Urteil
4 K 199/23 V
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1010.4K199.23V.00
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Leitsätze
Der dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat nach § 22 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wonach eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat, zustehende Beurteilungsspielraum ist gerichtlich überprüfbar. Ein „rechtsschutzfreier Raum“ wäre schlechterdings mit der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG unvereinbar. (Rn.20)
(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat nach § 22 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wonach eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat, zustehende Beurteilungsspielraum ist gerichtlich überprüfbar. Ein „rechtsschutzfreier Raum“ wäre schlechterdings mit der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG unvereinbar. (Rn.20) (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichterin nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. September 2023 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Über die Klage ist durch Urteil zu entscheiden, nachdem die Kläger auf den ergangenen Gerichtsbescheid fristgerecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben (§ 84 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 VwGO). Dies gilt trotz des Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen zu 1., weil dieser mit der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). A. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig. Die Kläger haben vor Klageerhebung erfolglos einen Antrag auf Erteilung der Visa bei der Beklagten gestellt. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt allgemein und insbesondere bei einer Untätigkeitsklage von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – BVerwG 6 C 42.06 – juris, Rn. 23 m.w.N.). Dies ergibt sich allgemein aus §§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 68 Abs. 2 VwGO und für die Untätigkeitsklage speziell aus dem Wortlaut des § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Danach kann die Verpflichtungsklage nur erhoben werden, wenn über den „Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts“ ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Ein derartiger Antrag ist auch für die Erteilung des hier begehrten Visums zwingend erforderlich, vgl. §§ 81 Abs. 1, 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Antrag ist dabei nicht an eine besondere Form gebunden (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 81 AufenthG, Rn. 9, mit Verweis auf Nr. 81.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Voraussetzung ist jedoch ein für die Behörde als Empfänger erkennbares Begehren, gerichtet auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet. Mit E-Mail vom 25. März 2022 und nochmals mit Schreiben vom 12. September 2022 hat die Referenzperson, der Beigeladene zu 2., einen entsprechenden Antrag gestellt. Bei sachgerechter Auslegung brachte er dabei erkennbar im Namen der Kläger deren auf die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gerichtetes Begehr zum Ausdruck. Der Beklagte hat über den Antrag bislang nicht entschieden. Einen zureichenden Grund, warum über den Antrag bislang nicht entschieden werden konnte, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist ein solcher Grund sonst für das Gericht ersichtlich. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. I. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Visa folgt nicht aus § 22 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine entsprechende Aufnahmeerklärung zugunsten der Kläger liegt nicht vor. Aus § 22 Satz 2 AufenthG folgt grundsätzlich kein unabhängig von einer bereits erklärten Aufnahme bestehender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Entscheidung über die Aufnahme des Betroffenen ist nämlich Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität und dient nicht in erster Linie Individualinteressen der Person, sondern der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums der Bundesrepublik Deutschland (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/420, S. 77). Entsprechend verfügt das BMI bei der Definition besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Festlegung der Aufnahmekriterien über einen breiten Beurteilungsspielraum. Die beinahe grenzenlose Weite des Begriffs der „Politik“ ermöglicht praktisch jedes politisch motivierte Handeln. Der Beurteilungsspielraum der Beklagten ist der rechtlichen Überprüfung jedoch nicht gänzlich entzogen. Ein „rechtsschutzfreier Raum“ wäre schlechterdings mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Ausübung eines Beurteilungsspielraums jedenfalls dann auf eine Verletzung des Willkürverbots überprüfbar, wenn das BMI – wie dies hinsichtlich des von der Beklagten praktizierten Ortskräfteverfahrens der Fall ist – die einzelnen Aufnahmezusagen auf der Grundlage einer abgestimmten und abstrakten Kriterien folgenden Verwaltungspraxis vornimmt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. März 2022 – VG 25 L 220/21 V –, S. 5f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks m.w.N.). 