Urteil
3 K 1800/13.DA.A
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2015:0930.3K1800.13.DA.A.0A
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Leitsätze
Die Klage gegen einen "Dublin-Bescheid" des BAMF ist nur als isolierte Anfechtungsklage zulässig; es geht nicht um den materiellen Anspruch auf Gewährung von Asyl oder internationalem Schutz.
Nach einem stattgebenden Eilbeschluss des VG beginnt die Überstellungsfrist erst mit der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.
Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn weist jedenfalls aktuell systemische Mängel in der gesetzlichen Ausgestaltung und im Vollzug auf, die eine Rückführung dorthin ausschließen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage gegen einen "Dublin-Bescheid" des BAMF ist nur als isolierte Anfechtungsklage zulässig; es geht nicht um den materiellen Anspruch auf Gewährung von Asyl oder internationalem Schutz. Nach einem stattgebenden Eilbeschluss des VG beginnt die Überstellungsfrist erst mit der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn weist jedenfalls aktuell systemische Mängel in der gesetzlichen Ausgestaltung und im Vollzug auf, die eine Rückführung dorthin ausschließen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2013 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Gegenstand des Klageverfahrens ist nur die Frage, ob die Einstufung des Asylantrages des Klägers in Deutschland als unzulässig unter Verweis auf § 27a AsylVfG sowie die Abschiebungsanordnung nach Ungarn rechtmäßig sind (so jetzt auch ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14, 1 C 33.14 und 1 C 34.14 - ; bislang nur als Pressemitteilung vorliegend). Es geht nicht darum, inwieweit dem Kläger ein materieller Anspruch auf Gewährung von Asyl oder internationalem Schutz zusteht. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2013 erweist sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30.09.2015 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte stützt ihren Bescheid zwar grundsätzlich zu Recht auf §§ 27a, 34 a Abs. 1 AsylVfG und den Umstand, dass Ungarn gemäß Artikel 16 Abs. 1c Dublin-II-VO (VO-EG Nr. 343/2013) für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig sei, weil der Kläger sich zunächst in Ungarn aufgehalten und das Gebiet Ungarns unerlaubt verlassen habe. Obwohl inzwischen die Dublin-III-VO (VO-EG 604/2013) in Kraft getreten ist, gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Bearbeitung des vom Kläger im Oktober 2013 gestellten Asylantrages die ansonsten aufgehobene Dublin-II-VO auch noch weiter (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dem fristgerecht gestellten Übernahmeersuchen hat die ungarische Dublin-Coordination Unit ausdrücklich zugestimmt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen nach der Dublin-II-VO für eine Rückführung des Klägers vorliegen. Eine solche Rückführung würde insbesondere nicht daran scheitern, dass der Kläger sich bereits fast zwei Jahre in Deutschland aufhält, obwohl Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO festlegt, dass die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde. Diese Frist kann jedoch im vorliegenden Fall nicht zuständigkeitsbegründend wirken, weil es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des stattgebenden Eilbeschlusses vom 17.01.2014 (4 L 1799/13.DA.A) verwehrt war, den Kläger nach Ungarn zu überstellen. Die vom Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage hatte zur Folge, dass die Beklagte bislang rechtlich gehindert war, den Kläger nach Ungarn zurückzuführen. Diese Konstellation ist zwar in der Dublin-II-VO nicht ausdrücklich geregelt. In der Rechtsprechung ist jedoch einhellig anerkannt, dass im Falle eines stattgebenden gerichtlichen Eilbeschlusses die Frist erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu laufen beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.08.05.2014 - 13 A 827/14.A; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 02. 