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Beschluss

4 L 188.18

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0911.VG4L188.18.00
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Leitsätze
1. Im Fall einer Ablehnung eines Antrags auf Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin ist statthafter vorläufiger Rechtsschutz regelmäßig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen.(Rn.19) Das gilt insbesondere für Fälle, in denen die Erlaubnis wegen Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot versagt wird.(Rn.20) 2. Ein Antrag auf Befreiung von den Maßgaben des Mindestabstandsgebots leitet ein eigenständiges Befreiungsverfahren ein, das nicht Gegenstand eines Eilverfahrens wegen der Zerstörung der Fiktionswirkung eines Erlaubnisantrages durch eine Antragsversagung ist.(Rn.22) 3. Eine spielhallenrechtliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb eine bestehenden Spielhalle ist regelmäßig zu versagen, wenn die Spielhalle den gesetzlichen Mindestabstand zu einer benachbarten Schule, in diesem Fall einer Berufsschule, nicht einhält.(Rn.28) Insoweit sind die Regelungen zum Mindestabstand mit höherrangigem Recht vereinbar. Das gilt insbesondere für die Regelungen zur Bemessung des Abstands.(Rn.29) 4. Es bestehen materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall einer Ablehnung eines Antrags auf Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin ist statthafter vorläufiger Rechtsschutz regelmäßig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen.(Rn.19) Das gilt insbesondere für Fälle, in denen die Erlaubnis wegen Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot versagt wird.(Rn.20) 2. Ein Antrag auf Befreiung von den Maßgaben des Mindestabstandsgebots leitet ein eigenständiges Befreiungsverfahren ein, das nicht Gegenstand eines Eilverfahrens wegen der Zerstörung der Fiktionswirkung eines Erlaubnisantrages durch eine Antragsversagung ist.(Rn.22) 3. Eine spielhallenrechtliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb eine bestehenden Spielhalle ist regelmäßig zu versagen, wenn die Spielhalle den gesetzlichen Mindestabstand zu einer benachbarten Schule, in diesem Fall einer Berufsschule, nicht einhält.(Rn.28) Insoweit sind die Regelungen zum Mindestabstand mit höherrangigem Recht vereinbar. Das gilt insbesondere für die Regelungen zur Bemessung des Abstands.(Rn.29) 4. Es bestehen materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse.(Rn.32) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene Versagung einer Spielhallenerlaubnis. Sie betreibt in der F... in Berlin-F...eine Spielhalle. Für diesen Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden im Jahre 2009 erteilten Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Am 4. Juli 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätte nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Zugleich beantragte sie, sofern die Spielhalle den spielhallenrechtlichen Abstandsvorgaben nicht genügen sollte, die Befreiung von der Einhaltung dieser Voraussetzungen zur Vermeidung unbilliger Härten. Sie habe im Jahre 2009 einen auf zehn Jahre befristeten Mietvertrag geschlossen, der eine zweimalige Verlängerungsoption für jeweils fünf Jahre beinhalte. Eine Vertragsbeendigung vor Auslaufen der Zehnjahresfrist am 9. September 2019 sei nicht möglich. Ihr entstünden daher Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 231.620,00 Euro für die Restlaufzeit. Für Einbauten bestünden noch Restbuchwerte in Höhe von 24.916,47 Euro. Sie müsste bei vorzeitiger Schließung Abfindungen an Beschäftigte zahlen. Die Maßgaben für eine Neukonzessionierung schlössen eine Verlagerung des Standortes praktisch aus. Drei Mitarbeiterinnen müssten entlassen werden. Dem Land Berlin entgingen zudem im Falle der Schließung Vergnügungssteuereinnahmen aus dem Betrieb. Das Bezirksamt ermittelte über das FIS-Broker Geoportal eine Entfernung zum O..., einer Berufsfachschule in der K..., einen Abstand von 115 m. Der Schulleiter des Oberstufenzentrums teilte auf Nachfrage mit, dass die Schule von ca. 700 Schülerinnen und Schülern besucht werde, von denen etwa 70 % unter 18 Jahre alt seien. Es handele sich um Jugendliche aus sozial instabilen Verhältnissen, die sehr anfällig für Drogen und Ablenkungen jeglicher Art seien. Es gebe ein Drogenproblem am Standort. Die Schülerinnen und Schüler verließen in den Pausen das Gelände, da eine Mensa im Haus fehle. Gerne würden Bäckereien und Gastronomie in der K... und vor allem in der F... aufgesucht. Auch das Rauchverbot auf öffentlichem Gelände treibe die Schülerinnen und Schüler in den Pausen in die Straßen der näheren Umgebung. Mit Bescheid vom 2. November 2017, zugestellt am 9. November 2017, lehnte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die begehrten Erlaubnisse ab (Ziffer 1) A und B und ordnete die sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens unter Ziffer 1 an (Ziffer 2). Gleichzeitig forderte es die Antragstellerin auf, den streitgegenständlichen Spielhallenbetrieb mit Ablauf des sechsten Monats ab Zustellung dieses Bescheides einzustellen, die Spielhalle zu schließen sowie die