are usually between 30 and 40. CRO mentioned that the age of reservists had tended to increase in the course of the conflict. In the beginning of the conflict, persons who were recently discharged from military service were most likely to be called up for the reserve. Now, the government is calling up mainly those discharged 10 years ago, i.e. men in the age group 30-35 years. CRO expected that the group of 35-40 years would be the next target for recruitment of reservist. The source stated that people could be called up for reserve up to the age of 45. According to the international organization, there are strong indications that in light of the increasing need for manpower since the beginning of the conflict, legal age limits and periods of service are no longer strictly adhered to. Similarly the Syrian lawyer stated that in general, one cannot rule out that people over 40 may be taken since the rule of law has been deteriorating due to the conflict. Haid Haid (HBS) stated that a person over 42 would usually not be called up, but emphasized that the present situation is neither stable nor predictable.“ (Die internationale Organisation wies darauf hin, dass Berichten zufolge es keine landesweite Mobilisierung von Reservisten gegeben habe, aber Reservisten seien Berichten zufolge in bestimmten Städten oder Regierungsbezirken einberufen worden. Mehrere Quellen erwähnten, dass Reservisten auf der Grundlage ihres Alters und/oder ihrer Qualifikationen einberufen werden. In Bezug auf die von der Armee benötigten Qualifikationen erwähnten die Quellen Ärzte, Personen mit Qualifikationen aus der Luftwaffe, Panzerfahrer, Personen mit Kenntnissen über die Herstellung von Munition oder über Logistik, Artilleristen, Ingenieure, etc. Watan erklärte, dass die Qualifikationen im Militärbuch aufgeführt seien, dass es aber Fälle gebe, in denen die Person die aufgeführten Qualifikationen tatsächlich gar nicht habe. […] Manche Quellen wiesen darauf hin, dass wegen der aktuellen Situation und dem Bedürfnis der Armee, ihren Personalbestand zu erhöhen, jeder in der Reserve unabhängig von seinen Qualifikationen einberufen werden könnte. Manchmal sei es nur eine Frage der Zahl der benötigten Soldaten. Die internationale Organisation bezog sich auf Berichte, nach denen Reservisten in einigen Städten oder Regierungsbezirken im Rahmen einer Generalmobilmachung einberufen worden seien. Hinsichtlich des Alters der Einberufenen verwies die internationale Organisation auf Artikel 15 des Legislativen Gesetzes Nr. 30 aus 2007 wonach syrische Männer nach Absolvieren des Wehrdienstes in der Reserve verbleiben und bis zum Alter von 42 zum aktiven Dienst einberufen werden können. Andere Quellen bestätigten, dass das Höchstalter weiterhin 42 sei. Allerdings fügte Prof. Bassel Alhassan hinzu, dass es Fälle gebe, in denen Techniker oberhalb des Alters von 42 einberufen würden, um sich den Sicherheitskräften anzuschließen. Khedar Khaddour (Carnegie) gab an, dass Reservisten bis zum Alter von 52 oder sogar 54 einberufen werden können. Nach mehreren Quellen würden Reservisten gewöhnlich zwischen 30 und 40 einberufen. CRO erwähnte, dass das Alter von Reservisten im Laufe des Konflikts tendenziell angestiegen sei. Zu Beginn des Konflikts seien Personen, die kürzlich aus dem Wehrdienst entlassen worden seien, mit größter Wahrscheinlichkeit als Reservisten eingezogen worden. Nunmehr würde die Regierung hauptsächlich diejenigen einziehen, die vor 10 Jahren entlassen worden seien, d.h. Männer in der Altersgruppe 30-35 Jahre. CRO erwartete, dass die Altersgruppe 35-40 Jahre das nächste Ziel für die Rekrutierung von Reservisten sei. Die Quelle gab an, dass Reservisten bis zu einem Alter von 45 Jahren einberufen werden könnten. Nach der internationalen Organisation gebe es starke Anzeichen, dass angesichts des sich verstärkenden Bedarfs an Personal seit Beginn des Konflikts gesetzliche Altersgrenzen und zeitliche Begrenzungen des Dienstes nicht mehr strikt angewendet würden. Gleichermaßen gab der syrische Anwalt an, dass im Allgemeinen nicht ausgeschlossen werden könne, dass Personen über 40 genommen würden, weil die Gesetzesbindung sich aufgrund des Konflikts verschlechtert habe. Haid Haid (HBS) gab an, dass eine Person über 42 normalerweise nicht einberufen würde, aber betonte, dass die aktuelle Situation weder stabil noch vorhersehbar sei; Übersetzung durch die Kammer) Entsprechendes gilt für vom Militärdienst zurückgestellte Männer. Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden die existierenden Ausnahmetatbestände im Großen und Ganzen noch angewandt, auch wenn sie in der Praxis teilweise willkürlich gehandhabt werden. Vgl. hierzu insbesondere Danish Immigration Service vom September 2015, a.a.O., S. 11 f.: „A majority of sources stated that exemption rules are still by and large enforced in Syria. A person can still be exempted from the military service for medical reasons or disability or if he is the only male child of the family, and students can obtain deferral and have their military service postponed while studying. An international organization mentioned that according to the Decree 33 of 2014, conscripts can postpone their military service if they have brothers already serving. Prof. Bassel Alhassan referred to the Decree 33 of August 2014 by which it is possible to be exempted by paying a certain amount of money. This applies to people who have left Syria legally to work or study abroad for a minimum of four years and also to sons of diplomats. […] A Syrian lawyer added that the legal system is flawed and that people are sometimes treated in an arbitrary way at checkpoints and may risk being conscripted even if they are exempted. Watan mentioned a student who was threatened by security forces, that his documents could be destroyed and he could be taken. Both sources emphasized that sometimes the purpose of holding exempted persons back at checkpoints or threatening them is to force them pay a bribe. Two sources considered that students not carrying their exemptions papers risk being held back and conscripted at checkpoints.“ (Eine Mehrheit von Quellen gab an, dass die Ausnahmetatbestände in Syrien immer noch im Großen und Ganzen angewandt würden. Eine Person kann weiterhin vom Militärdienst befreit werden aus medizinischen Gründen oder wegen Behinderungen oder wenn sie das einzige männliche Kind der Familie ist, und Studenten können einen Aufschub erhalten und ihren Militärdienst verschieben, während sie studieren. Eine internationale Organisation erwähnte, dass nach dem Dekret 33 aus 2014 Wehrpflichtige ihren Wehrdienst verschieben können, wenn sie Brüder haben, die bereits dienen. Prof. Bassel Alhassan bezog sich auf das Dekret 33 von August 2014, wonach es möglich sei, befreit zu werden, wenn man eine gewisse Summe Geld bezahle. Dies finde Anwendung auf Syrer, die Syrien legal verlassen haben, um im Ausland mindestens 4 Jahre zu arbeiten oder zu studieren, und auch auf Söhne von Diplomaten. […] Ein syrischer Anwalt fügte hinzu, dass das Rechtssystem fehlerhaft sei und das Personen manchmal an Checkpoints willkürlich behandelt würden und riskierten, eingezogen zu werden, selbst wenn sie befreit seien. Watan erwähnte einen Studenten, der von Sicherheitskräften bedroht worden sei, dass seine Dokumente zerstört werden könnten und er mitgenommen würde. Beide Quelle betonten, dass manchmal das Ziel davon, befreite Personen an Checkpoints zurückzuhalten oder zu bedrohen, ist, sie zur Zahlung eines Schmiergelds zu zwingen. Zwei Quellen nahmen an, dass Studenten, die ihre Befreiung nicht bei sich trügen, riskierten, an Checkpoints aufgehalten und eingezogen zu werden; Übersetzung durch die Kammer) Vgl. auch UNHCR vom 30. November 2016, Ergänzende aktuelle Länderinformationen – Syrien: Militärdienst, S. 3: „Die Regelungen des Dekret Nr. 33 betreffend das Gesetz über die Wehrpflicht, zuletzt geändert am 6. August 2014, mit Blick auf etwaige Aufschübe sind zwar noch in Kraft, finden aktuellen Berichten zufolge allerdings in der Praxis nicht immer Berücksichtigung. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass inzwischen bei der Rekrutierung vermehrt auf lokaler Ebene agiert wird, wo offizielle Militärdienstaufschübe nicht immer berücksichtigt werden. Das gilt etwa auch für die Regelung, dass dem Anspruch auf Aufschub stattgegeben wird, wenn es sich um den einzigen Sohn einer Familie handelt oder weitere Söhne dienen oder gedient haben. […] Auch der Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes wegen einer laufenden Ausbildung (z.B. für SchülerInnen oder Studierende) besteht Berichten zufolge nur mehr sehr eingeschränkt und wird teils willkürlich umgesetzt. […]“ Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse kann mangels weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte die beachtliche Wahrscheinlichkeit nicht zu der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, dass eine Flucht ins Ausland bei nicht bereits einberufenen Reservisten oder vom Wehrdienst befreiten Personen – wie dem Kläger – aus Sicht des syrischen Staats mit einem Unwerturteil verbunden ist, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung führt (anders VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 25 ff.). bb) Unabhängig von der Zuschreibung einer politischen Haltung drohen Rückkehrern im wehrfähigen Alter jedoch regelmäßig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßige Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG, wenn sie sich innerhalb des Landes dem Militärdienst entziehen, bzw. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung eines Militärdienstes, der völkerrechtswidrige Handlungen nach sich ziehen kann, nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Weder die Einberufung zum Militärdienst noch die Bestrafung einer Verweigerung bzw. Entziehung stellen per se Verfolgungshandlungen dar. Etwas anderes kann gelten, wenn die Bestrafung wegen einer Verweigerung bzw. Entziehung unverhältnismäßig ist oder wenn der Militärdienst Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, d.h. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Straftaten, insbesondere grausame Handlungen, oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung in diesem Sinne kommt es nicht darauf an, ob Rückkehrer einer Bestrafung dadurch entgehen können, dass sie dann ihren Wehrdienst in Syrien leisten. Dies stellt dann kein zumutbares Alternativverhalten dar, wenn es entweder nur durch die ansonsten drohende unverhältnismäßige Bestrafung motiviert ist oder wenn der Militärdienst Handlungen nach § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Von beidem ist bei rückkehrenden Syrern im wehrfähigen Alter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die nach den syrischen Gesetzen drohende maximale Bestrafung bei Entziehung von der Wehrpflicht in Kriegszeiten beträgt gem. Art. 99 Abs. 1 E des Militärstrafgesetzes (zum Wortlaut vgl. die Übersetzung des UNHCR unter III.2.a)bb)) Arrest von bis zu 5 Jahren. Bei einer Verhaftung mehr als drei Monate nach dem Einberufungszeitpunkt droht ein nicht zeitlich bestimmter vorläufiger Arrest. Diese Strafandrohungen erscheinen für sich genommen noch nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Allerdings sollen die Wehrflüchtigen nach Art. 99 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes (sowie in Friedenszeiten nach Art. 98 Abs. 3 des Militärstrafgesetzes) zurück zu ihrer Einheit gebracht werden und dort ihren Dienst ableisten. Für den Fall der dann erfolgenden Desertierung drohen deutlich höhere Strafen bis hin zur Todesstrafe beim Überlaufen zum Feind gem. Art. 102 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes. In der Praxis können die Strafen nach den vorliegenden Erkenntnissen im Übrigen deutlich drastischer ausfallen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 13. August 2014, Syria: Compulsory military service, including age of recruitment, length of service; occasions where proof of military service status is required; whether the government can recall individuals who have already completed their compulsory military service; penalties for evasion (2008-July 2014), S. 5 f.: „Sources state that those who try to evade military service face imprisonment or forced conscription (Middle East Voices 16 Jan. 2013; Scholar 21 July 2014). Reuters reports that food aid may reportedly be withheld from the families of those who have evaded conscriptions (19 Mar. 2011). The activist stated that deserters can face 260 days in jail and a fine but in practice, the fine is usually dropped and in some cases ordinary deserters are often simply sent back to their units (Activist 23 July 2014). However, according to the activist, deserters, especially deserting officers or ‚higher ranking‘ soldiers, may be seen as ‚treasonous and against the regime,‘ and have been subjected to detention and ‚torture‘ (ibid.). Corroboration could not be found among the sources consulted by the Research Directorate within the time constraints of this Response.