Urteil
8 K 781.16 A
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0524.VG8K781.16A.00
57Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zur Entscheidung berufene Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist insbesondere innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Wird ein Asylbegehren – wie hier teilweise – als unbegründet abgelehnt, beträgt die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 1. Halbsatz AsylG grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung. Die Klagefrist beträgt im vorliegenden Fall aber abweichend davon gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Ist danach die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. So verhält es sich hier. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. August 2016 war mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 – BVerwG 3 PKH 5.15 – juris; Beschluss vom 31. August 2015 – BVerwG 2 B 61.14 – juris; Beschluss vom 16. November 2012 – BVerwG 1 WB 3.12 – juris, jeweils m.w.N.). Für die Beurteilung, ob die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen, kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2011 – OVG 2 N 10.10 – juris). Für den objektiven Empfängerhorizont ist entscheidend, wie ein unbefangener verständiger Dritter die Rechtsbehelfsbelehrung verstehen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – BVerwG 2 WD 1.08 – juris). Ob die in der Rechtsbehelfsbelehrung verwendete Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ den Eindruck erweckt, dass die Klage nur in einer bestimmten Form, nämlich schriftlich erhoben werden kann, wird in der Rechtsprechung allerdings unterschiedlich beantwortet (vgl. in diesem Sinne VGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 15a L 3029/16.A –; VG Meiningen, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 5 E 21517/16 Me – alle juris, sowie Broscheit, ZAR 2017, 213; anders u.a. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. November 2017 – 1 LA 68/17 – juris Rn. 8 ff.; VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2017 – VG 4 K 114.16 A –, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VG 29 K 45.17 A -, nicht veröffentlicht; sowie VG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2017 – VG 3 K 315.17 A –; VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 – VG 6 L 383.17 A –; VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2017 – VG 21 K 346.16 A –; VG Göttingen, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 3 B 90/17 –; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 4 AE 94/17 –; VG Saarland, Urteil vom 19. Dezember 2016 – 3 K 2501/16 –; VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2016 – VG 6 L 1249.16 A –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2016 – 14a L 2496/16.A –; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 15 B 5090/16). Gerade weil – wie auch die soeben zitierten klageabweisenden Entscheidungen einräumen – einige der im deutschen Duden als Synonyme des Wortes „abfassen“ angegebenen Begriffe (anfertigen, aufschreiben, niederschreiben, schreiben) eine Schriftlichkeit nahelegen könnten, ist die Formulierung nicht völlig eindeutig. Uneindeutig ist auch die Verwendung des Begriffs in der Verwaltungsgerichtsordnung, in der „abfassen“ sowohl allein (§ 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO) als auch in Verbindung mit Adjektiv „schriftlich“ (§ 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verwendet wird. Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 23. Mai 2018 – OVG 3 N 115.18 – wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage die Berufung zugelassen. Daher vermag sich der erkennende Einzelrichter dem Verständnis, dass sich der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig nur auf die zwingend im gerichtlichen Verfahren zu verwendende deutsche Sprache nach §§ 55 VwGO, 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und nicht auf eine bestimmte Form beziehe, weil der Formulierung nicht entnommen werden könne, dass der Adressat selbst für die Schriftform zu sorgen habe und die mündlich zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Klage nicht ausgeschlossen werde, nicht anzuschließen. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung aber in Bezug auf die erforderliche Form uneindeutig formuliert, ist sie geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger, der den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG genießt, droht zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 VwGO) für den Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG durch den syrischen Staat. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die dort im Einzelnen aufgeführten Handlungen gelten, insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Außerdem kann danach die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung darstellen (Nr. 5). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 des § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.Ob die erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn.22). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 a.a.O.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände" hat eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt und bezieht sich vorliegend auf den Fall einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr, die aufgrund des subsidiären Schutzstatus nicht in Aussicht steht. Im Rahmen dieser Prognose ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rn. 17 [zu Art. 16a GG]). 