Leitsatz: 1. Für die Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus nach den landeseigenen Förderrichtlinien kommt es lediglich auf die (vom Beklagten im Prozess darzulegende) ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde an. Nichts Anderes würde sich aus den Vorschriften des Art. 104b Absatz 2 Satz 2 und 3 GG ergeben, wenn man diese auf die Überbrückungshilfe III Plus für anwendbar hielte (hier verneint). 2. Die ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde bei vom Hochwasser betroffenen Unternehmen, dass jene die Rückführbarkeit ihrer Umsatzeinbrüche neben dem Hochwasser lediglich auch auf coronabedingte Umstände stützen und dies plausibiliseren müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe. Sie ist im Bereich Stahlgießerei sowie Shredderanlagen und Rotoren tätig und betreibt eine Gießerei mit angeschlossenem Anlagenbau. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 LHO NRW i. V. m. den Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“), Runderlasse des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 und überarbeitet am 30. September 2021, 3. aktualisierte Fassung vom 14. März 2022 (Förderrichtlinien, nachfolgend: FRL), eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten (Überbrückungshilfe III bzw. III Plus) als Billigkeitsleistung. Am 15. Oktober 2021 beantragte die Klägerin über ihren Steuerberater (sog. prüfender Dritter) bei der Bezirksregierung E. die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen (Überbrückungshilfe III Plus) i. H. v. 1.329.584,46 €. Dabei gab sie an, von den Hochwasserereignissen vom 14. und 15. Juli 2021 (im Folgenden: Hochwasser) betroffen gewesen zu sein, und wählte unter „Die Förderhöhe gemäß Ziffer 5.7 der FAQ bemisst sich bei dem Antragstellenden nach:“ die Option „tatsächlicher Umsatzeinbruch im Fördermonat im Verhältnis zu dem jeweiligen Vergleichsmonat im Jahr 2019“ aus. Ferner versicherte sie, für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt gewesen zu sein, im Monat Juni 2021 einen tatsächlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten zu haben und von dem Hochwasser betroffen gewesen zu sein. Die Klägerin erklärte im Antrag weiterhin, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Ihren Angaben nach betrug der Umsatzeinbruch im August 2021 63,09 % und im November 2021 84,43 %. Sie machte Fixkosten inklusive Eigenkapitalzuschuss i. H. v. insgesamt 1.517.629,62 € geltend (davon 470.112,91 € für August 2021 und 1.047.516,71 € für November 2021), aus denen sich der oben genannte beantragte Förderbetrag ergibt. Mit Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung vom 15. Dezember 2021 gewährte die Bezirksregierung E. der Klägerin eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe III Plus i. H. v. 200.000,00 € für den beantragten Zeitraum (Nr. 1). Hierbei wies die Bezirksregierung E. darauf hin, dass aufgrund der Angaben der Klägerin im Antrag „und unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags“ sich nach derzeitigem Stand für sie eine Überbrückungshilfe III Plus i. H. v. 1.329.584,46 €. ergeben würde, „die die Basis zur Berechnung dieser Abschlagszahlung“ bilde. Nach Nr. 2 des Bescheids erging die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Demnach verringert sich der Betrag insbesondere, wenn sich u. a. die Fixkosten reduzieren und/oder sich der Umsatzrückgang reduziert. Mit vorläufigem Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 vom 15. Juni 2022 gewährte die Bezirksregierung E. der Klägerin eine Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum (Nr. 1). Demnach sollte die Höhe der Überbrückungshilfe III Plus in einem weiteren Bescheid vorläufig festgesetzt und dann ausgezahlt werden sowie die endgültige Festsetzung der Überbrückungshilfe III Plus auf Grundlage einer Schlussabrechnung erfolgen. Ferner erging der Bescheid ausdrücklich allein, um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Das Ergebnis der späteren Prüfung kann demnach auch sein, dass der Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus entfällt und keine Auszahlung erfolgt. Die Bezirksregierung E. wies mit Nachricht vom 9. Juni 2022, wiederholt am 21. Juni 2022, den prüfenden Dritten darauf hin, dass Umsatzeinbrüche ausschließlich coronabedingt sein müssten, sodass bspw. Schwierigkeiten in der Lieferkette oder Materialengpässe und Fachkräftemangel nicht erfasst würden, und dass Unternehmen der hier angegeben Branche Stahlgießereien keiner besonderen Corona-Beschränkung unterlegen hätten. Daher bat sie um ausführliche und plausible Erläuterung der Umsatzeinbrüche. Der prüfende Dritte erklärte mit Nachricht vom 28. Juni 2022, dass Kunden bezüglich Geschäftsreisen sehr zurückhaltend seien, was bei den erklärungsbedürftigen Produkten der Klägerin nachteilig sei. Außerdem sei die Investitions- und Entwicklungsbereitschaft in der Industrie sowie die Auftragslage deutlich zurückgegangen, was sich im Bedarf an Verschleißteilen deutlich bemerkbar mache. Potentielle Auftraggeber seien wegen des Verlaufs der Pandemie verunsichert mit Blick auf die Realisierbarkeit von angefragten Projekten. Das Unternehmen sei weiter durch pandemiebedingte Preiserhöhungen u. a. mit Lieferengpässen einhergehend sowie von personalen Engpässen wegen Krankheit, Quarantäne und Kinderbetreuung betroffen. Ferner erschwere die Coronaentwicklung bei den Kunden das Akquisegeschäft, vor allem die Neukundengewinnung. Die Bezirksregierung E. teilte dem prüfenden Dritten der Klägerin am 15. Juli 2022 mit, dass die genannten Gründe für die Umsatzeinbrüche nicht coronabedingt seien und daher keine Antragsberechtigung vorliege. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2022 führte der prüfende Dritte hierzu wie folgt aus: In ihrer Gießerei (Fertigungsbetrieb) fertige die Klägerin Produkte, die in Maschinen der Kunden entweder als Ersatzteil oder in Neuanlagen eingesetzt würden. Zudem betreibe sie einen Anlagenbau inkl. eigener Konstruktionsabteilung und beschäftige ein Serviceteam. Die Anlagen würden weltweit aufgebaut, gewartet und bei Bedarf instandgesetzt. Ihr Kundengewinnungsprozess sei sehr beratungsintensiv. Ebenso sei das Produktportfolio erklärungsbedürftig und bedürfe regelmäßig der persönlichen Beratung des Kunden, teilweise durch mehrere Ingenieure und Techniker aus dem Betrieb der Klägerin gleichzeitig. Die von ihr beschäftigten drei bis vier Außenmonteure hätten während der Corona-Pandemie außerhalb Deutschlands zeitweise gar nicht eingesetzt werden können; auch im zweiten Halbjahr 2022 seien die Einsatzmöglichkeiten aufgrund landesspezifischer Regelungen oder kundeninterner Richtlinien innerhalb Deutschlands und außerhalb Europas noch sehr eingeschränkt gewesen, wodurch der Umsatz aus Service- und Montagearbeiten, vor allem im Ausland, gelitten habe. Gleiches gelte für die beiden Verkaufsberater, die die Klägerin beschäftige, mit Blick auf Geschäftsabschlüsse als Grundlage für die Umsatzgenerierung. Zudem seien nationale Kunden den Geschäftsräumen der Klägerin aufgrund der 2G- oder 3G-Regelungen und internationale Kunden aufgrund der Einreisebestimmungen oder der Ungewissheit bei der Rückreise aus Deutschland im Fall einer zwischenzeitlichen Infektion ferngeblieben. Dadurch seien Kundentermine, -beratungen und Geschäftsabschlüsse ausgefallen. Zudem sei für die Überbrückungshilfe III Plus nach Nr. 5.7 FAQ des Bundes bei vom Hochwasser betroffenen Unternehmen – wie der Klägerin – keine ausschließliche Coronabedingtheit der Umsatzeinbußen erforderlich. Das Hochwasser habe nahezu das gesamte Betriebsgelände unter Wasser gesetzt, mit einem Abschluss aller Reparaturen sei erst Ende 2022 zu rechnen. Außerdem sei der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 24. September 2021 und einer Meldung der Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) zu entnehmen, dass Unternehmen, die in der Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und vom Hochwasser betroffen waren, antragsberechtigt seien. Mit letzter Nachricht vom 29. Juli 2022 teilte die Bezirksregierung E. dem prüfenden Dritten mit, dass auch nach erneuter Prüfung die Antragsberechtigung fehle und der Antrag verbunden mit einer Rückforderung der ausgezahlten Summe abgelehnt werden würde. Mit erneuter Stellungnahme vom 16. September 2022 führte der prüfende Dritte ergänzend zur der Klägerin gewährten Kurzarbeit aus. Zudem warf er die Frage auf, inwieweit die Hochwasserbedingtheit in den Erwägungen der Bezirksregierung E. Berücksichtigung gefunden habe. Mit Bescheid vom 13. November 2023 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus ab (Nr. 1) und forderte sie zur Rückzahlung der bereits erfolgten Auszahlung i. H. v. 200.000,00 € auf (Nr. 2). Zur Begründung führte sie aus, die von der Klägerin geltend gemachten Umsatzeinbrüche seien unter anderem auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen und daher die Coronabedingtheit dieser Umsatzeinbrüche nicht plausibel dargelegt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe seien nicht erfüllt, insgesamt sei kein ausschließlich coronabedingter Umsatzeinbruch nachgewiesen. Damit seien die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt und entspreche es der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag abzulehnen. Dabei enge der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung von Haushaltsmitteln den Ermessensspielraum ein. Gründe für eine abweichende Entscheidungspraxis seien nicht ersichtlich. Die Pflicht zur Rückzahlung der Abschlagszahlung ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung des § 49a Absatz 1 Satz 1 VwVfG NRW, da mit diesem Bescheid die vorläufig getroffene Regelung ersetzt werde und somit der Rechtsgrund für die Zahlung entfalle. Die Klägerin hat am 27. November 2023 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil er nicht ausreichend begründet sei und die Bezirksregierung E. ihre Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Fördervoraussetzungen seien hier erfüllt. Die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche sei negativ definiert, die Negativkriterien lägen bei der Klägerin nicht vor und der prüfende Dritte habe die Plausibilität des Vorliegens der Fördervoraussetzungen bejaht. Bereits angesichts der empirischen branchenspezifischen Daten ergebe sich, dass als Begründung für den Umsatzeinbruch lediglich die Coronabedingtheit infrage komme, sodass nach der Förderlogik bei einem von einem prüfenden Dritten bestätigten Umsatzrückgang von einer