08.2012, 4 MC 133/12; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.06.2012 - A 2 S 1355/11 - und Hess. VGH, Beschl. v. 25.08.2014 - 2 A 976/14.A -; alle juris). Denn dem Mitgliedsstaat soll eine durchgängige Frist von sechs Monaten verbleiben, in der er die technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Rückführung lösen kann, und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Überstellung tatsächlich erfolgen wird und nur noch die Modalitäten zu regeln bleiben (so schon EuGH, Urteil vom 29.01.2009 - C 19/18 - Rs. Petrosian u.a., juris)., sodass in Fällen wie dem vorliegenden die Vollziehungsfrist erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu laufen beginnt. Ansonsten stünde der Bundesrepublik Deutschland der für die Durchführung der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat vorgesehene Zeitraum von sechs Monaten nicht komplett zur Verfügung. Gleichwohl darf der Kläger nicht nach Ungarn überstellt werden, weil dieser Überstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylVfG) systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren für Asylbewerber in Ungarn entgegenstehen. Seit den Entscheidungen der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (vom 21.12.2011 - Rs C 411/10 und C 493/10 u.a., sowie vom 10.12.2013 - Rs C 394/12, NVwZ 2014, S. 208 bzw. juris) ist klargestellt, dass die Dublin-Verordnungen als Teil des gemeinsamen europäischen Asylsystems auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens gründen, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings kann dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen, sodass die ernst zu nehmende Gefahr entsteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an diesen nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht der Gerichtshof davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber zur Folge hätten, so ist diese Überstellung mit Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Diesen Maßstab haben auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Entscheidungen vom 21.01.2011- Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; vom 02.04.2013- Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. gegen Niederlande und Italien, ZAR 2013, 336; vom 04.11.2014- Nr. 29217/12 Tarakhel gegen Schweiz; juris) und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse v. 06.06.2014, -10 B 35/14 - sowie v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -; beide juris) angelegt. Das Gericht hebt also die Entscheidung der Beklagten mit Blick auf die Verhältnisse im Zielstaat der Überstellung nur auf, wenn die systemischen Mängel in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Systemische Mängel sind solche, die bereits im Asyl- und Aufnahmeverfahren, d. h. im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und somit vorhersehbar sind. Hiervon ist auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014, a.a.O.). Es kommt nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann oder ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. nur VGH Mannheim, Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 und OVG Münster, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A sowie Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.2014 - 2 A 976/14.A ; alle juris). Derartige systemische Mängel, die den Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen, sieht das erkennende Gericht in der Art und Weise, wie Ungarn mit dort Asyl suchenden ausländischen Staatsangehörigen umgeht. Zwar gibt es ausweislich der beigezogenen Erkenntnisquellen auch in Ungarn Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende, in denen die Betreffenden Obdach und Verpflegung finden können. Die Zahl dieser Einrichtungen ist jedoch im Verhältnis zur Zahl der in Ungarn einreisenden Asylbewerber viel zu gering. So stehen nach dem Bericht von EASO zum ungarischen Asylsystem (Stand 4. Juni 2015) knapp 2.000 Aufnahmeplätze in offenen und knapp 500 Aufnahmeplätze in geschlossenen Einrichtungen zur Verfügung. Dies mag im Jahre 2012, als statistisch gut 2.000 Asylanträge in Ungarn gestellt worden sind, möglicherweise noch ausgereicht haben. Inzwischen hat sich jedoch die Zahl im Jahre 2014 auf knapp 43.000 Asylsuchende erhöht (vgl. Hungarian Helsinki Comitee, Bericht vom 04.03.2015), und allein im 1. Halbjahr 2015 sind bereits rund 67.000 Asylanträge in Ungarn gestellt worden (vgl. hierzu die statistische Übersicht von EUROSTAT, Asylum and first time asylum applicants, update 25.09.2015 sowie UNHCR, Asylum Trends 2014, Übersicht über die in Europa und ausgewählten nichteuropäischen Ländern gestellten Asylanträge zwischen 2010 