2. Eine Vorverfolgung des Klägers, die zu einer Beweiserleichterung führen könnte (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 -, juris Rn. 8; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23), kann nach dem Vortrag des Klägers nicht angenommen werden. Der Kläger hat in seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, das Land wegen des Krieges und des Fehlens von Lebensmitteln und wegen fehlender Arbeit verlassen zu haben. Eine Vorverfolgung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger mit dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Mai 2018 erstmals vorträgt, er sei vor seiner Ausreise an einem Kontrollpunkt in Damaskus für vier Stunden festgehalten und geschlagen worden und dies in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat. Nach dieser Schilderung hätten die syrischen Polizisten oder Soldaten zwar die Grenze der physischen Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) überschritten, jedoch ist nicht erkennbar, dass diese zielgerichtet erfolgte und der Kläger wegen eines bestimmten Merkmals in das Visier der syrischen Polizei oder des syrischen Militärs geraten ist. So wie der Kläger die Situation schildert, hat sich mit der Kontrolle, der Arretierung und auch der körperlichen Gewalt das bestehende allgemeine Risiko verwirklicht, in Syrien bei Kontrollen Adressat willkürlicher staatlicher Gewalt zu werden. Soweit der Kläger schließlich berichtet, sein Cousin sei während dieser Kontrolle wegen seiner Barttracht als Islamist beschimpft worden, führt dies jedenfalls für den Kläger zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Festnahme des Klägers hatte auch keine Weiterungen für ihn oder seine Familie zur Folge. Nach seinen Schilderungen wurde von ihm und den anderen festgehaltenen Personen später abgelassen. Die Sicherheitskräfte seien nach einer Bombenexplosion in ihren Wagen eingestiegen und weggefahren. Das Ereignis war schließlich nicht kausal für die Ausreise des Klägers sonst wäre anzunehmen gewesen, dass der Kläger davon bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt berichtet hätte. Soweit er sein Versäumnis das Erlebnis zu berichten damit erklärt, der Dolmetscher habe ihm geraten nicht allzu viel zu sagen, außerdem sei er ein Schiit gewesen, so dass er Angst gehabt habe, dass dieser seine Aussagen anderswo anbringe, ist dies widersprüchlich und unglaubhaft. Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht daraus herleiten, dass er wegen seiner Ausreise und Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland vom syrischen Staat als Oppositioneller betrachtet würde. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris) droht Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausreist sind, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, Asylantragstellung sowie eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland eine politische Verfolgung. Das OVG a.a.O. Rn. 27-35 hat dazu u.a. ausgeführt. “ Die vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen … tragen … nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen. Diese Erkenntnismittel lagen jedenfalls überwiegend auch den anderen Berufungsgerichten vor, die teilweise unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung die vorgenannte Feststellung nicht treffen konnten (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 - 2 A 262/17 - juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 - juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 43; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 30 ff. und Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - juris Rn. 28 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 - juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 - juris Rn. 19; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn 42 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - juris Rn. 37). (…) dem Auswärtigen Amt [sind] nach seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu 5 K 7221/16.A zwar Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland bekannt, zum Inhalt derartiger Befragungen könnten jedoch keine Aussagen gemacht werden. Insbesondere lägen danach zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten. Ähnlich äußert das Deutsche Orient-Institut in seiner Auskunft an den VGH Mannheim vom 22. Februar 2017, dass zu Verdächtigungen gegenüber Rückkehrern keine belastbare Datenlage vorliege (S. 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich geht davon aus, dass exilpolitische Tätigkeiten im Einzelfall zu einer Gefährdung von Rückkehrern führen könnten, zitiert jedoch auch eine Quelle, die meint, die Regierung „habe im Moment andere Probleme“ (Fact Finding Mission Report vom August 2017, S. 34). Auch wenn die vermehrte Ausstellung von Reisepässen nach der Einschätzung der Klägerin fiskalische Gründe haben mag, bestätigt der entsprechende Stempelaufdruck im Reisepass der Klägerin, der dem Senat so auch aus Parallelverfahren bekannt ist, dass der syrische Staat gegen Reisen nach Europa grundsätzlich nichts einzuwenden hat, da er damit die Gültigkeit des Reisepasses auch auf Europa erstreckt. Insgesamt bestätigten alle diese Umstände die Einschätzung, dass es keine hinreichenden Erkenntnisse dazu gibt, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Das Risiko liegt dann eher in der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden.“ Dieser Beurteilung der vorliegenden Erkenntnisquellen schließt sich der Einzelrichter an. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer zumindest unterstellten politischen Haltung oder Gegnerschaft zum syrischen Regime ergibt sich auch nicht im Hinblick auf einen etwaig anstehenden Reservemilitärdienst. Der 42jährige Kläger befindet sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weiterhin im wehrpflichtigen Alter. Die Wehrdienstpflicht betrifft alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 Jahren, wobei nach einigen Quellen sowohl für Minderjährige als auch für ältere Männer über 50 Jahren eine Einberufung beziehungsweise Zwangsrekrutierung nicht mehr ausgeschlossen sein soll (zusammenfassend Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertation, S. 4 ff.; Auswärtiges Amt – Auskunft der Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, S. 2 – bis zum 52. Lebensjahr; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, Syria: Military Service, S. 5 – bis zum 54. Lebensjahr). Es existiert keine Möglichkeit, den Wehrdienst – beispielsweise aus Gewissensgründen – zu verweigern oder als Ersatzdienst abzuleisten (UNHCR von April 2017, Relevante Herkunftsinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, S. 23). Alternativ zum Wehrdienst in der syrischen Armee kommt eine Verpflichtung bei den Assad treuen und lokal verankerten National Defense Forces in Betracht (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015, Mobilisierung in die syrische Armee, S. 6 f.; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 14 ff.). Während bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder im Falle von Einzelkindern die Freistellung vom Wehrdienst prinzipiell in Betracht kommt, besteht für Hochschulstudenten und Auszubildende zumindest die Möglichkeit, den Wehrdienst für die Dauer des Studiums beziehungsweise der Ausbildung aufzuschieben (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014, Rekrutierung durch die Syrische Armee, S. 2; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 9 f.). Bereits seit einigen Jahren herrscht in der Syrischen Armee aufgrund von Wehrdienstentziehungen, Desertation und Verlusten ein erheblicher Personalmangel, der sowohl hinsichtlich der erstmalig Wehrpflichtigen als auch der Reservisten zu intensivierten Rekrutierungsbemühungen führte (Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, a.a.O., S. 2 ff., Reduktion von 300.000 auf knapp 100.000 Militärangehörige; UNHCR vom 30. November 2016, Syrien: Militärdienst, S. 2 ff.; so auch schon Danish Immigration Service von September 2015, Syria – Update on Military Service, S. 9 ff.). So wie die Grenzen des Wehrdienstalters kriegsbedingt ausgeweitet wurden, ist auch das Einberufungsverfahren selbst von zunehmend irregulären Abläufen bestimmt. In der Vergangenheit erfuhren die Wehrpflichtigen durch Bescheid von den jährlich zweimal zum März/April und Oktober stattfindenden Einberufungskampagnen. Seit etwa dem Jahr 2014 ist auf diese formalen Abläufe kein Verlass mehr. Stattdessen müssen Wehrpflichtige nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen auch ohne vorherigen Bescheid mit einer Einberufung rechnen und laufen jederzeit Gefahr bei einer Razzia, bei Hausdurchsuchungen oder an Checkpoints zwangsrekrutiert zu werden (UNHCR von April 2017, a.a.O., S. 24 f.; Finish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 6 f.; Danish Immigration Service von September 2015, a.a.O., S. 41). Die Ausnahme- und Aufschubregelungen sind zwar weiterhin in Kraft, werden jedoch mitunter willkürlich angewandt und sind Bestechungen zugänglich (UNHCR von April 2017, a.a.O., S. 26; Danish Immigration Service von September 2015, a.a.O., S. 11 f.). Um den Zugriff auf die potenziell Wehrpflichtigen abzusichern, besteht für jede geplante Ausreise eine Genehmigungspflicht seitens der Militärbehörden. Den Männern der Jahrgänge 1985 bis 1991 ist die Ausreise generell verboten (UNHCR von April 2017, a.a.O., S. 4; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, a.a.O., S. 13 f.). Allerdings lag für den Kläger, der seinen allgemeinen Wehrdienst bereits in den Jahren 1994 bis 1996 abgeleistet hat, bei seiner Ausreise aus Syrien kein Einberufungsbefehl für den Reserve-Wehrdienst vor. Der Kläger hat auch nicht behauptet, einen solchen Einberufungsbefehl später erhalten zu haben, vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung lediglich berichtet, dass sein Bruder als Reservist einberufen worden sei. Selbst wenn dem Kläger bei einer Rückkehr droht, zum Reserve-Militärdienst eingezogen oder dafür militärstrafrechtlich sanktioniert zu werden, dass er sich einer solchen Einberufung durch Ausreise entzogen hat, reicht dies für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, lediglich dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 2017 – 1 B 108/17 – juris Rn. 10 sowie vom 21. November 2017 – 1 B 148/, 1 PKH 93/17 – juris Rn. 12). Von einer an einen Verfolgungsgrund anknüpfenden, unverhältnismäßigen Bestrafung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG wäre hier demnach