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Beschluss

4 L 256.18

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0804.4L256.18.00
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Leitsätze
1. Eine Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, wobei die  räumliche Nähe regelmäßig nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule eine Länge von 200 Metern überschreitet.(Rn.24) 2. Die Übergangsfrist von sechs Monaten nach einer Entscheidung über die Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis ist nicht unangemessen kurz.(Rn.26) 3. Bei der Abstandsmessung ist der tatsächlich von den Kindern und Jugendlichen genutzte Weg zugrundezulegen.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, wobei die räumliche Nähe regelmäßig nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule eine Länge von 200 Metern überschreitet.(Rn.24) 2. Die Übergangsfrist von sechs Monaten nach einer Entscheidung über die Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis ist nicht unangemessen kurz.(Rn.26) 3. Bei der Abstandsmessung ist der tatsächlich von den Kindern und Jugendlichen genutzte Weg zugrundezulegen.(Rn.29) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Spielhallenerlaubnis. Sie betreibt am K... in Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg eine Spielhalle. Für diesen Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Am 23. Juni 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätte nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Das Bezirksamt ermittelte über das FIS-Broker Geoportal eine Entfernung zum H... von 176 m. Das H... ist in der von der zuständigen Senatsverwaltung herausgegebenen Liste „Schulen in bezirklicher Trägerschaft“, einem Auszug aus dem Berliner Schulverzeichnis, mit der Anschrift B... verzeichnet. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite in der B... befindet sich ein weiteres Unterrichtsgebäude der Schule, zu dem die Behörde eine Entfernung von 137 m ermittelte. Sie wählte als Messpunkte in Bezug auf die Schule die jeweilige Grundstücksecke und in Bezug auf die Spielhalle die Gebäudeecke, welche auf der Wegstrecke zueinander am nächsten liegen. Mit Bescheid vom 7. November 2017, der Antragstellerin zugestellt am 10. November 2017, lehnte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die begehrten Erlaubnisse ab (Ziffern 1A und 1B), denn die Spielhalle liege in räumlicher Nähe zum H... und erfülle damit einen Versagungsgrund. Gleichzeitig forderte die Behörde die Antragstellerin auf, den Spielhallenbetrieb mit Ablauf des sechsten Monats ab Zustellung des Bescheides einzustellen, die Spielhalle zu schließen sowie die Betriebsaufgabe innerhalb von drei Tagen dem Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich anzuzeigen, und untersagte gleichzeitig im Falle einer Betriebsfortsetzung über diesen Zeitpunkt hinaus den dann unerlaubten Weiterbetrieb (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Schließungsaufforderung nicht unverzüglich nach Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Bescheides nachkomme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000,- Euro an (Ziffer 4). Die Behörde ordnete ferner die sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens unter Ziffer 1 vorsorglich an (Ziffer 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin am 23. November 2017 Widerspruch. Mit Bescheid vom 21. Juni 2018, zugestellt am 29. Juni 2018, ordnete das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erneut die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 7. November 2017 an, nunmehr hinsichtlich der Versagung der spielhallenrechtlichen und der glücksspielrechtlichen Erlaubnis sowie der Gewerbeuntersagung und der Schließungsverfügung, die die Behörde nunmehr dahin änderte, dass der Antragstellerin aufgegeben werde, den Spielhallenbetrieb mit Ablauf des sechsten Monats und einem Tag ab Zustellung „dieses“ Bescheides einzustellen, die Spielhalle zu schließen sowie die Betriebsaufgabe dem Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin innerhalb von drei Tagen schriftlich anzuzeigen, wobei gleichzeitig die über diesen Zeitpunkt hinausgehende Betriebsfortsetzung vorsorglich untersagt werde; für den Fall, dass die Antragstellerin der vorgenannten Schließungsaufforderung nicht unverzüglich nach Ablauf des sechsten Monats und zwei Tagen nach Zustellung dieses Bescheides nachkomme, werde ein Zwangsgeld von 20.000 Euro angedroht. Gleichzeitig hob das Bezirksamt die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Ausgangsbescheid (Ziffer 2) auf. Dies begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung des Spielhallenbetriebs nach sechs Monaten nach Zustellung des Versagungsbescheides das private Interesse an der Legalisierungswirkung des Antrages nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz überwiege. Aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstands zu einer Schule sei es geboten, den gesetzlich festgelegten Fristlauf der Fiktionswirkung sicherzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des abgestuften Verfahrens der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen. Neben der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen stünden überdies die wichtigen Schutzgüter der Suchtprävention und des Jugendschutzes infrage, die Vorrang vor den individuellen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin genössen. Danach sei das öffentliche Interesse, insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht, höher als das geschäftliche Interesse an der Gewerbefortführung zu bewerten. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 3. Juli 2018 Widerspruch. Mit ihrem am 17. Juli 2018 angebrachten Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Abstandsregelungen seien bereits verfassungswidrig. Zudem sei eine unzulässige räumliche Nähe der Spielhalle zum H... nicht gegeben. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich um eine abstandsrelevante Schule handele. Messungenauigkeiten sei darüber hinaus mit Sicherheitsaufschlägen zu begegnen. Mit der Bushaltestelle an der Kreuzung K... / B...asse sich eine räumliche Nähe unter Berücksichtigung tatsächlicher Laufwege der Schüler nicht begründen, da die Bushaltestelle nur der Nachtlinie N3 diene, die zu Zeiten verkehre, wenn kein Schulbetrieb stattfinde. Sie, die Antragstellerin, sei zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört worden. Durch eine nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung könne die rechtswidrige Untersagungs- und Schließungsverfügung im Ausgangsbescheid nicht rückwirkend rechtmäßig werden. Der Zeitpunkt für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem angefochtenen Bescheid werde mit dem Bescheid vom 21. Juni 2018 in die Vergangenheit verlegt. Die Versagung einer Begünstigung könne nicht für sofort vollziehbar erklärt werden. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber seit dem Erlass des Spielhallengesetzes fünf Jahre Zeit gelassen habe, bis er die Maßgaben der Neuerteilung von Spielhallenerlaubnisse geregelt hat, zeige bereits, dass der streitigen Entscheidung kein Eilbedürfnis zukomme. Mit dem sofortigen Ausschluss vom Sonderverfahren werde ihr die Chance genommen, im Sonderverfahren eine Erlaubnis zu erhalten, selbst wenn Widerspruch und nachfolgende Anfechtungsklage erfolgreich seien. Zudem müsse sie in der Folge der Ablehnung auch die Spielhalle schließen und erleide nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. November 2017 gegen die Antragsversagungen (Ordnungsziffern 1A und 1B) aus dem Bescheid vom 7. November 2017 in Gestalt der ergänzenden Entscheidung vom 21. Juni 2018 wiederherzustellen, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Juli 2018 gegen die Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO (Ordnungsziffer IV Nr. 3) aus dem Bescheid vom 21. Juni 2018 wiederherzustellen, 3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Juli 2018 gegen die Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 AGGlüStV (Ordnungsziffer IV Nr. 3) und die Zwangsgeldandrohung (Ordnungsziffer IV Nr. 4) aus dem Bescheid vom 21. Juni 2018 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an der Erlaubnisversagung, der Untersagung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung fest. Die mit Bescheid vom 21. Juni 2018 gesetzte Frist sei nicht in die Vergangenheit verlegt worden. Denn durch die Anknüpfung an die Zustellung des Bescheides, mit der nur derjenige vom 21. Juni 2018 habe gemeint sein könne, sei erkennbar eine neue Frist gesetzt worden. Wegen der tatsächlichen Gegebenheiten der örtlichen Straßensituation wird auf die Streitakte und im beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welcher vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Antrag, über den infolge des Beschlusses der Kammer vom 22. März 2019 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist hinsichtlich der Ziffern 1A und 1B des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. a. Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier in Ziffern 1 und 2 des in Rede stehenden Bescheids ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich indes hier. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis (Ziffer 1A des Ausgangsbescheides) entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG die – in der Vergangenheit erteilte und nach § 8 Abs. 1 SpielhG Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 19 ff.). Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegt es hier. Das Bezirksamt hat durch Bescheid vom 21. Juni 2018 die sofortige Vollziehung der Versagung der Spielhallenerlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Nachdem die Behörde ursprünglich im Ausgangsbescheid vom 7. November 2017 die sofortige Vollziehung bereits hinsichtlich des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens angeordnet hatte (Ziffer 2 des Ausgangsbescheides), so hat sie im Bescheid vom 21. Juni 2018 die Erlaubnisversagung auch explizit für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer I. des Bescheides). Es ist vorliegend auf diese letztgenannte Anordnung der sofortigen Vollziehung abzustellen, denn der im Hauptverfahren maßgebliche Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist auch im Eilverfahren maßgeblich (Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, Rn. 165). b. Entsprechendes gilt, soweit die Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt hat (Ziffer 1B des Ausgangsbescheides). Auch darauf erstreckt sich die vom Bezirksamt nachträglich ausgesprochene Vollziehungsanordnung explizit. Denn die Anordnung im Rahmen des Bescheides vom 21. Juni 2018 nimmt im Rahmen der Begründung ausdrücklich Ziffer 1B des Ausgangsbescheids vom 7. November 2017 in Bezug, welcher die glücksspielrechtliche Erlaubnisversagung enthält. 2. Der Antrag hinsichtlich der Ziffern 1A und 1B des angegriffenen Bescheides ist aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es nicht, weil es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 8 B 1233.16 –, juris Rn. 5 f.). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnisversagung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – OVG 10 S 47.17 –, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung entgegen der Meinung der Antragstellerin gerecht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in der effektiven Herstellung des gesetzlich vorgesehenen Schutzniveaus durch zügige Umsetzung des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin für vorrangig hielt und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris Rn. 5). Die vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt dabei lediglich, dass sich der Antragsgegner in einer Vielzahl von Fällen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten ausnahmsweisen Anordnung des Sofortvollzuges entschlossen hat, was bei einer Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017, a.a.O., Rn. 6). Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses; insoweit kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361.15 –, juris Rn. 8). 3. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – BVerwG 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10). Vorliegend wird sich der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Erlaubnisversagungen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. a. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung besitzt die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (vgl. Ziffer 1A des Ausgangsbescheides). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie denen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln nach den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Vorschrift findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln), unzulässig ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG. Nach § 5 Abs. 2 MindAbstUmsG liegt dabei räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet (Satz 1). Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke nach Satz 1 der Vorschrift zueinander am nächsten liegen (Satz 2). Dieser Versagungsgrund ist hier einschlägig. Die Spielhalle der Antragstellerin hält den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand nicht ein. aa. Die Regelungen des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen sind weder in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin noch im Hinblick auf Grundrechte bedenklich (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 19 ff., 34 ff., 59 ff.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Übergangsfrist von sechs Monaten nach einer Entscheidung über die Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis nicht unangemessen kurz. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 65): „Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin lässt außer Acht, dass zur Wahrung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG in Fällen der Ungewissheit ein eigenständig gerichtlich – auch im Wege des Eilrechtsschutzes – durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft über die Einhaltung der Abstandsgrenzen jedenfalls dann besteht, wenn dies erforderlich ist, um innerhalb der eingeräumten Übergangsfrist die notwendigen Maßnahmen zur betrieblichen Anpassung und beruflichen Orientierung vornehmen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 - BVerwGE 118, 270 ). Im Streitfall kann der Betreiber zur Herstellung notwendiger Planungssicherheit die Feststellung begehren, dass die Abstandsgebote eingehalten werden; bei besonderer Dringlichkeit kann Antrag auf vorläufige Feststellung nach § 123 VwGO gestellt werden (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 123 Rn. 35). Verbleibenden Ungewissheiten insbesondere über den Ausgang eines etwaigen Auswahlverfahrens muss durch geeignete Vertragsgestaltungen begegnet werden. Für dann nach einer negativen Entscheidung im Sonderverfahren ggf. noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen verbleiben immer noch sechs Monate, während derer die Alterlaubnis als fortbestehend gilt.