und 2014). Bei der mittlerweile auftretenden Diskrepanz zwischen im Höchstfall 2.500 Unterbringungsplätzen und fast 70.000 Asylanträgen erscheint es so gut wie ausgeschlossen, dass Asylsuchende in Ungarn hinreichende Unterkunft und Versorgung bekommen können, selbst wenn man mitberücksichtigt, dass viele der Antragsteller Ungarn aus eigenem Antrieb wieder verlassen, weil sie lieber in einem anderen europäischen Land (oft Deutschland) ihren Asylantrag stellen und dort möglichst dauerhaft verbleiben wollen. Zudem stellt sich bei der Unterbringung die Situation für Dublin-Rückkehrer wie den Kläger ohnehin noch kritischer dar als für Erstantragsteller, die in Ungarn verblieben sind: Er hat höchstens für zwei Monate Anspruch auf einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung (vgl. Bericht des Hungarian Helsinki Committee, Stand Mai 2014, S. 17ff. zu Dublin-Rückkehrern), und die Einrichtungen sind bereits überfüllt von anderen Antragstellern, die nicht wissen, wohin sie gehen sollen. Gerade wegen des hohen Andrangs an Asylsuchenden hat Ungarn zudem seine Asylgesetzgebung erneut verschärft und seine Grenzen durch Zäune gesichert, wie sich beispielhaft in den Berichten der Süddeutschen Zeitung vom 08.07.2015 "Auflagen für Asylsuchende" und "Ein Land schafft Fakten" nachlesen lässt. Neben den faktischen Problemen bei der Unterbringung gibt es also auch gesetzlich angelegte Defizite, die das Aufnahmeverfahren in Ungarn kennzeichnen. So werden Asylsuchende in Ungarn teilweise willkürlich inhaftiert, obwohl Art. 8 der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) und Art. 26 der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/ EU) ausdrücklich festlegen, dass allein die Stellung eines Asylgesuchs keinen Haftgrund darstellt. Zwar mag es so sein, dass nicht jeder Asylsuchende Gefahr läuft, Opfer einer derartigen Inhaftierung zu werden, doch lässt sich umgekehrt auch keine Regelhaftigkeit beim Vorgehen der ungarischen Behörden erkennen (vgl. insoweit EASO, Bericht vom 04.06.2015 sowie UNHCR, Bericht vom 03.07.2015 und Auskunft an VG Düsseldorf vom 09.05.2014). Auch in den AIDA Country Reports Hungary vom 30.04.2014, 17.02.2015 sowie vom 23.07.2015 lassen sich Hinweise auf diese willkürliche Inhaftierungspraxis (S. 51ff) finden, die seit den Verschärfungen des Asylrechts ab 01.08.2015 (s. hierzu u.a. SZ vom 08.07.2015, "Auflagen für Asylsuchende" und "Ein Land schafft Fakten") eine noch größere Gefahr für zurückkehrende Asylbewerber darstellt. Selbst Familien mit Kindern sind nicht vor der Verbringung in Haftlager sicher (AIDA Report vom 17.02.2015, S. 9). Zu der seit 1. August 2015 geltenden Änderung des Asylrechts gehört im Übrigen auch, dass neben einer erheblichen Verfahrensverkürzung auf wenige Tage und einer massiven Einschränkung der gebotenen Rechtschutzmöglichkeiten die Inhaftierungsfristen verlängert worden sind, und zwar für alle Schutzsuchenden, die in das Land illegal eingereist sind, was sicherlich bei der ganz großen Mehrheit aller Asylsuchenden der Fall sein dürfte. Darüber hinaus kann denjenigen, die durch eines der von den ungarischen Behörden als sicher eingestuften Länder gekommen sind, der Zugang zum Asylverfahren gänzlich verwehrt werden und sie können ohne weiteres in diese sicheren Drittländer zurückgeführt werden (vgl. Hungarian Helsinki Comittee - Building a legal fence, 07.08 2015, S. 1 f). Zu den Ländern, in die derartige Rückführungen möglich sein sollen, zählen nicht nur die an Ungarn angrenzenden EU-Staaten, sondern mittlerweile alle Staaten des ehemaligen Jugoslawiens, in die Schutzsuchende daher ohne inhaltliche Prüfung ihrer Fluchtgründe zurückgeschoben werden können. Ob für diese zurückgeschobenen Personen allerdings in den betreffenden Drittstaaten wirklich ein den europarechtlichen Mindestanforderungen genügendes Asylverfahren durchgeführt wird, mag zumindest stark bezweifelt werden. Dies betrifft neben Serbien auch die "sicheren" Drittstaaten Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo und Mazedonien, in denen die für die Mitgliedsstaaten untereinander geltenden Standards der Qualifikations-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie und damit die Vermutung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens ebenfalls nicht greifen (vgl. hierzu auch AIDA, Bericht vom 23.07.2015). Hinzu