1. Die Kläger haben jedoch ausgehend von dieser Verwaltungspraxis keinen von ihrer Referenzperson, dem Beigeladenen zu 2., abgeleiteten Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Aufnahme als Kernfamilie im Rahmen des Ortskräfteverfahrens und damit auf Erteilung der begehrten Visa. Nach den von den Klägern nicht angegriffenen Ausführungen der Beklagten erstreckt sich die Aufnahmezusage für die Ortskraft auch auf die sogenannte Kernfamilie, d.h. den Ehepartner sowie eigene minderjährige, ledige Kinder. Außerdem besteht nach entsprechender Prüfung die Möglichkeit, Familienangehörige jenseits der Kernfamilie, beispielsweise volljährige, aber ledige und noch im Haushalt der Eltern lebende Kinder, die anderenfalls alleine und ohne Unterstützung vor Ort in Afghanistan zurück bleiben würden und deren Wohl und Wehe von der Ortskraft abhängt, in die begünstigende Praxis des Ortskräfteverfahrens einzubeziehen, wenn die individuelle Gefährdungslage gerade in der vorherigen Tätigkeit des „Familienoberhaupts“ als Ortskraft begründet ist (vgl. Antwort des Staatssekretärs Engelke vom 7. September 2021 auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Springer, BT-Drs. 9/32373, S. 32). In jedem Fall setzt die Einbeziehung von Familienangehörigen einer Ortskraft voraus, dass die Ausreise auf Afghanistan gemeinsam erfolgt. Nach den dargelegten Kriterien des Ortskräfteverfahrens, die angesichts des weiten Beurteilungsspielraums der Beklagten und der herabgesetzten gerichtlichen Kontrolldichte rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 3. März 2022 – VG 25 L 220/21 V –, S. 7f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks m.w.N., und vom 30. Mai 2022 – VG 30 L 92/22 V –, S. 7f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks m.w.N.; vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2021 – OVG 6 S 28/21 –, S. 2ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks), zählen die Kläger bereits deshalb nicht zu den im Rahmen des Ortskräfteverfahrens zu berücksichtigenden Personen, weil sich der Beigeladene zu 2. bereits seit August 2021 in Deutschland aufhält und daher eine gemeinsame Ausreise nicht mehr möglich ist. Abgesehen davon haben die Kläger zu 1. und 2., die bei Erteilung der Aufnahmezusage an ihren Vater bereits volljährig waren, nichts dafür vorgetragen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die sog. Härtefallregelung für bereits volljährige ledige Kinder erfüllt waren oder sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es insoweit einer Ausnahme vom Erfordernis der gemeinsamen Ausreise für die Fälle der unfreiwilligen Nichtausreise bedarf. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Kläger zu 1. und 2. zwingend auf die Betreuung des Beigeladenen zu 2. angewiesen wären oder ihnen wegen dessen Tätigkeit unzumutbare Verfolgung droht. So sind die Kläger zu 1. und 2. verheiratet und damit nicht mehr ledig. Auch verweist die Beklagte insoweit zu Recht darauf hin, dass die bloße Angst vor den Taliban in Verbindung mit der Gefährdung durch Sippenhaft nicht die Schwelle einer individuellen, unmittelbar mit der Tätigkeit der Referenzperson in Zusammenhang stehenden Gefährdung überschreitet. Zudem hängt das Wohl und Wehe der Kläger bereits deshalb nicht von der Referenzperson ab, weil sie sich gegenseitig unterstützen können. Ebenso erfahren sie nach ihren eigenen Angaben Unterstützung durch den Vater der Klägerin zu 2. und leben seit drei Jahren unbehelligt in Afghanistan. Abgesehen davon fehlt es auch an einer Reduzierung des Beurteilungsspielraums der Beklagten auf Null, da nach deren Angaben auch in Härtefällen lediglich die „Möglichkeit“ der Aufnahme besteht. Die Begrenzung des Ortskräfteverfahren auf ledige Kinder begegnet dahingehend keinen Bedenken. Es erscheint nicht offensichtlich sachwidrig am Familienstand anzuknüpfen, um typisiert eine Abgrenzung zwischen der Familie der Ortskraft und den emanzipierten Kindern der Ortskraft, welche eine eigene Familie gegründet haben, zu treffen. Für den Kläger zu 3. gilt als Enkel der Ortskraft das gleiche. Eine Begrenzung auf eine Generation begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn die Eltern des Minderjährigen in Afghanistan verbleiben und dort die tatsächliche Personensorge wahrnehmen können. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 22 Satz 2 AufenthG im Hinblick darauf, dass die Beklagte auch nach Abschluss der Evakuierungsphase aus Afghanistan mit dem 31. August 2021 Aufnahmen für einzelne Personen ausgesprochen hat, die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrecht, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Beklagten zusammengearbeitet bzw. sich für deutsche Belange eingesetzt haben oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden ist. Denn die Kläger haben bereits nicht geltend gemacht, zu dem Kreis derart besonders exponierter Personen zu gehören. II. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Visa folgt auch nicht aus § 22 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG. Nach § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Antragsteller für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine Härtefallregelung, die ausländischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann. Dringende humanitäre Gründe können vielmehr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Betroffene auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Personen unterscheidet, der Betroffene spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Die Aufnahme muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 – juris, Rn. 49, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 – juris, Rn. 4 m.w.N.). Eine besonders gelagerte Notsituation, die sich von der Situation anderer afghanischer Staatsangehöriger in vergleichbaren Lebensumständen deutlich unterscheidet, haben die Kläger nicht vorgetragen. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass eine unabsehbare Vielzahl afghanischer Staatsangehöriger ebenso wie die Kläger wegen zumindest zugeschriebener Taliban-Gegnerschaft oder mangelnder Übereinstimmung mit deren Wertevorstellungen mit Verfolgung durch diese rechnen muss. Im Übrigen müsste den Klägern eine erhebliche und unausweichliche Gefahr für Leib und Leben drohen, sodass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich ist (vgl. Kluth/Bohley, Kluth/Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01. Juli 2024, § 22 AufenthG, Rn. 10), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Kläger leben seit nunmehr über drei Jahren unter dem Taliban-Regime, ohne dass es zu Übergriffen gekommen ist, sodass jedenfalls eine baldige Ausreise nicht unerlässlich erscheint. Zudem haben die Kläger keine Gründe vorgetragen, weswegen sie spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sind oder in einer besonderen Beziehung zu ihr zu stehen. So vermag die Einstufung ihres Vaters als Ortskraft einen besonderen Bezug der Kläger zur Bundesrepublik nicht zu begründen. Abgesehen davon wäre selbst bei Vorliegen dringender humanitärer Gründe in der Person der Kläger das der Beklagten eröffnete Ermessen nicht auf Null reduziert. Anhaltspunkte für das Vorliegen völkerrechtlicher Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 Alt. 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Den Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan zu. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das BMI zur Wahrung besonders gelagerter Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betroffenen Personen aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Gruppen an Personen eine Aufnahmezusage erteilt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das BMI den ihm bei der Ausgestaltung dieses Programms zustehenden Beurteilungsspielraum (VG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2023 – VG 7 K 337/22 V –, S. 8f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks; vgl. Kluth/Bohley, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 23 AufenthG Rn. 8 m.w.N.) überschritten hätte. Eine Anordnung des BMI nach dieser Vorschrift begründet aufgrund ihres Rechtscharakters als Verwaltungsvorschrift für die von ihr Begünstigten keine unmittelbaren Ansprüche auf Erteilung einer Aufnahmezusage; es besteht lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der vom BMI gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 – BVerwG 1 C 21.10 – juris, Rn. 11ff.). Ein Anspruch der Kläger aus Art. 3 Abs. 1 GG scheitert bereits daran, dass sie nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören, da sie offenkundig nicht von einer meldeberechtigten Stelle vorgeschlagen wurden. Abgesehen davon wäre das Auswahlermessen der Beklagten selbst dann nicht auf Null reduziert, wenn die Kläger von einer entsprechenden Stelle vorgeschlagen worden wären. Denn die Beklagte nimmt nach ihrem Vorbringen nicht unterschiedslos alle nach dem Programm grundsätzlich für eine Aufnahme in Betracht kommenden Personen auch tatsächlich auf. IV. Der Erteilung der begehrten Visa gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG steht bereits entgegen, dass die Kläger derartige Visa zum Familiennachzug nicht bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt haben. Die Voraussetzungen der Norm lägen auch nicht vor. Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen ein Visum erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die danach erforderliche außergewöhnliche Härte liegt nicht vor. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt praktisch die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2015 – OVG 6 B 1.14 – juris, Rn. 13). Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist deshalb auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Visums und damit der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 GG und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2015 – OVG 6 B 1.14 – juris, Rn. 14). Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen folglich nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Ablehnung der Visumserteilung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 – juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 – juris, Rn. 23). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige aufgrund unvorhersehbarer neuer Umstände allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 – juris, Rn. 12 m.w.N.). Die gelebte Familiengemeinschaft kann etwa nur dann in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, wenn besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Antragsteller eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 – juris, Rn. 15). Hieraus folgt weiterhin, dass Nachteile im Heimatland, die allein wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer außergewöhnlichen Härte im Zusammenhang mit der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 – juris, Rn. 9). Die außergewöhnliche Härte muss vielmehr familienbezogen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 – juris, Rn. 23). Ob demnach von einer außergewöhnlichen Härte auszugehen ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 – juris, Rn. 12). Nach diesem Maßstab liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift im vorliegenden Fall nicht vor. Die Bedrohung durch die Taliban begründet keine familienbezogene außergewöhnliche Härte, sondern liegt in den politischen Verhältnissen in Afghanistan begründet. Besondere familiäre Umstände, wie beispielsweise ein Angewiesensein auf die Pflege der sich in Deutschland befindlichen Referenzperson, wurden nicht vorgetragen. V. Dem Anspruch der Kläger auf Erteilung von Visa steht schließlich auch das Fehlen ihrer gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG erforderlichen persönlichen Vorsprache bei der Beklagten entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2019 – OVG 3 L 67.17 – juris, Rn. 5, und VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 37 L 4/22 V – juris, Rn. 18 ff. m.w.N.). Dass ihnen eine Ausreise in den Iran oder nach Pakistan zwecks persönlicher Vorsprache unzumutbar wäre, wurde nicht vorgetragen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung von Visa aus dringenden humanitären Gründen im Rahmen des sog. Ortskräfteverfahren. Sie sind afghanische Staatsangehörige und halten sich zurzeit in P... und im Y... in Afghanistan auf. Der Beigeladene zu 2. ist der Vater des Klägers zu 1. Die Klägerin zu 2. ist die Ehefrau des Klägers zu 1., der Kläger zu 3. ist das minderjährige Kind der Kläger zu 1. und 2. Der Beigeladene zu 2. war als Ortskraft der Bundeswehr in Afghanistan tätig und reiste im Rahmen der Evakuierungsmaßnahmen zusammen mit seiner Ehefrau und einer Tochter im August 2021 aus Afghanistan aus. Im Jahr 2022 wurde er zusammen mit seiner Frau und der mitausgereisten Tochter vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt. Mit Schreiben vom 25. März 2022 und nochmals mit Schreiben vom 12. September 2022 seines Verfahrensbevollmächtigten beantragte der Beigeladene zu 2. für die Kläger beim Auswärtigen Amt die Erteilung von Visa „zum Zwecke der Familienzusammenführung/humanitäres Visum (Härtefall)“. Mit der am 19. Juli 2023 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihre Anliegen weiter. Zugleich suchten sie um einstweiligen Rechtsschutz nach, welchen das Gericht mit Beschluss vom 6. September 2023 versagt hat. Im Wesentlichen tragen sie zur Begründung vor: Der Beigeladene zu 2. werde als ehemalige Ortskraft von den Taliban verfolgt. Eine gemeinsame Ausreise habe im August 2021 nicht erfolgen können, da die Klägerin zu 2. mit dem Kläger zu 3. hochschwanger gewesen sei. Ihr sei daher die Anreise zum Flughafen Kabul in den Stunden vor der Machtübernahme der Taliban nicht möglich gewesen. Daher sei nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan auch das Leben seines Sohnes und dessen Familie akut bedroht. Der Kläger zu 1. werden keine Arbeit finden, da potentielle Arbeitgeber Sorge vor Repressalien der Taliban hätten. Die Familie müsse sich versteckt halten, dies sei unzumutbar. Als IT-Experte sei der Kläger zu 1. auf dem deutschen Arbeitsmarkt gesucht. Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Den Klägern könne kein Visum im Rahmen des sog. Ortskräfteverfahren erteilt werden. Dieses begrenze die Visavergabe auf die Kernfamilie der ehemaligen Ortskraft. Verheiratete, volljährige Kinder müssten daher in Afghanistan zurückbleiben. Diese Grenzziehung sei nicht willkürlich, sondern notwendig. Ohnehin könnten Entscheidungen der Beklagten in diesem Bereich gerichtlich nicht überprüft werden, da es sich hierbei um autonome Ausübung staatlicher Souveränität handele. Die Kläger hätten auch nicht substantiiert vorgetragen, dass ihnen Verfolgung gerade wegen der früheren Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. drohe. Dringende humanitäre Gründe lägen auch nicht vor, da sich die Kläger in einer mit der Situation vieler Afghanen vergleichbaren Situation befänden. Jedenfalls könne auf die persönliche Vorsprache und die Durchführung eines Visumsverfahrens nicht verzichtet werden. Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 4. September 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Gegen einen in diesem Fall ergangenen, den Kläger am 13. Juni 2024 zugestellten Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2024 haben sie mit einem am 15. Juli 2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen zu 1. verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.