dann auszugehen, wenn die Sanktionierung des Wehrdienstentzuges voraussichtlich im Vergleich härter ausfallen würde, weil dem Kläger wegen der Umstände seiner Ausreise eine oppositionelle Gesinnung jedenfalls zugeschrieben würde. Soweit die Kammer bisher die Auffassung vertreten hat, einem wehrdienstpflichtigen syrischen Staatsangehörigen, der sich durch die Ausreise ins westliche Ausland seinem Wehrdienst entzogen habe, werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Haltung zugeschrieben, so dass eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (politische Überzeugung) vorliege (VG Berlin, Urteile vom 28. September 2017 – VG 8 K 696.16 A und VG 8 K 885.16 A – juris), gibt die jüngste Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 – und – OVG 3 B 23.17 – beide juris,) Anlass, eine erneute, kritische Bewertung derjenigen Erkenntnismittel der Kammer vorzunehmen, die für die Bejahung der Verknüpfung ausschlaggebend waren. Denn nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung erlauben diese Erkenntnismittel nicht mit der erforderlichen Gewissheit eine generelle Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen einer Wehrdienstentziehung und der Annahme einer durch diese indizierten oppositionellen Haltung, vielmehr hänge diese von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Zu den Folgen, mit denen rückkehrende Wehrdienstentzieher zu rechnen haben, sowie zu der Frage, ob ihre Ausreise als regimefeindlicher Akt gewertet würde, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 – juris Rn. 27, 33 ff.) Folgendes ausgeführt: „Auf dieser Grundlage kann bei dem wehrdienstpflichtigen Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Wiedereinreise nach Syrien wegen seiner Ausreise sowie des Auslandsaufenthalts eine Bestrafung drohte, und die zu erwartende Strafe deswegen voraussichtlich härter ausfallen würde, weil ihm wegen der Umstände seiner Ausreise eine oppositionelle Gesinnung jedenfalls zugeschrieben würde (unverhältnismäßige Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), oder dass ihm sonstige durch einen „Politmalus“ geprägte Sanktionen drohen würden. Die von dem Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angeführte Gefahr, er werde bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst herangezogen und befürchte als Wehrpflichtiger bei Kampfhandlungen getötet zu werden, reicht für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weil eine solche Gefahr regelmäßig mit dem Wehrdienst in einem kriegführenden Staat verbunden ist und der Kläger sich insoweit nicht von anderen Wehrpflichtigen unterscheiden würde, die zum Dienst in den syrischen Streitkräften herangezogen werden. Entsprechendes gilt für die allgemeinen Gefahren, die dem Kläger bei einer Rückkehr in den Herrschaftsbereich des syrischen Regimes drohen, die gerade nicht dadurch geprägt sind, dass sie die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b Abs. 1 und 2 AsylG aufweisen, sondern allein Ausdruck eines drohenden ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG sind, den die Beklagte bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinreichend berücksichtigt hat. (…) In Syrien stellt Wehrdienstentziehung eine Straftat dar, für die gesetzliche Sanktionen vorgesehen sind. Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nach syrischem Recht nicht gesetzlich anerkannt (UNHCR, Auskunft an den VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 2; Legislative Decree No. 61/1950 - Military Penal Law – Extracts, unofficial translation, prepared by UNHCR). Allerdings gibt es keine eindeutigen Erkenntnisse dazu, ob tatsächlich eine Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung stattfindet. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte der Präsident das Gesetzesdekret Nr. 8, mit dem Deserteure innerhalb und außerhalb von Syrien sowie Wehrdienstverweigerer und Reservisten eine Amnestie erhalten (unofficial translation, prepared by UNHCR). Wie auch bei anderen Amnestien gibt es keine Informationen darüber, aus welchem Grund bestimmte Personen freigelassen werden und ob die Amnestie jenen hilft, die davon profitieren sollten, oder anderen Personen; Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben diese Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien vom 25. Januar 2018 S. 42 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, Syrien – Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 12 f.). (…) Erkenntnisse zur Strafverfolgung liegen vor allem zu Deserteuren vor, die mit Haft, Verschwinden-Lassen, Verfahren vor Militärgerichten, lebenslanger Haft, Todesstrafe oder Exekution rechnen müssen. Bei Wehrdienstentzug sollen je nach Profil und Umständen sofortige Einziehung in den Militärdienst, Abkommandierung an die Front oder Haft und Folter drohen (Danish Immigration Service, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 18 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, Syrien – Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, August 2017, Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, S. 20 f.; ähnlich UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update V, November 2017, Seite 39 ff.; ohne Erkenntnisgewinn, da unter “Evasion and desertion” nur Fälle von Desertion beschrieben werden: Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, S. 