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Urteil

1 K 20/20.DA

VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2021:0805.1K20.20.DA.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst noch auf Neubescheidung ihres Begehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO. Die Bescheide des Beklagten vom …2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom …2019 und der Bescheid vom …2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom …2020 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere ergibt sich eine formelle Rechtswidrigkeit des Schreibens vom …2019, das die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung mitteilt, nicht aufgrund einer fehlenden Anhörung der Klägerin gemäß § 28 HVwVfG. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass es sich bei dem Schreiben vom …2019, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie zwar zum nächsten Graduierungstermin graduiert, jedoch nicht für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werde, um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 28 HVwVfG handelt. Auch wenn die Ernennung gegen Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen laut Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung „den Regelfall“ darstellt und insofern ein separater Antrag auf diesbezügliche Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht notwendig ist, so stellt die Mitteilung über die nicht beabsichtigte Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe – wie vorliegend geschehen – aufgrund der darin enthaltenen (negativen) Feststellung der charakterlichen Eignung der Klägerin durchaus einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S.1 HVwVfG dar, der in die Rechte des Betroffenen eingreift. Daher war hier auch im Hinblick auf ein faires Verfahren eine vorherige Anhörung der Klägerin vor Erlass des Bescheides notwendig. Eine solche Anhörung ist vorliegend zwar unterblieben, konnte jedoch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – wie geschehen - mit heilender Wirkung nachgeholt werden, § 1 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG. Im Übrigen wurden die von der Klägerin vorgetragenen inhaltsgleichen Einwände im Rahmen ihres Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gehört und von dem Beklagten umfassend gewürdigt. Die Bescheide vom …2019 und vom …2019 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom …2019 bzw. …2020, die beide die Nichtübernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen charakterlicher Mängel trotz des erfolgreichen Ableistens des Vorbereitungsdienstes zum Gegenstand haben, sind auch materiell rechtmäßig. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Polizeiakademie Hessen im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums von berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung der Klägerin ausgegangen ist und entsprechend eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt hat. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen (unbedingten) Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses bzw. auf Berufung in ein Probebeamtenverhältnis. Denn die Ernennung eines Beamten auf Widerruf zu einem Beamten auf Probe steht im pflichtgemäßen Ermessen des zukünftigen Dienstherrn. Es kommt daher in der Regel lediglich ein Anspruch auf erneute Beurteilung der Eignung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht, da das Gericht grundsätzlich nicht den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn selbst wahrnehmen darf. Etwas Anderes kann sich insoweit nur aus einer wirksamen Selbstverpflichtung des Dienstherrn zur Einstellung ergeben, die sein Ermessen und seinen Beurteilungsspielraum ausnahmsweise auf Null reduziert (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 07.09. 2017 – 5 L 6584/17.GI –). Daher hat der einzelne Bewerber grundsätzlich nur einen aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Diese unterliegt als Ernennung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den diesbezüglich geltenden allgemeinen Kriterien. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Eignung ist vorliegend Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 BeamtStG, § 10 Abs. 1 HBG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung (HPolLV). Die durch den künftigen Dienstherrn im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Eignung des Bewerbers für das angestrebte Amt bezieht sich auf eine künftige Amtstätigkeit und umfasst neben der fachlichen und gesundheitlichen auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 25.01.2001 - 2 C 43.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 11 S. 31 f.). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte sowohl des dienstlichen als auch des außerdienstlichen Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 2 B 17/16 –, juris, Rn. 26; Beschluss vom 25.11.2015 – 2 B 38/15 – juris, Rn.9). Dabei kommt die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 – juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 – 2 C 48/78 – juris, Rn. 20). Das insoweit vom Dienstherrn getroffene Werturteil ist als Akt wertender Erkenntnis vom Gericht nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dieser den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1/02 – juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2014 – 6 A 76/14 – juris, Rn. 9). Für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen, denn die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (Hess. VGH, Beschluss vom 28.11.2019 – 1 B 372/19 – juris, Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 CS 19.481 – juris, Rn. 17). So müssen Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges (außerdienstliches) Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 2 B 17/16 – juris, Rn. 10). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis noch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über ihr Einstellungsbegehren zu. Die Polizeiakademie hat das Begehren der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Die von ihr getroffene Prognoseentscheidung hinsichtlich der charakterlichen Eignung der Klägerin hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere beruhen die von der Polizeiakademie getroffenen Feststellungen auf einem zutreffenden Sachverhalt, sind frei von Willkür und beachten allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. Die Polizeiakademie hat die streitgegenständlichen Bescheide auf die Annahme gestützt, die Klägerin erfülle die Anforderungen einer Polizeivollzugsbeamtin im Hinblick auf die charakterliche Eignung nicht. Hierfür hat sie ein von der Generalstaatsanwaltschaft B-Stadt gegen die Klägerin geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB in Bezug genommen. Grundlage dieses Ermittlungsverfahrens waren sichergestellte Daten aus ausgewerteten Chatverläufen gewesen, die Videos und zahlreiche Bilder mit augenscheinlich antisemitischen, volksverhetzenden, fremden- bzw. islamfeindlichen oder allgemein die Menschenwürde herabsetzenden Inhalten zum Gegenstand hatten. In den Bescheiden selbst wurden die von der Klägerin an den (späteren) Kommilitonen Z am …2016 innerhalb eines Einzelchats versandten Bilder „Genieße das Leben in vollen Zügen“ sowie „Jew-Jitsu“ und „Propaganda-Style“ angeführt. Ferner wurden diverse innerhalb der Studiengruppe geteilte Bilder und Videodateien mit rassistischen und menschenverachtenden Inhalten aufgeführt, die von der Klägerin empfangen wurden, jedoch unkommentiert geblieben sind. Lediglich das von einem Kommilitonen innerhalb der Studiengruppe am …2018 versandte Bild, das zwei dunkelhäutige Fußballspieler mit dem Trikot ihres Sponsors „Bimbo“ zeigt, kommentierte die Klägerin mit den Worten „Chapeau“. Der von der Klägerin erhobene Einwand, die angegriffenen Bescheide beruhten auf einem unrichtigen Sachverhalt, greift nicht durch. Aufgrund der staatsanwaltlichen Ermittlungen und der eigenen Auswertung des Chatverlaufs durch den Beklagten steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: Am …2016 hat die Klägerin innerhalb eines WhatsApp-Chats an ihren (späteren) Kommilitonen Z die Bilder „Genieße das Leben in vollen Zügen“ (Bl. 19 Einzelchat Z – A., Sonderband Auswertung Chatverlauf), „Jew-Jitsu“ (Bl. 20, a.a.O.) sowie „Propaganda-Style“ (Bl. 22, a.a.O.) versandt, was die Klägerin im Übrigen auch nicht bestritten hat. Zuvor hatte Z eine Abbildung von marschierenden Soldaten übersandt mit dem eingefügten Schriftzug oberhalb: „WEHRMACHT“ und unterhalb „DENN SOWAS?“ (Bl. 16, a.a.O.). Daraufhin übersandte Z der Klägerin ein weiteres Bild mit dem Schriftzug „DAS LEBEN IST WIE FRANKREICH“ …“DA MÜSSEN WIR DURCH“ (Bl. 17, a.a.O.). Worauf die Klägerin mit den von ihr in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang übersandten Bildern replizierte. Das erste von der Klägerin übersandte Bild zeigt einen Zugwaggon, in den zwei uniformierte Männer Personen (mutmaßlich Juden) hineindrücken. Das Bild trägt den Schriftzug: „Genieße das Leben in vollen Zügen“ (Bl. 19, a.a.O.). Das kurz darauf von der Klägerin übersandte Bild zeigt eine jüdische männliche Person, die eine kampfsportähnliche Bewegung macht. Das Bild trägt den Untertitel „JEW-JITSU – They will win“ (Bl. 20, a.a.O.). Z kommentierte dieses Bild wie folgt: „Oh der letzte war hart :/“, woraufhin die Klägerin antwortete: „Kp von wem ich das mal bekommen hab“ geantwortet hat (Bl. 21, a.a.O.) und sodann eine Fotomontage von Adolf Hitler mit dem Titel: „Propaganda Style“ (Bl. 22, a.a.O.) an Z versandte. Auch ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Angehörige der Chatgruppe „W“ und der Chatgruppe „V“ war. Innerhalb der erstgenannten Chatgruppe hat die Klägerin am 30.11.2016 ein Bild mit der Beschriftung „Allahu Snackbar“ verschickt, das einen Mann mutmaßlich muslimischen Glaubens mit weit aufgerissenem Mund zeigt, der an jedem Ohr ein langes Brötchen sowie an der Stirn ein rundes Fladenbrot befestigt hat. Die Beschriftung soll eine Anspielung auf den Ausruf „Allahu Akbar“ sein, der sinngemäß „Gott ist am größten“ bedeutet (Bl. 2 Chat „W“, Sonderband Auswertung Chatverlauf). Die Chatgruppe „V“, der insgesamt 35 Teilnehmer angehörten, bestand über einen Zeitraum von September 2016 bis circa Juni 2019. Eine Auswertung des Chatverlaufs ergab, dass die Klägerin keine strafrechtlich relevanten Bilder gepostet hat. Allerdings wurden in dem fast dreijährigen Chatverlauf diverse Bild- und Videodateien von insgesamt fünf weiteren Kommilitonen eingestellt, wobei allein am …2018 innerhalb von 20 Minuten sieben Bilddateien mit überwiegend rassistischem, zum Teil frauenfeindlichem und rechtsextremistischem Inhalt ausgetauscht wurden. Hinsichtlich der einzelnen versandten Bilder wird auf den Sonderband Auswertung Chatverlauf verwiesen. Die Klägerin selbst hat am …2018 ein von einem Kommilitonen versandtes Bild, das zwei dunkelhäutige Fußballspieler mit dem Trikot ihres Sponsors „Bimbo“ tragen, mit den Worten „Chapeau“ kommentiert (Bl.3 und 4, Chat Studiengruppe Sonderband Auswertung Chatverlauf). Die von der Polizeiakademie herangezogenen Sachverhalte lassen nach allgemein gültigen Maßstäben tragfähige Rückschlüsse auf das Fehlen der charakterlichen Eignung der Klägerin zu. Der Dienstherr darf von einer angehenden Polizeibeamtin im gehobenen Vollzugsdienst die Fähigkeit und innere Bereitschaft verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (Hess. VGH, Beschluss vom 28.11.2019 – 1 B 372/19 – juris, Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2018 – OVG 4 S 19/18 – juris, Rn. 6). Alle drei von der Klägerin an Z übersandten Bilder enthalten augenscheinlich antisemitische Bezüge, wenngleich das letzte Bild auch als eine Verhöhnung Hitlers verstanden werden könnte. Bezüglich des ersten Bildes „Genieße das Leben in vollen Zügen“ gelangte auch die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung, dass dieses einen strafrechtlich relevanten Inhalt hat. Allerdings kommt hier dem Kontext, in dem die Bilder von der Klägerin versandt worden sind, eine besondere Bedeutung zu. Daher reicht es nicht aus, die Bilder auf ihren Aussagegehalt hin isoliert zu betrachten. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, das Bild „Genieße das Leben in vollen Zügen“ als „passende“ Antwort auf die beiden von Z versandten Bilder „Wehrmacht“ und „Das Leben ist wie Frankreich…“ rausgesucht und dann an diesen als Antwort versendet zu haben. Dass sie sich dabei nicht im Klaren gewesen sein will, dass das von ihr ausgesuchte Bild - ebenso wie die zuvor von Z geteilten Bilder - einen antisemitischen, das Schicksal der Juden verharmlosenden Charakter aufweist, erachtet die Kammer als unglaubhaft. Auch die dahingehenden Erklärungsversuche der Klägerin, wonach sie auf dem verkleinerten Bild in der Vorschaufunktion ihres Smartphones zwar einen Zug erkannt, diesen aber nicht mit der Deportation von Juden in Verbindung gebracht haben will, erweist sich nach Ansicht der Kammer als Schutzbehauptung, zumal die Klägerin selbst angab, dass es ihr auf das Wortspiel angekommen sei und sie nur auf die Schrift geachtet habe. Insoweit geht das Gericht entgegen der Erklärungsversuche der Klägerin auch nicht von einem „Zufall“ aus, sondern von einem bewussten Versenden dieser Bilddateien, da sich diese in den Kontext der zuvor durch Z versandten Bilddateien einreihen und auch die nachfolgend von der Klägerin versandten Bilddateien antisemitische Bezüge aufweisen. Bei den von der Klägerin innerhalb des Chats mit Z geteilten Fotos handelt es sich zwar um außerdienstliches Verhalten, da diesem Einzelchat keine weiteren Mitglieder angeschlossen waren und in diesem sich überwiegend über private Angelegenheiten ausgetauscht wurde. Dies führt allerdings nicht dazu, dass es dem Dienstherrn verwehrt wäre, aus (ausschließlich) privatem Verhalten der Klägerin Rückschlüsse auf ihre charakterliche Eignung zu ziehen (vgl. BVerwG, 2 B 17/17, a.a.O.). Soweit die Klägerin vorträgt, dass es sich bei diesem Vorfall um (außerdienstliches) Verhalten gehandelt habe, das zeitlich vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf stattgefunden habe, so führt dies ebenfalls nicht dazu, dass der Dienstherr jenes Verhalten bei seiner Einschätzung der charakterlichen Eignung nicht hätte berücksichtigen dürfen. Denn bei der Bewertung hat der Dienstherr auch das außerdienstliche Verhalten in den Blick zu nehmen und kann auch solche Aspekte berücksichtigen, die die Zeit vor der Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis betreffen, wenn diese Aspekte einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Eigenschaften zulassen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass sich die Klägerin zum besagten Zeitpunkt des Versendens bereits im Dienst des Landes Hessen befunden hat, damals zwar noch nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern als X im Angestelltenverhältnis. Auch als X war sie an die Vorgaben des § 3 Abs. 1 TV-H gebunden, wonach sie die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen und sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen hatte. Auch fand der Austausch der Bilddateien unmittelbar vor ihrer Berufung ins Beamtenverhältnis, die zum …2016 erfolgte, statt. Bei den innerhalb des Gruppenchats der Studiengruppe „V“ versandten und empfangenen Bilddateien handelte es sich jedenfalls um Verhaltensweisen mit einem unmittelbaren Dienstbezug. Sinn und Zweck der Gründung dieser Gruppe war u.a. auch der Austausch dienstlicher Termine, Fragen, Organisatorisches etc. Für einen dienstlichen Bezug spricht auch der Name der WhatsApp-Gruppe „V“, die von der Klägerin als Studiengruppenleiterin gegründet wurde. Auch wenn der Klägerin hier kein aktives Versenden oder Kommentieren der innerhalb der Studiengruppe versandten zahlreichen Bilddateien vorgeworfen werden kann, so können aus ihrem (kommentarlosen) Empfang gerade vor dem Hintergrund, dass sie selbst innerhalb des Chats mit Z entsprechende Dateien verschickt hat, tragfähige Schlüsse auf ihren Charakter dergestalt gezogen werden, dass sie sich der Bedeutung und Tragweite ihres (Nicht-)Handelns und des Inhalts dieser versandten Bilder bewusst bzw. hierzu gedankenlos war. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte zu Recht auf den Erlass zum Schutz vor der Verwendung diskriminierender Minderheitenkennzeichnungen durch Beschäftigte von Polizeibehörden des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 02.01.2014 (LLP 12/Su. – 22 g 04 27, StAnz. 1-2/2014, S.5), der die Treue- und Wohlverhaltenspflicht der Klägerin als Beamtin auf Widerruf konkretisiert und auf den sie zu Beginn ihrer Ausbildung hingewiesen wurde (Bl. 28 der Personalakte). Gemäß dem Erlass wird die hessische Polizei von einem positiven Menschenbild getragen, was auch in der Außenwahrnehmung für das Ansehen der Polizei als staatliche Institution wesentlich ist. Insbesondere das in Art. 3 GG verankerte Diskriminierungsverbot setzt konkrete Vorgaben für den Minderheitenschutz, wonach niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, Heimat und Herkunft, seines Glaubens sowie seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Gerade auch der erste Leitsatz, wonach die Angehörigen der hessischen Polizei bei ihrem Handeln und Auftreten dem Schutz von Minderheiten verpflichtet sind, wurde hier von der Klägerin (auch) durch den kommentarlosen Empfang der Bilddateien verletzt. Der einzige von der Klägerin erfolgte Kommentar „Chapeau“ wurde aufgrund des nicht eindeutigen Aussagegehalts von der Kammer als nicht weiter tragfähig für die Begründung charakterlicher Mängel bei der Klägerin erachtet. Die Klägerin hat ein von einem Kommilitonen am …2018 innerhalb des Gruppenchats versandtes Bild, das zwei dunkelhäutige Fußballspieler der amerikanischen Mannschaft Philadelphia Union zeigt (Bl. 3 und 4 Chat „V“, Sonderband Auswertung Chatverlauf) und den Untertitel trägt: „Manchmal sollten Sponsor und Verein ernsthaft darüber nachdenken, ob eine Zusammenarbeit wirklich ratsam ist!