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Urteil

7 K 1452/13.DA

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2015:1222.7K1452.13.DA.0A
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Leitsätze
Auch bei einem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein Rahmenbetriebsplan zugelassen wird, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwGO die abschließende Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden. Liegen die Voraussetzungen für den Entscheidungsvorbehalt vor, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses zunächst nicht auf die vorbehaltenen Fragen. Diese können erst nach Ergehen des den Entscheidungsvorbehalt umsetzenden Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses gerichtlich überprüft werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei einem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein Rahmenbetriebsplan zugelassen wird, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwGO die abschließende Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden. Liegen die Voraussetzungen für den Entscheidungsvorbehalt vor, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses zunächst nicht auf die vorbehaltenen Fragen. Diese können erst nach Ergehen des den Entscheidungsvorbehalt umsetzenden Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses gerichtlich überprüft werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt. Soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist, ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Für Fälle wie den vorliegenden wird dem Kläger durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (neu gefasst durch Bekanntmachung vom 08.04.2013, BGBl. I S. 753, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20.11.2015, BGBl. I S. 2069; UmwRG) die Befugnis eingeräumt, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. § 2 Abs. 1 UmwRG bestimmt, dass eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen kann, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (2.) geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und (3) zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung. Er wendet sich gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestimmt, dass dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben findet, für die nach (a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, (b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder (c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 wurde eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) getroffen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG sind nämlich u. a. Planfeststellungsbeschlüsse Entscheidungen in diesem Sinne. Bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplan durch Planfeststellungsbeschluss musste auch gemäß den §§ 52 Abs. 2a Satz 1, 57a Abs. 2 BBergG i. V. m. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13.07.1990, BGBl. I S. 1420, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.09.2010, BGBl. I S. 1261 (UVP-V Bergbau) eine UVP durchgeführt werden. Gemäß § 1 Nr. 1 b aa UVP-V Bergbau bedarf u. a. die Gewinnung von nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau bei einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr einer UVP. Da mit dem Planfeststellungsbeschluss der Abbau von Quarzsand und -kies im Tagebau auf einer 63,7 ha umfassenden Fläche zugelassen wurde, war bei der Planfeststellung eine UVP durchzuführen. Der Kläger macht auch geltend, in seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch den Planfeststellungsbeschluss, bei dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, berührt zu sein und er hat sich in dem Planfeststellungsverfahren berechtigterweise an dem Erörterungstermin beteiligt und schriftliche Stellungnahme abgegeben. Der Kläger hat die Klage auch fristgerecht erhoben. Die Anfechtungsklage ist, wenn nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Ein Widerspruchsbescheid ist im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, weil es gemäß den §§ 57a BBergG, 74 Abs. 1 Satz 2, 70 HVwVfG vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bedarf. Da durch das beklagte Land in dem Planfeststellungsverfahren mehr als 50 Zustellungen an Einwender vorzunehmen gewesen wären, konnte die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwender durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§§ 57a BBergG, 74 Abs. 5 Satz 1 HVwVfG). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Auslegungsfrist endete im vorliegenden Fall am 23.09.2013. Die am 14.10.2013 erhobene Klage ist somit innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Die Klage ist nicht begründet. In Präzisierung der allgemein für Anfechtungsklagen geltenden Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für anerkannte Vereinigungen in Sinne des § 3 UmwRG, die durch § 2 Abs. 1 UmwRG berechtigt werden, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, dass solche Rechtsbehelfe begründet sind, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit übergeordneten Unionsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 36/11 -BVerwGE 148, 155, Rdnr. 24 - 29). Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 UmwRG setzt die Begründetheit der Klage voraus, dass die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen. Das schließt eine umfassende, über die Frage der Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften hinausgehende Rechtmäßigkeitsprüfung aus. Der Prüfungsumfang korrespondiert daher mit den Vorgaben für die Klagebefugnis anerkannter Umweltvereinigungen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG davon abhängt, dass die Vereinigung geltend macht, die angefochtene Entscheidung widerspreche einer dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschrift. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. Nach nationalem Recht ist die Rolle der Umweltverbände die eines "Anwalts der Umwelt", nicht hingegen die eines allzuständigen Sachwalters der Interessen der Allgemeinheit (BVerwG, Urt. v. 24.10.2013, a. a. O., Rdnr. 23). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Nach dem Urteil der 2. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495, das auf eine Klage der Europäischen Kommission wegen einer Vertragsverletzung ergangen ist, sind zwar mehrere Bestimmungen des UmwRG und auch § 46 VwVfG in einer bestimmten Fallkonstellation unionsrechtswidrig. Dies betrifft aber nicht § 2 Abs. 5 UmwRG und auch nicht § 113 Abs. 1 VwGO. Der Europäischen Gerichtshof hat in dem Urteil vielmehr § 113 Abs. 1 VwGO nicht als mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 unvereinbar angesehen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist der seines Erlasses. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Beschluss vom 06.06.2012 (- 7 B 68/11 - UPR 2013, 107, m. w. N. der Rechtsprechung des BVerwG zum maßgeblichen Zeitpunkt), in dem es um eine Klage eines anerkannten Naturschutzvereins gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ging, mit dem ein Rahmenbetriebsplan für einen Feldspat-Tagebau in einem Waldgebiet zugelassen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Einklang mit dem einschlägigen allgemeinen Grundsätzen auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankomme, für zutreffend gehalten. Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Wirksamwerden der behördlichen Zulassungsentscheidung eintreten, dürfen deshalb nicht berücksichtig werden. Zu beachten ist allerdings, dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann besteht, wenn sich die Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Trägers des Vorhabens auswirkt (vgl. zur Drittanfechtung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans: OVG Münster, Urt. v. 15.05.1998 - 21 A 7553/95 - ZfB 1998, 146, Rdnr. 50 - 57). Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 ist formell rechtmäßig. Das Dezernat Bergaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt war für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt ergibt sich aus den §§ 142 Satz 1 BBergB, 1 Bergrechtliche Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung i. V. m. § 19 der Delegationsverordnung. § 142 Satz 1 BBergG regelt, dass die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Entgegen der Ansicht des Klägers findet das BBergG bei der Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen Anwendung. Dies ergibt sich aus den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt das BBergG für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. Gemäß § 3 Abs. 4 sind grundeigene Bodenschätze nur u. a. Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - ausgeführt: "Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Vorhaben nach Bergrecht zu beurteilen. Die Anwendung der bergrechtlichen Vorschriften ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG. Bei dem Quarz, den die Beigeladene gemäß ihren Antragsunterlagen an den streitgegenständlichen Erweiterungsflächen der Lagerstätte 'L Waldsee' fördern will, handelt sich um einen Bodenschatz im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die wichtigsten Vorkommen aus dem Bereich der volkswirtschaftlich bedeutsamen Steine und Erden dem Bergrecht unterworfen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 4 A 1/87 - BVerwGE 85, 223). Die Erwähnung etwa des Basalts zeigt, dass nicht nur seltene Vorkommen, sondern auch Massengüter außerhalb der für die Energieversorgung wichtigen Kohle dem Bergrecht unterfallen können. In Verwaltungspraxis und Literatur besteht Übereinstimmung, dass ein Quarz auch dann als geeignet zum Herstellen feuerfester Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG ist, wenn ein Quarzitgehalt von mindestens 80 % in der Lagerstätte vorliegt und außerdem der Schmelzpunkt bei mindestens 1.500 Grad Celsius liegt; das entspricht einem Wert von mindestens SK 26 ("Segerkegeltext" - siehe etwa Ergebnis der 23. Referentenbesprechung des Länderausschusses Bergrecht vom 23. Januar 1985, abgedruckt in Zeitschrift für Bergrecht - ZfB 1997, 245; Weller, ZfB 1984, 161, 163; Vitzhum/Piens in: Bundesberggesetz, 2. Auflage 2013, § 3 BBergG Rn. 64). Nach der Analyse des F Prüflabors vom 19. Oktober 1992 hat die seither ausgebaute Lagerstätte der Beigeladenen am L Waldsee ein Quarzgehalt von 95,5 %, einen SK-Wert von 32 und einen Schmelzpunkt von 1.710 Grad Celsius. Diese Analyse führte damals zum bergbehördlichen Bescheid vom 13. April 1993, mit dem der Kiestagebau der Beigeladenen mit sofortiger Wirkung der Aufsicht der Bergbehörde unterstellt wurde. Es erscheint bereits nahezu ausgeschlossen, dass die benachbarte, zur gleichen Lagerstätte gehörende jetzt streitgegenständliche Erweiterungsfläche eine derart wesentlich andere stoffliche Zusammensetzung hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Bergrecht hier nicht gegeben wären, zumal der Quarzgehalt der seitherigen Abbaufläche weit über dem 'Schwellenwert' für die Anwendung des Bergrechts liegt (siehe zu einer solchen Schlussfolgerung auf zur gleichen Lagerstätte gehörenden Erweiterungsflächen Hess. VGH, Urteil vom 12. September 2000 - 2 UE 924/99 - Rn. 22). Darüber hinaus liegt für den vorliegenden Fall sogar noch eine "Qualitätssicherung" der TU Darmstadt vom November 2009 vor, die zu dem Ergebnis kommt, dass die Erweiterungsfläche einen Quarzitgehalt von 95,6 % aufweist. In rechtlicher Hinsicht genügt für die Anwendbarkeit des Bergrechts nach Wortlaut und Zwecke des § 3 Abs. 1 Nr. 4 [richtig: § 3 Abs. 4 Nr. 1] BBergG, dass der Quarz sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignet, eine tatsächlich hierfür vorgesehene Verwendung ist nicht erforderlich (OVG Koblenz, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 1 A 10689/10 -, Rn. 51; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Dezember 1985 - 7 A 2/85 - - nur Leitsatz = ZfB 1986, 358 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 25.86 -, ; Vitzthum/Piens, a. a. O.; Boldt/Weller, BBergG, § 3 Rn. 50; Weller, ZfB 1984, 164; Gutachterliche Stellungnahme der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Rohstoffe des Bund-Länder-Ausschusses Bodenforschung vom 20. September 2007, vorgelegt als Anlage 7 vom Antragsteller; a. A. lediglich VG Saarlouis, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 K 391/10 - Rn. 77). Umgekehrt kann aber statt eines an sich notwendigen Eignungsnachweises die tatsächliche Verwendung zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse die Eignung dafür nahezu zwingend indizieren (Weller, a. a. O.). Diese Auslegung der Vorschrift ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut, der von der Eignung des Stoffes und nicht von seiner Verwendung spricht. Weiter war Zweck der Einbeziehung der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergB genannten Stoffe in den Geltungsbereich des Bergrechts die Absicht des Gesetzgebers, die zur Rohstoffsicherung volkswirtschaftlich wichtigsten Bodenschätze dem Bergrecht zu unterwerfen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1990, a. a. O.), damit sie als privilegiert gegenüber anderen Nutzungen des Bodens gewonnen werden können. Zur Erreichung dieses Zwecks ist auf objektive Kriterien der Lagerstätte des Rohstoffs abzustellen (OVG Koblenz, a. a. O.), wie etwa dem Gehalt an einem bestimmten Stoff. Nicht geeignet zur Abgrenzung sind demgegenüber Kriterien, die noch während des Abbaus dem Wandel unterworfen sind, wie etwa die Verwendung des geförderten Produkts. Es müsste auch als sachwidrig angesehen werden, wenn etwa während eines regelmäßig auf viele Jahre angelegten Abbaus eines Bodenschatzes das Rechtsregime der Abbaustätte sich ändern würde, je nachdem, welche Kunden gerade den Bodenschatz zu welchen Zwecken verwenden." (Rdnr. 4 - 9 des Beschlusses) Die Kammer schließt sich dieser Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an. Der Kläger hat in der Klagebegründung im Vergleich zu seiner Beschwerdebegründung im Eilverfahren keine neuen Argumente vorgetragen, aus denen sich die Unrichtigkeit der ganz vorherrschen Auffassung ergibt, dass es entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG nur darauf ankommt, ob sich der abgebaute Quarz und Quarzit zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet, nicht jedoch darauf, wie der Rohstoff tatsächlich verwendet wird. Das Urteil des VG Saarlouis ist die - soweit ersichtlich - einzige gerichtliche Entscheidung, in der eine abweichende Auffassung vertreten wird. Die Auffassung ist aber aus den von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführten Gründen unzutreffend. Die Kammer weist noch darauf hin, dass auch in der jüngst erschienenen zweiten Auflage des Kommentars von Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen zum BBergG (2016) diese vorherrschende Auffassung vertreten wird. Dort heißt es nämlich, dass maßgebliches Kriterium für die Anwendung des Bergrechts die abstrakte Eignung (Tauglichkeit) des Bodenschatzes, nicht jedoch seine tatsächliche Verwendung sei (§ 3, Rdnr. 72). Im Übrigen weist die Kammer auch darauf hin, dass ein Teil des Rohstoffs, der am L Waldsee gewonnen wird (nach den glaubhaften Angaben der Beigeladenen etwa 10 %), dazu verwendet wird, feuerfeste Erzeugnisse oder Ferrosilizium herzustellen. Da somit das Bundesberggesetz auf die Prüfung, ob der von der Beigeladenen eingereichte Rahmenbetriebsplan zuzulassen ist, Anwendung findet, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums aus § 1 der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten und Anerkennungsverfahren nach der Marktscheider-Bergverordnung vom 16.04.2008 (GVBl. I Seite 697), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.10.2013 (GVBl. Seite 570), nach dem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundesberggesetz - soweit nicht anderes bestimmt ist - dem Regierungspräsidium als Bergbehörde obliegt. Hinzu kommt noch § 19 Nr. 1 b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung vom 12.12.2007 (GVBl. I. Seite 859), nach dem die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 142 BBergG die für die Ausführung des BBergG zuständigen Behörden zu bestimmen, der für das Bergrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen wird. Weil es sich bei dem Abbau von Sand und Kies im Stadtwald von C-Stadt um die Verwirklichung eines ortsgebundenen Rechts handelt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidium Darmstadt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 HVwVfG). Er lässt entgegen der Ansicht des Klägers nicht offen, was Gegenstand des Antrags der Beigeladenen war und welche Maßnahmen zugelassen worden sind. Unter dem Gliederungspunkt I. A. 1.1 des Planfeststellungsbeschlusses werden die beantragten Maßnahmen präzise bezeichnet und die vom Antrag betroffenen Flächen mit Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksangabe genannt. Die zu Grunde liegenden Antragsunterlagen sind in der Anlage ("Antragsunterlagen inklusive Ergänzungen") aufgelistet. Die in der Anlage zum Planfeststellungsbeschluss angeführten Antragsunterlagen sind in den Aktenordner 5 bis 8 abgeheftet. In der Anlage werden die Teile 0 - V sowie die ergänzenden Unterlagen aufgeführt. Dabei wird für jedes Dokument die Zahl der Seiten angegeben. In jedem der Ordner sind die Seiten auch durchlaufend nummeriert. Die Nummerierung entspricht der, die bei einer kaufmännischen Heftung üblich wäre. Die erste Seite des ersten Dokuments jedes Teils ist mit einem Stempel versehen, in dem sich die Angabe "Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Anlage ...... zum Bescheid vom 15.8.2013, Az.: IV/WI - 44 - 622 - 76d - 29" findet. Dieser Stempel fehlt lediglich bei den Ergänzenden Unterlagen. Durch die Anlage zum Planfeststellungsbeschluss mit der Angabe aller Dokumente mit der Seitenanzahl, die durchgehende Nummerierung der Dokumenten in den vier Ordnern und die überwiegend auf dem ersten Dokument vorhandenen Stempel, die die Dokumente als Anlagen zum Planfeststellungsbeschluss kennzeichnen, wird sichergestellt, welche Dokumente Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind. Unter dem Gliederungspunkt I. A. 1.2 des Planfeststellungsbeschlusses wird präzise dargestellt, welche Entscheidungen getroffen worden sind. Dabei wird auch dargestellt, dass die Erweiterung und Rodung in der Waldabteilung 37 und im Bereich der Altholzinsel in der südlichen Waldabteilung 24 auf 19 ha abgelehnt wird. Die genehmigte Erweiterungsfläche wird sogar mit präzisen Messpunkten definiert. Außerdem wird angegeben, dass der weitere Betrieb der (schon bestehenden) Aufbereitungsanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen für 25 Jahre genehmigt wird. Unter dem Gliederungspunkt I. A. 2 werden die in den Planfeststellungsbeschluss eingeschlossenen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen nach den angewandten gesetzlichen Normen bzw. nach - landesrechtlichen - Verordnungen oder Erklärungen mit Fundstellen ihrer Veröffentlichung bezeichnet. Unter dem Gliederungspunkt I. C. 1.1 wird angegeben, dass die Geltungsdauer des Rahmenbetriebsplans bis zum 31. Dezember 2048 befristet wird und der Abbau und die Verfüllung bis spätestens zum 31. Dezember 2038 zu beenden sind. Alle diese Angaben sind präzise und damit ist der Planfeststellungsbeschluss insoweit inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch insoweit inhaltlich hinreichend bestimmt, als er einen Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG enthält. Dieser ergibt sich aus der Nebenbestimmung I. C. 1.2. Diese Nebenbestimmungen wird durch die Nebenbestimmungen 3.1, 3.3 und 3.4 ergänzt. In der Nebenbestimmung 1.2 heißt es, dass die Abbau- und Rekultivierungsplanung an die Teilablehnung und die Nebenbestimmungen zur Minimierung des Vogelschlagrisikos anzupassen und mit dem ersten Hauptbetriebsplan vorzulegen sind. In der Nebenbestimmung 3.1 wird der Beigeladenen aufgegeben, mit dem ersten Hauptbetriebsplan in der Folge präzise bezeichnete Unterlagen im Landschaftspflegerischen Begleitplan in aktualisierter Fassung vorzulegen. In der Nebenbestimmung 3.3 wird der Beigeladenen aufgegeben, zum dauerhaften Schutz der Altholzbestände in den WA 24 und 37 gegen Randschäden zusätzliche Waldrandstreifen zu belassen. Umfang und die notwendigen waldbaulichen Maßnahmen sind im Konzept nach Nebenbestimmung 4.4 darzustellen. In der Nebenbestimmung 4.4 heißt es, dass mit der Vorlage des ersten Hauptbetriebsplans ein in Abstimmung mit dem Forstamt C-Stadt erstelltes Konzept vorzulegen ist, welches die zur Waldrandsicherung notwendigen waldbaulichen Maßnahmen wie Unterbau, Voranbau oder das Belassen von zusätzlichen Waldrandstreifen in Waldabteilungen 24 und 37 (siehe Nebenbestimmung 3.3) beschreibt. Alle diese Nebenbestimmungen sind aus sich heraus verständlich und deshalb inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Frage, ob das beklagte Land einen Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG vorsehen durfte, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 ist materiell rechtmäßig. Bei der gerichtlichen Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind die schon dargestellten Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfung, die sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG ergeben, sowie die Besonderheiten des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 57a BBergG zu beachten. Die Kammer folgt auch insoweit dem Prüfungsansatz, den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschluss vom 20.02.2012 im Eilverfahren gewählt hat. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt: "Der Planfeststellungsbeschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 57a Abs. 1 und 4 i. V. m. § 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes - BBergG-. Der Rahmenbetriebsplan hatte in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses mit umfassender formeller Konzentrationswirkung (§ 57a Abs. 4 BBergG) einschließlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57c i. V. m. § 52 Abs. 2a BBergG und § 1 Ziffer 1b aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben zu ergehen. Hierbei ersetzen die bergrechtlichen Vorschriften gemäß § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - die Anwendung der §§ 5 bis 14 UVPG. In den Fällen bergrechtlicher Planfeststellung steht der zuständigen Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, ). Der Gesetzgeber hat das Planfeststellungsverfahren und die Form des Planfeststellungsbeschlusses lediglich als geeignetes Trägerverfahren zur Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das bergrechtliche Verfahren gewählt, damit war nicht die Einräumung eines planerischen Gestaltungsspielraums verbunden. Der Unternehmer hat Anspruch auf Erteilung der Vorhabengenehmigung, wenn zwingende Versagungsgründe, hier aus dem Umweltrecht vor allem zu prüfen die Versagungsgründe nach § 48 Abs. 2 BBergG, nicht vorliegen (BVerwG a. a. O.)." (Rdnr. 3) "Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Versagungsgründe nach § 48 Abs. 2 BBergG liegen nicht vor. Dem planfestgestellten Vorhaben stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Auf der Tatbestandsseite des § 48 Abs. 2 BBergG ist eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zu treffen (siehe Vitzthum/Piens, a. a. O., § 48 Rdnr. 33), die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006, a. a. O.). Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind zunächst solche, die von außerhalb des Bergrechts stammen und nicht von § 55 BBergG normiert werden (siehe Vitzthum/Piens, a. a. O., § 48 Rn. 33). Weiter ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass zu berücksichtigende öffentliche Interessen in Rechtsvorschriften oder auch verbindliche Aussagen eines Plans ihren Niederschlag gefunden haben müssen und deshalb dem Vorhaben dann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, wenn sich bei Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in den einschlägigen Normen (etwa des 'Wohls der Allgemeinheit' in § 13 Hessisches Waldgesetzt - HwaldG -) ergibt, dass das Vorhaben diesen Normen bzw. einschlägigen Planaussagen entspricht (siehe Vitzthum/Piens, a. a. O., § 48 Rn. 63 m. w. N.). Dem Vorhaben können also entgegen der Auffassung der Beschwerde (siehe insbesondere Ausführungen S. 43 bis 53) nicht Umweltgüter ohne normative Anknüpfung entgegengehalten werden." (Rdnr. 17 und 18) Dieser Prüfungsansatz entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in dem bereits angeführten Beschluss vom 06.06.2012 ausgeführt hat: "Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans ergeht, auch soweit über sie gemäß § 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. b) aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau), § 57a, 57 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, als gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (Urteil vom 15. Dezember 2006 - BverwG 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 28 = Buchholz 406.27 § 57a BBergG Nr. 1 S. 5). Demnach ist ein Rahmenbetriebsplan zu erlassen, wenn - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 BBergG - insbesondere Versagungsgründe nach § 48 Abs. 2 BBergG nicht gegeben sind, die schon bei dieser Zulassungsentscheidung zu berücksichtigten sind (Urteile vom 4. Juli 1986 - BverwG 4 C 38.84 - BVerwGE 74, 315 = Buchholz 406.27 § 48 BBerGB Nr. 1 S. 8 und vom 29. Juni 2006 - BverwG 7 C 11.05 - BVerwGE 126, 205 Rn. 17 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7 S. 2). Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG gehören auch naturschutzrechtliche Belange und das uninonsrechtliche Habitat- und Artenschutzrecht. Ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hieran gemessen rechtmäßig oder rechtswidrig ist, hat das Gericht ohne Bindung an die Rechtsaufassung und die Tatsachenfeststellungen der Behörde zu überprüfen; dabei hat es, um die Sache spruchreif zu machen, den Sachverhalt selbst aufzuklären und gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen (siehe zum Austausch der Begründung etwa Urteile vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 = Buchholz 406.11 § 1356 BBaujG Nr. 30 S. 3 und vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 12.09 = Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 8 S. 7)." (Rdnr. 6) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die sich aus § 57a BBergG i. V. m. dem HVwVfG ergeben. Der in dem Planfeststellungsbeschluss bei den allgemeinen und bergrechtlichen Nebenbestimmungen aufgenommene Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG ist rechtmäßig. Der Ablauf des Planfeststellungsverfahrens richtet sich, soweit nicht im BBergG Spezialregelungen enthalten sind oder aus den Verfahrensregelungen der Umweltverträglichkeitsprüfung besondere Anforderungen resultieren, gemäß § 5 BBergG nach den allgemeinen Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens in den Verwaltungsverfahrensgesetzen. Da das Bundesberggesetz von den Ländern ausgeführt wird, gelten gemäß § 1 Abs. 3 die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (Keienburg in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 57a, Rdnr. 3). § 74 Abs. 3 HVwVfG ermächtigt dazu, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten. Dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Die Möglichkeit, in den Planfeststellungsbeschluss einen solchen Vorbehalt aufzunehmen, besteht auch im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2010 - 11 N 10/08 - ZfB 2011, 20; Keienburg, a. a. O., § 57a, Rdnr. 46; Kühne, Obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung im Bergrecht und ihre Wirkungen, DVBl 2006, 662, 667, 670). Dies belegt bereits § 57 Abs. 5 2. Halbsatz BBergG mit der dort geregelten bergrechtsspezifischen Möglichkeit eines Entscheidungsvorbehalts hinsichtlich Entscheidungen i. S. d. § 48 Abs. 2 BBergG zum Schutz von Rechten Dritter (Keienburg, a. a. O., § 57a, Rdnr. 46 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 6/06 - BVerwGE 127, 272). Das beklagte Land hat in der Nebenbestimmung 1.2 auch einen Vorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 HVwVfG aufgenommen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Nebenbestimmung, in der es am Ende heißt: "... (Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG).". Vorbehalten wird auch lediglich eine spätere Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Die noch vorzulegenden Pläne sollten nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung 1.2 (und auch nach den ergänzenden Nebenbestimmungen 3.1, 3.3 und 4.4) mit dem ersten Hauptbetriebsplan vorgelegt werden. Nach Vorlage der weiteren Pläne sollte der Planfeststellungsbeschluss durch einen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vervollständigt werden. Mit einer "Abarbeitung des Planvorbehalts" im Hauptbetriebsplan, die das beklagte Land in dem kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz für ausreichend erachtet, wird der Ergänzungsvorbehalt, der sich auf den Planfeststellungsbeschluss bezieht, nicht erfüllt. Wenn man die Ausführungen zur Prüfung des Vorbehalts im Sinne des § 74 Abs. 3 HVwVfG durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20.02.2014 im Eilverfahren so interpretiert, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine "Abarbeitung" des Planvorbehalts in dem Hauptbetriebsplan für ausreichend hält, wird diese Auffassung von der Kammer nicht geteilt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Nebenbestimmung 1.2 handelt es sich um einen Planergänzungsvorbehalt, der nur durch den Erlass eines Planergänzungsbeschlusses umgesetzt werden kann. Im Übrigen sind die von dem Kläger im Oktober 2013 der Bergaufsicht vorgelegten umfangreichen Pläne in der Ergänzung des Hauptbetriebsplans, die am 09.12.2013 zugelassen worden ist, nicht zum Gegenstand der Zulassung des Hauptbetriebsplans gemacht worden ("abgearbeitet" worden), sondern in der Begründung des Bescheids vom 09.12.2013 wird lediglich mitgeteilt, dass die Nebenbestimmung Nr. 3.1 nach Ansicht des beklagten Landes durch die im Oktober 2013 vorgelegten Unterlagen erfüllt worden ist. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 HVwVfG, einen Vorbehalt in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen, lagen vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Vorbehalt späterer Planergänzung in einem Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden kann, grundsätzlich geklärt. Danach ist für die Beurteilung der Frage, ob im Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Entscheidung vorbehalten bleibt, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses maßgebend. Auf diesen Zeitpunkt bezogen müssen sich die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Auch dann ist ein Vorbehalt nur zulässig, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der noch ungelöste Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung in dem dafür vorgesehenen Planungsverfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalls bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist. Die Planfeststellungsbehörde muss dazu ohne Abwägungsfehler ausschließen können, dass eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage zumindest in ihren Umrissen voraus. Daher muss bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses sichergestellt sein, dass durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - BVerwGE 102, 331 [Rdnr. 59, 60]; BVerwG, Beschluss v. 26.11.1991 - 7 C 16/89 - NVwZ 1992, 787). Die Regelung des § 74 Abs. 3 HVwVfG enthält somit eine Einschränkung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Planfeststellung und zugleich des Gebots der Konfliktbewältigung bzw. - umgekehrt - des Verbots des Konflikttransfers (so Kühne, DVBl 2006, 662, 667). Keienburg (a. a. O., § 57a, Rdnr. 47) beschreibt die Voraussetzungen für einen Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG so, dass die grundsätzliche Frage des "Ob" des Vorhabens entscheidungsreif sein und mit dem Planfeststellungsbeschluss auch entschieden werden müsse. Vorbehalten werden könnten nur Einzelaspekte des "Wie" des Vorhabens, von denen bei vernünftiger Betrachtungsweise erwartet werden könnte, dass sie bewältigt werden könnten. Die Grenze der Zulässigkeit eines Entscheidungsvorbehalts sei erreicht, wenn die Machbarkeit eines Vorhabens mit der Planfeststellung noch nicht abschließend geklärt werden könne und für die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens bedeutsame Fragen in eine spätere Entscheidung verlagert werden solle. Aus dem zeitlichen Ablauf des Geschehens und aus Erläuterungen des Leiters des Dezernats Bergaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt sowie des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung lässt sich ableiten, dass das beklagte Land den Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen hat, weil zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife im Sommer 2013 die Beigeladene zwar damit einverstanden war, dass ihr Antrag teilweise - bezüglich der Waldabteilung 37 vollständig und bezüglich der Waldabteilung 24 teilweise - abgelehnt wird, jedoch die mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Pläne an die Teilablehnung des Vorhabens noch nicht angepasst waren. Das beklagte Land hat deshalb - um den Rahmenbetriebsplan durch einen Planfeststellungsbeschluss zulassen zu können, ohne noch einige Zeit auf geänderte Pläne warten zu müssen - den Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG aufgenommen. Diese Entscheidung des beklagten Landes ist rechtmäßig. In der Kommentarliteratur ist anerkannt, dass die Durchführung eines Teils der Planung von einer Genehmigung oder einer Detailplanung abhängig gemacht werden kann, wenn etwa detaillierte Bauausführungspläne noch fehlen oder noch eine Detailvariante geprüft werden soll (vgl. Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz [Hrsg.], Verwaltungsverfahrensgesetz - Großkommentar, 2014, § 74, Rdnr. 291). Im August 2013 lag dem beklagten Land der Antrag auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses in der ursprünglichen Fassung vor, d. h. bezogen auf eine Abbaufläche von 82,7 ha. Die Prüfungen des beklagten Landes hatten ergeben, dass aus Gründen des Naturschutzes und des Wasserrechts eine Zulassung des Vorhabens im Bereich der Waldabteilung 37 und im Bereich der Altholzinsel im südlichen Teil der Waldabteilung 24 nicht in Betracht kam. Der übrige Teil des Vorhabens war nach der Ansicht des beklagten Landes genehmigungsfähig. Dabei konnte das beklagte Land die Prüfung des verbleibenden Vorhabens anhand der ihm vorliegenden Unterlagen vornehmen, da durch die Verkleinerung der für den Abbau vorgesehenen Fläche keine Änderung der Grundkonzeption des Vorhabens eintrat. Die Abbaukonzeption für die Südostgrube, über deren Zulassung das beklagte Land im August 2013 zu entscheiden hatte, entsprach der Konzeption, die auch für den Abbau des Bodenschatzes in der Ostgrube ab 1991 gewählt worden war. Anders als dies in den ersten Jahrzehnten des Abbaus von Sand und Kies ab 1927 der Fall war, sollte nach dem Abbau kein See verbleiben, der mit dem vorschreitenden Abbau des Bodenschatzes immer größer wird. Es sollte vielmehr eine Verfüllung der durch Abbau entstehenden Grube vorgenommen werden und nach der Wiederverfüllung sollte durch Wiederaufforstung der größeren Teile der Fläche eine Landschaft von Wäldern und einigen kleineren Seen entstehen. Alle Eingriffe in Natur- und Landschaft sollten gemäß den Bestimmungen des BNatSchG ausgeglichen werden. An dieser Grundkonzeption änderte sich durch die Verkleinerung des Vorhabens nichts. Die in dem Planfeststellungsbeschluss zu bewältigenden Konflikte wurden prognostisch nicht größer, sondern kleiner. Das Vorhaben konnte auch nach der Verkleinerung der Abbaufläche nur in Abschnitten verwirklicht werden. Auch ein Abbaubereich von 63,7 ha ist eine sehr große Fläche, in der der Bodenschatz nur in Abbauabschnitten gewonnen werden kann. Der Abbau war darüber hinaus auch nach der Verkleinerung der Abbaufläche über einen Zeitraum von 25 Jahren geplant. Deshalb musste es nach wie vor Abbauabschnitte geben. Es war aber davon auszugehen, dass durch den Wegfall von etwa einem Viertel der Abbaufläche gegenüber der ursprünglichen Planung mit acht Abbauabschnitten weniger Abbauabschnitte erforderlich waren. Voraussichtlich würden sechs Abbauabschnitte ausreichen. Die Änderungen der Abbauplanung mussten von der Beigeladenen in geänderten Plänen dargestellt werden. Auch die Pläne, in denen der Eingriff in Natur- und Landschaft dargestellt wird, sowie die Pläne, in denen die Rekultivierung der Abbauflächen und die Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff dargestellt wurden, bedurften der Anpassung an die Verkleinerung der Abbaufläche. Diesbezüglich lagen der Bergaufsicht beim Regierungspräsidium neben der Umweltverträglichkeitsstudie der landschaftspflegerische Begleitplan, das hydrogeologische Gutachten und die Unterlagen zu den forstlichen Belangen vor. Diese Unterlagen konnten von der Bergaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt unter Beteiligung weiterer Dezernate des Regierungspräsidiums bzw. anderer Behörden geprüft werden, weil sie vollständig waren und die ihnen zugrundeliegende Konzeption durch die Verkleinerung der Abbaufläche nicht in Frage gestellt war. An der schon dargestellten Grundkonzeption (Abbau in Abschnitten, Wiederverfüllung der entstehenden Grube, Wiederaufforstung der größeren Teile der Abbaufläche und Anlegen von kleineren Seen auf der übrigen Fläche) änderte sich durch die Verkleinerung der Abbaufläche nichts. Die Grundkonzeption konnte daher anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft werden. Der Eingriff in Natur- und Landschaft wurde durch die Verringerung der Abbaufläche um etwa ein Viertel geringer. Da die Wälder in der Waldabteilung 37 und insbesondere die Altholzbestände im südlichen Teil der Waldabteilung 24 ökologisch sehr wertvoll sind, wird der Eingriff in Natur und Landschaft - würde man ihn insgesamt bilanzieren - durch die Verringerung der Abbaufläche um ein Viertel um mehr als dieses Viertel geringer. Durch die Verkleinerung der Abbaufläche werden die im Naturschutzrecht zu bewältigenden Konflikte daher prognostisch erkennbar geringer. Es musste lediglich beachtet werden, dass mit der Veränderung der Abbaufläche auch neue Konflikte entstehen können. Zum Schutz des bestehenden Waldes musste berücksichtigt werden, dass im Bereich der Waldabteilung 37 und des erhalten bleibenden Teil der Waldabteilung 24 durch die Abholzung der angrenzenden Bereichen an bisher nicht vorgesehen Stellen Waldränder entstehen. An diesen Stellen musste daher in den neu einzureichenden Unterlagen ein Waldrandschutzkonzept vorgesehen werden. Ein Grund dafür, dass es der Beigeladenen nicht gelingen könnte, insoweit ein tragfähiges Konzept zu entwickeln, ist nicht ersichtlich. Da schon nach der ursprünglichen Planung ein Waldrandschutzkonzept erforderlich war, dass geprüft werden konnte, musste die Beigeladene lediglich eine Anpassung des bisherigen Waldrandschutzkonzepts vornehmen. Beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses war nicht ersichtlich, warum dies der Beigeladenen nicht gelingen sollte. Auch in Bezug auf den Artenschutz war absehbar, dass die bislang verfolgte Grundkonzeption nicht verändert werden musste. Mit dem ursprünglichen Antrag war von der Beigeladenen ein landschaftspflegerischer Begleitplan eingereicht worden, der umfangreiche Untersuchung des vorhandenen Naturzustands, eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sowie Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die in Maßnahmenblättern und Maßnahmenplänen beschrieben waren, enthielt. Die Untersuchungen des vorhandenen Naturzustands mussten nicht verändert werden, wenn das Gebiet, in das eingegriffen wird, um etwa ein Viertel reduziert wird. Neu vorgelegt werden musste allerdings die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, wobei diese aber auch nur an die Verkleinerung des Eingriffsgebiets anzupassen war. Eine Notwendigkeit, die Grundkonzeption des naturschutzrechtlichen Eingriffs wegen der Verringerung der Abbaufläche zu verändern, bestand nicht. Die einzelnen Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die vorzunehmen sind, wurden in Maßnahmenblättern beschrieben, wobei in den Maßnahmenblättern nur die einzelnen Maßnahmen beschrieben wurden ohne anzugeben, an welcher Stelle die Maßnahmen umzusetzen sind. An welcher Stelle die Maßnahmen umzusetzen waren, wurde in den Maßnahmenplänen dargestellt. Da etwa ein Viertel des Abbaugebiets wegfällt, ergab sich bei nahezu allen Maßnahmenplänen ein Anpassungsbedarf. Dieser ergab sich aber in erster Linie nur daraus, dass Maßnahmen, die sich auf die Waldabteilungen 37 und - teilweise - 24 bezogen, nunmehr nicht mehr dargestellt werden mussten. Für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehene Flächen außerhalb des Abbaugebiets mussten perspektivisch nicht im größeren Maße verändert werden, weil die für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen mit der Verringerung des Eingriffs kleiner werden können, sich aber eine Notwendigkeit, diese Maßnahmen an anderen Stellen umzusetzen, nicht erkennen ließ. Insgesamt ergab sich deshalb bei den Maßnahmenblättern kaum ein Änderungsbedarf und die Maßnahmenpläne waren grundsätzlich nur an die Verkleinerung des Eingriffsgebiets anzupassen. Deshalb war auch bei den nach dem Artenschutzrecht erforderlichen Maßnahmen im August 2013 die Prognose möglich, dass die Frage, ob das Vorhaben nach den Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts genehmigungsfähig ist, anhand der vorliegenden Unterlagen beantwortet werden konnte, da der Eingriff in die Natur mit der Verringerung der Abbaufläche um etwa ein Viertel ebenfalls geringer wurde und eine Änderung der Grundkonzeption nicht nötig war. Insgesamt gesehen bestand daher ein Anpassungsbedarf lediglich bei Einzelaspekten des "Wie" des Vorhabens. Die Abbauplanung musste bei den Abbauabschnitten an die Verkleinerung des Abbaugebiets angepasst werden. Damit wurde die Grundkonzeption für die Abbauabschnitte aber nicht in Frage gestellt, sondern es war lediglich eine Anpassung erforderlich, die voraussichtlich zu einer Verringerung der Anzahl der Abbauabschnitte führen würde. Bei dem Eingriff in Natur und Landschaft war prognostisch eine deutliche Verringerung der Eingriffsintensivität zu erwarten. Insoweit mussten überwiegend lediglich Pläne neu vorgelegt werden, die die Verkleinerung des Abbau- und damit des Eingriffsgebiets berücksichtigen. Eine Neukonzeption war prognostisch nur insoweit erforderlich, als an anderen Stellen als vorher Konzepte für den Waldrandschutz vorzusehen waren. Da auch nach der ursprünglichen Planung schon Waldränder zu schützen waren, war aber insoweit kein vollständige Neukonzeption des Waldrandschutzes erforderlich, sondern nur eine Detailanpassung. Was den Bereich des Artenschutzes anbelangt, war zwar eine umfassende Neufassung der Maßnahmenpläne erforderlich. Der Umfang der Neufassung dieser Pläne ergab sich aber nicht daraus, dass die Grundkonzeption des Artenschutzes zu ändern gewesen wäre. Diese Konzeption des artenschutzrechtlichen Ausgleichs in außerhalb des Eingriffsgebiets liegenden Flächen musste wegen der Verkleinerung des Abbaugebiets nicht verändert werden. Es war lediglich erforderlich, die Maßnahmenpläne, in denen die Stellen, an denen der Ausgleich geschehen sollte, dargestellt werden, an den geringer werdenden Eingriff anzupassen. Die Maßnahmen selbst, die in den Maßnahmenblättern dargestellt wurden, bedurften keiner Anpassung. Auch insoweit musste somit wegen der Verkleinerung des Abbaugebiets die Grundkonzeption des artenschutzrechtlichen Ausgleichs nicht verändert werden. Das beklagte Land ist daher im August 2013 zu Recht davon ausgegangen, dass die wesentlichen Konflikte, die das Vorhaben mit der verkleinerten Abbaufläche hervorrief, schon nach der vorliegenden Konzeption bewältigt waren, somit keine Konflikte in die Planergänzung transferiert werden würden. Die grundsätzliche Frage des "Ob" des Vorhabens war entscheidungsreif und wurde mit dem Planfeststellungsbeschluss entschieden. Vorbehalten wurde nur Einzelaspekte des "Wie" des Vorhabens, von denen bei vernünftiger Betrachtungsweise erwartet werden konnte, dass sie bewältigt werden konnten. Der Ergänzungsvorbehalt wurde in den Planfeststellungsbeschluss auch korrekt umgesetzt. In der Nebenbestimmung 1.2 ist der Ergänzungsvorbehalt enthalten. In dieser Nebenbestimmung wird der Beigeladenen auch aufgegeben, die Abbau- und Rekultivierungsplanung an die Teilablehnung anzupassen. Konkretisiert wird dies in der Nebenbestimmung 3.1. Dort wird in Einzelnen aufgeführt, welche Pläne bei der Rekultivierungsplanung neu vorzulegen sind. Weiterhin werden ein neu vorzulegendes Maßnahmenblatt und die neu vorzulegenden Maßnahmenblätter für den artenschutzrechtlichen Ausgleich bezeichnet. In der Nebenbestimmung 4.4 wird dann noch bestimmt, dass mit dem ersten Hauptbetriebsplan ein mit dem Forstamt C-Stadt abgestimmten Konzept vorzulegen ist, welches die zur Waldrandsicherung notwendigen waldbaulichen Maßnahmen beschreibt. Der Umstand, dass der im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Vorbehalt einer späteren Planergänzung im Sinne des § 74 Abs. 3 HVwVfG rechtmäßig ist, führt dazu, dass das Gericht bei der vorliegenden Anfechtungsklage nur die Regelungen prüfen kann, die der Planfeststellungsbeschluss trifft. Die von dem Planfeststellungsbeschluss ausgehende Genehmigungswirkung (§§ 57a BBergB, 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HVwVfG) tritt nämlich nicht ein, soweit ein Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG besteht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 25.04.2007 - 9 VR 4/07 -). Die künftigen Regelungen, die Gegenstand des noch nicht erlassenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses sein werden, sind nicht Teil der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die die Kammer vorzunehmen hat. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Erfordernisse der Raumordnung. Beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses war von dem beklagten Land ein bestehendes Ziel der Raumordnung zu beachten. Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung war deshalb nicht zu berücksichtigen. Bei bergbaulichen Vorhaben, die gemäß § 52 Abs. 2a BBergG in einem Planfeststellungsverfahren zuzulassen sind, dient § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG als "Raumordnungsklausel" im Betriebsplanverfahren. Bei der Zulassung nicht planfeststellungsbedürftiger Betriebspläne sind die Erfordernisse der Raumordnung über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten bzw. zu berücksichtigen (vgl. von Mäßenhausen in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a. a. O., Anh. § 48, Rdnr. 132 m. w. N.). Das ROG ist auf den vorliegenden Fall in der Fassung anzuwenden, die seit dem Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) gilt. Dieses Änderungsgesetz ist nämlich gemäß seinem Art. 9 im Wesentlichen am 30.06.2009 in Kraft getreten, galt somit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfestbeschlusses. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG sind bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG auf die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan in einem Planfeststellungsverfahren steht der atypische Charakter der bergrechtlichen Planfeststellung, in dem ein Zulassungsanspruch des Bergunternehmers besteht, nicht entgegen; folgt man dem nicht, sind die Erfordernisse der Raumordnung jedenfalls bei planfeststellungsbedürftigen Betriebsplänen über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten bzw. zu berücksichtigen (von Mäßenhausen, a. a. O.). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG sind Erfordernisse der Raumordnung Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Sicherung und Ordnung des Raums; gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG sind sonstige Erfordernisse der Raumordnung u. a. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung. Zum Zeitpunkt des Erlasses bestand im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 für die Fläche, auf der Kiesabbau stattfinden sollte, das Ziel der Raumordnung "Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, Planung". In Aufstellung befand sich das Ziel, dieses Vorranggebiet in ein Vorranggebiet für Forstwirtschaft, Regionaler Grünzug, Regionalparkkorridor und Grundwasserschutz umzuwandeln. Das zum Zeitpunkt des Erlasses geltende Ziel der Raumordnung war somit gegenüber dem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung genau gegenläufig. Da (geltende) Ziele der Raumordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 ROG zu beachten sind, während in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung lediglich zu berücksichtigten sind, musste sich bei dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses das geltende Ziel der Raumordnung durchsetzen. Dies ergibt sich schon aus der Definition des Ziel der Raumordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, nach der es sich bei einem Ziel der Raumordnung um eine verbindliche Vorgabe handelt. Wie bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss im Eilverfahren vom 20.02.2014 (Rdnr. 19) ausgeführt hat, entfalten Ziele der Raumordnung in einem Regionalplan als Rechtsvorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6/03 - BVerwGE 119, 217) eine strikte Bindungswirkung für die öffentlichen Stellen, insbesondere bei Planfeststellungen. Ziele der Raumordnung sind anders als Grundsätze der Raumordnung oder als sonstige Erfordernisse der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraums das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8/10 - BVerwGE 138, 301). Nutzungsansprüche an dem Raum, die dem als Ziel festgelegten Inhalt des Plans entsprechen, haben Vorrang gegenüber anderen Nutzungsansprüchen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Untersagung einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach § 14 Abs. 2 ROG ergeht. Dann kann eine Fachplanung während der Geltung eines Ziels der Raumordnung, nach der die Planung zulässig ist, nicht genehmigt werden. Im vorliegenden Fall hatte das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landesplanungsbehörde (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HLPG) es aber ausdrücklich abgelehnt, nach der Ermächtigung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HLPG eine Untersagung von regional raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 14 ROG vorzunehmen. Die Planfeststellungsbehörde hatte sich deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses an das zu diesem Zeitpunkt geltende Ziel der Raumordnung zu halten. Vorranggebiete sind nämlich gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Aus der Zielbindung allein ergab sich zwar kein Zulassungsanspruch für die Beigeladene, das in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung konnte dem Vorhaben aber nicht entgegengehalten werden (wie Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2013, Rdnr. 19). Das Ziel der Raumordnung "Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, Planung" war auch entgegen der Annahme des Klägers nicht deshalb nicht von Bedeutung, weil es abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Das für Raumordnungspläne angeordnete Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt die planerische Gestaltungsfreiheit ein. Sie umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, in welcher Weise sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebiets nach Auffassung des Trägers der Raumordnung vollziehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 05.02.2010 - 11 C 2691/07.N u. a. -NVwZ 2010, 661 Leitsatz und Beschl. v. 23.09.2015 - 4 C 358/14.N - ZNER 2015, 580, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gemeindlichen Bauleitplanung im Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105/66 - BRS 22 Nr. 4). Bei der Bestimmung der Anforderungen der Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte innerhalb der raumordnerischen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Raumordnung nicht um eine Fachplanung oder verbindliche Bauleitplanung handelt. Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte werden einerseits durch die Aufgabenstellung der Raumordnung und andererseits durch den Detailierungsgrad der jeweils angestrebten Zielaussage bestimmt. Selbst gebietsscharfe Standortfestlegungen in einem Raumordnungsplan beschränken sich (nur) auf die Aussage, dass der ausgewählte Standort aus raumordnerischer Sicht geeignet ist, konkurrierende Raumnutzungen und Raumfunktionen in einen dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ausgleich zu bringen. Dieses Ausgleichsziel bestimmt die Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials. Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung der spezifischen fachgesetzlichen Anforderungen bleibt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren vorbehalten, in der dem Träger des Vorhabens auch die erforderlichen Schutzvorkehrungen aufzuerlegen sind (Hess. VGH, Beschl. v. 05.02.2010, a. a. O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 - und Urt. v. 15.05.2003 - 4 CN 9/01 -). Bei der von der Kammer inzident vorzunehmenden Prüfung, ob das Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in dem Regionalplan abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden ist, kann die Planerhaltungsvorschrift des § 12 Abs. 5 ROG in der Fassung vom 22.12.2008 nicht angewendet werden. Eine Anwendung dieser Vorschrift wäre allerdings nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren zur Aufstellung des Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 schon im Jahr 2006 mit der Einbringung des Entwurfs für den Plan begonnen hat. Zwar ordnet § 28 Abs. 1 Satz 1 ROG an, dass Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen, die vor dem 30. Juni 2009 förmlich eingeleitet wurden, nach den bis zum 29. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen werden. Die Überleitungsvorschrift des § 28 Abs. 1 ROG erfasst aber allein Verfahrensvorschriften, wozu die Planerhaltungsvorschriften des ROG nicht gehören (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.06.2013 - 12 KN 80/12 - DVBl 2013, 1998, Rdnr. 31). Zu den - materiellen - Regelungen (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften, BT-Drucks. 16/10292, S. 30) des § 12 ROG zur Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit von Fehlern ist in § 28 Abs. 2 ROG eine Übergangsregelung getroffen worden. Nach der Übergangsregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 ROG ist § 12 Abs. 1 bis 4 ROG auf Raumordnungspläne der Länder entsprechend anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in Kraft getreten sind. Daraus, dass eine Übergangsregelung nur für Raumordnungspläne der Länder getroffen wird, die vor dem 30. Juni 2009 in Kraft getreten sind, ergibt sich, dass die - materiellen - Regelungen des § 12 ROG sowieso auf Raumordnungspläne, die nach dem 30.06.2009 in Kraft getreten sind, anzuwenden sind. Eine Anwendung des § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG, nach dem eine Reihe von nach den vorstehenden Absätzen beachtlichen Verfahrensfehlern oder sonstigen Mängeln unbeachtlich werden, scheitert aber daran, dass nicht gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG bei Inkrafttreten des Raumordnungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Die Bekanntmachung durch das Regierungspräsidium Darmstadt vom 16.08.2011 (StAnz. S. 1311) enthielt nur einen Hinweis auf das Unbeachtlichwerden von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, das sich aus § 15 HLPG ergibt. Für die Auslegung des § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG gilt nichts anderes als für die vergleichbare Vorschrift des § 215 Abs. 2 BauGB. Für diese ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass sie - anders als die Hinweispflicht bei älteren Bebauungsplänen nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht nur eine deklaratorische Wirkung hat (vgl. BVerwG, Beschluss v. 08.05.1995 - 4 NB 16/95 - NvwZ 1996, 372). Die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Fehlers tritt bei Bebauungsplänen und anderen Satzungen nach dem BauGB nur ein, wenn durch die Planung betroffene Bürger auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen können; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vollständig und unmissverständlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2/10 - BVerwGE 138, 12). Für die inhaltlich gleiche Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 ROG kann nichts anderes gelten. Anwendung auf die inzident vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 finden somit nur die Vorschriften des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG, insbesondere die Vorschriften über die beachtlichen Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des § 15 Abs. 1 ROG einschließlich der Unbeachtlichkeit der Unvollständigkeit der Begründung des Raumordnungsplans und die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ROG, nach der für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgeblich ist und Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die Verletzung von beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Begründung des Plans zu 9.2-1 bis 9.2-9 nicht geändert worden ist, nachdem das Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten im Gebiet der Stadt C-Stadt in den Regionalplan aufgenommen wurde, rügt er die Unvollständigkeit der Begründung des Regionalplans. Die Unvollständigkeit der Begründung ist aber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 ROG unbeachtlich. Die Prüfung kann sich daher nur auf Abwägungsmängel beziehen, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Solche Abwägungsmängel liegen nicht vor. Es bestand für die Regionalversammlung keine Bindung an die Liste von Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, die das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landesplanungsbehörde erstellt hatte und die mit dem Entwurf für den neuen Regionalplan im März 2006 in die Regionalversammlung eingebracht wurde. Diese Liste umfasste 50 Gebiete, wobei sich bei 16 Gebieten der Zusatz befand, dass für diese Fläche im Zuge der Umweltprüfung Konflikte mit Natura 2000-Gebieten erkennbar waren und deshalb eine abschließende Abwägung und Festlegung als Ziel der Regionalplanung erst nach vertiefenden Prüfungen möglich sei. Es stand der Regionalversammlung im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit zu, diese Liste zunächst für die Auslegung des Regionalplans um ein oder mehrere Gebiete zu erweitern. In Stadium der Prüfung, welche Festsetzungen der auszulegende Regionalplanentwurf enthalten soll, besteht ebenso wenig wie später bei der Abwägungsentscheidung eine strikte Verpflichtung der Regionalversammlung, den Vorschlägen der oberen Landesplanungsbehörde zu folgen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der 2007 offengelegte Entwurf 2007 im Gebiet der Stadt C-Stadt südlich des "L Waldsees" ein Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, Planung zum Abbau von Kiessand auf einer Fläche von 53,3 ha vorsah. Neben dieser die Gemeinde C-Stadt betreffenden Entscheidung beschloss die Regionalversammlung, zwei weitere Gebiete für den Abbau von Kiessand in T, Orteil T (12 ha) und in Ro, Ortsteil Ni (27,5 ha) in die Liste der Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten aufzunehmen. Gestrichen von dieser Liste wurden zwei Gebiete im Main-Kinzig-Kreis, in denen Tonstein abgebaut werden sollte (Gemeinden Er und X). Mit der Auslegung des Planentwurfs wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass die Regionalversammlung unter Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen über die Festsetzung von Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten entscheiden konnte. Die Auslegung des Entwurfs 2007 führte zu einer Reihe von positiven und negativen Stellungnahmen zu dem Vorhaben im L Stadtwald. Dabei waren die Stellungnahmen zur Aufnahme des Vorranggebiets von Naturschutzverbänden und beteiligten Behörden negativ; positiv waren die Stellungnahmen der Beigeladenen, der betroffenen Industrie- und Handelskammern und der Stadt C-Stadt. Das Regierungspräsidium Darmstadt als Geschäftsstelle der Regionalversammlung schlug der Regionalversammlung vor, den negativen Stellungnahmen zu folgen. Die Regionalversammlung entschied sich aber dafür, entgegen dem Vorschlag des Regierungspräsidiums als Geschäftsstelle der Regionalversammlung den positiven Stellungnahmen zu folgen. Außerdem beschloss die Regionalversammlung, das Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten auf 84 ha zu vergrößern und den Plan erneut auszulegen. Neben dieser das Gebiet der Stadt C-Stadt betreffenden Entscheidung wurde noch ein weiteres Vorranggebiet für den Abbau von Quarzsand im Gemeindegebiet von Kc (51 ha) in die Tabelle mit den Vorranggebieten aufgenommen. Neben der Tabelle 7 mit den Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Planung enthielt der Entwurf 2009 eine weitere Tabelle mit regionalplanerisch nicht abgestimmten Planungen zur Rohstoffgewinnung als Planungshinweis. Die Auslegung des Entwurfs 2009 führte wiederum zu einer Reihe von Stellungnahmen. Die Entscheidungsvorschläge für diese Stellungnahmen lauteten nunmehr, dass die Stellungnahmen zur Kenntnis genommen werden. Nachdem mehrere Ausschüsse der Regionalversammlung befasst wurden, beschloss die Regionalversammlung über Anregungen und Bedenken zum Entwurf 2009 am 17.09.2010 und die Verbandskammer des Planungsverbandes Frankfurt/Rhein-Main am 22.09.2010. Da sich aus den Beschlüssen noch textliche und kartographische Änderungen ergaben, war der Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan noch entsprechend anzupassen. Nachdem diese Anpassungen vorgenommen worden waren, beschloss die Regionalversammlung am 17.12.2010 den Plan mehrheitlich und die Verbandskammer mehrheitlich am 15.12.2010. Im Vergleich zur Tabelle 7 mit dem Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Planung des Entwurf 2009, die 49 Vorranggebiete enthielt, enthält die Tabelle 4 mit den Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Planung des beschlossenen Regionalplans 42 Vorranggebiete. Gestrichen wurden bei der endgültigen Beschlussfassung acht in dem Entwurf 2009 enthaltene Vorranggebiete in G-Z, Mü (Ortsteil N-B), Ra, Ri (Ortsteil Cr), T, He, M (Ortsteil Ze). Davon betrafen das Gebiet in Ra den Abbau von 9,4 ha Kies, das Gebiet in Ri-Cr den Abbau von 78,8 ha Sand, das Gebiet in T den Abbau von 133 ha Kiessand, das Gebiet in He den Abbau von 9,7 ha Sand und Kies und das Gebiet in M (Ortsteil Ze) den Abbau von 4,5 ha Sand und Kies. Dieser Verfahrensablauf belegt, dass der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan nicht abwägungsfehlerhaft zustande gekommen ist. Die Regionalversammlung und die Verbandskammer des Planungsverbands Ballungsraum Frankfurt Rhein-Main hatten, obwohl der Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplan für die Südosterweiterung des Quarz- und -kiestagebaus L Waldsee im Juli 2010 gestellt wurde, nicht über die endgültige Zulassung des Vorhabens durch einen Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden, sondern allein darüber, ob es aus regionalplanerischen Gründen sinnvoll ist, südlich des L Waldsees ein Vorranggebiet für den Abbau von Kiessand vorzusehen. Die in vielen negativen Stellungnahmen angesprochenen Fragen, ob dem Vorhaben der Beigeladenen etwa der bestehende Bannwald, Bestimmungen des Wasserrechts oder das Natur- und Artenschutzrechst entgegenstehen, mussten dabei nicht abschließend entschieden werden, sondern es war lediglich die Frage zu entscheiden, ob gegenüber dem Bestehenlassen der bisherigen Waldfläche überwiegende Gründe der Rohstoffsicherung für eine Ausweisung der Vorrangfläche sprachen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann bei dieser Entscheidung das ursprüngliche Konzept der Oberen Planungsbehörde, das sich in dem Entwurf 2006 findet, nicht als das allein richtige angesehen werden, das abwägungsfehlerfrei nicht mehr geändert werden kann. Das ergibt sich schon daraus, dass bei 16 von ursprünglich 50 vorgesehenen Vorranggebieten der Vorbehalt bestand, dass eine abschließende Abwägung und Festlegung als Ziel der Regionalplanung erst nach vertiefender Prüfung möglich ist. Es war der Regionalversammlung daher möglich, von diesem Konzept abzuweichen und im Laufe des Planungsprozesses bislang vorgesehene Vorranggebiete zu streichen und dafür andere vorzusehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschlussgremien dabei verkannt hätten, dass sie eine Abwägungsentscheidung zu treffen haben, dass sie in der Abwägung eine Vielzahl von Argumenten berücksichtigten und zwischen entgegenstehenden Argumenten einen Ausgleich finden müssen. Die von den Beschlussgremien letztlich getroffene Entscheidung ist daher eine Entscheidung gewesen, die in planerischer Gestaltungsfreiheit getroffen wurde. Die Beschlussgremien haben sich dafür entschieden, in C-Stadt und in Kc größere Vorranggebiete für den Abbau von Kiessand bzw. Quarzsand vorzusehen und dafür andere bisher vorgesehene Vorranggebiete für den Abbau von Sand, Kies und Kiessand zu streichen. Sie haben sich somit für den Abbau von Sand und Kies an bestimmten Stellen mit dem damit jedenfalls bis zur Naturierung verbundenen Verlust von Wald- oder sonstigen unbebauten Flächen entschieden, dafür aber an anderen Stellen davon abgesehen, Vorranggebiete für den Abbau von Sand und Kies vorzusehen. Sie haben mithin eine elementar planerische Entscheidung getroffen, die zum Ausdruck bringt, in welcher Weise sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Plangebiets im Regierungsbezirk Darmstadt nach Auffassung des Trägers der Regionalplanung vollziehen soll. Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die UVP ist als Teil II Bestandteil der zugelassenen Antragsunterlagen. Bei dem Planfeststellungsbeschluss liegt kein Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften vor, der gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG zu seiner Aufhebung führt. Obwohl der maßgebliche Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der seines Erlasses ist, ist § 4 UmwRG in der Fassung anzuwenden, die die Regelung durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2069) erhalten hat. Der Europäische Gerichtshof hatte in dem genannten Urteil nämlich entschieden, dass Bestimmungen des UmwRG unionsrechtswidrig sind. Mit dem Gesetz vom 20.11.2015 hat der Bundesgesetzgeber das deutsche Recht an die Vorgaben des Unionsrechts angepasst. Die nunmehr unionsrechtskonforme Fassung des § 4 UmwRG ist deshalb der Prüfung zugrunde zulegen. § 4 Abs. 1 n. F. UmwRG regelt drei absolute Verfahrensfehler, die auf die Rüge einer anerkannten Vereinigung unabhängig von der Kausalität für das Entscheidungsergebnis zwingend zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führen (Keienburg in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a. a. O., Anh. § 57c, Rdnr. 20). Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn (1.) eine nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, (2.) eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder (3.) ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der (a) nicht geheilt worden ist, (b) nach seiner Art und Schwere mit den in Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und (c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Das schon angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.11.2013 ist auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hin ergangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das bei ihm noch anhängige Revisionsverfahren mit Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15/13 - entschieden. Darin hat es das Folgende ausgeführt: "Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung der Entscheidung nur verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit (Nr. 2) nicht durchgeführt worden oder nicht nachgeholt worden ist. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Vorschriften der Gewährleistung einer materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 EuropUmwR Nr. 55, Rn. 21, vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 34). Im vorliegenden Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Das steht einem Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 UmwRG aber nicht von vornherein entgegen. Die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf den Fall zu beschränken, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung aufgrund des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung angefochten wird, und nicht auf den Fall zu erstrecken, dass eine solche Prüfung zwar durchgeführt wurde, aber fehlerhaft war, ist mit Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG bzw. Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU nicht vereinbar. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlage des Senats ebenfalls bereits entschieden (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [E-CLI:EU:C:2013:712], Gemeinde A. u. a. - Rn. 36 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss allerdings nicht jeder Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig von seinen Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung zu einem Anspruch auf deren Aufhebung führen (EuGH a. a. O., Rn. 49); § 4 Abs. 1 UmwRG muss in unionsrechtskonformer Auslegung aber jedenfalls auf solche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt werden, die nach ihrer Art und Schwere den in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG genannten Fehlern vergleichbar sind, insbesondere weil sie der betroffenen Öffentlichkeit die vorgesehene Möglichkeit genommen haben, Zugang zu den auszulegenden Unterlagen zu erhalten und sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen (EuGH a. a. O., Rn. 54). Auch derart absolute Verfahrensfehler müssen unabhängig von § 46 VwVfG und unabhängig von der konkreten Möglichkeit, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 ; Beschluss vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 - NvwZ 2012, 448 Rn. 39 m. w. N.), zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen." (Rdnr. 22) Dieses Urteil ist vor der Änderung des UmwRG durch das Gesetz vom 20.11.2015 ergangen. Aus dem Urteil ergibt sich aber, dass der Bundesgesetzgeber nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.11.2013 korrekt umgesetzt hat. In § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist nämlich darüber hinaus, dass die Aufhebung einer Entscheidung verlangt werden kann, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, aufgenommen worden, dass (2.) die Aufhebung einer Entscheidung auch verlangt werden kann, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder wenn (3.) ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in Nummer 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umweltverträglichkeitsprüfung kein selbständiges Verwaltungsverfahren. Sie ist nach § 2 Abs. 1 UVPG unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG. Nach § 57a Abs. 2 Satz 2 BBergG muss der Rahmenbetriebsplan alle Angaben enthalten, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsam sind, insbesondere eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen festzustellen und beurteilen zu können. Notwendige Angaben im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere solche über erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der UVP-V Bergbau). Wie konkret und detailgenau diese Angaben sein müssen, bestimmt sich nach der Zulassungswirkung des Rahmenbetriebsplans. Er setzt einen verbindlichen Rahmen für die nachfolgenden Hauptbetriebspläne und Sonderbetriebspläne, die erst den konkreten Abbau zulassen. Dieser eingeschränkte Gegenstand der bergrechtlichen Planfeststellung bestimmt auch den Umfang der Unterlagen, die von dem Vorhabenträger beizubringen und der Öffentlichkeit über die Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG zugänglich zu machen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2006 - 7 C 6/06 - BVerwGE 127, 272). Der Kläger kann nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben wird. Die von der Beigeladenen vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie vom 31.03.2011 und die erfolgte Öffentlichkeitsbeteiligung entsprachen den Bestimmungen des BBergG i. V. m. der UVP-V Bergbau und den Bestimmungen des HVwVfG. Der Kläger kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht deshalb verlangen, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage wurde dargelegt, dass bei der Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen war. Diese ist auch durchgeführt worden. Der Kläger kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht deshalb verlangen, weil eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durchgeführt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Die Planfeststellungsunterlagen, einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie vom 31.03.2011, lagen gemäß § 73 Abs. 2, 3 HVwVfG ordnungsgemäß in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, konnte nach der Vorschrift des § 73 Abs. 4 HVwVfG auch Einwendungen gegen den Plan erheben. Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Anhörungsbehörde hat gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 HVwVfG die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan auch mit den Personen, die Einwendungen erhoben hatten, vom 04. bis 08.06.2012 in C-Stadt in einem Termin erörtert. Der Kläger kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses letztlich auch nicht deshalb verlangen, weil ein "anderer Verfahrensfehler" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vorliegt. Die Kammer lässt dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers zutreffend ist, dass ein solcher Verfahrensfehler dann vorliegt, wenn das Vorhaben nicht gemäß § 3e UVPG einem Verfahren unterzogen worden ist, der die Umweltauswirkungen des gesamten Vorhabens ermittelt und bewertet hat. Der Umstand, dass das für die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ergibt sich nämlich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 3e UVPG. Zwar findet § 3e UVPG auch für die Zulassung von Vorhaben, bei denen in einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren ein Rahmenbetriebsplan zuzulassen ist, Anwendung, da § 18 Satz 2 UVPG bestimmt, dass lediglich die §§ 5 bis 14 UVPG in Verfahren nach dem BBergG keine Anwendung finden. Allerding enthält das BBergG in § 52 Abs. 2c eine Vorschrift, die ebenfalls die Fälle erfasst, die in § 3e UVPG geregelt sind (vgl. Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a. a. O., § 161, Rdnr. 161). Der Kläger verkennt aber den Begriff des Vorhabens in beiden Vorschriften. Nach § 3e Abs. 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung und Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Nach § 52 Abs. 2c BBergG gelten die Absätze 2a und 2b auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 BBergG, wenn die Änderung wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Bezugspunkt und Maßstab für das Vorliegen einer Änderung der bisherige Gestattungszustand. Ob ein Änderungsvorhaben vorliegt, hängt also nicht davon ab, welche Umweltauswirkungen entstehen, sondern muss abhängig vom Inhalt bisheriger Zulassungsentscheidungen beantwortet werden. Diese Sichtwiese teilt das Unionsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 -4 C 14/12 - BVerwGE 149, 17, Rdnr. 14; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 16/04 - BVerwGE 127, 208, Rdnr. 31 - 34; Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 - BVerwGE 151, 138, Rndr. 23). In der Kommentarliteratur (von Hammerstein in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a. a. O., § 52, Rdnr. 91) wird dies so beschrieben, dass das Vorhaben eine Änderung des Grundvorhabens im Sinne des Abs. 2c des § 52 BBergG sein muss. Dies sei nur der Fall, wenn durch das geplante Geschehen bzw. Verhalten ein Zustand geschaffen werden solle, der nicht mehr vom Regelungsgehalt des bisherigen Planfeststellungsbeschlusses gedeckt sei. Bereits Zugelassenes bedürfe keiner erneuten Zulassung. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 gestattet die Erweiterung des Tagebaus um 63,7 ha. Die Erweiterungsfläche wird durch die Angabe von Koordinaten genau bestimmt. Die Erweiterungsfläche wird als "Südostgrube" bezeichnet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 gestattet keinen Abbau von Bodenschätzen im Bereich der Westgrube und der Ostgrube. Der Abbau von Bodenschätzen in der Westgrube und in der Ostgrube ist abgeschlossen. Dieser Abbau von Bodenschätzen war Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 07.06.1991 und des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.07.2008, mit dem ein bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan zugelassen wurde. Bei beiden Planfeststellungsbeschlüssen wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Da der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 im Bereich der Westgrube und im Bereich der Ostgrube nicht den Abbau von Bodenschätzen gestattet, liegt keine Änderung oder Erweiterung dieser bestandskräftig planfestgestellten Vorhaben vor. Der bisherige Gestattungszustand im Bereich von West- und Ostgrube wird somit nicht geändert. Somit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3e Abs. 1 UVPG, 52 Abs. 2c BBergG nicht vor. Für die noch nicht abgeschlossene Rekultivierung der West- und Ostgrube bedarf es daher keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung, die zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus "L Waldsee", die in einem eigenständigen Planfeststellungsverfahren genehmigt worden ist, durchzuführen gewesen wäre. Daran ändert der Umstand nichts, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 auch der weitere Betrieb der Aufbereitungsanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen für 25 Jahre gestattet wird. Die Aufbereitungsanlagen und die Verkehrsund Lagerflächen liegen zwar im Bereich der Westgrube. Dort findet aber kein neuer Eingriff in Natur- und Landschaft statt, der zu einer Änderung der durch die Planfeststellungsbeschlüsse vom 07.06.1991 und vom 10.07.2008 genehmigten AbbauVorhaben führen würde. Die für den abgeschlossenen Abbau von Bodenschätzen bestehende Verarbeitungsinfrastruktur wird lediglich weitergenutzt. Bezogen auf den maßgeblichen Abbau von Bodenschätzen wird der Gestattungszustand der beiden Planfeststellungsbeschlüsse somit nicht verändert. Da die für den Abbau von Bodenschätzen schon vorhandene Infrastruktur allerdings für 25 Jahre weiter genutzt wird, wird die an sich vorgesehene Rekultivierung dieser Fläche auf einen späteren Zeitraum verschoben. Insofern besteht eine zu erwartende erhebliche Auswirkung des Vorhabens auf die Umwelt im Sinne des § 57a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBergG, für die die Umweltverträglichkeitsprüfung Angaben enthalten muss. Die Umweltverträglichkeitsstudie vom 31.03.2011 enthält dazu aber in Abschnitt 10 (Seiten 66 bis 73) umfangreiche Angaben, die von der Darstellung des Anlasses der Verlängerung der Betriebsdauer dieser Anlagen, der Darlegung des Bedarfs für diese Anlagen, einer Alternativenprüfung, der Darstellung der Bestandssituation, der Beurteilung der Umwelterheblichkeit, der Konfliktanalyse bis zu besonderen Maßnahme zur Folgenbewältigung reichen. Die Umweltverträglichkeitsstudie entspricht somit auch insoweit den Anforderungen des BBergG und der UVP-V Bergbau. Mit dem Planfeststellungsbeschluss ist auch eine Erklärung zu Bannwald teilweise aufgehoben worden. Das beklagte Land hat zu Recht der Beigeladenen die Gewinnung des Bodenschatzes nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG untersagt, weil durch den Abbau des Bodenschatzes in einen Bannwald eingegriffen wird. Der durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassene Abbau des Bodenschatzes betrifft die Waldabteilungen 24 (teilweise), 25, 26, 27, 34, 35 und 36 im Stadtwald C-Stadt. Diese Waldflächen sind neben anderen Waldflächen (insgesamt 1 500,4448 ha) durch die Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen C-Stadt, Stadt C-Stadt, E, Gemeinde E, Z, Stadt N und Bu, Stadt D, Landkreis Offenbach und den Gemarkungen Mö und Wa, Stadt Y, Landkreis Groß-Gerau zu Bannwald vom 15. Oktober 1996 (StAnz. S. 3633) zu Bannwald erklärt worden. Die Aufhebung des Bannwalds erfolgte nach § 13 des Hessischen Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (HWaldG; Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Waldes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 27. Juni 2013, GVBl S. 458, das gemäß Art. 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist). Nach § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG vom 27.06.2013 ist die vollständige und teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald möglich, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG vom 27.06.2013 ist die obere Forstbehörde auch zuständig für die Änderung oder Aufhebung von Erklärungen zu Bannwald, die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften ergangen sind. Die Änderung des § 13 HWaldG durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Waldgesetzes vom 16.07.2014 (GVBl S. 186) ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 unbeachtlich, da das Gesetz zur Änderung des Hessischen Waldgesetzes gemäß seinem Art. 2 erst am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist. Es kann letztlich dahinstehen, ob der neueren Auffassung des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu folgen ist, dass die Aufhebung einer Bannwalderklärung (§ 13 Abs. 5 HWaldG) für die Genehmigung einer vorübergehenden Nutzungsänderung des Waldes im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 HWaldG nicht erforderlich sei und nur eine vorübergehende Nutzungsänderung und keine dauerhafte Waldumwandlung vorliege, wenn die Rodung zum Zwecke des Rohstoffabbaus (Nassauskiesung) erfolge und der Beginn der Wiederaufforstung 16 Jahre nach der ersten Rodung erfolge. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist zu dieser Auffassung in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 07.07.2015 - 2 A 177/15 - NuR 2015, 781 gekommen. Wäre diese Auffassung richtig, wäre auch im vorliegenden Fall, in dem eine mit dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 07.07.2015 entschiedenen Fall vergleichsweise Rekultivierung mit Wiederaufforstung und dem Belassen von kleineren Seen erfolgen soll, die Aufhebung der Erklärung zu Bannwald nicht erforderlich gewesen. Dann wäre die Aufhebung der Erklärung zu Bannwald zwar rechtswidrig gewesen, weil sie nicht hätte ergehen müssen. Dies würde aber nicht zum Erfolg der Klage führen, da, wenn eine nicht erforderliche Entscheidung über die Aufhebung der Erklärung zu Bannwald erfolgt, nicht gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen würde, die dem Umweltschutz dient. Da nach der Überzeugung der Kammer aber auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG a. F. für eine Aufhebung der Erklärung zu Bannwald vorliegen, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der neueren Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, unter welchen Voraussetzungen es erforderlich ist, eine Bannerklärung aufzuheben, zu folgen ist. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 31.01.2014 im Eilverfahren, der die teilweise Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschusses betraf, ausgeführt: "Der zur Rodung anstehende Wald ist Bannwald im Sinne des § 13 HWaldG. Die Obere Forstbehörde kann nach § 13 Abs. 3 Satz 1 HWaldG Wald zu Bannwald erklären, soweit dieser von seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in den Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen in seiner Flächensubstanz in besonderem Maße schützenswert ist. Die teilweise Aufhebung einer Bannwalderklärung ist nach § 13 Abs. 5 Satz 1 HWaldG erforderlich, wenn eine Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt ist. Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zum Bannwald ist nach § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG möglich, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Die Erklärung der Waldflächen im Bereich des L Waldsees zu Bannwald im Jahre 1996 erfolgte vor dem Hintergrund, dass die dortigen Waldflächen in den vergangenen Jahrzehnten durch Inanspruchnahme für Kiesabbau, Deponien, Siedlungen und Verkehrswege so stark reduziert worden seien, dass weiterer Waldverlust vor dem Hintergrund der Bedeutung dieser Waldflächen für das Allgemeinwohl nicht mehr hingenommen werden könne. Durch ihre besondere Lage inmitten des Ballungsraums erfüllten die Waldflächen eine Vielzahl wichtiger Waldfunktionen wie Wasserschutz, Sicht-, Lärm- und Immissionsschutz, Klimaschutz, Luftreinhaltung, Erosionsschutz, Biotop- und Artenschutz sowie Erholung. Der Antragsgegner hat in seiner Entscheidung diese Funktionen des Bannwaldes erkannt und als gegen die Aufhebung des Bannwaldstatus sprechende Gründe berücksichtigt. Desweiteren hat er erwogen, dass die Regionalversammlung Südhessen ein Planänderungsverfahren mit dem Ziel der Festschreibung der Waldflächen begonnen hat, ferner die bei der geplanten Vergrößerung der Wasserfläche am L Waldsee eintretende Erhöhung des Vogelschlagrisikos, Fragen der Rohstoffreservehaltung sowie den Umstand, dass die forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche mit der Rodung enden wird. Diesen Belangen hat der Antragsgegner den Bedarf der Region nach einer gesicherten Rohstoffversorgung im Bereich von Sand und Kies, insbesondere von hochwertigen Quarzsanden, gegenüber gestellt, ferner das Interesse an der vollständigen Nutzung einer Lagerstätte vor dem Neuaufschluss bislang unverritzter Flächen, die fehlende Möglichkeit alternativ andere Lagerstätten (stärker) zu erschließen, die fiskalischen Interessen der Stadt C-Stadt und das öffentliche Interesse am Erhalt der vorhandenen Arbeitsplätze. Unter Berücksichtigung dieser Interessen ist der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eingriffe in das Schutzgut Bannwald durch den geplanten Abbau zwar erheblich, aber insgesamt noch verkraftbar seien, da eine hinreichend große zusammenhängende Waldfläche übrig bleibe, die die Schutz- und Erholungsfunktionen des Bannwaldes noch erfülle. Bei Umsetzung aller Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erscheine die Durchführung des Vorhabens in Anbetracht der damit verbundenen Vorteile sinnvollerweise geboten und rechtfertige es, die damit einhergehenden Nachteile in Kauf zu nehmen. Dies gelte jedenfalls insoweit, als durch die Aufhebung des Bannwalds keine Konflikte mit vorhandenen Wasserschutzgebieten ausgelöst würden. Von daher war nach Auffassung des Antragsgegners eine Bannwaldaufhebung betreffend die Waldabteilung 37 und 24 teilweise zu versagen. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Abwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die Fortführung der Auskiesung am L Waldsee streitet ein erhebliches öffentliches Interesse, denn hierdurch wird ein wesentlicher Beitrag zur Rohstoffversorgung des Rhein-Main-Gebietes geleistet. Die Versorgung mit Baustoffen ist wiederum unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung von Infrastruktur-, Wohn- und Gewerbebauprojekten. Entsprechende Mengen an Rohstoffen, bis zu einer Million Tonnen im Jahr, von außerhalb in die Region einzuführen, wäre mit erheblichen Umweltbelastungen und Kostenaufwand für den Transport verbunden, dazu gegebenenfalls noch mit Aufwendungen für die Schaffung einer Infrastruktur, die am L Waldsee bereits besteht. Ebenfalls für das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sand- und Kiesförderung am L Waldsee sprechen die hiermit verbundenen Arbeitsplätze. Gegen das öffentliche Interesse spricht insoweit auch nicht der Umstand, dass gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme des Bannwaldes im Bereich der Südosterweiterung Arbeitsplätze im forstwirtschaftlichen Bereich wegfallen werden. Zum einen lassen sich die Arbeitsplätze im forstwirtschaftlichen Bereich nicht linear zur Größe der zu bewirtschaftenden Fläche darstellen, zum anderen ist auch dann, wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass durch den Wegfall des Bannwaldes am L Waldsee etwa sechs Arbeitsplätze im Forst gefährdet sind, der Arbeitsplatzeffekt des Vorhabens der Beigeladenen wesentlich größer. Die Planfeststellungsbehörde geht auch ohne Rechtsfehler davon aus, dass die mit dem Projekt verfolgten Gemeinwohlgründe diejenigen Belange überwiegen, die für die Erhaltung des Bannwalds streiten. Auch hier wird zum einen dargelegt, dass die abschnittsweise und durch Rekultivierungsmaßnahmen begleitete Gestaltung des Eingriffs geeignet ist, den erheblichen naturschutzrechtlichen Eingriff auszugleichen. Zum anderen hat sich die Behörde in nicht zu beanstandender Weise auf die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 BBergG bezogen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass es für die Bannwaldaufhebung einer Atypik bedürfe, wie sie einigen gesetzlich geregelten Befreiungstatbeständen innewohnt, und ein atypischer Fall hier bereits deshalb ausscheide, weil die seinerzeitige Bannwalderklärung im Jahre 1996 eben auch den Zweck verfolgt habe, das Waldgebiet vor weiterem großflächigem Abbau von Sand und Kies zu schützen, kann dem nicht gefolgt werden. Weder im Wortlaut noch in der Systematik des HWaldG finden sich Anhaltspunkte, die die Auffassung des Antragstellers stützen könnten, dass hier ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Atypik zu berücksichtigen wäre. Dies ist im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG nicht erforderlich (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05 in ESVGH 56, 58 = NVwZ 2006, 230). Entgegen der Argumentation des Antragstellers konnte der Verordnungsgeber im Jahre 1996 hier auch den Fall einer Aufhebung des Bannwaldschutzes gar nicht in seine Überlegungen einbeziehen, weil der Gesetzgeber diese Möglichkeit erst später geschaffen hat. Auch soweit der Antragsteller darauf abhebt, dass der Kiesabbau am L Waldsee nur im privaten Interesse des Unternehmens am Abbau des Rohstoffs erfolge, verkennt diese Sichtweise, dass die standortnahe Rohstoffsicherung ein öffentliches Interesse bleibt, unabhängig davon ob sie zugleich den unternehmerischen Belangen des Kiesgrubenbetreibers entspricht oder nicht (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05- m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller einwendet, es fehle hier deshalb am öffentlichen Interesse, weil der entsprechende Rohstoffbedarf nicht objektiv nachgewiesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragsgegner sich hier im Ergebnis durchaus auf die von der Beigeladenen aufgestellte Bedarfsprognose, die von der HLUG bestätigt worden ist, stützen durfte. Selbst wenn man dem Antragsteller zubilligt, dass die tatsächliche Nachfrage in Zukunft spürbar hinter dem dort prognostizierten Bedarf zurückbleiben könnte, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Situation, dass langfristig ein kontinuierlich hoher Bedarf an Sand und Kies für Bauvorhaben im Rhein-Main-Gebiet zu erwarten ist, und dass die Bedarfsdeckung bereits mit dem Vorhaben der Beigeladenen in der Region nur bei etwa 50 Prozent liegt, d. h. auf jeden Fall erhebliche Mengen an Rohstoffen in die Region eingeführt werden müssen. Folglich kann sicher davon ausgegangen werden, dass für die am L Waldsee zu fördernden Sande und Kiese ein - wenn auch zeitlich möglicherweise etwas gestreckter - Bedarf am Markt besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das planfestgestellte Vorhaben der Beigeladenen auch nur eine abschnittsweise Rodung der Bannwaldflächen vorsieht und so in dem Fall, in dem wider alle Prognosen der Baustoffbedarf im Rhein-Main-Gebiet zusammenbrechen sollte, eine weitere Inanspruchnahme der hier genannten Waldflächen auch nicht erfolgen würde." (Seiten 21 bis 24 des Beschlussumdrucks) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdeinstanz mit seinem Beschluss vom 20.02.2014 die Annahme der Kammer bestätigt, dass überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Aufhebung der Erklärung zu Bannwald erforderten. Er hat ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit seiner Formulierung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG a. F., dass überwiegende Interessen des Allgemeinwohls die Aufhebung der Erklärung zu Bannwald erforderten, die Anforderungen für die Bannwaldaufhebung gegenüber dem bloßen Vorliegen von Gründen des Allgemeinwohls erhöht habe. Mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des "Erforderns" verlange der Gesetzgeber eine qualifizierte Überprüfung der Notwendigkeit einer "Opferung" von Bannwald. Damit dürfte eine Prüfung möglicher Alternativen zur Erreichung der Vorhabenziele ohne Bannwaldbeanspruchung verlangt werden (Rdnr. 21 des Beschlusses). Diese Voraussetzungen für eine Bannwaldaufhebung lägen vor. Die besonderen Gründe des Allgemeinwohls seien in der ortsnahen Versorgung mit geeigneten Material vor allem der Baustoffindustrie in A-Stadt und den näheren Umland zu sehen. Dabei handele es sich um einen besonders bedeutsamen Belang des Gemeinwohls. Das beklagte Land und die Beigeladene hätten überzeugend dargelegt, dass der Transport von schweren Massengütern wie Quarz nicht nur transportkostenempfindlich sei, sondern vor allem aus Gesichtspunkten des Umweltschutzes vermieden werden solle. Angestrebt werden solle eine Versorgung im Umkreis von 20 bis 30 Kilometern. Um die jährlich von der Beigeladenen vorgesehene Fördermenge von einer Million Tonnen zu bewegen, bedürfe es ca. 37 000 Lkw-Ladungen. Zum Siedlungsschwerpunkt A-Stadt betrage die Entfernung von der Lagerstätte in C-Stadt lediglich 10 - 12 Kilometer, wobei keine Ortsdurchfahrten erforderlich seien. Dem könne der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das spätere Verfüllmaterial für die Grube von weiter her nach C-Stadt per Lkw angefahren werden müsse. Eine derartige Belastung für die Anfuhr von Verfüllmaterial bestehe auch bei anderen potenziellen Abbauorten, dadurch ändere sich aber nichts daran, dass sich jedenfalls die Situation für den Transport des Rohstoffs in C-Stadt als besonders verkehrsgünstig darstelle (Rdnr. 22 des Beschlusses). Die Bedarfsprognose, nach der der Verbrauch von Sand und Kies in Hessen nur zu 50 % aus hessischen Lagerstätten gedeckt werde, ein Defizit insbesondere bei der Kieskörnung größer als 2 mm bestehe, die am L Waldsee jährlich geförderten etwa eine Millionen Tonnen Sand und Kies etwa 10 % der hessischen Produktion ausmache und ca. 10 % des monentanen Bedarfs im Rhein-Main-Gebiet abdeckten und die Vorräte in den bereits genehmigten Bereichen nur noch für wenige Jahre reichten, beruhten nicht auf den subjektiven Angaben der Beigeladenen, sondern auf einer Stellungnahme des Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie vom 31.08.2012 an die Regionalversammlung Südhessen. Die Stellungnahme finde sich in der Verfahrensakte zum Planfeststellungsverfahren (Band III, S. 284). Die überzeugenden Ermittlungen des beklagten Landes könnten nicht durch eine auf einen Bedarf pro Einwohner umgerechneten Angabe des Klägers zu einem angeblichen Nachfragerückgang in der Zukunft erschüttert werden. Unabhängig davon erscheine die Behauptung eines Nachfragerückgangs gerade in Bezug auf die wachsende Großstadt A-Stadt wenig plausibel (Rdnr. 23 - 25 des Beschlusses). Zumutbare Alternativen für die Baustoffversorgung in A-Stadt und seinem Umland seien nicht zu erkennen. Die Behauptung, im Umkreis von 30 bis 50 Kilometern seien ausreichend laufende Betriebe der Sand- und Kiesgewinnung vorhanden, sei insbesondere deshalb zu unbestimmt, weil die Abbaustätte in C-Stadt besonders verkehrsgünstig zum Hauptbedarfsgebiet in A-Stadt liege und die Entfernung dorthin nur 10 bis 12 Kilometer betrage. Die von dem Kläger genannten bereits genutzten Alternativflächen in Ri-Cr und Ri-Wo könnten bereits angesichts des Umstands, dass nur 50 % des Sand- und Kiesbedarfs aus hessischen Lagerstätten gedeckt werden könne, die L Abbaufläche nicht ersezten. Gegen eine Erweiterung der Abbauflächen in Ri spreche entscheidend, dass diese Betriebe deutlich weiter vom Zentrum des Bedarfs für den Rohstoff in A-Stadt und dem engeren Umland liege als die Vorhabensfläche. Außerdem müssten dann viele 1 000 Lkw zusätzlich jeweils mehrere Ortsdurchfahrten passieren. Ferner wiesen die Flächen in Ri und andere Flächen im Rhein-Main-Gebiet eine schlechtere Rohstoffqualität auf als die Lagerfläche in C-Stadt. Die von dem Kläger benannte Fläche in Ni liege ebenfalls weiter (wenn auch nicht so weit wie die Flächen in Ri) von A-Stadt entfernt als die Vorhabensfläche. Vor allem könne die Fläche in Ni auch die Vorhabenfläche nicht ersetzen (Rdnr. 27 des Beschlusses). Der Verlust des Bannwalds über einen längeren Zeitraum sei in Abwägung mit den öffentlichen Rohstoffgewinnungsinteresse vertretbar. Über 50 % der Gemarkungsfläche von C-Stadt sei Wald, über 40 % Bannwald. Der ausgewiesene Bannwald um den Frankfurter Flughafen umfasse nach dem Flughafenausbau 1 495 ha. Durch die Genehmigung des Vorhabens würden davon 63,7 ha aufgehoben, dies seien 4,26 % dieser Bannwaldfläche. Die Angabe im Planfeststellungsbeschluss (S. 67) von 5,5 % sei zu korrigieren, da diese sich noch auf die ursprünglich beantragt Abbaufläche von 82,7 ha beziehe. Bezogen auf die gesamte Bannwaldfläche im Verdichtungsraum AStadt, die rund 7 900 ha betrage (Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Frankfurter Flughafens, S. 1254) betrage der Verlust 0,8 %. Berücksichtigt werden könne ferner, dass bei der hier genehmigten temporären Rohstoffgewinnungsnutzung die seitherige Waldfläche nicht auf Dauer versiegelt werde, sondern nach Beendigung der Rohstoffgewinnung zum größeren Teil (51 von 63 ha) wieder aufgeforstet werde solle. Da die Fläche andererseits für einen Zeitraum von mehreren Jahren aber nicht die bisherige Bannwaldfunktion übernehmen könne, könne diesem Gesichtspunkt allerdings keine überragende Bedeutung zukommen (Rdnr. 29 - 31 des Beschlusses). Insgesamt kommt der Hessische Verwaltungsgerichtshof damit zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Bannwaldaufhebung vorliegen. Die Kammer schließt sich dem an. Die im Klageverfahren nach Ergehen der Eilbeschlüsse vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Bereits in den Eilbeschlüssen wurde die Annahme des Klägers, eine Aufhebung des Bannwaldschutzes setze eine "Atypik" voraus, als nicht zutreffend beurteilt. Da es nach § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG a. F. möglich war, eine Erklärung zu Bannwald aufzuheben, muss dies möglich sein, wenn sich die Umstände, die zur Erklärung zu Bannwald führten, nachträglich durch einen Bedarf für Rohstoffabbau verändern. Dies muss auch im Ballungsraum Rhein-Main möglich sein, weil § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG a. F. nicht danach differenzierte, in welchen Landesteilen Hessen die Bannwaldausweisung erfolgte. Für ihre Behauptung, dass die Versorgung des Marktes auch ohne das Vorhaben der Beigeladene gesichert sei, verweist der Kläger auf seine Ausführungen in der Klagebegründung. Die Klagebegründung stammt aber schon vom 12.12.2013. Mit dieser Argumentation des Klägers haben sich die Kammer und der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs somit schon in den Eilbeschlüssen auseinandergesetzt. Auch die übrigen Argumente des Klägers unter Nr. 2 seines Schriftsatzes vom 07.12.2015 sind gegenüber seinem Vorbringen im Eilverfahren nicht neu und die Kammer und der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof haben sich mit ihnen in der oben wiedergegebenen Weise schon auseinandergesetzt. Letztlich wird die Annahme des Klägers, dass von einem sinkenden Bedarf an Sand und Kies in A-Stadt und Umgebung auszugehen sei, durch die tatsächliche Entwicklung widerlegt. Schon bevor seit dem Sommer des Jahres 2015 ein Bevölkerungszuwachs durch die zunehmende Zahl von Flüchtlingen zu verzeichnen war, ist die Einwohnerzahl der Stadt A-Stadt in den letzten Jahren stetig angestiegen. Aus der Steigerung der Einwohnerzahl resultiert auch ein erheblicher Mehrbedarf an neu zu errichtenden Wohnungen. Die Prognose eines hohen Bedarfs an Sand und Kies für den Wohnungsbau, die das beklagte Land in dem Planfeststellungsbeschluss getroffen hat, hat sich damit nachträglich als richtig herausgestellt. Auch die in dem Planfeststellungsbeschluss erteilte Umwandlungs- und Rodungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 5 i. V. m. 12 Abs. 2 HWaldG a. F. ist rechtmäßig. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 HWaldG a. F. bedürfen die Rodung und die Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Bannwald außer der vorherigen Aufhebung der Erklärung auch der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. § 12 Abs. 2 HWaldG a. F. bestimmt, dass als Maßnahmen der Waldumwandlung (1.) die Rodung von Wald zum Zwecke einer dauerhaften Nutzungsänderung und (2.) die Rodung von Wald zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzungsänderung mit dem Ziel der späteren Wiederbewaldung benötigen. Die Genehmigung soll gemäß § 12 Abs. 3 HWaldG a. F. versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Aus den Ausführungen zur Aufhebung der Bannwalderklärung ergibt sich zwangsläufig, dass wegen der mit der Fortführung der Nassauskiesung verfolgten öffentlichen Interessen kein Versagungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 3 HWaldG vorliegt. Die notwendigen Ersatzaufforstungen (§ 12 Abs. 4 HWaldG a. F.) sind durch die Auflagen Nr. 4.14 bis 4.17 zum Planfeststellungsbeschluss sichergestellt. Der Planfeststellungsbeschluss schließt eine wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 WHG für den Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG sowie eine befristete Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG von dem Verbot von Erdaufschlüssen, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, nach § 3 Nr. 1 u der Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt N/Stadtteil Z, Landkreis Offenbach vom 29.03.1978 (StAnz S. 831), geändert durch Verordnung vom 12.03.1982 (StAnz S. 869) ein. Die wasserrechtliche Planfeststellung und die erteilte Befreiung von der Wasserschutzgebietsverordnung verletzen keine Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. Für das beklagte Land bestand deshalb kein Anlass, der Beigeladenen die Gewinnung des Bodenschatzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu untersagen. Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf ein Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Erfolgt die Gewinnung von Bodenschätzen, z. B. von Kies und Sand, durch vorheriges Entfernen der das Grundwasser schützenden Deckschichten, d. h. Freilegung des Grundwassers (Nassauskiesung) und entsteht dadurch eine Wasserfläche von nicht begrenztem Zeitraum, stellt diese keine Gewässerbenutzung i. S. d. § 9 WHG dar, sondern eine Herstellung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers i. S. d. §§ 67 Abs. 2 i. V. m. 9 Abs. 3 WHG (von Mäßenhausen in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a. a. O., Anh. § 48 Rdnr. 202 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Ein Gewässerausbau liegt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 WHG nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Ein begrenzter Zeitraum ist anzunehmen, wenn vor der Entstehung des Gewässers feststeht, dass es nicht auf Dauer bestehen soll. Eine Höchstdauer des Zeitraums schreibt das WHG nicht vor. Soll nach dem Abbau von Bodenschätzen das Restloch im Rahmen der Wiedernutzbarmachung mit Wasser genutzt werden, ist ein Gewässerausbau nur dann nicht anzunehmen, wenn das vor dem Abbau durch einen konkreten Verfüllplan mit einem Zeitplan abgesichert ist. Dies kann z. B. durch die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erfolgen, der konkrete Angaben für die Einstellung des Betriebs einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen für die Nachfolgenutzung enthält (von Mäßenhausen, a. a. O., m. w. N.). Der Beigeladenen wurde eine Nassauskiesung gestattet, die dazu führt, dass Gewässer nicht nur für einen begrenzten Zeitraum entstehen und der Wasserhaushalt dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Nach der der Beigeladenen genehmigten Abbau- und Rekultivierungsplanung soll zwar der größere Teil der Abbaufläche wieder verfüllt und neu aufgeforstet werden. Es sollen aber auch einige Seen dauerhaft verbleiben. Jedenfalls deshalb liegt kein Fall des § 67 Abs. 2 Satz 2 WHG vor und das beklagte Land hat zu Recht auch ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Dabei war nach der Regelung des § 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG auch das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren durch die Bergaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt durchzuführen. Gemäß § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften erfüllt werden. Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sind nicht deshalb zu erwarten, weil der Abbau des Rohstoffs und die Rekultivierung auch Einfluss auf den Betriebsbrunnen der Beigeladenen und den Brunnen der Bäder- und Hallenmanagement C-Stadt GmbH haben werden. Der Kreis Offenbach hatte im Rahmen der Behördenbeteiligung in einer Stellungnahme vom 11.11.2011 darauf hingewiesen, dass auf dem Gelände am L Waldsee noch weitere Trinkwasserbrunnen für die Versorgung mit Trink- und Betriebswasser sowie für die Versorgung von Bade- und Campinggästen betrieben würden. Diese Brunnen seien in das Verfahren aufzunehmen und entsprechend zu schützen. Die von der Beigeladenen beauftragten Gutachter (Büro für Geohydrologie und Umweltinformationssysteme Dr. B & G GbR) haben in einer Stellungnahem vom 13.04.2012 (Verfahrensunterlagen, Bd. II, S. 432) bestätigt, dass diese Brunnen von der Beigeladenen und der Bäder- und Hallenmanagement C-Stadt GmbH betrieben würden. Abbauzeitig sei für diese Brunnen von einem Grundwasseranstieg von rund 1 cm auszugehen. Nach einer Rekultivierung sei mit einer Grundwasserabsenkung in einer Größenordnung von 5 bis 10 cm zu rechnen. Der Brunnen der Beigeladenen erschließe eine Sand- und Kiesmächtigkeit in rund 15 m Tiefe. Der Brunnen der Bäder- und Hallenmanagement C-Stadt GmbH habe eine Tiefe von über 20 m. Die Leistungsfähigkeit der Brunnen werde daher nicht beeinträchtigt. Soweit der Kläger rügt, dass nicht geprüft worden sei, in wieweit sonstige Risiken für die Nutzung als Trinkwasser bestehen, ist dies rein spekulativ. Aus der Abb. 3, die Bestandteil der Stellungnahme der Gutachter vom 13.04.2012 ist, ist ersichtlich, dass sich der Brunnen der Beigeladenen an der westlichen Seite des nördlichen Endes des L Waldsees befindet. Der Brunnen, der der Versorgung des Strandbads dient, befindet sich an der östlichen Seite des nördlichen Endes des L Waldsees. Angesichts der Entfernung dieser Brunnen zu dem neuen Abbaugebiet der Südosterweiterung des Tagebaus und der Tiefe der Brunnen ist nicht erkennbar, dass sonstige Risiken für die Nutzung als Trinkwasser bestehen sollen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Feststellung im Planfeststellungsbeschluss, dass wegen der Teilablehnung in der Waldabteilung 37 keine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die Wasserwerke Y auftrete, unzulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Dezernat IV/Da 41.1 (Grundwasser) des Regierungspräsidiums Darmstadt hatte mit Stellungnahme vom 16.11.2011 (Verfahrensunterlagen, Bd. II, Bl. 173) gegen Teile des Antrags erhebliche Bedenken erhoben. Die Stellungnahme erging zu dem ursprünglichen Antrag der Beigeladenen, der eine Auskiesung auf 82,7 ha vorsah. Das Dezernat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das Vorhaben sowohl in der Zone III des festgesetzten Wasserschutzgebiets der Gewinnungsanlage Z als auch in der Zone III A des festgesetzten Wasserschutzgebiets der Gewinnanlage Y liege. Gegen die Teile des Antrags, die die Flächen des Wasserschutzgebiets für die Gewinnungsanlage Z betreffen, bestanden nach der Auffassung des Fachdezernats wegen der geplanten Aufgabe des Wasserwerks Z und der späteren Aufhebung der Wasserschutzgebietsverordnung keine grundlegenden Bedenken. Erhebliche Bedenken bestanden aber gegen die Teile des Antrags (geplante Abbauabschnitte 5 und 6 in der Waldabteilung 37), die im Einzugsgebiet der Gewinnungsanlagen der Stadtwerke Y lagen. Da in dem Planfeststellungsbeschluss der Abbau von Bodenschätzen in der gesamten Waldabteilung 37 abgelehnt wurde, gibt es keine Grundlage mehr dafür, dass die Trinkwassergewinnung durch Brunnen der Stadt Y durch das Vorhaben gefährdet ist. Das Gleiche gilt für eine Gefährdung durch eine LCKW-Fahne. Auch diese befindet sich in der Waldabteilung 37, in der Sand und Kies nicht abgebaut werden sollen. Darauf hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.02.2014 im Eilverfahren hingewiesen (Rdnr. 37 - 39 des Beschlusses). Der Kläger hat seine Behauptungen über eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Stadt Y, die er in der Klageschrift vom 19.12.2013 dargelegt hat, auch im weiteren Prozessverlauf nicht wiederholt. Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ergeben sich auch nicht daraus, dass das beklagte Land bei seiner Entscheidung über die wasserrechtliche Planfeststellung den Beurteilungsmaßstab des § 47 Abs. 1 WHG verkannt hätte. Der Kläger trägt dies in seiner Klageschrift vom 19.12.2013 vor ohne aber seine Ansicht in der Folge unter Auseinandersetzung mit dem umfangreichen hydrogeologischen Gutachten vom 31.03.2011 (Teil IV der Planfeststellungsunterlagen) zu substantiieren. Auf die fehlende Substantiierung hatte bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.02.2014 hingewiesen (Rdnr. 40 des Beschlusses). Der Kläger hat dies nicht zum Anlass genommen, seine Bedenken zu substantiieren. Für die Kammer, die selbst keinen Anlass für Zweifel an dem hydrogeologischen Gutachten sieht, besteht daher kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Ein Verstoß gegen § 68 Abs. 3 WHG ergibt sich auch nicht daraus, dass das beklagte Land eine unzureichende Abwägung bezüglich der Verfüllproblematik vorgenommen hat. Der Kläger meint, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit widersprüchlich sei, weil es unter drei verschiedenen Kategorien von Nebenbestimmungen drei verschiedene Maßgaben zur Verfüllung gebe. Die Nebenbestimmungen, die sich mit der Verfüllung der abgebauten Flächen beschäftigen, sind aber nicht widersprüchlich. Nach der Nebenbestimmung 1.16 des Planfeststellungsbeschlusses, die sich in den Abschnitt der Auflagen über die Minimierung des Vogelschlagrisikos befindet, muss, soweit abbaubetrieblich möglich, eine möglichst rasche Wiederverfüllung und anschließende Aufforstung der Erweiterungsfläche - auch in Teilabschnitten - sukzessive erfolgen. Die (forstrechtliche) Nebenbestimmung 4.2 schreibt vor, dass der Abbau, die Wiederverfüllung und die Rekultivierung abschnittsweise zu erfolgen haben. Dem Fortgang des Abbaus hat die Verfüllung und Rekultivierung vorheriger Abbauabschnitte voranzugehen. Erst wenn die geplante Verfüllung des vorletzten Abschnitts abgeschlossen ist, kann in dem Nächsten mit dem Abbau begonnen werden. Das heißt, dass mit dem Abbau in Abschnitt 3 frühestens zu beginnen ist, wenn die Verfüllung in Abschnitt 1 gemäß der Planung hergestellt ist. Vor Rodung eines Abschnitts ist jeweils eine Freigabe von Dezernat IV/Wi 44 zu erwirken. Abbauabschnitt 3 und darauf folgende Abschnitte dürfen erst gerodet werden, wenn der zwei Abschnitte vorausgehende Abschnitt verfüllt und bepflanzt worden ist und die zu leistende Ersatzaufforstung forstfachlich gesichert ist. Nach der (wasserwirtschaftlichen) Nebenbestimmung 2.5 ist ein Sonderbetriebsplan "Verfüllung" vorzulegen, der die Einzelheiten der Verfüllung der Abbaufläche darstellt. Für die Verfüllung darf nur unbelastetes Bodenmaterial verwendet werden. Die Anforderungen an das unbelastete Bodenmaterial sind mittels eines Qualitätsmanagements und einer Fremdüberwachung sicherzustellen. Mit der Verfüllung des Abbaus mit grubenfremdem Material ist erst nach der Zulassung des Sonderbetriebsplans "Verfüllung" zu beginnen. Der Planfeststellungsbeschluss folgt somit bei diesen Nebenbestimmungen der folgenden Konzeption: Die Nebenbestimmung 1.16 enthält nur den allgemeinen Hinweis, dass die Verfüllung möglichst rasch erfolgen soll. Einzelheiten dazu werden verbindlich in den Nebenbestimmungen 4.2 und 2.5 geregelt. Die Nebenbestimmung 4.2 regelt dazu, dass mit dem Abbau in einem neuen Abschnitt erst dann begonnen werden kann, wenn die Verfüllung des vorletzten Abschnitts abgeschlossen. Auch eine Rodung des neuen Abschnitts ist erst möglich, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Sollte die Verfüllung - etwa wegen des Mangels an geeignetem Material - stocken, ist somit gegebenenfalls der weitere Abbau einzustellen, bis der vorletzte Abschnitt verfüllt und bepflanzt worden ist. Die Einzelheiten dazu sind - wie dies die Nebenbestimmung 2.5 verbindlich festlegt - in einem Sonderbetriebsplan festzulegen. Für die Verfüllung darf nur unbelastetes Material verwendet werden; die Anforderungen an das Material sind mittels eines Qualitätsmanagements und einer Fremdüberwachung sicherzustellen. Mit der Verfüllung darf erst begonnen werden, wenn der Sonderbetriebsplan zugelassen worden ist. Die Auflagen Nr. 4.2 und 2.5 sind inhaltlich hinreichend bestimmt und problemlos umsetzbar. Sollte die Verfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen - etwa wegen des Fehlens geeigneten Materials - stocken, ist der weitere Abbau des Bodenschatzes einzustellen. Gegen die Verlagerung der Festlegung von Einzelheiten der Verfüllung in einem Sonderbetriebsplan bestehen keine Bedenken. Das BBergG sieht ausdrücklich vor, dass für bestimmte Teile des Betriebs oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden können (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG). Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ergeben sich auch nicht daraus, dass das beklagte Land eine Befreiung von dem Verbot in der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt N/Stadtteil Z erteilt hat, Erdaufschlüsse vorzunehmen, durch die die Deckschicht wesentlich vermindert wird. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG ermächtigt die zuständige Behörde dazu, von Verboten in einer Trinkwasserschutzverordnung eine Befreiung zu erteilen, wenn der Schutzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern. Durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und den Stadtwerken N GmbH (Teil 1.15 der Antragsunterlagen) ist sichergestellt, dass die Trinkwasserversorgung des Stadtteils Z künftig über eine direkte Anschlussleitung an das Wasserwerk N erfolgen wird. Die Trinkwassergewinnungsanlage Z kann dann stillgelegt werden. Nach Stilllegung der Trinkwassergewinnungsanlage Z ist damit zu rechnen, dass die zu ihrem Schutz ergangene Trinkwasserschutzverordnung aufgehoben wird. Da die Stilllegung der Trinkwassergewinnungsanlage Z durch die vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, wird der Schutzzweck der Trinkwasserschutzverordnung nicht mehr gefährdet, wenn schon vor Aufhebung der Verordnung Erdaufschlüsse vorgenommen werden. Eine mögliche Wasserkontamination würde das Wasserwerk nämlich erst nach etwa fünf Jahren erreichen. Die Beigeladene hat sich in der Vereinbarung mit den Stadtwerken N aber verpflichtet, die Maßnahme binnen zwei Jahre ab Bestandskraft auszuführen. Die vertragliche Vereinbarung ist dahin auszulegen, dass die Vertragsbeteiligten mit dem Begriff der Bestandskraft nur die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber der Beigeladenen gemeint hat und nicht den vorliegenden Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss aufgrund einer Verbandsklage noch nicht bestandskräftig ist, die Beigeladene aber schon mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen hat. Für den Fall, dass die vertragliche Vereinbarung nicht erwartungsgemäß umgesetzt wird, hat das beklagte Land in den Nebenbestimmungen 2.2 und 2.3 Vorkehrungen getroffen. Die Befreiung wird nach der Nebenbestimmung 2.2 zunächst auf drei Jahre nach Aufnahme der Gewinnungstätigkeit befristet. Die Frist ist zu verlängern, sollte das Wasserwerk Z bereits stillgelegt sein, aber die formale Aufhebung der Schutzgebietsverordnung noch ausstehen. Das Gewinnungsrecht ist nach der Auflage 2.3 innerhalb des Wasserschutzgebiets "Z" nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme der Gewinnungstätigkeit (beginnend) mit der Rodung ausgesetzt, solange die Wasserversorgung des Stadtteils Z der Stadt N nicht an die Gewinnungsanlagen der Stadt N angeschlossen ist. Das Gewinnungsrecht erlischt, wenn vorher Umstände eintreten, die für die Umsetzung der Maßnahme in der genannte Frist ein Hindernis darstellen. Insgesamt hat das beklagte Land daher zu Recht angenommen, dass der Schutzzweck der Trinkwasserschutzverordnung nicht gefährdet wird, da innerhalb von zwei Jahren nachdem die Beigeladene mit dem Vorhaben begonnen hat, damit zu rechnen ist, dass der Trinkwasserbrunnen Z stillgelegt und die Trinkwasserschutzverordnung aufgehoben worden ist. Für den Fall, dass dies nicht der Fall ist, hat das beklagte Land in der Nebenbestimmung 2.3 Vorkehrungen getroffen. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf den Gewässerschutz an einem teilweisen Abwägungsausfall leide, da dieser auf Seite 94 davon ausgehe, dass für die Entnahme von Wasser aus dem Abgrabungsgewässer zur Kieswäsche und für die Wiedereinleitung von diesem eine Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 WHG nicht erforderlich sei, weil es sich dabei um eine dem Gewässerausbau dienende Maßnahmen handele, greift der Kläger den Planfeststellungsbeschluss an einer Stelle an, an dem er gar keine Regelung trifft. Die Ausführungen im Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses auf Seite 94 oben (Gliederungspunkt II. C. 2.3.3 Wasserrechtliche Erlaubnis) beziehen sich auf den Klammerzusatz zu den eingeschlossenen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen (Gliederungspunkt I. A. 2.; Seite 5), hier der wasserrechtlichen Planfeststellung nach § 68 WHG für den Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG. In dem Klammerzusatz finden sich zwei Erläuterungen. Zunächst wird erläutert, dass Bestandteile des Gewässerausbaus hier der Abbau des Rohstoffes und die Wiederverfüllung des entstehenden Abgrabungsgewässers sind. Dann wird noch die Erläuterung angefügt, dass Maßnahmen, die dem Gewässerausbau dienen, keine Benutzungen nach § 9 Abs. 3 WHG sind. Erläuterungen im Tenor eines Planfeststellungsbeschlusses stellen keine Regelungen dar, die der Kläger im Rahmen seiner sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG ergebenden Klagebefugnis angreifen könnte. Darüber hinaus weist die Kammer den Kläger darauf hin, dass die Erläuterung nicht falsch ist. Sie gibt nämlich lediglich den Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG wieder. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG sind Maßnahmen keine Benutzungen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 WHG dienen. Der Planfeststellungsbeschluss schließt auch eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Landkreis Offenbach" vom 13. März 2000 (StAnz S. 1123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2013 (StAnz S. 548), ein. Diese Genehmigung verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. Es bestand daher für das beklagte Land deshalb kein Anlass, die beantragte Gewinnung des Bodenschatzes zu untersagen. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Landkreis Offenbach" wurde am 13.03.2000 erlassen und in der Folgezeit mehrfach geändert. Die Verordnung wurde aufgrund der Ermächtigung des § 16 Abs. 2 und des § 17 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19.09.1980 (GVBl. I S. 309) erlassen. Sie gilt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20.12.2010 (HAGBNatSchG; GVBl. I S. 629) fort. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet enthält in § 4 Abs. 1 eine Aufzählung von Maßnahmen und Handlungen, die nur mit Genehmigung zulässig sind. In § 4 Abs. 2 der Verordnung ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zu versagen ist, und in § 4 Abs. 3 der Verordnung ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen ist. Entgegen der Annahme des Klägers hat das beklagte Land im Planfeststellungsbeschluss keine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Tenors des Planfeststellungsbeschlusses (S. 6 des Planfeststellungsbeschlusses) und der dazu gegebenen Begründung (Gliederungspunkt II. C. 2.2.3; S. 85) hat das beklagte Land eine Genehmigung nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet erteilt. Dies ist zu Recht erfolgt. Mit § 67 BNatSchG in der heute geltenden, auf Art. 1 des Gesetz zur Neuregelegung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl I S. 2542) beruhenden Fassung, mit der der Bundesgesetzgeber erstmals von der auf der Förderalismusreform beruhenden Ermächtigung zur konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des Naturschutzrechts Gebrauch gemacht hat, ist die Konzeption, dass es im Naturschutzrecht - wie etwa auch im Bauplanungsrecht in § 31 BauGB - Ausnahmen und Befreiungen gibt, nicht geändert worden (vgl. Lau in Frenz/Müggenbort [Hrsg.], BNatSchG, 2011, § 67 Rdnr. 1; Heugel in Lütkes/Ewer [Hrsg.], BNatSchG, 2011, § 3, Rdnr. 3). Üblicherweise versteht man unter einer Ausnahme eine zulässige Abweichung von einer bestimmten Vorschrift, bei der der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bereits beim Erlass der betreffenden Vorschrift bekannt war und daher auch zugleich mit dieser ausdrücklich geregelt wird. Demgegenüber eröffnet die Befreiung Abweichungsmöglichkeiten für eine Vielzahl von Vorschriften und bezieht sich auf beim Erlass dieser Vorschriften noch nicht vorhersehbare Umstände (Heugen in Lütkes/Ewer, a. a. O., § 22 Rdnr. 19). Da in dem Planfeststellungsbeschluss keine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erteilt wurde, muss die gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsgutgebiet (im Wege der Ausnahme) erteilte Genehmigung nicht den durch die Rechtsprechung und Literatur entwickelten Voraussetzungen für eine Befreiung entsprechen. Anders als dies der Kläger annimmt, ist deshalb Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nicht das Vorliegen eines im Zeitraum des Normerlasses so nicht vorgesehenen und deshalb atypischen Sonderfalls. Es kommt deshalb für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung auch nicht darauf an, dass beim Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet sich weder die Beigeladene noch die Stadt C-Stadt gegen den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung gewandt haben. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ist es nur mit Genehmigung zulässig, Verfüllungen, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Sprengungen vorzunehmen oder Bodenbestandteile zu entnehmen. Die Genehmigung ist nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet zu erteilen, wenn (1.) die beabsichtigte Maßnahme oder Handlung keine der in Absatz 2 genannten Folgen erwarten lässt oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen vermieden werden können oder (2.) überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Erteilung der Genehmigung erfordern. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ist die Genehmigung zu versagen, wenn die geplante Maßnahme oder Handlung den Charakter des Gebiets verändert oder das Landschaftsbild beeinträchtigt oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. Das beklagte Land ist in dem Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen, dass eine Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung nicht in Betracht kommt, weil sich die Beeinträchtigungen zum Beispiel des Landschaftsbilds oder auch der vorhandenen Waldbestände nicht vollständig vermeiden lassen. Das beklagte Land ist aber von dem Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung ausgegangen, dass also überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Erteilung der Genehmigung erforderten. Zur Begründung hat es auf die Begründung zur Abwägung des Gemeinwohls bei der Prüfung der Bannwaldaufhebung verwiesen, da der Schutzzweck der Bannwalderklärung und der Landschaftsschutzverordnung in Bezug auf den Wald identisch seien. Die Ansicht des beklagten Landes, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung vorlagen, ist zutreffend. Da die Auskiesung den Charakter des Gebiets verändert und das Landschaftsbild beeinträchtigt, kam eine Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung nicht in Betracht. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls erforderten aber die Erteilung der Genehmigung. Das beklagte Land weist zu Recht darauf hin, dass es in einem Landschaftsschutzgebiet kein "absolutes Veränderungsverbot" gilt, sondern nur ein relatives Veränderungsverbot. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG ist für Landschaftsschutzgebiete ein Verbot allein für solche Handlungen vorgegeben, die den Charakter des Gebiets konkret verändern oder seinem besonderen Schutzzweck widersprechen. Insoweit besteht ein maßgeblicher Unterschied zu Naturschutzgebieten, in denen gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich ein "absolutes" Veränderungsverbot gilt, bei dem es nicht darauf ankommt, ob der beeinträchtigte Gebietsbestandteil für den Schutzweck von Bedeutung ist (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 26, Rdnr. 23). Maßgebliches Gebiet ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung das gesamte Gebiet der Landschaftsschutzverordnung. Dieses hatte beim Erlass der Verordnung im Jahr 2000 eine Größe von ca. 17 000 ha (§ 1 Abs. 2 der Verordnung). Durch die bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ergangenen sieben Verordnungen zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ist die Größe des Landschaftsschutzgebiets nicht wesentlich verändert worden. Die Genehmigung einer Abgrabung auf einer Fläche von 63,7 ha und deren späteren Verfüllung führt angesichts der Größe des Landschaftsschutzgebiets von ca. 17 000 ha nicht zu einer Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Auch bezogen auf die Fläche, die ausgekiest werden soll, tritt keine vollständige Funktionslosigkeit ein. Die in der Landschaftsschutzverordnung definierten Schutzwecke werden zwar beeinträchtigt. In § 2 Abs. 1 der Verordnung werden als Zwecke der Unterschutzstellung zum einen die nachhaltige Sicherung der verbliebenen Freiflächen und der Wälder genannt, insbesondere der großen Laubmischwaldbestände wegen ihrer besonderen für die landschaftsgebundene Erholung, für den Erhalt von Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes sowie den Ressourcenschutz im Verdichtungsraum Rhein/Main, zum anderen die Erhaltung naturnaher oder artenreicher Lebensräume einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften. Dem Schutzzweck dient dabei unter anderen im hier betroffenen Naturraum "Untere Mainebene" die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der zahlreichen zum Teil kleinflächigen, besonders schutzwürdigen Lebensräume, wie silikatische oder basische Trockenstandorte, Hecken und Gehölzstreifen sowie Streuobstbestände als wichtige Gliederungselemente der Landschaft oder größere gewässerbegleitende Grünlandzüge mit entsprechend extensiv genutzten Feuchtwiesen. Zwar wird durch die Auskiesung in den derzeit bestehenden Wald durch dessen Abholzung und den Abbau des Bodenschatzes durchaus massiv eingegriffen. Der größere Teil der Eingriffsfläche soll aber wieder bewaldet werden, in einem kleineren Teil der Fläche sollen Seen entstehen. Nach der Rekultivierung der Eingriffsfläche, die bereits dem Abbau begleitend erfolgen soll, wird deshalb wieder eine Fläche entstehen, die den in § 2 der Verordnung genannten Schutzzwecken entsprechen wird. Der zunächst durchaus massive Eingriff in die Natur wird daher in einigen Jahren wieder weitgehend ausgeglichen sein. Diesem Eingriff in die Natur stehen überwiegende Gründe des Allgemeinwohls gegenüber. Bereits bei der Prüfung der Aufhebung des Bannwalds wurde dargelegt, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Aufhebung der Bannwalderklärung erforderten. Im Rahmen der Prüfung, ob überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Erteilung der Genehmigung nach der Verordnung über das Landschaftsgebiet erfordern, ist die Frage nicht anders zu beurteilen. Wegen des in den Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Vorbehalts einer späteren Planergänzung nach § 74 Abs. 3 HVwVfG ist die Einhaltung von Vorschriften des Artenschutzrechts bis auf wenige Ausnahmen für die Kammer nicht prüfbar. Bereits bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wurden die Nebenbestimmungen bezeichnet, aus denen sich der Vorbehalt einer späteren Planergänzung ergibt. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 HVwVfG wurde schon dargelegt, dass der Planfeststellungsbeschluss, soweit der Vorbehalt einer späteren Ergänzung des Plans reicht, von der Kammer nicht überprüft werden kann. Dies trifft insbesondere auf große Teile des Artenschutzrechts zu. Die von der Beigeladenen beauftragten Landschaftsarchitekten haben die erforderlichen Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Maßnahmenblättern und Maßnahmenplänen dargestellt (Anlage III.14 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan). In den Maßnahmenblättern wird die vorzunehmende Maßnahme beschrieben; die Maßnahmenpläne stellen dar, an welcher Stelle die Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Der Umstand, dass das Abbaugebiet um etwa ein Viertel verringert wurde, führte dazu, dass nahezu alle Maßnahmenpläne zu überarbeiten waren. Davon ausgenommen ist nur der Maßnahmenplan 6, der die Maßnahmen für die zunächst weiter betriebenen Aufbereitungsanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen in der Westgrube beschreibt. Alle anderen Maßnahmenpläne (1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8) mussten überarbeitet werden. Mit der Nebenbestimmung 3.1 wurde der Beigeladenen deshalb aufgegeben, das Maßnahmenblatt 16 und die Maßnahmenpläne 1 bis 5, 7 und 8 mit der Vorlage des ersten Hauptbetriebsplans in aktualisierter Fassung vorzulegen. Dies bedeutet, dass durch den Planfeststellungsbeschluss nicht mehr festgelegt wird, an welchen Stellen welche vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind. Der Planfeststellungsbeschluss weist für diese Fragen somit eine "Lücke" auf, die durch die Regelungen des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses erst wieder "gefüllt" werden muss. Solange dies nicht geschehen ist, kann die Kammer keine Prüfung vornehmen. Es ist ihr deshalb nicht möglich zu prüfen, ob die "CEF-Maßnahmen" (Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion - Continuous Ecological Functionalitymeasures) den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder ob die Annahme des Klägers zutrifft, dass keine ausreichenden Ersatzlebensräume für die Zauneidechse zur Verfügung gestellt würden und das Schutzkonzept für Fledermausarten nicht eindeutig zu bestimmen ist. Trotz des Vorbehalts einer Planergänzung nach § 74 Abs. 3 HVwVfG kann die Kammer jedoch einige Bestimmungen des Artenschutzrechts darauf hin prüfen, ob gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, die dem Umweltschutz dienen und die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Ein Verstoß gegen eine solche Rechtsvorschrift liegt nicht deshalb vor, weil das Vorhaben nach der Ansicht des Klägers in einem potentiellen FFH-Gebiet verwirklicht werden soll und in einem potentiellen FFH-Gebiet keine ernsthaften Beeinträchtigungen der ökologischen Merkmale des Gebiets zu erwarten sein dürfen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 20.02.2014 (Rdnr. 57) unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Frenz, NuR 2011, 405 darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Klägers, es handele sich bei dem Gebiet, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, um ein potentielles FFH-Gebiet, nicht überprüft werden muss. Das Meldeverfahren für FFH-Gebiete ist abgeschlossen und das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen zunächst unzureichender Meldungen ist eingestellt worden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Meldungen Deutschlands jetzt ausreichend sind. Deshalb kommt das Vorliegen eines potentiellen FFH-Gebiets generell nur noch in Betracht, wenn sich eine Meldung weiterhin aus fachlichen Gründen geradezu aufdrängen müsste. Dies ist insbesondere beim Vorkommen prioritärer Lebensraumtypen und Arten der Fall. Solche liegen auch nach dem Vortrag des Klägers aber nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch nicht deshalb einen Verstoß gegen Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen, weil er in der Nebenbestimmung 1.19 vorsieht, dass für die Fälle, dass eine relevante Erhöhung des Vogelschlagrisikos wegen einer deutlichen Zunahme vogelschlagsrelevanter Arten zu erwarten sei oder wenn Gefahr für den Luftverkehr in Verzug sei, geeignete (Vergrämungs-) Maßnahmen zu planen seien. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.02.2014 (Rdnr. 54) zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein "bloß angestrebtes Ziel der Begrenzung der Vogelpopulation" handele, das zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ganz unbestimmt sei und - gegebenenfalls - erst in einem Sonderbetriebsplan zu konkretisieren sei. Die Frage, ob Zugriffsverbote im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG verletzt werden und - falls dies zu bejahen ist - eine artenschutzrechtlich zulässige Ausgestaltung der Vergrämungsmaßnahmen von vornherein unmöglich sein wird, lässt sich daher nicht beantworten. Von einem - beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - vorliegenden Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG kann daher nicht ausgegangen werden. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht deshalb gegen Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen, weil er in der Nebenbestimmung 3.12 für die dauerhafte Sicherung der (naturschutzrechtlichen) Kompensation für aus der Nutzung zu entlassenden (Wald-) Bestände lediglich die Vorlage einer vertraglichen Regelung zwischen der Beigeladenen und der Stadt C-Stadt und keine dingliche Sicherung verlangt. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Umfang zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Das Gesetz schreibt somit lediglich vor, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechtlich zu sichern sind, ohne die Form der Sicherung konkret vorzugeben. Es kommen sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Sicherungsmaßnahmen in Betracht. Als privatrechtliche Sicherungsmaßnahmen kommt eine dingliche Absicherung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Reallast in Betracht. Als Sicherung kann aber auch der Abschluss von entsprechenden (Pacht-) Verträgen in Betracht kommen. Als öffentlich-rechtliche Sicherungsmittel stehen die Eintragung einer Baulast und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge zur Verfügung (vgl. zu den Sicherungsmitteln: Guckelberger in Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 15, Rdnr. 75 bis 78). Wie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechtlich gesichert werden, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls. Die zuständige Behörde muss prüfen, wie die Sicherung am besten erreicht werden kann (Guckelberger, a. a. O, Rdnr. 79). Im vorliegenden Fall erscheint die Sicherung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Stadt C-Stadt als ausreichend. Eigentümerin der Flächen, auf denen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, ist mit der Stadt C-Stadt eine öffentlich-rechtliche organisierte Gebietskörperschaft, die nicht in Insolvenz fallen kann. Es ist der Beigeladenen daher möglich, einen Vertrag zu schließen, in dem sich die Stadt verbindlich, d. h. durch Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung des Vertrags, für die Zeit, die für die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist, zu der Duldung der Maßnahmen verpflichtet. Damit ist das dauerhafte Bestehen einer Verpflichtung der Stadt C-Stadt, die naturschutzrechtlich erforderliche Kompensation dauerhaft zu dulden, hinreichend gesichert. Darüber hinaus hat die Stadt C-Stadt als Grundeigentümerin inzwischen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen bewilligt. Da, nachdem die Beigeladende eine Kopie der Eintragungsbewilligung, auf der sich ein Eingangsstempel des Amtsgerichts C-Stadt mit der Datumsangabe 10.12.2015 befindet, vorgelegt hat, auch keine Zweifel daran bestehen, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden wird, ist damit - über die Sicherung durch eine vertragliche Vereinbarung, die im Planfeststellungsbeschluss verlangt wurde, hinaus - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen dinglich gesichert. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da die - soweit ersichtlich - ober- oder höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten Fragen, unter welchen Voraussetzungen bei einem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ein Vorbehalt der späteren Planergänzung im Sinne des § 74 Abs. 3 VwVfG ergehen kann und welche Auswirkungen ein solcher Vorbehalt auf eine Anfechtungsklage hat, über die entschieden wird, ohne dass der Vorbehalt durch einen Planergänzungsbeschluss umgesetzt worden ist, grundsätzliche Bedeutung haben (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beigeladene baut im L Stadtwald seit 1927 Sand und Kies ab. Aus dieser Abbautätigkeit und der nachfolgenden Wiedernutzbarmachung ist der L Waldsee entstanden. Für den Abbau von Sand und Kies wurden zunächst Genehmigungen nach dem Wasserrecht erteilt. Ein wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss erging am 07.06.1991. Im Jahre 1993 wurde der Betrieb der Beigeladenen nach einer Lagerstättenuntersuchung durch das Bergamt Weilburg wegen des hohen Quarzgehalts der abgebauten Sande und Kiese der Aufsicht der Bergbehörde unterstellt (Bescheid des Bergamts Weilburg vom 13.04.1993). Durch Planfeststellungsbeschluss vom 10.07.2008 wurde ein Rahmenbetriebsplan aufgrund des BBergG zugelassen. Mit Schreiben vom 04.11.2008 wandte sich die Beigeladene unter Vorlage von Voruntersuchungen an das beklagte Land und teilte mit, dass sie beabsichtige, den Quarzsand- und -kiestagebau L Waldsee um 82,7 ha in südöstlicher Richtung zu erweitern. Nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben sei für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sie bitte darum, zu einem Scoping-Termin einzuladen. Der Beklagte lud daraufhin zu einem Scoping-Termin, der am 12.05.2009 unter Beteiligung von Vertretern bzw. beauftragten Gutachtern der Beigeladenen und von Vertretern verschiedener Behörden stattfand. In der Sitzung der Regionalversammlung Südhessen vom 06.03.2006 wurden der Entwurf 2006 des Regionalplans und der Vorentwurf 2006 des Regionalen Flächennutzungsplans eingebracht. In der Tabelle 5 (Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, Planung) zum Gliederungspunkt 9 der Begründung des Regionalplans Südhessen - Entwurf 2006 - war im Kreis Offenbach für das Gebiet der Stadt C-Stadt kein Vorranggebiet vorgesehen. In dem 2007 offengelegten Vorentwurf 2007 für den Regionalplan/Regionalen Flächennutzungsplan war südlich des "L Waldsees" im Gebiet der Stadt C-Stadt ein Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten Planung für den Abbau von Kiessand in einer Größe von 53,3 ha vorgesehen. Die Offenlage des Entwurfs führte zu einer Reihe von Stellungnahmen. Die CDU-Fraktion in der Regionalversammlung Südhessen beantragte am 26.01.2009, dass die Regionalversammlung beschließen möge, dass bezüglich der Abbauvorhaben "M" und "S" dem Begehren der Antragsteller gefolgt werde (Drucksache Nr. VII/69.0). In dem im Jahr 2009 offengelegten Entwurf 2009 des Regionalplans/Regionalen Flächennutzungsplans war südlich des L Waldsees nunmehr ein 84 ha großes Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, Planung vorgesehen. Auch nach dieser Offenlage gab es noch einige Stellungnahmen, die dieses Vorranggebiet betrafen. Über Anregungen und Bedenken zum Entwurf 2009 beschloss die Regionalversammlung am 17.09.2010 und die Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main am 22.09.2010. Die Regionalversammlung beschloss die Pläne am 17.12.2010 mehrheitlich und die Verbandskammer fasste den abschließenden Beschluss zum Regionalen Flächennutzungsplan mehrheitlich am 15.12.2010. In einer Kabinettssitzung am 17.06.2011 genehmigte die Landesregierung den Regionalplan Südhessen 2010/Regionalen Flächennutzungsplan und nahm dabei Teile der räumlichen und textlichen Festlegungen von der Genehmigung aus. Das Regierungspräsidium Darmstadt machte am 16.08.2011 die Pläne bekannt (Staatsanzeiger Nr. 42 vom 17.10.2011, Seite 1311). Am 15.10.2012 stellte die Stadt Y beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag. Sie beantragte, die Zielfestlegung Z 9.2-1 in der Ziffer 9.2 i. V. m. Tabelle 4 des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 in Bezug auf das Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten im Landkreis Offenbach in der Gemeinde C-Stadt, Ortsteil C-Stadt, Rohstoff Kiessand, Größe 84 ha (StAnz 42/2011) für unwirksam zu erklären. Mit Beschluss vom 25.09.2015 wurde das Ruhen des unter dem Aktenzeichen 4 C 1996/12.N anhängigen Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 03.11.2011 beantragte die Fraktion "Die GRÜNEN in der Regionalversammlung Südhessen" eine Änderung der Ausweisung der Fläche für die geplante Südosterweiterung der Abbauflächen am L Waldsee. Am 02.12.2011 beschloss die Regionalversammlung Südhessen mehrheitlich, die Obere Landesplanungsbehörde zu beauftragen, gemeinsam mit dem Regionalvorstand die Planänderung des Regionalplans/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 mit den Ziel zu erarbeiten, für den Bereich der Stadt C-Stadt die Ausweisung der Fläche für die geplante Südosterweiterung der Abbauflächen am L Waldsee von "Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten" in "Vorranggebiet für Forstwirtschaft", "Vorranggebiet Regionaler Grünzug", "Vorranggebiet Regionalparkkorridor" und "Vorranggebiet für den Grundwasserschutz" zu ändern. Mit Beschluss vom 27.04.2012 beschloss die Regionalversammlung die Änderung und Offenlegung des Entwurfs zur Änderung dieser Pläne und beauftragte die Obere Landesplanungsbehörde, das Beteiligungsverfahren in Abstimmung mit dem Regionalverband Frankfurt RheinMain durchzuführen. Nachdem die Regionalversammlung über die in der Anhörung und Offenlegung vorgebrachten Anregungen und Bedenken zur Änderung des Regionalplans/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 entsprechend den Voten der Ausschüsse HPA und NLF zu den BE-Vorschlägen entschieden hatte, beschloss die Regionalversammlung am 26.04.2013 für den Bereich der Stadt C-Stadt die Ausweisung des "Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, Planung" in "Vorranggebiet für Forstwirtschaft", "Vorranggebiet Regionaler Grünzug", "Vorranggebiet Regionalparkkorridor" und "Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz" zu ändern. Endgültig wurde die Änderung von der Regionalversammlung Südhessen am 17.10.2014 und von der Verbandskammer des Regionalverbands FrankfurtRheinMain am 16.07.2014 beschlossen. Nachdem die Hessische Landesregierung ein halbes Jahr nach Vorlage der Änderung des Plans weder eine Entscheidung über die Genehmigung des Plans getroffen noch über eine Rückgabe an die Regionalversammlung entschieden hatte, gab das Regierungspräsidium Darmstadt am 28.07.2015 bekannt, dass die 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für den Bereich der Stadt C-Stadt, Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten als genehmigt gilt (Staatsanzeiger Nr. 33 vom 10.08.2015, S. 844). Mit Schreiben vom 19.07.2010 beantragte die Beigeladene den Erlass einer bergrechtlichen Planfeststellung im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren für die Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus L Waldsee. Nachdem zunächst verschiedene Behörden beteiligt wurden und die Beigeladene weitere Unterlagen einreichte, lagen die Planfeststellungsunterlagen in der Zeit vom 24. bzw. 25.10.2011 bis zum 25.11.2011 bei der Gemeinde E, der Stadt C-Stadt und dem Regierungspräsidium zur Einsicht aus. Ein Erörterungstermin fand vom 04. bis 08.06.2011 in C-Stadt statt. Die Antragsunterlagen lagen danach auch vom 12.09.2012 bis zum 12.10.2012 in Y, vom 06.09.2012 bis zum 06.10.2012 in N und vom 10.09.2012 bis zum 10.10.2012 in D zur Einsicht aus. Das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landesplanungsbehörde lehnte es mit Bescheid vom 10.07.2012 ab, die Planfeststellung zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die Südosterweiterung für den Quarzsand- und -kiestagebau "L Waldsee" raumordnungsrechtlich zu untersagen. Unter dem 15.08.2013 erließ das Regierungspräsidium Darmstadt einen Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus "L Waldsee". Mit der Entscheidung wurde das beantragte Vorhaben abgelehnt, soweit es die Waldabteilung 37 und die Altholzinsel der südlichen Waldabteilung 24 betrifft. Planfestgestellt wurde die Aufhebung des Bannwaldschutzes auf 63,7 ha, die Erweiterung des Tagebaus um rund 63,7 ha unter abschnittsweise Rodung des dortigen Waldes, die Entscheidung über den forstrechtlichen Ausgleich (Ersatzaufforstung), den weiteren Betrieb der Aufbereitungsanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen für 25 Jahre sowie die teilweise Verfüllung auf niedrigen Geländeniveau unter Schaffung von Offenland, Wald und dauerhafte Herstellung von Wasserflächen in mehreren kleineren Gewässern auf der genehmigten Antragsfläche. Die Planfeststellung schließt unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb der Westgrube vom 07.06.1991, zuletzt geändert durch Bescheid vom 04.03.2009 die Entscheidung über folgende für das Vorhaben erforderliche öffentlich-rechtliche Zulassungen mit ein: - Rahmenbetriebszulassung nach den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 2a BbergG, - wasserrechtliche Planfeststellung nach § 68 WHG für den Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG, - befristete Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von dem Verbot von Erdaufschlüssen, durch die Deckschichten wesentlich vermindert werden, nach § 3 Ziffer 1. Buchstabe u) der Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutze der Trinkwasseranlage der Stadt N/Stadtteil Z, Landkreis Offenbach, - Ablehnung der Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG von dem Verbot von Erdaufschlüssen, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, nach § 5 Nr. 11 der Wasserschutzgebietsverordnung des Stadtteils Wa der Stadt Y, - teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald nach § 13 Abs. 2 Satz 2 HWaldG, hier "Erklärung von Waldflächen in den Gemarkungen C-Stadt, Stadt C-Stadt, E, Gemeinde E, Z, Stadt N und Bu, Stadt D, Landkreis Offenbach und den Gemarkungen Mö und Wa, Stadt Y, Landkreis Groß-Gerau, zu Bannwald" Umwandlungs- und Rodungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 5 i. V. m. § 12 Abs. 2 HWaldG, - Zulassung des naturschutzrechtlichen Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG, landschaftsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Landkreis Offenbach", - Einziehung von Waldwegen nach § 6 HStrG, - Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG Nrn. 1 und 3 für die nach Anhang IV der FFH-RL geschützten Arten Springfrosch und Zauneidechse. Der Planfeststellungsbeschluss enthält eine Vielzahl von Nebenbestimmungen. Durch eine Nebenbestimmung wird die Geltungsdauer des Rahmenbetriebsplans bis zum 31.12.2048 befristet. Bis spätestens zum 31.12.2038 sind der Abbau und die Verfüllung zu beenden. Nach einer weiteren Nebenbestimmung ist die Abbau- und Rekultivierungsplanung an die Teilablehnung und die Nebenbestimmungen zur Minimierung des Vogelschlagrisikos anzupassen und mit dem ersten Hauptbetriebsplan vorzulegen (Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG). Wegen der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird auf die Behördenakte Bezug genommen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 09.09.2013 (S. 1147 bis 1149) öffentlich bekanntgemacht. Er lag vom 09.09.2013 bis zum 23.09.2013 in den Rathäusern der Städte bzw. Gemeinden C-Stadt, E, Y, D und N aus. Die Beigeladene reichte mit Schreiben vom 23.10.2013 umfangreiche Unterlagen zur "Aktualisierung und Anpassung der Planfeststellungsunterlagen" bei der Bergaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt ein. Der Kläger hat am 16.10.2013 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 09.12.2013 hat das beklagte Land die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 hinsichtlich einer 7,516 ha großen Fläche des Abbauabschnitts 1a der Hauptbetriebsplanergänzung vom 23.10.2013 angeordnet. Den daraufhin von dem Kläger gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 31.01.2014 - 7 L 1749/13.DA -abgelehnt. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - zurückgewiesen. Der Kläger ist der Ansicht, er sei klagebefugt. Er sei eine anerkannte Umweltvereinigung gemäß dem UmwRG und eine anerkannte Naturschutzvereinigung. Er sei in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt und mache Verstöße gegen das materielle Naturschutzrecht, das Forstrecht, das Wasserrecht sowie andere umweltrechtlich relevante Vorschriften geltend, insbesondere auch Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Er habe auch während des Planfeststellungsverfahrens Stellungnahmen abgeben und Einwendungen erhoben. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er von einer unzuständigen Behörde anhand einer fehlerhaften Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Es handele sich bei dem Bodenschatz nicht um einen grundeigenen i. S. d. BBergG, weil der zu gewinnende Bodenschatz nicht zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen und Ferrosilizium verwendet werde. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zu einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zum Abbau von Quarzsand und Quarzkies sei richtig, nach der es nicht ausreichend sei, dass der Quarz und das Quarzit in seinem natürlichen Zustand zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium geeignet sei, der Bodenschatz müsse auch entsprechende Verwendung finden. Dies sei nicht der Fall. Die Beigeladene beabsichtige in dem hier zu beurteilenden Fall nicht, den abgebauten Bodenschatz zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium zu nutzen. Vielmehr werde der Rohstoff in der Bauindustrie verwendet und damit im Sinne des Bergrechts für ein aus Rohstoffsicherungssicht minderwertiges Produkt verschwendet. Es werde bestritten, dass im Rahmen der Erkundung für den Südosten die Eignung des zu gewinnenden Bodenschatzes untersucht worden sei. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Bodenschatz zumindest eine minderwertige Qualität habe, die ihm Rahmen der Entscheidung nach dem BBergG sowie den forst-, natur- und wasserrechtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt werden müsse. Entgegen der Ansicht der Kammer in ihrem Beschluss im Eilverfahren und der Ansicht des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren sei die Frage, ob mit dem VG Saarlouis zu verlangen sei, dass Quarz und Quarzit auch zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen und Ferrosilizium abgebaut würden, auch noch nicht in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Es sei unklar, was mit den nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingereichten Unterlagen passiert sei. Es hätte ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren, welches im Planfeststellungsbeschluss angeordnet worden sei, durchgeführt werden müssen. Bei den vorgelegten Unterlagen habe es nicht nämlich nicht nur um Anpassungen an die kleinere Abbaufläche gehandelt, sondern auch um eine inhaltliche Änderung des naturschutzrechtlichen Konzepts. Dies betreffe insbesondere die Verkleinerung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen in angrenzenden Waldflächen. Sollte kein Planänderungsverfahren durchgeführt worden sein, stelle sich der Planfeststellungsbeschluss als nicht hinreichend bestimmt dar. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil dem Vorhaben konkretisierte Ziele der Raumordnung entgegenstünden. Das Ziel der Regionalplanung "Vorranggebiet oberflächennaher Abbau von Bodenschätzen" sei abwägungsfehlerhaft festgelegt worden. Der ursprünglichen regionalplanerischen Konzeption zum Rohstoffabbau habe eine Ermittlung des Rohstoffbedarfs zugrunde gelegen. Im Vorentwurf 2006 sei für die Stadt C-Stadt kein Vorranggebiet vorgesehen gewesen. Trotz der Änderung des Entwurfs habe die Obere Landesplanungsbehörde im Rahmen der Beschlussvorlage über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken immer wieder auf ihre kritische Haltung mit Verweis auf die Begründung der Beschussvorlage hingewiesen. Trotz des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Regionalplans Südhessen laufenden Planfeststellungsverfahrens und der im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Regionalplan von der Beigeladenen vorgelegten Rohstoffbedarfssituation seien die für die Regionalplanung zuständigen Behörden nicht von ihrer Konzeption abgerückt und hätten sich fachlich gegen die Zielfestlegung zugunsten des Abbaus ausgesprochen. Der Abwägungsentscheidung der Regionalversammlung habe daher keine ordnungsgemäße regionalplanerische Konzeption zugrunde gelegen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn anhand der im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen die fachlichen Grundlagen der Regionalplanung in Bezug auf den Rohstoffbedarf neu erarbeitet worden wären, insbesondere die detaillierte Ermittlung, die zu der Stellungnahme vom 24.11.2006 geführt hätte, neu erstellt worden wäre. Einer regionalplanerischen Zielausweisung eine unternehmerische Prognose für einen Einzelfall zugrunde zu legen, sei grob fehlerhaft. Die Begründung des Regionalplans zu Kapitel 9.2 lasse den Schluss nicht zu, dass die Ausweisung ordnungsgemäß erfolgt sei. Diese Begründung sei nämlich bereits Bestandteil des Entwurfs 2006 gewesen, der eine Ausweisung einer Vorrangfläche am L Waldsee nicht vorgesehen habe. Diese, textlich unveränderte Begründung habe allen Entwürfen zum Regionalplan zugrunde gelegen. In der Begründung zur 1. Änderung des Regionalplans Südhessen werde deshalb angeführt, dass eine ordnungsgemäße Abwägung der Argumente in dem Beschlussverfahren zum RPS/RegFNP nicht erfolgt sei. Vielmehr widerspreche die Entscheidung des Einzelfalls "L Waldsee" den Zielen und Grundsätzen des Plans und seiner Begründung. Explizit werde in dieser Begründung auf die regionalplanerische Absicht der kurz- und mittelfristigen Sicherung des Bedarfs an mineralischen Rohstoffen für die Rohstoffwirtschaft mit einem Planungshorizont bis zu 25 Jahren hingewiesen. Dass die Abwägung, die zu der Zielausweisung des Regionalplans 2010 geführt habe, fehlerhaft gewesen sei, belegten auch Aussagen, die im Rahmen der Änderung des Regionalplans gemacht worden seien. So habe sich während der Haupt- und Planungsausschusssitzung am 25.11.2011 für die SPD-Fraktion Herr K dahingehend geäußert, dass entgegen der Beschlussempfehlung der Oberen Landesplanungsbehörde, dieses Vorranggebiet nicht den Plan aufzunehmen, beschlossen worden sei. Obwohl das Thema "Arbeitsplätze" intensiv in der SPD-Fraktion diskutiert worden sei, sei man zu der Überzeugung gelangt, dass alles getan werden müsse, um das Abbauvorhaben doch noch zu unterbinden. Das beklagte Land habe bei seinem Planfeststellungsbeschluss die Bedeutung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung verkannt. Im Gegensatz zu der in § 4 Abs. 1 ROG postulierten Beachtenspflicht i. S. einer strikten Verhaltenspflicht hätten zu berücksichtigende sonstige Erfordernisse der Raumordnung zwar eine geringe Bindungswirkung in dem Sinn, dass sie nach Lage des jeweiligen Falls zu ermitteln und in die Abwägung oder Ermessensentscheidung mit dem ihnen zugewiesenen oder ihnen in der konkreten Situation zukommen Gewicht einzustellen seien. Sie seien aber nicht "abwägungsfest", so dass sie in der Abwägung oder Ermessensentscheidung grundsätzlich überwunden werden könnten. Das Gewicht sei nach dem jeweiligen verfahrens- und materiell-rechtlichen Stand des Verfahrens unterschiedlich. Fehlten nur noch letzte Verfahrensschritte bis zum Inkrafttreten des Plans und damit zu einem verbindlichen Ziel, dann sei ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung mit einem deutlichen Gewicht einzustellen. Es handele sich um eine offensichtliche Fehlgewichtung eines öffentlichen Belangs, wenn ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung mit Planreife außer Acht gelassen werde, das nach Inkrafttreten eine Beachtens- und Anpassungspflicht auslösen werde. Auch wenn das ROG insoweit nur eine Berücksichtigungspflicht konstituiere, hätten in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung unbeschadet der Frage der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Planreife jedenfalls ein besonderes Gewicht. Das BBergG erfordere eine eigenständige Beurteilung, ob dem Abbau von Kiesen und Sanden überwiegende öffentliche Interessen, hier also mit den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung verbundene materielle Gesichtspunkte, entgegenstünden. Da dem Planfeststellungsbeschluss eine solche Berücksichtigung nicht zu entnehmen sei, sei er rechtswidrig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzureichend gewesen. Der Planfeststellungsbeschluss sei deshalb aufzuheben, weil er aufgrund eines Verwaltungsverfahrens zugelassen worden sei, welches für das beantragte Vorhaben nicht einschlägig gewesen sei. Es habe sich um eine wesentliche Änderung gehandelt, für die § 3e UVPG gelte. Deshalb habe das gesamte Vorhaben in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden müssen. Die vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung habe sich aber ausschließlich auf den änderungsbezogenen Teil beschränkt. Wichtige Angaben, die sich unmittelbar aus den bereits durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen der bereits vorliegenden Planfeststellungsbeschlüsse sowie aus den Zulassungsbescheiden ergeben hätten, seien den Einwendern deshalb vorenthalten worden. Damit liege ein Fehler vor, der seiner Art und Schwere nach dem Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbar sei. Dies führe dazu, dass der Kläger nach der anwendbaren aktuellen Fassung des UmwRG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen könne. Es sei formuliert worden, dass der Planfeststellungsbeschluss "unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb der Westgrube vom 07.06.1991, zuletzt geändert mit Bescheid vom 04.03.2009" ergehe. Es gehe jedoch aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht hervor, welche Teile des Planfeststellungsbeschlusses vom 07.06.1991 geändert würden. Das beklagte Land habe mehrfach nachfragen müssen, wie sich die Genehmigungssituation des Gebäudebestandes am "L Waldsee" derzeit darstelle. Aber auch nach den Antworten der Beigeladenen bleibe vieles im Unklaren. Welche bergbaulichen Aufbereitungsanlagen über den aktuellen Betriebsplan zugelassen seien, sei nicht ersichtlich. Das Werksgebäude und Verwaltungseinrichtungen seien offenbar nicht bergrechtlich genehmigt. Die Bereinigung der Genehmigungssituation sei nicht nur aus formalen Gründen notwendig. Es gehe auch um Prüfpflichten hinsichtlich der Umweltauswirkungen, die von dem Vorhaben insgesamt ausgingen, und um deren Kompensation, die bei schon bestehenden Kompensationspflichten nicht mehr geschehen könne. Außerdem liege wegen der unklaren Genehmigungssituation ein Verstoß gegen die Ermittlungs- und Darstellungspflichten nach der UVP-Richtlinie vor. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch hinsichtlich der Abgrenzung der Abbauvorhaben bei den nicht genehmigten Waldabteilungen 24 und 37 nicht hinreichend bestimmt. Die hierzu erlassenen Nebenbestimmungen seien in sich widersprüchlich und legten nicht hinreichend bestimmt fest, wo der Abbau ende und welche Festsetzungen hinsichtlich der Waldrandstreifen bestünden. Es werde nicht klar, ob die Abgrenzung in Rahmen der ersten Hauptbetriebsplanzulassung erfolgen solle. Sollte dies der Fall sein, verstoße dies gegen den Grundsatz der einheitlichen Planfeststellung. Die von der Beigeladenen vorgelegte Rekultivierungsplanung, die auch Grundlage für die Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen sein, sei mit dem Planfeststellungsbeschluss hinfällig geworden. Es hätte eine geänderte Planung vorgelegt werden müssen, an der auch die Öffentlichkeit zu beteiligen gewesen wäre. Die Kompensationsmaßnahmen könnten nicht ohne nochmalige Prüfung der Auswirkungen des dann veränderten Vorhabens festgelegt werden. Die Entlassung aus dem Bannwald und die naturschutzrechtliche Ausnahmen/Befreiungen seien rechtswidrig. Dies betreffe die Entlassung aus der Bannwalderklärung, die Befreiung aus dem Wasserschutzgebiet, die Befreiung aus dem Landschaftsschutzgebiet und die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen. Eine Befreiungssituation liege nur vor, wenn der Normgeber, hier also der Verordnungsgeber, einen so nicht vorgesehenen, also atypischen Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung nicht mitberücksichtigt habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Schutzverordnungen sei die Lagerstätte jedoch bereits bekannt gewesen, der Verordnungsgeber habe jedoch bewusst den weiteren Abbau nicht zugelassen. Sowohl die Bannwald- als auch die Landschaftsschutzgebietsausweisung seien gerade und insbesondere wegen des bereits zuvor erfolgten Kies- und Sandabbaus erfolgt. Um weitere Eingriffe in den Naturhaushalt zu verhindern, seien die angrenzenden Waldflächen unter Schutz gestellt worden. Aus der Stellungnahme der Oberen Forstbehörde gehe hervor, dass die Erklärung zum Bannwald gerade den weiteren Abbau von Sand und Kies ausschließen solle. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung habe die Kiesgrube bereits seit Jahrzehnten bestanden. Mit Blick auf die durch das Abbauvorhaben hervorgerufenen Eingriffe in den Waldbestand und die Auswirkungen auf Natur und Landschaft habe der Verordnungsgeber den an die bestehenden Auskiesungsflächen grenzenden Naturraum unter Schutz gestellt und sehenden Auges einen weiteren Abbau an dieser Stelle nicht zulassen wollen. Für den Abbau von Kiesen und Sanden im Bannwald und im Landschaftsschutzgebiet sowie im Wasserschutzgebiet bestünden keine überwiegenden Gründe des Gemeinwohls. Hierauf würden auch einige Behördenstellungnahmen verweisen. Ein Vorrang für den Bergbau bestehe nicht. Das beklagte Land verkenne die Bedeutung der sogenannten Rohstoffsicherungsklausel im BBergG. Zum einen habe der Abbau zugunsten des vom ihm als hochwertig eingestuften Bodenschatzes nicht zur Verwendung als Massenrohstoff genehmigt werden dürfen. Zum anderen habe geprüft werden müssen, ob die konkrete volkswirtschaftliche Situation einen Abbau erfordere. Das öffentliche Interesse müsse gerade an der Durchführung des Projekts bestehen. Die Versorgung des Marktes sei aber hinreichend gesichert. Das beklagte Land führe im Planfeststellungsbeschluss aus, dass es in der Nähe noch weitere Gewinnungsstellen gebe. Es begründe dann die für das Vorhaben sprechenden Gründe vor allem damit, dass das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Rohstoffversorgung als Basis wirtschaftlicher Prosperität im Rhein-Main-Gebiet mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen leiste. Alle weiteren angeführten Gründe seien von diesem Satz abgeleitet. Einen regionalen Rohstoffperspektivplan - dessen Aufstellung der Kläger gefordert habe - habe das beklagte Land nicht erstellt. Es habe seiner Einschätzung die Bedarfsprognose der Beigeladenen zugrunde gelegt. Für die Darstellung und Bewertung der regionalen Rohstoffversorgung seien aber neutrale, unternehmensunabhängige Bewertungen unabdingbar. Eine solche Bewertung hätte ergeben, dass eine Versorgungslücke mit den Rohstoffen Sand und Kies nicht auftreten werde. Ebenso sei eine alternative Versorgung durch Abbau an anderen Standorten und durch den Transport mit Schiffen möglich. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch rechtswidrig, weil der Umweltverträglichkeitsprüfung keine Alternativprüfung zu entnehmen sei, die den Anforderungen der UVP-Richtlinie, der UVP-Verordnung Bergbau und dem UVPG genüge. Die Beigeladene habe in der Umweltverträglichkeitsprüfung sogenannte Alternativen vorgelegt und nachträglich - offenbar auf Aufforderung durch das beklagte Land - die Eckpunkte zu Struktur und Inhalt der Alternativprüfung vorgelegt. Die dort entwickelten Kriterien seien hinsichtlich der mit der bergrechtlichen Entscheidung verbundenen Zulassungen nicht ausreichend und führten zu einer unzureichenden Alternativenprüfung. Einer vollständigen Nutzung der Lagerstätte hätte von vornherein die Bannwaldausweisung entgegengestanden. Obwohl zum Zeitpunkt der Bannwaldausweisung die Lagerstätte bekannt gewesen sei, sei geregelt worden, dass kein weiterer Abbau erfolgen solle. Der Planungswille und die Einnahmen einer Kommune könnten nicht zu Gunsten der Aufhebung der Bannwaldfestsetzung angeführt werden. Einnahmen einer Kommune, hier der Stadt C-Stadt, die in der genannten Höhe im Übrigen weit überzogen seien, könnten nicht zur Begründung einer Bannwaldaufhebung angeführt werden. Verloren gehendende Arbeitsplätze bei der Beigeladenen könnten nicht zur Begründung für Ausnahmen/Befreiungen angeführt werden. Im Übrigen würde nicht berücksichtigt, dass anderseits im Forst Arbeitsplätze verloren gehen würden. Eine Reihe öffentlicher Interessen sprächen gegen das Vorhaben. Das beklagte Land habe die Bedeutung der Erhaltung des Bannwaldes verkannt. Es habe der Rodung von 63,7 ha Bannwald weniger Gewicht beigemessen als den Argumenten, die für das Vorhaben sprächen. Dies sei eine Fehlgewichtung. Dies werde anhand der widersprüchlichen und beliebigen Wertungen, die im Planfeststellungsbeschluss jeweils für den einen oder anderen Belang ins Feld geführt würden, deutlich. Bannwald sei die höchste Schutzkategorie im Forstrecht. Waldrodungen im Rhein-Main-Gebiet sollten unterbunden werden. Man könne nicht das hiesige Vorhaben in Verhältnis zur Größe des verbleibenden Waldes setzen. Man müsse der Frage nachgehen, welche Auswirkungen die weiteren Rodungen im Verdichtungsraum für die übergeordneten Schutzziele hätten. Die Abwägung zwischen den Belangen, die gegen das Vorhaben sprechen, und den Belangen, die für das Vorhaben sprechen, hätte es zu dem Ergebnis führen müssen, dass dem Bannwaldschutz dem Vorrang einzuräumen sei. Wenn in den Eilbeschlüssen darauf abgestellt werde, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen, Befreiungen und Ausnahmen vorlägen, werde dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge nicht ausreichend Rechnung getragen. Das beklagte Land verkenne auch, dass die Rodung des Waldes nicht deshalb minder schwer wiege, weil bereits an anderer Stelle eine Rekultivierung der bereits abgebauten Fläche erfolgt sei. Das beklagte Land habe auch die Belange des Wasserschutzes, des Sicht-, Lärm- und Immissionsschutzes, des Klimaschutzes, des Biotop- und Artenschutzes (reduzierte Biodiversität), der Regionalplanänderung, des Vogelschlags, der Rohstoffreservehaltung, der Forst- und Landwirtschaft, der Vernichtung von Holzbodenfläche, der Ersatzaufforstungsflächen auf landwirtschaftlichen Flächen und den Planungswillen der Stadt C-Stadt für einen Verbindungsweg fehlerhaft ermittelt und gewichtet. Die formalen Anforderungen an die Aufhebung des Bannwaldes seien nicht erfüllt. Aus den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Planunterlagen sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang eine Aufhebung der Bannwalderklärung erfolge. Dies sei weder aus der Tenorierung noch aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ersichtlich. Es fehle eine Plankarte, aus der hervorgehe, welcher Teil des Bannwaldes aus der Schutzverordnung entlassen werde. Es sei erforderlich gewesen, die Landschaftsschutzgebietsverordnung teilweise aufzuheben. Das Landschaftsschutzgebiet solle auf einer Fläche von 63,7 ha für einen Zeitraum bis zum Jahr 2049 für den Abbau von Bodenschätzen genutzt werden. Bei einer solchen Sachlage sei keine Befreiungslage gegeben, sondern die Landschaftsschutzverordnung müsse aufgehoben werden. Die erteilte Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung sei rechtswidrig. Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets sei im Jahr 2000 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Abbau von Bodenschätzen am L Waldsee bereits seit Jahrzehnten erfolgt und habe zu erheblichen Waldverlusten geführt. Der Verordnungsgeber habe den Abbau an der damaligen Stelle Rechnung getragen, indem er den bestehenden Abbau und weitere Flächen nicht in die Landschaftsschutzverordnung einbezogen habe. Er habe jedoch die Grenze der Inanspruchnahme durch die Ausweisung der südlich angrenzenden Waldflächen gezogen. Er habe dies getan, obwohl schon damals bekannt gewesen sei, dass die Lagerstätte von Kiesen und Sanden weiter reiche. Aus den beigezogenen Akten lasse sich erkennen, dass sich weder die Beigeladene noch die Stadt C-Stadt gegen den räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets ausgesprochen hätten. Es habe keine Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung erteilt können, da an deren Stelle die Befreiungsvorschrift des BNatSchG getreten sei. Eine Befreiung setze einen im Zeitpunkt des Normerlasses vom Normgeber so nicht vorgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall voraus. Ein solcher liege nicht vor. Schutzweck der Landschaftsschutzverordnung sei gewesen, den weiteren Abbau zu verhindern. Eine Befreiung komme für die großflächige Inanspruchnahme von Grund und Boden nicht in Betracht. Es sollten mehr als 60 ha in Anspruch genommen. Auf dieser Fläche werde die Landschaftsschutzgebietsverordnung funktionslos. Der Planfeststellungsbeschluss sei ferner rechtswidrig, weil er mit Blick auf die Belange des Gewässerschutzes fehlerhaft von einer Zulassungsfähigkeit ausgehe. Im Planfeststellungsbeschluss seien die Grundwassergewinnungsanlagen am nördlichen Ufer des L Waldsees nicht berücksichtigt worden. Von der Bäder- und Hallenmanagement C-Stadt GmbH sowie der Beigeladenen würden auf dem Gelände des L Waldsees weitere Trinkwasserbrunnen für die Versorgung der Bade- und Campinggäste bzw. zur Trink- und Betriebswasserversorgung der zahlreich vorhandenen Anlagen (Verwaltung der Fa. S, Werkstätten, LKW-Waage, Sitz der Erdbaufirma Ke, Transportbetonwerk der S Beton GmbH, Asphaltmischanlage, Betonpflaster- und -plattenwerk, Bauschuttaufbereitungsanlage) betrieben. Das hydrogeologische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass abbauzeitig von einem Grundwasseranstieg auszugehen sei, bei einer Nachrekultivierung dann mit einer Grundwasserabsenkung in einer Größenordnung von 5 bis 10 cm zu rechnen sei. Die Leistungsfähigkeit der Brunnen werde nicht beeinträchtigt. Nicht geprüft worden sei allerdings, in wieweit sonstige Risiken für die Nutzung als Trinkwasser eintreten würden. Wenn bereits bezüglich der Trinkwassergewinnung im Wasserwerk Z von einer Beeinträchtigung ausgegangen werde, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Schutz der Grundwassergewinnungsanlagen nicht zur Versagung der Genehmigung geführt habe. Die Versorgung Dritter mit Trinkwasser sei öffentliche Trinkwasserversorgung. Wegen der Teilablehnung des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der Waldabteilung 37 werde angenommen, dass keine Gefährdung des Grundwasserangebots für die Gewinnung von Trinkwasser der Wasserwerke Y auftrete. Diese Feststellung sei unzulässig, weil weder angenommen werden könne, dass die sogenannte Dichtschürze zum maßgeblichen Zeitpunkt die Wirkung entfalte, um Auswirkungen zu verhindern, noch gewährleistet werde, dass der weitere Jahrzehnte dauernde Eingriff in das Grundwasser keine Auswirkungen auf das Grundwasserangebot habe. Darüber hinaus verhalte sich der Planfeststellungsbeschluss nicht zu der Gefährdung, die durch eine Änderung der Grundwasserströme aufgrund der festgestellten LCKW-Fahne bestehe. Durch die Entnahme von Kies und Sand in einer Größenordnung von ca. 500 000 m 3 /a würden sich die Grundwasserströme derart verändern, dass die LCKW-Fahne auch das Wasserschutzgebiet Y erreichen werde. In dem Planfeststellungsbeschluss werde auch der Beurteilungsmaßstab des § 47 Abs. 1 WHG offengelassen und es versäumt zu erörtern, welche konkreten rechtlichen Anforderungen, insbesondere mit Blick auf die Bewirtschaftungsziele bestünden. So sei etwa die Ermittlung des chemischen Zustands des Grundwassers im Anhang 8 zum hydrologischen Gutachten unzureichend. Zweifelhaft seien die Planfeststellung bzw. die ihr zugrundeliegenden Veränderungen auch hinsichtlich der Frage, wie die Veränderungen des mengenmäßigen Zustands zu bewerten sei bzw. ob noch ein guter mengenmäßiger Zustand erhalten werde. Auch die Abwägung hinsichtlich der Verfüllungsproblematik sei unzureichend. Im Planfeststellungsbeschluss werde der Ablauf von Abbau und Verfüllung miteinander gekoppelt. Unter C.1.16 der allgemeinen und bergrechtlichen Nebenbestimmungen werde geregelt, dass soweit abbaubetrieblich möglich, eine möglichst rasche Wiederverfüllung und anschließende Aufforstung der Erweiterungsfläche - auch in Teilabschnitten - sukzessive erfolgen müsse. Unter C.2.5 der wasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen werde bestimmt, dass ein Sonderbetriebsplan "Verfüllung" vorzulegen sei, der die Einzelheiten der Verfüllung der Abbaufläche darstelle. Schließlich sei unter C.4.2 der forstrechtlichen Nebenbestimmungen geregelt, dass der Abbau, die Wiederverfüllung und die Rekultivierung abschnittsweise zu erfolgen habe. Die Nebenbestimmungen seien in sich widersprüchlich und vor dem Hintergrund der bisherigen Genehmigungspraxis auch ungeeignet, die wasserwirtschaftlich als erforderlich erachtete Verfüllung für die Zukunft hinreichend sicher festzuschreiben. In der Nebenbestimmung C.1.16 werde zunächst nur eine allgemeine Verpflichtung zu einer möglichst zeitnahen Verfüllung getroffen. Wann allerdings von einer abbaubetrieblichen Möglichkeit ausgegangen werden könne, bleibe völlig offen. Hier scheine es so zu sein, dass nicht allein schon die abbautechnische Möglichkeit ausschlaggebend sei, vielmehr könnten auch weitere betriebliche Umstände, etwa die Verfügbarkeit von Verfüllmaterial, eine Verfüllung hinauszögern. Nach der Nebenbestimmung C.2.5 sei für die Verfüllung ein Sonderbetriebsplan zu erstellen. Konkrete Vorgaben für die Abfolge von Abbau und Verfüllung sei dieser, wie auch sonst den sonstigen wasserwirtschaftlichen Nebenbestimmungen nicht zu entnehmen. Es sei behördenbekannt, dass der Fortschritt der Verfüllung der bereits bestehenden Nassauskiesungsflächen der ursprünglichen Planung um Jahre hinterherhinke. Es bestehe schon zum Zeitpunkt der Planfeststellung ein erheblicher Mangel an unbelastetem Verfüllmaterial, der nun durch das planfestgestellte Vorhaben weiter verschärft werde. Dadurch, dass die Risiken aus der Verfüllproblematik nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden seien, sei das Abwägungsergebnis, insbesondere die Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange insgesamt in Frage gestellt. Die Befreiung aus dem Wasserschutzgebiet Z sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Verbot von Erdaufschlüssen lägen nicht vor, weil der Schutzweck durch den Aufschluss gefährdet sei. Das Vorhaben liege im Bereich der Wasserschutzgebietszone III. Durch die Lage des Vorhabens könne eine Gefährdung der Gewinnungsanlagen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Schutzweck sei nicht die Trinkwassserversorgung, sondern vielmehr der Schutz des Grundwassers. Die Obere Wasserbehörde habe zwar frühzeitig den Abbau in Bezug auf die Trinkwasserversorgung Y abgelehnt, hätte aber durch die beabsichtigte Aufgabe der Trinkwasserversorgung in Z keinen Grund gesehen, den Abbau im Übrigen abzulehnen. Die Fachbehörde verhalte sich insoweit widersprüchlich. Insbesondere treffe das Gefährdungspotential in gleicher Art und Weise bzw. in größeren Umfang auf die Trinkwasserversorgung "Z" zu. Hinzu komme das Gefährdungspotential durch die Verfüllung. Schließlich leide der Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf den Gewässerschutz auch einem teilweisen Abwägungsausfall, da er davon ausgehe, dass für die Entnahme von Wasser aus dem Abgrabungsgewässer zur Kieswäsche und für die Wiedereinleitung von diesem eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich sei, weil es sich um eine dem Gewässerausbau dienende Maßnahme handele. Diese Sichtweise treffe nicht zu. Das Wasser zur Kiesaufbereitung werde nicht aus dem Abgrabungsgewässer entnommen, sondern aus dem L Waldsee, und es werde in diesen wieder zurückgeleitet. Es werde also ein schon bestehendes Gewässer benutzt. Die Entnahme von Wasser diene daher nicht dem neu planfestgestellten Gewässerausbau. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Naturschutzrecht. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das artenschutzrechtliche Regime des BNatSchG. Es liege ein Verstoß gegen das BNatSchG vor, weil das beklagte Land vor der Anordnung so genannter "CEF-Maßnahmen" auf Flächen außerhalb des Vorhabengebiets deren Eignung zur Aufnahme der Vogel- und Tierarten nicht geprüft habe. Der Vorhabenträger müsse den Nachweis für die Funktionsfähigkeit seiner CEF-Maßnahmen erbringen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die nach dem Anhang IV zur FFH-Richtlinie geschützten Fledermäuse seien fehlerhaft geprüft und bewertet worden. Der Fledermausgutachter habe in seinem Beitrag angeregt, ergänzend Balzquartiere und Winterquartiere insbesondere des großen Abendseglers zu prüfen. Die Beigeladene habe von einer solchen Nachkartierung abgesehen, da eine flächendeckende Untersuchung nur zum jeweiligen Eingriffszeitraum Sinn habe und die letzten Abbauabschnitte erst in 20 bis 25 Jahren erschlossen würden. Außerdem könne abschnittsbezogen jeweils vor der Rodung eine Baumhöhlenuntersuchung erfolgen. Auch bezüglich der Fledermäuse seien die CEF-Maßnahmen unzureichend. Es sollten künstliche Fledermauskästen aufgehängt werden. Deren ökologische Funktionalität sei höchst umstritten. Dies gelte auch für die geplanten künstlichen Baumhöhlen. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch deshalb rechtswidrig, weil durch die Fällung von Höhlenbäumen, die als Winterquartiere geeignet seien, Fledermäuse getötet sowie deren Ruhestätten zerstört werden könnten und keine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt worden sei. In dem planfestgestellten Gebiet befänden sich Höhlenbäume, die als Winterquartiere des Großen Abendseglers (nyctalus noctula) geeignet seien. Der Große Abendsegler sei eine typische Waldfledermaus, die sowohl im Sommer als auch im Winter häufig Baumhöhlen bevorzuge. Auch für die im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Art Kleine Abendsegler (nyctalus leislen) sei keine artenschutzrechtliche Ausnahme beantragt worden. Vielmehr werde die Realisierung des Tötungsverbots verneint. Es fehle der Nachweis, dass es im Zuge der Rodung nicht zur Tötung von winterschlafenden Individuen kommen werde. Das beklagte Land bejahe für die Fledermausarten Braunes Langohr, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Mückenfledermaus und Wasserfledermaus den Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, komme allerdings zu dem Ergebnis, dass aufgrund der bestandssichernden Maßnahme M 18 die ökologische Funktion der bestandssichernden Maßnahmen weiterhin erfüllt werden könnten. Die Maßnahme M 18 könne aber die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht sichern. Selbst wenn man unterstelle, die künstlichen Fledermauskästen könnten die durch die Rodung entfallenden Quartierbäume ersetzen, könne fachlich überhaupt nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Vorlauf ihre ökologische Funktion bereits hinsichtlich der begonnenen Rodung erfüllen könnten. Denn nicht nur die geplante Waldentwicklung, sondern auch die künstlichen Ersatzquartiere bedürften selbst des zeitlichen Vorlaufs, damit sie von den Fledermäusen angenommen würden. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen seien zum Schutz von Pflanzenarten nicht geeignet. Der Breitblättrige Stendelwurz (epipactis helleborine) sei nach der EG-Artenschutzverordnung und damit nach dem BNatSchG besonders geschützt. Laut dem Planfeststellungsbeschluss sei vorgesehen, vor Begin der Rodung die Bestände auszugraben und einen Standort südlich des Vorhabengebiets zu verpflanzen. Die geplante Minimierungsmaßnahme sei nicht erfolgversprechend. Ähnliches gelte für das Echte Tausendgüldenkraut (centaurium erythraea) . Die vorgesehene Ausgrabung und Verpflanzung der Bestände sei unwirksam, weil das Echte Tausendgüldenkraut eine einjährige Art sei und somit durch Ausgraben und Verpflanzen nicht erfolgversprechend umgesiedelt werden könne. In dem Planfeststellungsbeschluss seien die Auswirkungen der Planung in Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im BNatSchG auf die im Vorhabengebiet vorkommenden europäischen Vogelarten nicht hinreichend untersucht bzw. fehlerhaft bewertet worden. Der Planfeststellungsbeschluss sehe die Vergrämung von Vogelarten zur Verringerung der Vogelpopulation vor. Hierdurch solle das Vogelschlagrisiko miniert werden. Der Planfeststellungsbeschluss leide an einem erheblichen Ermittlungsfehler, weil nicht aufgeklärt worden sei, welche vogelschlagrelevanten Arten vorkämen und welches Risiko hierfür die Luftfahrt resultiere. Vergrämungsmaßnahmen könnten Verbotstatbestände nach dem BNatSchG erfüllen. Der Planfeststellungsbeschluss sehe vor, dass geeignete Vergrämungsmaßnahmen in einer Sondebetriebsplan zu planen seien, wenn eine relevante Erhöhung des Vogelschlagrisikos wegen der deutlichen Zunahme vogelschlagrelevanter Arten zu erwarten sei oder wenn Gefahr für den Luftverkehr in Verzug sei. Im Rahmen dieses Sonderbetriebsplans sollten dann auch artenschutzrechtliche Belange geprüft werden. Eine Verlagerung der artenschutzrechtlichen Vergrämungsmaßnahmen auf einen Sonderbetriebsplan sei jedoch unzulässig. Im Planfeststellungsbeschluss werde das Vorliegen des Verbotstatbestands des BNatSchG bezüglich der Vogelart "Waldlaubsänger" verneint, weil die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang durch CEF-Maßnahmen weiterhin erfüllt seien. Dies treffe nicht zu. In dem Planfeststellungsbeschluss seien die Auswirkungen des Betriebs der Beigeladenen auf die im angrenzenden Waldbereichen vorkommenden empfindlichen Tierarten nicht hinreichend geprüft worden. Im Umfeld des Vorhabens seien Lärmpegel zwischen 55 und 60 db (A) prognostiziert worden. Dies hätte Anlass gegeben, die Lärmwirkungen des Vorhabens in Bezug auf die lärmempfindlichen Vogelarten näher zu untersuchen. Der L Stadtwald bzw. Teile von diesem könne ein potentielles FFH-Gebiet sein, weil nachgewiesen worden sei, dass der Wald eine sehr hohe ökologische Funktion aufweise und Lebensraumtypen gemäß Anhang I sowie Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie vorkämen. In einem potentiellen FFH-Gebiet dürften keine ernsthaften Beeinträchtigungen der ökologischen Merkmale eines Gebiets zu erwarten sein. Nach der Auflage Nr. 3.11 der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen sei als Ausgleich für den Eingriff in reife Ökosysteme die im Maßnahmenblatt M 15 für die Vorhabenumgebung beschriebenen Maßnahmen durchzuführen. Im entsprechenden Maßnahmenblatt M 15 seien die Maßnahmen dahin beschrieben, dass eine Förderung des Alt- und Todholzanteils sowie eine Unterlassung der Waldbewirtschaftung zur Schaffung von Naturwaldzellen im Umfeld des Vorhabengebiets erfolgen solle. Die mit dieser Nebenbestimmung als Ausgleichsmaßnahme festgestellte Förder- und Entwicklungsmaßnahmen für diese beiden Altholzinseln seien als solche nicht geeignet, weil diese bereits "natürliche" Naturwaldzellen seien. Eine Aufwertung sei deshalb nicht möglich. Die Beigeladene habe ein Schreiben der Stadt C-Stadt vorgelegt, in dem sie ihr Einverständnis mit den im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erkläre. Dies reiche als Sicherung nicht aus. Erforderlich sei die Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen im Grundbuch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit oder als Reallast. Eine dingliche Sicherung sei immer dann erforderlich, wenn der zu der Ausgleichmaßnahme Verpflichtete nicht Eigentümer der Flächen sei. Der zwischen der Beigeladenen und der Stadt C-Stadt geschlossene Vertrag reiche zu einer Sicherung nicht aus. Nach dem Vertrag seien die Ausgleichsflächen lediglich für die Dauer der Auskiesung und den Abschluss der Wiedernutzbarmachung privatrechtlich gesichert. Zusammenfassend sei darauf hinzuweisen, dass Wald der als Bannwald geschützt sei, unter einem besonderen hochrangigen Schutz stehe. Dies habe das beklagte Land verkannt. Kies und Sand, der als Massenrohstoff verwendet werde, stelle keine Gemeinwohlbelang dar, der eine Entlassung rechtfertigen könne. Der Kläger beantragt, den durch den Beklagten erteilten Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die Südosterweiterung des Quarzand- und -kiestagebaus "L Waldsee" der Firma S Sand & Kies GmbH & Co. KG in der Gemarkung C-Stadt der Stadt C-Stadt vom 15.08.2013 (IV/Wi 44 - 622 - 76d - 29) aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass sein Bergrechtsdezernat für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig gewesen sei. Es bestehe kein Zweifel daran, dass es sich bei dem im Rahmen der Südosterweiterung geförderten Rohstoff um den grundeigenen Bodenschatz "Quarz und Quarzit" handele. Dieser eigne sich für die Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen, was durch eine Lagerstättenuntersuchung im Jahr 1993 in Verbindung mit der Erkundung im Jahr 2008 belegt sei. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten sei es geklärt, dass Quarz und Quarzit auch dann dem Regelungsregime des BBergG unterfielen, wenn sie sich zwar zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eigneten, jedoch nicht zwingend dafür verwendet würden. Auch in der Kommentarliteratur zum BBergG sei es anerkannt, dass Quarz und Quarzit unter das Regime des BBergG fielen, soweit sie zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium geeignet seien. Auf die tatsächliche Verwendung komme es nicht an. Die Frage, wie der abgebaute Bodenschatz verwendet werde, sei lediglich im Rahmen der Abwägung relevant, da an bergbaulichen Zielsetzungen gemessen nicht jede Gewinnung von Bodenschätzen den Belangen des Gemeinwohls diene. Der beklagte Planfeststellungsbeschluss habe dies bei der Abwägung berücksichtigt. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 sei in der Zwischenzeit nicht ergänzt worden und bestehe daher nach wie vor in der ursprünglichen Fassung. Der Vorbehalt einer späteren Planergänzung in der Nebenbestimmung 1.2 sei rechtmäßig, worauf der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren zu Recht hingewiesen habe. Ein solcher Vorbehalt bedürfe einer hinreichend sicheren Tatsachenbasis, die eine wertende Prognose über eine spätere Bewältigung und deren Abschluss hinreichend sicher erlaube. Da es um einen geringeren Eingriff in Natur und Landschaft gegangen sei, aus dem auch ein geringerer Kompensationsbedarf resultiere, sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass eine spätere Konfliktbewältigung sicher möglich gewesen sei. Die Planungsentscheidung habe auch schon unter Ausschluss des vorbehaltenen Teils getroffen werden können, weil die angestrebte Lösung vernünftigerweise keinen Aufschub geduldet habe. Dies sei wegen des zur Neige gehenden Rohstoffvorrats in dem bisher genehmigten Bereich der Fall gewesen. Der Planvorbehalt sei mit der Hauptbetriebsplanzulassung vom 09.12.2013 abgearbeitet worden. Die Abarbeitung des Planvorbehalts im Hauptbetriebsplanverfahren statt in einem Planergänzungsbeschluss könne - chronologisch rückwirkend - nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass ein Planvorbehalt grundsätzlich eine spätere Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich ziehen müsse, sei im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren eine Ausnahme hiervon geboten. Dem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss fehle es nämlich an der gestattenden Wirkung. Zur Durchführung des Vorhabens benötige der Bergbauunternehmer stets zusätzlich einen zugelassenen Hauptbetriebsplan. Diese Besonderheit rechtfertige es, dass im Bergrecht - zumindest ausnahmsweise - ein Planvorbehalt auf Hauptbetriebsplanebene abgearbeitet werden könne. Die Frage einer fehlenden Beteiligung des Klägers stelle sich allein im Verfahren der Anfechtung des Hauptbetriebsplans. Die von der Regionalversammlung Südhessen bei der Aufstellung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 vorgenommene Abwägung sei nicht fehlerhaft gewesen. Die Festlegung der fraglichen Fläche als "Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten" habe nicht gegen ein bei der Ermittlung der in Kapitel 9.2 als Vorranggebiete festgelegten Flächen zugrundeliegendes Grundkonzept verstoßen. Die Festlegung von Vorrangflächen habe nicht ausschließlich oder gar maßgeblich auf dem Rohstoffsicherungskonzept (HLT 1997) beruht. Das Rohstoffsicherungskonzept sei lediglich berücksichtigt worden. Die gegenüber dem Vorschlag des beklagten Landes als Geschäftsstelle der Regionalversammlung abweichende Festlegung der Vorrangfläche beruhe auf einer abweichenden, den Stellenwert der betroffenen Rechtsgüter anders bewertenden Abwägung. Anders als in dem zugrundeliegenden Verwaltungsentwurf sei die Regionalversammlung nicht von einem generellen Vorrang von konkurrierenden Nutzungsansprüchen wie Bannwald oder Wasserschutzgebietszonen I und II ausgegangen. Es sei auch nur um den Abwägungsvorgang bei der Fortschreibung des Regionalplans gegangen. Hierbei sei der Regionalplan 2000 zwar Ausgangspunkt gewesen, die Regionalversammlung könne jedoch grundsätzlich frei über eine vom früheren Regionalplan abweichende Festlegung einzelner Vorranggebiete entscheiden. Die Tatsache, dass eine Fortschreibung des Regionalplans 2000 im Sinne einer Neuaufstellung erfolgt sei, erkläre auch, warum die Begründung zu Kapitel 9.2 unverändert bleiben konnte. Es sei um die Aufstellung eines neuen Plans gegangen, der den fortzuschreibenden Plan lediglich als Ausgangspunkt nehme. Die Begründung habe daher die einzelnen Festlegungen zu begründen, ohne dabei auf gegebenenfalls abweichende Festlegungen im fortzuschreibenden Regionalplan einzugehen. Soweit der Kläger vortrage, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG keine Abwägung mit den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung stattgefunden habe, verkenne er die Rechtsprechung des Hess. VGH im Eilverfahren sowie den Regelungsgehalt und die Systematik des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Der Hess. VGH habe entschieden, dass während des Zeitraums der Geltung eines Ziels der Raumplanung Fachplanung ausschließlich dann in Hinblick auf in Aufstellung befindliche Ziele der Raumplanung ausgesetzt werde, wenn eine raumplanerische Untersagungsentscheidung ergehe. Selbst wenn man aber davon ausgehen, dass das "Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten" abwägungsfehlerhaft zustande gekommen und damit unwirksam sei, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. In diesem Fall läge das Vorhaben regionalplanerisch in einer sogenannten Weißfläche, d. h. es lägen keinerlei Festlegungen vor. Das Vorhaben hätte auch dann nicht versagt werden können, wie ein Vergleich mit dem Baurecht zeige. Im Baurecht könnten Vorhaben nach § 33 BauGB zugelassen werden, wenn diese den mit einem Planänderungsverfahren verfolgten Festsetzungen entsprächen. Umgekehrt sei aber nicht möglich, den sich aus Art. 14 GG ergebenden Anspruch des Bergbauunternehmers auf Genehmigungserteilung mit Hinweis auf einen in Aufstellung befindlichen Plan zu untersagen. Insoweit entsprächen die bauleitplanerischen Mittel der Veränderungssperre bzw. der Rückstellung von Baugesuchen der raumordnerischen Untersagung. Die Befugnis zur Beschränkung und Untersagung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sei nur insoweit gegeben, als nicht bereits eine andere öffentlich-rechtliche Vorschrift eine spezielle Behörde mit der Wahrnehmung der zu schützenden öffentlichen Interessen betraut habe. Eine "speziellere Behörde" sei auch mit der Wahrnehmung der zu schützenden öffentlichen Interessen betraut, wenn aufgrund von speziellen Zuständigkeitsregelungen die Bergbehörde diese "spezielle Behörde" sei. Vorliegend seien die in Aufstellung befindlichen Ziele bereits im Rahmen der Voraussetzungen für die Bannwaldaufhebung geprüft worden. Der Planfeststellungsbeschluss habe die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung richtigerweise bereits bei der Bannwaldaufhebung in die Prüfung einbezogen. Sie hätten daher nicht noch einmal (und damit doppelt) im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG berücksichtigt werden können. Die Bannwaldaufhebung sei im vorliegenden Fall erforderlich gewesen. Es könne dabei dahinstehen, ob man dem nicht rechtskräftigen Urteil des Hess. VGH vom 07.07.2015 - 2 A 117/15 - folgen könne. Im vorliegenden Fall blieben später 18 % der Erweiterungsflächen als Wasserfläche bestehen. Von den 82 % Waldfläche würden nur 81 % aufgeforstet, die restlichen 19 % jedoch nicht. Selbst wenn man der (nicht mit dem Wortlaut des HWaldG zu vereinbarenden) Auffassung folgen sollte, dass eine Bannwaldaufhebung nur im Falle einer dauerhaften Nutzungsänderung erforderlich sei, läge in den Bereichen der späteren Wasserflächen und der nichtbewaldeten Landflächen eine dauerhafte Nutzungsänderung vor. Man könne auch nicht von einer lediglich temporären Nutzungsänderung ausgehen, da im konkreten Fall bis zur Herstellung gesicherter Aufforstungen mehrere Jahrzehnte vergehen würden. Ergänzend wird auf die Schriftsätze des beklagten Landes verwiesen, die dieses in dem vorausgegangenen Eilverfahren wegen der im Jahr 2013 erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs für eine Teilfläche des Vorhabengebiets beim Verwaltungsgericht und beim Hess. VGH eingereicht hat. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Frage der Qualität des abgebauten Bodenschatzes weist sie darauf hin, dass in ihren Betrieb erstmals 1992 eine amtliche Probe des Rohstoffs gezogen worden sei. Das BBergG sei zum 1.1.1982 in Kraft getreten; der Fokus der Bergbehörden habe zunächst auf den untertägigen Betrieben gelegen. Die amtliche Probe sei im Auftrag des Bergamts Weilburg durch das F Prüflabor GmbH geprüft worden. Die Prüfung habe ergeben, dass es sich um Rohstoff mit 100 % Quarzgehalt handele. Es sei anerkannt, dass es sich um für die Findustrie geeignetes Material handele, wenn der Segerkegelfallpunkt oberhalb von 26 liege und damit die Schmelztemperatur oberhalb von 1 580 Grad Celsius liegt und/oder der Siliziumdioxidgehalt mehr als 80 % betrage. Das untersuchte Material habe einen Segerkegelfallpunkt von 32 = 1 710 Grad Celsius aufgewiesen und der Siliziumdioxidgehalt habe 95,5 % betragen. Die Erweiterungsfläche gehöre zu derselben Lagerstätte, die seit 1927 abgebaut worden sei. Sie habe sich über den Abbauzeitraum als absolut homogen erwiesen, so dass sie geologisch und von ihrer chemischen Zusammensetzung als bekannt gelte. Für einen Sonderbetriebsplan habe die Beigeladene den Bohrkerninhalt einer Erkundungsbohrung durch die TU Darmstadt untersuchen lassen. Der Untersuchungsbericht der TU Darmstadt vom 18.12.2009 habe einen Siliziumdioxidgehalt von 95,6 % bestätigt. Es sei auch nicht richtig, dass der gewonnene und aufbereite Quarzsand nur an Verwender im Hoch- und Tiefbau vermarktet werde. Dies treffe nur zu ca. 90 % zu. Die gewonnenen Sande und Kiese würden auch zur Weiterverarbeitung als Spezialsande, Gießereisande, in der Farb- und Lackherstellung, in der keramischen Industrie und in der Glasindustrie verwendet, bei denen es auf die Figkeit des Quarzsandes ankomme. So seien beispielsweise seit 2007 jedes Jahr ca. 50 000 t an Rohsanden/Feinsanden der Körnung 0,1 mm an die Industriesandwerke R GmbH & Co KG geliefert worden, die das Material über eine Aufbereitungsanlage am L Waldsee zur Verwendung in ihrer Sandtrocknungs- und Klassieranlage u. a. zur Herstellung von feuergetrockneten Quarzsand in ihrem Werk in Kc verwende. Das Unternehmen weise darauf hin, dass der Quarzsand eine hohe Figkeit und einen hohen Siliziumdioxidgehalt aufweise und gebe Verwendungen etwa in der Bauchemie für PolymerBeton, bei dem es bei Anwendungen in Tunneln auf die Feuerbeständigkeit ankomme, für Trockenmörtel (z. B. Brandschutzmörtel) und Putze an. Weiterhin werde auch die Firma Gebrüder W Industriesandwerk GmbH & Co KG beliefert, die den Quarzsand durch Feuertrocknung veredele. Nach Angaben dieses Unternehmens werde der Industrie-Spezial-Sand in der Bauwirtschaft, Gießerei- und F-Industrie, Putzindustrie, Mörtelindustrie, Glasindustrie und für den Brunnen-, Golf- und Sportplatzbau verwendet. Das VG Saarlouis gehe in der von dem Kläger angeführten Entscheidung davon aus, dass ein unaufbereiteter Bodenschatz Quarzsand, der die Feigenschaft erfülle, unabhängig von seiner Verwendung in der Feuerfestindustrie dem Bundesberggesetz unterfalle. Wenn aber der Bodenschatz Quarzsand erst aufbereitet werden müsse, dann träte als weitere Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in der Feuerfestindustrie zur Anwendbarkeit des Bundesberggesetzes hinzu. Schon diese Unterscheidung beruhe auf einen technischen Irrtum. Es gebe keinen Quarzsand, der ohne Aufbereitung, d. h. direkt aus der Lagerstätte, ohne weitere Behandlung in der Feuerfestindustrie direkt zur Anwendung komme. Für jeden Quarzsand sei mindestens das Waschen und das Klassieren (Ausscheiden und Zusammenstellen bestimmter Korngrößen) als Aufbereitungsvorgang erforderlich, um ihn für die Findustrie tauglich zu machen. Das VG Saarlouis, das über eine Lagerstätte entschieden habe, die stark inhomogen gewesen sei und nur zu einem kleinen Teil Quarzsande aufgewiesen habe, verkenne die Absicht des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich wichtige Rohstoffe unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung der Rohstoffsicherung zuzuführen. Der Gesetzgeber habe auch nicht nur seltene Rohstoffe unter das Regime des Bergrechts gestellt, sondern, wie das Beispiel "Basalt" zeige, auch Massengüter, die jedoch für die Baubranche unabdingbar verfügbar sein müssten. Auch die Kontrollüberlegungen, dass zum einen ein Unternehmer vor einem Neuaufschluss nicht wissen könne, ob er Kunden finden könne, die den Rohstoff in der Findustrie verwenden würden, und zum anderen die Auffassung des VG Saarlouis dazu führen würde, dass ein Tagebaubetrieb, falls der Rohstoff wechselnd allein in der Bauindustrie und allein in der Findustrie verwendet werde, ständig wechselnden Genehmigungsregimen (Bergrecht und Wasserrecht) unterliegen würde, zeigten, dass die Auffassung des VG Saarlouis nicht zutreffend sei. Zu dem nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei einer Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung - hier also des Tag des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (15.08.2013) - habe für das Gebiet des Vorhabens die regionalplanerische Festsetzung "Vorrangfläche für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe" gegolten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei das Vorhaben somit konform mit den regionalplanerischen Zielen gewesen. Auf die erste Änderung des Regionalplans komme es somit nicht an. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Festsetzung in einer Vorrangfläche im Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen sei, könne dies dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Der Regionalplan weise dann nämlich eine "Weißfläche" auf, die nach der Rechtsprechung des Hess. VGH einem Abbauvorhaben nicht entgegengehalten werden könne. Zudem wäre das Änderungsverfahren zum Regionalplan von vornherein nichtig gewesen, weil diese Änderungsverfahren keine Weißfläche, sondern eine Abbaufläche habe ändern wollen. Die Festsetzung einer Vorrangfläche im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 sei aber nicht abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Die Lagerstätte L Waldsee sei immer Bestandteil der Rohstoffsicherungskonzeption gewesen. Die betroffenen Flächen seien zunächst im Jahr 2006 nicht als Vorrangflächen vorgesehen gewesen, weil man davon ausgegangen sei, dass ein "Bannwaldhindernis" bestehe. Hinzu seien noch die Belange der Trinkwasserversorgung und des Grundwasserschutzes gekommen, die aber später ebenso wie die Bannwaldsituation inklusive Ersatzaufforstungsnachweise hätten gelöst werden können. Nach alledem sei der Regionalplan Südhessen/Regionale Flächennutzungsplan 2010 nicht unwirksam gewesen und seine Festsetzungen hätten gemäß den Bestimmungen des ROG Bindungswirkung für das beklagte Land bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans gehabt. Im Übrigen tritt die Beigeladene der Klagebegründung des Klägers mit einer umfangreichen Argumentation in ihrer Klageerwiderung vom 09.02.2014, auf die Bezug genommen wird, entgegen. Die Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung eine mit einem Eingangsstempel des Amtsgerichts C-Stadt versehene Kopie einer Eintragungsbewilligung der Stadt C-Stadt für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Vornahme und dauerhaften Sicherung von Ausgleichsmaßnahmen zum Zwecke des Natur- und Artenschutzes auf dem Grundstück in der Gemarkung C-Stadt, Flur, Flurstück zur Gerichtsakte gereicht. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind auch 13 Ordner Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes; 4 Ordner des beklagten Landes (Aufstellungsunterlagen für den Regionalplan/Regionalen Flächennutzungsplan Südhessen 2010 und dessen 1. Änderung); 7 Ordner Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, betreffend den Sonderbetriebsplan Untersuchungen vom 28.05.2008 (1 Ordner), den Rahmenbetriebsplan vom 10.09.1999 (4 Ordner) und die Bannwaldausweisung (2 Ordner); 10 Bände Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, betreffend die Landschaftsschutzgebietsausweisung im Kreis Offenbach; 7 Bände Gerichtsakte 7 L 1749/13.DA (Eilverfahren gegen die Sofortvollzugsanordnung des Planfeststellungsbeschlusses, betreffend die Fläche 1a); 2 Bände Gerichtsakte 7 L 1760/13.DA (Eilverfahren gegen die Sofortvollzugsanordnung der Verlängerung des Hauptbetriebsplans); 2 Bände Gerichtsakte 7 K 1761/13.DA einschließlich 2 Ordner Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Klage gegen die Verlängerung des Hauptbetriebsplans 2013); 2 Bände Gerichtsakte 7 L 1775/15.DA einschließlich 2 Ordnern Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Eilverfahren gegen die Sofortvollzugsanordnung des Hauptbetriebsplans 2015); 1 Band Gerichtsakte 7 K 1776 /15.DA (Klage gegen Hauptbetriebsplan 2015); 1 Band Gerichtsakte Hess. VGH 4 C 1996/12.N einschließlich ein Ordner des beklagten Landes (Normenkontrollantrag gegen den Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 einschließlich Aufstellungsunterlagen) gewesen.