12 f.). Der UNHCR (International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update V, November 2017, Seite 39 Fn. 224) führt Christopher Kozak, Syria Research Analyst at the ISW, 6. Oktober 2017 (e-mail on file with UNHCR), Joshua Landis, Director Center for Middle East Studies and Associate Professor, University of Oklahoma, 22. September 2017 (e-mail on file with UNHCR), Rochelle Davis, Associate Professor of Cultural Anthropology, Georgetown University, 22. September 2017 (e-mail on file with UNHCR) und Lama Fakih, Deputy Director, Middle East and North Africa Division, Beirut Director, HRW, 22. Mai 2017 (e-mail on file with UNHCR) als Quellen für seine Einschätzung an, Wehrdienstentziehung werde von der Regierung als politischer Akt gewertet, der sich gegen die Regierung richte. Allerdings ergibt sich aus den Auszügen der E-Mails nicht, woher die Quellen ihre Einschätzung ableiten, und die Bandbreite der denkbaren Folgen lässt nicht mit hinreichender Verlässlichkeit den Schluss auf eine einheitliche Reaktion zu. (…) Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des VGH Mannheim und die dort verwerteten Erkenntnisse (zuletzt veröffentlicht: Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris Rn. 43) geben ebenfalls keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung. Der VGH Mannheim stützt sich für seine Auffassung, dass „nach der Ergreifung einer Person, die sich der Einberufung oder Mobilisierung entzogen hat, die Untersuchungsmaßnahmen und eine sich möglicherweise anschließende, auch längere Haft mit Folterungen einhergehen“ auf die Quellen: „SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; Danish Refugee Council, a.a.O., S. 16 f.; Deutsches Orient Institut an schl.-holst. OVG vom 07.11.2016“. Die Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert der VGH mit der Einschätzung: „Männer, die von Sicherheitsdiensten aufgegriffen werden, werden meistens vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffensicherheitsdienst verhaftet. Das Office of United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) hat bei beiden Sicherheitsdiensten Fälle von Folter dokumentiert. Einige der Verhafteten werden vom Militärgericht zu Haftstrafen verurteilt, bevor sie eingezogen werden, andere werden verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Maßnahmen einberufen werden, erhalten eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung und werden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt.“ Danach spricht diese Quelle gerade nicht für eine gehäufte Folter von Wehrdienstentziehern. Vielmehr werden mehrere in Betracht kommende Folgen aufgezählt und gerade kein konkreter Fall genannt, in dem Wehrdienstentzieher allein deswegen gefoltert worden sein sollen. Auch soweit für die beiden genannten Sicherheitsdienste dokumentierte Fälle von Folter angeführt werden, fehlt es an einer Zuordnung zu Wehrdienstentziehungen. Im Übrigen kann in die Betrachtung einbezogen werden, dass die Ausbildung von Rekruten ganz grundsätzlich nur 45 Tage betragen soll (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich in seinem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien vom 25. Januar 2018 S. 39). Es dürfte daher bei neu eingezogenen Wehrdienstpflichtigen regelmäßig zu befürchten sein, dass sie an Kampfhandlungen ohne fundierte Militärausbildung teilnehmen müssen. Ähnlich verhält es sich mit dem Danish Immigration Service, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 16 bis 18, der an der angegebenen Stelle die Erfassung von Wehrdienstentziehern in Listen und die Rekrutierungspraxis der syrischen Streitkräfte beschreibt sowie die Chancen, sich einer Rekrutierung zu entziehen. Die Angaben zu den Folgen einer Wehrdienstentziehung (a.a.O., S. 18) unterscheiden sich inhaltlich nicht wesentlich von der Schilderung der Schweizer Flüchtlingshilfe („immediate conscription upon arrest; deployment to the frontline, investigation and torture, and/or imprisonment“) und beschreiben das Risiko einer härteren Behandlung für solche Betroffenen, denen eine Nähe zur Opposition („to be in connection and cooperate with the opposition“) zugeschrieben wird. Das Deutsche Orient Institut verwechselt erkennbar Desertion und Wehrdienstentziehung, wenn es ausführt: „Diente die Ausreise unter anderem dem Zweck, sich dem Wehrdienst zu entziehen (z.B. durch Flucht oder Bestechung eines direkten Vorgesetzten), so hat dies eine harte Bestrafung, bis hin Todesstrafe, aber oft auch Folter, zur Folge“ (Auskunft an das OVG Schleswig vom 7. November 2016, S. 2). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, auf welche Erkenntnisse diese Einschätzung gestützt ist. Schließlich beschreibt auch der vom VGH Mannheim angeführte Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, S. 10 („According to a European diplomat some men who are redrafted are sent to hotspots. In this way the regime tries to raise a man’s motivation to fight if the person is not trusted: in hotspots or frontlines one kills or gets killed. Based on the knowledge of an international organization recruits can also be sent to the front.