Betriebsaufgabe innerhalb von drei Tagen dem Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich anzuzeigen. Vorsorglich werde im Falle einer Betriebsfortsetzung über diesen Zeitpunkt hinaus der dann unerlaubte Weiterbetrieb untersagt (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Schließungsaufforderung nicht unverzüglich nach Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung dieses Bescheides nachkomme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro an (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bezirksamt u.a. aus, die Spielhalle liege in unzulässiger Nähe zum O.... Hiergegen erhob die Klägerin am Montag, den 11. Dezember 2017 Widerspruch. Mit Bescheid vom 23. Januar 2018, der Antragstellerin zugestellt am 30. Januar 2018, änderte das Bezirksamt den Bescheid vom 2. November 2017 dahin, dass unter Aufhebung des Tenorpunktes 2 des Bescheides nunmehr die sofortige Vollziehung der Versagung der Erlaubniserteilung sowie die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung und der Schließungsverfügung angeordnet werde. Dies begründete sie mit dem Interesse an der Vorbeugung einer negativen Vorbildwirkung sowie an der Bekämpfung der Spielsucht. Mit dem am 26. Mai 2018 eingegangenen Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Übergangsfrist von sechs Monaten sei durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in Gang gesetzt worden, weil die Behörde noch nicht über den gleichzeitig gestellten Härtefallantrag entschieden habe. Denn ohne eine Entscheidung über den Härtefallantrag sei das Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz noch nicht abgeschlossen. In Ermangelung einer beendeten Fiktionswirkung seien auch die Untersagungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig. Die Antragstellerin beantragt (wörtlich), 1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass eine endgültige Entscheidung im Rahmen des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin mangels Bescheidung der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Juni 2016 gestellten Härtefallanträge bislang nicht getroffen und mithin die von § 2 Abs. 3 Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin festgeschriebene Übergangsfrist von sechs Monaten nicht in Gang gesetzt wurde mit der Folge, dass die Erlaubnis der Antragstellerin gemäß § 33i GewO für ihre Spielhalle unter der Betriebsanschrift F... derzeit auf unbestimmte Zeit fort gilt und der Betrieb aufrecht erhalten werden darf, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den die in Ziffer 3 des Bescheides vom 2. November 2017 in der Gestalt des Bescheides vom 23. Januar 2018 erlassene vorsorgliche Untersagung der Betriebsfortsetzung anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 20.000,00 Euro in Ziffer 4 des Bescheides vom 2. November 2017 in der Gestalt des Bescheides vom 23. Januar 2018 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2018, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin per Telefax am 25. Juni 2018 durch das Gericht übersandt wurde, die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheides dahin geändert, dass nunmehr die Antragstellerin aufgefordert werde, den streitgegenständlichen Spielhallenbetrieb mit Ablauf des sechsten Monats und einem Tag ab Zustellung dieses Bescheides einzustellen, die Spielhalle zu schließen sowie die Betriebsaufgabe innerhalb von drei Tagen dem Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich anzuzeigen, wobei vorsorglich im Falle einer Betriebsfortsetzung über diesen Zeitpunkt hinaus der dann unerlaubte Weiterbetrieb untersagt werde. Für den Fall, dass die Antragstellerin der vorgenannten Schließungsverfügung nicht nach Ablauf des sechsten Monats und zwei Tagen nach Zustellung dieses Bescheides nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro angedroht. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Entscheidung über den Härtefallantrag nicht Gegenstand des Sonderverfahrens sei. Dies folge aus der Formulierung der entsprechenden Vorschrift, die eine Entscheidung über einen Härtefallantrag davon abhängig mache, dass die beantragte Erlaubnis wegen Fehlens von Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SpielhG Bln nicht habe erteilt werden können. Ein solcher Antrag hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil nach den Gesetzesmaterialien ein Härtefall gerade nicht bei vorrangig zu schützenden Belangen des Jugendschutzes in Betracht komme. Auch sei eine unbillige Härte nicht ersichtlich, weil Investitionen und langfristige Mietverträge im Verantwortungsbereich der Antragstellerin lägen. Darauf hat die Antragstellerin erwidert, dass nach den Gesetzesmaterialien das Mindestabstandsumsetzungsgesetz Frist, Form und Inhalt der Anträge auf Erteilung von neuen Erlaubnissen nach dem Spielhallengesetz Berlin sowie den behördlichen Entscheidungsprozess in diesem Sonderverfahren regele. Daher verbiete es sich, die in § 9 des Gesetzes geregelte Möglichkeit eines Härtefallantrages nicht als Teil des Sonderverfahrens zu begreifen. Eine Ausnahme für Abstandsvorgaben zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sehe die Härtefallklausel gerade nicht vor, da sie ausdrücklich auf die diesbezügliche Abstandsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln Bezug nehme. II. Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist gerichtet auf eine Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Danach kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die vom Gericht zu treffende Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig sein. Dies setzt voraus, dass der begehrte Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit voraussichtlich gegeben ist und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Dieser muss die Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung sowie deren Erforderlichkeit erkennen lassen, weshalb es für den Antragsteller unzumutbar sein soll, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag im Ergebnis die Feststellung, dass die Fiktion des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG in ihrem Falle fortbesteht. a. Ein solcher Antrag ist indes nicht statthaft. Denn gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für den Fall des § 80 VwGO. So liegt es aber hier. Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin ist statthafter vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen. Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier in Ziffer 1 des Ausgangsbescheids ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich indes hier. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln die – in der Vergangenheit erteilte und nach § 8 Abs. 1 SpielhG Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 19 ff.). Doch richtet sich im Falle einer der Behörde möglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegt es hier. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 23. Januar 2018 die sofortige Vollziehung der Versagung der Spielhallenerlaubnisse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO explizit angeordnet. Dies hatte die Behörde zudem bereits mit Bescheid vom 2. November 2017 in Bezug auf den „Ausschluss[es] von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ – und damit die Versagung insgesamt (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2018 – VG 4 L 323.17, S. 6 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2018 – OVG 1 S 44.18 –, S. 3 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks) – getan. b. Aber ein solcher Antrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Dem Begehren der Antragstellerin würde im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO die Behauptung zu Grunde liegen, die Antragsversagung im streitgegenständlichen Bescheid sei rechtwidrig, weil sie ohne Entscheidung über den Härtefallantrag unvollständig sei. Das Gericht folgt indes der Antragstellerin nicht, soweit sie meint, eine Entscheidung im Sonderverfahren, die gemäß § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG die Fiktionswirkung der Antragstellung zerstört, müsse im Falle eines gestellten Härtefallantrages nach § 9 MindAbstUmsG auch eine darauf bezogene Entscheidung beinhalten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde auf Antrag nach Ablauf des in § 8 Absatz 1 Satz 1 SpielhG Bln bestimmten Zeitraums in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 SpielhG Bln für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden konnte und wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Denn es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dem das Gericht folgt, geklärt, dass ein Antrag auf Befreiung von den Maßgaben des Mindestabstandsgebots ein eigenständiges Befreiungsverfahren einleitet, das nicht Gegenstand eines Eilverfahrens wegen der Zerstörung der Fiktionswirkung eines Erlaubnisantrages durch eine Antragsversagung ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2019 – OVG 1 S 71.18 –, S. 4 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Auch eine Einbeziehung unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ist nicht geboten (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., S. 5). c. Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Antragsversagung hätte auch im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen keinen Anlass geboten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. aa. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es nicht, weil es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 8 B 1233.16 –, juris Rn. 5 f.). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnisversagung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – OVG 10 S 47.17 –, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in der effektiven Herstellung des gesetzlich vorgesehenen Schutzniveaus durch zügige Umsetzung des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin für vorrangig hielt und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris Rn. 5). Die vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt dabei lediglich, dass sich der Antragsgegner in einer Vielzahl von Fällen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten ausnahmsweisen Anordnung des Sofortvollzuges entschlossen hat, was bei einer Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017, a.a.O., Rn. 6). Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses; insoweit kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361.15 –, juris Rn. 8). bb. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – BVerwG 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10). Vorliegend wird sich der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Erlaubnisversagungen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. (1) Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung besitzt die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (vgl. Ziffer 1A des Ausgangsbescheides). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie denen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln nach den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Vorschrift findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln), unzulässig ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG. Nach § 5 Abs. 2 MindAbstUmsG liegt dabei räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet (Satz 1). Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke nach Satz 1 der Vorschrift zueinander am nächsten liegen (Satz 2). Dieser Versagungsgrund ist hier einschlägig. Die Spielhalle der Antragstellerin hält den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand nicht ein. (a) Die Regelungen des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen sind weder in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin noch im Hinblick auf Grundrechte bedenklich (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 19 ff., 34 ff., 59 ff.). Ausweislich der Gesetzesbegründung (AH-Drs. 17/2714 vom 10. Februar 2016, S. 23) dient das in § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln normierte Abstellen auf die Gebäude- bzw. Grundstücksecke als Bezugspunkt der Einheitlichkeit und Handhabbarkeit der Messung durch die Erlaubnisbehörden. Es steht dem Gesetzgeber frei, eine derart typisierende Regelung zu schaffen. Die hier genannten Parameter zur Bestimmung des Abstandes zwischen Spielhallen und Schulen genügen insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018 – VG 4 K 495.17 –, S. 11 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). (b) Das O... ist eine Berufsfachschule und damit abstandsrelevant im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln. Denn es handelt sich bei ihr um eine in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b) SchulG Bln aufgeführte Schule. Dass der Antragsgegner den Abstand der streitgegenständlichen Spielhalle zum O...mithilfe des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen betriebenen FIS-Broker Geoportal ermittelt hat, entspricht § 6 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln, wonach die Messung mit Hilfe eines das geltende amtliche Lagebezugssystem abbildenden Geoinformationssystems durchgeführt wird. Nach diesem Maßstab liegt die Wegstrecke zwischen genannter Schule und streitgegenständlicher Spielhalle nach der Abstandsbestimmung der Behörde bei 115 m. Bei der vorliegend deutlichen Unterschreitung des Mindestabstands bedarf es keiner gründlicheren Ermittlung des Abstandes (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018 – VG 4 K 495.17 –, S. 14 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Auch ein Sicherheitszuschlag ist nicht geboten (Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018, a.a.O., S. 17 f.). Es fehlt ferner an Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Ausnahme von dem lediglich als Regelfall normierten Abstandserfordernis. (c) Die Versagung der Spielhallenerlaubnis ist auch nicht formell rechtswidrig, wenn man wegen der hiermit verbundenen Zerstörung der Fiktionswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln eine Pflicht zur vorherigen Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sehen wollte. Zwar ist eine solche hier nicht erfolgt. Doch ist dieser Fehler jedenfalls mit der Anhörungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. (2) Danach begegnet auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis keinen rechtlichen Bedenken (Ziffer 1B des Ausgangsbescheides). Denn es bestehen materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (AGGlüStV Bln) die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, wenn u.a. die in § 25 GlüStV genannten Anforderungen oder die Vorgaben des AGGlüStV Bln nicht eingehalten werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln gilt § 25 GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandsregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV anlässlich des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Bln sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG Bln auf die Abstandsregelungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln entsprechend anzuwenden. cc. Nach dem Vorstehenden gäbe es im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerblichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse (Ziffern 1A und 1B des Ausgangsbescheides) auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse erfolgt hier nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris Rn. 27, und vom 8. Februar 2017 – 6 S 768/16 –, juris Rn. 14). Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22). Diese Interessen an einer zumindest zeitweiligen Aufrechterhaltung des Betriebs müssen hier jedoch hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurückstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 27). Bei der mit dem neuen Glückspielrecht verfolgten Bekämpfung der Spielsucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 3.15 –, juris Rn. 99). Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Dass die Folgen der Schließungsverfügung aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2017, a.a.O., Rn. 14). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 damit rechnen musste, ihren Betrieb mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit zum August 2016 schließen zu müssen, auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es auf § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln nicht an. Zwar darf danach die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde abweichend von § 6 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln zulassen, wenn nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten nach § 7 MindAbst UmsG nicht einbezogen wurde. Für eine Anwendung dieser Vorschrift ist hier aber kein Raum, weil die Antragstellerin aus den oben genannten Gründen, nämlich der Nichteinhaltung des Mindestabstands zu einer Schule, nicht „zu Unrecht“ unberücksichtigt worden ist und deswegen eine ausnahmsweise Zulassung fernliegend erscheint. 2. Der Antrag bleibt auch hinsichtlich der zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 2. November 2017 in der Fassung der Änderung vom 20. Juni 2018 ergangenen Untersagungsverfügung ohne Erfolg. a. Insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Nach letzterer Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung u.a., wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. So liegt es hier. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht u.a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie – wie hier – Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen nach § 24 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 GlüStV sinngemäß gelten. Die Schließungsverfügung dient der Durchsetzung des durch § 24 Abs. 1 GlüStV geregelten Genehmigungserfordernisses, wobei hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Dass der Antragsgegner im Bescheid vom 23. Januar 2018 zu Ziffer II. zusätzlich zum kraft Gesetzes eintretenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung die sofortige Vollziehung in Bezug auf die im Ausgangsbescheid verfügte Gewerbeuntersagung und damit in Bezug auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angeordnet hat, ist mangels eigenständiger Rechtswirkung unbeachtlich. Daher kann auch der hierauf bezogene Eilantrag keinen Erfolg haben. b. Die auf dieser Grundlage erlassene Untersagung an die Antragstellerin, den Betrieb in der streitgegenständlichen Spielhalle fortzuführen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass es keinen Anlass gibt, entgegen des gesetzlich angeordneten Ausschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit anzuordnen. Abzustellen ist hierbei auf die Untersagungsverfügung in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2018. Dabei kann es offenbleiben, ob die Antragstellerin diese Änderung des angefochtenen Bescheides in die Fassung ihres Eilrechtsschutzantrages hätte einbeziehen müssen. Denn auch in diesem Fall wäre der Antrag ohne Erfolg geblieben. aa. Die Untersagung genügt zunächst den Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG), da die erneut gesetzte Frist für die Betriebsaufgabe von sechs Monaten und einem Tag ab Zustellung dieses Bescheides kalendermäßig bestimmbar ist. bb. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln liegen vor. Denn es fehlte dem Spielhallenbetrieb der Antragstellerin bereits nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln an der erforderlichen Erlaubnis. Die Behörde durfte an diesen Umstand auch Vollzugsmaßnahmen knüpfen. Denn sie hatte die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis bereits im Ausgangsbescheid vom 2. November 2017 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat – „sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ –, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.). Denn die Vollziehungsanordnung ist so zu verstehen, dass sie sich auf die Erlaubnisversagung insgesamt bezieht. Die Konzeption des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin sieht ein abgestuftes Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vor (§ 4 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln), bei dem die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 3 SpielhG Bln im Sonderverfahren vor den in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln geregelten Versagungsgründen zu prüfen sind (Satz 1). Innerhalb des § 2 Abs. 1 SpielhG Bln sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4 – dieser betrifft den hier streitigen Abstand der Spielhalle zu Schulen –, sodann die des Satzes 3 und abschließend die des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Angesichts dessen wirkt sich die Versagung der