Coronabedingtheit auszugehen sei. Die Klägerin habe auch darüber hinaus die Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge im Einzelnen belegt. Neben den bereits im Verwaltungsverfahren genannten Umständen seien die Umsatzrückgänge auch auf coronabedingte Auftragsrückgänge zurückzuführen, da es in den Branchen der Kunden der Klägerin coronabedingt zu Schließungsanordnungen, zu coronabedingten Produktionsstörungen oder zu coronabedingten Lieferkettenproblemen gekommen sei, was zum Ausbleiben der Produktion und von Endkunden geführt habe. Auch coronabedingtes Ausfallen oder Umstellen auf online-Plattformen von Fachmesseveranstaltungen hätte zu fehlendem Kundenkontakt geführt. Ferner habe der coronabedingte Ausfall wichtiger Projekte Umsatzeinbußen verursacht. Auf ein unmittelbares Auswirken von behördlichen Infektionsschutzmaßnahmen auf die Klägerin komme es dabei nicht an, weil dies nicht im Wortlaut der FAQ, der Fördersystematik oder dem Zweck der Förderung angelegt sei; sonst würde die Klägerin wie viele andere Branchen systematisch aus der Förderung herausfallen, was nicht vertretbar sei. Zusätzlich seien die angegebenen Umsatzeinbußen durch das Hochwasser bedingt. Nach Ziffer 5.7 der FAQ des Bundes seien auch Unternehmen antragsberechtigt, die für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und vom Hochwasser betroffen sind, soweit im Monat Juni 2021 und im jeweiligen Fördermonat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum vorliegt; auf die ausschließliche Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche komme es danach nicht an. Demgemäß würden die Antragsvoraussetzungen für vom Hochwasser betroffene Unternehmen modifiziert. Dies habe die Bezirksregierung E. hier völlig unbeachtet gelassen. Die genannten Lieferschwierigkeiten hätten zudem auf dem Hochwasser beruht, da wegen der Schäden im Fertigungsbetrieb keine Produkte hätten hergestellt werden können. Da die Klägerin die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche umfassend dargelegt habe, obliege es jetzt dem Beklagten, eine gegenteilige Behauptung mit Fakten zu belegen und den Sachverhalt entsprechend der Amtsermittlungspflicht zu ermitteln; dieser stütze sich aber nur auf Mutmaßungen. Ohnehin obliege die substantiierte Darlegung einer ständigen Verwaltungspraxis dem Beklagten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht. Jedenfalls aber müsse das Gericht die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht aufklären, weil hier Zweifel an dieser bestünden, da sie in den FAQ keine Stütze finde bzw. ihnen widerspreche. Zudem habe die Klägerin die behauptete Verwaltungspraxis, soweit es ihr möglich und daher von ihr zu verlangen gewesen sei, substantiiert infrage gestellt. Insbesondere werde auch in der Begründung der Antragsablehnung nicht darauf abgestellt, dass eine ausschließliche Coronabedingtheit vorliegen müsse, was Zweifel an einer solchen Praxis begründe; zu keinem Zeitpunkt habe der Beklagte auf eine ausschließliche Coronabedingtheit hingewiesen. Den Beklagten treffe hinsichtlich seiner ständigen Verwaltungspraxis, die er zur Antragsablehnung heranzieht, zudem die materielle Beweislast. Auch mit der weiteren Darstellung des Beklagten, der Fall der Klägerin sei der einzige, in dem sich die Frage der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche entscheidungserheblich gestellt habe, sei für die Handhabung des Falles der Klägerin keine ständige Verwaltungspraxis belegt. Dies setze voraus, dass eine bestimmte verwaltungsseitige Handhabung jedenfalls potentiell wiederholt zur Anwendung kommen könne. Das sei hier nicht gegeben, da der Fall der Klägerin der einzige sei, in dem sich die Frage nach der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche gestellt habe. Zudem sei der Antragszeitraum der Überbrückungshilfe längst abgelaufen und habe es sich bei dem Hochwasser um ein einmaliges und vorübergehendes Ereignis gehandelt. Die Bezirksregierung E. habe ihre behauptete ständige Verwaltungspraxis auch selbst widerlegt, indem sie im Antragsverfahren der Klägerin auf Gewährung der Überbrückungshilfe IV einen anderen Maßstab hinsichtlich der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche angelegt habe. So sei dort kommuniziert worden, dass im Hinblick auf die gestiegenen Materialkosten als auch auf die Akquisetätigkeiten die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche aufgrund der Ausführungen der Klägerin als plausibel dargelegt erachtet würden. Die sei widersprüchlich, weil es sich hierbei um Gründe handele, die auch im Rahmen der hier gegenständlichen Überbrückungshilfe III Plus benannt, aber nicht als coronabedingt akzeptiert worden seien. Schließlich sei vorliegend aber gar nicht die Verwaltungspraxis des Beklagten bzw. der Bezirksregierung E. als Bewilligungsstelle maßgeblich, sondern die Vorgaben des Bundes durch das BMWK. Bei den Corona-Wirtschaftshilfen handele es sich um Finanzhilfen nach Art. 104b Absatz 1 Satz 2 GG, weil sie für eine außergewöhnliche Notsituation, die die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtige, vom Bund geschaffen worden seien. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift werde das Nähere – wie hier geschehen – aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes durch u. a. Verwaltungsvereinbarung geregelt; Absatz 2 Satz 2 erlaube, dass in der Verwaltungsvereinbarung Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorgesehen werden. Diese Vorschrift sei vor dem Hintergrund von Land zu Land variierender Förderkriterien und der damit nicht gewährleisteten im Bundessinne einheitlichen Förderung geschaffen worden, was sich gerade auch bei den Überbrückungshilfen zeige. Auch bzw. gerade weil die Länder die Überbrückungshilfen entgegen Art. 104b Absatz 2 Satz 4 GG nicht zur Hälfte kofinanzierten, stünden ihnen keinerlei Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Bewilligungskriterien der Förderung zu; es gehe schließlich dann nicht um die Vergabe von Landesmitteln. Die wesentlichen Vorgaben zur Verteilung dieser Finanzhilfen habe der Bund in Form der FAQ getroffen; eine Abweichungsmöglichkeit hiervon sei nicht vorgesehen gewesen. Die nach Ziffer 5.7 FAQ vorgegebenen Voraussetzungen (Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III, Hochwasserbetroffenheit und mindestens 30 %-iger Umsatzeinbruch im Förderzeitraum) erfülle die Klägerin. Hinsichtlich der Rückforderung komme der Klägerin Vertrauensschutz zu. Das folge aus dem hier anwendbaren § 48 Absatz 2 VwVfG NRW und könne durch den Vorbehalt in den vorherigen Bescheiden nicht schlechthin ausgeschlossen werden; auch andere den Vertrauensschutz ausschließende Umstände lägen nicht vor. Aus den FAQ erwachse eine Bindung der Bewilligungsstellen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten, die neben die mittelbare Außenwirkung durch die ständige Verwaltungspraxis trete. Eine von den Bestimmungen der FAQ abweichende Verwaltungspraxis der einzelnen Bewilligungsstellen hätte – wie auch eine Änderung der FAQ selbst – rechtzeitig vor Antragsprüfung auf dem Überbrückungshilfe-Portal angekündigt werden müssen, was hier nicht erfolgt sei. Die Abschlagszahlung sei auch nicht unter einen wirksamen Vorbehalt gestellt worden: Dieser habe sich seinem Wortlaut, seiner Systematik und dem Sinn und Zweck der Überbrückungshilfen allein auf die Förderhöhe bezogen; insbesondere aus letzterem folge, dass die Fördervoraussetzungen bereits im Bewilligungsverfahren zu prüfen gewesen seien, um die beabsichtigten schnellen Hilfen zu gewähren. Dann aber habe kein Grund für den Vorbehalt bestanden; eine Ungewissheit habe nur hinsichtlich der Förderhöhe bestanden. Zudem habe die Klägerin die gezahlte Fördersumme verbraucht und könne sie nicht mehr zurückzahlen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 13. November 2023 zu verpflichten, ihr eine Corona-Überbrückungshilfe i. H. v. 1.329.584,46 € zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 13. November 2023 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus vom 15. Dezember 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weiter hilfsweise, Nr. 2. des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 13. November 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht ergänzend zu seinen Erwägungen im Verwaltungsverfahren geltend, dass es nach seiner ständigen Verwaltungspraxis eines (unmittelbaren) Bezugs des Umsatzeinbruchs zu staatlichen Pandemiemaßnahmen des Bundes und der Länder bedürfe. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der Überbrückungshilfen, die staatlichen Beschränkungen zur Bekämpfung der Pandemie zu rechtfertigen und abzumildern, und werde auch von der Rechtsprechung des OVG NRW anerkannt. Dabei seien nur innerstaatliche Maßnahmen erfasst. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Umsatzeinbrüche seien nicht ausschließlich coronabedingt in diesem Sinne, sondern vorrangig auf Umstände zurückzuführen, die von Ziffer 1.2 FAQ als wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art eingestuft würden (Liefer- bzw. Materialengpässe). Auch das Berufen auf quarantänebedingte Ausfälle in der Belegschaft reiche nicht aus, da es nach Ziffer 1.2 FAQ dadurch zu einer nachweislich starken Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs gekommen sein müsse, was hier jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich sei. Die Mitarbeiterausfälle würden zudem auch auf Kinderbetreuung zurückgeführt. Mit den Reisebeschränkungen anderer Länder, die die Tätigkeit der Verkaufsberater und Außendienstmonteure eingeschränkt habe, habe sich die Klägerin auf Maßnahmen außerhalb Deutschlands berufen. Hinsichtlich der Coronabedingtheit komme es dabei nicht auf die allgemeine Wirtschaftslage an, sondern auf das konkrete jeweilige Unternehmen. Zudem sei der Beklagte trotz Bestätigung der Plausibilität durch den prüfenden Dritten dazu befugt, die Angaben zu überprüfen, vgl. Buchstabe B. Nr. 9 Absatz 1 FRL. Hieran ändere auch die Hochwasserbetroffenheit der Klägerin nichts. Insofern gehe die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten dahin, dass die Umsatzeinbrüche ausschließlich corona- und/oder hochwasserbedingt sein müssen. Ziffer 5.7 FAQ lockere die Regelung der Ziffer 1.2 FAQ hinsichtlich der Hochwasserbetroffenheit, aufgrund derer die antragstellenden Unternehmen sonst nicht antragsberechtigt gewesen wären; die Hochwasserbetroffenheit als eigentlich nicht-coronabedingter Umstand werde insofern ausgeblendet. Mit