kommt, dass die Verhältnisse sich in den wenigen vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen ähnlich problematisch darstellen, wie sie vom Kläger bzw. von dem als Beleg herangezogenen eritreischen Staatsangehörigen in deren eidesstattlichen Versicherungen beschrieben worden sind. Selbst wenn ein Schutzsuchender einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung bekommt, ist damit noch nicht immer gewährleistet, dass ihm dort dauerhaft die notwendige Mindestversorgung in menschenwürdiger Weise zugutekommt (s. AIDA Report vom 17.02.2015, S. 28 und S. 40ff). Vielmehr fehlte es entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben zumindest in der Vergangenheit manchmal an ausreichenden Lebensmitteln sowie immer wieder an vertretbaren hygienischen Verhältnissen oder dem Zugang zu fachlichem Rat bzw. sozialer oder gesundheitlicher Betreuung (vgl. Art. 6 und 7 VerfahrensRL sowie Art. 5 und 17-19 AufnahmeRL). Auch der unzureichende Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz, der seit Jahren von UNHCR und dem Europarat kritisiert wird, wurde nicht verbessert (AIDA Report vom 17.02.2015, Überblick S. 9). Inwieweit die Verhältnisse in den Aufnahmeeinrichtungen dabei auf bewusste Vernachlässigung durch die ungarischen Behörden oder auf schlichte Überforderung zurückzuführen sind, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls genügten sie schon in der Vergangenheit und erst recht jetzt mit den Zehntausenden von neuen Schutzsuchenden im Jahr 2015 nicht den Bedingungen, die sich die Mitgliedsstaaten verbindlich selbst gegeben haben. Schließlich wird auch für die ungarische Zivilgesellschaft - neben der sicherlich auch in Ungarn anzutreffenden Bereitschaft zur privaten Hilfeleistung - häufiger als für andere Länder von rassistischen Übergriffen gerade auf afrikanische oder von der Hautfarbe her dunkle Flüchtlinge berichtet (vgl. hierzu bordermonitoring Europe, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, S. 30ff sowie der Kommissionsbericht des Europarates ECRi vom 09.06.2015), was insbesondere für diejenigen, die keinen der wenigen Aufnahmeplätze bekommen, ein zusätzliches Risiko für Grundrechtsverletzungen in sich birgt. Sogar das Übernachten auf öffentlichen Plätzen kann nach der ungarischen Rechtslage als Straftat geahndet werden und bietet damit einen willkommenen Anlass für Maßregeln gegenüber obdachlosen Flüchtlingen (vgl. hierzu bordermonitoring Europe, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, S. 24ff). In einer Gesamtschau dieser vielen negativen Einzelumstände ist das erkennende Gericht deshalb davon überzeugt, dass das ungarische Asylsystem sowohl aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung als auch im praktischen Vollzug an systemischen Mängeln im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte leidet, sodass es gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta verstoßen würde, wenn der Kläger zwangsweise nach Ungarn überstellt würde. Demgemäß scheidet eine Rückführung des Klägers nach Ungarn aus, sodass sowohl die Abschiebungsanordnung als auch die Feststellung, dass sein Asylantrag wegen der Zuständigkeit Ungarns in Deutschland unzulässig sei, aufzuheben sind. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der im Jahre 1994 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er hat sich bereits in Griechenland und in Ungarn aufgehalten und beantragt jetzt in Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten am 04.11.2013 an, er sei im Februar 2012 aus Somalia nach Süd Arabien geflohen. Von dort reiste er im Juli 2012 weiter nach Syrien und auf dem Landweg in die Türkei sowie über die Grüne Grenze nach Griechenland. Im August 2012 wurde er in Griechenland registriert und stellte dort einen Asylantrag. Im August 2013 reiste er von Griechenland weiter nach Ungarn, durch Mazedonien und Serbien. In Ungarn kam er zu Fuß im September 2013 an und stellte ebenfalls einen Asylantrag. Mit Hilfe eines Schleusers gelangte er schließlich über Österreich am 10.10.2013 nach Deutschland. Er meldete sich in München als Asylsuchender und gab dabei ausweislich der beigezogenen Behördenakte der Ausländerbehörde als Geburtsdatum zunächst den 01.07.1997 an. Dies erschien den aufnehmenden Beamten jedoch nicht glaubwürdig, sodass als Altersangabe der 31.12.1994 