OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 372/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:1128.1B372.19.00
30mal zitiert
15Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

45 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der dem Dienstherrn bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG zustehende Beurteilungsspielraum kann es zulassen, dass aus einem gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld eingestellten Ermittlungsverfahren auf einen Restverdacht und in der Folge auf Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers um eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst geschlossen wird. 2. Für das Begehren auf Teilnahme an einem der Einstellung vorgeschalteten Auswahlverfahren nach § 5 HPolLVO ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert maßgebend.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 31. Januar 2019 - 9 L 4544/19.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der dem Dienstherrn bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG zustehende Beurteilungsspielraum kann es zulassen, dass aus einem gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld eingestellten Ermittlungsverfahren auf einen Restverdacht und in der Folge auf Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers um eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst geschlossen wird. 2. Für das Begehren auf Teilnahme an einem der Einstellung vorgeschalteten Auswahlverfahren nach § 5 HPolLVO ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert maßgebend. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 31. Januar 2019 - 9 L 4544/19.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. Der im April 1991 geborene Antragsteller wurde wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges angeklagt mit dem Vorwurf, er habe am 11. Juli 2014 gemeinschaftlich handelnd mit einem weiteren Beschuldigten durch Vorlage eines gefälschten Warenrückgabescheins an der Kasse eines Baumarkts über die Berechtigung zum Erhalt der Pfandsumme von 485 € täuschen wollen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 3340 Js 241642/14) setzte in einem Strafbefehl vom 11. November 2015 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 € fest. Der nach seinem Einspruch erfolgten Anregung der Staatsanwaltschaft Frankfurt, das Verfahren einzustellen, stimmte der Antragsteller zu, woraufhin das Amtsgericht Frankfurt am Main am 13. Januar 2016 das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einstellte. Im Jahr 2017 bewarb sich der Antragsteller für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. Mit Bescheid vom 30. August 2018 teilte die Polizeiakademie Hessen ihm mit, dass er für die angestrebte Laufbahngruppe charakterlich nicht geeignet erscheine und demzufolge nicht eingestellt werden könne. Zur Begründung bezog sie sich auf das gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren. Die bloße Einstellung eines Ermittlungsverfahrens stehe Eignungszweifeln nicht entgegen, falls die vorliegenden Erkenntnisse den Schluss auf eine Verfehlung zuließen. Nach der Verfahrensbeendigung in Form des § 153 Abs. 2 StPO bestehe zumindest der Restverdacht einer strafrechtlich relevanten Verfehlung. Es sei davon auszugehen - eine andere Vermutung sei lebensfremd -, dass er von den Tathandlungen, die einen nicht unerheblichen Unrechtsgehalt aufwiesen, gewusst habe. Die strafprozessuale Unschuldsvermutung stehe der beamtenrechtlichen Eignungsvermutung nicht entgegen. Hinzu komme, dass er sich vor Ort nicht zur Sache eingelassen habe und - ohne Hinderungsgründe anzugeben - auch der polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht nachgekommen sei. Dieses Verhalten begründe Zweifel daran, dass er in der Lage sei, der von einem Polizeibeamten zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit und Dienstauffassung gerecht zu werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Polizeiakademie Hessen mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2019 zurück. Hinsichtlich der Gründe wird Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 79 ff. Gerichtsakte). Der Antragsteller hat am 31. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn am Auswahlverfahren für den Einstellungstermin des 18. Februar 2019 teilnehmen zu lassen, hilfsweise seinen Antrag neu zu bescheiden, sowie die Ausbildungsstelle zu diesem Einstellungstermin nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass Zweifel an seiner charakterlichen Eignung nicht begründet seien. Ihm sei bei Erteilung der Zustimmung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Unterschied zwischen einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO und § 153 Abs. 2 StPO nicht klar gewesen. In dem gesamten Ermittlungsverfahren - bestätigt durch die Ermittlungsakte - sei nicht der geringste Ansatz zu finden, der auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Person schließen ließe. Wenngleich das Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG noch nicht greife, sei es dem Antragsgegner verwehrt, auf eine mehr als 4 Jahre zurückliegende (vermeintliche) Verfehlung abzustellen. Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, Zweifel an der Eignung reichten aus. Es bedürfe nicht des Nachweises einer Tatbeteiligung. Aus der strafrechtlichen Unschuldsvermutung folge nicht die beamtenrechtliche Eignungsvermutung. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren gerade nicht gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sondern sei mit der Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO von einer geringen Schuld ausgegangen. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, die Eignungszweifel zu widerlegen. Zur polizeilichen Vernehmung sei er nicht erschienen. Den Antragsgegner habe keine weitere Aufklärungspflicht getroffen. Er könne nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hätte erfolgen müssen. § 51 BZRG mit der Regelung der Tilgungsfrist von 5 Jahren greife vom Wortlaut nicht, da es nicht um eine Verurteilung gehe. Gegen diesen - ihm am 4. Februar 2019 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller am 18. Februar 2019 Beschwerde eingelegt, die er am 4. März 2019 begründet hat. Zur Begründung führt er aus, der im Beschwerdeverfahren gestellte und (nunmehr) auf den nächstmöglichen Einstellungstermin bezogene Antrag sei zulässig. Auch wenn es sich formal-juristisch um eine Antragsänderung handele, sei diese sachdienlich, weil sie ein neues Verfahren mit - bis auf das Datum des Einstellungstermins - identischem Streitstoff vermeide. Der Beschluss sei rechtswidrig, weil keine erheblichen Eignungszweifel erkennbar seien. Voraussetzung für die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung sei, dass der Dienstherr sich mit dem Sachverhalt, der Zweifel begründen könnte, hinreichend auseinandersetze. Der Dienstherr könne die Einstellung nicht damit ablehnen, dass ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Er habe vielmehr eine prognostische Entscheidung zu treffen, wie weit der Antragsteller den Anforderungen des Amtes gerecht werde, d. h. er müsse im Fall eines Ermittlungsverfahrens den Tatbeitrag würdigen und Rückschlüsse auf die Eignung ziehen. Dies sei hier nicht geschehen. Im Strafverfahren sei nicht ansatzweise ein subjektiver oder objektiver Tatbeitrag zu finden, der Zweifel an seiner Eignung begründen könnte. Die damalige Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO sei unzutreffend gewesen. Die Etikettierung nach § 153 Abs. 2 StPO oder § 170 Abs. 2 StPO sei für das Eilverfahren bedeutungslos. Sein einziges Fehlverhalten sei sein Nichterscheinen bei der Polizei gewesen. Sein früherer Rechtsanwalt habe der Polizei allerdings im Vorfeld mitgeteilt, dass er, der Antragsteller, über keinerlei Kenntnisse verfüge. Im Übrigen sei es dem Antragsgegner verwehrt, die Entscheidung auf ein 4 Jahre zurückliegendes Ermittlungsverfahren zu stützen. Der Antragsteller beantragt, „unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 31. Januar 2019 - 9 L 4544/19.F - 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller an dem Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zum nächstmöglichen Einstellungstermin teilnehmen zu lassen und ihn zum Einstellungstest zu laden; 2. hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zum zeitlich nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ausbildungsstelle für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zum zeitlich nächstmöglichen Einstellungstermin vorläufig nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen.“ Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, auf den Nachweis eines objektiven oder subjektiven Tatbeitrages komme es nicht an. Maßgebend sei, dass der Antragsgegner das Verhalten bei und nach der Tat für einen Restverdacht habe genügen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte (1 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Gericht lässt offen, ob die Beschwerde zulässig ist. Namentlich bedarf es keiner Klärung, ob sich die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge, in denen ausdrücklich der mittlerweile verstrichene Einstellungstermin Februar 2019 genannt wird, dahingehend auslegen lassen, dass sie sich (wie die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge) auf den jeweils nächstmöglichen Einstellungstermin beziehen, bzw. ob die andernfalls anzunehmende Antragsänderung im Beschwerdeverfahren - wie der Antragsteller meint - ausnahmsweise zulässig wäre. Denn jedenfalls sind die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang der Beschwerde bestimmt und auch begrenzt, rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht ist, ist auch im Hinblick auf die mit der Beschwerde verfolgten Begehren nicht zu beanstanden. Die mit dem Hauptantrag zu 1) angestrebte Teilnahme am Auswahlverfahren ist Voraussetzung für die Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst und dessen Ernennung zum Beamten auf Widerruf (§ 4 Abs. 4a Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -, §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 107 Abs. 3 Hessisches Beamtengesetz - HBG -, §§ 5, 4 Abs. 2 Hessische Polizeilaufbahnverordnung vom 10. März 2015, GVBl. I 2015, S. 134 - HPolLVO -). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HPolLVO kann in den Polizeivollzugsdienst nur eingestellt werden, wer neben der Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint. Die Entscheidung über die der Einstellung vorgeschaltete Zulassung zum Auswahlverfahren (§ 5 HPolLVO) ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, wonach jede(r) Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann dementsprechend verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG bzw. die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (hier: § 9 BeamtStG, § 10 Abs. 1 HBG, § 4 Abs. 1 HPolLVO) gedeckt sind. Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der pflichtgemäßen Beurteilung des Dienstherrn ist es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2016 - 1 A 2101/14 - juris Rn. 60, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2003 - 4 S 2224/01 - juris Rn. 13 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Entscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden, den Antragsteller wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung - als Unterfall der persönlichen Eignung - nicht am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen. Sie genügt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG herrührenden Anspruch des Antragstellers auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Bei einer Einstellung als Polizeibeamter in den Polizeivollzugsdienst darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft eines Bewerbers verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 - juris Rn. 6 m.w.N.). Entscheidend ist die prognostische Einschätzung, inwieweit der Bewerber den jeweiligen Anforderungen im Hinblick auf Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 26 m. w. N.). Die Ablehnung der Einstellung setzt nicht die Feststellung voraus, dass ein Bewerber ungeeignet ist. Es reichen vielmehr berechtigte Zweifel an der (charakterlichen) Eignung des Einstellungsbewerbers aus (SchleswigEHolsteinisches OVG, Beschluss vom 5. November 2018- 2 MB 17/18 - juris Rn. 11; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 1 B 1194/16 - juris Rn. 15). Die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 - juris Rn. 6). Der Antragsgegner durfte das eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren zur Würdigung der charakterlichen Eignung des Antragstellers heranziehen. Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG greift nicht ein. Anknüpfungspunkt dieses Verwertungsverbotes und der mindestens fünfjährigen Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 BZRG) ist angesichts des eindeutigen Wortlauts eine Verurteilung im Sinne des § 4 BZRG. Im Fall der Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO - wie hier - fehlt es an einer solchen Verurteilung. Gegen eine analoge Anwendung des Verwertungsverbotes auf eingestellte Ermittlungsverfahren spricht, dass es an einer planwidrigen Lücke und einer Vergleichbarkeit der Interessenlagen fehlen dürfte. Denn Sinn und Zweck der Verwertungsverbote ist die Förderung der Resozialisierung verurteilter Straffälliger, indem diese vom Strafmakel der Verurteilung befreit werden (BeckOK StPO/Bücherl § 51 Rn. 7), den es im Fall eingestellter Ermittlungsverfahren nicht gibt. Die Frage einer analogen Anwendung kann das Beschwerdegericht indes offenlassen. Denn selbst im Fall einer analogen Anwendung wäre die mit Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Januar 2016) beginnende fünfjährige „Tilgungsfrist“ noch nicht abgelaufen. Es hält sich im Rahmen der dem Antragsgegner eingeräumten Einschätzungsprärogative, dass er einen für Eignungszweifel tauglichen Restverdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens angenommen hat. Denn das Ermittlungsverfahren ist nicht mangels hinreichenden Tatverdachtes (§ 170 Abs. 2 StPO), sondern aufgrund einer Opportunitätsentscheidung des Strafgerichts wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 2StPO) eingestellt worden. Somit ist - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - weder ein hinreichender Tatverdacht beseitigt noch die Unschuld des Antragstellers festgestellt worden. Der Antragsgegner ist ferner nicht zur weiteren Aufklärung verpflichtet gewesen, ob den Antragsteller tatsächlich ein Tatbeteiligungs- und Schuldvorwurf trifft und die damalige Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist. Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der es dem Antragsgegner im Rahmen der Zulassung von Bewerbern zum Auswahlverfahren grundsätzlich nicht obliegt zu klären, ob strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen erwiesener Unschuld der Bewerber hätten eingestellt werden müssen. Wenngleich einem Bewerber grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen ist, auf etwaige Aufklärungsdefizite der Strafverfolgungsbehörden hinzuweisen und seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, und die Behörde auch gehalten ist, ein entsprechendes Vorbringen zu würdigen, durfte der Antragsgegner hier einen die Eignungszweifel begründenden Restverdacht der Tatbeteiligung des Antragstellers annehmen. Angesichts der Sachnähe der Ermittlungsbehörden und der von der Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld ausgehenden Indizwirkung müssen besondere Umstände vorliegen, die eine von den strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen abweichende Beurteilung durch den Antragsgegner zulassen. Solche besonderen Umstände hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Mit seinem Beschwerdevorbringen, der Antragsgegner sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, im Fall eines Ermittlungsverfahrens zunächst den konkreten Tatbeitrag zu