ihrer Auffassung versuche die Klägerin, ihr eigenes Verständnis von Coronabedingtheit durchzusetzen, worauf es jedoch nicht ankomme. Die so angewandte Verwaltungspraxis sei lediglich im Fall der Klägerin relevant, da von den insgesamt 18 Anträgen mit Hochwasserbetroffenheit 9 aufgrund mangelnder Mitwirkung, 2 aufgrund einer Geschäftsaufgabe vor Auszahlung und 6 Anträge aufgrund mangelnden Umsatzeinbruchs i. H. v. mindestens 30 % im Monat Juni 2021 (vgl. Ziffer 5.7 FAQ) abgelehnt worden seien. Eine weitergehende Prüfung habe daher nur im Fall der Klägerin stattgefunden. Eine ständige Verwaltungspraxis könne aber bereits mit dem ersten Fall, in dem sie eine Rolle spiele, begründet werden. Mit den Äußerungen im Rahmen des Antragsverfahrens der Überbrückungshilfe IV habe sich die Bezirksregierung E. nicht in Widerspruch zu ihrer Praxis im hier streitigen Verwaltungsverfahren gesetzt. So habe der prüfende Dritte bei der Überbrückungshilfe IV nicht-coronabedingte Einflüsse plausibel widerlegen können, während er bei der hier gegenständlichen Überbrückungshilfe III Plus gerade auch nicht-coronabedingte Einflüsse ausdrücklich benannt habe. Alle Angaben, die die Klägerin im Klageverfahren erstmalig einführe, seien unbeachtlich, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen der Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei. Die §§ 48 ff. VwVfG NRW seien hier nicht anwendbar, da der Bewilligungsbescheid unter einem Vorbehalt gestanden habe und nun durch den Ablehnungsbescheid ersetzt worden sei. Ein Vertrauenstatbestand sei damit nicht geschaffen worden. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2025 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. I. Das gilt zunächst hinsichtlich des Hauptantrags. Dieser ist zulässig, aber unbegründet. Nr. 1. des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 13. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Absatz 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III Plus. 1. Zunächst konnte der Beklagte den Bescheid vom 15. Dezember 2021, mit dem der Klägerin eine Abschlagszahlung i. H. v. 200.000,00 € gewährt wurde, und den vom 15. Juni 2022, mit dem ein Anspruch der Klägerin auf die beantragte Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach gewährt wurde, als nur vorläufige Bescheide durch den angefochtenen Bescheid als Schlussbescheid ersetzen. Von einem vorläufigen Verwaltungsakt ist im Bereich der Zuwendungsgewährung auszugehen, wenn die Zuwendung unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung bewilligt wird. Ein solcher Bewilligungsbescheid ist in seinem Regelungsinhalt dahingehend eingeschränkt, dass der Begünstigte die Zuwendung zunächst nur vorläufig bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung behalten darf. Ob ein Anspruch auf das endgültige Behaltendürfen der Zuwendung besteht, hängt dagegen von dem Inhalt des abschließenden Bewilligungsbescheids oder Ablehnungsbescheids, auch Schlussbescheid genannt, ab. Der Vorbehalt einer solchen endgültigen Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Bei einer späteren endgültigen Regelung durch einen Schlussbescheid bedarf es insoweit keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung, da diese durch den Schlussbescheid ersetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 1983 – 3 C 8.82 –, juris, Rn. 33, und vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 14 und 16; VG E., Urteil vom 16. September 2022 – 16 K 412/22 –, juris, Rn. 32 und 36. Zuwendungen können in diesem Sinne unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden – auch im Schlussbescheid – nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Die Vorläufigkeit muss sich nicht auf den Bewilligungsbescheid insgesamt beziehen, sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein. Auch wenn daher die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Bewilligungsbescheid später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid – außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG NRW – nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die Bewilligung unter Vorbehalt gestellt wurde. Vgl. mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG: OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 137. Ob und inwieweit ein Bescheid nur vorläufig, also vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung, ergeht, ist durch Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers entsprechend den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Das Gericht hat den Bewilligungsbescheid dahin zu erforschen, wie der Adressat ihn unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 –, juris, Rn. 14, und vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 4 A 1513/15 –, juris, Rn. 5, und Urteil vom 17. Juni 2020 – 4 A 436/17 –, juris, Rn. 56; VG E., Urteil vom 16. September 2022 – 16 K 412/22 –, juris, Rn. 40. Ausgehend von diesen Maßstäben wurden sowohl der Bescheid vom 15. Dezember 2021 als auch der Bescheid vom 15. Juni 2022 jeweils unzweifelhaft nur vorläufig erlassen. Der Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes im Falle des Bescheids vom 15. Dezember 2021 war hier dadurch veranlasst, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufgrund der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine wirtschaftliche Notsituation zu Lasten vieler Unternehmen, Soloselbständigen und Selbständigen der freien Berufe bestand, welche eine kurzfristige Auszahlung der beantragten Hilfen erforderlich machte. Auch die allgemein bekannte Masse an Anträgen betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen und andere Förderprogramme verlangte eine erhebliche Handlungsschnelligkeit der Bewilligungsstellen sowie ein damit verbundenes zeitlich nachgelagertes Prüfverfahren. Vgl. so auch: VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2022 – B 8 K 21.1024 –, juris, Rn. 60; VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2023 – 16 K 3083/22 –, juris, Rn. 79. Diese Vorgehensweise erfolgte dabei zugunsten der beantragenden Unternehmen: Anstatt einer in ihrer Dauer nicht vorhersehbaren und der Auszahlung jeglicher Hilfen vorgelagerten Prüfung wurden vorläufig Hilfen gewährt, um den Förderzweck – die wirtschaftliche Sicherung von Unternehmen zu gewährleisten, die von den Corona-Maßnahmen betroffen sind – flächendeckend zu erreichen. Auch der vorläufige Bescheid vom 15. Juni 2022 durfte unter einem Prüfungsvorbehalt erlassen werden, denn im Zeitpunkt seines Erlasses waren die zuvor genannten Unsicherheiten noch nicht beseitigt, insbesondere war eine Detailprüfung aller gestellten Anträge bis dahin aufgrund der Masse der Anträge noch nicht möglich. Der Erlass selbst sowie dessen Zeitpunkt wiederum waren ausschließlich dadurch bedingt, dass der Befristete Rahmen der Europäischen Kommission mit dem 30. Juni 2022 abzulaufen drohte und die Bezirksregierung E. verhindern wollte, dass den Antragstellern, deren Anträge weitestgehend noch nicht abschließend geprüft worden waren, hieraus Nachteile erwachsen. Auch insoweit ist das Argument der Handlungsschnelligkeit in – im Umfang der Corona-Wirtschaftshilfen wohl noch nie dagewesenen – Massenverfahren heranzuziehen. Schließlich bezog sich der Prüfungsvorbehalt beider vorläufigen Bescheide auch auf die Umstände, aufgrund deren mangelnden Nachweises der Antrag letztlich abgelehnt wurde, nämlich der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche als Teil der Antragsberechtigung. Für den Bescheid vom 15. Dezember 2021 ergibt sich dies bereits aus der Überschrift „Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung“ sowie dem Tenor zu Nr. 1, wonach eine „Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 200.000,00 € für den beantragten Zeitraum“ gewährt wird. Hieraus ergibt sich nach objektiver Auslegung, dass es sich lediglich um eine vorläufige Zahlung für eine (noch zu prüfende) Billigkeitsleistung in Form der Überbrückungshilfe III Plus handelt, nicht hingegen um die in dieser Höhe bereits endgültige Zahlung der (bereits in ihren Voraussetzungen geprüften) Billigkeitsleistung in Form der Überbrückungshilfe III Plus. Nach dem Tenor zu Nr. 1 bildet zudem die Basis zur Berechnung der gewährten Abschlagszahlung eine Überbrückungshilfe III Plus i. H. v. 1.329.584,46 €, die sich nach den Angaben der Klägerin im Antrag und ausdrücklich „unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags“ ergeben würde. Der Prüfungsvorbehalt wurde somit auf den gesamten Antrag mit seinen Angaben auch zur Antragsberechtigung in allen ihren Voraussetzungen bezogen. Das folgt auch daraus, dass der Abschlagsbewilligungsbescheid für die Klägerin lediglich zwei Monate nach Antragstellung erlassen wurde. Ein objektiver Empfänger konnte bei dieser kurzen Zeitspanne und der enormen Höhe der beantragten Überbrückungshilfe III Plus (weit über eine Millionen Euro) nicht berechtigterweise erwarten, dass bei Erlass dieses Bescheids bereits die Fördervoraussetzungen umfassend durch die Bezirksregierung E. geprüft worden waren. Nichts Anderes folgt aber auch daraus, dass Nr. 2. dieses Bescheids die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stellt. Ob nach objektiver Auslegung davon auszugehen ist, dass dieser Vorbehalt sich ausschließlich auf die Förderhöhe bezieht, ist hier nicht entscheidungserheblich, denn der Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags für die Auszahlung der Abschlagszahlung i. H. v. 200.000,00 €, der sich auch auf die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche erstreckt, ist bereits im Tenor zu Nr. 1 geregelt. Die Regelung des Tenors zu Nr. 2 widerspricht dem nicht – mit der Folge, dass diese Unklarheit zulasten des Beklagten gehen würde –, sondern stellt lediglich klar, dass der Bescheid (neben dem Vorbehalt hinsichtlich der Prüfung der Fördervoraussetzungen) auch im Sinne von zusätzlich einen Vorbehalt hinsichtlich der Höhe der vorläufig gewährten Abschlagszahlung enthält; der Tenor zu Nr. 2 regelt damit einen anderen Vorbehalt als der Tenor zu Nr. 1. Auch soweit die Klägerin eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Auslegung des Vorbehalts als lediglich auf die Förderhöhe und die sie bestimmenden Umstände bezogen anführt, folgt – abgesehen von den vorstehenden Gründen – hieraus keine andere Bewertung. Die angeführte Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall eines Abschlagsbewilligungsbescheids weder bezogen noch übertragbar. Darauf weist auch das Gericht selbst ausdrücklich hin, indem es zwischen seiner vorigen Entscheidung für einen umfassenden Prüfungsvorbehalt im Falle eines Abschlagsbewilligungsbescheids einerseits und dem nunmehr inmitten stehenden Fall eines vorläufigen Bewilligungsbescheids andererseits unterscheidet. Ausschlaggebend war für das Gericht dabei bereits der Charakter einer bloßen Abschlagszahlung. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8. Mai 2024 – 16 K 2025/23 –, juris, Rn. 48 unter Bezugnahme auf VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2023 – 16 K 3083/22 –, juris, Rn. 78. Schließlich überzeugt auch der Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur objektiven Auslegung einer Bewilligung als vorläufig nicht. Diese ist zu einem gänzlich anderen Sachverhalt ergangen, nämlich der Bewilligung einer NRW-Soforthilfe 2020 in beantragter Höhe als Pauschale. Vgl. hierzu: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2022 – 19 K 297/22 –, juris, Rn. 1 ff., 56 ff. und 134 ff. Auf den vorliegenden Fall eines Abschlagsbewilligungsbescheids für die Überbrückungshilfe III Plus ist sie nicht übertragbar. Auch der Vorbehalt des vorläufigen Bescheides vom 15. Juni 2022 bezog sich auf die Prüfung der – hier streitigen – Antragsberechtigung. In Nr. 1 des Tenors ist die vorläufige Festsetzung dem Grunde nach dahingehend erläutert, dass das Ergebnis der für die Auszahlung erforderlichen weiteren Prüfung auch sein könne, dass der Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus entfalle und keine Auszahlung erfolge. Sodann folgt ausdrücklich die Aussage, dass die vorliegende Festsetzung dem Grunde nach also unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung (ohne Einschränkung) und Berechnung der Anspruchshöhe stehe. Ein Rückgriff auf die §§ 48,49 VwVfG NRW hinsichtlich der streitgegenständlichen Ablehnung der Förderung mit der von der Bezirksregierung E. angeführten Begründung war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Auf Vertrauensschutz nach § 48 Absatz 2 VwVfG NRW hinsichtlich der vorläufig gewährten Abschlagszahlung kann die Klägerin sich in der Folge nicht berufen. Das von ihr herangezogene Urteil der Kammer, wonach das Vertrauen durch den Hinweis in dem Verwaltungsakt auf die Möglichkeit der Aufhebung, Ersetzung oder Änderung nicht schlechthin ausgeschlossen ist, ist vorliegend nicht einschlägig. Das Urteil beschäftigt sich ausdrücklich mit einem – hier nicht vorliegenden – Rücknahme- und Rückforderungsbescheid. Vgl. hierzu: VG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2023 – 7 K 327/21 –, juris, Rn. 81. Insofern widerspricht sich hiesige Entscheidung auch nicht mit einer Rechtsprechung der Kammer. Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten der Klägerin könnten allenfalls im Fall einer Abweichung von einer ständigen Verwaltungspraxis zu berücksichtigen sein. Vgl. hierzu nur: Heinrich Amadeus Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 154 m. w. N. Das wird nachfolgend zu prüfen sein. 2. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist formell rechtmäßig. Bedenken bestehen weder hinsichtlich seiner Begründung mit Blick auf § 39 Absatz 1 VwVfG NRW noch hinsichtlich der Erfüllung der aus § 24 VwVfG NRW folgenden Amtsermittlungspflicht. a) Nach § 39 Absatz 1 Satz 2 VwVfG NRW sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; gemeint sind damit die wahren (also nicht bloß vorgeschobenen) tatsächlichen wie rechtlichen Gründe. Dabei ist auch der Kenntnisstand des Betroffenen zu berücksichtigen, der im Einzelfall eine knappere oder ausführlichere Begründung erfordern kann. Vgl. zur inhaltlich parallelen Vorschrift des § 39 Absatz 1 Satz 2 VwVfG Bund nur: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 39 Rn. 43 ff. Diesen Anforderungen wird die im angefochtenen Ablehnungsbescheid gegebene Begründung gerecht. Dort wird in tatsächlicher Hinsicht der zuvor geführte, ausführliche Schriftwechsel in seinen wesentlichen Bestandteilen zusammengefasst und auf rechtlicher Ebene sodann dargestellt, dass die im Verwaltungsverfahren genannten Umstände unter anderem auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) zurückzuführen seien und daher die ausschließliche Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche nicht plausibel dargelegt bzw. nachgewiesen worden sei. Eine darüberhinausgehende Begründung war vor dem Hintergrund, dass die Bezirksregierung E. bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach geäußert hat, die geltend gemachten Umstände seien ihrer Ansicht nach nicht ausschließlich coronabedingt (vgl. Bl. 169 ff. der Beiakte I), nicht erforderlich. Der Klägerin bzw. ihrem prüfenden Dritten war anhand der ausführlichen Korrespondenz die Rechtsposition der Bezirksregierung E. bereits vor Bescheiderlass bekannt. Insofern stellt sich die gegebene Begründung gar als überobligatorisch dar, da unter diesen Umständen eine Begründung nach § 39 Absatz 2 Nr. 2 Alt. 1 VwVfG NRW entbehrlich gewesen wäre. Vgl. zu den Anforderungen der Entbehrlichkeit bei Kenntnis des Beteiligten mit Blick auf die inhaltlich parallele Vorschrift des § 39 Absatz 2 Nr. 2 Alt. 1 VwVfG Bund nur: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 39 Rn. 87 ff. m. w. N. b) Auch ein etwaiger Verstoß gegen die aus § 24 VwVfG NRW folgende Amtsermittlungspflicht der Bezirksregierung, der einen Verfahrensfehler begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Von einer abschließenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist dann auszugehen, wenn der Sachverhalt als festgestellt gilt (im schriftlichen Verfahren aktenkundig ist) und gewürdigt worden ist. Vgl. zur inhaltlich parallelen Vorschrift des § 24 VwVfG Bund: Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 24. Diese Pflicht wird durch die Mitwirkungslast der Beteiligten (vgl. § 26 Absatz 2 VwVfG NRW) eingeschränkt, insbesondere mit Blick auf Umstände aus der Wissens- und Einflusssphäre eines Beteiligten. Dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus allen weiteren denkbaren Erkenntnismöglichkeiten zur Sachverhaltsermittlung nachzugehen. Vgl. zur inhaltlich parallelen Vorschrift des § 24 VwVfG Bund: Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 28. Diesen Anforderungen ist die Bezirksregierung E. vorliegend gerecht geworden. Sie hat hinsichtlich der Frage der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche, die in die Wissens- und Einflusssphäre der Klägerin fällt, mehrfach den prüfenden Dritten um umfassende Darlegung der Gründe für die geltend gemachten Umsatzeinbrüche gebeten. Damit hat die Bezirksregierung E. vorliegend alles ihr Mögliche getan, um diese Gründe, die sie in der Folge auf ihre Coronabedingtheit zu untersuchen hatte, zu ermitteln. Umgekehrt betrachtet standen ihr keine anderen Möglichkeiten zur Sachaufklärung insoweit zu; einzig die Klägerin besitzt das (betriebswirtschaftliche) Wissen darüber, wieso ihre Umsätze in einem bestimmten Zeitraum eingebrochen sind. Auch hinsichtlich der Hochwasserbetroffenheit hat die Bezirksregierung E. richtigerweise die Klägerin zur Sachverhaltsermittlung herangezogen. Der prüfende Dritte hat für die Klägerin mehrfach umfangreiche Stellungnahmen und Unterlagen eingereicht, die Bezirksregierung E. sodann die sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände rechtlich bewertet. Dass der Klägerin das Ergebnis dieser rechtlichen Bewertung missfällt, da es zu ihrem Nachteil geht, ist keine Frage eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht. 3. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Überbrückungshilfe III Plus. Eine Rechtsnorm, die einen unmittelbaren Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe III Plus begründet, besteht nicht. Das beklagte Land gewährt die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung im Sinne von § 53 LHO vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, Buchstabe B. Nr. 1. Absatz 2 und 3 FRL. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Richtlinien die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Die Richtlinien sind keine Rechtssätze mit unmittelbarer Außenwirkung, sondern (bloße) interne Verwaltungsvorschriften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris, Rn. 18 f., und vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, juris, Rn. 20; OVG Saarland, Urteil vom 4. Juni 2012 – 3 A 33/12 –, juris, Rn. 48. Eine über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung vermögen Verwaltungsvorschriften im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger vermittels des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Absatz 1 GG und auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Absatz 1 GG zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris, Rn. 18 f., und vom 17. April 1970 – VII C 60.68 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Ein Anspruch auf Förderung kann im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz nur dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 – 3 K 4298/22 –, juris, Rn. 34 m. w. N. Dabei ist es allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen. Er bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, die – anders als Rechtsnomen – keiner eigenständigen gerichtlichen Auslegung unterliegen. Vgl. zusammenfassend: BayVGH, Beschluss vom 8. November 2021 – 6 ZB 21.2023 –, juris, Rn. 18 f. m. w. N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundene zuständige Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. hierzu nur: VG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2022 – 16 K 5167/21 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Relevant insoweit sind namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bzw. Energie und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“ Vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021)“ in der Fassung vom 23. Juni 2023 als letzter vor erfolgter Antragsablehnung gültiger Fassung, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/FAQs-Archiv/FAQs-UBH-III-Plus/23-06-23-faqs-ubh-3plus.pdf?__blob=publicationFile&v=2, (im Folgenden: FAQ). Die gerichtliche Überprüfung hat sich in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob der Anspruch der potentiellen Zuwendungsempfänger auf Wahrung des Gleichbehandlungsgebots beachtet ist und ob kein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt (§ 114 Satz 1 VwGO analog). Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13. Juli 2023 – 14 S 2699/22 –, juris, Rn. 63, und vom 17. Oktober 2017 – 9 S 2244/15 –, juris, Rn. 129; BayVGH, Beschluss vom 8 November 2021 – 6 ZB 21.1889 –, juris, Rn. 6; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2016 – 8 LB 58/16 –, juris, Rn. 29, jeweils m. w. N. Diese Maßstäbe sind auch bei Corona-Wirtschaftshilfen anzuwenden. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 203/20 –, juris, Rn. 33 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. November 2021 – 6 ZB 21.2023 – juris, Rn. 13; VG München, Urteil vom 11. Mai 2022 – M 31 K 21.4171 – juris, Rn. 23 ff., und vom 26. April 2022 – M 31 K 21.1857 – juris, Rn. 27 f.; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2022 – B 8 K 21.1024 –, juris, Rn. 35; VG Würzburg, Urteil vom 17. Juli 2023 – W 8 K 23.164 –, juris, Rn. 89 ff. Gemessen an der feststellbaren Verwaltungspraxis liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Überbrückungshilfe III Plus für die Klägerin nicht vor. Diese Verwaltungspraxis ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Atypische Umstände, die bei der Ermessensausübung hätten berücksichtigt werden müssen, liegen nicht vor. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen entsprechend der gelebten Verwaltungspraxis ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, hier also der 13. November 2023. Das ergibt sich daraus, dass nach der gängigen Verwaltungspraxis jeweils die zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Richtlinien herangezogen werden. Zudem stünde es in eklatantem Widerspruch zu den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft, für einen bestimmten, in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zu bejahen, obwohl dessen Voraussetzungen erst nachträglich entstanden sind. Eine sachgerechte Planung der Mittelvergabe schiede damit aus. Vertrauensgesichtspunkte lassen eine andere Handhabung nicht notwendig erscheinen. Denn auf die hier in Rede stehenden Mittel besteht kein Rechtsanspruch. Sie stellen vielmehr eine freiwillige Maßnahme dar, bei der der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zukommt, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen – auch mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln – ohnehin nicht gebildet werden kann. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – ZB 20.438 –, juris, Rn. 15; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 – 8 K 609/20 –, juris, Rn. 26; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 21; VG München, Urteil vom 23. Februar 2022 – M 31 K 21.418 –, juris, Rn. 22; VG Leipzig, Urteil vom 21. April 2022 – 5 K 76/21 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 36 ff. m. w. N.; VG München, Urteil vom 23. Februar 2024 – M 31 K 22.5466 –, juris, Rn. 18 m. w. N. a) Die feststellbare ständige Verwaltungspraxis des Beklagten stellt sich so dar, dass er in Anlehnung an die FRL und die FAQ auch bei vom Hochwasser betroffenen Antragstellern auf eine ausschließliche Coronabedingtheit der erforderlichen Umsatzeinbrüche abstellt, hierbei jedoch unter Heranziehung von Nr. 5.7 FAQ die Hochwasserbetroffenheit als eigentlich nicht-coronabedingten Umstand für die Umsatzrückgänge ausblendet. Der Beklagte prüft also, ob neben der vorliegenden und vom Antragsteller nachzuweisenden Hochwasserbetroffenheit lediglich coronabedingte Umstände für die geltend gemachten Umsatzrückgänge vorliegen. Hierbei orientiert er sich an seiner ständigen Verwaltungspraxis hinsichtlich der Überbrückungshilfe III Plus für Antragsteller, die nicht vom Hochwasser betroffen waren. Für diese muss nach Buchstabe B. Nr. 3 Absatz 1 Satz 1 lit. c) Satz 1 FRL der Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 coronabedingt im Sinne von Buchstabe B. Nr. 2 Absatz 7a FRL in dem entsprechenden Maße zurückgegangen sein. Nach Buchstabe B. Nr. 2 Absatz 7a FRL gelten als nicht coronabedingt beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Hierbei stellt der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis auf eine ausschließliche Coronabedingtheit ab, die nach seiner ständigen Praxis dann nicht vorliegt, wenn die Umsatzeinbrüche (teilweise auch) auf Gründe der vorgenannten Art zurückgeführt werden. An dieser so vorgetragenen Verwaltungspraxis hat das Gericht keine Zweifel. (aa) Soweit die Klägerseite umfassend zu den Anforderungen an die Darlegung der ständigen Verwaltungspraxis durch den Beklagten, die ihn insofern treffende materielle Beweislast und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts vorgetragen hat, erachtet das Gericht dieses Vorbringen mit dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 6. Juni 2025 als überholt. Der Beklagte hat hier sämtliche Fälle der Hochwasserbetroffenheit (18 Anträge) bei der Bezirksregierung E. als der aufgrund des örtlichen Vorkommens der Hochwasserereignisse hierfür zuständigen Bewilligungsstelle dargestellt. Demnach seien 9 Anträge wegen mangelnder Mitwirkung, 2 Anträge wegen Geschäftsaufgabe vor Auszahlung und 6 Anträge wegen zu geringen Umsatzrückgängen im Fördermonat Juni 2021 (weniger als 30 %) abgelehnt worden, sodass der Antrag der Klägerin der einzige gewesen sei, in dem sich die Frage der Coronabedingtheit der (mindestens 30 %-igen) Umsatzrückgänge entscheidungserheblich gestellt habe. Einer weiteren Darlegung der ständigen Verwaltungspraxis hierüber hinaus bedurfte es nicht, zumal auch nicht ersichtlich ist, was der Beklagte zur Verwaltungspraxis der Bezirksregierung E. über die Darstellung der Behandlung aller dort gestellten Anträge mit Hochwasserbetroffenheit noch hätte vortragen sollen. bb) Diesem konkreten und detaillierten Vorbringen ist die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht (substantiiert) entgegengetreten. Vgl. zum Erfordernis substantiierten Entgegentretens: BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 22 ZB 22.2661 –, juris, Rn. 33 (zum Zulassungsverfahren) unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 – 3 B 58.07 –, juris, Rn. 6; VG Würzburg, Urteil vom 17. Juli 2023 – W 8 K 23.164 –, juris, Rn. 69 m. w. N. Mit ihrem Vorbringen, in der Begründung der Antragsablehnung habe die Bezirksregierung E. nicht darauf abgestellt, dass eine ausschließliche Coronabedingtheit vorliegen müsse, und zu keinem Zeitpunkt habe sie auf eine solche Voraussetzung hingewiesen, weshalb eine entsprechende Verwaltungspraxis nicht ersichtlich sei (vgl. Seite 9 f. des Schriftsatzes vom 9. Dezember 2024), vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Dieser Vortrag entspricht schlicht nicht der Wahrheit. Sowohl in den Anfragen der Bezirksregierung E. an den prüfenden Dritten der Klägerin vom 9. Juni 2022 (vgl. Bl. 168 Beiakte I und II), vom 21. Juni 2022 (vgl. Bl. 170 Beiakte I und II) und vom 15. Juli 2022 (vgl. Bl. 172 Beiakte I und II) hat die Bezirksregierung wortwörtlich geäußert, dass der Umsatzeinbruch „ausschließlich Corona bedingt“ sein müsse, und darüber hinaus benannt, welche Gründe insofern nicht akzeptiert würden. Sodann findet sich auch im angefochtenen Bescheid auf Seite 2 im achten Absatz die Begründung, „Insgesamt haben Sie keinen ausschließlichen Corona-bedingten Umsatzeinbruch nachgewiesen, sodass Ihr Antrag vom 15.12.2021 hiermit vollständig abgelehnt wird“. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass der Antrag der Klägerin aus dem genannten Grund entsprechend der Verwaltungspraxis abgelehnt wurde. Soweit die Klägerin nunmehr einwendet, dass entgegen der bisherigen Darstellung des Beklagten vergleichbare Fälle nach dem nunmehrigen Vortrag gar nicht existierten, vermag dies das Vorbringen des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht zu entkräften. Offenbar ist der Beklagte zuvor davon ausgegangen, dass bei der Bezirksregierung E. mehr als ein Fall dieser Art entschieden worden sei bzw. zur Entscheidung anhängig sei, was sich bei genauerer Durchsicht der Hochwasser-Fälle nicht bestätigte. Das allein führt aber keinesfalls zwingend zu der Annahme, dass der Beklagte mit der Entscheidung im Fall der Klägerin keine dahingehende ständige Verwaltungspraxis begründen wollte. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte zurecht darauf, dass auch die erstmalige Entscheidung bereits eine ständige Verwaltungspraxis begründen kann. Vgl. hierzu: OVG Sachsen, Beschluss vom 4. August 2022 – 6 A 702/19 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2023 – 22 ZB 22.2621 –, juris, Rn. 14 und vom 5. September 2024 – 22 ZB 23.1004 –, juris, Rn. 11. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass dies beim Antrag der Klägerin nicht der Fall gewesen sein soll. Soweit die Klägerin meint, eine ständige Verwaltungspraxis setze ihrem Sinn und Zweck nach jedenfalls die Möglichkeit der wiederholten Anwendung voraus, was hier nicht zu bejahen sei, da es sich bei dem Hochwasser um ein singuläres und vorübergehendes Ereignis gehandelt habe, folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Alleine schon der Umstand, dass das Hochwasser in NRW eine Vielzahl von Menschen (und Unternehmen) betroffen hat, sodass abstrakt auch die Möglichkeit einer Vielzahl von Anträgen Betroffener in der Überbrückungshilfe III Plus bestand, ist ausreichend, um für diese Fälle eine ständige Verwaltungspraxis begründen zu können. Dass im Konkreten der Fall der Klägerin der einzige war, in dem sich die Frage der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche überhaupt entscheidungserheblich stellte, ist kein Ausdruck dessen, dass (abstrakt und von vornherein) nicht die Möglichkeit einer wiederholten Anwendung bestand, sondern beruht lediglich auf den jeweiligen Einzelfallumständen. Weder hatte die Bezirksregierung E. auf diese Einzelfallumstände irgendeinen Einfluss, noch standen diese Einzelfallumstände von vornherein fest; sie haben sich vielmehr im Laufe des jeweiligen Verwaltungsverfahrens erst ergeben. Es stellt sich nach dem Vorbringen des Beklagten so dar, dass sämtliche Anträge der Überbrückungshilfe III Plus mit Hochwasserbetroffenheit hinsichtlich der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche so gehandhabt worden wären, wenn sie nicht schon aus anderen Gründen abzulehnen gewesen wären. Auch bedarf es neben der Bekanntmachung der Richtlinien und der FAQ einer Bekanntgabe der Verwaltungspraxis nicht, da maßgeblich auf die bekanntgemachten Richtlinien nebst FAQ in ihrer tatsächlichen Handhabung abzustellen ist. Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in aller Regel – so auch hier –unerheblich ist, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Förderungsmitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellten konnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 – 7 B 38.08 –, juris, Rn. 10; VG München, Urteil vom 23. Februar 2024 – M 31 K 22.5466 –, juris, Rn. 31 m. w. N. cc) Auch der Hinweis der Klägerin auf Nr. 5.7 FAQ vermag keine Zweifel an der so vorgetragenen ständigen – aber aufgrund der konkreten Umstände im Fall der Klägerin erstmals und letztmals angewandten – Verwaltungspraxis des Beklagten zu begründen. Nach ihrer Ansicht kommt es demnach für vom Hochwasser betroffene Antragsteller nicht auf eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche an; vielmehr würden für diese Antragsteller die Antragsvoraussetzungen dahingehend modifiziert, dass die nachgewiesene Hochwasserbetroffenheit, die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III und ein Umsatzrückgang im Juni 2021 und im jeweiligen Fördermonat von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum ausreichend seien. Dies folgert die Klägerin aus dem Wortlaut der Nr. 5.7 FAQ. Hiermit verkennt sie aber, dass es nicht auf ihre Auslegung der FAQ (oder auch der Regelung in Buchstabe B Nr. 3 Sätze 7 bis 9 FRL) ankommt, sondern auf das Verständnis der Bewilligungsbehörde. Die Auslegung der Förderrichtlinien und anderer Verlautbarungen sowie die Bestimmung der konkreten Handhabung im Rahmen der Verwaltungspraxis obliegt allein der Behörde. Vgl. hierzu: OVG NRW Beschluss vom 29. Dezember 2023 – 4 B 455/23 –, juris, Rn. 10; VG München, Urteil vom 10. März 2023 – M 31 K 22.1123 – juris, Rn. 31; VG Würzburg, Urteile vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.189 –, juris, Rn. 71, vom 17. Juli 2023 – W 8 K 23.164 –, juris, Rn. 68, und vom 5. Februar 2024 – W 8 K 23.1018 –, juris, Rn. 72; VG Aachen, Urteil vom 6. November 2023 – 7 K 981/23 –, juris, Rn. 29 f.; VG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2024 – 16 K 4273/22 –, juris, Rn. 37. Dieses Verständnis bzw. diese Handhabung geht hier aber – wie oben dargelegt – dahin, dass nur die Hochwasserbetroffenheit als nicht-coronabedingter Grund für die Umsatzeinbrüche ausgeblendet wird, während die übrigen Gründe für die Umsatzeinbrüche weiterhin ausschließlich coronabedingt sein müssen. Nach den obengenannten rechtlichen Maßstäben sieht sich das Gericht daran gehindert, den Bedeutungsgehalt von Nr. 5.7 FAQ eigenständig auszulegen bzw. zu ermitteln. dd) Dementsprechend kommt es auf die wortreichen Ausführungen der Klägerin zu empirischen branchenspezifischen Daten bzgl. der Wirtschaftsleistung, zur Bestätigung der Plausibilität der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche durch den prüfenden Dritten im Antragsformular und zu etwaigen Aussagen von Experten oder dem BMWK nicht an. Dieses Vorbringen betrifft entweder nur die allgemeine Wirtschaftslage in den betroffenen Fördermonaten ohne konkreten Bezug zur Klägerin und ihrem Unternehmen oder eine Auslegung der Anforderungen an die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche nach der eigenen Interpretation der Klägerin oder ggf. anderer Stellen als der Bezirksregierung E. als konkret zuständiger Bewilligungsstelle. ee) Auch die von der Klägerin vorgebrachte bisherige Handhabung ihres Antrags auf Überbrückungshilfe IV bei der Bezirksregierung E., über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, vermag die ständige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche bei Hochwasserbetroffenheit nicht in Zweifel zu ziehen. Demnach soll sich die dortige Handhabung durch die Bezirksregierung E. der Handhabung im hier streitigen Antragsverfahren widersprochen haben. Dies ergebe sich aus der Nachricht der Bezirksregierung E. vom 20. Januar 2025 an den prüfenden Dritten der Klägerin mit dem Inhalt: „Im Hinblick auf die gestiegenen Materialkosten als auch auf die Akquisetätigkeiten erachten wir die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche aufgrund Ihrer Ausführungen als plausibel dargelegt“. Hiermit seien Argumente, die die Klägerin auch im Verfahren der gegenständlichen Überbrückungshilfe III Plus vorgetragen habe, anerkannt worden, sodass sich die Bezirksregierung E. von ihrer hier vorgetragenen ständigen Verwaltungspraxis bei der Antragsbearbeitung in der Überbrückungshilfe IV gelöst zu haben scheine. Dies unterstellt, hätte die Bezirksregierung damit noch keine abweichende Verwaltungspraxis im Rahmen der Überbrückungshilfe IV konstituiert. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, mit den parallelen Begründungen wie in diesem Verfahren werde die Bezirksregierung E. der Klägerin keine Überbrückungshilfe IV gewähren und zudem die Entscheidung über diesen Antrag noch bis zum Abschluss dieses Verfahrens zurückstellen. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich nicht einmal aus einer – hier schon gar nicht vorliegenden – im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung der Bewilligungsbehörde ergibt. Eine lediglich irrtümliche oder den Umständen der Sachbearbeitung in einem „Massenverfahren“ wie den Corona-Wirtschaftshilfen geschuldete Abweichung in Einzelfällen begründet gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis. Vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 23. Februar 2024 – M 31 K 22.5466 –, juris, Rn. 34 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Ungeachtet dessen trifft die Argumentation der Klägerin aber auch in der Sache nicht zu. Die Bezirksregierung E. hat im Verwaltungsverfahren der Überbrückungshilfe IV nicht erklärt, gestiegene Materialkosten – die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren als ein Umstand für die Umsatzeinbrüche benannt wurden (vgl. Bl. 170 der Beiakten I und II) – als coronabedingt und insoweit plausibel dargelegt zu betrachten. Die Klägerin reißt das – zugegebenermaßen in Teilen missverständlich formulierte – Zitat aus seinem Sinnzusammenhang, obwohl ihrer Prozessbevollmächtigten dieser bekannt war. Die Bezirksregierung E. hat mit Nachfrage beim prüfenden Dritten der Klägerin vom 23. September 2024 um Erläuterung gebeten, inwiefern das im Jahresabschluss der Klägerin für 2021 erwähnte Sinken des Betriebsergebnisses 2021 aufgrund überproportional gestiegener Materialaufwendungen einen bzw. keinen Einfluss auf den Umsatzrückgang im beantragten Fördermonat Januar 2022 gehabt habe. Mit Stellungnahme vom 7. November 2024 legte die hiesige Prozessbevollmächtigte der Klägerin anhand einer Übersicht dar, dass kein solcher Einfluss bestehe, weil im Jahr 2022 die Materialaufwendungen weiter überproportional gestiegen seien, die Umsatzerlöse aber ebenso gestiegen seien (vgl. Bl. 159 Beiakte III). Daraufhin erging die vorgenannte Nachricht vom 20. Januar 2025 an den prüfenden Dritten, vor diesem Hintergrund ist also die Aussage „[i]m Hinblick auf die gestiegenen Materialkosten [...] erachten wir die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche aufgrund Ihrer Ausführungen als plausibel dargelegt“ zu sehen. In diesem Zusammenhang wird sodann ersichtlich, dass die Bezirksregierung E. die Argumentation der Klägerin, warum (nicht als coronabedingt erfasste) gestiegene Materialkosten auf den Umsatzrückgang im Januar 2022 keinen Einfluss hatten, akzeptiert hat, mit anderen Worten davon ausging, dass gestiegen Materialkosten gerade kein Grund für den Umsatzrückgang waren. Hinsichtlich der erschwerten Akquisetätigkeit, die von der Bezirksregierung E. wohl an sich betrachtet als coronabedingter Grund für den Umsatzeinbruch aufgefasst wird und die auch in diesem Verfahren als Grund vorgetragen worden ist, ist zu beachten, dass dem weitere Erläuterungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schreiben vom 7. November 2024 vorangegangen sind. Diese Ausführungen hat die Klägerin im hier gegenständlichen Verfahren hingegen gerade nicht gemacht. Wie vorstehend erläutert, wären sie als neuer Sachvortrag auch nach Bescheiderlass nicht mehr von der Bezirksregierung E. zu berücksichtigen. ff) Schließlich folgt das Gericht auch nicht der Argumentation der Klägerin, dass der Bewilligungsstelle kein eigener Ermessensspielraum bei der Förderentscheidung zustehe, sondern diese als bloße Vollzugsstelle an die bundeseinheitlichen Vorgaben gebunden sei. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Überbrückungshilfe III Plus eine Finanzhilfe des Bundes i. S. v. Art. 104b GG darstellt, es daher entscheidend auf die vom Bund vorgegebene Verwaltungspraxis und nicht auf eine eigene Praxis der Länder bzw. der Bewilligungsstellen ankommt und die vom BMWK anhand der FAQ vorgegebene Verwaltungspraxis bei der hier entscheidenden Frage nach der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche dahingeht, dass in Fällen wie dem der Klägerin ein coronabedingter Umsatzeinbruch anzunehmen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen coronabedingter Umsatzeinbrüche sei demnach, dass der Umsatzeinbruch zwischen Förderzeitraum und dem Vergleichsjahr 2019 mindestens 30 % betrage, was bei der Klägerin der Fall sei. Das überzeugt nicht. Einerseits würden selbst bindende Vorgaben in Nr. 5.7 FAQ, wie die Klägerin sie annimmt, (den Beklagten bzw.) die Bezirksregierung E. als Bewilligungsbehörde nicht schlechthin daran hindern, diese Vorgaben bei ihrem Vollzug – also der (Rechts-)Anwendung im konkreten Fall – auszulegen, woraus in der Folge eine bestimmte Verwaltungspraxis erwachsen würde. Die konkrete Anwendung im Einzelfall erfordert nämlich gerade eine Auslegung der anzuwendenden Vorgabe, da letztere abstrakt gefasst ist. Eine bindende Vorgabe – ob in Form einer Rechtsnorm oder wie hier in Form von FAQ – ist auch grundsätzlich der Auslegung zugänglich. So findet beim Vollzug bindender Vorgaben eine erste Auslegung durch die mit dem Vollzug betraute Behörde statt. Vollzug und Auslegung können nicht etwa voneinander getrennt werden, sondern der Vollzug beinhaltet die Auslegung zwingend. Andererseits vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass Nr. 5.7 FAQ ausdrücklich bestimmt, ein coronabedingter Umsatzeinbruch bei Hochwasserbetroffenheit setze lediglich einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % voraus. Diese Aussage trifft die Bestimmung nicht, sie beruht vielmehr auf einer eigenen Auslegung der Klägerin. In seinem ersten Absatz bestimmt Nr. 5.7 FAQ, Unternehmen, die coronabedingte Umsatzeinbrüche haben und vom Hochwasser betroffen sind, sollen nicht aus der Überbrückungshilfe III Plus fallen, was jedoch ohne eine Programmanpassung für diese Unternehmen der Fall wäre, da ihre Umsatzeinbrüche nunmehr in weiten Teilen nicht