Beschluss
4 E 1138/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zweitbescheiden nach § 25 Abs. 2 SchfHwG, die konkret einmalige Arbeiten mit Androhung der Ersatzvornahme anordnen, kann der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG anhand der zu erwartenden Kosten bemessen werden.
• Die pauschale Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG kommt nur bei rein feststellenden Feuerstättenbescheiden nach § 14 Abs. 2 SchfHwG in Betracht.
• Sind die zu erwartenden Kosten konkret darstellbar und nachvollziehbar, sind sie als Wertmaßstab heranzuziehen; hier führte das zu einer Herabsetzung auf die Wertstufe bis 300 Euro.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Zweitbescheid nach §25 Abs.2 SchfHwG • Bei Zweitbescheiden nach § 25 Abs. 2 SchfHwG, die konkret einmalige Arbeiten mit Androhung der Ersatzvornahme anordnen, kann der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG anhand der zu erwartenden Kosten bemessen werden. • Die pauschale Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG kommt nur bei rein feststellenden Feuerstättenbescheiden nach § 14 Abs. 2 SchfHwG in Betracht. • Sind die zu erwartenden Kosten konkret darstellbar und nachvollziehbar, sind sie als Wertmaßstab heranzuziehen; hier führte das zu einer Herabsetzung auf die Wertstufe bis 300 Euro. Der Kläger erhob Klage gegen einen Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 SchfHwG, mit dem der Beklagte ihn unter Androhung der Ersatzvornahme zur einmaligen Durchführung bestimmter Schornsteinfegerarbeiten bis zu einem benannten Zeitpunkt aufforderte. Der Kläger gab an, die Kosten für die Arbeiten lägen im Vorjahr bei 140 Euro und widersprach nicht. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert unter Verweis auf § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro fest. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, die das Oberverwaltungsgericht für zulässig hielt. Streitgegenstand ist ausschließlich die richtige Bemessung des Streitwerts; es geht nicht um die inhaltliche Rechtmäßigkeit der angeordneten Arbeiten. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert zu hoch nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt hat. • Die Rechtsprechung des Senats lässt zwar bei Klagen gegen rein feststellende Feuerstättenbescheide nach § 14 Abs. 2 SchfHwG eine Festsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG zu, weil diese Bescheide vorzugsweise nur feststellenden Charakter haben und der Auffangwert den sachlichen Gehalt angemessen erfasst. • Der hier streitige Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 SchfHwG unterscheidet sich: Er ordnet konkret einmalige Arbeiten an und droht Ersatzvornahme an, sodass das Interesse des Klägers vor allem in der Abwendung der hierfür anfallenden Kosten liegt. • Weil der Kläger die Kosten des Vorjahres konkret und unwidersprochen mit 140 Euro angegeben hat, bestehen hinreichende Anhaltspunkte, den Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG an den zu erwartenden Kosten zu bemessen. • Folglich war die Heranziehung des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG unterlassen und der Streitwert auf die Wertstufe bis 300 Euro festzusetzen. • Die Kostenfolge ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers war erfolgreich: Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Streitwert auf die Wertstufe bis 300 Euro herab. Begründend führte das Gericht aus, dass bei einem Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 SchfHwG, der konkret einmalige Arbeiten mit Androhung der Ersatzvornahme anordnet, das Interesse des Betroffenen vor allem in der Vermeidung der hierfür anfallenden Kosten liegt und diese konkretierbar sind. Wegen der unwidersprochenen Angabe der Vorjahreskosten von 140 Euro war somit § 52 Abs. 1 GKG anzuwenden und nicht der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.