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Beschluss

OVG 11 S 9.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0304.OVG11S9.15.0A
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Leitsätze
1. Wer im Fußraum seines Kraftfahrzeuges seine geladene Jagdwaffe (Drilling) transportiert, besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit.(Rn.4) 2. Der Transport von Jagdwaffen ist von der Erlaubnis des Führens von Jagdwaffen gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 WaffG nicht gedeckt.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Januar 2015 - für beide Rechtzüge auf je 5.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer im Fußraum seines Kraftfahrzeuges seine geladene Jagdwaffe (Drilling) transportiert, besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit.(Rn.4) 2. Der Transport von Jagdwaffen ist von der Erlaubnis des Führens von Jagdwaffen gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 WaffG nicht gedeckt.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Januar 2015 - für beide Rechtzüge auf je 5.500,- EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 26. August 2014 widerrief der Antragsgegner zwei dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarten und forderte ihn auf, insgesamt neun in seinem Besitz befindliche Schusswaffen sowie die dazu gehörige Munition innerhalb eines Monats einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen und ihm dies nachzuweisen. Durch Beschluss vom 13. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse anzuordnen. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es bei der gesetzlich angeordneten (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten) des Antragstellers verbleiben muss, weil nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme bestehen. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für eine Waffenerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen unter anderem Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat unstreitig am 15. Juli 2014 im Fußraum vor der Rückbank seines PKW eine Langwaffe (Drilling) mitgeführt, ohne diese zuvor entladen zu haben. Nach seiner Einlassung im Verwaltungsverfahren verfolgte er in den Abendstunden des 15. Juli 2014 gemeinsam mit seinem Jagdfreund sowie unter Nutzung seines Jagdhundes zu Fuß ein krankes Wildschwein. Nachdem es ihnen nicht gelungen war, das Wildschwein zu erlegen und nachdem auch der Kontakt zu dem Hund verloren gegangen sei, habe er nach der Rückkehr zum Fahrzeug den Drilling entspannt und entsichert (gemeint wohl: gesichert) und ihn in den Fußraum vor den Rücksitz gelegt, jedoch vergessen, die Munition zu entfernen. Danach seien sie am Feldrand zu der Stelle gefahren, wo sie den Hund letztmalig gehört hätten. Nachdem sie dort vergeblich eine Stunde gewartet hätten, hätten sie sich entschlossen, nachhause zu fahren und dann später noch einmal nach dem kranken Stück Schwarzwild und dem Hund zu suchen. Auf dieser Fahrt sei der Antragsteller in die polizeiliche Kontrolle geraten, in deren Folge unter anderem der mit drei Patronen unterladene Drilling aufgefunden wurde. Es mag dahinstehen, ob der Antragsteller damit, wie vom Verwaltungsgericht angenommen und von ihm in Abrede gestellt wird, gegen wesentliche Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Verwahrung verstoßen hat. Denn jedenfalls rechtfertigt dieser Vorgang die Annahme, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig umgehen wird. Vorsichtig ist der Umgang mit Schusswaffen nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen vom Waffeninhaber ergriffen werden, dass eine möglichst geringe Gefahr von der Waffe ausgeht. Das erfordert es, dass die Waffe nach dem Gebrauch gesichert und entladen ist. Eine Kontrolle, ob sich noch Munition in der Waffe befindet, ist ebenfalls unerlässlich (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, § 5, Rz. 14). Der Antragsteller war entgegen seiner Auffassung auch nicht gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG befugt, die genannte Schusswaffe so wie geschehen in seinem Kraftfahrzeug zu transportieren. Nach dieser Vorschrift darf ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der Transport der Schusswaffe im Kraftfahrzeug des Antragstellers gehörte nicht mehr zur unmittelbaren Jagdausübung im Sinne des ersten Halbsatzes der Vorschrift, denn die Jagdausübung erstreckt sich im Kernbereich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Juli 2007 – 4 Ss 185/07 –, Jagdrechtliche Entscheidungen X Nr. 116, zitiert nach juris, Rz. 7). Er erfolgte aber gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 2. Hs. WaffG im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung, wozu der Hin- und Rückweg zur und von der Jagd gehören (vgl. BT-Drs. 14/8886, S. 112). Diesbezüglich sind Jäger gegenüber anderen berechtigten Waffenbesitzern gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 2. Hs. WaffG insoweit privilegiert, als sie die Jagdwaffen zugriffsbereit, aber nicht