“), eher die Gründe, warum Männer sich dem Wehrdienst entziehen, als die Folgen dieses Verhaltens. (…) Ferner grenzt der VGH Mannheim (Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris Rn. 51) nicht hinreichend die Folgen von Wehrdienstentziehung und Desertion ab, wobei er im Wesentlichen die bereits oben angesprochenen Quellen anführt. Die als Grundlage für „Berichte von Personen, die als Rückkehrer im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst befragt und dauerhaft verschwunden sind“ angeführte Auskunft der Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016 hat an der wohl gemeinten Stelle (Seite 1) den folgenden Wortlaut: „Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben. Allerdings sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind. Dies steht überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst.“ Es geht also um drei mögliche Behandlungsweisen: Befragung, Inhaftierung oder Verschwindenlassen. Überwiegend bestand danach ein Zusammenhang zur Opposition, aber auch zum nicht abgeleisteten Wehrdienst, wobei die offene Formulierung auch Deserteure erfassen kann. Ähnlich verhält es sich mit der Bewertung: „Andere Quellen halten Männer im wehrpflichtigen Alter für besonders gefährdet, bei der Einreise über den Flughafen oder auf dem Landweg Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu erfahren, insbesondere wenn sie ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben; so spricht eine Quelle davon, „military-aged men [are] the most vulnerable group in terms of treatment by Syrian authorities at points of entry“ (Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O.).“ Auch daraus lässt sich angesichts des Personalbedarfs des syrischen Streitkräfte und der für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Grunde nach nicht ausschlaggebenden Sanktionierung einer Wehrdienstentziehung kein Politmalus entnehmen und im Übrigen lässt die zitierte Bewertung einer emeritierten Professorin nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie beruht (vgl. zu einer anderen Aussage dieser Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris Rn. 29). (…) auch der anerkanntermaßen verbrecherische Charakter des syrischen Regimes [kann es] nicht ohne Weiteres rechtfertigen, willkürliche Inhaftierungen und Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte mit Verfolgungsgründen zu verknüpfen, wie dies beispielsweise der VGH München tut, der maßgeblich auf den „Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates“ und die „von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Ziele“ abstellt (Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 83) und die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, Seiten 6 und 25 f., würdigt (Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 88 und 89), wobei es im konkreten Fall um einen Reservisten geht, dem vor seiner Ausreise aus Syrien ein Einberufungsbefehl durch das syrische Militär habe zugestellt werden sollen (Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 92). Wenn danach in einem hohen Maße von einer Gefährdung auch von Rückkehrern auszugehen ist, kann diese allgemeine Gefahr gleichwohl allein die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG tragen, wenn nicht hinreichend verlässliche und aussagekräftige Erkenntnisquellen darüber hinausgehende Schlüsse zulassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris Rn. 25). (…) Es gibt jedoch auch keine stichhaltigen Belege für die Annahme, die Herkunft aus einer bestimmten Gemeinde oder Region lasse allein oder in Verbindung mit der Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen habe, pauschal und ohne nähere Prüfung des Einzelfalls den Schluss zu, allen Gruppenangehörigen drohten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aus den in § 3b Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründen. Der VGH Kassel stellt auch insoweit auf Auskünfte des UNHCR („Erwägungen zum Schutzbedarf syrischer Flüchtlinge in der aktualisierten Fassung vom November 2015“, „Herkunftslandinformation vom Februar 2017“ und „Auskunft … vom 30. Mai 2017“) ab und zieht ergänzend die „jüngste Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion)“ heran, die er folgendermaßen zitiert: "Auch im Bericht des Danish Immigration Service weist eine befragte Person darauf hin, dass die Bestrafung vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen kann. Komme der Verdacht auf, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert. Bei Wehrdienstentzug droht je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug in den Militärdienst, Einzug an die Front oder Haft und Folter“ (VGH Kassel, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 68). Damit stellt der VGH – anders als die Bezeichnung „jüngste Auskunft“ suggeriert – maßgeblich auf die Auskunft des Danish Immigration Service, Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, vom September 2015, S. 18, ab, die eine Vielzahl von möglichen Konsequenzen bei einer Wehrdienstentziehung („immediate conscription upon arrest; deployment to the frontline, investigation and torture, and/or imprisonment“) aufführt und mögliche Einflussfaktoren benennt („the profile of the person, his connections and the area“). Dies verdeutlicht, dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, und trägt gerade nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung. Ähnlich hat der Senat auch die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung November 2015, S. 26, und in der Fassung vom