“ Ausweislich der Gesetzesbegründung (AH-Drs. 17/2714 vom 10. Februar 2016, S. 23) dient das in § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln normierte Abstellen auf die Gebäude- bzw. Grundstücksecke als Bezugspunkt der Einheitlichkeit und Handhabbarkeit der Messung durch die Erlaubnisbehörden. Es steht dem Gesetzgeber frei, eine derart typisierende Regelung zu schaffen. Die hier genannten Parameter zur Bestimmung des Abstandes zwischen Spielhallen und Schulen genügen insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018 – VG 4 K 495.17 –, S. 11 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). bb. Das H...ist abstandsrelevant im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln. Denn es handelt sich – wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt – um eine in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SchulG Bln aufgeführte Schule. Dass der Antragsgegner den Abstand der streitgegenständlichen Spielhalle zum H...mithilfe des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen betriebenen FIS-Broker Geoportal ermittelt hat, entspricht § 6 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln, wonach die Messung vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit Hilfe eines das geltende amtliche Lagebezugssystem abbildenden Geoinformationssystems auf Basis der Geokoordinaten der Mitte der Eingänge zu den Standorten durchgeführt wird. Die Frage, ob die gemessene Wegstrecke den StVO-Vorschriften entspricht, ist ohne Belang. Denn der Antragsgegner ist ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum Mindestabstandsumsetzungsgesetz Bln (AH-Drs. 17/2714 vom 10. Februar 2016, S. 22) nicht gehalten, den StVO-konformen Weg zugrunde zu legen, sondern den tatsächlich von den Kindern und Jugendlichen genutzten Weg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2019 – OVG 1 S 110.18 –, S. 4 des amtlichen Beschlussabdrucks unter Verweis auf den Beschluss vom 19. Oktober 2018 – OVG 1 S 36.18 –). Nach diesem Maßstab liegt die Wegstrecke zwischen genannter Schule und streitgegenständlicher Spielhalle unter 200 m. Richtigerweise hat die Behörde dabei auf die nächstgelegene Grundstücksecke der Schule in der B... sowie auf die Gebäudeecke der Spielhalle abgestellt. Das H... besitzt neben dem Hauptgebäude einschließlich Turnhalle, das unter der Anschrift B... in der von der Senatsverwaltung erstellten Schulliste ausgewiesen ist, eine sogenannte Außenstelle mit einem weiteren Unterrichtsgebäude (vgl. https://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/gruppe-infrastruktur-und-staedtebaufoerderung/sds-urbanstrasse/sanierung-hermann-hesse-schule-gymnasium-823152.php, zuletzt abgerufen am 7. August 2019). Die von der Behörde vorgenommene Abstandsermittlung wirft insoweit auch im Übrigen keine Rechtmäßigkeitszweifel auf. Die Messstrecke verläuft von der Gebäudeecke K... parallel zur Häuserfront rechts abknickend in die B... bis zur Höhe der Grundstücksgrenze zum Schulgelände in der B.... Insofern kommt es auf den Verlauf der Messstrecke zur Ecke des auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücks B..., die von der Einmündung der B... diese diagonal kreuzend bis zur Ecke jenes Schulgrundstücks führt, nicht entscheidend an. Die diagonale Querung der Straße dürfte jedoch unter dem Gesichtspunkt keinen rechtlichen Bedenken begegnen, dass es sich bei der B... um einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) – eine sogenannte Spielstraße – handelt, in der ein solcher Laufweg angesichts seiner grundsätzlichen Zulässigkeit plausibel wäre. Bei der vorliegend deutlichen Unterschreitung des Mindestabstands bedarf es keiner gründlicheren Ermittlung des Abstandes (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018 – VG 4 K 495.17 –, S. 14 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Auch ein Sicherheitszuschlag ist nicht geboten (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018, a.a.O., S. 17 f.). cc. Es liegt auch keine Ausnahme von dem lediglich als Regelfall normierten Abstandserfordernis vor. Ob ein solcher gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – BVerwG 1 C 3.08 –, juris Rn. 14). Ausnahmefälle sind gegenüber dem normierten Regeltatbestand durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (BVerwG, Urteil vom 11. August 2000 – BVerwG 1 C 5.00 –, juris Rn. 13). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt: (Beschluss vom 31. Januar 2019 – OVG 1 S 94.18 –, juris Rn. 11): „Mit den in diesem Gesetz vorgenommenen Konkretisierungen des Spielhallengesetzes wollte der Gesetzgeber „die für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden in die Lage versetzen, in dieser Sondersituation mit den vorhandenen sachlichen und personellen Ressourcen zeitgleich, rechtssicher und rechtzeitig über voraussichtlich rund 400 bis 500 Anträge zu entscheiden.“ Dazu wurden „besondere Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung von Spielhallenerlaubnissen nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsbetriebe (eingeführt), um dieses rechtssicher und vollzugstauglich zu gestalten. … Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen und vollzugstauglichen sowie rechtssicheren Entscheidungspraxis im Hinblick auf die in der Vorschrift verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe in einem engen Entscheidungskorridor enthält der Entwurf für das Sonderverfahren eine Konkretisierung des Anwendungsbereiches der Vorschrift“ (vgl. Abgh.-Drs. 17/2714, S. 14). Diese Zweckbestimmung bedingt, dass die Behörde von den gesetzlich definierten Bezugspunkten nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abweichen darf (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 96.18 - BA, S. 4 f.).“ Nach diesen Maßgaben folgt kein Ausnahmefall aus der Behauptung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Anbindung der Schule an den öffentlichen Personennahverkehr führten die Laufwege der Schüler regelmäßig nicht an ihrer Spielhalle, sondern die G... entlang, die die B... in der vom K... abgewandten Richtung kreuze. Denn es ist weder glaubhaft gemacht noch drängt es sich auf, dass die tatsächlichen Schulwege der Schülerinnen und Schüler des H... in einem derart geringen Umfang aus der B... zum K... führen, dass trotz der deutlichen Unterschreitung des Mindestabstands in Ansehung des Schutzzweckes der §§ 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln, § 5 Abs. 2 MindAbstUmsG der Standort der Spielhalle der Antragstellerin nicht als ungeeignet anzusehen ist. dd. Die Versagung der Spielhallenerlaubnis ist auch nicht formell rechtswidrig, wenn man wegen der hiermit verbundenen Zerstörung der Fiktionswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln eine Pflicht zur vorherigen Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sehen wollte. Zwar ist eine solche hier nicht erfolgt. Doch ist dieser Fehler jedenfalls mit der Anhörungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. b. Danach begegnet auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis keinen rechtlichen Bedenken (Ziffer 1B des Ausgangsbescheides). Denn es bestehen materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (AGGlüStV Bln) die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, wenn u.a. die in § 25 GlüStV genannten Anforderungen oder die Vorgaben des AGGlüStV Bln nicht eingehalten werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln gilt § 25 GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandsregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV anlässlich des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Bln sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG Bln auf die Abstandsregelungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln entsprechend anzuwenden. 4. Nach dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerblichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse (Ziffern 1A und 1B des Ausgangsbescheides) auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse erfolgt hier nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris Rn. 27, und vom 8. Februar 2017 – 6 S 768/16 –, juris Rn. 14). Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22). Diese Interessen an einer zumindest zeitweiligen Aufrechterhaltung des Betriebs müssen hier jedoch hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurückstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 27). Bei der mit dem neuen Glückspielrecht verfolgten Bekämpfung der Spielsucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 3.15 –, juris Rn. 99). Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Dass die Folgen der Schließungsverfügung aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2017, a.a.O., Rn. 14). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 damit rechnen musste, ihren Betrieb mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit zum August 2016 schließen zu müssen, auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es auf § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln nicht an. Zwar darf danach die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde abweichend von § 6 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln zulassen, wenn nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten nach § 7 MindAbst UmsG nicht einbezogen wurde. Für eine Anwendung dieser Vorschrift ist hier aber kein Raum, weil die Antragstellerin aus den oben genannten Gründen, nämlich der Nichteinhaltung des Mindestabstands zu einer Schule, nicht „zu Unrecht“ unberücksichtigt worden ist und deswegen eine ausnahmsweise Zulassung fernliegend erscheint. 