Beschluss
4 L 352.18
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0814.VG4L352.18.00
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Leitsätze
1. Eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung geht bei Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. (Rn.19)
2. Wer eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (Rn.25)
3. Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum für die Behörde; die Annahme der Behörde, der Gewerbetreibende sei unzuverlässig, ist gerichtlich voll überprüfbar. (Rn.31)
4. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. (Rn.39)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung geht bei Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. (Rn.19) 2. Wer eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (Rn.25) 3. Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum für die Behörde; die Annahme der Behörde, der Gewerbetreibende sei unzuverlässig, ist gerichtlich voll überprüfbar. (Rn.31) 4. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. (Rn.39) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene Versagung einer Spielhallenerlaubnis sowie eine Zwangsmittelfestsetzung. Sie betreibt u.a. in der H... in B...eine Spielhalle. Für diesen Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Am 21. Juni 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Neukölln von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätte nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Auf Anfrage des Bezirksamts teilte das Finanzamt Wedding unter dem 16. August 2016 mit dass die Antragstellerin dem Land Berlin Vergnügungssteuer i.H.v. 3.784,24 Euro schulde. Die letzte Zahlung sei am 13. Juli 2016 i.H.v. 4.425,48 Euro nach Pfändung erfolgt. Das Finanzamt für Körperschaften III teilte unter dem 22. September 2016 ebenfalls auf Anfrage des Bezirksamts mit, dass die Antragstellerin Steuerschulden i.H.v. 2.688,46 Euro habe, die seit dem 10. August 2016 fällig seien. Die Antragstellerin komme ihren Erklärungspflichten zwar nach, aber die angemeldeten und erklärten Steuerbeträge würden nie freiwillig bezahlt. Zahlungen würden nur durch Pfändungen und Beauftragung eines Vollziehungsbeamten erreicht. Das Finanzamt Wedding ergänzte am 11. Januar 2017, die bisherigen Rückstände sein nach Kontopfändung getätigt worden. Momentan bestünden indes Rückstände i.H.v. 8.911,76 Euro. Die Vergnügungssteueranmeldungen bis September 2016 lägen zwar vor für den Monat Dezember 2016 seien sie allerdings noch unvollständig. Seit Februar 2016 habe das Konto insgesamt achtmal gepfändet werden müssen, da die Antragstellerin auch nach Vollstreckungsankündigungen nicht gezahlt habe. Am selben Tage teilte das Finanzamt für Körperschaften III mit, dass für die Antragstellerin Steuerschulden i.H.v. 2.556,12 Euro aufgelaufen seien, die zum Teil seit dem 10. November 2016 fällig seien. Unter dem 3. März 2017 teilte das Finanzamt für Körperschaften III mit, dass frühere Steuerschulden zwar getilgt seien, jedoch laufend neue Rückstände entstünden. Gegenwärtig sei ein Betrag von 2.309,23 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen i.H.v. 23 Euro offen, der seit dem 10. Februar 2017 fällig sei. Aus dem gleichzeitig übersandten Kontoauszug ergibt sich, dass Zahlungen auf die Steuerschuld der Antragstellerin aufgrund von einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme im April 2016, zwei Maßnahmen jeweils im Juni und Juli 2016, einer Vollstreckungsmaßnahme im September 2016, zwei Maßnahmen im November 2016 und einer Vollstreckungsmaßnahme im Januar 2017 erfolgt sind. Nach Mitteilung des Finanzamts für Körperschaften III vom 5. April 2017 war der seit dem 10. Februar 2017 fällige Rückstand noch immer offen, nunmehr zuzüglich Säumniszuschlägen i.H.v. 46 Euro. Das Finanzamt Wedding ergänzte am 10. Mai 2017 das Konto der Antragstellerin habe bereits 8 Mal seit Februar 2016 gepfändet werden müssen. Alle Rückstände (seit mindestens Februar 2016 bis dato) würden nur mittels Kontopfändung bezahlt. Mit Bescheid vom 12. Mai 2017, zugestellt am 16. Mai 2017, lehnte das Bezirksamt Neukölln von Berlin die begehrten Erlaubnisse ab (Ziffer 1). Gleichzeitig forderte es die Antragstellerin auf, den streitgegenständlichen Spielhallenbetrieb mit Ablauf des sechsten Monats ab Zustellung dieses Bescheides einzustellen, die Spielhalle zu schließen sowie die Betriebsaufgabe dem Ordnungsamt Neukölln von Berlin schriftlich anzuzeigen (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Schließungsaufforderung nicht fristgemäß nachkomme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro an (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei unzuverlässig. Denn sie sei seit mindestens einem Jahr dauerhaft im Verzug mit der Begleichung von Steuerforderungen und zahle nicht freiwillig. Daher werde keine positive Prognose hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Verhaltens gesehen. Zudem sei gegen den Geschäftsführer am 26. Juli 2017 ein Bußgeld Bescheid wegen spielhallenbezogener Verstöße i.H.v. 150 Euro ergangen. Ferner seien gegen den früheren Geschäftsführer der Antragstellerin in den Jahren 2012 bis 2016 sechs Bußgeldbescheide wegen spielhallenbezogener Verstöße erlassen worden. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 22. Mai 2017 Widerspruch, den sie nicht begründete. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 ordnete das Bezirksamt hinsichtlich der Ziffer 1 des Ausgangsbescheides die sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens an. Das besondere öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention gebiete es, dass das Sonderverfahren zeitnah in die letzte Entscheidungsstufe eintreten könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2018, der Antragstellerin zugestellt am 7. August 2018, wies das Bezirksamt Neukölln von Berlin den Widerspruch als unbegründet zurück (Ziffer 1). Die Behörde änderte die Tenorpunkte zu den Ziffern 2 und 3 des Ausgangsbescheides dahin, dass sie eine erneute Frist zur Betriebseinstellung, Schließung und Abmeldung von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides gewährte und diese Frist auch für die Zwangsgeldandrohung gelte (Ziffern 2 und 3). Es verwies auf die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 24. Mai 2017 (Ziffer 4). Zur Begründung verwies die Behörde im Wesentlichen auf die im Ausgangsbescheid dargelegte Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Am 23. August 2018 erhob die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 4 K 308.18). Mit Bescheid vom 3. September 2018, der Antragstellerin zugestellt am 5. September 2018, setzte das Bezirksamt Neukölln von Berlin das mit Bescheid vom 6. August 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro fest und drohte zugleich unmittelbaren Zwang in Form der Schließung der Betriebsräume für den Fall an, dass die Antragstellerin ihren Betrieb nicht bis zum 12. September 2018 tatsächlich einstelle. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Widerspruch vom 17. September 2018. Mit dem am selben Tage bei Gericht eingegangenen Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Finanzämter hielten sie nicht für unzuverlässig, sondern seien vielmehr mit dem verlässlichen Erfolg der häufigen Beitreibungsmaßnahmen zufrieden. Die Anfragen des Bezirksamts bei den Finanzämtern seien wegen Täuschung über die Notwendigkeit einer umfassenden Auskunft nicht verwertbar. Über steuerrechtliche Unzuverlässigkeit habe zuvörderst und originär die zuständige Finanzbehörde zu entscheiden. Sie, die Antragstellerin, habe bei der Abgabe ihres Antrags auf Erteilung der Spielhallenerlaubnisse darauf hingewiesen, entsprechende Unterlagen nicht beizubringen. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 308.18 gegen den Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 12. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 6. August 2018 wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. September 2018 gegen die Zwangsmittelfestsetzung vom 3. September 2018 anzuordnen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungs- und Schließungsverfügung vom 6. August 2018 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Mit Schriftsatz vom 6. November 2018 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung neu gefasst werde und so zu verstehen sei, dass die sofortige Vollziehung bezüglich der Ziffern 1 und 2 des Versagungsbescheides vom 12. Mai 2017 angeordnet werde. Eine wirksame Gefahrenabwehr verlange nicht nur den Erlass eines Bescheides, sondern auch dessen sofortige Vollziehung. Von einer Gewerbetreibenden könne erwartet werden, dass sie einsichtig sei und den Betrieb freiwillig einstelle. Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept sei nicht ersichtlich. Ständig schleppender Zahlungseingang könne eine Unzuverlässigkeit auch bei verhältnismäßig geringen Rückständen begründen. Die Fortführung des Betriebes entfalte negative Vorbildwirkung und die Gewerbetreibende verschaffe sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Betreibern, die sich gesetzeskonform verhielten. Aus diesen Gründen und insbesondere mit Blick auf die Bekämpfung der Spielsucht bewerte der Antragsgegner das öffentliche Interesse höher als das Interesse der Antragstellerin an der Gewerbefortführung. Die Antragstellerin hat sich hierzu nicht geäußert. II. Die Anträge, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tage der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), sind zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 des Ausgangsbescheides formell rechtmäßig angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt jeweils das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor. 1. Der Antrag hinsichtlich der Ziffer 1 des Ausgangsbescheides ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. a) Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier in Ziffer 1 des Ausgangsbescheids ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich indes hier. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln die – in der Vergangenheit erteilte und nach § 8 Abs. 1 SpielhG Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 19 ff.). Doch richtet sich im Falle einer der Behörde möglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegt es hier. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 6. November 2018 die sofortige Vollziehung der Versagung der Spielhallenerlaubnisse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO explizit angeordnet. Dies hatte die Behörde zudem bereits mit Bescheid vom 24. Mai 2017 in Bezug auf den „Ausschluss[es] von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ – und damit die Versagung insgesamt (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2018 – VG 4 L 323.17, S. 6 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2018 – OVG 1 S 44.18 –, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks) – getan. b) Entsprechendes gilt, soweit die Behörde den Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt hat. Auch darauf erstreckt sich die vom Antragsgegner ausgesprochene Vollziehungsanordnung. Die Anordnung nimmt nämlich die Versagung sowohl der spielhallenrechtlichen als auch der glücksspielrechtlichen Erlaubnis in Bezug, indem sie sich auf die Ziffer 1 des Ausgangsbescheides insgesamt bezieht. 2. Der Antrag hinsichtlich der Ziffer 1 des Ausgangsbescheids ist aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es nicht, weil es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 8 B 1233.16 –, juris Rn. 5 f.). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnisversagung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – OVG 10 S 47.17 –, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Das Bezirksamt hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass es das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Bekämpfung der Spielsucht in diesem Fall höher bewertet als das Interesse der Antragstellerin an einer Weiterführung ihres Gewerbes und dass es sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris Rn. 5). Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses; insoweit kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361.15 –, juris Rn. 8). 3. Der angegriffene Bescheid wird sich hinsichtlich der in Ziffer 1 verfügten Erlaubnisversagungen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – BVerwG 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10). a) Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung besitzt die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie derjenigen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln nach den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln sind im Sonderverfahren die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 3 SpielhG Bln vorrangig zu prüfen. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG Bln ist die Erlaubnis insbesondere zu versagen, wenn die in § 33c Abs. 2 Nr. 1 oder § 33d Abs. 3 GewO genannten Versagungsgründe vorliegen. Nach den letztgenannten Vorschriften ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 –, juris Rn. 13). Bei juristischen Personen – wie hier der Antragstellerin – ist dabei hinsichtlich solcher Untersagungsgründe, die ein Handeln oder Unterlassen natürlicher Personen voraussetzen, auf die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Organe abzustellen (Brüning in Beck‘scher Online-Kommentar Gewerbeordnung, Stand 1. Dezember 2017, § 35 Rn. 27 m.w.N.). Die Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt hat und damit zu rechnen ist, dass er seinen Pflichten auch künftig nicht ordnungsgemäß nachkommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 – BVerwG 1 B 250.96 –, juris Rn. 4). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist für die Prognose, ob er seine steuerlichen Pflichten künftig erfüllen wird oder nicht, von Bedeutung (BVerwG, a.a.O.). Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin als unzuverlässig anzusehen. Denn ihr Zahlungsverhalten zeigt einen eingewurzelten Hang zur Missachtung von Vorschriften. So musste das Finanzamt Wedding ausweislich der Auskünfte vom 11. Januar 2017 und 10. Mai 2017 mindestens seit Februar 2016 die Steuerforderungen mit Zwangsmaßnahmen eintreiben, weil die Antragstellerin keine freiwilligen Zahlungen leistete. Dies machte allein in der Zeit von Februar 2016 bis Januar 2017 acht Pfändungen durch das Finanzamt Wedding erforderlich. Doch die Antragstellerin leistete auch nicht freiwillig auf die gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften III anfallenden Steuerschulden, so dass nach den Auskünften jenes Finanzamtes vom 22. September 2016 und 3. Mai 2017 sechs Pfändungen im Jahr 2016 und eine Pfändung im Jahr 2017 erfolgen musste, um fällige Steuerforderungen zu realisieren. Ein solches Verhalten lässt sich mit dem Bild eines zuverlässigen Gewerbetreibenden, der sich gerade durch die pünktliche und unaufgeforderte Erledigung insbesondere seiner steuerlichen Pflichten auszeichnet, nicht vereinbaren. Die zwischen 2012 und 2017 ergangenen Bußgeldbescheide, die im angefochtenen Bescheid aufgeführt sind, bestätigen diesen Eindruck. Dass sich an diesem Verhalten etwas geändert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die jeweils rückständigen Beträge im Verhältnis zum Jahressteueraufkommen nur gering gewesen seien. Denn dies ist nicht einem positiven Verhalten der Antragstellerin, sondern allein dem Umstand geschuldet, dass das jeweilige Finanzamt durch zügige Zwangsmaßnahmen das weitere Ansteigen der Rückstände verhindert hat. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrer Auffassung durch, ihr schleppendes Zahlungsverhalten rechtfertige nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit, weil es nicht das hierfür maßgebliche Niveau der in § 33c Abs. 2 Nr. 1 HS 2 GewO aufgezählten Straftatbestände erreiche. Zwar setzt die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 SpielhG Bln das Nichtvorliegen der u.a. in § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Regelversagungsgründe voraus. Doch führt der Umstand, dass § 33c Abs. 2 Nr. 1 HS 2 GewO regelhaft die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten als Versagungsgründe normiert, nicht dazu, dass an den generellen Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit in § 33c Abs. 2 Nr. 1 HS 1 GewO deswegen strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 80. EL Januar 2019, § 33c Rn. 25). Der Antragstellerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Frage der Unzuverlässigkeit aufgrund von steuerlichem Fehlverhalten sei zuvörderst und originär durch die jeweils zuständigen Steuerbehörden zu entscheiden. Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum für die Behörde; die Annahme der Behörde, der Gewerbetreibende sei unzuverlässig, ist gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – BVerwG 3 C 33.03 –, juris Rn. 18). Für die Annahme eines – von der Gewerbeaufsichtsbehörde und dem Gericht zu respektierenden – Einschätzungsspielraums des zuständigen Finanzamts bei der Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist danach kein Raum. Es fehlt im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass die betroffenen Finanzämter die Antragstellerin für zuverlässig halten. So heißt es etwa in der Mitteilung des Finanzamtes Wedding vom 16. August 2016 zur Antragstellerin: „Die gewerbliche Unzuverlässigkeit ergibt sich aus nachstehendem Sachverhalt […]“. Die von den Finanzämtern übermittelten Informationen waren auch verwertbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2019 – OVG 1 S 7.19 –, S. 5 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Die Antragstellerin hat hiervon Kenntnis gehabt. In ihrem Antrag vom 21. Juni 2016 hat sie dafür unterschrieben, dass sie darauf hingewiesen worden sei, dass Unterlagen, die von ihr nicht selbst beigebracht würden, behördlicherseits angefordert werden könnten. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe bei der Abgabe des Antrags ausdrücklich erklärt, die unter den Ziffern 14-19 des Antragsformulars genannten Unterlagen nicht beizubringen, weil es sich nicht um notwendige Unterlagen handele und auch sonst keine gesetzliche Verpflichtung dazu erkennbar sei, ist zum einen anhand des Verwaltungsvorganges nicht nachzuvollziehen und hat zum anderen auch keine Auswirkung zugunsten der Antragstellerin, da die Behörde zur Einholung der Auskünfte berechtigt war. Ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis gemäß § 30 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) liegt nicht vor, da die Auskunftserteilung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO im zwingenden öffentlichen Interesse lag. Nach dieser Vorschrift ist die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen zulässig, soweit für die Offenbarung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Ein derartiges zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung besteht, wenn im Falle des Unterbleibens der Mitteilung Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 –, juris Rn. 19). Die in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genannten gesetzliche Beispielsfälle bieten einen Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine Wohl zu erwarten sind. Wichtig ist dabei der Beispielsfall des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe b) AO. Danach ist ein schwerer Nachteil für das allgemeine Wohl anzunehmen, wenn die Gefahr einer erheblichen Störung der wirtschaftlichen Ordnung oder die Gefahr einer Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden zu besorgen ist. Dem gesetzlichen Beispielsfall des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe b) AO kann nicht entnommen werden, ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe nur dann, wenn ein besonders schwerwiegender Fall von gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit mit besonders schwerwiegenden Auswirkungen vorliege. Die Tätigkeit eines einzelnen unzuverlässigen Gewerbetreibenden ist zwar nur in seltenen Fällen geeignet, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören. Wäre es jedoch der Gewerbebehörde verwehrt, auf die Erkenntnisse der Finanzbehörden zurückzugreifen, so könnten in einer Vielzahl von Fällen unzuverlässige Gewerbetreibende nicht von weiterer gewerblicher Tätigkeit ausgeschlossen werden. Dies wäre als eine erhebliche Störung der wirtschaftlichen Ordnung anzusehen, die eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses erfordert (vgl. auch Rüsken in Klein, AO, § 30 Rn. 193 sowie grundlegend BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 –, juris). Angesichts der Umstände, die den im Ausgangsbescheid aufgeführten Bußgeldbescheiden aus den Jahren 2012 bis 2016 zugrunde lagen, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass das Bezirksamt unzutreffend auf Hinweise für gewerbliches