Urteil
12 K 491/19.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0206.12K491.19A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2019 wird mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2019 wird mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene Kläger gibt an: Er sei am 00.00.1999 in D. (Syrien) geboren worden, gehöre dem Volk der Araber an, sei islamischen Glaubens und besäße die syrische Staatsangehörigkeit. Der Kläger stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 14. Januar 2019 einen förmlichen Asylantrag. Am selben Tag wurden „das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags“ durchgeführt. Hierbei machte der Kläger in der Sprache Arabisch im Wesentlichen geltend: Er habe Syrien zusammen mit seiner Familie im Februar 2016 verlassen. Sie seien über die Türkei nach Griechenland eingereist, wo sie am 7. März 2016 angekommen seien. Am 1. Januar 2019 seien sie nach Deutschland weitergereist. Eine bereits am 2. Januar 2019 durch das Bundesamt durchgeführte Recherche in der Eurodac-Datenbank ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Griechenlands (GR1ATH00000000000000). Weiter ermittelte das Bundesamt, dass dem Kläger durch die griechischen Behörden am 28. Juni 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt sowie eine Aufenthaltserlaubnis für die Zeit bis zum 13. Juli 2023 ausgestellt wurde. Ebenfalls am 14. Januar 2019 wurde die „Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 bis 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG“ durchgeführt. Dabei erklärte der Kläger in der Sprache Arabisch im Wesentlichen: Er sei in Griechenland gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Sein Ziel sei aber von Anfang an Deutschland gewesen. In Griechenland sei die Schulausbildung schlecht und es sei schwierig, Arbeit zu finden. Außerdem seien seine Mutter und seine Geschwister, mit denen er zusammen eingereist sei, in Deutschland. Beschwerden wie etwa Krankheiten oder Behinderungen habe er nicht. Am gleichen Tag wurde der Kläger gemäß § 25 AsylG zu seinen Asylgründen angehört; dabei schilderte er ein sein Herkunftsland Syrien betreffendes Verfolgungsschicksal. Ergänzend machte der Kläger geltend: In Syrien habe er die Mittelschule bis zur 10. Klasse besucht. Danach habe er in Syrien als angestellter Friseur gearbeitet. In Griechenland habe er nicht gearbeitet, sondern nur einen Sprachkurs besucht. Mit dem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Februar 2019 lehnte das Bundesamt unter dem Az. 0000000-000 die Asylanträge der Mutter des Klägers sowie seiner fünf Geschwister als unzulässig ab. Auf die dagegen gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Februar 2020 - 12 K 492/19.A - den ablehnenden Bescheid auf. Ferner lehnte das Bundesamt mit dem hier ebenfalls nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Mai 2019 unter dem Az. 0000000-000 auch den Asylantrag des getrennt lebenden Vaters des Klägers als unzulässig ab. Dieser hatte in seinem Verwaltungsverfahren gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht, dass die Familie in Griechenland in einer Wohnung gelebt habe, die von der UN bezahlt worden sei. Nachdem er sich mit seiner Ehefrau, der Mutter des Klägers, gestritten habe, habe diese Griechenland Anfang 2019 mit den Kindern ohne ihn verlassen. Die Wohnung, die sie bewohnt hätten, habe er im März 2019 räumen müssen, da er - was auch anderen anerkannten Schutzberechtigten passiert sei - eine Räumungsaufforderung erhalten habe. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Vaters des Klägers gerichtete Klage ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 14 K 3776/19 anhängig. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Februar 2019, dem Kläger am 5. Februar 2019 gegen Empfangsbestätigung zugestellt, lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und stellte unter Ziffer 2 fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vorlägen. Unter Ziffer 3 forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er diese Frist nicht einhält, die Abschiebung nach Griechenland an. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe. Unter Ziffer 4 befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Unter Ziffer 5 setzte es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus. Zur Begründung des Bescheids führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Asylantrag des Klägers sei unzulässig, da ihm bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Abschiebungsverbote lägen in Bezug auf Griechenland nicht vor, insbesondere seien die dortigen humanitären Bedingungen nicht so schlecht, dass ihm dort eine Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II 2010, S. 1198 - EMRK -) drohe. Die hohen Anforderungen, die an eine solche Verletzung zu stellen seien, seien in Bezug auf Griechenland nicht erfüllt, da schutzberechtigten Migranten prinzipiell der Zugang u.a. zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung offen stehe. Schutzberechtigte hätten keinen Anspruch auf einen bestimmten Mindestversorgungsstandard oder auf eine Besserstellung gegenüber der einheimischen Bevölkerung. Zwar seien die Lebensbedingungen in Griechenland für Schutzberechtigte sehr schwierig, da sie - anders als Einheimische - kein familiäres Netzwerk hätten. Die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bestehe aber nicht, da die Zustände nicht derart prekär seien. Außerdem habe Griechenland zugesichert, jedem Schutzberechtigten die ihm zustehenden Rechte zu gewähren. Zur Situation in Griechenland führte das Bundesamt im Einzelnen aus: Schutzberechtigte hätten Zugang zu Unterkünften wie sonstige legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Wohnungsbezogene Sozialleistungen gebe es in Griechenland nicht, allerdings könne bedürftigen Flüchtlingsfamilien eine Wohnung zugewiesen werden. Die Wartezeit für eine solche Wohnung habe im Jahr 2013 mehr als 7 Monate betragen; neuere Zahlen lägen nicht vor. Die meisten Flüchtlinge seien in Flüchtlingslagern und Sammelunterkünften untergebracht. Ca. 30 % der Flüchtlinge seien in privat von der United Nations Refugee Agency - UNHCR - angemieteten Wohnungen untergebracht. Eine Anmietung von privatem Wohnraum durch Flüchtlinge gestalte sich schwierig, da eine Vermietung in Griechenland üblicherweise innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises erfolge. Darüber hinaus gebe es ein von der EU finanziertes Leistungsangebot, von dem 2.126 Plätze an anerkannte Schutzberechtigte vergeben seien. Zwar müsse die Unterkunft nach sechs Monaten verlassen werden, eine Verlängerung sei aber möglich. Zudem gebe es Unterstützung durch karitative Organisationen. Statistiken zur Obdachlosigkeit von anerkannten Schutzberechtigten lägen nicht vor, allerdings habe die Obdachlosigkeit in Griechenland im Zuge der sozialen Krise stark zugenommen. Abgesehen davon hätten Schutzberechtigte - wie Einheimische - Zugang zu einem neu eingeführten System der Sozialhilfe. Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen sei u.a. der rechtmäßige und dauerhafte Aufenthalt in Griechenland, wobei der Nachweis des mindestens einjährigen Aufenthalts durch eine inländische Steuererklärung des Vorjahres zu erbringen sei. Der UNHCR biete Leistungen im Rahmen des Cash-Card-Programms an. Im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung bestehe ein Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung, der aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise aber faktisch eingeschränkt sei. Schutzberechtigte hätten Zugang zum Arbeitsmarkt wie Einheimische, wobei zu berücksichtigen sei, dass in Griechenland allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit bestehe. Es sei möglich, dass der Kläger keinen Arbeitsplatz finden werde, allerdings sei ein Mitgliedstaat nur verpflichtet, Zugang zum Arbeitsmarkt zu eröffnen. Die Zusicherung eines Arbeitsplatzes sei nicht erforderlich. Die unter Ziffer 4 festgesetzte Dauer des Aufenthalts- und Einreiseverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG sei angemessen. Mit dem Aufenthalt der ebenfalls ausreisepflichtigen Mutter und der Geschwister des Klägers in Deutschland seien keine Umstände gegeben, die eine Verkürzung rechtfertigten. Am 12. Februar 2019 hat der Kläger, der erst im April 2019 von C. nach G. umverteilt worden ist, die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend führt der Kläger im Wesentlichen aus: Der Bescheid sei rechtswidrig, da ein Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfe, wenn dem Schutzberechtigten in dem anerkennenden Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Eine solche Situation sei hinsichtlich Griechenlands gegeben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2019 mit Ausnahme der Feststellung, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 1. Februar 2019 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die dem Bescheid vom 1. Februar 2019 beigefügte Begründung, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronisch geführte Gerichtsakte und den durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgang (2 Dateien) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg (I.), sodass eine Entscheidung über den Hilfsantrag nicht mehr geboten war (II.). I. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Gericht für die Klage (weiterhin) örtlich zuständig, da der erst im April 2019 erfolgte Wohnsitzwechsel des Klägers nach G. gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - keine Auswirkung auf die mit Klageerhebung am 12. Februar 2019 begründete örtliche Zuständigkeit hat. Die isolierte Anfechtungsklage ist vorliegend die nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Klageart, da das Bundesamt eine sachliche Entscheidung über das Schutzbegehren nicht getroffen hat, die diesem aber nach den Regelungen des Asylgesetzes - AsylG - und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/60, sog. Verfahrensrichtlinie - RL 2013/32 -) zunächst vorbehalten ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris Rn. 24, und vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. 2. Die Klage ist auch begründet. Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Februar 2019 unter den Ziffern 1 bis 4 enthaltenen Verwaltungsakte sind mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die Ablehnung des Asylantrags vom 14. Januar 2019 unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids als unzulässig ist rechtswidrig, da es für diese Unzulässigkeitsentscheidung an einer tragfähigen Rechtsgrundlage fehlt. Die insoweit einzig in Betracht kommende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet als Rechtsgrundlage aus. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Mit dieser Vorschrift setzt der nationale Gesetzgeber Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32 in das nationale Recht um, der ein solches Ablehnungsrecht vorsieht. Ausgehend von dem Wortlaut der Vorschriften ist die Unzulässigkeitsentscheidung von keinen weiteren Bedingungen abhängig, sodass die Voraussetzungen ausgehend hiervon alleine deshalb erfüllt wären, weil dem Kläger am 28. Juni 2017 durch die griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH -, der die Kammer folgt, ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32 aber dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202/389 - EUGRCh -), der mit Art. 3 EMRK inhaltsgleich ist, zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris Rn. 30 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 30 ff. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nicht als unzulässig ablehnen, da dem hier konkret betroffenen Kläger im Falle einer Abschiebung nach Griechenland aufgrund der gegenwärtigen Umstände eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Eine derartige Behandlung setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, das von den Umständen des Einzelfalls, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen, abhängt. Aus Art. 3 EMRK folgen dabei neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Mit dem EGMR bestehen die staatlichen Gewährleistungspflichten nach Art. 3 EMRK gleichwohl nicht darin, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Die Vorschrift gewährt von einer Abschiebung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in dem jeweiligen Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris. Der EuGH hat mit seinen Entscheidungen zum inhaltlich deckungsgleichen Art. 4 EUGRCh unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR die Erheblichkeitsschwelle zur Annahme einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung konkretisiert. Im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Voraussetzung für das Erreichen dieser besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit ist, dass die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht. Allein staatliche Untätigkeit oder Fehler bei der Umsetzung der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9, sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95 -) genügen für die Annahme eines Konventionsverstoßes nicht. Zur Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk“) einer konventionswidrigen Behandlung erforderlich. Eine Verletzung von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK liegt nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz aufzubauen. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 76 ff., und vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 -, juris Rn. 81 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 34 ff. Ob die in dem Zielstaat der Abschiebung herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Bezug auf den hiervon konkret betroffenen Antragsteller zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 37. Die erkennende Kammer hält es unter Beachtung dieser Vorgaben für beachtlich wahrscheinlich, dass dem hier konkret betroffenen Kläger in Griechenland zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Lebensbedingungen drohen, die mit Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbar sind. aa) Dabei sind die nachfolgenden Aspekte näher zu betrachten: Die allgemeinen Ausgangsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte (1), der Zugang zu Wohnraum (2), der Zugang zu Sozialhilfeleistungen und Bedarfsgütern (3), der Zugang zu einer medizinischen Versorgung (4) sowie der Zugang zu einer Beschäftigung (5). Ferner ist die absehbare Entwicklung in Griechenland in den Blick zu nehmen (6). (1) Zur allgemeinen Situation in Griechenland und zum Status anerkannter Schutzberechtigter ist im Wesentlichen Folgendes festzustellen: Die Zahl der tatsächlich in Griechenland lebenden anerkannten Schutzberechtigten ist statistisch nicht genau belegt. Der UNHCR berichtete im Oktober 2019 von 103.500 Personen, die in Griechenland leben, wobei zahlenmäßig nicht zwischen Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten differenziert wird. Von Januar bis Oktober 2019 ist nach den Angaben des UNHCR 12.800 Personen internationaler Schutz gewährt worden; insgesamt sind danach seit dem Jahr 2015 45.000 Migranten als Schutzberechtigte anerkannt worden. Vgl. UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand: Oktober 2019, S. 1, 5. Nach den Erhebungen der Asylum Information Database - AIDA - ist im Jahr 2018 insgesamt 15.189 Personen internationaler Schutz gewährt worden. Die Anerkennungsquote betrug ca. 50 %. Zum Ende des Jahres 2018 standen noch ca. 59.000 Asylanträge zur Bearbeitung aus. Vgl. AIDA, Country Report Greece, Stand: März 2019, S. 8. Nach den Angaben der griechischen Behörden ist zwischen Januar 2015 und Juni 2018 23.811 Personen internationaler Schutz gewährt worden. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Schwerin vom 26. September 2018, S. 1. Den Erhebungen lässt sich - mit Abweichungen im Detail - entnehmen, dass die Anzahl der jährlich anerkannten Schutzberechtigten seit dem Jahr 2015 deutlich gestiegen ist und sich die Rate bei einer Anerkennungsquote von ca. 50 % im Bereich von ca. 15.000 bis 20.000 Anerkennungen pro Jahr bewegte. Der Anstieg der Anerkennungen ist nach der Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean auf eine Reform des Asylwesens im Jahr 2013 sowie auf die Schließung der Balkanroute zurückzuführen, was zu einem erhöhten Antragsvolumen in Griechenland geführt hat. Vgl. Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 23. Juni 2017, S. 6. Wie viele anerkannte Schutzberechtigte davon noch in Griechenland leben, lässt sich aus den Erhebungen nicht folgern. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland grundsätzlich den gleichen Zugang etwa zu Sozialleistungen oder zum Arbeits- und Wohnungsmarkt wie griechische Bürger. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 2, 4 und 8, sowie an das VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 2. Allerdings stehen ihnen diese Rechte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen und staatlich-administrativen Situation des Landes nicht effektiv, sondern meist nur theoretisch zur Verfügung. So berichten verschiedene Erkenntnismittel über diverse Schwierigkeiten bei der praktischen Inanspruchnahme dieser Rechte. Als Gründe werden administrative Hürden, die fehlende Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse international Schutzberechtigter und der Einfluss der Finanz- und Wirtschaftskrise beschrieben. Vgl. AIDA, Country Report Greece, Stand: März 2019, S. 185; Konrad-Adenauer-Stiftung, Analysen & Argumente Ausgabe 309: Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 7 ff.; vgl. auch Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30. August 2018, S. 3 ff. Danach stellen sich die Lebensbedingungen bereits für griechische Staatsangehörige als schwierig dar, denn das Land hat weiterhin mit der Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008 und deren Folgen zu kämpfen. Griechenland ist aufgrund der seit Jahren anhaltenden Rezession das am höchsten verschuldete Land im Euroraum. Im 2. Quartal 2019 belief sich die Verschuldung auf 180,2 % des Bruttoinlandsprodukts (EU-Durchschnitt: 86,4 %). Vgl. Statista, Europäische Union: Staatsverschuldung in den Mitgliedstaaten in Relation zum Bruttoinlandsprodukt, Stand: 11. Dezember 2019, abrufbar unter https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163692/umfrage/staatsverschuldung-in-der-eu-in-prozent-des-bruttoinlandsprodukts/. Nach einer Erhebung der Organisation for Economic, Co-operation and Development - OECD - ist die Armut in der (Gesamt-) Bevölkerung im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise signifikant gestiegen. Der Prozentsatz der Personen, die erhebliche materielle Entbehrungen hinnehmen müssen, stieg von ca. 10 % im Jahr 2009 auf ca. 20 % im Jahr 2016. Im Jahr 2016 waren ca. 35 % der griechischen Bevölkerung von Armut bedroht. Dies betrifft vor allem Familien mit Kindern (ca. 27 %) sowie Personen im Alter zwischen 18 und 64 Jahren (ca. 24 %). Selbst Personen, die in aktiven Beschäftigungsverhältnissen stehen, können von Armut betroffen sein, da viele private Firmen keine ausreichend hohen Löhne zahlen. Vgl. OECD, Working Papers No. 1505: Generating employment, raising incomes and addressing poverty in Greece, Stand: 12. September 2018, S. 33 ff. Behördliche Verfahren und Gerichtsprozesse dauern (auch für die griechische Bevölkerung) lange und sind nicht immer durchschaubar. Nach den Angaben der Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean nehmen Rechtsbehelfe vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten oft Jahre in Anspruch, sind für anerkannte Flüchtlinge oftmals nicht zugänglich und für diese deshalb unwirksam. Vgl. Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 23. Juni 2017, S. 10; vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Schwerin vom 26. September 2018, S. 6. Die oben angeführten Statistiken belegen die seit Jahren bekannte Situation in Griechenland, die spätestens seit der Finanz- und Wirtschaftskrise von vergleichsweise prekären Verhältnissen geprägt ist. Wie sogleich zu den einzelnen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten noch näher ausgeführt werden wird, lässt die ohnehin angespannte Lage in Griechenland in Kombination mit zahlreichen Defiziten in den administrativen Strukturen kaum Spielräume für eine hinreichende staatliche bzw. gesellschaftliche Unterstützung von Menschen, die als Externe in die Gesellschaft drängen. Dies mag auch erklären, warum die einheimische Bevölkerung der Integration von Migranten überwiegend skeptisch gegenübersteht. Vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Analysen & Argumente Ausgabe 309: Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 12. (2) Die Wohnungssituation von anerkannten Schutzberechtigten stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Nach Art. 33 des Präsidialdekrets Nr. 141/2013 haben Begünstigte internationalen Schutzes zwar Zugang zu Unterbringung unter denselben Bedingungen und innerhalb der Grenzen, wie sie für Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten, Anwendung finden. Insgesamt sehen sich Schutzberechtigte allerdings im Vergleich zu Einheimischen erheblichen Hürden bei der Verwirklichung ihrer Rechte ausgesetzt. Eine Anmietung von Wohnraum auf dem privatwirtschaftlichen Wohnungsmarkt ist nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Erkenntnismittel zwar dem Grunde nach möglich, in der Praxis aber unrealistisch, da freier Wohnraum in Griechenland traditionell an Familienmitglieder, Studenten und Bekannte abgegeben wird oder die Wohnungssuchenden gelegentlich auch mit Vorurteilen konfrontiert sind. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Schwerin vom 26. September 2018, S. 5. Zwar besteht für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich Anspruch auf das zum 1. Januar 2019 eingeführte Wohngeld im Umfang von monatlich max. 210 Euro pro Haushalt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Leistung, die nur von denjenigen beantragt werden kann, die sich mindestens fünf Jahre lang dauerhaft und legal in Griechenland aufgehalten haben. Diese Voraussetzung wird von anerkannten Schutzberechtigten in aller Regel nicht erfüllt. Abgesehen davon handelt es sich lediglich um eine unterstützende, nicht bedarfsdeckende Leistung, die eher als Beihilfe zu Wohnnebenkosten von Hauseigentümern konzipiert ist. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 2, und an das VG Schwerin vom 26. September 2018, S. 5. Danach bleiben diejenigen, die keine Unterkunft finden bzw. sich leisten können, häufig in von der EU oder dem UNHCR finanzierten Unterkünften, leben in Lagern, in verlassenen oder überfüllten Wohnungen oder werden obdachlos. Zum Ende des Jahres 2019 waren für Asylbewerber im Rahmen des von der EU finanzierten ESTIA-Programms (Emergency Support to Integration and Accommodation) nominal 25.766 Plätze (number of places) in Wohnungen vorgesehen, von denen ca. 22.000 Plätze (actual capacity) tatsächlich zur Verfügung standen. Zum Ende des Jahres 2019 lebten ca. 21.600 Personen im ESTIA-Programm, sodass - bei einer konstant hohen Auslastungsquote - ca. 98 % der verfügbaren Plätze belegt waren. Unter den Bewohnern waren zum Ende des Jahres 2019 6.822 anerkannte Schutzberechtigte. Die Wohnungen im Rahmen des ESTIA-Programms werden vor allem für vulnerable Gruppen angemietet, sodass nicht vulnerable Personengruppen bei diesem Programm kaum berücksichtigt werden. Das Unterkunftsschema beinhaltet Mietshäuser für schutzbedürftige Asylsuchende und Flüchtlinge in Griechenland und zusätzlich Unterstützung durch Sozialarbeiter und Dolmetscher, die beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Arbeit, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten helfen. Die Einrichtungen werden in 14 Städten auf dem Festland und auf sieben Inseln angeboten, der Großteil befindet sich dabei in Athen. Vgl. UNHCR, Accommodation Update Greece, Stand: Dezember 2019, S. 1 ff.; vgl. auch Deutschlandfunk, Flüchtlingspolitik: Griechenland schränkt Hilfen ein, Stand: 8. April 2019, abrufbar unter https://www.deutschlandfunk.de/fluechtlingspolitik-griechenland-schraenkt-hilfen-ein.795.de.html?dram:article_id=445721; AIDA, Country Report Greece, Stand: März 2019, S. 186. Diejenigen, die zum Zeitpunkt der zuerkennenden Entscheidung bereits in einer Unterkunft des ESTIA-Programms wohnen, konnten nach übereinstimmenden Angaben als Schutzstatusinhaber für einige Monate nach der Zuerkennung internationalen Schutzes dort wohnen bleiben. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts waren 2018 keine Fälle bekannt, bei denen es nach der vorgenannten Übergangszeit zu einer Räumungsaufforderung gegenüber den Schutzberechtigten gekommen ist. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 2. Allerdings sieht ein im März 2019 ergangener Ministerialerlass vor, dass der faktische Verbleib von Schutzstatusinhabern nach Erhalt des positiven Asylbescheids eingeschränkt werden soll, was nach der durch den Deutschlandfunk wiedergegebenen Stellungnahme des UNHCR darauf zurückzuführen ist, dass das ESTIA-Programm primär für Asylbewerber gedacht ist und die Plätze für neu ankommende Flüchtlinge benötigt werden. Eine Verlängerung der Frist ist in Ausnahmefällen möglich, etwa für Familien mit Kindern während eines Schuljahres, schwangeren Frauen oder Menschen mit erheblichen Erkrankungen. Bereits Anfang Februar hat das griechische Ministerium für Migrationspolitik angekündigt, schrittweise die Unterbringung anerkannter Schutzberechtigter zu beenden und die erste Gruppe von 204 Personen zum Verlassen der Unterkunft aufgefordert. So berichtet auch der Deutschlandfunk von einer Familie, die zum Verlassen der Unterkunft aufgefordert wurde, um Platz für neu ankommende Asylbewerber zu schaffen. Vgl. AIDA, Country Report Greece, Stand: März 2019, S. 186 f.; Deutschlandfunk, Flüchtlingspolitik: Griechenland schränkt Hilfen ein, Stand: 8. April 2019, abrufbar unter https://www.deutschlandfunk.de/fluechtlingspolitik-griechenland -schraenkt-hilfen-ein.795.de.html?dram:article_id=445721. Diejenigen Schutzstatusinhaber, die nach der zuerkennenden Entscheidung aus Griechenland ausgereist sind und von den Mitgliedstaaten dorthin zurückgeführt werden, erhalten - auch aus den zuvor genannten Gründen - regelmäßig keinen Platz in den Unterkünften. So führt die AIDA aus, dass das ESTIA-Programm nicht für Schutzberechtigte vorgesehen ist, die zum Zeitpunkt ihres Statuswechsels nicht als Asylbewerber an dem Unterbringungsprogramm teilnehmen. Vgl. AIDA, Country Report Greece, Stand: März 2019, S. 186. Ferner berichtet die Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, dass ihnen kein Fall eines nach Griechenland abgeschobenen anerkannten Schutzberechtigten bekannt ist, der nach der Rückkehr von den zuständigen Behörden eine Wohnung des Unterbringungsprogramms erhalten hat. Vgl. Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30. August 2018, S. 5; vgl. ferner die Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3. Ein Teil der anerkannten Schutzberechtigten verbleibt nach ihrer Anerkennung in den Aufnahmelagern. Dieser Aufenthalt ist allerdings nur für Asylbewerber und nur für eine Übergangszeit vorgesehen, sodass die Aufnahmelager Rückkehrern nicht zur Verfügung stehen dürften. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts an das VG Schwerin vom 26. September 2018, S. 4 f., und an das VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 2. Nach den Angaben der AIDA werden von Seiten der griechischen Regierung im Rahmen des Mitte 2019 gestarteten „Helios 2“ Programms unter anderem Wohnungsbeihilfen an anerkannte Schutzberechtigte geleistet. Das Programm sieht Zahlungen für ca. 5.000 anerkannte Schutzberechtigte vor, davon maßgeblich für solche Personen, die aufgrund ihrer Anerkennung als Schutzberechtigte die ESTIA-Unterkünfte verlassen müssen. Nach Einschätzung der AIDA ist zweifelhaft, ob die Wohnungsbeihilfen, da sie nur für 5.000 anerkannte Schutzberechtigte vorgesehen sind, ausreichend sein werden, um dem Risiko von Obdachlosigkeit nach dem Verlassen der ESTIA-Unterkünfte tatsächlich zu begegnen. Vgl. ausführlich AIDA, Country Report Greece, Stand: März 2019, S. 186 f.; vgl. außerdem VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris Rn. 27; vgl. überdies die über die MILo-Datenbank des Bundesamts abrufbare Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 6. Weiterhin zeigen die vorliegenden Erkenntnisquellen, dass eine Unterbringung eines zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten in Obdachlosenheimen aufgrund der Knappheit der Plätze unrealistisch ist. Es fehlt in Griechenland an einer effektiven staatlichen Obdachlosenfürsorge, auf die in solchen Fällen zurückgegriffen werden kann. So gibt es nach dem Bericht der AIDA beispielsweise in der Hauptstadt Athen nur vier Obdachlosenunterkünfte, die sowohl Schutzstatusinhabern, Asylbewerbern, als auch griechischen Staatsangehörigen und sonst legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen offenstehen. Danach kann zwar jede Person einen Antrag auf Unterbringung in diesen Einrichtungen stellen, generell ist es jedoch extrem schwer, dort angenommen zu werden, da diese Unterkünfte stets überfüllt und die Wartelisten aufgrund neuer Unterbringungsanträge lang sind. Auch das Auswärtige Amt stellte im Dezember 2018 fest, dass die kommunalen Obdachlosenunterkünfte nicht bedarfsdeckend sind. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3; vgl. auch die detaillierte Aufstellung der Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30. August 2018, S. 6 ff.; vgl. ferner AIDA, Country Report Greece, Stand: März 2019, S. 185. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in den Obdachlosenheimen in jüngster Zeit erheblich verbessert hat, sind dem Gericht weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nichtregierungsorganisationen bieten sowohl für griechische Staatsangehörige wie für Ausländer Hilfeleistungen an, die von Hilfe bei der Wohnraumfindung über Suppenküchen, Orientierung im griechischen Sozialsystem bis hin zu Wohnraumangeboten reichen. So betreiben Hilfsorganisationen beispielsweise das Wohnprojekt „Neos Kosmos Shelter". Auch bieten Nichtregierungsorganisationen vereinzelt die Möglichkeit, über Airbnb für wenige Nächte in nicht an Touristen vermieteten Ferienunterkünften unterzukommen. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3, 11, und an das VG Berlin vom 11. Oktober 2017, S. 5. Das Griechische Rote Kreuz bietet zwar Herbergen wie etwa das Homeless Social Hostel an, welches allerdings nur für Migranten zugänglich ist, die seit einigen Jahren in Griechenland leben und die Grundanforderungen von sozialer und beruflicher Integration erfüllen. Vgl. Hellenic Red Cross, Homeless Social Hostel, abrufbar unter http://www.redcross.gr/default.asp?pid=123. Soweit ersichtlich, sind Hilfen von Nichtregierungsorganisationen damit nur ganz vereinzelt und vorübergehend für anerkannte Schutzberechtigte vorhanden. Abgesehen davon sind sie auf eine vergleichsweise überschaubare Anzahl an Personen beschränkt, sodass diese Hilfen keine adäquate Substitution eines eingeschränkten staatlichen Angebots darstellen. Die Obdachlosigkeit in Griechenland hat im Zuge der sozialen Krise deutlich zugenommen, obgleich es sich nach den Angaben des Auswärtigen Amts u.a. in Athen um kein augenscheinliches Massenphänomen handelt. Dies wird damit erklärt, dass informelle Möglichkeiten der Unterkunftsfindung durch eigene Strukturen und Inanspruchnahme landsmannschaftlicher Vernetzung bestehen. Im Raum Athen leben nach Angaben des Auswärtigen Amts ca. 3.000 Flüchtlinge in illegalen Unterkünften wie etwa besetzten Häusern. Ob darunter auch anerkannte Schutzberechtigte sind, ist dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3, an das VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 6, und an das VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 6. Nach der Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean leben viele anerkannte Schutzberechtigte entweder auf der Straße oder unter prekären Bedingungen in besetzten oder verlassenen Häusern ohne Zugang zu Wasser und Strom. Vgl. Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30. August 2018, S. 5 f. Dies deckt sich mit der Feststellung von AIDA - Country Report Greece, Stand: März 2019, S. 185 -, die unter Bezugnahme auf den griechischen Flüchtlingsrat - GCR - ausführen, dass Flüchtlinge, die sich eine eigene Wohnung nicht leisten können, obdachlos bleiben oder in verlassenen oder überfüllten Wohnungen unterkommen müssen. Zu diesem Ergebnis kommt letztlich auch der UNHCR, der im September 2019 konstatiert, dass anerkannte Asylbewerber die überfüllten Lager nicht verlassen, da es auf dem Festland für sie keine Unterkünfte gibt. Vgl. Tagesschau, Mehr Migranten aus der Türkei: Aus Hunderten werden wieder Tausende, Stand: 11. September 2019, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/fluechtlinge-griechenland-199.html. Ferner berichtet der Deutschlandfunk von einer syrischen Familie, die vor ihrer Aufnahme in das ESTIA-Programm nach eigenen Angaben in einem besetzten Gebäude lebte. Vgl. Deutschlandfunk, Flüchtlingspolitik: Griechenland schränkt Hilfen ein, Stand: 8. April 2019, abrufbar unter https://www.deutschlandfunk.de/fluechtlingspolitik-griechenland -schraenkt-hilfen-ein.795.de.html?dram:article_id=445721. Weitere belastbare Erhebungen etwa der griechischen Behörden zur Obdachlosigkeit unter anerkannten Schutzberechtigten sind nicht ersichtlich. (3) Im Hinblick auf den Zugang zu Sozialleistungen und Bedarfsgütern stellt sich die Situation wie folgt dar: Zu dem im Februar 2017 eingeführten sozialen Solidaritätseinkommen, das auch anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich beantragen können, haben diese praktisch kaum Zugang - vgl. Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30. August 2018, S. 4 -, weil sie häufig die Dokumente und Nachweise nicht erhalten, die für die Beantragung erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Beantragung des sozialen Solidaritätseinkommens sind u.a. eine Kopie der Steuererklärung und Steuerprüfung für das vergangene Jahr, eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, die Angabe einer Adresse und die Vorlage eines Mietvertrags oder einer behördlichen Bescheinigung über die Obdachlosigkeit sowie eine Bankverbindung. Vgl. AIDA, Country Report Greece, Stand: März 2019, S. 190; Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 6 f. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht nach Auskunft des Auswärtigen Amts keine soziale Grundsicherung. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 4. Abgesehen von den formellen Hürden werden Rückkehrer aus anderen EU-Staaten auch schon deshalb keinen Zugang zum sozialen Solidaritätseinkommen haben, weil dieses einen mindestens einjährigen legalen Aufenthalt in Griechenland voraussetzt, der durch eine inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Vgl. zu dieser Voraussetzung die Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 4. Zur Sicherung des Lebensunterhalts steht Asylsuchenden und Schutzstatusinhabern grundsätzlich die Teilnahme am EU-finanzierten sog. Cash-Card-Programm des UNHCR offen, dessen Auszahlungsbetrag etwas unterhalb des Niveaus der 2017 eingerichteten sozialen Grundsicherung liegt. Seit April 2017 haben 138.300 berechtigte Personen finanzielle Unterstützung wenigstens einmal erhalten. Im Oktober 2019 erhielten 76.600 Flüchtlinge finanzielle Unterstützung in Höhe von insgesamt ca. 7 Millionen Euro. Von den unterstützten Personen waren 14.300 anerkannte Schutzberechtigte; 23 % all derjenigen, die finanzielle Leistungen bezogen, waren Frauen, 40 % Männer und 37 % Kinder. Ein Großteil der unterstützten Personen stammt aus Syrien. Der zugeteilte Zahlungsbetrag orientiert sich an der Familiengröße und der Unterbringungsart und bewegt sich zwischen 90 Euro für einen Alleinstehenden in einer Unterkunft mit Verpflegung und 150 Euro für alleinreisende Männer sowie bis zu 550 Euro für eine Familie in einer Unterbringungseinrichtung mit Selbstverpflegung. Vgl. UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand: Oktober 2019, S. 1, und Cash Assistance Update Greece, Stand: September 2019, S. 1 f. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach 6 bis 12 Monaten, wobei nach Auskunft des Auswärtigen Amts keine Fälle bekannt sind, in denen die Zahlung nach einem Statuswechsel von Asylbewerbern zu Schutzberechtigten eingestellt wurde. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings ausgeschlossen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 10 f.; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn.137. Nichtregierungsorganisationen bieten vereinzelt Hilfe für Einheimische wie auch für Migranten an. So werden nach den Recherchen der Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean beispielsweise in Athen von dem „Zentrum für soziale Solidarität der Stadt Athen“ einmal pro Tag ca. 700 Portionen Essen ausgegeben. Weitere Nichtregierungsorganisationen vergeben vereinzelt Hygieneprodukte und Kleidung. Vgl. Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30. August 2018, S. 9; vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Schwerin vom 26. September 2018, S. 4. (4) Bezüglich der medizinischen Versorgung besteht in Griechenland ein Anspruch auf weitgehend kostenlose Krankenbehandlung in Krankenhäusern. Der effektive Zugang zu einer Notfallversorgung ist gewährleistet. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 4. Allerdings sehen sich Krankenhäuser nach den Angaben des Auswärtigen Amts aufgrund von finanziellen Engpässen zu Budgetierungen und einer restriktiven Medikamentenausgabe gehalten. Medikamente werden zum Teil nur gegen Zuzahlungen ausgegeben. Der Zugang zu teuren und lebensnotwendigen Medikamenten stößt allgemein auf Engpässe und wird teilweise über Sozialkliniken auf Spendenbasis aufgefangen, was sowohl anerkannte Schutzberechtigte als auch Einheimische trifft. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amts an das VG Köln vom 7. Februar 2018, S. 2 f., und an das VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 4 f. (5) Im Hinblick auf den Zugang anerkannter Schutzberechtigter zum griechischen Arbeitsmarkt ergibt sich im Wesentlichen folgende Situation: Die Arbeitslosenquote in Griechenland ist trotz eines Rückgangs in den vergangenen Jahren vergleichsweise hoch und betrug im November 2019 16,8 %. Sie ist damit im EU-Raum, in dem eine durchschnittliche Arbeitslosenquote von 7,5 % besteht, die höchste; selbst Italien (9,7 %) und Spanien (14,1 %), die in den vergangenen Jahren ebenfalls mit hoher Erwerbslosigkeit zu kämpfen hatten, weisen geringere Arbeitslosenzahlen auf. Vgl. Statista, Europäische Union: Arbeitslosenquoten in den Mitgliedstaaten im November 2019, Stand: 14. Januar 2010, abrufbar unter https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/. Die allgemeine Arbeitsmarktlage in Griechenland ist weiterhin schlecht. Migranten wurden in der Vergangenheit vor allem in der Landwirtschaft, dem Bauwesen, bei haushaltsnahen und sonstigen Dienstleistungen beschäftigt. Diese Möglichkeiten bestehen auch für anerkannte Schutzberechtigte. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein stark verschlechtert. Vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Analysen & Argumente Ausgabe 309: Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 8 f.; Auskünfte des Auswärtigen Amts an das VG Berlin vom 11. Oktober 2017, S. 2 ff., und an das VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 8. Die damit verbundene Situation macht es für anerkannte Schutzberechtigte nur schwer möglich, eine legale Beschäftigung zu erlangen, da freie Stellen regelmäßig zuerst an arbeitslose Einheimische vergeben werden als an Migranten, die die griechische Sprache nicht beherrschen. Abgesehen davon begegnen anerkannten Schutzberechtigten auch Schwierigkeiten bei der Ausstellung einer Steuernummer, die sowohl den Zugang zum Arbeitsmarkt als auch die Registrierung beim Arbeitsamt behindern. Vgl. AIDA, Country Report Greece, Stand: März 2019, S. 187 f.; Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30. August 2018, S. 10. Arbeitslosigkeit ist nach übereinstimmenden Berichten verschiedener Erkenntnismittel daher bei anerkannten Schutzberechtigten ein großes Problem. So zitiert AIDA die griechische Stiftung ELIAMEP, die zu dem Schluss kommt, dass die wenigen Migranten, die überhaupt eine Beschäftigung finden, üblicherweise illegal tätig werden und daher keine soziale Sicherheit haben. Auch führt nach Angaben der griechischen Stiftung die Situation dazu, dass viele Migranten auf Unterstützung angewiesen sind oder in kriminelle Milieus gedrängt werden. Vgl. AIDA, Country Report Greece, Stand: März 2019, S. 187 f.; vgl. auch Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: 30. August 2018, S. 10; Konrad-Adenauer-Stiftung, Analysen & Argumente Ausgabe 309: Integrationspolitik Griechenland, Stand: Juli 2018, S. 9. Die Arbeitsaufnahme wird anerkannten Schutzberechtigten auch dadurch erschwert, dass sie faktisch kaum eine Möglichkeit haben, die griechische Sprache zu erlernen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 7 f. Die staatliche Arbeitsvermittlung OAED hat in der Vergangenheit zu Gunsten von anerkannten Schutzberechtigten Verbesserungen vorgenommen wie etwa 2018 ihre Registrierungspraxis dahingehend geändert, dass nunmehr auch Personen, die in Lagern leben oder obdachlos sind, registriert werden. Voraussetzung hierfür ist aber weiterhin der Nachweis der aktuellen Unterbringung bzw. der Obdachlosigkeit. Die Umstellung der Verwaltungspraxis führte dazu, dass innerhalb weniger Monate knapp 3.000 anerkannte Schutzberechtigte aus dem Unterkunftsprogramm ESTIA registriert werden konnten. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Schwerin vom 26. September 2018, S. 3. (6) Vor dem Hintergrund aktueller und absehbarer Entwicklungen in Griechenland bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation von anerkannten Schutzberechtigten tendenziell noch verschärfen wird. Wie bereits ausgeführt, lässt sich allerdings den aktuellen Erhebungen entnehmen, dass die Anzahl der jährlich anerkannten Schutzberechtigten seit dem Jahr 2015 deutlich gestiegen ist und sich die Rate zuletzt bei einer Anerkennungsquote von ca. 50 % im Bereich von ca. 15.000 bis 20.000 Anerkennungen pro Jahr bewegte. Ausgehend davon, dass zum Ende des Jahres 2018 noch ca. 59.000 Asylanträge zur Bearbeitung ausstehend waren und alleine zwischen Januar und Oktober 2019 57.100 neue Asylbewerber nach Griechenland eingereist sind, spricht vieles dafür, dass der bisherige Umfang von bis zu 20.000 Anerkennungen in absehbarer Zukunft sogar überschritten werden könnte. Vgl. Zeit Online, Migration: Mehr illegale Einreisen nach Griechenland, Stand: 17. Dezember 2019, abrufbar unter https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-12/migration-fluechtlinge-griechenland-aegaeis-tuerkei-recep-tayyip-erdogan; UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand: Oktober 2019, S. 1, wonach die Anzahl der neu eingereisten Asylbewerber im Zeitraum von Januar bis Oktober 2019 um ca. 25 % zum vergleichbaren Vorjahreszeitraum gestiegen ist. Erschwerend dürfte sich für die Gruppe der anerkannten Schutzberechtigten weiterhin auswirken, dass die Lager auf den griechischen Inseln derart überfüllt sind, dass zunehmend Asylsuchende und dort noch wohnhafte anerkannte Schutzberechtigte auf das Festland umgesiedelt werden, die dann u.a. im Hinblick auf Wohnraum in Konkurrenz zu den dort bereits vorhandenen anerkannten Schutzberechtigten treten. So waren ausweislich einer Erhebung des UNHCR im Oktober 2019 alleine auf der Insel Lesbos 14.400 Menschen in einem Lager untergebracht, welches für 2.150 Personen ausgelegt ist und auf der Insel Samos in einem für 700 Personen ausgelegten Lager insgesamt 6.000 Menschen. Im Oktober 2019 haben 4.800 Menschen die Inseln verlassen, davon 2.800 Personen mit Hilfe der griechischen Behörden und des UNHCR. Von Seiten der griechischen Regierung ist geplant, mehr als 10.000 Menschen von den Inseln auf das Festland umzusiedeln. Vgl. UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand: Oktober 2019, S. 3; vgl. auch Deutsche Welle, Nach Migrantenzustrom bringt Athen hunderte Flüchtlinge zum Festland, Stand: 28. September 2019, abrufbar unter https://www.dw.com/de/nach-migrantenzustrom-bringt-athen-hunderte-fl%C3%BCchtlinge-zum-festland/a-50619800. Ausgehend von den Angaben der griechischen Regierung, wonach sich in den für 7.500 Personen ausgelegten Insellagern Ende 2019 ca. 39.000 Menschen befanden, ist - selbst wenn keine weiteren Menschen dort ankommen würden - davon auszugehen, dass langfristig eine noch höhere Anzahl an Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten auf das Festland gebracht werden muss. Vgl. Tagesschau, Flüchtlinge in Griechenland: Mitsotakis fordert mehr Hilfe von Europa, Stand: 15. Dezember 2019, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/mitsotakis-asyl-101.html. bb) Bei Würdigung der aktuellen Erkenntnislage lassen die aufgezeigten gewichtigen Defizite zur Überzeugung der Kammer auch im Lichte der Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten für anerkannte Schutzberechtigte nur den Schluss zu, dass der hier konkret betroffene Kläger, auch wenn dieser keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne von Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95 angehört, im Falle seiner Abschiebung nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im oben genannten Sinne ausgesetzt sein wird. Dies folgt daraus, dass der Kläger keine realistische Möglichkeit hat, eine Unterkunft auf legalem Wege zu erhalten. (1) Die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland bieten keine Gewähr dafür, dass der hier konkret betroffene Kläger nach einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen zu haben. Denn zur Überzeugung der Kammer, die im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts steht - vgl. VG Minden, Urteile vom 18. Juni 2019 - 12 K 395/19.A -, und vom 22. Mai 2019 - 12 K 1099/19.A - (nicht veröffentlicht) -, wird er in Ansehung der bestehenden Defizite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, in Griechenland eine Unterkunft im Sinne von legalem Obdach mit Schlafgelegenheit zu finden. Insoweit dokumentieren die Erkenntnismittel nicht lediglich schwierige, von großer Armut geprägte Verhältnisse, sondern in erheblichem Umfang prekäre Verhältnisse, die auch bei den zu fordernden großen Anstrengungen von dem Kläger nicht zu überwinden sein werden. Zwar sind anerkannte Schutzberechtigte formell mit Einheimischen in Bezug auf den Zugang zu Unterkünften gleichgestellt. Die oben dargestellte Erkenntnislage zeigt zur Überzeugung des Gerichts jedoch, dass der Verwirklichung der Rechte faktisch so erhebliche Grenzen gesetzt sind, dass es jedenfalls dem hier konkret betroffenen Kläger, der - anders als Einheimische - weder über ein familiäres Netzwerk in Griechenland verfügt noch (faktischen) Zugang zu staatlichen Leistungen hat, nicht bzw. nur unter sehr günstigen Umständen möglich sein wird, eine legale Unterkunft zu erlangen. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 2. August 2019 - 1 LA 174/19 -, juris Rn. 16 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris Rn. 13 ff., und Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 - 8 A 156/19 -, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 K 652/19 - (wiedergegeben in OVG Bremen a.a.O.). So belegen die vorliegenden Erkenntnisse, dass es dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird, eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt anzumieten, da Vermietungen in Griechenland traditionell innerhalb der Familie und im Bekanntenkreis stattfinden. Abgesehen davon wird die Anmietung eines privaten Wohnraums voraussichtlich daran scheitern, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, nachhaltig die Mietkosten zu tragen. Denn er wird faktisch keinen Zugang zu einer (wohnungsbezogenen) Sozialleistung in Griechenland haben. So erfüllt er bei seiner Rückkehr nach Griechenland weder die Voraussetzung eines mindestens fünfjährigen Aufenthalts in Griechenland für den Bezug von wohnungsbezogener Sozialhilfe noch die Voraussetzung eines durch einen Steuerbescheid nachzuweisenden mindestens einjährigen Aufenthalts, der ihn zum Bezug allgemeiner Sozialhilfe berechtigten würde. Eine Wiederaufnahme in das Cash-Card-Programm des UNHCR ist dem Kläger als Rückkehrer ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse verwehrt. Auch hält es die Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für ausgeschlossen, dass der Kläger wohnungsbezogene Beihilfen im Rahmen des „Helios 2“ Programms erhalten wird. Das Programm richtet sich nach dem vorliegenden AIDA-Bericht primär an Personen, die als anerkannte Schutzberechtigte die ESTIA-Unterkünfte verlassen müssen. Vor diesem Hintergrund ist es eher unwahrscheinlich, dass der Kläger als zurückkehrender anerkannter Schutzberechtigter Beihilfen aus dem Programm erhalten wird. Abgesehen davon - selbst wenn der Kläger grundsätzlich bezugsberechtigt wäre - ist das „Helios 2“ Programm nur für 5.000 Personen ausgelegt, sodass nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der hier konkret betroffene Kläger tatsächlich einen Anspruch realisieren könnte. Denn neben dem Kläger sind dann jedenfalls auch die über 6.000 anerkannten Schutzberechtigten bezugsberechtigt, die Ende 2019 noch in den ESTIA-Unterkünften gelebt haben, sowie die weiteren Schutzberechtigten, die derzeit noch in Aufnahmelagern auf den Inseln und auf dem Festland leben. Abgesehen davon werden nach den vorliegenden Erkenntnismitteln jedes Jahr mindestens ca. 15.000 bis 20.000 Schutzberechtigte anerkannt, die teilweise ebenfalls in Konkurrenz um die Wohnungsbeihilfen treten. Dies spricht - jedenfalls gegenwärtig - dagegen, dass der Kläger tatsächlich Wohnungsbeihilfen im Rahmen des „Helios 2“ Programms erzielen wird. Dem Gericht ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger sonst über (finanzielle) Mittel verfügt, die ihm eine Anmietung von privatem Wohnraum ermöglichen werden. Auch wird er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seines faktisch eingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt nicht in der Lage sein, zeitnah durch Erwerbsarbeit eine private Unterkunft zu finanzieren. Denn angesichts der oben dargestellten schlechten Wirtschaftslage in Griechenland, die mit einer vergleichsweise hohen Arbeitslosigkeit verbunden ist, wird der Kläger kaum eine legale Beschäftigung erlangen können, unter anderem auch deswegen, weil griechische Arbeitgeber nach den vorliegenden Erkenntnissen vorrangig Stellen an Einheimische bzw. an Personen mit Kenntnissen in der griechischen Sprache vergeben. Die damit verbundene Arbeitslosigkeit unter anerkannten Schutzberechtigten, die in den Erkenntnismitteln übereinstimmend als großes Problem bezeichnet wird, lässt nicht erwarten, dass der Kläger zeitnah nach seiner Rückkehr nach Griechenland eine Beschäftigung finden wird. Auf die Aufnahme einer illegalen Beschäftigung etwa im Bereich der Schwarzarbeit muss sich der Kläger nicht verweisen lassen, auch wenn dies unter den anerkannten Schutzberechtigten, die eine Arbeitsstelle in Griechenland gefunden haben, ausweislich der Erkenntnismittel üblich scheint. Eine realistische Aussicht auf die Aufnahme in ein von der EU gefördertes Arbeits- bzw. Ausbildungsprogramm liegt angesichts der begrenzten Kapazitäten nicht vor. Weiterhin ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Kläger eine Wohnung des ESTIA-Programms erhält, da die dort verfügbaren Wohnungen konstant ausgelastet sind und - abgesehen davon - für Rückkehrer ohnehin kaum zur Verfügung stehen. Auslastungsbedingt besteht auch keine realistische Option für den Kläger, zur Vermeidung einer vorübergehenden oder andauernden Obdachlosigkeit in ein Aufnahmelager, ein Obdachlosenheim oder eine Unterkunft einer Nichtregierungsorganisation zu gehen. Dass die Aufnahmelager dem Kläger nicht zur Verfügung stehen, zeigt sich schon daran, dass diese ausweislich der Erkenntnismittel nur Migranten im laufenden Asylverfahren Platz bieten sowie anerkannten Schutzberechtigten, die vorher bereits dort gelebt haben. Dies ist beim Kläger als zurückkehrendem anerkannten Schutzberechtigten nicht der Fall. Abgesehen davon fehlt es auch in den griechischen Lagern an hinreichenden Kapazitäten, die es dem Kläger - ausnahmsweise - erlauben würden, trotz alledem einen Platz zu erhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass alleine von Januar bis Oktober 2019 ca. 57.100 neue Asylbewerber nach Griechenland eingereist sind, die kurz- und langfristig in den ohnehin schon vollen Lagern untergebracht werden müssen. Überdies kommt für die anerkannten Schutzberechtigten erschwerend hinzu, dass kurz- und langfristig tausende Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte von den überfüllten Lagern der griechischen Inseln auf das Festland umgesiedelt werden und hinsichtlich des Wohnraums in Konkurrenz zu den auf dem Festland lebenden anerkannten Schutzberechtigten treten. Vor diesem Hintergrund ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger keinen Platz in einem Aufnahmelager erhalten wird. Dies gilt ebenso für die griechischen Obdachlosenheime. Dem Kläger ist zwar zuzumuten, sich mit hoher Eigeninitiative einen Platz in einem Obdachlosenheim zu suchen und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit dort - selbst wenn die Umstände von großer Armut geprägt sind - zu leben. Die vorliegenden Erkenntnismittel zeigen allerdings, dass ihm auch dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird. So sind die Obdachlosenunterkünfte bereits von einer dauerhaft hohen Auslastungsquote geprägt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass gelegentlich vereinzelte Plätze frei werden, so tritt der Kläger insoweit nicht nur in Konkurrenz zu Asylbewerbern und anderen anerkannten Schutzberechtigten sondern auch zur einheimischen Bevölkerung. Schließlich zeigen die oben dargestellten Erkenntnismittel, dass auch die begrenzten Plätze der Nichtregierungsorganisationen ungeeignet sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Obdachlosigkeit abzuwenden. Die danach beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Obdachlosigkeit des Klägers spiegelt sich auch in den Feststellungen der Erkenntnismittel zur allgemeinen Wohnsituation von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland wieder. Zwar stellt das Auswärtige Amt fest, dass Obdachlosigkeit in Griechenland kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt. Allerdings zeigen die übereinstimmenden Berichte anderer Erkenntnismittel, dass Obdachlosigkeit unter anerkannten Schutzberechtigten ein ernsthaftes Risiko darstellt. Soweit vereinzelt darauf hingewiesen wird, dass Migranten auch fremde Gebäude besetzen, so vermag dies das ernsthafte Risiko einer Obdachlosigkeit nicht zu mindern. Abgesehen davon, dass sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen muss, fremde Gebäude zu besetzen, so zeigt diese Situation vielmehr, dass andere legale Unterbringungsmöglichkeiten nicht in hinreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Auch weist die Beklagte selbst daraufhin, dass im Zuge der Wirtschaftskrise die Obdachlosigkeit in Griechenland im Allgemeinen stark zugenommen hat. Dass dies gerade nicht die Gruppe der anerkannten Schutzberechtigten trifft, ist eher fernliegend. Dem Gericht ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der hier konkret betroffene Kläger über ein Netzwerk in Griechenland verfügt, welches ihm (hinreichend zeitnah) eine Unterkunft zur Verfügung stellt. Vielmehr zeigt die Anhörung der Mutter des Klägers zu den Lebensumständen der Familie in Griechenland, dass die Familie bis zu ihrer Ausreise in einer ESTIA-Unterkunft gewohnt hat. Anhaltspunkte für ein (landsmannschaftliches bzw. familiäres) Netzwerk, welches ihnen eine Unterkunft zur Verfügung stellen wird, ergeben sich daraus nicht. Die Zahl der die defizitäre Lage bestätigenden Quellen sowie deren inhaltliche Qualität führen für die erkennende Kammer nach alledem zu der Überzeugung, dass es sich für den hier konkret betroffenen Kläger derzeit von vornherein weitgehend als aussichtslos erweist, Anstrengungen zu unternehmen, um - gerade auch in der Anfangszeit - für sich eine Unterkunft zu erhalten, die den Mindestanforderungen an ein menschenwürdiges Dasein erfüllt. Diese Einschätzung in Bezug auf nicht vulnerable Gruppen ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Ein Abschiebungsverbot befürwortend beispielsweise: OVG Bremen, Beschluss vom 2. August 2019 - 1 LA 174/19 -, juris Rn. 16 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris Rn. 13 ff., und Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 - 8 A 156/19 -, juris Rn. 12 ff.; VG Bremen, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 K 652/19 - (wiedergegeben in OVG Bremen a.a.O.); VG Minden, Urteil vom 18. Juni 2019 - 12 K 395/19.A - (nicht veröffentlicht); ein Abschiebungsverbot ablehnend beispielsweise: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 75 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 326/18 -, juris Rn. 29 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A -, juris Rn. 14 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18.A -, juris Rn. 11 ff.; vgl. auch VG Saarland, Urteil vom 20. September 2019 - 3 K 1222/18 -, juris Rn. 30 ff., allerdings ohne Ausführungen zur Wohnsituation von Rückkehrern. Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, die Probleme auf dem privaten Wohnungsmarkt bzw. das Fehlen staatlicher Versorgung könne nötigenfalls durch die Zuhilfenahme der Angebote von Nichtregierungsorganisationen oder durch hohe Eigeninitiative ausgeglichen werden - vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 168 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 326/18 -, juris Rn. 44 -, so vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar ist von einem anerkannten Schutzberechtigen ein hohes Maß an Eigeninitiative einzufordern, was auch damit einhergeht, Nichtregierungsorganisationen um Hilfe zu bitten. Allerdings zeigt die Rechtsprechung über den allgemein gehaltenen Hinweis auf Nichtregierungsorganisationen hinaus nicht auf, wie mit Hilfe solcher Organisationen dem dargestellten ernsthaften Risiko einer Obdachlosigkeit tatsächlich begegnet werden kann. Vielmehr belegen die verfügbaren Erkenntnismittel, dass die Ressourcen solcher Organisationen begrenzt sind und diese daher in eigener Verantwortung nur wenige Wohnplätze anbieten bzw. vermitteln können. Auch ist zu berücksichtigen, dass selbst das ESTIA-Programm, welches mit Unterstützung der EU über erhebliche Mittel verfügt, nach den Erkenntnismitteln nicht in der Lage ist, genügend Wohnraum für wohnungslose Migranten