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Urteil

1 A 213/10

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Behauptungen eines Hoheitsträgers, die einen Anwalt als "Beutelschneider" bezeichnen, können Schmähkritik und damit ehrverletzend sein und Unterlassungsansprüche begründen. • Ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung ist im Verwaltungsrechtsweg zulässig, wenn die Äußerungen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten erfolgt sind (§ 40 VwGO). • Selbst wenn Äußerungen im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen, bleibt ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn die Äußerung Schmähkritik darstellt oder eine Wiederholungsgefahr besteht. • Unwahre Tatsachenbehauptungen, hier die Behauptung, der Kläger habe "selbst dafür gesorgt, dass dem Landkreis die Akten über mehrere Wochen entzogen wurden", begründen ebenfalls Unterlassungsansprüche und Widerrufspflichten.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch gegen hoheitliche Schmäh- und Tatsachenbehauptungen (Anwalt) • Behauptungen eines Hoheitsträgers, die einen Anwalt als "Beutelschneider" bezeichnen, können Schmähkritik und damit ehrverletzend sein und Unterlassungsansprüche begründen. • Ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung ist im Verwaltungsrechtsweg zulässig, wenn die Äußerungen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten erfolgt sind (§ 40 VwGO). • Selbst wenn Äußerungen im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen, bleibt ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn die Äußerung Schmähkritik darstellt oder eine Wiederholungsgefahr besteht. • Unwahre Tatsachenbehauptungen, hier die Behauptung, der Kläger habe "selbst dafür gesorgt, dass dem Landkreis die Akten über mehrere Wochen entzogen wurden", begründen ebenfalls Unterlassungsansprüche und Widerrufspflichten. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, klagte gegen Äußerungen des Justiziars des beklagten Landkreises, die diesen und seine Erhebung von Untätigkeitsklagen herabwürdigten. Ausgangspunkt waren zwei Untätigkeitsklagen des Klägers gegen den Beklagten wegen verzögerter Widerspruchsentscheidungen; nach Klagen erließ der Beklagte die Bescheide und erklärte sich die Angelegenheit erledigt. Der Justiziar bezeichnete in Schriftsätzen und gegenüber Presse die Klagen als "Beutelschneiderei" und unterstellte, es ginge dem Kläger allein um Anwaltsgebühren; ferner wurde behauptet, der Kläger habe Akten wochenlang in seinem Büro zurückgehalten. Der Kläger erstattete Strafanzeige und veröffentlichte zugleich eine Pressemitteilung. Der Beklagte bestritt nicht in allen Punkten, hielt jedoch an seinen Äußerungen fest. Das Verwaltungsgericht untersagte bereits einstweilig bestimmte Äußerungen; der Kläger beantragte nun Unterlassung und Widerruf gegenüber dem Beklagten und mehreren Presseorganen. • Zulässigkeit: Die Klage ist öffentlich-rechtlich und vor dem Verwaltungsgericht statthaft, weil die Äußerungen vom Justiziar in Ausübung hoheitlicher Aufgaben erfolgten (§ 40 Abs.1 VwGO). • Rechtsschutzbedürfnis: Ein Unterlassungsanspruch besteht trotz Nähe zum Ausgangsverfahren, weil Schmähkritik das Rechtsschutzinteresse begründen kann und hier Wiederholungsgefahr besteht; der Justiziar hielt an seinen Äußerungen fest und gab keine ausreichende Unterlassungserklärung ab. • Rechtsgrundlagen: Anspruchsgrundlagen sind im Ergebnis analoge Anwendung von § 1004 BGB, §§ 185 ff. StGB, §§ 823, 862 BGB in Verbindung mit Art.1, 2, 12 GG für Eingriffe in Persönlichkeit und Berufsfreiheit; Widerrufsausgleich nach §1004 BGB. • Abgrenzung Wertung/Tatsache: Die Bezeichnung "Beutelschneiderei" und die Unterstellung, es ginge nur um Gebühren, stellen herabsetzende Meinungsäußerungen mit Schmähcharakter dar und sind damit rechtswidrig. Die Behauptung, der Kläger habe die Akten wochenlang vorenthalten, ist eine unwahre Tatsachenbehauptung; Belege zeigen die Akteneinsicht dauerte nur wenige Tage, die Verfügbarkeit der Akten lag im Verantwortungsbereich des Beklagten. • Wiederholungsgefahr und Erforderlichkeit: Mangels ernsthafter Unterlassungsbereitschaft des Beklagten und seiner fortdauernden Verteidigung der Äußerungen liegt konkrete Wiederholungsgefahr vor, so dass präventiver Schutz durch Unterlassung erforderlich ist. • Widerruf: Wegen fortwirkender Beeinträchtigung steht dem Kläger ein Widerrufsanspruch zu; der Widerruf beschränkt sich auf die tatsächlich verbreitenden Presseorgane und den Kläger, da die Verbreitung nicht über den üblichen Presseverteiler erfolgte. Die Klage war weitgehend begründet: Der Beklagte wurde verpflichtet, die streitgegenständlichen Äußerungen zu unterlassen und die in der Klage genannten Äußerungen gegenüber den betroffenen Presseorganen und dem Kläger zu widerrufen. Das Gericht qualifizierte die Bezeichnung als "Beutelschneiderei" sowie die Unterstellung reiner Gebührenabsicht als Schmähkritik und damit ehrverletzend; die konkrete Behauptung, der Kläger habe Akten wochenlang vorenthalten, wurde als unwahre Tatsachenbehauptung festgestellt. Aufgrund fortbestehender Wiederholungsgefahr war präventiver Rechtsschutz erforderlich. Die Kostenentscheidung erfolgte anteilig zugunsten des Klägers, da der Beklagte durch Teilunterlassungserklärungen bereits teilweise nachgekommen war.