Fehlverhalten der Antragstellerin verwiesen hat, als es das Vorliegen von erheblichen steuerlichen Pflichtverletzungen bei den Finanzämtern abgefragt hat. Die Frage eines Beweisverwertungsverbots stellt sich daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. b) Auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es bestehen deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerberechtliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV Bln die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, sofern ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG Bln gegeben ist. 4. Nach dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerberechtlichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse erfolgt hier nicht bereits aus der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris Rn. 27, und vom 8. Februar 2017 – 6 S 768/16 –, juris Rn. 14). Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht mehr gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22). Diese Interessen an einer zumindest zeitweiligen Aufrechterhaltung des Betriebs müssen hier jedoch hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurückstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 27). Bei der mit dem neuen Glücksspielrecht verfolgten Bekämpfung der Spielsucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 3.15 –, juris Rn. 99). Dass der Landesgesetzgeber im MindAbstUmsG Bln die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht generell hat entfallen lassen, widerspricht dieser Wertung nicht. Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Dass die Folgen der Schließungsverfügung aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2017, a.a.O., Rn. 14). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 damit rechnen musste, ihren Betrieb in dem Zeitraum nach Juli 2016 schließen zu müssen, auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es auf § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG nicht an. Zwar darf danach die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde abweichend von § 6 Abs. 1 MindAbstUmsG und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln zulassen, wenn nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten nach § 7 MindAbstUmsG nicht einbezogen wurde. Für eine Anwendung dieser Vorschrift ist hier aber kein Raum, weil die Antragstellerin bereits aus den oben genannten Gründen, nämlich wegen mangelnder Zuverlässigkeit, nicht „zu Unrecht“ unberücksichtigt geblieben ist und deswegen eine ausnahmsweise Zulassung fernliegend erscheint. 5. Der Antrag bleibt – ebenso wie der Hilfsantrag – auch hinsichtlich der zu Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ergangenen Schließungsverfügung ohne Erfolg. a) Insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Nach letzterer Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung u.a., wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. So liegt es hier. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht nämlich u.a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie – wie hier – Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen nach § 24 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 GlüStV sinngemäß gelten. Die Schließungsverfügung dient der Durchsetzung des durch § 24 Abs. 1 GlüStV geregelten Genehmigungserfordernisses, wobei hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV Bln der Versagungsgrund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG Bln anzuwenden ist. Dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. November 2018 zusätzlich zum kraft Gesetzes eintretenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 des Ausgangsbescheids hinsichtlich der Schließungsverfügung angeordnet hat, ist unbeachtlich. Zwar kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung auch § 15 Abs. 2 S. 1 GewO in Betracht, bei welchem der Fortfall der aufschiebenden Wirkung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. § 9 Abs. 2 S. 1 GlüStV und § 15 Abs. 2 S. 1 GewO sind aber gleichlaufend konzipiert, weshalb mangels Erlaubnis nach GlüStV bzw. SpielhG Bln die Voraussetzungen für beide Ermächtigungsgrundlagen deckungsgleich vorliegen. Da bei erstgenannter Norm die sofortige Vollziehbarkeit per Gesetz eintritt, kommt der zusätzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung insofern keine darüber hinausgehende Rechtswirkung mehr zu. b) Die auf dieser Grundlage erlassene Anordnung an die Antragstellerin, den Betrieb in der streitgegenständlichen Spielhalle einzustellen und die Spielhalle zu schließen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sodass es keinen Anlass gibt, entgegen des gesetzlich angeordneten Ausschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin insoweit anzuordnen. Sie genügt zunächst den Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Die im hier maßgeblichen Widerspruchsbescheid enthaltene Aufforderung zur Schließung innerhalb einer Frist von „14 Tage[n] nach Erhalt dieses Bescheides“ (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids) ist nämlich kalendermäßig bestimmbar, da sie – ausgehend von der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 7. August 2018 – gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 21. August 2018 endete.Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln liegen vor. Denn es fehlte dem Spielhallenbetrieb der Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an der erforderlichen Erlaubnis. Die Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln war – ausgehend von der Zustellung des Ausgangsbescheids am 16. Mai 2017 – gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bereits mit Ablauf des 16. November 2017 abgelaufen. Hieran durfte die Behörde zwar zunächst keine Vollzugsmaßnahmen knüpfen, da sie die Antragsablehnung im Ausgangsbescheid noch nicht für sofort vollziehbar erklärt hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17, juris Rn. 18 ff.). Indem sie mit Bescheid vom 24. Mai 2017 jedoch die sofortige Vollziehung im Hinblick auf den Ausschluss von der Teilnahme an den weiteren Stufen des Sonderverfahrens – und damit der Versagung insgesamt – angeordnet und somit die Erlaubnisfiktion des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln zerstört hat, durfte sie an diesen Umstand Vollzugsmaßnahmen knüpfen. Die von der Behörde angeordnete 14-tägige Frist stellt sich auch als angemessen dar. Zunächst war sie nicht verpflichtet, nochmals eine sechsmonatige Frist zu setzen. Denn die Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln gilt nach dessen eindeutigem Wortlaut nur hinsichtlich des Fortbestehens der Erlaubnisfiktion nach § 33i GewO und ist somit nicht auf die erst an den Fiktionswegfall anknüpfende Schließungsverfügung übertragbar. Die gewährte Frist von 14 Tagen war auch nicht zu kurz bemessen. Eine Frist ist dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an einer schnellen Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2010 – OVG 11 S 17.09 –, juris Rn. 15). Bei der Bestimmung einer Frist zur Einstellung eines Betriebes muss regelmäßig beachtet werden, dass der Pflichtige ihn ordnungsgemäß und verantwortungsvoll abwickeln kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8.13 –, juris Rn. 4). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach der Versagung ihrer Anträge auf Neuerteilung der Spielhallenerlaubnisse und ihrem Widerspruch gegen diese Behördenentscheidung seit fünfzehn Monaten damit rechnen musste, dass über ihren Widerspruch entschieden werden und sie ihre Spielhalle in absehbarer Zeit werde schließen müssen. Zudem handelt es sich bei der von ihr betriebenen Spielhalle nicht um einen Betrieb, in dem längerfristig geplante Kundenaufträge und Lieferbeziehungen – wie etwa in einem klassischen Handwerksbetrieb – abgewickelt werden müssen. Es handelt sich vielmehr um ein Geschäft mit Ad-hoc-Dienstleistungen, für dessen Schließung letztlich nur die Türen verschlossen werden müssen. Die Vornahme der gewerberechtlichen Abmeldung innerhalb von 14 Tagen ab der Zustellung des Bescheides ist der Antragstellerin deshalb zumutbar. Die Schließungsverfügung stellt sich auch im Übrigen als verhältnismäßig dar. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insoweit ist zu bedenken, dass der Antragstellerin nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der konkrete Betrieb untersagt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 95). Im Hinblick auf die Grundrechte der Antragstellerin gilt, dass nur derjenige den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2016 – OVG 1 B 5.13 –, juris Rn. 96 ff.) – gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt. Weiter gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 46.13 –, juris Rn. 12), dass die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden können. Es ist schließlich nicht erkennbar, dass die Schließungsverfügung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Schließungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln sowie nach Vollziehbarkeit der Antragsversagungen die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. zu § 15 GewO OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, juris Rn. 16; vgl. im Sinne eines intendierten Ermessens OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105.13 –, juris Rn. 36). 6. Die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Zwangsmittelfestsetzung vom 3. September 2018 begegnet angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagung des streitgegenständlichen Spielhallenbetriebs weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie gründet auf § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchstabe b, 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und § 14 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und beruht auf der vorangegangen Zwangsmittelandrohung im Ausgangsbescheid vom 12. Mai 2017, die ebenfalls keinen Bedenken begegnet. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht hat sich dabei an den Ziffern 54.2.1, 1.7.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Dabei war für die Grundverfügung, auf die sich auch der Hilfsantrag bezieht, der Wert nach 54.2.1, also 15.000,00 Euro, und für die Zwangsmittelfestsetzung nach Ziffer 1.7.1 ein Wert von 20.000,00 Euro zugrunde zu legen, insgesamt also ein Wert von 35.000,00 Euro. Dieser wird nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges halbiert. /Sei