schussbereit, führen dürfen. Damit musste der Antragsteller seine Jagdwaffen zwar nicht in einem verschlossenen Behältnis mitführen, weil sie sonst nicht zugriffsbereit gewesen wäre (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2 Nr. 13). Sie durften aber nicht geladen sein. Gemäß Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2 Nr. 12 ist eine Waffe nämlich dann schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h., dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist. Folglich erfasst die Privilegierung von Jägern es nicht, auf einer öffentlichen Straße eine geladene Jagdwaffe zugriffsbereit im Kraftfahrzeug mitzuführen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Straße durch das Revier führt (vgl. VG Saarland, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 1 K 225/10 –, bei juris, Rz. 35; OLG Stuttgart, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 19 CE 93.1849 –, juris, Leitsatz). Dem entspricht auch Nummer 12.3.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV). Danach dürfen Jäger Jagdwaffen auf dem Weg z.B. von ihrer Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies bedeute, dass die Waffe nicht geladen sein dürfe. Sie könne jedoch zugriffsbereit sein, also z.B. ohne Futteral, z.B. auf der Rückbank eines PKW, auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden. Auch die Unfallverhütungsvorschrift Jagd der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 1. Januar 2000 (UVV Jagd 4.4) regelt die hier einschlägigen Anforderungen an einen vorsichtigen Umgang mit Schusswaffen in aller Deutlichkeit. Nach deren § 3 Abs. 1 Satz 1 dürfen Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein; gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 muss die Schusswaffe beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt entladen sein. Die mit einem Transport im Kraftfahrzeug verbundene Gefahr eines geladenen Gewehres ist nicht hinnehmbar und kann zu gravierenden Unfällen, zum Teil sogar mit tödlichem Ausgang führen (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O., Rz. 29). Derartiges ist insbesondere dann denkbar, wenn der Waffenbesitzer vergisst, dass die Waffe geladen ist und das nächste Mal mit ihr hantiert. Nach alledem hat der Antragsteller in gravierender Weise gegen die Pflicht zum vorsichtigen Umgang mit Schusswaffen verstoßen. Dass ihm dies möglicherweise im Hinblick auf die Sorge um seinen wertvollen Jagdhund unterlaufen ist, vermag die Gefahrenprognose nicht zu ändern, da ähnliche Situationen auch künftig vorkommen können. Wie das Verwaltungsrecht zutreffend ausgeführt hat, sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition zu jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Das kann aufgrund des genannten Vorfalls bei dem Antragsteller gegenwärtig nicht mehr angenommen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich über viele Jahre in der Vergangenheit tadellos verhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2010 – 11 LA 389/09 –, juris Rz. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 4 A 133/13. Z –, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 21 CS 14.720 –, juris Rz. 12; Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 21 CS 13.1564 –, juris Rz. 14; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Februar 2013 – 20 A 2430/11 –, juris Rz. 50; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 – 1 S 1391/11 –, juris Rz. 4) ausgeführt, dass für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG regelmäßig ein einmaliges Fehlverhalten genügt, weil angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden kann. Ferner hat es eingehend begründet, dass die Erwartung, der Antragsteller werde in Zukunft seiner Pflicht im Umgang mit Waffen und Munition stets mit äußerster Sorgfalt nachkommen, aufgrund des genannten Vorfalls nicht (mehr) gerechtfertigt sei. Hiermit setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander. Ob von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers überdies nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auszugehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht Tz. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde und setzt bei dem Widerruf mehrerer Waffenbesitzkarten aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts nach ständiger Rechtsprechung nur einmal den Regelstreitwert an (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2006 - OVG 11 N 1.06 -, Juris Rz. 8). Das hat dann allerdings auch zur Konsequenz, dass bei der Ermittlung der Anzahl der „weiteren“ Waffen nicht etwa eine Waffe pro Waffenbesitzkarte, sondern lediglich (insgesamt) eine Waffe außer Ansatz bleibt. Hieraus ergibt sich für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 5.000,- € zuzüglich 8 mal 750,- €, also insgesamt 11.000 €, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war. Dementsprechend hat der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG geändert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).