April 2017, S. 2 Fußnote 7, zu den Risikoprofilen von Mitgliedern religiöser Gruppen verstanden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris Rn. 39, vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 – juris Rn. 116). Die Auffassung des Klägers, es müssten angesichts der drohenden Gefahr für Leib und Leben auch Erkenntnisse über wenige Einzelfälle und die nicht weiter hinterlegte Einschätzung von sachkundigen Personen ausreichen, um der in Syrien allgemein drohenden Gefahr von Misshandlungen mit Todesfolge eine Gerichtetheit gegen oppositionelle Überzeugungen zuzuschreiben, überzeugt schon mit Blick auf die differenzierte gesetzliche Regelung nicht. Danach greift jedenfalls der subsidiäre Schutz, wenn den Betroffenen ohne spezifischen Anknüpfungspunkt ein ernsthafter Schaden in ihren Herkunftsländern droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Es hieße die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzulösen, wenn ohne hinreichende Anhaltspunkte die erforderliche Verknüpfung mit Verfolgungsgründen (§ 3a Abs. 3 i.v.m. § 3b AsylG) schon dann bejaht würde, wenn ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht, der bereits für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erforderlich ist.“ Unter Berücksichtigung dessen beinhalten die in das Verfahren eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes keine Erkenntnisse dazu, dass Rückkehrer nach Syrien allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts einer härteren Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ausgesetzt sind. Personen, die sich der Wehrpflicht durch Aufenthalt im Ausland entziehen, müssten bei Rückkehr mit Geldbußen und Haftstrafen rechnen (Auskunft an VG Dresden vom 2. Januar 2017). Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, werde bestraft (Auskunft an VG Augsburg vom 2. Januar 2017; Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7480/16.A). Berichten zufolge könne auch ein Wehrdienstentzug durch „illegale“ Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen bestraft werden. Insbesondere Wehrpflichtige, die das Land während Kriegszeiten illegal verlassen, müssten mit Strafen rechnen (Auskunft an VG Dresden vom 2. Januar 2017; Auskunft an VG Düsseldorf, a. a. O.). Das Auswärtige Amt habe keine Erkenntnisse darüber, dass das Stellen eines Asylantrags allein zu einer härteren Bestrafung führt. Regimegegnerschaft könne zu härteren Reaktionen führen (Auskunft an VG Düsseldorf, a. a. O.). Anders könne es – für Rückkehrer allgemein - dann aussehen, wenn das Regime davon ausgehe, dass sich die Person oppositionell betätigt hat (Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az. 5 K 7221/16.A). Nach Auskunft des UNHCR betrachte die syrische Regierung Berichten zufolge Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (UNHCR, Auskunft an VG Düsseldorf vom 24. April 2017 zum Az. 5 K 7221/16.A). Die syrische Regierung unterdrücke politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen. Zahlreiche Protestteilnehmer, Aktivisten, Wehrdienstentzieher, Deserteure, Laienjournalisten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Ärzte und andere Personen, denen regierungsfeindliche Haltungen zugeschrieben wurden, würden willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert oder anderen Misshandlungen ausgesetzt, oder Opfer von Hinrichtungen (UNHCR, a. a. O., S. 7 ff., 22 ff.). Wehrdienstentziehung werde „wahrscheinlich als politischer Akt“ gegen die Regierung aufgefasst, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt sind, ganz oder teilweise „motivieren könnte“. Ob die gegen die Betroffenen angewandten Sanktionen als Antwort auf die Straftat der Wehrdienstentziehung oder auf die unterstellten oppositionellen Überzeugungen erfolgen, sei oft nicht zu unterscheiden und festzustellen. Das Motiv möge („mag“) von den handelnden Regierungskräften bei der Bestrafung zum Ausdruck gebracht werden, beispielsweise durch beschuldigende Äußerungen oder sogar noch härtere Behandlung bei der Festnahme, Vernehmung, Haft und im Verlaufe des Militärdiensts (UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3). Den Auskünften des Auswärtigen Amtes lassen sich danach keine eindeutigen Hinweise darauf entnehmen, dass Wehrdienstentziehern eine oppositionelle politische Überzeugung zugeschrieben wird. Vielmehr berichtet es von den strafrechtlichen Konsequenzen einer Wehrdienstentziehung, aber auch von Fällen zeitweiliger Inhaftierung und dauerhaften Verschwindens. Dabei unterscheidet das Auswärtige Amt jedoch zwischen Rückkehrern allgemein einerseits und Personen, bei denen das Regime davon ausgeht, dass sie sich oppositionell betätigt haben, andererseits. Die gleiche Unterscheidung wird auch für Wehrdienstentzieher („Regimegegnerschaft kann zu härteren Reaktionen führen“) vorgenommen. Auch nach den Erkenntnissen des UNHCR kommt in Betracht, dass auf Wehrdienstentziehung folgende Sanktionen als Antwort auf die damit verbundene Straftat erfolgen, ohne dass dem Wehrdienstentzieher eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (UNHCR, Auskunft an VGH Kassel vom 30. Mai 2017, S. 3). Soweit der UNHCR in dieser Stellungnahme die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung vermutet („Wehrdienstentziehung wird wahrscheinlich als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst“, „motivieren