würdigen und daraus Rückschlüsse auf die Eignung ziehen, dringt der Antragsteller nicht durch. Sein Vorwurf, der Antragsgegner habe kein konkretes Verhalten des Antragstellers gewürdigt und es seien im Strafverfahren nicht ansatzweise konkrete objektive oder subjektive Tatbeiträge des Antragstellers zu finden, ist nicht berechtigt. Vielmehr hat der Antragsgegner die ermittelte Tatsachenlage bei seiner Eignungsbewertung berücksichtigt und nicht - wie der Antragsteller meint - allein aus dem gegen den anderen Beschuldigten erlassenen Strafbefehl und der örtlichen Anwesenheit des Antragstellers auf seine Tatbeteiligung geschlossen. Der Antragsgegner hat die Ermittlungsakte beigezogen und im Ausgangsbescheid ausgeführt, der aufgrund der Zeugenaussage des Baumarktmitarbeiters entstandene Tatverdacht der Tatbeteiligung des Antragstellers sei nicht ausgeräumt worden; der Antragsteller sei bei den nachgewiesenen Tathandlungen zugegen gewesen, wenngleich diese Tathandlungen ausweislich der Ermittlungsakte nicht zweifelsfrei zugeordnet worden seien. Der aus alledem für den Restverdacht gezogene Schluss des Antragsgegners, der Antragsteller habe den (Rest-)Tatverdacht nicht ausräumen können, ist - im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums - insbesondere auch im Hinblick darauf nachvollziehbar und vertretbar, als der Antragsteller der Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO zugestimmt hat und der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht nachgekommen ist. Daran ändert auch der Einwand des Antragstellers nichts, ihm sei der Unterschied zwischen den beiden Einstellungsarten (§ 170 Abs. 2 StPO und § 153 Abs. 2 StPO) nicht klar gewesen, Der Antragsteller war im Ermittlungsverfahren anwaltlich vertreten, so dass eine ausreichende Aufklärung über die Unterschiede der verschiedenen Möglichkeiten zur Einstellung von Ermittlungsverfahren zumindest indiziert ist. Zu Recht hat der Antragsgegner auch dem Umstand, dass der Antragsteller im Ermittlungsverfahren der Ladung zur polizeilichen Vernehmung nicht Folge geleistet hat, Bedeutung beigemessen. Wenngleich der Antragsteller als Beschuldigter der Ladung nicht nachkommen musste und mitteilen ließ, er habe den anderen Beschuldigten lediglich begleitet und habe keine Kenntnisse von den relevanten Sachverhalten, hat er nicht die Gelegenheit wahrgenommen zu versuchen, den im Raum stehenden Verdacht der Beteiligung an einer Straftat auszuräumen. Vom Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde ist es auch gedeckt, dass der Antragsgegner (noch) an den Eignungszweifeln festhält, obwohl seit dem Vorfall im Juli 2014 bereits mehrere Jahre vergangen sind. Zwar wird das Risiko der erneuten Straffälligkeit mit zunehmender Zeitdauer, während der ein Einstellungsbewerber sich straffrei verhält, regelmäßig geringer zu bewerten sein. Ein Schluss, wonach das Risiko nach Ablauf einer bestimmten Zeit zwingend nicht mehr erhöht ist, verbietet sich jedoch. Da der Antragsteller sich im Juli 2014 bereits im 24. Lebensjahr befand, ist es rechtlich unbedenklich, dass dem Vorfall nicht lediglich ein jugendtypisches Gepräge beigemessen worden ist. Im Übrigen kann grundsätzlich auch ein jugendliches bzw. jugendtypisches Verhalten taugliche Grundlage für Eignungszweifel sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 - juris Rn. 9 unter ausdrücklicher Aufgabe der im Beschluss vom 29. September 2017 - OVG 4 S 32.17 - juris Rn. 7 ff. vertretenen Auffassung). Wegen dieser Eignungszweifel fehlt der Anordnungsanspruch auch für den Hilfsantrag zu 2) sowie den Hauptantrag zu 3). Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwertes bietet (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 - juris Rn. 23, Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 6 CE 18.2481 - juris Rn. 16). Es handelt sich nicht um ein die Begründung eines Beamtenverhältnisses betreffendes Verfahren im Sinne des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (anders als bei einem Einstellungsbegehren nach Durchlaufen des vorgesehenen Auswahlverfahrens, siehe Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2016 - 1 B 976/16 - juris Rn. 29). Vielmehr ist das Antragsbegehren lediglich auf die Teilnahme an einem Auswahlverfahren gerichtet, das der Einstellung ins Beamtenverhältnis vorgeschaltet ist (zum gestuften Auswahlverfahren: vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 - juris Rn. 7 ff.). Ob die Teilnahme am Auswahlverfahren zur Einstellung führt, hängt u. a. von der im Rahmen des Auswahlverfahrens durchzuführenden psychologischen und körperlichen Eignungsprüfung sowie einer polizeiärztlichen Untersuchung ab, deren jeweiliger Ausgang offen ist. Die in Eilverfahren übliche Reduzierung auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache unterbleibt, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Da die Anträge ein und dasselbe Interesse des Antragstellers betreffen, ist der Auffangstreitwert nur einmal festzusetzen (§ 45 Abs. 1 GKG). Das Beschwerdegericht macht von seiner Befugnis nach des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und setzt aus den genannten Gründen (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 GKG) in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 € fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).