in Griechenland zur Verfügung zu stellen. Wie ein solcher Ausgleich eingeschränkter privater oder staatlicher Wohnungen durch Nichtregierungsorganisation möglich sein soll, ist weder aus der genannten Rechtsprechung noch aus den Erkenntnismitteln ersichtlich, zumal nicht nur die bereits anerkannten Schutzberechtigten, sondern auch eine große Zahl neu hinzukommender Schutzberechtigter von den Nichtregierungsorganisationen versorgt werden müssten. Soweit die Rechtsprechung weiterhin das ernsthafte Risiko einer Obdachlosigkeit unter Hinweis darauf verneint, dass anerkannte Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung in den Asylbewerberunterkünften bleiben können und Wohnraum im Rahmen des ESTIA-Programms existiert - vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18.A -, juris Rn. 20 -, so erschließt sich daraus nicht, wie es dem hier konkret betroffenen Kläger als zurückkehrendem anerkannten Schutzberechtigten möglich sein soll, das ernsthafte Risiko einer Obdachlosigkeit zu vermeiden. Abgesehen davon, dass keine ausreichenden Plätze in den Lagern und im ESTIA-Programm vorhanden sind, stehen diese Unterkünfte nach den Erkenntnismitteln zurückehrenden anerkannten Schutzberechtigten schon dem Grunde nach kaum zur Verfügung. Soweit eine nationale Abschiebungsschutzberechtigung (auch) mit der Begründung verneint wird, die aus Griechenland ausreisenden anerkannten Schutzberechtigten hätten mit ihrer Ausreise freiwillig und bewusst ihren Unterkunfts- und Sozialleistungsanspruch verloren - in diesem Sinne VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 326/18 -, juris Rn. 44 -, so steht dies der Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK nicht entgegen. Denn das Gericht hat nach § 77 Abs. 1 Hs. 1 AsylG auf die Lage im Zielstaat der Abschiebung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Bestehen nach der Erkenntnislage für das Gericht in diesem Zeitpunkt für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtige Anhaltspunkte dafür, dass sie - wie aufgezeigt - einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt wären, ist nicht darauf abzustellen, ob ihre Lage eine andere wäre, wenn sie in dem Aufnahmestaat geblieben wären. Abgesehen davon sehen Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK nicht vor, dass das anti-konzeptionelle Weiterwandern der Schutzberechtigten in einen anderen Mitgliedstaat durch einen solchen (anderen) Entscheidungsmaßstab zu sanktionieren ist. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 6 A 390/19 -, juris Rn. 41; vgl. auch EGMR, Urteil vom 10. März 2015 - 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13 -, zur menschenwürdigen Behandlung von Strafgefangenen (abrufbar bei juris). Die daraus folgende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Obdachlosigkeit für den hier konkret betroffenen Kläger beruht nicht bloß auf einer reinen Untätigkeit der griechischen Behörden bzw. auf einer nur teilweisen Erfüllung der Anforderungen aus der RL 2011/95. Vielmehr hat es der griechische Staat (bislang) nicht schaffen können, Politik, Gesetzgebung und Verwaltung darauf auszurichten, die bestehenden faktischen und rechtlichen Zugangshürden zu den staatlichen Hilfeleistungen zu beseitigen. (2) Ferner steht der vorgenannten Feststellung, dem hier konkret betroffenen Kläger drohe im Falle seiner Überstellung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK, nicht entgegen, dass das griechische Einwanderungsministerium mit Schreiben vom 8. Januar 2018 auf die rechtzeitige Umsetzung der RL 2011/95 hingewiesen und zugesichert hat, anerkannten Schutzberechtigten sämtliche sich aus dieser Richtlinie sowie der EMRK zustehende Rechte zu gewähren. Eine zuvor beim Zielstaat der Überstellung eingeholte Zusicherung kann zwar geeignet sein, eine Verletzung von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK auszuschließen, auch wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Zielstaat an erheblichen Mängeln leiden und hieraus für die zu überstellende Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Hierzu ist aber ein konkretes Schreiben der zuständigen Behörden des Zielstaats insbesondere mit Namens- und Altersangabe sowie - bei Familien - einer Anerkennung als Familieneinheit als eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung erforderlich. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 1. August 2018 - 10 L 488/18.A -, juris Rn. 48. Die Zusicherung des griechischen Einwanderungsministeriums vom 8. Januar 2018 genügt diesen Anforderungen nicht. Denn die Erklärung der griechischen Behörde trifft keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung, sondern beschränkt sich allein auf die Feststellung, dass die RL 2011/95 in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde. Damit wird letztlich nur auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass in Griechenland geltendes Recht zur Anwendung kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 30 ff. (3) Auch sonst sind dem Gericht weder Anhaltspunkte substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, aus denen folgt, dass der Kläger nicht von den oben dargestellten Mängeln individuell betroffen sein wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anhörung der Familie im gemeinsamen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2020. So schilderte die Mutter des Klägers keine Umstände, die Anhaltspunkte dafür begründen, dass die Familie über Einnahmen bzw. Vermögen verfügt, mit denen sich die dargestellten Mängel im konkret vorliegenden Fall abwenden lassen. Auch ergab die Anhörung keine Hinweise darauf, dass die Familie in Griechenland über ein Netzwerk verfügt, dass sie (zeitnah) auffangen könnte. Vielmehr zeigen die Schilderungen der Mutter des Klägers, wonach sie in Griechenland in einer Wohnung des ESTIA-Programms gelebt und Leistungen über das Cash-Card-Programm des UNHCR bezogen haben - in Übereinstimmung mit den oben dargestellten Erkenntnissen -, dass die Familie in Griechenland auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen war, deren Bezugsberechtigung sie mit ihrer Ausreise und dem längerfristigen Aufenthalt außerhalb Griechenlands verloren haben. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger - entgegen seines Vortrags im Verwaltungsverfahren - in Griechenland bereits gearbeitet hat oder berufliche Qualifikationen vorweisen kann, die ihn für griechische Arbeitgeber vorzugswürdig machen. Nach alledem besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der hier konkret betroffene Kläger über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen. b) Ist danach die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, so muss Gleiches auch für die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelten. Die folgt schon daraus, dass die Feststellung nach obigen Ausführungen inhaltlich nicht zutrifft. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 2275/19.A -, juris Rn. 148. Abgesehen davon ist diese Regelung bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, auf den Antrag des Klägers hin materielle Berechtigungen nach Art. 16a GG sowie §§ 3 und 4 AsylG zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann vor diesem Hintergrund sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Heimat-) Staat, in den abgeschoben werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21. c) Die unter Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Griechenland ist ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Eine so gelagerte Konstellation liegt hier aber nicht vor, da - wie bereits ausgeführt - eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden kann. Dass eine solche Entscheidung vorliegend auf § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG gestützt werden könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. d) Die in Ziffer 4 des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und aufzuheben. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 2275/19.A -, juris Rn. 150. II. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war vorliegend nicht geboten. Der Hilfsantrag steht nach Auslegung gemäß § 88 VwGO unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung, dass der auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Hauptantrag erfolglos bleibt. Diese Bedingung ist vorliegend nicht eingetreten, da der Kläger mit seinem Hauptantrag obsiegt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.