könnte“, „Das Motiv mag von den handelnden Regierungskräften bei der Bestrafung zum Ausdruck gebracht werden“), erscheint dies nicht hinreichend belastbar, sondern entkräftet eher die vom UNHCR in seinen Stellungnahmen angesprochenen, nicht näher verifizierbaren Berichte (vgl. Auskunft vom 24. April 2017 a.a.O. S. 23) und Einschätzungen von „unterstützenden Quellen“ (vgl. Auskunft vom 30. Mai 2017 (a.a.O. S. 6). Aufgrund der nach der grundsätzlichen Klärung durch das OVG Berlin-Brandenburg gebotenen Neubewertung (s.o.) fehlt es danach an eindeutigen Erkenntnissen für die Annahme, dass der syrische Staat Personen, die sich dem Wehrdienst durch eine Ausreise ins westliche Ausland entzogen haben, eine feindliche Gesinnung zuschreibt. Es ist zwar weiter davon auszugehen, dass der syrische Staat auf ein Freund-Feind-Denken abstellt, um Anhänger von Oppositionellen zu trennen (VG Berlin, a. a. O.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an VGH Mannheim vom 22. Februar 2017). Dies allein lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Wehrdienstentziehung infolge eines Auslandsaufenthalts ohne sonstige oppositionelle Betätigung des Wehrdienstpflichtigen als Verrat an der eigenen Sache angesehen würde. An der entgegenstehenden Ansicht (VG Berlin, a. a. O.) wird nicht festgehalten. Das Gericht hält auch nicht mehr daran fest, dass die die Intensität der Wehrdienstentziehern drohenden Misshandlungen auf ein flüchtlingsrelevantes Merkmal gerichtet ist (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 – A 11 S 511/17 – juris, Rn. 62; a. A. noch VG Berlin, a. a. O.). Das Gericht schließt sich schließlich auch der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg, dass syrische Männer, die sich dem Antritt zum Wehrdienst durch Ausreise entzogen haben, nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 48 f.). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung sein, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 3a Abs. 3 AsylG, der insoweit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzt, ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG noch nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine "Verknüpfung" zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131/17 – juris Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen sind Umstände des Einzelfalls, die die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung rechtfertigen könnten, weder dargelegt noch ersichtlich. Aufgrund der der Behauptung des Klägers, seine Schwager (Brüder der Ehefrau) hätten sich der Freien Syrischen Armee angeschlossen und der Ehemann der Schwester sei verhaftet worden, kann die Annahme einer solchen Zuschreibung nicht erfolgen. Der Kläger berichtet dazu nichts Näheres. Er berichtet auch nicht davon, dass die Entscheidung seiner Schwager Auswirkungen auf seine Familie gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung hat er die Brüder seiner Ehefrau nicht mehr erwähnt. Eine Bedeutung für die Verhaftung und die sechsmonatige Haft des Ehemannes der Schwester hatte dieser Umstand danach wohl nicht. Auch berichtet der Kläger, der angibt Kontakt zu seiner Schwester in Syrien zu halten, nicht davon, dass sein zum Reserve-Wehrdienst eingezogener Bruder vom syrischen Regime als Oppositioneller betrachtet würde. Dagegen spricht auch, dass dieser nach Inhaftierung mit Hilfe von Bestechungsgeldern entlassen und nach einem Monat zum Reserve-Wehrdienst einberufen worden sei und seine Schwester Kontakt zu dem im Reserve-Wehrdienst befindlichen Bruder habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der 42jährige Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er stammt aus Damaskus. Nach seinen Angaben reiste er im Februar 2013 nach Libanon aus und im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 7. Dezember 2015 einen Asylantrag stellte. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, aus Syrien wegen des Krieges geflüchtet zu sein. In letzter Zeit habe es an Lebensmitteln gefehlt und keine Arbeit gegeben. Die Beklagte erkannte dem Kläger mit Bescheid des Bundesamtes vom 25. August 2016 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der Bescheid konnte dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 30. August 2016 unter seiner zum damaligen Zeitpunkt bekannten Wohnanschrift Hotel F... in ... Berlin nicht zugestellt werden. Der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Der Bescheid war mit folgende Rechtsmittelbelehnung versehen: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg, zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87 b Abs.3 VwGO).“ Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 26. September 2016 die Zusendung des Bescheides des Bundesamtes an seiner Adresse in der F... 23 ... Berlin. Der Kläger hat am 6. Oktober 2016 Klage erhoben, mit der er seine Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterverfolgt. Er befürchte eine Einziehung zum Reserve-Wehrdienst, nachdem bereits sein 1981 geborener Bruder und ein Onkel, der das Wehrdienstalter schon überschritten habe, eingezogen worden seien. Seine Schwager hätten sich der freien syrischen Armee angeschlossen, was ihn zusätzlich gefährde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. März 2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Asylakte verwiesen.