“ (Quellen geben an, dass denjenigen, die versuchen, sich dem Militärdienst zu entziehen, Gefängnisstrafe oder Zwangseinberufung droht (Middle East Voices 16. Januar 2013; Scholar 21. Juli 2014). Reuters berichtet, dass Lebensmittelhilfe Berichten zufolge den Familien derjenigen vorenthalten wird, die sich der Einberufung entzogen haben (19. März 2011). Der Aktivist gab an, dass Deserteuren 260 Tage im Gefängnis und eine Geldstrafe drohen, dass aber in der Praxis die Geldstrafe normalerweise fallengelassen werde und in manchen Fällen normale Deserteure einfach zurück zu ihren Einheiten geschickt würden (Aktivist 23. Juli 2014). Allerdings würden, nach dem Aktivist, insbesondere desertierende Offiziere oder ‚höherrangige‘ Soldaten als ‚verräterisch und gegen das Regime‘ angesehen und seien Opfer von Inhaftierungen und ‚Folter‘ geworden (ebd.). Eine Bestätigung durch andere Quellen konnte innerhalb des zeitlichen Rahmens für die Erstellung dieses Berichts nicht gefunden werden; Übersetzung durch die Kammer) Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 12: „If one deserts from the army he would receive the death penalty. HBS knows of one case where a defector was allowed to return to the army. A European diplomat is not sure how widely death penalty is implemented. At least the person would go to jail. The source mentioned as anecdotal information that there have been summary executions of some deserters in order to set an example. According to an international organization a deserter can be recruited at a check point. He can be put to service, also frontline, or in prison for up to 260 days. The source points out that there is no official information on this. The consequences depend for example on the needs on the frontline and the position and rank of the deserter. It is likely that a deserter would be tortured in a prison.“ (Wenn jemand aus der Armee desertiert, würde er die Todesstrafe erhalten. HBS wusste von einem Fall, in dem einem Überläufer erlaubt wurde, zur Armee zurückzukehren. Ein europäischer Diplomat war sich nicht sicher, im welchem Umfang die Todesstrafe angewandt wird. Zumindest würde die Person ins Gefängnis kommen. Die Quelle erwähnte beiläufig, dass es standesrechtliche Hinrichtungen von Deserteuren gegeben habe, um ein Exempel zu statuieren. Nach einer internationalen Organisation kann ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert werden. Er kann in den Dienst genommen werden, auch an die Front, oder bis zu 260 Tage ins Gefängnis kommen. Die Quelle führte aus, dass es keine offiziellen Informationen hierzu gebe. Die Konsequenzen würden beispielsweise von den Bedürfnissen an der Front und der Position und dem Rang des Deserteurs abhängen. Es sei wahrscheinlich, dass ein Deserteur im Gefängnis gefoltert würde; Übersetzung durch die Kammer) Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es nur auf die drohende Bestrafung wegen der Entziehung von der Wehrpflicht ankäme und diese nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre, würde jedenfalls eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG drohen (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016 – 7 A 35/16 –, juris, Rn. 136 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 114 ff.