5. Der Antrag bleibt auch hinsichtlich der zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Juni 2018 ergangenen Untersagungsverfügung ohne Erfolg. a. Insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Nach letzterer Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung u.a., wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. So liegt es hier. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht u.a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie – wie hier – Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen nach § 24 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 GlüStV sinngemäß gelten. Die Schließungsverfügung dient der Durchsetzung des durch § 24 Abs. 1 GlüStV geregelten Genehmigungserfordernisses, wobei hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Dass der Antragsgegner im Bescheid vom 21. Juni 2018 zu Ziffer II. zusätzlich zum kraft Gesetzes eintretenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung die sofortige Vollziehung der Ziffer 4 des Ausgangsbescheids in Bezug auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angeordnet hat, ist mangels eigenständiger Rechtswirkung unbeachtlich. Daher kann auch der hierauf bezogene Eilantrag keinen Erfolg haben. b. Die auf dieser Grundlage erlassene Untersagung an die Antragstellerin, den Betrieb in der streitgegenständlichen Spielhalle fortzuführen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass es keinen Anlass gibt, entgegen dem gesetzlich angeordneten Ausschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit anzuordnen. Abzustellen ist hierbei auf die Untersagungsverfügung in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. Juni 2018. aa. Diese Untersagung genügt zunächst den Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Ausgehend von der Zustellung des Bescheides vom 21. Juni 2018 am 29. Juni 2018 endete die Frist von sechs Monaten und einem Tag nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, dem 31. Dezember 2018. Spätestens am folgenden Tag, am Dienstag, dem 1. Januar 2019, war der Betrieb nach der in Ziffer IV. Nr. 3 des Bescheides vom 21. Juni 2018 gesetzten Frist zu schließen. bb. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln liegen vor. Denn es fehlte dem Spielhallenbetrieb der Antragstellerin bereits nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln an der erforderlichen Erlaubnis. Die Behörde durfte an diesen Umstand auch Vollzugsmaßnahmen knüpfen. Denn sie hatte die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis bereits im Ausgangsbescheid vom 7. November 2017 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat – „sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ –, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.). Denn die Vollziehungsanordnung ist so zu verstehen, dass sie sich auf die Erlaubnisversagung insgesamt bezieht. Die Konzeption des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin sieht ein abgestuftes Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vor (§ 4 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln), bei dem die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 3 SpielhG Bln im Sonderverfahren vor den in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln geregelten Versagungsgründen zu prüfen sind (Satz 1). Innerhalb des § 2 Abs. 1 SpielhG Bln sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4 – dieser betrifft den hier streitigen Abstand der Spielhalle zu Schulen –, sodann die des Satzes 3 und abschließend die des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Angesichts dessen wirkt sich die Versagung der Spielhallenerlaubnis, die vor Erreichen der letzten Entscheidungsstufe ergeht, gleichzeitig in zwei Richtungen aus. Zum einen nimmt der so beschiedene Bewerber kraft Gesetzes nicht mehr am weiteren Auswahlverfahren teil, zum anderen erlischt mit der auf die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einer Schule gestützten Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags (nach sechs Monaten) die fiktive Spielhallenerlaubnis (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 – VG 4 L 51.17 –, juris Rn. 17). Wirkt aber die Erlaubnisversagung untrennbar in zwei Richtungen, so kann auch eine hierauf bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung nur im umfassenden Sinne auf die Versagung der Spielhallenerlaubnis bezogen verstanden werden. Dass die Behörde im Bescheid vom 21. Juni 2018 die sofortige Vollziehung der ablehnenden Entscheidung im Verfahren nach dem MindAbstUmsG Bln noch einmal explizit angeordnet hat, ist insoweit unschädlich. Sie hatte lediglich klarstellende Funktion. Da die Behörde ferner die bereits ursprünglich verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 21. Juni 2018 klarstellend durch eine solche mit einem anderen Wortlaut ersetzt hat, kann die Antragstellerin nichts daraus herleiten, dass die Behörde gleichzeitig die Vollziehungsanordnung mit dem ursprünglichen Wortlaut aufgehoben hat. Entsprechendes gilt, soweit die Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt hat. Auch darauf erstreckt sich die im Ausgangsbescheid vom 7. November 2017 ausgesprochene Vollziehungsanordnung explizit. Wiederum ist unschädlich, dass die Behörde mit Bescheid vom 21. Juni 2018 die sofortige Vollziehung nunmehr klarstellend explizit auf die Erlaubnisversagung beider Erlaubnisanträge bezogen hat. Die Untersagungsverfügung stellt sich auch als verhältnismäßig dar. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insoweit ist zu bedenken, dass der Antragstellerin nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der konkrete Betrieb untersagt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 95). Der Antragstellerin bleibt unbenommen – nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis –, an anderer Stelle einen neuen gleichartigen Betrieb zu eröffnen. Weiter ist im Hinblick auf die Grundrechte der Antragstellerin zu beachten, dass nur derjenige den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2016 – OVG 1 B 5.13 –, juris Rn. 96 ff.) – gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt. Zudem gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 46.13 –, juris Rn. 12), dass die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden können. cc. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Untersagung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Untersagungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. zu § 15 GewO OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, juris Rn. 16; vgl. im Sinne eines intendierten Ermessens: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105.13 –, juris Rn. 36). Die Behörde hat mit Bescheid vom 21. Juni 2018 eine (erneute) Frist für die Untersagung von sechs Monaten und einem Tag gesetzt. Dies folgt ersichtlich daraus, dass die Frist an die Zustellung „dieses“ Bescheides, mithin des Bescheides vom 21. Juni 2018 anknüpft. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spricht nichts für eine Verlegung der Befolgungsfrist in die Vergangenheit. Eine Frist von über sechs Monaten für die Befolgung der Untersagungsverfügung wirft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Rechtmäßigkeitsbedenken auf. 6. Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagung des streitgegenständlichen Spielhallenbetriebs begegnet auch die Androhung des Zwangsgelds (Ziffer 4 des Ausgangsbescheides in der Fassung der Ziffer IV. des Bescheides vom 21. Juni 2018) weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie gründet auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und dient der Durchsetzung der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Schließungsverfügung. Die Androhung entspricht insbesondere auch § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG, wonach bei der Androhung von Zwangsmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb derer der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Zumutbar ist dem Pflichtigen der Vollzug dann (noch) nicht, wenn im Zeitpunkt des Fristablaufs die Grundverfügung nicht vollziehbar im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG, mithin unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 6 VwVG Rn. 3 mit Verweis auf VGH München, RdL 1976, 287; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 13 VwVG Rn. 14). Vorliegend hat das Bezirksamt die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen und der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis bereits im Bescheid vom 7. November 2017 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Deshalb war die glücksspielrechtliche Schließungsverfügung bereits bei ursprünglichem Fristablauf – nach Ablauf von sechs Monaten Zustellung des Bescheides vom 7. November 2017 – (am 11. Mai 2018) kraft Gesetzes vollziehbar. Die im – hier zugrunde zu legenden – Bescheid vom 21. Juni 2018 neu gesetzte Frist von sechs Monaten und zwei Tagen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endete, begegnet daher keinen Bedenken. Bei der darin verwendeten Formulierung „unverzüglich“ handelt es sich um einen unschädlichen Zusatz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2018 – OVG 1 S 44.18 –, S. 9 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert wurde nach den Ziffern 1.5 sowie 1.7.2 (Satz 2) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte des im Bescheid angedrohten Zwangsgeldes angesetzt. Denn das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 20.000 Euro ist höher als der für die Grundverfügung nach Ziffer 54.2.1 ansonsten mit 15.000 Euro zu bemessende Streitwert (siehe zur anders begründeten Streitwertfestsetzung aber auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 – OVG 1 S 18.18 –, juris Rn. 23).