vermerkt wurde. Mit dieser Altersangabe wurde der Kläger registriert und nach Hessen an die Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Gießen weitergeleitet, wo er die oben genannten Angaben zu seinem Reiseweg machte. Die Beklagte überprüfte anhand des Eurodac-Systems die Fingerabdrücke des Klägers und erzielte einen Treffer für Griechenland sowie einen weiteren Treffer für Ungarn. Daraufhin wurde unter Verwertung der Angaben des Klägers zu seinem Reiseweg am 06.11.2013 ein Übernahmeersuchen an Ungarn gemäß Artikel 16 Abs. 1c Dublin-II-VO gestellt, dessen Eingang die ungarischen Behörden am selben Tag bestätigten. Am 18.11.2013 stimmte die ungarische Dublin Coordination Unit der Rückübernahme des Klägers nach Art. 16 Abs. 1c der Dublin-II-VO zu. Zu den Personalien wurde angegeben, dass der Kläger dort auch mit den Aliasdaten D. oder E. registriert sei und mit dem Geburtsdatum 01.04.1997. Er habe behauptet, noch minderjährig zu sein, doch ausweislich der medizinischen Einschätzung sei er bei der Asylantragstellung in Ungarn bereits volljährig gewesen. Der Kläger habe in Ungarn am 19.09.2013 Asyl beantragt, und das Asylverfahren sei am 10.10.2013 unterbrochen worden, weil er nicht mehr auffindbar gewesen sei. Nach dieser Rückübernahmezustimmung beschied die Beklagte den Kläger unter dem 25.11.2013 dahingehend, dass sein Asylantrag in Deutschland unzulässig sei; außerdem wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass durch den Eurodac-Treffer Ungarn vom 26.09.2013 Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Verordnung EG Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) vorgelegen hätten. Die ungarischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt, sodass der Asylantrag nunmehr gemäß Art. 16 Abs. 1c Dublin-II-VO in Ungarn zu bearbeiten sei. In Deutschland sei der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Deutschland werde daher die Überstellung nach Ungarn innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 und 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO festgesetzten Fristen durchführen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Schreiben vom 03.12.2013 übersandt. Am 12.12.2013 hat der Kläger dagegen Klage erhoben und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Zur Begründung für die Klage und den Eilantrag verweist der Kläger darauf, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Ungarn unzumutbar sei und das dortige Verfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber an systemischen Mängeln litten. So sei gemäß einem Bericht von Border Monitoring EU/Pro Asyl aus dem Oktober 2013 zunächst die wiedereingeführte Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden sehr kritisch zu beurteilen. Zudem drohe den Betroffenen Obdachlosigkeit, die Konfrontation mit täglichem Rassismus und mangelnde Gesundheits- und sonstige Fürsorge, da für Asylbewerber keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden seien. Dementsprechend hätte auch bereits eine Vielzahl von Verwaltungsgerichten in Deutschland eine Rückführung nach Ungarn als unzulässig eingestuft. Außerdem legte der Kläger zur Glaubhaftmachung seiner Angaben im Eilverfahren eine eidesstattliche Versicherung vom 09.01.2014 vor, wonach er bereits in Griechenland inhaftiert gewesen sei, zunächst zwei Wochen und später noch einmal fünf Monate. An der mazedonischen Grenze sei er ins Gefängnis gesteckt worden, dort habe man ihn geschlagen und sogar missbraucht. Im August 2013 sei es ihm gelungen, über die mazedonische Grenze und weiter nach Serbien zu gelangen. Er habe nach Italien gewollt, sei aber irgendwo an der ungarischen Grenze verhaftet und inhaftiert worden. Nach vier Tagen habe man ihn in ein Lager gebracht. Dort seien etwa hundert Leute in einem Raum gewesen und es habe fürchterlich gerochen. Nichts habe funktioniert und es habe auch nur drei Toiletten hinter den Betten gegeben, für die niemand verantwortlich gewesen sei. Einige Leute hätten ganz schlimm gehustet, aber man habe sie nicht behandelt. Auch er selbst habe noch eine Verletzung aus dem Gefängnis in Griechenland gehabt und hätte gewünscht, dass ein Arzt das ansehe. Das sei jedoch nicht möglich gewesen. Er habe versucht, neben den Räumen auf dem Gang oder im Freien zu schlafen, doch dies sei ihm nicht gestattet worden. Zweimal am