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen (insbesondere Human Rights Council vom 11. August 2016, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – A/HRC/33/55 –, Human Rights Council vom 2. Februar 2017, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – A/HRC/34/64 –) begeht die syrische Armee systematisch und massiv Handlungen, die unter § 3 Abs. 2 AsylG fallen, einschließlich willkürliche Angriffe auf zivile Objekte, massenhafte Tötungen von Zivilisten außerhalb von Kampfhandlungen, Einsatz von Vernichtungswaffen und geächteten Kriegswaffen (sog. Streu- bzw. Fassbomben, Clusterbombs) sowie Beschuss von Wohngebieten und Krankenhäusern mit Granatgeschossen, Brandbomben und ballistischen Raketen (siehe VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 134 ff. m.w.N.). Nach den Grundsätzen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris) bestehen keine Zweifel, dass auch eine möglicherweise nur mittelbare Beteiligung von Wehrdienstleistenden von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst wird. Ein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer besteht in Syrien im Übrigen nicht. cc) Angesichts des Alters des Klägers und seines bereits abgeleisteten Militärdienstes erscheint es jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm noch eine Einberufung zum Zeitpunkt der Flucht drohte oder für den Fall der Rückkehr nunmehr drohen würde und er deshalb überhaupt potentiell wegen unverhältnismäßiger Bestrafung oder Verweigerung des Militärdienstes Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte. Vgl. hierzu Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, S. 2 f.: „In Syrien müssen männliche Staatsangehörige entsprechend dem Artikel 40 der syrischen Verfassung ab 18 Jahren einen obligatorischen Militärdienst leisten. Die Verpflichtungen zum obligatorischen Militärdienst sind im National Service Act von 1953 festgehalten. Syrische Männer müssen sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst registrieren und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig. Andere Quellen gehen davon aus, dass die Militärdienstpflicht bis im Alter von 50 Jahren besteht.“ Auswärtiges Amt, Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016, S. 2: „In Syrien können Männer zwischen 18 und 42 zum Wehrdienst einberufen werden, in Ausnahmesituationen bis zum 52. Lebensjahr.“ Vor diesem Hintergrund ist der Kläger schon zum mutmaßlichen Zeitpunkt seiner Flucht nach Jordanien mit 46 Jahren und auch zum heutigen Zeitpunkt mit 49 Jahren nach Ableistung seines Militärdienstes ab dem Jahr 1989 für 2 ½ Jahre jedenfalls am oberen Rand des Alters angelangt, zu dem auch in Ausnahmesituation gegebenenfalls überhaupt noch eine Einziehung drohen könnte. Spezielle Umstände oder Spezialkenntnisse, die eine Einberufung auch noch in hohem Alter nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich. b) Soweit – wie dargestellt (siehe unter III.2.a)cc)) – wehrfähigen Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 5 AsylG drohen und dies auch den Kläger ausnahmsweise noch treffen könnte, kann die Kammer schließlich die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG nicht mit der erforderlichen Überzeugung erkennen. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln geht vielmehr hervor, dass die Durchsetzung der Wehrpflicht allgemein gegenüber allen syrischen Männern gleichmäßig (rücksichtslos) erfolgt und auch die Sanktionierung von Verstößen nicht generell politisch motiviert ist. Vielmehr unterscheiden sich nach den dargestellten Erkenntnissen die drohenden Konsequenzen danach, ob jemand – aus anderen Gründen – als oppositionell angesehen wird. Dies spricht dagegen, dass jede Entziehung von der Wehrpflicht oder jede Verweigerung derselben einem sogenannten Politmalus unterliegt (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 142 ff.). Tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Politmalus sind nicht hinreichend deutlich erkennbar. Ein allgemeiner Rechts- oder Tatsachengrundsatz, wonach „ein Regime, das den Krieg unter Verletzung humanitärer Rechtsregeln führt, […] im Verweigerer einen Oppositionellen [sieht], so dass die ihm drohende Strafverfolgung oder sonstige Bestrafung Verfolgung darstellt“ (Marx, NVwZ 2015, 575 (582); VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 138), ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich und geht aus der in der Fundstelle jeweils zum Beleg zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch nicht hervor. Auch die Aussage, „dass Verweigerer