Spielhallenerlaubnis, die vor Erreichen der letzten Entscheidungsstufe ergeht, gleichzeitig in zwei Richtungen aus. Zum einen nimmt der so beschiedene Bewerber kraft Gesetzes nicht mehr am weiteren Auswahlverfahren teil, zum anderen erlischt mit der auf die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einer Schule gestützten Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags (nach sechs Monaten) die fiktive Spielhallenerlaubnis (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 – VG 4 L 51.17 –, juris Rn. 17). Wirkt aber die Erlaubnisversagung untrennbar in zwei Richtungen, so kann auch eine hierauf bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung nur im umfassenden Sinne auf die Versagung der Spielhallenerlaubnis bezogen verstanden werden. Dass die Behörde im Bescheid vom 23. Januar 2018 die sofortige Vollziehung der ablehnenden Entscheidung im Verfahren nach dem MindAbstUmsG Bln noch einmal explizit angeordnet hat, ist insoweit unschädlich. Sie hatte lediglich klarstellende Funktion. Angesichts dessen kann die Antragstellerin nichts daraus herleiten, dass die Behörde gleichzeitig die Vollziehungsanordnung mit dem ursprünglichen Wortlaut aufgehoben hat. Entsprechendes gilt, soweit die Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt hat. Auch darauf erstreckt sich die im Ausgangsbescheid vom 2. November 2017 ausgesprochene Vollziehungsanordnung explizit. Wiederum ist unschädlich, dass die Behörde mit Bescheid vom 23. Januar 2018 die sofortige Vollziehung nunmehr klarstellend explizit auf die Erlaubnisversagung bezogen hat. Die Untersagungsverfügung stellt sich auch als verhältnismäßig dar. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insoweit ist zu bedenken, dass der Antragstellerin nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der konkrete Betrieb untersagt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 95). Der Antragstellerin bleibt unbenommen – nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis –, an anderer Stelle einen neuen gleichartigen Betrieb zu eröffnen. Weiter ist im Hinblick auf die Grundrechte der Antragstellerin zu beachten, dass nur derjenige den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2016 – OVG 1 B 5.13 –, juris Rn. 96 ff.) – gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt. Zudem gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 46.13 –, juris Rn. 12), dass die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden können. cc. Es ist nicht erkennbar, dass die Untersagung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Untersagungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. zu § 15 GewO OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, juris Rn. 16; vgl. im Sinne eines intendierten Ermessens: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105.13 –, juris Rn. 36). Eine mehrmonatige Frist für die Befolgung der Untersagungsverfügung wirft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Rechtmäßigkeitsbedenken auf. 3. Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagung des streitgegenständlichen Spielhallenbetriebs begegnet auch die Androhung des Zwangsgelds (Ziffer 4 des Ausgangsbescheides in der Fassung des Bescheides vom 20. Juni 2018) weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie gründet auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und dient der Durchsetzung der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Schließungsverfügung. Die Androhung entspricht insbesondere § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG, wonach bei der Androhung von Zwangsmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb derer der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Zumutbar ist dem Pflichtigen der Vollzug dann (noch) nicht, wenn im Zeitpunkt des Fristablaufs die Grundverfügung nicht vollziehbar im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG, mithin unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 6 VwVG Rn. 3 mit Verweis auf VGH München, RdL 1976, 287; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 13 VwVG Rn. 14). Vorliegend hat das Bezirksamt die sofortige Vollziehung im Hinblick auf die Versagung der gewerberechtlichen und der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis bereits im Bescheid vom 2. November 2017 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Deshalb war die glücksspielrechtliche Schließungsverfügung bereits bei ursprünglichem Fristablauf – nach Ablauf von sechs Monaten Zustellung des Bescheides vom 2. November 2017 kraft Gesetzes vollziehbar. Die im – hier zugrunde zu legenden – Bescheid vom 20. Juni 2010 neu gesetzte Frist von sechs Monaten und zwei Tagen begegnet daher keinen Bedenken. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert wurde unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin nach den Ziffern 1.5 sowie 1.7.2 (Satz 2) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte des im Bescheid angedrohten Zwangsgeldes angesetzt. Denn das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 20.000 Euro ist höher als der für die Grundverfügung nach Ziffer 54.2.1 ansonsten mit 15.000 Euro zu bemessende Streitwert. /Sei