mehr nur durch Corona, sondern auch durch das Hochwasser bedingt werden. Im Zweiten Absatz heißt es sodann: „Weiterhin antragsberechtigt sind Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und vom Juli-Hochwasser betroffen sind, soweit im Monat Juni 2021 und im jeweiligen Fördermonat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum vorliegt“. Aussagen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Coronabedingtheit der ausdrücklich geforderten Umsatzeinbrüche vorliegt, werden gerade nicht getroffen. Die Klägerin versucht mit ihrer Argumentation über Art. 104b GG letztlich, ihre eigene Auslegung von Nr. 5.7 FAQ zugrunde zu legen, während sie gleichzeitig dem Beklagten bzw. der Bezirksregierung E. eine eigene Auslegungsbefugnis abspricht. Zudem ist zu beachten, dass das Vorliegen von bindenden bundeseinheitlichen Vorgaben allein nichts daran ändert, dass die zuständige Bewilligungsbehörde im Außenverhältnis zum jeweiligen Antragsteller neben allgemeinen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns nur durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Absatz 1 GG gebunden ist. Wie zuvor erläutert, erlangen die FRL und die FAQ nur dann eine aus dem Gleichheitssatz folgende Außenbindung, wenn und soweit die Bewilligungsbehörde sich durch deren ständige Anwendung, also den Vollzug in einer bestimmten Weise, hieran nach außen bindet. Ein Verstoß gegen diese Förderrichtlinien oder sonstigen Verlautbarungen alleine, mögen diese auch vom Bund als Mittelgeber stammen, machte die Ermessensausübung der Bewilligungsbehörde demnach nicht rechtswidrig; umgekehrt machte die Beachtung dieser verwaltungsinternen Vorgaben alleine die Ermessensausübung nicht rechtmäßig. Wendet die Bewilligungsbehörde die Richtlinien und sonstigen Verlautbarungen generell nicht an, verlieren diese gar ihre ermessensbindende Wirkung und kommt es ausschließlich auf ihre anderweitige ständige Verwaltungspraxis an. Vgl. in einer ähnlichen Konstellation: VG München, Urteil vom 23. Februar 2024 – M 31 K 22.5466 –, juris, Rn. 41; zum Verlust der ermessenbindenden Wirkung von Förderrichtlinien: BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 31 f. Auch aus der von der Klägerin am Rande erwähnten Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Beklagten folgt keine Bindung des Beklagten an etwaige Vorgaben des Bundes im Außenverhältnis. Diese betreffen lediglich das Verhältnis zwischen dem Bund und dem Beklagten hinsichtlich der vom Bund aufgelegten Förderprogramme. Auch aus Buchstabe B. Nr. 1 Absatz 2 lit. c) FRL, wonach der Beklagte die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung u. a. nach Maßgabe der einschlägigen Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund einschließlich der dazu erlassenen Vollzugshinweise gewährt, ergibt sich nichts Anderes, insbesondere keine nähere Aussage zu einer außenwirksamen Bindung des Beklagten im Verhältnis zu etwaigen Zuwendungsempfängern. Vgl. in einer ähnlichen Konstellation: VG München, Urteil vom 23. Februar 2024 – M 31 K 22.5466 –, juris, Rn. 44. Art. 104b Absatz 2 Satz 2 und 3 GG in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung und/oder den Vollzugshinweisen des Bundes ergeben im Übrigen auch nicht, dass der jeweiligen Bewilligungsstelle kein eigener Interpretations- bzw. Ermessensspielraum verbleiben soll. Die Vorschrift des Art. 104b GG gehört zum Finanzverfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. In dieser Eigenschaft kommt ihr, ebenso wie haushaltsrechtlichen Bestimmungen, keine Drittwirkung zugunsten von etwaigen Zuwendungsempfängern zu. Vgl. in einer ähnlichen Konstellation: VG München, Urteil vom 23. Februar 2024 – M 31 K 22.5466 –, juris, Rn. 45; so im Ergebnis auch: VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 K 551/22 Ge –, juris, Rn. 171. Darauf, ob die Überbrückungshilfe III Plus eine Finanzhilfe des Bundes i. S. v. Art. 104b GG darstellt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Hieran bestehen nach Auffassung des Gerichts aber auch erhebliche Zweifel. Die Vorschrift ist auf die Überbrückungshilfe III Plus nicht anwendbar. Das ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut. Nach Art. 104b Absatz 1 Satz 1 GG kann der Bund, soweit das Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Nr. 1) oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet (Nr. 2) oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums (Nr. 3) erforderlich sind. Nach Satz 2 kann der Bund abweichend hiervon im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren. Es geht dem Wortlaut nach gerade nicht um Zuwendungen des Bundes an private Dritte, sondern um Zuwendungen an die Länder. Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die Finanzhilfen des Bundes ausschließlich an die Länder erfolgen, hingegen nicht unmittelbar an die – in der Vorschrift im Gegensatz zu privaten Dritten ausdrücklich genannten – Kommunen, auch wenn die Finanzhilfen letztlich ebenso Investitionen der Kommunen dienen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2023 – 2 BvF 1/18 –, juris, Rn. 70 ff. Dieser Befund wird in Bezug auf die Corona-Krise als möglichem Fall der staatlich nicht kontrollierbaren Naturkatastrophe bzw. außergewöhnlichen Notsituation durch folgendes Beispiel bestätigt: Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 Halbsatz 1 IfSG wird das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Absatz 1 des Grundgesetzes für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss dieser an das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 sowie zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung von Kernkapazitäten im Sinne der Anlage 1 Teil B der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (BGBl. 2007 II S. 930, 932), auf Flughäfen, in Häfen und bei Landübergängen, soweit dies in die Zuständigkeit der Länder fällt, zur Verfügung zu stellen. Vgl. hierzu: Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 3. Auflage 2022, Teil XII. 1., Seite 319; Ekardt/Heß/Rath, ZUR 2022, 21 (27). Es handelt sich auch hierbei um Finanzhilfen des Bundes an die Länder, zumal für erforderliche Investitionen der Gemeinde bzw. Gemeindeverbände im Bereich ihrer Gesundheitsämter. Das Verständnis, dass Art. 104b GG keine Finanzhilfen des Bundes direkt an Private (Bsp. Elbhochwasser) regelt, sondern Adressat der Finanzhilfen allein die Länder sind, wird auch von der Literatur geteilt. Vgl. Heun/Thiele, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 104b Rn. 29; Kment, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 18. Auflage 2024, Art. 104b Rn. 6; Hellermann, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 104b Rn. 28; Kube, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 61. Edition, Stand: 15.03.2025, Art. 104b Rn. 3; die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an Dritte nur für erfasst haltend, wenn die Länder bei diesen unmittelbar oder mittelbar über ihre Kommunen Investitionen (im Auftrag der Länder, Gemeinde und Gemeindeverbände) fördern wollen: Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage 2024, Art. 104b Rn. 11; Heintzen, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage 2025, Art. 104b Rn. 9. Bei der Überbrückungshilfe III Plus hingegen handelt es sich um eine herkömmliche Billigkeitsleistung an Private durch den Bund nach Maßgabe von § 53 BHO ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die mit der Finanzverfassung von Bund und Ländern nach den Art. 104a ff. GG nichts zu tun hat. Vgl. so auch in Bezug auf Art. 104a Absatz 3 GG: BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 22 ZB 22.2661 –, juris, Rn. 21; die Corona-Wirtschaftshilfen ohne Begründung als Finanzhilfe nach Art. 104b GG einordnend: VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 K 551/22 Ge –, juris, Rn. 166 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2023 – 16 K 1953/22 – juris, Rn. 43; VG München, Urteil vom 23. Februar 2024 – M 31 K 22.5466 –, juris, Rn. 45. Das Recht des Bundes, im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeiten unmittelbar Subventionen an Dritte zu vergeben, bleibt von der Vorschrift des Art. 104b GG auch unberührt. Vgl. Hellermann, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 104b Rn. 28; Kube, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 61. Edition, Stand: 15.03.2025, Art. 104b Rn. 3 b) Gemessen an der so feststellbaren Verwaltungspraxis liegen die Fördervoraussetzungen für die Klägerin nicht vor. Denn ihre Umsatzeinbrüche waren – abgesehen von der nachgewiesenen Hochwasserbetroffenheit – nicht ausschließlich coronabedingt nach dem Verständnis der Bezirksregierung E. Die Umsatzeinbrüche hat die Klägerin bzw. deren prüfender Dritter bereits in der ersten Stellungnahme vom 28. Juni 2022 zur Bitte, die Coronabedingtheit darzulegen, u. a. auch darauf gestützt, dass „[p]andemiebedingte Preiserhöhungen u. a. einhergehend mit Lieferengpässen beim Bezug von Material und Waren“ zunehmend den Erhalt von Aufträgen erschwerten (vgl. Bl. 170 Beiakte I und II). Nach den vorstehenden Ausführungen sind aber gerade Schwierigkeiten in der Lieferkette bzw. Materialengpässe als wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art nicht als coronabedingt anerkannt. Soweit die Klägerin im Gerichtsverfahren nach Zuleitung der Klageerwiderung erstmals vorgetragen hat, die angebrachten Lieferschwierigkeiten hätten gerade auf dem Hochwasser beruht, da aufgrund der Schäden keine Produktion im Fertigungsbetrieb der Klägerin möglich gewesen sei (vgl. Seite 18 des Schriftsatzes vom 9. Dezember 2024), widerspricht dies der Darstellung des prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren, der explizit von „pandemiebedingt“ gesprochen hat. Abgesehen davon wäre dieser Vortrag vom Beklagten nicht mehr zu berücksichtigen, da er erstmals im Gerichtsverfahren vorgebracht worden ist. Schließlich widerspricht die Klägerin sich hiermit selbst, da sie an anderer Stelle vorgetragen hat, die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche u. a. wegen „coronabedingte[r] Lieferkettenprobleme“ hinreichend belegt zu haben (vgl. Seite 13 der Klagebegründung vom 22. Februar 2024). Alleine aus diesem Grund ist die Antragsberechtigung der Klägerin nicht gegeben, ohne dass es noch auf weitere Ausführungen ankäme. Aber auch das erstmalige Vorbringen hinsichtlich des Ausfalls bzw. der Modifizierung von (internationalen) Fachmessen war als nachgeschobener Grund nicht zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin sich im Verwaltungsverfahren zudem auf „personelle Engpässe aufgrund von Krankheit, Quarantäne und Kinderbetreuung“ (vgl. Bl. 170 Beiakte I und II) berufen hat, wäre auch diese Begründung für sich genommen nicht ausreichend, um eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche anzunehmen. Denn sie bzw. ihr prüfender Dritter hat diese Angaben im Verwaltungsverfahren nicht weiter substantiiert. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Vgl. VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 – 8 K 609/20 –, juris, Rn. 26; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 28; VG Würzburg, Urteil vom 25. Juli 2022 – W 8 K 22.289 –, juris, Rn. 31 f.; VG München, Urteil vom 6. Februar 2024 – M 31 K 22.4532 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Mit Nachricht vom 9. Juni 2022 hat die Bezirksregierung E. den prüfenden Dritten der Klägerin aufgefordert, ausführlich und plausibel zu erläutern, aus welchem Grund eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche gegeben sei, weil der im Antrag angegebene Branchenschlüssel „Stahlgießereien“ keiner besonderen Corona-Beschränkung unterlag. Dennoch beschränkte sich die erste Stellungnahme des prüfenden Dritten der Klägerin auf die bloße Behauptung entsprechender Personalengpässe, ohne diese weiter zu substantiieren. Dabei ist hinsichtlich des Grundes Erkrankungen und Kinderbetreuung schon gar nicht ersichtlich, ob diese mit einer Corona-Infektion (des Mitarbeiters bzw. des Kindes des Mitarbeiters) überhaupt in Verbindung standen. Auch in der Folge führte der prüfende Dritte der Klägerin hierzu nicht aus. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die eingeschränkte Akquisetätigkeit der Klägerin für sich betrachtet von der Bezirksregierung E. als ausschließlich coronabedingt erachtet wird oder nicht. c) Weder die festgestellte Verwaltungspraxis noch die darauf basierende Ablehnung des Förderantrags der Klägerin sind rechtlich zu beanstanden; insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien bzw. der ständigen Verwaltungspraxis nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris, Rn. 15 ff. m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, Urteil vom 28. August 2019 – M 31 K 19.203 – juris, Rn. 15. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Vgl. BVerfG in ständiger Rechtsprechung, erstmals mit Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 –, juris, Rn. 139, Beschluss vom 19. Oktober 1982 – 1 BvL 39,80 –, juris, Rn. 34. Art. 3 Absatz 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris, Rn. 32. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Wirtschaftshilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 203/20 –, juris, Rn. 33 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. November 2021 – 6 ZB 21.2023 –, juris, Rn. 13; VG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 3 K 7092/23 –, BeckRS 2024,38216, Rn. 38; VG Würzburg, Urteil vom 17. Juli 2023 – W 8 K 23.164 –, juris, Rn. 88 ff.; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2022– B 8 K 21.1024 –, juris, Rn. 35; VG München, Urteil vom 11. Mai 2022 – M 31 K 21.4171 –, juris, Rn. 23 ff., VG E., Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten bzw. der Bezirksregierung E. oder die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf sachfremden Erwägungen beruhen. (aa) Das gilt zunächst allgemein mit Blick auf das Verständnis des Beklagten vom Begriff „coronabedingt“. Er hat seine Verwaltungspraxis plausibel damit begründet, dass die Subvention zur Rechtfertigung und Abmilderung der staatlichen Beschränkungen zur Bekämpfung gegen die Pandemie eingeführt wurde. Vgl. für die Novemberhilfe anerkannt: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 – 13 B 1780/20.NE –, juris, Rn. 43. Deren Auswirkungen auf Unternehmen sollen durch die Förderung abgemildert und ihr Bestehen folglich gerechtfertigt werden. Dies bezieht sich demnach nur auf Maßnahmen des Bundes und der Länder, nicht aber auf ausländische Maßnahmen, auf die Bund und Länder keinen Einfluss haben. Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Förderrichtlinien mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Krise zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Umsatzrückgängen völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Juli 2023 – W 8 K 23.164 –, juris, Rn. 80; vgl auch: VG Aachen, Urteil vom 6. November 2023 – 7 K 981/23 –, juris, Rn. 31 f. Auch stellt die Anknüpfung an (unmittelbare) staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation einen sachlichen Grund für eine Differenzierung dar, da auf eine unterschiedliche Intensität der Betroffenheit durch coronabedingte Umsatzeinbußen abgestellt wird. Vgl. VG München, Urteile vom 6. Februar 2024 – M 31 K 22.4532 –, juris, Rn. 28, und vom 23. April 2024 – M 31 K 22.5598 –, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2024 – 16 K 4273/22 –, juris, Rn. 34; VG Bayreuth, Urteil vom 5. August 2024 – B 7 K 22.646 –, juris, Rn. 38. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, unter restriktiver Auslegung des Begriffs „coronabedingt“ Anträge bereits dann abzulehnen, wenn die geltend gemachten Umsatzrückgänge nicht nur aus von ihm als coronabedingt anerkannten Umständen resultieren, sondern auch auf nicht förderfähige Sachverhalte wie wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art wie Liefer- oder Materialengpässe gestützt werden, ist auch deshalb ermessensgerecht und willkürfrei, weil die staatlichen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung während der Förderzeiträume der Überbrückungshilfe III Plus und IV nicht mehr so einschneidend waren wie zuvor und die einzelnen Betriebe wieder mehr bewirtschaftet werden konnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2023 – 4 B 455/23 –, juris Rn. 14. bb) Auch aus anderen Gründen liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor Das gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachte abweichende Handhabung im Antragsverfahren der Überbrückungshilfe IV. Selbst wenn der Klägerin abweichend von der hier vorgetragenen Verwaltungspraxis zur Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche eine Überbrückungshilfe IV gewährt worden wäre – was hier nicht einmal der Fall ist –, stünde ihr im vorliegenden Verfahren deshalb keine Überbrückungshilfe III Plus zu, da Art. 3 Absatz 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu Fallgestaltungen gewährt, in denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt wurden. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, mit den parallelen Begründungen wie in diesem Verfahren werde die Bezirksregierung E. der Klägerin mangels ausschließlicher Coronabedingtheit keine Überbrückungshilfe IV gewähren. Wenn nicht einmal eine erfolgte rechtswidrige Bewilligung bei Ankündigung einer Korrektur einen Anspruch aus dem Gleichheitssatz begründen kann, dann erst recht nicht eine im noch laufenden Verwaltungsverfahren geäußerte Rechtsauffassung der Bewilligungsbehörde. Vgl. zum rechtswidrigen Bewilligungsbescheid in einem anderen Programm der Corona-Überbrückungshilfe: VG München, Urteil vom 23. Februar 2024 – M 31 K 22.5466 –, juris, Rn. 34. Dass der Beklagte in ähnlichen Fällen wie dem der Klägerin eine andere Förderentscheidung getroffen habe, worauf die Willkürlichkeit seiner Antragsablehnung gegenüber der Klägerin gestützt werden könnte, ist nicht (substantiiert) dargelegt. Angesichts der Ausführungen zur Handhabung aller eingegangenen Anträge mit Hochwasserbetroffenheit ist auch nicht vorstellbar, wie dies der Klägerin gelingen könnte. (cc) Vertrauensschutzgesichtspunkte sind zugunsten der Klägerin nicht zu berücksichtigen, da der Beklagte in ihrem Fall nicht etwa von einer vorigen Verwaltungspraxis abgewichen ist, sondern seine Verwaltungspraxis für Fälle wie den der Klägerin in ihrem Antragsverfahren erstmals begründet hat (siehe hierzu bereits oben). Im Übrigen ist Vertrauensschutz bereits deshalb ausgeschlossen, weil auf die begehrte Zuwendung kein Rechtsanspruch besteht (siehe ebenfalls oben). d) Atypische Umstände sind im Fall der Klägerin nicht ersichtlich. II. Bescheidungsantrag Aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 15. Oktober 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO. III. Auch die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzung des Erstattungsbetrages auf 200.000,00 € in Nr. 2. des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO. 1. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 49a Absatz 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Diese Vorschrift ist aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird. Vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urteile vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 24, und vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135, vom 14. Dezember 2020 – 4 A 1992/16 –, juris, Rn. 64, und vom 17. Juni 2020 – 4 A 436/17 –, juris, Rn. 41 f.; BayVGH, Urteil vom 10. November 2021 – 4 B 20.1961 –, juris, Rn. 18 f.; VGH Hessen, Urteil vom 13. Mai 2014 – 9 A 2289/12 –, juris, Rn. 35. 2. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Bezirksregierung E., wie zuvor ausgeführt, die vorläufigen Bescheide vom 15. Dezember 2021 und vom 15. Juni 2022 berechtigterweise durch den streitgegenständlichen Bescheid ersetzt hat. 3. Soweit das Vorbringen der Klägerin, sie habe die als Abschlagszahlung gewährten Hilfen bereits verbraucht, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie sich auf den Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 49a Absatz 2 Satz 1 VwVfG NRW i. V. m. § 818 Absatz 3 BGB berufen möchte, greift dies nicht durch. Dieser Einwand setzt voraus, dass der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet hat, die er sich sonst nicht geleistet hätte (sog. Luxusausgaben); das Empfangene muss für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden sein. Es obliegt dem Schuldner, die Umstände einer Entreicherung substantiiert vorzutragen, da ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22. März 2023 – Au 6 K 21.2527 –, juris, Rn. 87 unter Verweis auf BayVGH, Urteil vom 10. November 2021 – 4 B 20.1961 –, juris, Rn. 33 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 49a VwVfG Rn. 72 ff. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin indes nicht gerecht. Sie beschränkt sich lediglich auf die Behauptung, dass die Abschlagszahlung bereits verbraucht worden sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.