seitens des syrischen Regimes als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen menschenrechtswidrig behandelt werden“ (VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 – A 5 K 1372/16 –, juris, Rn. 119), beschreibt ohne erkennbare Tatsachenquellen eher die Fragestellung, als dass sie die Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund belegt. Den dargestellten Erkenntnissen lässt sich demgegenüber vielmehr entnehmen, dass eine solche Verknüpfung insbesondere für desertierende Offizieren und hochrangige Soldaten bestehen kann (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 13. August 2014, a.a.O., Finish Immigration Service vom 23. August 2016, S. 13: „Especially defected officers are afraid of consequences. Some of them have sought protection in the Apaydın camp in Hatay, Turkey. Soldiers who fled the army do not talk about it in Lebanon either. They are afraid that Hezbollah will send them back to Syria.“ (Insbesondere abtrünnige Offiziere fürchten sich vor den Konsequenzen. Manche haben Zuflucht gesucht in dem Apaydın Lager in Hatay, Türkei. Soldaten, die aus der Armee geflohen sind, sprechen darüber im Libanon ebenfalls nicht. Sie befürchten, dass die Hisbollah sie nach Syrien zurückschickt; Übersetzung durch die Kammer) Daraus geht gerade nicht hervor, dass ein Politmalus bei einfachen Soldaten allgemein unterstellt werden kann. Erkenntnisse hierfür sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dafür, dass der Kläger unter die genannte Gruppe der Offiziere oder hochrangige Soldaten fallen könnte, sind Anhaltspunkte weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. 3. Sonstige Umstände, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung und damit zu der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung führen könnten, sind in der Person des Klägers nicht erkennbar. Hierzu zählt nach Auffassung der Kammer auch die Herkunft des Klägers aus Dara’a nicht. Es liegen keine Erkenntnisse vor, wonach aus Dara’a stammenden Menschen bei der Rückkehr ohne weitere hinzutretende Faktoren eine oppositionelle Haltung zugeschrieben werden würde, selbst wenn die Ereignisse in der Stadt im März 2011 Mitauslöser der später landesweiten Demonstrationen und Proteste waren, die von den Sicherheitskräften brutal unterdrückt wurden. Der Kläger selbst hat hierzu nichts vorgebracht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Die von ihm angegebenem und aus seinem Reisepass hervorgehenden häufigen Reisen nach Jordanien zu Besuchen zu seiner dortigen Familie auch nach Ausbruch des Bürgerkriegs sprechen im Übrigen dagegen, dass die Herkunft aus Dara’a mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung führt. Jedenfalls hat ein entsprechendes Risiko sich offenbar bei den zahlreichen durch Stempel in seinem Pass dokumentierten Grenzübertritten aus der Zeit zwischen Juni 2011 und Januar 2013 nicht realisiert. Auch aus einer (inzwischen) drohenden Wehrpflicht des Sohnes des Klägers ergibt sich nach Überzeugung der Kammer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers. Aus den vorliegenden Erkenntnissen geht nach Auffassung der Kammer ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein allgemeines Verfolgungsrisiko für Familien von Personen hervor, die sich einer Einberufung zum Wehrdienst durch Flucht (innerhalb oder außerhalb des Landes) entziehen (vgl. Danish Immigration Service vom September 2015, a.a.O., S. 19 f.: „Several sources considered that it would not have any consequences for his family if a young man has evaded his military service. The Military Police may search the house and ask questions about the person’s whereabouts. Rami Sweid (journalist from Aleppo) mentioned that in very rare cases, a family member, for instance the evader’s brother, may be arrested for a couple of days and beaten up to make him inform about the evader’s whereabouts. However, it was emphasized that these are very rare cases. The international organization mentioned that the government reportedly also targets family members for arrest to pressure military age men to join the army. According to Watan, the family may be harassed or be forced to pay a bribe, but apart from that nothing would happen to them if there are no other outstanding issues with authorities than evasion. Haid (HBS) added that if the evader is considered to be affiliated with opposition groups, it could have consequences for the family.