Tag hätte es Essen gegeben, wovon er aber nicht satt geworden sei. Zwischen 11 und 16 Uhr habe man das Lager verlassen dürfen und er habe versucht, andere Somalier zu finden. Eine somalische Frau mit Kind habe ihm geraten, er solle versuchen wegzukommen, da die Leute keine Afrikaner leiden könnten und letzte Woche sogar einen Nigerianer totgeschlagen hätten. In Ungarn seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe verschiedene Papiere unterschreiben müssen. Er sei dann von dort weg nach Österreich und weiter nach München. Er wolle auf keinen Fall wieder nach Ungarn zurück. Seine persönlichen Angaben zu den Verhältnissen in Ungarn untermauerte der Kläger mit der eidesstattlichen Versicherung eines anderen Asylbewerbers eritreischer Staatsangehörigkeit, der sich von November 2012 bis Juli 2013 in Ungarn aufgehalten hatte. Dieser eritreische Staatsangehörige schilderte, dass er im Rahmen einer Dublin-Überstellung aus den Niederlanden nach Ungarn gebracht worden sei, da er ein ungarisches Visum besessen habe. Er sei in Ungarn in der Stadt Debrecen gewesen und dort in einem Camp mit fünf Leuten gemeinsam in einem Zimmer untergebracht worden. Von umgerechnet 20 Euro im Monat hätten sie leben müssen. Das Leben sei hart gewesen und er sei zum Beispiel bei einem Spaziergang von sechs ungarischen Skinheads angegriffen und geschlagen worden, sodass ein Zahn abgebrochen sei. Er habe Anzeige bei der Polizei erstattet, doch die habe die Sache nicht weiter verfolgt. Auch den Zahn habe er nicht behandeln lassen können, weil er das hätte bezahlen müssen, aber kein Geld gehabt habe. Erst in Deutschland sei der Zahn behandelt worden und man habe ihn dann ziehen müssen. Auch die Infektion sei erst in Deutschland behandelt worden. In Ungarn habe er - der eritreische Staatsangehörige - sich aus Angst vor den Rechtsradikalen an einen anderen Ort transferieren lassen. Er sei dann nach Biscka gekommen. Man habe ihm gesagt, dass er in diesem Heim nur noch zwei Monate bleiben könne, dann müsse er sich um sich selbst kümmern. Das sei in Ungarn so, dass man als Asylsuchender nur sechs Monate lang eine Unterkunft bekomme. Danach müsse man raus und sehen, wie man zurechtkomme, auch ohne Geld. Er hätte einen Job finden müssen, aber habe keinen gefunden. Ohne Sprache gehe das ja auch nicht. Er hätte aber auch die Sprache nicht lernen können, weil es keine Schulung oder Kurse gegeben habe. Er sei auch einmal wegen seiner Probleme bei einem Psychologen gewesen, der ehrenamtlich alle zwei Wochen in das Camp gekommen sei. Diesem habe er von seinen Schlafproblemen und der Angst erzählt, aber nur Schlaftabletten angeboten bekommen. Am letzten Tag habe er das Camp dann lieber freiwillig geräumt, damit er nicht gewaltsam hinausgeworfen werde. Er habe sich immer nur das Billigste zu Essen gekauft, aber nicht jeden Tag etwas gehabt. Er hätte sich auch von Bekannten etwas schenken lassen müssen. Eine Kircheneinrichtung oder so etwas wie die Caritas gebe es in Ungarn nicht. Manche Nächte habe er bei einem arabischen Bekannten verbracht, nachdem er das Camp verlassen habe. Er habe auch auf der Straße geschlafen, aber da müsse man auf die Polizei achten, weil Obdachlosigkeit bzw. das Schlafen auf der Straße in Ungarn verboten sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt die Situation in Ungarn abweichend von den Schilderungen des Klägers dar und geht davon aus, dass es in Ungarn weder systemische Mängel des Asylverfahrens noch der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EUGH gebe. Sie bezieht sich bei dieser Auffassung auf eine Reihe von gerichtlichen und obergerichtlichen Entscheidungen, wonach das ungarische Asylrecht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards stehe. Zwar sei durch die Gesetzesänderung zum 01.07.2013 die Verhängung einer sogenannten Asylhaft ermöglicht worden. Die Voraussetzungen dieser Asylhaft seien jedoch weitgehend mit denjenigen identisch, die auch in der Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie enthalten seien. Von der Asylhaft zu unterscheiden sei die sogenannte Abschiebehaft, die durch die ungarische Polizei durchgeführt werde und im Ausländergesetz geregelt sei. Diese diene nur der Durchsetzung der Verlassenspflicht. Seit Inkrafttreten des aktualisierten ungarischen Asylgesetzes seien nach Kenntnis des