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Beschluss

11 S 809/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vom Antragsteller dargelegten Umstände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. • Bei gebundenen Ausweisungsentscheidungen können während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu eingetretene Tatsachen (z. B. spätere strafgerichtliche Verurteilungen) bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden. • Ein bloß behauptetes Auswechseln des Streitgegenstandes liegt nicht vor, wenn die begehrte Rechtsfolge unverändert bleibt und die neuen tatsächlichen Umstände den Umfang gerichtlicher Überprüfbarkeit nicht beschränken. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erforderlich; unklares oder unzureichend belegtes Vorbringen genügt nicht. • Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten liegt im Ermessen des Gerichts; eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn nicht dargetan wird, was durch persönliche Anwesenheit substantiell ersichtlich geworden wäre.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an Ausweisungsurteil • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vom Antragsteller dargelegten Umstände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. • Bei gebundenen Ausweisungsentscheidungen können während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu eingetretene Tatsachen (z. B. spätere strafgerichtliche Verurteilungen) bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden. • Ein bloß behauptetes Auswechseln des Streitgegenstandes liegt nicht vor, wenn die begehrte Rechtsfolge unverändert bleibt und die neuen tatsächlichen Umstände den Umfang gerichtlicher Überprüfbarkeit nicht beschränken. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erforderlich; unklares oder unzureichend belegtes Vorbringen genügt nicht. • Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten liegt im Ermessen des Gerichts; eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn nicht dargetan wird, was durch persönliche Anwesenheit substantiell ersichtlich geworden wäre. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Zulassung seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das die Aufhebung einer Ausweisungsverfügung abgewiesen hatte. Die Ausweisungsverfügung stützte sich nicht auf eine später eingetretene strafgerichtliche Verurteilung des Klägers, die jedoch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Gericht mitgeteilt wurde. Der Antragsgegner berief sich darauf, dass diese Verurteilung tatbestandsmäßig Ausweisungsgründe nach dem Aufenthaltsgesetz begründe. Der Kläger rügte, das Verwaltungsgericht habe dadurch den Rechtscharakter der Ausweisungsverfügung unzulässig verändert und den Streitgegenstand ausgewechselt. Weiter monierte er eine unzutreffende Gefährlichkeitsbewertung, eine fehlerhafte Abwägung zu seinen Lasten und einen Verfahrensfehler durch Unterlassen der Anordnung seines persönlichen Erscheinens. Das Obergericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder ein Verfahrensfehler vorliegen. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nur gegeben, wenn die vorgetragenen Gesichtspunkte eine weitere Überprüfung rechtfertigen; es bedarf einer substantierten, fallbezogenen Auseinandersetzung (§ 124, § 124a VwGO). • Kein unzutreffender Verfahrensablauf: Die spätere strafgerichtliche Verurteilung war dem Verwaltungsgericht bekannt, weil sie vom Prozessbevollmächtigten mitgeteilt wurde; die Behörde hat geltend gemacht, dass dadurch Ausweisungsgründe nach § 54 AufenthG eintreten. • Kein Auswechseln des Streitgegenstands: Streitgegenstand ist die begehrte Rechtsfolge (Aufhebung der Ausweisungsverfügung) und der Klagegrund (die behauptete Rechtswidrigkeit). Eine Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände im gerichtlichen Verfahren ändert nicht die begehrte Rechtsfolge und ist bei gebundenen Entscheidungen zulässig. • Gebundene Entscheidungen und volle gerichtliche Überprüfbarkeit: Bei gebundenen Ausweisungsentscheidungen bleiben Begründungsmängel unbeachtlich, wenn die Verfügung im Ergebnis gesetzeskonform ist; das Gericht darf andere für rechtmäßig erachtete Gründe zugrunde legen und bis zur letzten mündlichen Verhandlung neue Tatsachen berücksichtigen (vgl. § 54, § 55 AufenthG). • Keine substantiierten Gegenangaben: Die Vorlage des Klägers enthält keine hinreichend konkrete Darlegung, die die Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Gefährlichkeit, zur Zugehörigkeit oder zur Distanzierung von der Gruppe "Red Legion" in Frage stellt. • Keine Gehörsverletzung durch Unterlassen des persönlichen Erscheinens: Die Entscheidung über persönliches Erscheinen liegt im Ermessen des Gerichts (§ 95 VwGO); der Kläger hat nicht dargelegt, was sein persönliches Erscheinen ergeben hätte und weshalb dies für die Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgten nach §§ 154, 63, 47, 52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Kammer befand, dass die vorgetragenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen und auch kein entscheidender Verfahrensfehler nachgewiesen wurde. Die spätere strafgerichtliche Verurteilung durfte von Amts wegen in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbezogen werden und führt nicht zu einem unzulässigen Auswechseln des Streitgegenstandes. Begründungsmängel der Verfügung führen bei gebundenen Entscheidungen nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit, wenn die Entscheidung im Ergebnis gesetzeskonform ist. Damit hat der Kläger in der Sache keinen Erfolg und die Zulassung der Berufung bleibt verweigert.