“ (Mehrere Quellen nahmen an, dass es keine Konsequenzen für seine Familie habe, wenn ein junger Mann sich seinem Wehrdienst entzogen habe. Die Militärpolizei kann das Haus durchsuchen und Fragen nach dem Verbleib der Person stellen. Rami Sweid (Journalist aus Aleppo) erwähnte, dass in sehr seltenen Fällen ein Familienmitglied, etwa der Bruder des Wehrflüchtigen, für ein paar Tage verhaftet werden und zusammengeschlagen werden könne, um ihn zu Informationen über den Verbleib des Wehrflüchtigen zu bewegen. Allerdings wurde betont, dass es sich um sehr seltene Fälle handele. Die internationale Organisation erwähnte, dass die Regierung Berichten zufolge auch Familienmitglieder zielgerichtet verhafte, um Druck auf Männer im militärfähigen Alter auszuüben, sich der Armee anzuschließen. Laut Watan würde die Familie möglicherweise schikaniert oder gezwungen werden, ein Schmiergeld zu zahlen, aber abgesehen davon würde ihr nichts passieren, wenn es keine sonstigen Probleme mit den Behörden abgesehen von der Wehrpflichtentziehung gebe. Haid Haid (HBS) fügte hinzu, dass wenn ein Wehrflüchtiger als verbunden mit Oppositionsgruppen gelten würde, es schwerwiegende Konsequenzen für die Familie geben könnte; Übersetzung durch die Kammer) Finish Immigration Service vom 23. August 2016, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups supporting Syrian Regime and Armed Oppposition, S. 13: “If the draft evader or deserter has family, the army can ask them about the whereabouts of the deserter. If the family members do not know the person’s whereabouts, they do not face consequences. If one deserts from the army with guns, the family members are arrested if they are still in Syria. If they are not in the country, they are put on the wanted persons’ list. The father or brother would not be recruited to the army, because they would not be trusted. Instead, they would be imprisoned.“ (Wenn der Wehrflüchtling oder Deserteur Familie hat, kann die Armee diese nach dem Verbleib des Deserteurs fragen. Wenn die Familien hierüber nichts weiß, drohen ihr keine Konsequenzen. Wenn jemand mit Waffen aus der Armee desertiert, werden Familienmitglieder verhaftet, soweit sie sich noch in Syrien befinden. Wenn sie nicht mehr im Land sind, werden sie auf eine Liste gesuchter Personen gesetzt. Der Vater oder Bruder würde nicht zur Armee eingezogen, weil ihnen nicht mehr getraut würde. Stattdessen würden sie gefangen genommen; Übersetzung durch die Kammer)) Überdies war der Sohn nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung korrigierten Vorbringen des Klägers zum Zeitpunkt der Ausreise im Frühjahr 2013 aufgrund seines Alters noch gar nicht wehrpflichtig. Sonstige in der Person des Klägers liegende Gründe, die zu einer möglichen Zuschreibung einer regimekritischen Haltung führen könnten, hat er weder vorgebracht, noch sind sie sonst ersichtlich. IV. Für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch andere Akteure als den syrischen Staat ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen oder ersichtlich. V. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Abgesehen davon, dass selbst ein bestehender Verstoß nicht unmittelbar anspruchsbegründend wäre, ist nicht erkennbar, dass die Änderung der Entscheidungspraxis der Beklagten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 1... geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er ist islamischen Glaubens sunnitischer Glaubensrichtung. Am 1. Oktober 2015 reiste er gemeinsam mit seinem Sohn, dem am 1... geborenen M..., auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Dezember 2015 einen Asylerstantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – am 6. Juli 2016 gab er an, etwa im Februar oder März 2014 aus Syrien nach Jordanien ausgereist zu seien. Er habe sich dort bei Verwandten aufgehalten. Er habe keinen offiziellen Grenzübergang benutzt, weil die Grenze für 21 Tage geschlossen gewesen sei. Sie hätten nicht warten können, weil sein Sohn einen Einberufungsbefehl bekommen habe. Seine Schwester, welche die jordanische Staatsangehörigkeit erhalten habe, lebe in Jordanien. Er habe eine kurze Zeit als Taxifahrer zwischen Syrien und Jordanien gearbeitet. Er habe im Jahr 1989 für zweieinhalb Jahre Wehrdienst geleistet. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und habe niemals Konflikte mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden oder Institutionen oder sonstigen Gruppierungen gehabt. Er sei aus Syrien ausgereist aufgrund von Bombenangriffen. Seine Wohnung sei zerbombt worden und es habe keine Arbeit mehr gegeben. Das Leben sei sehr schwierig gewesen. Ihm persönlich sei nichts passiert, es sei nur wegen seiner Kinder. Das Leben in Jordanien sei schwer gewesen und es habe dort keine Arbeit gegeben. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, entweder durch einen Bombenangriff zu sterben oder von der Regierung verhaftet zu werden, weil er Asyl beantragt habe. Mit Bescheid vom 14. September 2016 erkannte das BAMF dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der Kläger gehöre weder einer vulnerablen Gruppe an, noch habe er vor der Ausreise eine exponierte Funktion innegehabt. Mit seiner am 1. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei illegal aus Syrien ausgereist, weil er nicht mehr habe warten können, da sein Sohn sonst einen Einberufungsbefehl erhalten hätte. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien müsse er deswegen mit Zwangs- und Verfolgungsmaßnahmen rechnen, weil er im Ausland ein Antrag auf Asyl gestellt habe und sich bereits seit zehn Monaten im westlichen Ausland aufhalte. Der syrische Staat betrachte Menschen, die sich länger im Ausland aufgehalten haben, weiterhin als Oppositionelle, selbst wenn sie vorher nicht politisch tätig gewesen seien. Dem stünden die Äußerungen des syrischen Staatschefs in einem Interview am 30. November 2015 nicht entgegen, in welchem dieser geäußert habe, dass es sich bei den Bürgerkriegsflüchtlingen bei der Mehrheit um „gute Syrer und Patrioten“ handele. In der Rechtsprechung werde angesichts der gegenwärtigen Lage in Syrien bei Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle der Rückkehr angenommen. Dabei gehe es insbesondere um die Tatsache der Rückkehrerbefragung durch die syrischen Behörden mit politisch motiviertem Interesse, insbesondere dem Interesse an Informationserlangung über die Exilszene unter Einsatz von Folter, um ein restloses Auspressen aller vorhandenen Informationen zu erreichen. An der politischen Ausrichtung des Regimes habe sich seit Ausbruch des Krieges im März 2011 nichts zum Besseren gewendet. Derzeit sei die Lage in Syrien als unübersichtlich zu beschreiben, was die Gefahr im Fall einer Rückkehr verstärken dürfte. Das Risiko eines Angriffs auf Leib oder Leben für einen Rückkehrer sei hoch. Gegenüber der bisherigen Entscheidungspraxis der Beklagten bis ca. März 2016 liege eine Ungleichbehandlung vor, denn bis dahin sei syrischen Staatsangehörigen oder Palästinensern aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die geänderte Entscheidungspraxis habe zur Folge, dass er den vorübergehend ausgesetzten Familiennachzug seiner krebskranken Ehefrau und seines minderjährigen Kinds aus Jordanien nicht realisieren könne. Er habe in der Anhörung nicht gesagt, dass sein Sohn einen Einberufungsbefehl bereits erhalten habe, sondern ihn bald erhalten hätte. Aus der drohenden Einberufung des Sohnes folge auch für ihn eine Verfolgungsgefahr. Er habe Syrien aus Daraa kommend verlassen. Hierzu habe er sich zunächst in einen Grenzort begeben, um dann mit ca. 80 weiteren Personen und Soldaten der Freien Syrischen Armee die Grenze außerhalb eines offiziellen Grenzübergangs zu passieren. Dies sei in Syrien unter Strafe gestellt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung. Das Gericht hat den Beteiligten die zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2017 informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Asylakten des Klägers und seines Sohns) und der Ausländerbehörde verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.