Bundesamtes (gemäß Informationen des Liaison- Mitarbeiters des Bundesamtes in Budapest) keine Familien nach der Rückkehr in Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren in Asylhaft genommen worden. Nach Informationen des Direktors des ungarischen Asyldirektorats würden Asylantragsteller aus sogenannten anerkennungsträchtigen Herkunftsländern weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen, es sei denn, durch diese Personen würde die nationale ungarische Sicherheit gefährdet. Zu den anerkennungsträchtigen Herkunftsländern zähle auch Somalia. Schließlich bestünde auch eine hinreichende medizinische Versorgung für Asylsuchende. Sowohl PTBS als auch andere psychische Erkrankungen könnten behandelt werden und es gebe eine ungarische Organisation (Cordelia Fundation), in der Psychiater auf die Behandlung psychischer Probleme von Asylsuchenden spezialisiert seien. Darüber hinaus gebe es Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel die Psychiatrische Abteilung des Gesundheitszentrums der Uni in Debrecen oder der Fakultät der Medizinischen Universität Szeged, die ebenfalls die notwendigen Therapien für psychische Krankheiten anbieten könnten. Sollten Asylsuchende an Krankheiten leiden, erhielten sie die gleiche medizinische Behandlung wie ungarische Staatsbürger. In den Aufnahmeeinrichtungen und den Haftanstalten befänden sich zudem Gesundheitszentren, die mit allen notwenigen Medikamenten auch für psychische Erkrankungen ausgestattet seien. Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit Schutzstatus seien in Ungarn grundsätzlich den ungarischen Staatsbürgern im Hinblick auf Rechte und Pflichten gleichgestellt. Nur das Wahlrecht bzw. die Wählbarkeit stehe ihnen nicht zu. Es bestehe zudem für eine Übergangszeit der Anspruch auf kostenlosen Zugang zu allen notwendigen Gesundheitsleistungen sowie auf finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt und für die Anmietung einer Wohnung. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung Hussein (Nr. 27 725/10) am 02.04.2013 ausdrücklich festgestellt habe, dass allein die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation einer Person nicht ausreiche, um bei einer Rücküberstellung in einen Staat einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festzustellen. Insbesondere beinhalte diese Norm keine Verpflichtung der Vertragsparteien, Flüchtlingen generell finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Auch könne der Anspruch auf Verbleib im Gebiet einer bestimmten Vertragspartei nicht daraus abgeleitet werden, weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung oder Dienstleistungen zu erhalten, die der aktuelle Staat erbringe. Lägen keine außergewöhnlich schwerwiegenden humanitären Gründe vor, reiche die Tatsache, dass sich die materiellen und sozialen Lebensbedingungen durch die Überstellung beträchtlich verschlechtern würden, nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festzustellen. Die seinerzeit zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat in dem anhängigen Eilverfahren mit Beschluss vom 17.01.2014 (4 L 1799/13.DA.A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und dies dahingehend begründet, dass die Situation für sogenannte Dublin-Rückkehrer in Ungarn in der Rechtsprechung uneinheitlich bewertet werde und sich auch in der Vergangenheit immer wieder Verschärfungen und Lockerungen abgewechselt hätten. Insbesondere in Anbetracht der zum 1. Juli 2013 wirksam gewordenen Verschärfung der rechtlichen Möglichkeiten, gegenüber Asylbewerbern Haft zu verhängen, und nach Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel sei jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass Menschenrechtsverletzungen eintreten könnten. Die Klärung dieser weitreichenden Fragen nach der Beurteilung der tatsächlichen rechtlichen Bedingungen für zurückkehrende Asylbewerber in Ungarn müsse einer eingehenden Ermittlung und Bewertung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, sodass zur Vermeidung ansonsten drohender Grundrechtsverletzungen in Ungarn die angeordnete Abschiebung des Antragstellers vorläufig außer Vollzug zu setzen sei. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Klageverfahrens sowie des abgeschlossenen Eilverfahrens 4 L 1799/13.DA.A und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen.