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Beschluss

2 B 55/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0630.2B55.23.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt u.a. nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voraus, dass der Jugendliche bzw. junge Volljährige in der Regel seit drei Jahren erfolgreich d.h. gegenwärtig und mit anerkennenswerten schulischen Leistungen eine Schule besucht (1. Alt.) oder bereits einen anerkannten Schul- oder Berufsschulabschluss erworben hat (2. Alt.); hierzu reicht ein Abgangszeugnis nicht aus.(Rn.25) 2. Im Rahmen des § 32 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein minderjähriges Kind eines Ausländers ermöglicht, wenn dies auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist - ist, betreffend die Volljährigkeit, anders als bei § 32 Abs. 1 bis 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004), nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; der Eintritt der Volljährigkeit schließt die Anwendung des § 32 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aus.(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.4.2023 – 6 L 1234/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt u.a. nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) voraus, dass der Jugendliche bzw. junge Volljährige in der Regel seit drei Jahren erfolgreich d.h. gegenwärtig und mit anerkennenswerten schulischen Leistungen eine Schule besucht (1. Alt.) oder bereits einen anerkannten Schul- oder Berufsschulabschluss erworben hat (2. Alt.); hierzu reicht ein Abgangszeugnis nicht aus.(Rn.25) 2. Im Rahmen des § 32 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein minderjähriges Kind eines Ausländers ermöglicht, wenn dies auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist - ist, betreffend die Volljährigkeit, anders als bei § 32 Abs. 1 bis 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004), nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; der Eintritt der Volljährigkeit schließt die Anwendung des § 32 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aus.(Rn.29) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.4.2023 – 6 L 1234/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der am …2002 geborene Antragsteller ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2018 – im Alter von 15 Jahren – in Begleitung seiner schwangeren Mutter und seiner Schwester erstmals mit in die Bundesrepublik Deutschland. Seine Mutter beantragte Ende Juli 2018 für sich und ihre Kinder die Erteilung einer Duldung.Sein von seiner Mutter geschiedener Vater lebte zu dieser Zeit noch in Nordmazedonien, reiste jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland. Ab September 2018 besuchte der Antragsteller das Berufskolleg … in …. Mit bestandskräftigem Verteilungsbescheid vom 20.9.2018 wurden der Antragsteller, seine Mutter und seine Schwester der Erstaufnahmeeinrichtung des Saarlandes zugewiesen. Mit Schreiben ihres seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 2.10.2018 beantragte die Mutter des Antragstellers unter Hinweis auf eine Risikoschwangerschaft erneut die Duldung in Deutschland. Mit Bescheid vom 25.10.2018 ordnete die Bezirksregierung … an, den Antragsteller, seine Mutter und seine Schwester zwangsweise in die Erstaufnahmeeinrichtung des Saarlandes zu verbringen und verwies betreffend die beantragten Duldungen auf die Zuständigkeit des Antragsgegners. Aufgrund eines nachfolgenden Eilrechtsschutzantrages der Mutter des Antragstellers wurde die Vollziehung der Verteilentscheidung zunächst ausgesetzt. Nachdem gegenüber seinem Vater eine Abschiebungsandrohung erfolgt war, gab dieser mit Datum vom 14.12.2018 gemeinsam mit der Mutter des Antragstellers eine gemeinsame Sorgeerklärung für ihn und seine Schwester ab; die Familie lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Haushalt. Im November 2018 wurde der Bruder des Antragstellers geboren, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das seitens des Berufskollegs für den Antragsteller im Juli 2019 erteilte Abgangszeugnis wies in einem von 12 Fächern die Note ausreichend und im Übrigen die Noten mangelhaft und ungenügend aus. Im Herbst des Jahres 2019 erfolgte die Überstellung der Familie des Antragstellers in die saarländische Aufnahmeeinrichtung. Einen für den Antragsteller durch seine Mutter für ihn am 19.11.2019 gestellten Asylantrag nahm diese am 20.11.2019 wieder zurück. Im November 2019 wurde ihm durch den Antragsgegner erstmalig eine Duldung erteilt. Mit Schreiben vom 16.1.2020 beantragten die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers für ihn, seine Mutter, seinen Vater und Geschwister unter Hinweis auf die deutsche Staatsbürgerschaft seines Bruders jeweils die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beistandsgemeinschaft bezog Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im März 2020 teilte der Antragsgegner dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass zwar seiner Mutter – aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des im Jahr 2018 geborenen Kindes – eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden könne, jedoch für den Antragsteller, seinen Vater und seine Schwester weder die Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) noch eine Einreise mit dem erforderlichen Visum erfolgt sei (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG), sodass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insoweit abzulehnen und die Abschiebung anzudrohen. Hierzu trug der Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigten vor, der Abschiebung stehe jedenfalls seine Minderjährigkeit entgegen. Nachfolgend verlängerte der Antragsgegner die Duldung des Antragstellers. Am 23.6.2020 wurde seiner Mutter eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem im Jahr 2018 geborenen Kind erteilt. Mitte Juli 2020 ging beim Antragsgegner ein anonymer Hinweis ein, wonach der Bruder des Antragstellers ebenfalls das Kind des Vaters des Antragstellers sei und die Familie den deutschen Staatsbürger, der die Vaterschaft anerkannt habe, entlohnt habe. Ab August 2020 besuchte der Antragsteller das Berufsbildungszentrum .... Ende September 2020 ließ er dem Antragsgegner über seine Verfahrensbevollmächtigten mitteilen, dass eine Fortsetzung der Lebensgemeinschaft im Ausland mit Blick auf die deutsche Staatsangehörigkeit seines Bruders nicht möglich sei. Im August 2021 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass die Erteilung einer Genehmigung nach § 32 AufenthG aufgrund seiner zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit ausscheide, sodass angefragt werde, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibe. Im Oktober 2021 ließ der Antragsteller dem Antragsgegner über seine Verfahrensbevollmächtigten mitteilen, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits im Januar 2020 gestellt habe und ihm zum damaligen Zeitpunkt ein Anspruch aus § 32 AufenthG zugestanden habe. Aktuell sei ihm zumindest eine Erlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer, die lange Bearbeitungszeit sowie den Umstand, dass die Familie als Beistandsgemeinschaft zusammenlebe, seien zudem die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz gegeben. Derzeit besuche er ein Berufsbildungszentrum und strebe einen Schulabschluss sowie eine Ausbildung an. Auf dem Halbjahreszeugnis des Antragstellers vom 28.1.2022 für das Schuljahr 2021/2022 waren die Fächer Wirtschafts- und Sozialkunde, Deutsch, Mathematik und Sport mit ausreichend, das Fach Englisch mit befriedigend und das Fach Religionslehre mit gut bewertet. Mit Bescheid vom 10.2.2022 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 2), drohte ihm die Abschiebung nach Nordmazedonien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland auf ein Jahr ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht. Soweit der Antragsteller sich auf § 34 Abs. 2 AufenthG berufe, handele es sich hierbei um keine Anspruchsgrundlage. Zudem setze die Regelung ein bestehendes Aufenthaltsrecht des Kindes voraus, das vorliegend nicht gegeben sei. Da der Nachzug zu beiden Elternteilen begehrt werde, scheitere ein Anspruch aus § 32 AufenthG an dem Umstand, dass sein Vater lediglich gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG geduldet werde und über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Zudem mangele es an den Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, weil er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester im Jahr 2018 ohne das erforderliche Visum oder einen Aufenthaltstitel nach Deutschland eingereist sei, sodass ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9, 1. Alt. AufenthG bestehe, welches der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe. Überdies sei der Lebensunterhalt nicht gesichert. Umstände, die ein Absehen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebieten könnten, seien nicht ersichtlich. Weder bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch sei die Einholung eines Visums in seinem Fall als unzumutbar i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. AufenthG anzusehen. Ebenso wenig könne die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG gestützt werden. Es seien keine Umstände ersichtlich, die eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG begründen könnten. Er sei im Besitz eines gültigen Passes und ihm sei die Ausreise zumutbar. Die Ausreise könne mit dem Vater und der Schwester, die ebenfalls keine Aussicht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätten, ins Heimatland erfolgen. Der Umstand, dass er gegenwärtig mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Beistandsgemeinschaft lebe, begründe kein Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Androhung der Abschiebung beruhe auf § 59 AufenthG. Er sei aufgrund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Zudem bestünden weder Hinderungsgründe nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG, die einer Abschiebung entgegenstehen, noch seien Gründe i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG ersichtlich, die eine weitere Duldung erforderlich machen könnten. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 4.3.2022 Widerspruch ein und begehrte hilfsweise die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs.1 AufenthG. Hiervon ausgehend setzte der Antragsgegner die Abschiebung zunächst aus. In dem Abgangszeugnis des Berufsbildungszentrums ... vom 22.7.2022 waren die Leistungen des Antragstellers in den Fächern Englisch, Wirtschafts- und Sozialkunde, Deutsch sowie Sport mit ausreichend, in dem Fach Religionslehre mit befriedigend sowie in den Fächern Mathematik und Berufliche Grundkompetenz mit mangelhaft bewertet. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.8.2022, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 1.9.2022, wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zugleich ergingen ablehnende Widerspruchsbescheide betreffend die Anträge der Schwester sowie des Vaters des Antragstellers. Am 3.10.2022 – einem Montag – haben der Antragsteller, seine Schwester und sein Vater Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Schriftsatz vom 16.1.2023 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Schwester des Antragstellers – die seinerzeitige Antragstellerin zu 3 – aufgrund ihres erfolgreichen Schulbesuchs und der Neuregelung des § 25a AufenthG nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis erlangen könne, es im Falle des Antragstellers jedoch an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a AufenthG fehle. Mit Schriftsatz vom 27.3.2023 haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren betreffend die Schwester und den Vater des Antragstellers – vormals die Antragsteller zu 1 und zu 3 – übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich dieser Antragsteller sodann mit Beschluss vom 5.4.2023 abgetrennt. Mit Beschluss vom 5.4.2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO habe keinen Erfolg, weil dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Seite stehe. Weder komme in seinem Fall ein sicherungsbedürftiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht, noch sei seine Abschiebung aus anderen Gründen im Verständnis von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Ein Anspruch nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG in der ab 31. Dezember 2022 gültigen Fassung scheide aus. Danach solle einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5), wobei die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausschließt, solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet (§ 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Diese Anforderungen erfülle er nicht, weil er zwar seit November 2019, also seit mehr als drei Jahren, ununterbrochen geduldet werde, jedoch weder seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besuche noch einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben habe. Schulbesuch im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. AufenthG sei nur ein aktuell andauernder Schulbesuch. Ein abgeschlossener Schulbesuch in der Vergangenheit genüge schon aufgrund des klaren Wortlauts in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. AufenthG („seit“ und „besucht“) nicht. Aus den Gesetzesmaterialien folge, dass § 25a Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. AufenthG mit Blick auf junge Ausländer geschaffen worden sei, die noch keinen Schul- oder Berufsabschluss erworben hätten, jedoch von der Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge volljährige Ausländer profitieren könnten, weil sie schon durch den erfolgreichen dreijährigen Schulbesuch bereits anerkennenswerte Integrationsleistungen unter Beweis gestellt hätten. Schulabgänger, die die Schule ohne anerkannten Schulabschluss verlassen hätten, sollten allein aufgrund ihres vergangenen und abgeschlossenen Schulbesuchs nicht mehr von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. AufenthG profitieren können. Dieser Befund werde durch § 25a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG belegt. Ein erfolglos beendeter Schulbesuch ohne Erreichen zumindest eines Hauptschulabschlusses stelle naturgemäß keinen günstigen Umstand für diese prognostische Beurteilung dar, sodass er nicht (mehr) § 25a Abs. 1 Nr. 2,1. Alt. AufenthG unterfalle. Der Antragsteller habe ausweislich des vom 22.7.2022 datierenden „Abgangszeugnisses der Ausbildungsvorbereitung“ im Sommer 2022 die Berufsschule verlassen, ohne dass es aktuelle Hinweise auf die Weiterführung der schulischen Bildung in einer anderen Einrichtung gebe. Zugleich erfülle er auch die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AufenthG nicht, weil der Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses nicht