“, mit dem Wort „Chapeau“ kommentiert. Der Hauptsponsor der Mannschaft war zum Zeitpunkt der Aufnahme die „Bimbo Bakeries USA“, ein US-amerikanisches Tochterunternehmen des mexikanischen Konzerns Grupo Bimbo. Auf den Trikots der Spieler befindet sich deshalb das Wort „Bimbo“. Laut Wasserzeichen stammt das Bild von der Website „rassistischeWitze.com“. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung an, ihre Aussage habe sich auf den Text zum Bild bezogen im Sinne von „alle Achtung“. Sie wollte damit zum Ausdruck bringen, dass es in Deutschland jedenfalls einen Aufschrei hervorgerufen hätte. Dabei musste entgegen der Auffassung der Klägerin nicht weiter aufgeklärt werden, inwiefern die Klägerin durch den Empfang der versandten Dateien innerhalb des Chats der Studiengruppe tatsächlich auch Kenntnis hinsichtlich ihres Inhalts genommen hatte. Es ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass die Klägerin die vielfältigen, über einen längeren Zeitraum versandten Nachrichten alle oder überwiegend nicht zur Kenntnis genommen haben will. Ferner ist unbestritten, dass die Klägerin jedenfalls die Bilder „Deportationszug“, „Jew-Jitsu“ sowie „Propaganda-Style“ an ihren Kommilitonen versandt hat. Durch dieses aktive Verhalten haben sich bereits charakterliche Mängel bei der Klägerin gezeigt. Einer „Verwertung“ dieser Sachverhalte durch den Dienstherrn steht auch nicht entgegen, dass das Strafverfahren gegen die Klägerin mit Verfügung vom …2019 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Zunächst waren Gegenstand des gegen die Klägerin gerichteten Ermittlungsverfahrens lediglich die beiden von ihr versandten Bilder „Genieße das Leben in vollen Zügen“ und „Propaganda Style“. Die Staatsanwaltschaft gelangte zu der Einschätzung, dass das erste hiervon einen strafrechtlich relevanten Inhalt habe. Es zeige „einen augenscheinlich überfüllten Eisenbahnwagon, der den Betrachter unmittelbar an einen überfüllten Deportationszug im 2. Weltkrieg denken lässt“. Da dieses Bild, „das ganz offensichtlich die Menschenwürde der Juden angreift“, indes nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde bzw. die Tathandlung nicht geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, wurde das Verfahren eingestellt (Staatsanwaltschaft B-Stadt, Az.: … Js …, Bl. 219 der Gerichtsakte). Danach kam die Staatsanwaltschaft selbst zu der Beurteilung, dass das von ihr versandte Bild „Deportationszug“ einen strafrechtlich relevanten Inhalt hat. Insbesondere gelangte sie – ebenso wie der Beklagte – zu der Einschätzung, dass das Bild ganz offensichtlich antisemitischen Charakter hat und die Menschenwürde der Juden angreift. Nicht erforderlich ist hingegen der gesicherte Nachweis einer rechtsradikalen Überzeugung der Klägerin. Ausreichend für die Annahme einer fehlenden charakterlichen Eignung ist bereits das unreflektierte, jedoch bewusste Versenden der Bilder mit menschenverachtenden und antisemitischen Bezügen. Denn auch ein unreflektierter Umgang mit solchen Bilddateien zeugt nicht von einer gefestigten Persönlichkeit, von der man erwarten kann, dass sie sich jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einsetzen wird und Menschen jeglicher Herkunft unabhängig von ihrer Religion achtet und schützt. Dass die Klägerin hier unreflektiert und oberflächlich gewesen ist, hat sie selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Das achtlose Verhalten der Klägerin im Hinblick auf den Empfang und insbesondere das eigene aktive Versenden der Bilddateien mit antisemitischen Bezügen war zudem besonders geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für ihr angestrebtes Amt als Polizistin im gehobenen Polizeivollzugsdienst und das Ansehen der Polizei als staatliche Institution bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. So ist etwa das von der Klägerin versandte Bild „Genieße das Leben in vollen Zügen“ Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gewesen. Da die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin vorliegend bereits in dem insoweit unstreitigen Versenden der o.g. Bilder mit antisemitischen Bezügen eine hinreichende tatsächliche Grundlage findet, kam es letztlich nicht darauf an, inwieweit sie die innerhalb des Studiengruppen-Chats geteilten Bilder tatsächlich im Einzelnen zur Kenntnis genommen hat. Jedoch räumte die Klägerin auch hier selbst ein, unbedarft gewesen zu sein und eine fehlende Sensibilisierung bezüglich der teils menschenverachtenden, antisemitischen und islamfeindlichen Inhalte gehabt zu haben. Insofern hat der Beklagte in seinem Bescheid vom …2019 zutreffend ausgeführt, dass „selbst wenn hinter den vorgenannten Bilddateien, die augenscheinlich zumindest auf eine latent fremdenfeindliche Gesinnung hindeuten keine menschenverachtende, fremdenfeindliche Grundgesinnung stehen sollte, so fehlt es Ihnen zumindest offenkundig an der sittlichen Reife für einen adäquaten Umgang mit den Ihnen und offensichtlich durch diverse Personen übersandten Dateien.“ Für diese Annahme sprechen auch die weiteren von ihr innerhalb des Chats mit Z und U versandten Bilder wie „Allahu Snackbar“ (Bl. 2 Chat „Raum 103“, Sonderband Auswertung Chatverlauf) oder „Burka“ (Bl. 28 Einzelchat mit Z, Sonderband Auswertung Chatverlauf). Ebenso brauchte nicht weiter aufgeklärt werden, inwiefern eine – wie von der Klägerin vorgetragen – andere Interpretation der versandten Bildmaterialien denkbar gewesen wäre. Zunächst hält die Kammer andere Interpretationsmöglichkeiten für schlicht abwegig. Allerdings kommt es hierauf auch nicht an, da die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung angab, bei dem von ihr versandten Bild „Genieße das Leben in vollen Zügen“ bereits unmittelbar nach dem Versenden erkannt zu haben, dass hier die Verhöhnung des jüdischen Schicksals im Vordergrund steht. Mithin hatte sie selbst dem Bild eine andere Bedeutung nicht entnommen. Das Bild „Jew-Jitsu“ habe sie interessant und lustig gefunden, wobei auch hier aufgrund des eindeutigen Schriftzuges „They will win“ ein antisemitischer Bezug gegeben ist. Allein das dritte von ihr versandte Bild mit dem Hitler-Konterfei lässt eine humoristische Interpretationsmöglichkeit zu, wobei hier allerdings auch wiederum der Kontext, in dem das Bild versandt wurde, nämlich als Antwort auf die von Z versandten Bilder „Das Leben ist wie Frankreich“ und „Wehrmacht“, zu berücksichtigen ist. Auch der insofern von der Klägerin erhobene Einwand, der Beklagte hätte keine eigenen Schlüsse aus den Vorgängen gezogen bzw. nicht eigenständig subsumiert und keine eigene Prognose getroffen, vermag nicht zu überzeugen. Die streitgegenständlichen Bescheide sowie die weiteren im Verfahren ausgetauschten Schriftsätze enthalten eine umfassende Auseinandersetzung mit den vorgeworfenen Sachverhalten unter Angabe der durch den Beklagten hieraus gezogenen Schlüsse für die charakterliche Eignung der Klägerin. So begründet die Polizeiakademie ihre Bescheide u.a. damit, dass durch die Auswertung der Chatverläufe zu Tage getreten sei, dass es der Klägerin offenkundig an der Unvoreingenommenheit und dem unparteiischen Auftreten gegenüber allen kulturellen und potenziell religiösen Gruppen mangelt. Dies sei allerdings unabdingbare charakterliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Polizeibeamten, welche die Klägerin durch die Verbreitung bzw. nicht erfolgte Meldung der ihr zugesandten Dateien mit Wortspielen und sonstigen Boshaftigkeiten zum Nachteil dunkelhäutiger Menschen habe missen lassen (Bescheid vom …2019, S. 5). Durch die Versendung der Bilder habe die Klägerin den Eindruck vermittelt, die Gräueltaten des NS-Regimes respektive den Holocaust zu verharmlosen und als geeigneten Gegenstand von Witzen zu betrachten sowie Antisemitismus gutzuheißen (vgl. Bescheid vom …2019, S.15). Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens betonte der Beklagte, dass die Klägerin zum Entlassungszeitpunkt bereits … Jahre alt gewesen ist und damit lebenserfahrener als die übrigen Anwärter und überdies auch keine Berufsanfängerin, zumal sie zuvor als X beim Land Hessen angestellt war. Gerade von der Klägerin wäre die Ausübung einer Vorbildfunktion für die übrigen Anwärter, die das Studium unmittelbar nach Abschluss der Schule begonnen haben, zu erwarten gewesen. Mithin könne eine jugendtypische Verfehlung ausgeschlossen werden. Von fehlenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der charakterlichen Mängel der Klägerin seitens des Beklagten kann daher nicht die Rede sein. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die im Rahmen des privaten Chats mit Z von der Klägerin ausgetauschten Angaben zum (vermeintlichen) Gesundheitszustand der Klägerin hätten verwendet werden dürfen, da diese tatsächlich nicht zur Begründung der Annahme der Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin herangezogen wurden. Die nachträgliche Auswertung der Chatverläufe durch den Beklagten diente lediglich einer weiteren Verifizierung des der Klägerin vorgeworfenen Sachverhaltes, nachdem in einem einen anderen Kommilitonen betreffenden Verfahren Unstimmigkeiten aufgetreten waren. Die weiteren von dem Beklagten im Rahmen dieser Auswertung gewonnen Erkenntnisse sind jedoch nicht Bestandteil der hier angegriffenen Bescheide. Dasselbe gilt für die Passagen des Chatverlaufs, die die Beziehung der Klägerin zu ihrer Mutter bzw. zu ihrem Sohn betreffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht notwendig, da keine Kostenerstattung der klägerischen Kosten stattfindet. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Ernennung zur Beamtin auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen. Die am … geborene Klägerin befand sich seit dem ..2016 als Beamtin auf Widerruf in der Ausbildung zur Polizeikommissarin an der Hessischen Polizeiakademie in T. Mit Schreiben vom ….2019 teilte die Hessische Polizeiakademie der Klägerin mit, dass sie zum nächsten Graduierungstermin am …2019 zwar graduiert, jedoch nicht für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Beteiligung der Klägerin an einer Chat-Gruppe, in der von den Teilnehmern Inhalte mit antisemitischen und rassistischen Bezügen ausgetauscht worden seien. Im Rahmen der Auswertung eines Speichermediums eines Kommilitonen der Klägerin sei u.a. ein Whats-App-Chat-Verlauf extrahiert worden, der den gesamten Chat-Verlauf der Studiengruppe der Klägerin mit insgesamt 35 Teilnehmern abbilde. Es folgt eine Beschreibung und Bewertung der ausgetauschten Bilder und Kommentare durch die Polizeiakademie, hinsichtlich des Inhalts wird auf das Schreiben vom …2019 verwiesen (Bl. 20 ff. der Gerichtsakte). Innerhalb des Gruppenchats habe die Klägerin ein von einem Kommilitonen geteiltes Bild mit „Chapeau“ kommentiert. Dabei habe es sich um ein solches mit zwei dunkelhäutigen Fußballspielern gehandelt, die ein Trikot mit der Aufschrift des Sponsors „Bimbo“ trugen, wobei das Bild den Untertitel trug: „Manchmal sollten Sponsor und Verein ernsthaft darüber nachdenken, ob eine Zusammenarbeit wirklich ratsam ist!“ (Bl. … der Verwaltungsakte „Entlassung“). Die restlichen Dateien habe sie nicht kommentiert. Innerhalb eines Einzelchats mit Z habe die Klägerin an diesen die Bilder „Genieße das Leben in vollen Zügen“ (Bl. …der Verwaltungsakte „Entlassung“) und „Jew-Jitsu“ sowie „Propaganda-Style“ (beide Bl. … der Verwaltungsakte „Entlassung“) verschickt. In der Gesamtschau seien allein am …2019 sechs rassistische und menschenverachtende Bilddateien im Rahmen des Studiengruppen-Chats verbreitet worden, wobei eine Distanzierung der Klägerin diesbezüglich nicht erfolgt sei. Aus ihrer Beteiligung ließen sich durchgreifende Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung ableiten. Zur rechtlichen Begründung führt die Polizeiakademie Hessen aus, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung ende, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt sei. Der Vorbereitungsdienst ende mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben werde. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen trete im Rahmen einer Entlassung kraft Gesetzes die Beendigung des Beamtenverhältnisses automatisch ein. Daher habe es auch keiner vorherigen Anhörung bedurft und auch keines Verwaltungsaktes, sondern lediglich der Mitteilung. Der Berufung der Klägerin in das statusrechtliche Amt der Polizeikommissarin auf Probe stünden durchgreifende Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung entgegen. Aufgrund des zuvor geschilderten Verhaltens der Klägerin sei die persönliche Eignung ernsthaft zu bezweifeln. Ausreichend seien berechtigte Zweifel an der persönlichen (oder fachlichen) Eignung des Beamten auf Widerruf für das angestrebte Amt. Das Handeln der Klägerin offenbare gravierende Mängel an Pflichtbewusstsein und Unrechtsverständnis. Unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit des Verhaltens der Klägerin entspreche es zumindest nicht der verfassungsgemäßen Werteordnung, die sie als Polizeibeamtin zu repräsentieren berufen sei. Durch die Auswertung sei zu Tage getreten, dass es der Klägerin offenkundig an der Unvoreingenommenheit und dem unparteiischen Auftreten gegenüber allen kulturellen und potenziell religiösen Gruppen mangele. Dies sei allerdings unabdingbare charakterliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Polizeibeamten, welche die Klägerin durch die Verbreitung bzw. der nicht erfolgten Meldung der ihr zugesandten Dateien mit Wortspielen und sonstigen Boshaftigkeiten zum Nachteil dunkelhäutiger Menschen habe missen lassen. Auch habe eine Auswertung ergeben, dass keinerlei Bekundung der Klägerin erfolgt sei, die auf eine Distanzierung zu den Dateien schließen ließe. Am …2019 absolvierte die Klägerin die Ausbildung erfolgreich mit der Graduierung. Gegen das Schreiben vom …2019 erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom …2019 Widerspruch, dem eine persönliche Stellungnahme beigefügt war. Hinsichtlich des Inhalts der Stellungnahme wird auf die Gerichtsakte verwiesen (Bl. 33 ff. der Gerichtsakte). Zur Begründung ihres Widerspruches führt ihr Bevollmächtigter im Wesentlichen aus, dass sich die der Klägerin vorgehaltenen Chat-Verläufe zu einem Zeitpunkt abgespielt hätten, nämlich vom …2016 bis zum …2016, in dem sich die Klägerin noch nicht im Beamtenverhältnis befunden habe. Daher könne ihr damaliges (vermeintliches) Verhalten auch nicht an den dafür maßgeblichen Kriterien gemessen werden. Die Klägerin sei damals Verwaltungsangestellte bei Y im S gewesen, ihr Studium habe sie erst am …2016 begonnen. Daher falle erst der Whats-App-Beitrag des Z vom …2016 überhaupt in die Zeit ihres Beamtenverhältnisses. Die Vorwürfe gingen folglich von einem falschen Sachverhalt aus. Ferner könne aus dem Umstand, dass die Klägerin die Dateien empfangen habe und die Meldung „Gelesen“ angezeigt worden sei, nicht geschlossen werden, dass die Klägerin diese Beiträge tatsächlich gelesen und zur Kenntnis genommen habe. Soweit die Klägerin den Inhalt dieser Chat-Beiträge mit Nichtwissen bestreiten müsste, liege die Beweislast bei der Behörde. Zudem gründen einige Vorwürfe auf einer offenkundigen Fehlinterpretation der versandten Dateien und der mit ihnen vermittelten bzw. beabsichtigten Botschaften. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom …2019 stellte die Klägerin zudem den Antrag auf umgehende Ernennung zur Beamtin auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie mit ihrer Graduierung die Ausbildungsvoraussetzung für die beantragte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfülle. Die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei rechtsfehlerhaft unterlassen worden. Bei dem Schreiben vom …2019 handle es ich um einen Bescheid, da dieser hinsichtlich der charakterlichen Eignung Feststellungen treffe und zudem die negative Entscheidung beinhalte, eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses zu unterlassen. Daher habe die Klägerin zuvor angehört werden müssen. Die Pflicht zur vorherigen Anhörung ergebe sich unabhängig von § 28 HVwVfG auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem grundrechtlich verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein solches auf Probe. Zunächst habe der Beklagte mangels erfolgter Anhörung überhaupt keine Kenntnis darüber, welche Inhalte die Klägerin tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Ebenso könne er nicht wissen, welche Interpretation sie bei den empfangenen und zur Kenntnis genommenen Bilddateien vorgenommen habe. Jedenfalls könne man der Klägerin keinen Vorwurf rassistischer Verhaltensweisen in der unkommentierten Entgegennahme der innerhalb der Chatgruppe ausgetauschten Bilder machen. Auch seien einige der empfangenen Bilddateien von dem Beklagten offenkundig fehlinterpretiert worden. Im Übrigen könne eine Distanzierung von solchen fremdenfeindlichen Inhalten auch ohne eine ausdrückliche in einem öffentlichen Chat dahingehend erfolgte schriftliche Äußerung erfolgen. Der Antrag auf Ernennung zur Beamtin auf Probe wurde mit Bescheid der Polizeiakademie Hessen vom …2019 abgelehnt. Zur Begründung wurde die fehlende charakterliche Eignung der Klägerin angeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft B-Stadt führe ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB sowie der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB gegen die Klägerin. Grundlage seien die anhand von sichergestellten Daten ausgewerteten Chatverläufe, die Videos und zahlreiche Bilder mit augenscheinlich antisemitischen, volksverhetzenden, fremden- bzw. islamfeindlichen oder allgemein die Menschenwürde herabsetzenden Inhalten zum Gegenstand hätten. In dem Bescheid selbst wurde Bezug genommen auf den Chatverlauf vom …2016, in dem die Klägerin die Bilder „Genieße das Leben in vollen Zügen“ sowie „Jew-Jitsu“ und „Propaganda Style“ mit einem (späteren) Kommilitonen im Rahmen eines Einzelchats teilte. Der Beklagte führt hierzu aus, dass beide zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht Beamte auf Widerruf gewesen seien, die Klägerin allerdings damals als X und damit als Tarifbeschäftigte beim Land Hessen beschäftigt gewesen sei. Ferner wird auf einen Chatverlauf vom …2016 mit Z Bezug genommen sowie auf einen Chatverlauf in der Chatgruppe „W“ vom …2016. In der Chatgruppe der Studiengruppe V habe die Klägerin von ihren Kommilitonen rassistische und menschenverachtende Bilder und Videos erhalten. Es wird Bezug genommen auf diverse Bild- und Videodateien, die in dem Zeitraum vom …2016 bis …2018 von den Kommilitonen geteilt worden seien, wobei die Klägerin nur das Bild „Fußballspieler“ mit den Worten „Chapeau“ kommentierte (s. oben). Die restlichen Dateien habe sie nicht kommentiert. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe würde überdies bereits aufgrund der Bilder zu einem erheblichen Ansehensverlust für die Polizei Hessen führen und könnte dem Eindruck Vorschub leisten, die Hessische Landespolizei dulde in ihren Reihen rechtsextremistische, islamfeindliche oder menschenverachtende Äußerungen. In einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) werde vor allem das von der Klägerin versandte Bild des Deportationszuges aufgegriffen und als klar rassistisch eingeordnet. Dem drohenden Vertrauensverlust in die Funktionalität und Integrität der Polizei Hessen sowie in die Eignungsauswahlverfahren gelte es vorliegend nachhaltig entgegenzutreten. Auch habe es die Klägerin unterlassen, eine Strafanzeige wegen der Verbreitung der klar volksverhetzenden sowie sonstigen inkriminierten Inhalte zu erstatten. Die bestehenden Zweifel ließen sich auch nicht durch die vorgelegte persönliche Stellungnahme beseitigen. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei vorliegend entbehrlich gewesen, da ihr Verhalten zugleich den Schluss auf eine mangelnde Eignung zugelassen habe. In diesem Falle sei eine disziplinarische Einwirkung nicht erfolgversprechend und damit entbehrlich gewesen. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom …2019 Widerspruch und verwies zur Begründung auf den bisherigen Sach- und Rechtsvortrag im Rahmen des Verfahrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als auch in dem Widerspruchsverfahren gegen das Schreiben vom …2019. Mit Widerspruchsbescheid vom …2019, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am …2019, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, da keine über die bereits zuvor vorgetragenen Aspekte hinausgehenden Begründungen vorlägen, werde nach nochmaliger Prüfung der Aktenlage an der Entscheidung festgehalten. Die Klägerin hat am …2019 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, die angefochtenen Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie in mehrfacher Hinsicht von einem falschen Sachverhalt ausgingen und im Übrigen unter Verletzung rechtlichen Gehörs den ausführlichen Sach- und Rechtsvortrag der Klägerin übergingen. Insoweit verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsschreiben und im Antrag auf Ernennung. Die Klägerin beantragt, 1. die Bescheide der Polizeiakademie Hessen vom …2019 und …2019, in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Polizeiakademie Hessen vom …2019 und …2020 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zur Beamtin auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zu ernennen, 3. auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren notwendig war Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, bei dem Schreiben vom …2019 handele es sich nicht um einen Bescheid, sondern um ein informatorisches Schreiben, da die Entlassung der Klägerin kraft Gesetzes erfolgt und mit dem Schreiben keinerlei Regelungswirkung verbunden sei. Eine automatische Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe sehe die hessische Rechtslage nicht vor. Grundlage der im Bescheid vom …2019 getroffenen Ermessensentscheidung sei der dort ausführlich geschilderte Sachverhalt bezüglich der von der Klägerin versandten und empfangenen Bilder. Die Klägerin verkenne, dass bereits begründete Zweifel an der Eignung genügen. Eine Nichteignung müsse indes nicht positiv und mit letzter Gewissheit nachgewiesen werden. Für die Begründung der vorliegenden Eignungszweifel sei jedoch nicht erheblich, in welchem Angestellten- oder Beamtenverhältnis die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt gestanden habe, da sie zumindest bereits im Dienst des Landes tätig gewesen sei und im Übrigen kurz vor dem Beginn ihrer Tätigkeit als Polizistin gestanden habe. Gleichwohl habe das Verhalten der Klägerin nicht im Einklang mit ihren damaligen Pflichten als Tarifbeschäftigte nach § 3 Abs. 1 TV-H gestanden, wonach sie die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen und sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen habe. Auch der Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei unbegründet, da die Klägerin gerade aufgrund des informatorischen Schreibens die Gelegenheit gehabt habe, im Rahmen eines Antrages auf Ernennung zur Beamtin auf Probe umfassend vorzutragen, wovon sie auch Gebrauch gemacht habe. Der Vortrag der Klägerin sei auch umfassend im Bescheid vom …2019 gewürdigt worden. Ergänzend trägt der Beklagte vor, dass das seitens der Klägerin gezeigte Verhalten auch nicht mit dem Erlass zum Schutz vor der Verwendung diskriminierender Minderheitenkennzeichnung durch Beschäftigte von Polizeibehörden des HMdIS vom 02.01.2014 (LPP 12/Su. – 22 g 04 27, StAnz. 1-2/2014, S.5) im Einklang stehe, der auch im internen Bereich Anwendung finde und die Treue- und Wohlverhaltenspflicht konkretisiere. Zudem sei die Klägerin zum Entlassungszeitpunkt bereits … Jahre alt gewesen, mithin lebenserfahrener als die übrigen Anwärter und überdies keine Berufsanfängerin. So habe sie u.a. zuvor als X beim Land Hessen gearbeitet. Daher sei von ihr vielmehr die Ausübung einer Vorbildfunktion für die übrigen Anwärter zu erwarten gewesen. Auch zeige ihr gesamtes Verhalten während des laufenden Entlassungs- und Gerichtsverfahrens keine Kritikfähigkeit und eine fehlende Fähigkeit zur Selbstreflexion. Vielmehr ziehe sich die Klägerin in eine als solche empfundene Opferrolle zurück, womit sie auch aus diesem Grunde keinen Anlass für eine Abänderung der Prognose über eine zukünftige Zusammenarbeit gebe. Der gegen das Schreiben vom …2019 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom …2020 als unstatthaft zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Polizeiakademie Hessen aus, dass ein Widerspruch gegen das informatorische Schreiben vom …2019 unstatthaft und damit unzulässig sei. Sie verwies auf die Regelung des § 22 Abs. 4 BeamtStG, aus der sich ergebe, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die automatische Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Regelfall sei. Da die Rechtsfolge des § 22 BeamtStG ohne weiteres Zutun des Dienstherrn eintrete, könne ihr Eintritt – wenn überhaupt – nur durch vorheriges Handeln der Behörde verhindert werden. Nach Abschluss der Ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten des Gruppen-Chats bat der Beklagte bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt um Akteneinsicht in die vorhandenen elektronischen Dateien. Eine erneute Auswertung der Chatverläufe habe zu weiteren Erkenntnissen hinsichtlich der Klägerin geführt. Diese teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom …2021 mit: Das strafrechtliche Verfahren gegen die Klägerin sei mit Verfügung vom …2019 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Von den beiden von ihr versendeten Bildern (berücksichtigt wurde das Bild „Genieße das Leben in vollen Zügen“ sowie das Bild, bei dem dem koreanischen Sänger Psy das Gesicht Adolf Hitlers aufgesetzt wurde) habe eines „strafrechtlich relevanten Inhalt“. Es zeige einen „augenscheinlich überfüllten Eisenbahnwagon, der den Betrachter unmittelbar an einen überfüllten Deportationszug im 2. Weltkrieg denken lässt“. In einer Gesamtschau der drei Chatverläufe habe die Klägerin im beinahe dreijährigen Verlauf der Chatgruppe „V“ keine strafrechtlich relevanten Bilder gepostet. Zu beanstanden sei ihre Bemerkung gegenüber der von ihr dienstlich behandelten Frau („Das blöde Weib“) sowie ihr Kommentar „Chapeau“ auf das von einem Kommilitonen versendete Bild zweier dunkelhäutiger Fußballspieler mit dem Trikotsponsor „Bimbo“. Ebenso werde ihr Wunsch nach einer Zugehörigkeit in der hessischen Polizei wegen ihrer Ausführungen „hassen/Hass“ in Zweifel gezogen. Nach Auswertung des Chatverlaufs „W“ verbleibe das seitens der Klägerin geteilte Bild mit der Beschriftung „Allahu Snackbar“ als Verächtlichmachung des muslimischen Glaubens. Im Rahmen des Einzelchats mit Z habe die Klägerin den verspottenden Begriff „Bambusratte“ in Bezug auf Einwohner asiatischer Nationen verwendet sowie vermutlich einen Rumänen als „Muräne“ bezeichnet. Außerdem habe sie das Bild „Genieße das Leben in vollen Zügen“ geteilt, welches laut Staatsanwaltschaft nicht den Tatbestand des § 130 StGB erfülle und vor ihrer Zeit als Beamtin auf Widerruf (jedoch während ihrer Zeit als X) versendet worden sei. Hinsichtlich der weiteren Erkenntnisse wird auf den Schriftsatz vom …2021 (Bl. 214 ff. der Gerichtsakte) sowie den Sonderband „Auswertung Chatverlauf“ verwiesen. Der Klägerbevollmächtigte trägt ergänzend vor, die von dem Beklagten vorgenommene Akteneinsicht in die Ermittlungsakte sei ohne vorherige Anhörung der Klägerin unzulässig. Die Akteneinsicht habe im Hinblick auf diejenigen Passagen versagt werden müssen, die wegen der höchstpersönlichen Inhalte dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen seien. Eine Auswertung des privaten Chats hätte insoweit unterbleiben müssen. Da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt von der Existenz des Ermittlungsverfahrens inhaltlich Kenntnis erhalten habe, hätte sie auch keine Möglichkeit gehabt, rechtliche Einwände gegen die Durchsuchung und Verwertung der Chat-Beiträge zu erheben. Wegen eines Eingriffs in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG seien die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar. Zudem handle es sich bei der Chat-Gruppe „V“, Chat „W“ und allen Einzel-Chats um ausschließlich private Chat-Räume, die keinerlei dienstlichen Charakter hätten. Ferner treffe der Beklagte keine eigenen Schlussfolgerungen aus den von ihm angeführten Vorgängen, die Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung der Klägerin zuließen. Hinsichtlich des Bildes mit dem Text „Genieße das Leben in vollen Zügen“ habe der Beklagte nicht ansatzweise versucht, die unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten dieses Bildes darzustellen und sodann die für die Klägerin günstigere Auslegungsmöglichkeit der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Auch stelle die Wiedergabe des privaten Chatverlaufs zwischen der Klägerin und Z einen schwerwiegenden Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit höchstpersönlichen medizinischen Daten dar. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang (ein Ordner mit sechs Heftern Inhalt), die Personalakte der Klägerin sowie den Sonderband „Auswertung Chatverlauf“, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Ferner wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.