nachgewiesen sei. Darüber hinaus stünde einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 25a AufenthG auch das Fehlen einer Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 AufenthG entgegenstehen, weil der Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert sei und die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht greife, weil diese nur für Jugendliche oder junge Volljährige gelte, die in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder in einem Hochschulstudium stünden. Dies treffe auf ihn gegenwärtig nicht zu. Ihm, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehe, sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erlaubt. Auch ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG, wonach dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 32 Abs. 1 AufenthG besitzen, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Habe das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlege es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gelte § 32 Abs. 1 AufenthG gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG nur, wenn es die deutsche Sprache beherrsche oder gewährleistet erscheine, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne. Bei gemeinsamem Sorgerecht solle gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 des § 32 AufenthG auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliege. Zwar stehe nicht bereits der Umstand, dass er mittlerweile volljährig sei, einem Anspruch gemäß § 32 AufenthG entgegen, weil insoweit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend sei. Demgegenüber müssten die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorliegen, sodass die für die Erteilung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen (§§ 29, 5 AufenthG) nicht nur zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern bereits bei Vollendung des maßgeblichen Nachzugsalters, das heißt des 18. bzw 16. Lebensjahres, gegeben sein mussten. Sein Anspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG scheitere indes jedenfalls daran, dass weder beide Elternteile noch ein allein sorgeberechtigter Elternteil (jeweils) einen der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel besäßen. Seine Mutter sei zwar im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, also einem in § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG genannten Aufenthaltstitel, habe sich jedoch das Sorgerecht für ihn bis zu seiner Volljährigkeitausweislich der notariellen Sorgerechtserklärung mit seinem Vater geteilt, der wiederum in Deutschland nur geduldet werde und keine der in § 32 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltserlaubnisse besitze. Der bei gemeinsamem Sorgerecht grundsätzlich einschlägige § 32 Abs. 3 AufenthG sei auf seine Situation ebenfalls nicht anwendbar, weil diese Bestimmung einzig die Konstellation erfasse, in der das Kind zu einem sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland nachziehe, der andere personensorgeberechtigte Elternteil aber im Ausland verbleibe. Er begehre hingegen nach wie vor einen Nachzug zu beiden, in Deutschland befindlichen Elternteilen. Davon abgesehen fehle es auch am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Die Voraussetzung der Einreise mit dem für die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erforderlichen Visum aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei nicht erfüllt. Zudem fehle es – wie oben bereits ausgeführt – an der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Lebensunterhaltssicherung. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht. In einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem die vom Ausländer zur Begründung seines Aufenthaltsrechts geltend gemachten Integrationsleistungen hinter den insoweit gemäß § 25a AufenthG aufgestellten Voraussetzungen zurückblieben, scheide § 25 Abs. 5 AufenthG als Anspruchsgrundlage für ein Bleiberecht aus, wenn der Ausländer, wie vorliegend der Antragsteller, keine Umstände dartun könne, die über das hinausgingen, was bereits im Hinblick auf § 25a AufenthG vorgetragen und geprüft worden sei. Anderenfalls ergäbe sich ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch zu den Regelungen der §§ 25a bzw. 25b AufenthG. Es sei zudem auch nicht ersichtlich, dass ihm eine Ausreise nach Nordmazedonien rechtlich oder tatsächlich unmöglich sei. Nachdem er mittlerweile volljährig sei, begründe insbesondere die etwaige Bindung zu seinen – derzeit auch in Deutschland befindlichen – Eltern nicht die rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise gemäß Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Auch ansonsten sei nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass seine Abschiebung aus Gründen im Verständnis von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich oder rechtlich unmöglich sei. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die am 2.5.2023 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5.4.2023 hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 2.5.2023 rechtfertigt keine von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kann nicht vom Bestehen eines auf die vorläufige Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen gerichteten Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) ausgegangen werden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung ist weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (vgl. 1.) noch nach § 32 AufenthG (vgl. 2.) ersichtlich. 1. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er habe einen erfolgreichen Schulbesuch im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachgewiesen, wobei die Norm entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfordere, dass der Schulbesuch gegenwärtig noch andauere, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die erste Alternative des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG betrifft nur diejenigen Ausländer, die die Schule gegenwärtig noch besuchen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm („seit1Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht“). Entgegen der Auffassung des Antragstellers bezieht sich das Wort „hat“ einzig auf den Tatbestand der zweiten Alternative des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG („oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat“) und nicht zugleich auf die Fallgruppe des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG. Diese Lesart wird auch von der Gesetzesbegründung getragen, die als Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die nächste Klassenstufe benennt.2 vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 42vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 42 Der Umstand, dass § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG den erfolgreichen Schulbesuch und den Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses alternativ genügen lässt, bedeutet nicht, dass ein erfolgreicher Schulbesuch auch dann vorliegen kann, wenn der Ausländer die Schule ohne einen Abschluss verlassen hat, denn der Gesetzgeber will der Regelung in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AufenthG zwei Fallgruppen erfassen und begünstigen: zum einen diejenigen Ausländer, die zwar "noch" keinen Schul- oder Berufsabschluss haben, die aber – gegenwärtig – mit anerkennenswerten schulischen Leistungen die Schule besuchen, und zum anderen diejenigen Ausländer, die bereits über einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss verfügen.3vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.5.2017 – 2 M 34/17 –, juris, Rn. 10vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.5.2017 – 2 M 34/17 –, juris, Rn. 10 Der Antragsteller erfüllt indes keine der beiden Fallgruppen. Weder besucht er gegenwärtig erfolgreich eine Schule noch kann er einen anerkannten Schul- oder Berufsschulabschluss vorweisen. Die vorgelegten Abgangszeugnisse belegen einzig die Erfüllung der Schulpflicht, stellen jedoch keinen Schulabschluss dar.Wird die Klassenstufe erfolgreich abgeschlossen, wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt; wird die Klassenstufe nicht erfolgreich abgeschlossen, kann eine Wiederholung erfolgen oder es wird bei Verlassen der Schule ein Abgangszeugnis erstellt. Dass er bis zur Beendigung seines Schulbesuchs im Jahr 2022 – wie in der Beschwerdebegründung vorgetragen – seine Leistungen im Vergleich zum ersten Abgangszeugnis aus dem Jahr 2019 zu steigern vermochte, ist insoweit nicht ausreichend. Soweit der Antragsteller vorträgt, ihm dürfe ein auf § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG basierendes Beschäftigungsverbot im Hinblick auf die Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht entgegengehalten werden, weil der durch seine Mutter gestellte Asylantrag bereits nach einem Tag wieder zurückgenommen wurde, kann diese Fragestellung vorliegend dahinstehen. Fehlt es an den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (hier: § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), kommt es auf die Frage des Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG – hier der Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – nicht mehr an. 2. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ausführt, in seinem Fall lägen die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG vor, weil er vor Erreichen seines 16. Lebensjahres gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, seine Mutter zu diesem Zeitpunkt allein sorgeberechtigt gewesen sei und sie durch die Geburt seines Bruders, der die deutsche Staatsbürgerschaft innehabe, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben habe, zieht dies die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht Zweifel. Sofern ein Kind während des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die gesetzliche Altersgrenze überschreitet, ist für die Einhaltung der Altersgrenze der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, weil andernfalls der mit der Regelung verfolgte Zweck, Kindern die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, vielfach aufgrund des Zeitablaufs während des Verfahrens entfiele. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Altersgrenze soll aber lediglich verhindern, dass das nachzugswillige Kind ihm an sich zustehende Rechte wegen der Verfahrensdauer allein durch Zeitablauf verliert, soll aber nicht dazu führen, dass es Sachverhaltsänderungen zu seinen Gunsten geltend machen kann, die bei rechtmäßiger Bescheidung seines Antrags nie zu einem Anspruch hätten führen können.4vgl. BVerwG, Urteil vom 26.8.2008 – 1 C 32/07 –, juris, Rn. 17 – 18 zu § 32 Abs. 3 AufenthG (m.w.N.)vgl. BVerwG, Urteil vom 26.8.2008 – 1 C 32/07 –, juris, Rn. 17 – 18 zu § 32 Abs. 3 AufenthG (m.w.N.) Hiervon ausgehend ist fallbezogen festzustellen, dass für den Antragsteller – ausgehend von der Geburt seines Bruders – erstmals am 16.1.2020 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist und bereits am 14.12.2018 eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der Eltern vorlag. Vor dem 16.1.2020 begehrte der Antragsteller lediglich die Erteilung einer Duldung, welche antragsgemäß erteilt worden war. Demnach ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG ausscheidet, weil seine Mutter sei zwar im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG, also eines in § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG genannten Aufenthaltstitels sei, sich jedoch das Sorgerecht für ihn bis zu seiner Volljährigkeit ausweislich der notariellen Sorgerechtserklärung mit seinem Vater geteilt habe, der wiederum in Deutschland nur geduldet werde und keine der in § 32 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltserlaubnisse besitze, nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers kann er sich überdies nicht auf § 32 Abs. 3 AufenthG berufen. Wie das Verwaltungsgericht bereits richtigerweise festgestellt hat, erfasst diese Norm lediglich den Fall, dass sich beide Eltern das Sorgerecht teilen, sich aber nur ein Elternteil sich in der Bundesrepublik aufhält;5vgl. Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 37. Edition, Stand: 01.10.2021, § 32 AufenthG, Rn. 33vgl. Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 37. Edition, Stand: 01.10.2021, § 32 AufenthG, Rn. 33 eine solche Fallkonstellation liegt hier offensichtlich nicht vor. Der Hinweis des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung auf § 32 Abs. 4 AufenthG verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach § 32 Abs. 4 AufenthG kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist; hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 AufenthG scheidet im Fall des Antragstellers bereits aus, weil er mittlerweile volljährig ist. Im Rahmen des § 32 Abs. 4 AufenthG ist – anderes als bei § 32 Abs. 1 bis 3 AufenthG – nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung – zu dem der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte – abzustellen.6vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.3.2023 – 12 S 474/22 –, juris, Rn. 22vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.3.2023 – 12 S 474/22 –, juris, Rn. 22 Da § 32 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausdrücklich der Sicherstellung des Kindeswohls dient, besteht mit Eintritt der Volljährigkeit kein Anlass mehr für die Sicherstellung des Kindeswohls, sodass der Nachzug lediglich nach § 36 AufenthG zu ermöglichen wäre.7vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 32 AufenthG, Rn. 109vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 32 AufenthG, Rn. 109 Soweit der Antragsteller darauf verweist, seiner Mutter stünde aufgrund der Geburt seines Bruders ein Aufenthaltsrecht zu, sodass sich die Situation der Familie im Heimatland geändert habe und zugleich eine besondere Härte vorliege, die ihn ungleich schwerer treffe als andere Ausländer in vergleichbarer Lage, ist hiermit keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG dargetan. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben im Ausland nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Hierbei erfordert der Zweck des Familiennachzugs – die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft – in aller Regel nicht den Nachzug von Volljährigen, denn sie benötigen grundsätzlich keine familiäre Lebenshilfe.8vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.8.2021 – 11 S 42/20 –, juris, Rn. 37 sowie Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 36 AufenthG, Rn. 25vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.8.2021 – 11 S 42/20 –, juris, Rn. 37 sowie Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 36 AufenthG, Rn. 25 Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im vorbeschriebenen Sinn nicht zu begründen. III. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar.