Leitsatz: 1. Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller relevante systemische Schwachstellen auf, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung begründen. 2.Systemische Schwachstellen sind nach § 77 Abs. 1 AsylG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. § 77 Abs. 1 AsylG ist auch nicht wegen des Anwendungsvorgangs davon abweichenden Unionsrechts, namentlich wegen Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO unanwendbar. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO trifft keine von § 77 Abs. 1 AsylG abweichende Regelung. 3. Antragstellern, die nicht zum Kreis besonders verletzlicher vulnerabler Personen gehören, droht auch bei unterstellter Schutzzuerkennung in Bulgarien dort keine gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in N. /J. geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 3. Juli 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Juli 2018 einen Asylantrag. Mit ihm reisten seine Eltern, sein im Jahr 2001 geborener Bruder und seine im Jahr 2007 geborene Schwester. Das Verfahren dieser Personen wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) getrennt unter dem Aktenzeichen 0000000-000 geführt. Für den Kläger lag ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Bulgariens (C. ) vom 4. Juli 2018 vor. Nach diesem stellte er am 14. Juni 2018 in Sofia einen Asylantrag. Ferner wurden ihm dort am selben Tag Fingerabdrücke abgenommen. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und der persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 9. Juli 2018 beim Bundesamt gab der Kläger an, dass er über die Türkei, Bulgarien und ihm unbekannte Länder nach Deutschland gekommen sei. Er habe in keinem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt oder zuerkannt bekommen. Jedoch seien ihm in Bulgarien Fingerabdrücke abgenommen worden. In Deutschland hielten sich seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester auf. In einer weiteren Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 17. Juli 2018 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass dem Bundesamt Erkenntnisse für die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen des in Bulgarien am 14. Juni 2018 gestellten Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes vorlägen. Der Kläger gab an, dass er in Bulgarien verhaftet worden sei. Den Asylantrag in Bulgarien habe er nur gestellt, weil er vor die Wahl gestellt worden sei, entweder Asyl zu beantragen oder abgeschoben zu werden. In Bulgarien wolle er nicht leben, weil die allgemeinen Lebensumstände dort sehr schlecht seien. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am selben Tag gab der Kläger an, dass er und seine Familie den J. wegen Streits mit der Familie seines Schwagers verlassen hätten. Die Familie des Schwagers habe ihn und seine Familie wegen der Emanzipation seiner Schwester töten wollen. Er habe die Schule bis zur dritten Klasse besucht und danach auf Baustellen als Helfer gearbeitet. Das Bundesamt richtete am 17. Juli 2018 ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für den Kläger an Bulgarien. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 akzeptierten die bulgarischen Behörden das Gesuch unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Mit Bescheid vom 20. Juli 2018, zugestellt am 2. August 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.). Es ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Mit Bescheid vom 15. August 2018 erging gegenüber den Eltern und Geschwistern des Klägers eine gleichlautende Entscheidung, die Gegenstand des Parallelverfahrens 8 K 2963/18.A ist. Der Kläger hat am 7. August 2018 Klage erhoben und zudem einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (8 L 1156/18.A). Er macht im Wesentlichen geltend, dass ihm in Bulgarien eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung drohe. Er sei im Familienverbund nach Deutschland gekommen. Er habe nie allein gelebt, keine Ausbildung und sei nicht in der Lage, allein für sich zu sorgen. Daher solle Deutschland nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sein Selbsteintrittsrecht ausüben. In Bulgarien seien sie verhaftet und gewaltsam zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden. Der Asylantrag sei durch die Drohung mit der Abschiebung in den J. erzwungen worden. Ein faires Asylverfahren sei nicht sichergestellt. Das Camp, in dem sie untergebracht worden seien, hätten sie nicht verlassen können. Es sei wie ein Gefängnis gewesen. Das angebotene Essen sei schlecht und wegen Schimmels nicht zum Verzehr geeignet gewesen. Im Camp sei seinen Eltern medizinische Versorgung verweigert worden. Bei Beschwerden seien sie geschlagen worden. Nach gut zwei Wochen seien sie in ein Lager in Sofia gekommen. In der ersten Nacht hätten alle einen Ausschlag bekommen. Es habe sich herausgestellt, dass sie Krätze bekommen hätten. Sie seien zu fünft in einem Zimmer mit zwei Einzelbetten untergebracht worden. Nach zehn Tagen sei es ihnen gelungen, am Sicherheitsdienst vorbei nach Deutschland zu entkommen. Die Misshandlungen und herabwürdigende Behandlung durch bulgarische Sicherheitskräfte seien systemisch. Bei einer Abschiebung nach Bulgarien stehe er ohne Unterstützung auf der Straße. Seine Gesundheit und sein Leben seien in Gefahr. Er sei auch psychisch erkrankt. Er leide an einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hierzu verweist der Kläger auf einen psychiatrischen Zwischenbericht der M. -Klinik E. vom 16. August 2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Bulgarien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Die Kammer hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (8 L 1156/18.A) mit Beschluss vom 19. September 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2021 in der Sache entscheiden, weil diese mit dem Hinweis geladen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. ist als Anfechtungsklage statthaft. Denn im Fall eines Bescheids, mit dem das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 16. B. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 20. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) - Dublin-III-VO -, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 1. Dies ist in Bezug auf den Kläger mit Bulgarien der Fall. Das Bundesamt hat Bulgarien zu Recht als den zuständigen Mitgliedstaat angesehen. Denn die bulgarischen Behörden haben sich im vorliegenden Fall auf ein Wiederaufnahmegesuch der Beklagten für die Prüfung des Antrags des Klägers auf internationalen Schutz für zuständig erklärt. Bei rechtmäßiger Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens ist dies ausreichend; insbesondere findet eine (erneute) Überprüfung der Zuständigkeit anhand der Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO durch den ersuchenden Mitgliedstaat nicht mehr statt. Hierzu im Einzelnen: Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin-III-VO wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Steht jedoch fest, dass der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits zuvor einen Antrag gestellt hat, den er zurückgenommen hat, dessen Prüfung noch nicht abgeschlossen oder der abgelehnt worden ist, ist der andere Mitgliedstaat gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) bis d) der Dublin-III-VO verpflichtet, den Antragsteller auf ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 oder 24 der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. In diesem Verfahren ist außer in den Fällen des Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO nicht mehr zu prüfen, ob der andere Mitgliedstaat auf der Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeitskriterien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Zwar erlegt Art. 18 Abs. 1 lit. b) bis d) der Dublin-III-VO seinem Wortlaut nach dem „zuständigen Mitgliedstaat“ Verpflichtungen auf. Jedoch sind die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen zur Wiederaufnahme nur anwendbar, wenn das in der Verordnung vorgesehene Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats zuvor in dem ersuchten Mitgliedstaat zum Abschluss gebracht wurde und dazu geführt hat, dass dieser seine Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags anerkennt. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeitsfrage nach den Kriterien des Kapitels III von dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht erneut aufzuwerfen. Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 2. April 2019 - verb. Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 51 f., 58 f., 80. Denn eine solche Prüfung soll nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Dublin-III-VO grundsätzlich nur einmal durch den Mitgliedstaat der ersten Antragstellung erfolgen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - verb. Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 58 ff. Dies gilt ohne Einschränkungen dann, wenn ein Fall nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) bis d) der Dublin-III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO in dem Mitgliedstaat der ersten Antragstellung bereits abgeschlossen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - verb. Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 77. Liegt ein Fall des Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO vor, d.h. ist die Zuständigkeitsüberprüfung im Mitgliedstaat der ersten Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist, kann eine (unions-)grundrechtskonforme Auslegung der Dublin-III-VO (Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union -GRC) es dem ersuchenden Mitgliedstaat allerdings ausnahmsweise gebieten zu prüfen, ob er nach den Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO als der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat anzusehen ist, und seine Zuständigkeit anzuerkennen, wenn die betroffene Person Informationen vorgelegt hat, die eindeutig belegen, dass er gemäß Art. 8 bis 10 der Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - verb. Rs. C-582/17 und C-583/17, H. und R. -, juris, Rn. 81 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt hier ein Fall des Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Dublin-III-VO vor. Die Stellung des Asylantrags steht aufgrund des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 vom 12. Februar 2018 fest (vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 - sog. Eurodac-Verordnung). Der Kläger unterfällt Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Dublin-III-VO. Bulgarien hat insofern seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 3. April 2018 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Dublin-III-VO anerkannt. Unabhängig davon, dass in diesem Fall die Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO nicht mehr geprüft werden, hat der Kläger auch keinerlei Gesichtspunkte vorgebracht, die eine Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 8 bis 10 der Dublin-III-VO offensichtlich begründen würden. Bei den Eltern und Geschwistern des zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung (Art. 7 Abs. 2 der Dublin-III-VO) volljährigen Klägers handelt es sich nicht um Familienangehörige i.S.d. Art. 2 lit. g) der Dublin-III-VO. 2. Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht wegen des Ablaufs der Frist für die Anbringung des Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 23 Abs. 3 der Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen. Das Bundesamt hat das Wiederaufnahmegesuch am 17. Juli 2018 an die bulgarischen Behörden gerichtet. Angesichts der Kenntniserlangung von dem Eurodac-Treffer betreffend den Kläger am 4. Juli 2018 erfolgte dies innerhalb der einschlägigen Zwei-Monatsfrist (vgl. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dublin-III-VO). Bulgarien hat dem Wiederaufnahmegesuch auch mit Schreiben vom 20. Juli 2018 und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Dublin-III-VO entsprochen. 3. Die Beklagte ist auch nicht wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist für die Durchführung des Asylverfahrens gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-III-VO für das Verfahren des Klägers zuständig geworden. Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person i.S.v. Artikel 18 Absatz 1 lit. c) oder d) aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Demnach beginnt die Überstellungsfrist hier erst ab endgültiger Entscheidung über die Klage, da diese aufschiebende Wirkung hat. Die bulgarischen Behörden haben mit Schreiben vom 20. Juli 2018 das Wiederaufnahmegesuch für den Kläger unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Dublin-III-VO akzeptiert. Auf den rechtzeitig binnen Wochenfrist gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes hat die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss vom 19. September 2018 - 8 L 1156/18.A - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. 4. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin-III-VO begründet. Danach gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der GRC mit sich bringen, setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann eine Überstellung nach diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitel III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller - wie den Kläger - systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-VO auf (a). Auch droht dem Kläger bei unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRC verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die entsprechend Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin-III-VO einer Überstellung entgegensteht (b.). a) Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen für den Kläger als nicht besonders schutzbedürftigen - vulnerablen - Antragsteller keine systemischen Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-VO auf. aa) Nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, N.S. -, juris, Rn. 79 ff, gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylantragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 - juris, Rn. 19. An die Widerlegung dieser Vermutung sind wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat für Asylantragsteller aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass auch dem Antragsteller im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC droht. Es müssen also Defizite vorliegen, die vorhersehbar sind, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und daher wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizierbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris, Rn. 37, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9. Der EuGH hat in den Urteilen "Jawo" und "Ibrahim" den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRC näher konkretisiert. Danach fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 91 bis 93, und - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 bis 91, und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39, wobei in der Abwägung die besondere Situation des jeweils Betroffenen zu berücksichtigen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 40 und vom 4. Mai 2020 - 1 C 5.19 -, juris, Rn. 40. Bei der Gefahrenprognose stellt der EuGH auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 sowie - C-163/17, Jawo - Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 36. Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 27 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff. bzw. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58 Rn. 20 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 2 Buchst. e und Art. 15 lit. b RL 2004/83/EG. Aus der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 93, geht in Übereinstimmung mit der „Tarakhel“-Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel /Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, zudem hervor, dass bei der Gefahrenprognose grundsätzlich unterschieden werden muss zwischen einerseits der Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen Antragsteller sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also vulnerablen Personen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und von persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist. Denn der Bedarf, den vulnerablen Personen haben, um den Eintritt eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC zu vermeiden, ist gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Personen regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 ‑, juris, Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 67; OVG Sachsen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris, Rn. 28; Verwaltungsgericht (VG) Saarland, Urteil vom 20. September 2019 - 3 K 1222/18 -, juris, Rn. 21; ähnlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. November 2019 - 17a K 2746/18.A -, juris, 27 f. Bei vulnerablen Personen kann vor einer Rückführung ggf. auch eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, Rn. 19 m.w.N. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Antragsteller der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, kann Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU), als Orientierungshilfe herangezogen werden. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu berücksichtigen. Dabei kommt es aber stets auch auf die Umstände des Einzelfalls an. Ist der Antragsteller Mitglied einer Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder), ist für die anzustellende Gefahrenprognose bei möglichst realitätsnaher Beurteilung der - wenn auch notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation bei tatsächlich gelebter Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Der Gefahrenprognose ist danach eine typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 15. bb) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob systemische Schwachstellen vorliegen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung begründen, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG). Vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 8 LB 92/15 -, juris, Rn. 40; von einer generellen Vereinbarkeit des § 77 Abs. 1 AsylG mit der Dublin-III-VO ausgehend: VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19. September 2019 - 16 A 6012/18 -, juris, Rn. 20 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16, Hasan -, juris, Rn. 29 und 40; ohne nähere Begründung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 42; Bay VGH, Beschluss vom 27. April 2015 - 14 ZB 13.30076 -, juris, Rn. 10; s. auch noch BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11. Die Kammer schließt sich nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, dass diese Frage nicht allein mit Blick auf die Regelung des § 77 Abs. 1 AsylG, sondern wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs auch unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 7 Abs. 2 der Dublin-III-VO zu beurteilen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris, Rn. 43; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A -, juris, Rn. 48, letzteres Urteil aufgehoben durch BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 1 B 155/17 -, juris, Einem Abstellen auch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung steht bereits § 77 Abs. 1 AsylG entgegen. Diese Vorschrift ist auch nicht wegen des Anwendungsvorrangs davon abweichenden Unionsrechts, namentlich wegen Art. 7 Abs. 2 der Dublin-III-VO unionsrechtskonform auszulegen bzw. nicht anzuwenden. Art. 7 Abs. 2 der Dublin-III-VO trifft keine von § 77 Abs. 1 AsylG abweichende Regelung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Art. 7 Abs. 2 der Dublin-III-VO stellt für die Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaates auf die Situation ab, die bei Antragstellung gegeben ist. Die Vorschrift bezieht sich damit nur auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien des Kapitels III. Bei Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO handelt es sich jedoch nicht um eine Kapitel III zugeordnete - reguläre - Zuständigkeitsbestimmungsvorschrift, sondern um eine - gleichsam vor die Klammer gezogene - allgemeine Vorschrift des Kapitels II (Allgemeine Grundsätze und Schutzgarantien), die eine bereits begründete Zuständigkeit nachträglich entfallen lässt. Dabei knüpft Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO den Zuständigkeitsübergang an die Unmöglichkeit der Überstellung in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat an, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung mit sich bringen. Die Überstellung als Vollziehung der Überstellungsentscheidung liegt jedoch zwangsläufig nach dem in Art. 7 Abs. 2 der Dublin-III-VO für die reguläre Zuständigkeitsbestimmung als maßgeblich bestimmten Zeitpunkt der ersten Antragstellung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Unmöglichkeit der Überstellung ihren Grund in systemischen Schwachstellen haben muss, die die Gefahr einer gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung begründen. Bei der Beurteilung, ob eine solche Gefahr vorliegt, ist jedoch sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR (Kammer), Urteil vom 3. Juli 2014 - 71932/12 (Mohammadi/Schweiz) - Rn. 62 auf Englisch abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-145233"]}; EGMR, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1948/04 (Salah Sheek/Niederlande), auf Englisch abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-78986"]}, beide zuletzt abgerufen am 19. März 2021, als auch der des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris, Rn. 96 und Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16, Hasan -, juris, Rn. 30 f., 40, auf den aktuellen Zeitpunkt, d.h. der Entscheidung des Gerichts abzustellen. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, mit Blick auf den allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK auf eine möglichst aktuelle, nicht überholte Tatsachengrundlage abzustellen. Nur so kann eine Verletzung dieser Bestimmungen verlässlich ausgeschlossen werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nachträglich zulasten des Antragstellers ändern. Dagegen besteht bei einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zugunsten des Antragstellers keine rechtliche Notwendigkeit, die Überstellung als unmöglich anzusehen und deswegen einen Zuständigkeitsübergang anzunehmen. cc) In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist nicht festzustellen, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller - wie den Kläger - relevante systemische Schwachstellen aufweisen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung begründen. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel zum Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien (1), dessen Ablauf (2), den in diesem Rahmen gewährten Unterbringungs- (3) und sonstigen Versorgungsleistungen (4), den nach bulgarischem Recht bestehenden Möglichkeiten einer Inhaftierung und den Haftbedingungen (5), den Rechtschutzmöglichkeiten in Bulgarien (6) und der Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen - NGO´s - (7) sowie der Situation an der bulgarischen Grenze (8) ist jedenfalls für Antragsteller, die nicht besonders schutzbedürftig sind, nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad von relevanten Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren oder in den dortigen Aufnahmebedingungen auszugehen, die die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK begründen würden (9). Im Einzelnen: (1) Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien rückgeführt werden, haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren dort. Nach Rücküberstellung auf Grundlage der Dublin-III-VO wird das Asylverfahren regelmäßig eingeleitet bzw. wiederaufgenommen, wenn dieses noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Eine entsprechende zwingende Wiederaufnahme der Verfahren von Personen, die aufgrund der Dublin-III-VO überstellt werden, ist im bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz seit 2015 vorgeschrieben. Vgl. Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Auskunft an das VG Köln vom 17. Dezember 2018, Seite 1; Asylum information database (aida), Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 33 f.; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 32; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 28; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 28; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, Seite 7; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 28. August 2019, Seite 8; von Rechtsunsicherheit hinsichtlich derjenigen Asylbewerber ausgehend, die in Bulgarien vor dem 22. Dezember 2015 Asylanträge gestellt hatten: OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A -, juris, Rn. 57 ff. Personen, deren Asylanträge auf Grundlage einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen wurden, haben die Möglichkeit in Bulgarien einen Folgeantrag zu stellen. Der Folgeantrag ist nur bei Vortrag neuer Umstände zulässig. Wird der Antrag - was in der Praxis selten geschieht - für zulässig erachtet, wird er im regulären Verfahren von der bulgarischen Asylbehörde State Agency for Refugees (SAR) geprüft. Diese Konsequenz tritt ebenfalls ein, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht innerhalb von 14 Tagen ergeht. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, Seite 7 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 28. August 2019, Seite 9; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 27. November 2017, Seite 9; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 30. Juni 2017, Seite 8; aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 44; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 28; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, Bericht vom 30. August 2019, Seite 18; UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 17. Dezember 2018, Seite 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Gießen vom 27. Dezember 2017, Seite 2 f.; Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Aachen vom 30. Juni 2016, Seiten 5 und 9; abweichend zur Beendigung der Haft durch Stellung des Asylfolgeantrags Deutsche Botschaft Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2020, Seite 2. Es gilt für alle Dublin-Rückkehrer, dass die SAR die Grenzpolizei über deren voraussichtliche Ankunft und darüber informiert, ob der Rückkehrer in einem Asylaufnahmezentrum oder in einem Schubhaftzentrum für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung (Special Centre for the Temporary Accomodation of Foreigners, im Folgenden: SCTAF) untergebracht wird. Die Rücküberstellung von Dublin-Rückkehrern ist dergestalt geregelt, dass die SAR die Abteilung Grenzpolizei des bulgarischen Innenministeriums über das voraussichtliche Datum, die voraussichtliche Uhrzeit und den voraussichtlichen Ort der Ankunft sowie etwaige erforderliche besondere Aufnahmeleistungen informiert. Der Dublin-Rückkehrer wird von den Beamten der Grenzpolizei bei seiner Ankunft in Bulgarien, ggf. auch am Flughafen, in Empfang genommen. Die Beamten der Grenzpolizei übergeben dem Dublin-Rückkehrer eine Polizeianordnung, aus der sich ergibt, bei welcher territorialen Untergliederung der SAR er vorstellig werden muss. Die Grenzpolizei übermittelt der SAR eine Kopie der Polizeianordnung sowie der Begleitpapiere des Rückkehrers. Vgl. Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Aachen vom 30. Juni 2016, Seite 2. Die regelmäßig berichtende bulgarische Rechtsanwältin Dr. Ilareva gab insofern im Jahr 2016 an, dass die SAR-Beamten in der Praxis den Asylsuchenden einen kleinen weißen Zettel überreichen würden. Auf diesem sei das Datum (üblicherweise nach einer Woche) notiert, an dem sie erneut bei ihnen erscheinen müssten. Vgl. Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Aachen vom 30. Juni 2016, Seite 3; Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Göttingen vom 29. Juli 2016, Seite 2. Während des Zeitraums nach der Übergabe der Polizeianordnung bis zum Erhalt einer Registrierungskarte bestehe die Gefahr, dass Asylsuchende in Vorabschiebehaft genommen würden, weil ihnen in diesem Zeitraum unter Umständen Papiere zum Nachweis ihres Status als Asylsuchende fehlten. Vgl. Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Aachen vom 30. Juni 2016, Seite 7. In der Praxis werden in Sofia ankommende Personen nach der Überstellung unterrichtet, dass sie verpflichtet sind, bei der SAR vorstellig zu werden, meist schon am folgenden Tag. Vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 26. März 2019, Seite 2; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, Seite 7. Nach einer Unterbrechung zu Beginn des Jahres 2020 wegen der SARS-CoV-2-Pandemie wurden Asylverfahren in Bulgarien ab dem 14. Mai 2020 wieder aufgenommen. In diesem Rahmen werden Asylsuchende für 14 Tage unter Quarantäne gestellt und ihr Gesundheitszustand wird überwacht. Vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Ausgewählte Dublin-Länder, Balkan und Ukraine, aktuelle Lage in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona-Pandemie) vom 17. Juli 2020, Seite 4; abweichend zur einer Wiederaufnahme der Verfahren ab Anfang Juni 2020 aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 11. (2) Die SAR ist kraft Gesetzes verpflichtet, einen Asylantrag binnen drei Werktagen zu registrieren. Abweichend gilt eine Frist von sechs Werktagen, wenn der Asylantrag vor einer anderen Behörde angebracht wurde. Dies gilt nicht in Fällen illegaler Einreise, in denen der Antrag sofort nach Einreise zu stellen ist. Es existiert jedoch keine Höchstfrist, innerhalb derer der Asylantrag gestellt werden müsste. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 16 f., 20; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 19; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 14; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 14 f.; Bulgarian Helsinki Committee, Annual Report on Status Determination Procedure in Bulgaria 2019 vom 31. Januar 2020, Seite 7. Eine Anhörung der Antragsteller ist nach Art. 63a Abs. 3 des bulgarischen Gesetzes über Asyl und Flüchtlinge vorgeschrieben, welche auch in der Praxis durchgeführt wird. Nach dem bulgarischen Gesetz über Asyl und Flüchtlinge ist die Anwesenheit eines Dolmetschers bei der Anhörung verpflichtend. Gesetzlich ist es ebenso vorgesehen, dass der Asylsuchende von einer gleichgeschlechtlichen Person in Anwesenheit eines gleichgeschlechtlichen Dolmetschers angehört wird. Hiernach wird in der Praxis auch regelmäßig zu Beginn der Anhörung gefragt, auch wenn es in Einzelfällen dazu gekommen sein soll, dass letztgenannte Verpflichtung ignoriert wurde. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 22; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 22; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 20; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 20. Als praktisch großes Problem stellt sich nach Angaben von aida die Verfügbarkeit und Qualität von Dolmetscherleistungen dar. Gesichert sein soll nach diesen Angaben lediglich eine Übersetzung für Englisch, Französisch und Arabisch und das vor allem in den Aufnahmezentren in Sofia, während es nur wenige Dolmetscher für Sprachen wie Kurdisch, Pashto, Urdu, Tamil, Amharisch und Swahili geben soll. In dieser Situation wurde in der Vergangenheit die Anhörung in einer vom Anhörenden vorgegeben Sprache durchgeführt, ohne sicherzustellen, dass der Antragsteller diese Sprache spricht oder versteht. Ferner sollen in der Vergangenheit Anhörungen mit Unterstützung weiterer Antragsteller durchgeführt worden sein. Diese Situation soll jedoch nur eine geringe Prozentzahl aller Fälle (0,2 % in 2020, 1 % in 2019, 0,86 % in 2018; 2 % in 2017) betroffen haben und nach Angaben von aida im Jahr 2020 mittlerweile gelöst sein. In den außerhalb von Sofia gelegenen Aufnahmezentren wie Pastrogor, Harmanli oder Banya wird auf Video-Dolmetschen mit Dolmetschern aus den in Sofia gelegenen Aufnahmezentren in Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa zurückgegriffen. Ferner werden alle Anhörungen in der Praxis in audio- bzw. audio-visueller Form aufgezeichnet. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 23 f.; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 22 f.; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 20 f.; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 20 f.; zu den Anhörungen auch Bulgarian Helsinki Committee, Annual Report on Status Determination Procedure in Bulgaria 2019 vom 31. Januar 2020, Seite 19 ff. (3) Hinsichtlich der Unterbringungsbedingungen ist für Dublin-Rückkehrer je nach Verfahrensstand danach zu differenzieren, ob diese in Bulgarien bisher keinen Asylantrag gestellt haben ((a)) oder ob im Fall der Antragstellung das Asylverfahren nach inhaltlicher Prüfung bestandskräftig abgeschlossen wurde ((b)). Anknüpfend an diese Differenzierung werden Dublin-Rückkehrer entweder in Unterbringungseinrichtungen der SAR oder den SCTAF untergebracht ((c)). (a) Personen, die in Bulgarien noch keinen Asylantrag gestellt haben, haben dort die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen. Auch diese Antragsteller können bei Ankunft in einem SCTAF untergebracht werden. Nach Stellen des Asylantrags werden sie jedoch in ein Aufnahmezentrum der SAR überstellt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, Seite 7 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 28. August 2019, Seite 8; SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, Bericht vom 30. August 2019, Seite 18; UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 17. Dezember 2018, Seite 1 f.; Deutsche Botschaft Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2020, Seite 1. (b) Hinsichtlich Personen, die in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben, ist zu unterscheiden zwischen solchen Personen, deren Verfahren ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurden, und solchen, deren Verfahren nach inhaltlicher Prüfung bestandskräftig abgeschlossen wurde. (aa) Für Personen, deren Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen wurde, wird das Verfahren automatisch wiedereröffnet. Nach dem bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz wird ein Verfahren ausgesetzt, wenn die asylsuchende Person innerhalb von zehn Werktagen nicht zu einem Termin mit den Behörden erscheint oder ihre Adresse ändert, ohne die Behörden davon in Kenntnis zu setzen. Nach weiteren drei Monaten wird das Verfahren beendet, wenn die asylsuchende Person sich nicht bei den Behörden meldet. Die Entscheidung über die Wiedereröffnung erhalten die Personen bei der Vorsprache bei der SAR nach Rücküberstellung nach Bulgarien. Personen, deren Verfahren wiedereröffnet wurde, werden in einem Aufnahmezentrum der SAR untergebracht. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, Seite 7 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 28. August 2019, Seite 8 f.; UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 17. Dezember 2018, Seite 2 sowie ergänzend mit Auskunft an das VG Köln vom 26. März 2019, Seite 1; Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Göttingen vom 29. Juli 2016, Seite 1; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 28; allgemein zur Verpflichtung ein ausgesetztes Verfahren wiederzueröffnen Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Gießen vom 27. Dezember 2017, Seite 2; i.E. ebenso BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 30. Juni 2017, Seite 8. Auch aida gibt seit mehreren Jahren an, dass in Bulgarien Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren nach Wiederaufnahme fortgeführt werden, in den Aufnahmezentren der SAR untergebracht werden. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 54; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 51; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 28 f.; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 28. Die Wiederaufnahme eingestellter Asylverfahren ist nicht auf einen Zeitraum von sechs Monaten befristet. Vgl. AA, Auskunft an das VG Köln vom 19. Oktober 2018, Seite 1; Deutsche Botschaft Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2020, Seite 1; UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 26. März 2019, Seite 1; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 27. November 2017, Seite 8; dies noch als ungeklärt ansehend: Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das OVG NRW vom 17. Juli 2017, Seite 10. Der UNHCR hat in letzter Zeit keine Fälle beobachtet, in denen einem Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren noch nicht abgeschlossen war, der Zugang zu den Aufnahmezentren verweigert wurde. Dies könne nach Angaben des UNHCR jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wenn diese ihre volle Kapazität erreicht hätten. Vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 17. Dezember 2018, Seite 2. (bb) Personen, deren Asylantrag bereits inhaltlich geprüft wurde, werden zuerst in einem geschlossen Zentrum - SCTAF - untergebracht. Die weitergehende Unterbringung hängt davon ab, ob der Person die negative Erstentscheidung vor der Ausreise aus Bulgarien zugestellt wurde oder nicht und ob sie von ihr innerhalb der maßgeblichen Frist angefochten wurde. Wenn ihr die Entscheidung nicht zugestellt wurde, wird die Person in ein Aufnahmezentrum verwiesen. Wurde ihr die Entscheidung bereits zugestellt und nicht fristgerecht angefochten, wird die Person inhaftiert und in ein SCTAF gebracht. Die Haft kann während der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags andauern. Für den Fall, dass sie nicht andauert, werden diese Personen sodann keinem regulären Aufnahmezentrum zugewiesen und haben auch keinen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft oder Sozialhilfe. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, Seite 7 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 28. August 2019, Seite 9; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 27. November 2017, Seite 9; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 30. Juni 2017, Seite 8; aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 44; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 28; SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, Bericht vom 30. August 2019, Seite 18.; UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 17. Dezember 2018, Seite 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Gießen vom 27. Dezember 2017, Seite 2 f.; Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Aachen vom 30. Juni 2016, Seiten 5 und 9; abweichend zur Beendigung der Haft durch Stellung des Asylfolgeantrags: Deutsche Botschaft Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2020, Seite 2. (c) Eine Unterbringung in Bulgarien findet in den Unterbringungseinrichtungen der SAR bzw. den SCTAF statt. Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor sowie Harmanli. Ferner existieren zwei SCTAF in Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (300 reguläre Plätze plus bei Bedarf weitere 360 Plätze in Containern). In Busmantsi gibt es zudem einen speziellen Trakt (3rd Block), der für die Vollstreckung der sog. „Asylhaft“ (dazu später unter 5) genutzt wird. Die zuständige SAR verwaltet Einrichtungen mit einer Gesamtkapazität von 5.160 Plätzen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 57. In den Aufnahmezentren in Voenna Rampa und Ovcha Kupel werden zudem zwei Sicherheitszonen für unbegleitete Minderjährige von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betrieben, in denen die unbegleiteten Minderjährigen durchgängig betreut und versorgt werden. Während in Voenna Rampa unbegleitete Minderjährige aus Afghanistan, Iran und Pakistan betreut werden, wird die Sicherheitszone in Ovcha Kupel für Personen aus Ländern, in denen Arabisch gesprochen wird, genutzt. Es soll jedoch immer noch dazu kommen, dass unbegleitete Minderjährige nicht ausschließlich in diesen Einrichtungen, sondern auch u.a. in der Einrichtung in Harmanli in gemischten Schlafsälen und Räumen zusammen mit nicht mit ihnen verwandten Volljährigen untergebracht werden. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 63. Die Unterbringung von Asylsuchenden in den Aufnahmezentren der SAR sowie den beiden SCTAF-Einrichtungen gestaltete sich in der Vergangenheit in Bulgarien als schwierig. So lag die Belegungsquote der Aufnahmeeinrichtungen der SAR - damals mit 5.190 Plätzen - Ende September 2016 bei 105 %. In den damals drei SCTAF lag sie sogar bei über 160 %. Vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Göttingen vom 25. November 2016, Seite 2; Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Göttingen vom 5. Oktober 2016, Seite 1. Die Auslastung der bulgarischen Unterbringungseinrichtungen hat sich seitdem deutlich verbessert. So waren Ende des Jahres 2017 939 von 5.130 verfügbaren Plätzen in den Aufnahmezentren der SAR belegt; die Belegungsquote lag damit bei knapp über 18 %. Ende des Jahres 2018 lag diese Quote bei noch 10 % (542 von 4.760 Plätzen belegt). Bis Ende des Jahres 2019 sank die Belegungsquote auf 9 % (461 von 5.130 Plätzen belegt). Vgl. aida, Country Report: Bulgaria 2017, Seite 48; aida, Country Report: Bulgaria 2018, Seite 49; aida, Country Report: Bulgaria 2018, Seite 54. Aktuell bestehen weiterhin deutliche Überkapazitäten in den bulgarischen Aufnahmezentren. Ende Januar 2020 waren 449 Plätze belegt, was einer Belegungsquote von 8,7 % entsprach. Ende des Jahres 2020 waren 1.032 Plätze belegt, die Belegungsquote war hiernach auf 25 % gestiegen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 57; Bundesamt, Entscheiderbrief 03/2020, Seite 10; zur schwankenden Angabe zur Kapazität der fünf Aufnahmenzentren zwischen 4760 und 5940 Plätzen zwischen Dezember 2018 und März 2019 BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Gesamtaktualisierung am 28. August 2019, Seite 16. Auch die Auslastung der SCTAF hat sich mittlerweile deutlich verbessert. So waren diese geschlossenen Zentren Stand 15. Juni 2017 zu 52 % ausgelastet. Ende des Jahres 2017 waren 284 von 700 Plätzen belegt, die Belegungsquote war auf knapp 40 % gesunken. Ende des Jahres 2018 lag die Auslastung bei circa 30 %, zum 7. August 2019 bei 35,7 %. Ende des Jahres 2019 waren 119 von 700 regulären Plätzen (17 % Belegungsquote) belegt. Diese Quote stieg zum Ende des Jahres 2020 auf circa 48 % an (337 von 700 Plätzen). Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 28. August 2019, Seite 17; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 69; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 30. Juni 2017, Seite 15; aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 72; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 63; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 60. Diese Entwicklung ist verbunden mit der seit Jahren stark rückläufigen Zahl von Asylverfahren in Bulgarien. Während im Jahr 2015 20.391 Asylverfahren anhängig gemacht wurden, sank die Zahl in den Folgejahren stetig (auf 19.418 in 2016, 3.700 in 2017, 2.536 in 2018 und 2.152 in 2019). Im Jahr 2020 stieg die Zahl der Asylverfahren auf 3.525 an. Dagegen ist die Zahl derjenigen Personen, die Bulgarien während ihrer Asylverfahren verließen, auch im Jahr 2020 konstant auf hohem Niveau geblieben. In 30 % aller entschiedenen Fälle bzw. 22 % aller Asylverfahren verschwanden die Antragsteller. 15 % aller von der SAR im Jahr 2020 entschiedenen Verfahren wurden wegen Abwesenheit beendet, 12 % wurden in Abwesenheit ausgesetzt. Vgl. nur aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 6, 21. Die Länge des Aufenthalts in den Aufnahmezentren ist von Gesetzes wegen nicht begrenzt, insbesondere können Asylbewerber auch während ihrer Gerichtsverfahren nach einer negativen Entscheidung durch die SAR in diesen verbleiben. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 59. Die Lebensbedingungen in den staatlichen Aufnahmezentren werden unterschiedlich beurteilt. So teilte das Auswärtige Amt Ende Dezember 2017 mit, dass sich die Situation in den Aufnahmezentren verbessert habe und als insgesamt akzeptabel zu bewerten sei. Bei Besuchen von Mitarbeitern der Botschaft in Sofia im März und April 2017 hätten umfassende Renovierungsarbeiten an und Neubauten von Flüchtlingsunterkünften besichtigt werden können. Vgl. AA, Auskunft an das VG Gießen vom 27. Dezember 2017, Seite 4. Dagegen werden die Bedingungen in den Berichten von aida trotz der von der SAR regelmäßig durchgeführten Teilrenovierungen - mit Ausnahme der Einrichtung in Vrazhdebna und den Sicherheitszonen für unbegleitete Minderjährige in den Eirnichtungen in Voenna Rampa und Ovcha Kupel - nach wie vor als ärmlich beschrieben, vor allem in Bezug auf die Verfügbarkeit sanitärer Anlagen. Nach Angaben von aida sollen sich Bewohner aller Zentren - mit Ausnahme des Zentrums in Vrazhdebna - über die sanitären Bedingungen beschwert haben, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein von Bettwanzen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 58; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 55; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 42; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 49. Dies wird auch in einem Bericht der European Union Agency for Fundamental Rights (FRA) aus 2019 bestätigt. In diesem wird angeführt, dass sich Bewohner der Aufnahmezentren in Sofia während der Wintermonate über Heizungsausfälle beschwert hätten. Berichtet wird daneben von kleinen Feuern sowie dem Austritt von Wasser und Abwasser aus gebrochenen Wasserrohren. Vgl. FRA, Migration: Key Fundamental Rights Concerns, Quarterly Bulletin 1 aus 2019, Seite 3, abrufbar unter https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2019-migration-bulletin-1_en.pdf, zuletzt abgerufen am 15. April 2021. Anders sollen sich die Lebensbedingungen nach Angaben der Deutschen Botschaft in Sofia für die Aufnahmeeinrichtung in Harmali darstellen. Diese Aufnahmeeinrichtung verfügt über eine Kapazität von 2.710 Plätzen auf einer Fläche von 17 Hektar. Sie geriet im November 2016 in die Schlagzeilen, weil einige Bewohner gegen die dortigen Lebensbedingungen protestierten und es danach zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der Polizei kam. Nach einer daraufhin eingeleiteten Umstrukturierung der Einrichtung sind dort (Stand: Mai 2019) 80 Personen fest angestellt, zu denen auch ein Arzt und eine Krankenschwester zählen. Die Bewohner in der Einrichtung werden getrennt nach ihrer Nationalität und ihrer Sprache in verschiedenen Gebäudekomplexen untergebracht. Es gibt einen Wohnkomplex für Arabisch sprechende Personen, ein Gebäude für afghanische Staatsangehörige, in dem Familien mit Kindern eigene Wohnräume erhalten, sowie ein Wohngebäude für vulnerable Personen. In Letzterem werden Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige jeweils getrennt voneinander untergebracht. Zusätzlich zu den drei Wohnblöcken stehen in Harmanli noch Wohncontainer mit einer eigenen Toilette und einem Waschbecken zur Verfügung, die im Fall eines hohen Zustroms von Flüchtlingen belegt werden können. Bis zu 1.000 Personen können in diesen Containern zusätzlich untergebracht werden. Die Wohngebäude und die Wohncontainer verfügen über eine Zentralheizung. Der Sanitärbereich beinhaltet verschließbare Toiletten und mehrere Waschbecken auf unterschiedlicher Höhe, einschließlich solcher zur rituellen Fußwaschung für Muslime. Weiterhin steht den Bewohnern neben einem kleinen Einkaufsladen mit Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs eine Wäscherei kostenlos zur Verfügung. Vgl. Deutsche Botschaft Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2019, Seite 5 ff. Entscheidend für den Zugang zu den Einrichtungen für besonders schutzbedürftige Personen ist deren verlässliche Identifizierung als solche. Nach der Erkenntnislage ist zwar davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Personengruppe von den bulgarischen Behörden von Rechts wegen bei der Unterbringung berücksichtigt werden muss. Die Entscheidung über die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse vulnerabler Personen steht jedoch im Ermessen und wird nicht anhand schriftlich festgelegter Kriterien oder Richtlinien getroffen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 62; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 59. Nach Angaben von aida zeigen sich Verbesserungen bei der Identifizierung vulnerabler Personen in Bulgarien. So gibt aida an, dass die Antragsteller zumindest in 62 % aller überwachten Fälle angegeben hätten, dass sie zu ihren Bedürfnissen befragt worden seien. In den Fallakten der Entscheider der SAR seien jedoch keine vollständigen Beurteilungsfragebögen enthalten gewesen. Den Entscheidern hätten die gesammelten Informationen daher im Entscheidungsprozess nicht zur Verfügung gestanden. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 39, 41. In 94 % aller überwachten Fälle mit unbegleiteten Minderjährigen habe in den Akten der zwingend vorgeschriebene Sozialbericht der Jugendhilfebehörden gefehlt. Zwar sei bestätigt worden, dass diese Berichte praktisch erstellt würden, jedoch seien sie in der großen Mehrzahl der Fälle nicht zur Verfügung gestellt worden. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 39 f. Zudem wurden Ende des Jahres 2020 in Bulgarien Gesetzesänderungen eingeführt, nach denen eine Vulnerabilitätsbewertung verpflichtend vorgeschrieben ist. Ob dieser Verpflichtung praktisch nachgekommen wird, ist jedoch zweifelhaft. So einigten sich die SAR und der UNHCR bereits im Jahr 2008 auf ein standardisiertes Regelwerk zum Umgang von Opfern geschlechtsspezifischer bzw. sexualisierter Gewalt. Dieses Regelwerk wurde aber in der Praxis nie angewandt. Es soll seit Ende des Jahres 2013 überarbeitet werden, bis 31. Dezember 2020 war dieser Prozess noch nicht abgeschlossen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 38. (4) Die materielle Versorgung von Schutzsuchenden und der Umfang der gewährten Versorgungsleistungen während des Asylverfahrens sind abhängig davon, ob diese in Bulgarien noch keinen Asylantrag gestellt haben ((a)) oder ob sie nach der oben aufgezeigten Differenzierung als Folgeantragsteller behandelt werden ((b)). (a) Asylbewerber haben nach dem Gesetz ein Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. In Fällen, in denen nicht genug Unterbringungsplätze für Neuankömmlinge vorhanden sind, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, Seite 14; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktuali-sierung am 27. November 2017, Seite 14; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktuali-sierung am 30. Juni 2017, Seite 13; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 45; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 44. Asylbewerbern wird eine Asylbewerberkarte ausgestellt. Mit dieser ist das Recht zum Aufenthalt in Bulgarien, auf Unterbringung und Versorgung, auf Sozialhilfe im selben Umfang wie für bulgarische Staatsbürger sowie auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung, psychologische Versorgung und Bildung gegeben. Die SAR ist von Gesetzes wegen zur Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge für Asylsuchende verpflichtet. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 60; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 50; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 53; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 44; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, Seite 14; aida, Country Report: Bulgaria, Seite 20, 53; UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 17. Dezember 2018, Seite 2; Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Aachen vom 30. Juni 2016, Seite 3; a.A. SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, Bericht vom 30. August 2019, Seite 18, jedoch unter Verweis auf Quellen aus dem Jahr 2015. So gab auch die regelmäßig berichtende bulgarische Rechtsanwältin Dr. Ilareva im Jahr 2016 an, dass Dublin-Rückkehrer, die in Bulgarien noch keinen Asylantrag gestellt hatten, in den „Registrierungs- und Aufnahmelagern“ der SAR ohne Einschränkung alle Aufnahmeleistungen erhielten, auf die Asylsuchende Anspruch hätten, vgl. Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Aachen vom 30. Juni 2016, Seite 2, auch wenn Frau Dr. Ilareva in ihrem Rechtsgutachten weitergehend einschränkte, dass in der Praxis Asylsuchende unter Umständen nicht reibungslos in den Genuss der Aufnahmeleistungen einschließlich der Unterbringung kämen. So verfüge die bulgarische Grenzpolizei nicht über einen 24 Stunden-Dolmetscherdienst. Es sei auch nicht mit Sicherheit gewährleistet, dass der Dublin-Rückkehrer vom Inhalt der ihm überreichten Polizeianordnung über das von ihm aufzusuchende Aufnahmelager tatsächlich Kenntnis nehme. Selbst wenn es dem Dublin-Rückkehrer gelinge, mit der SAR in Kontakt zu treten, bestehe keine Garantie, dass er oder sie reibungslos in einem SAR-Lager untergebracht werde. Es sei langjährige Praxis der SAR, Asylsuchende von einem Verbleib in Bulgarien abzuschrecken, indem ihre Registrierung und die entsprechende Unterbringung unrechtmäßig verzögert würden. Vgl. Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Aachen vom 30. Juni 2016, Seite 3. Hinsichtlich der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge wird von aida in dem Bericht für das Jahr 2020 einschränkend ausgeführt, dass lediglich für Personen, die Bulgarien im Jahr 2019 verlassen hätten, ohne Schwierigkeiten eine Übernahme durch die SAR erfolge. Dies hänge damit zusammen, dass erst ab dem 1. Januar 2019 die Datenbank zur Gesundheitsversorgung dergestalt reorganisiert worden sei, dass der Krankenversicherungsstatus von Dublin-Rückkehrern automatisch als ununterbrochen angezeigt werde. Für Personen, die Bulgarien zuvor verlassen hätten, sei dies nicht der Fall. Diese hätten keinen unmittelbaren Zugang zur Gesundheitsversorgung, vielmehr müsse die SAR eine schriftliche Bestätigung an die nationale Steuerbehörde übersenden, was in der Praxis in der Mehrzahl der Fälle binnen einiger Tage geschehe. Zur Behebung dieser Situation sei im Jahr 2020 das Gesetz geändert worden, um für Personen, deren Verfahren nach der Rückkehr nach Bulgarien wiederaufgenommen worden sei, ohne Unterbrechung eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen. Diese Änderung erfasse jedoch keine Fälle, in denen das Verfahren inhaltlich in Abwesenheit des Betroffenen entschieden worden sei. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 61. In Bulgarien wird seit 2015 keine Sozialhilfe mehr an Asylbewerber ausgezahlt. Dies wird von den Behörden damit begründet, dass in den Aufnahmezentren eine Versorgung mit Lebensmitteln stattfindet. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, Seite 14; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 28. August 2019, Seite 15; UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 17. Dezember 2018, Seite 2; Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Göttingen vom 5. Oktober 2016, Seite 2. Insofern berichtet auch aida davon, dass Asylbewerber in den Aufnahmezentren Unterbringung, drei Mahlzeiten am Tag und eine medizinische Grundversorgung erhalten. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 12; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 52; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 46; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 45; ebenso UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 17. Dezember 2018, Seite 3; ohne weitere Angaben von einem begrenzten Zugang zu Rechtshilfe, Übersetzungsleistungen oder Gesundheitsversorgung ausgehend: Amnesty International, Human Rights in Europe - Review of 2019 - Bulgaria, Seite 1. An anderer Stelle der aida-Berichte wird dagegen ausgeführt, dass die SAR Dublin-Rückkehrern wegen ihres Verschwindens die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigere. Gegen die Verweigerung der Unterbringung könne binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung eine Beschwerde bei dem zuständigen bulgarischen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Nach Einreichen der Beschwerde stehe Rechtsbeistand zur Verfügung. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 55; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 52, 55; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 47; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 46. Asylbewerber haben in Bulgarien unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate nach ihrer Registrierung andauert. Für den - nicht auf bestimmte Sektoren beschränkten -Zugang wird kein Arbeitsmarkttest durchgeführt. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 12; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 57; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 52; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 50; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, Seite 15, 59 ff; Deutsche Botschaft Sofia, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2020, Seite 2. Praktisch soll sich der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen als schwierig gestalten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, Seite 15; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 52; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 50. (b) Folgeantragsteller erhalten keine Asylbewerberkarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben ein Recht auf Übersetzungsleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags geprüft wird. Ferner wird eine Basisgesundheitsversorgung gewährt, weil diese nicht von der Unterbringung in den Aufnahmezentren abhängig ist. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 20, 53, 55; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 51; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 38, 46; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 45; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 28. August 2019, Seite 15; i.E. ebenso BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 30. Juni 2017, Seite 8. (5) Ob Asylsuchende nach ihrer Rückführung nach Bulgarien inhaftiert werden, hängt nach der Erkenntnislage - ebenso wie die Art der Unterbringung und die gewährten Versorgungsleistungen - davon ab, ob diese in Bulgarien bisher keinen Asylantrag ((a)) gestellt haben oder ob bei Antragstellung dieser Asylantrag nach einer inhaltlichen Prüfung bestandskräftig abgelehnt wurde ((b)). (a) Dublin-Rückkehrer, die vor ihrer Ausreise aus Bulgarien keinen Asylantrag gestellt haben, gelten nicht als illegale Immigranten und werden nach ihrer Rückkehr dorthin nicht regelhaft zum Zwecke der Abschiebung inhaftiert. Vgl. Rechtsgutachten der Frau Dr. Ilareva an das VG Aachen vom 30. Juni 2016, Seite 7; UNHCR, Auskunft an das VG Aachen vom 29. Januar 2016, Seite 1. (b) Asylsuchende, die bereits vor ihrer Ausreise aus Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben, werden nach den oben dargestellten Erkenntnissen lediglich dann inhaftiert, wenn über ihren Asylantrag bereits inhaltlich entschieden wurde, ihnen diese Entscheidung zugestellt wurde und sie in Bestandskraft erwachsen ist. Vgl. zu dieser Differenzierung aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 34; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 32.; i.E. auch AA, Auskunft an das VG Gießen vom 27. Dezember 2017, Seite 2. (aa) Zur Durchführung der Inhaftierung existieren in Bulgarien seit 2018 nur noch zwei SCTAF in Busmantsi und Lyubimets. Die zuvor ebenfalls genutzte Einrichtung in Elhovo wurde im April 2018 geschlossen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 65; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 62; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 57; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 55 zur Aufgabe des regulären Betriebs in Elhovo bereits im Jahr 2017. (bb) Das bulgarische Recht regelt die Inhaftierung von Drittstaatsangehörigen bzw. Asylsuchenden in Art. 44 bzw. Art. 45b des bulgarischen Ausländergesetzes. (α) Nach Art. 44 Abs. 6 des bulgarischen Ausländergesetzes kann ein Drittstaatsangehöriger in Haft genommen werden, wenn seine Identität ungeklärt ist (lit. a), er die Durchführung einer Abschiebung verhindert (lit. b) oder Fluchtgefahr besteht (lit. c). Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 66; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 63; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 58; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 56. In der Praxis wird die Inhaftierung von Drittstaatsangehörigen von der bulgarischen Grenz- oder Einwanderungspolizei wegen unbefugter Einreise, unrechtmäßigen Aufenthalts oder fehlender gültiger Ausweispapiere angeordnet. Hierbei werden die Haftgründe aus Art. 44 Abs. 6 lit. a) bis lit. c) des bulgarischen Ausländergesetzes miteinander kombiniert. Nach Änderungen des bulgarischen Ausländergesetzes Ende des Jahres 2016 kann die Grenzpolizei zunächst eine Inhaftierung von 30 Kalendertagen anordnen. Im Fall der Stellung eines Asylantrags muss innerhalb der 30 Tage über eine Verlängerung der Haft oder eine Überweisung des Antragstellers an ein offenes Aufnahmezentrum der SAR entschieden werden. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 66; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 63; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 58; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 56. Nach der Gesetzeslage ist es der SAR nicht erlaubt, in den SCTAF-Einrichtungen Statusbestimmungsverfahren durchzuführen. Jedoch führt die SAR seit 2018 bis heute dort die Registrierung, Abnahme von Fingerabdrücke und zum Teil auch Asylverfahren durch. Die Entlassung und der Zugang zum Asylverfahren in den Aufnahmeeinrichtungen der SAR wird normalerweise durch eine Beschwerde gegen die Inhaftierung und eine gerichtliche Anweisung zur Aufhebung dieser sichergestellt, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 66; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 64; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 56; Bulgarian Helsinki Committee, Annual Report on Status Determination Procedure in Bulgaria 2019 vom 31. Januar 2020, Seite 10. wobei die Verwaltungspraxis der SAR von den meisten bulgarischen Gerichten gestattet wird. Dort wird die Praxis als Verletzung prozessualer Standards, jedoch von untergeordneter Bedeutung eingeordnet. Das Oberste Verwaltungsgericht in Bulgarien hat indessen im Jahr 2018 entschieden, dass die Einreichung eines Asylantrags den Asylbewerber berechtigt, die sofortige Freilassung aus der Haft zu beantragen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 67; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 64; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 59. In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission im November 2018 offiziell die unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU), der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Richtlinie 2013/33/EU) und der GRC gegenüber der Republik Bulgarien angemahnt. Neben der Unterbringung und rechtlichen Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen, der zutreffenden Identifizierung und Unterstützung von besonders verletzlichen Schutzsuchenden und der fehlenden Unterstützung durch Rechtsbeistände betrifft die Beanstandung auch die Inhaftierung von Schutzsuchenden und fehlende Sicherheitsvorkehrungen im Haftverfahren. Vgl. Europäische Kommission, November infringements package: key decisions, abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/MEMO_18_6247, zuletzt abgerufen am 17. März 2021. (β) Neben der auf Art. 44 Abs. 6 des bulgarischen Ausländergesetzes gestützten Inhaftierung wurde in Bulgarien im Jahr 2016 in Art. 44 Abs. 13 des bulgarischen Ausländergesetzes die Möglichkeit für eine kurzfristige Inhaftierung für Sicherheitsüberprüfungen und zur Identifizierung geschaffen. Diese Anordnung der Inhaftierung Drittstaatsangehöriger unmittelbar nach der Einreise erfolgt zunächst für einen Zeitraum von 30 Tagen. Die Kurzzeitinhaftierungen werden in der Praxis anschließend aufgrund von Art. 44 Abs. 6 des bulgarischen Ausländergesetzes auf bis zu sechs Monate verlängert. Die maximale Haftdauer einschließlich Verlängerungen beträgt sowohl für die Inhaftierungen nach Art. 44 Abs. 6 als auch für diejenigen auf Grundlage von Art. 44 Abs. 13 des bulgarischen Ausländergesetzes 18 Monate. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 67, 70; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 64, 68; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 59; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 59. (γ) Darüber hinaus ist im bulgarischen Recht vorgesehen, dass auch Asylsuchende in sog. „Asylhaft“ genommen werden können. Die Asylsuchenden werden hierbei nicht in Gefängnissen, sondern in speziellen geschlossenen Einrichtungen - den bereits erwähnten SCTAF - untergebracht. Vgl. nur aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 72. Gemäß Art 45b Abs. 1 des bulgarischen Ausländergesetzes kann ein Asylsuchender inhaftiert werden, um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen (lit. a), zur Ermittlung der Gründe des Antrags auf internationalen Schutz, wenn Fluchtgefahr besteht (lit. b), wenn der Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dies erfordert (lit. c), oder zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (lit. d). Die „Asylhaft“ wird in Bulgarien von der SAR in einem geschlossenen Teil (3rd Block) der Einrichtung in Busmantsi (60 Plätze) durchgeführt. Bei Bedarf kann auch die Einrichtung in Pastrogor in der Nähe der türkisch-bulgarischen Grenze zu einem geschlossenen Zentrum zur Durchführung der „Asylhaft“ umfunktioniert werden. Es wird lediglich eine geringe Anzahl von Asylsuchenden jedes Jahr in „Asylhaft“ genommen (13 Personen im Jahr 2017, 10 Personen im Jahr 2018, 15 Personen im Jahr 2019, 9 Personen im Jahr 2020). Die angewandten Gründe waren Identitäts- bzw. Nationalitätsfeststellung und der Schutz der öffentlichen Sicherheit bzw. Ordnung. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 67 f.; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 65; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 57, 59 f.; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 55, 60. Die Dauer der „Asylhaft“ ist nach Art. 45e des bulgarischen Ausländergesetzes auf den kürzest möglichen Zeitraum begrenzt. Aida berichtet jedoch davon, dass die SAR in Einzelfällen Antragsteller so lange inhaftiert habe, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag bestandskräftig geworden sei. In Art. 45d Abs. 2 des bulgarischen Ausländergesetzes ist eine Haftprüfung gesetzlich vorgeschrieben. Diese wird nach Angaben von aida formell durchgeführt, wobei inhaftierte Asylbewerber oftmals erst nach Einschaltung von Rechtsbeistand freigelassen worden sein sollen. In der Praxis werden Asylsuchende - ebenso wie auch inhaftierte bulgarische Staatsangehörige - mündlich, aber selten in einer Sprache, die sie verstehen, über die Inhaftierung in Kenntnis gesetzt. Hierbei werden sie nicht darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit haben, Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen. Ihnen wird jedoch eine Kopie der Haftanordnung ausgehändigt. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 71, 75; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 68; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 63; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 60. (δ) Als Alternativen zu Inhaftierungen sieht das bulgarische Recht in Art. 45 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 des bulgarischen Ausländergesetzes die Abgabe von Ausweisdokumenten, finanzielle Garantien und wöchentliche Meldepflichten vor. Diese Alternativen werden in der Praxis in der großen Vielzahl der Fälle nicht angewandt. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 68; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 65; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 59; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 57 f. Seit dem Jahr 2016 ist - wie oben ausgeführt - im bulgarischen Gesetz über Asyl und Flüchtlinge geregelt, dass Asylanträge binnen einer Frist von drei bzw. von sechs Werktagen registriert werden müssen. Zudem ist in Art. 58 Abs. 4 dieses Gesetzes geregelt, dass inhaftierte Antragsteller nach der Registrierung freigelassen werden müssen. Hierdurch hat sich die Dauer der Inhaftierung von Antragstellern nach ihrer Einreise deutlich verringert. So wurde die durchschnittliche Dauer der Inhaftierung im Jahr 2016 auf durchschnittlich 9 Tage verkürzt. Im Jahr 2017 stieg die durchschnittliche Zeit der Inhaftierung auf 19 Tage an. Nach der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts in Bulgarien im Jahr 2018 verringerte sich die Zeit der Inhaftierung wieder auf durchschnittlich 9 Tage. Im Jahr 2019 lag sie durchschnittlich bei 12 Tagen, im Jahr 2020 durchschnittlich bei 8 Tagen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 71; Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 20; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 62. (ε) Inhaftierte werden in Bulgarien durch eine Vielzahl von NGO´s unterstützt. Nach der Gesetzeslage und in der Praxis haben sowohl Rechtsanwälte als auch Mitarbeiter von NGO´s und speziell des UNHCR ohne vorherige Anmeldung Zugang zu den Haftanstalten während deren Öffnungszeiten haben. Mehrere NGO´s (u.a Bulgarisches Rotes Kreuz - BRK -, Bulgarisches Helsinki Komitee, Nadya Center, Center for Legal Aid-Voice in Bulgaria und Foundation for Access to Rights) haben Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden geschlossen, auf deren Grundlage sie die Anstalten einmal wöchentlich aufsuchen und dort überwachend sowie unterstützend tätig sind. In Ermangelung einer trotz eines gesetzlich begründeten Anspruchs von staatlicher Seite nicht gewährten Prozesskostenhilfe wird Rechtsbeistand in vielfältiger Art und Weise von NGO´s geleistet. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 75; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 71; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 42, 66; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 63. (cc) Die Bedingungen in den Haftanstalten (SCTAF) werden nach der Erkenntnislage unterschiedlich bewertet. So erfolgt nach Einschätzung des Auswärtigen Amts in den Hafteinrichtungen die Versorgung der körperlichen und psychischen Bedürfnisse in den Einrichtungen entsprechend der geltenden Gesetze. Die Bedingungen seien je nach Einrichtung unterschiedlich, jedoch nicht strukturell mangelhaft. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Gießen vom 27. Dezember 2017, Seite 3. Dagegen sollen nach Angaben von aida die sanitären Bedingungen und die allgemeine Hygiene in den Einrichtungen unzureichend sein. Duschen und Toiletten seien nicht ausreichend vorhanden, insbesondere wenn die Einrichtungen überbelegt seien. Sowohl für Busmantsi als auch für Lyubimets sei berichtet worden, dass die Gemeinschaftstoiletten nachts abgeschlossen würden. Die Duschen für Männer könnten zweimal täglich in Gruppen genutzt werden. Die frei zugänglichen Toiletten und Duschräume für Frauen und Kinder seien verdreckt und zum Teil überflutet. Den Inhaftierten sei es gestattet, die Einrichtungen selbst zu putzen, jedoch müssten sie für die Reinigungsmittel selbst aufkommen. Kleidung werde lediglich von NGO´s zur Verfügung gestellt. Bettlaken würden einmal im Monat gewechselt. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln sei einfach. Es gebe keine besonderen Nahrungsmittel für Schwangere und Kinder. Die Gesundheitsversorgung stelle sich als problematisch dar, da nicht alle Einrichtungen über medizinisches Personal verfügten. Eine Krankenschwester und/oder ein Arzt suchten die Einrichtungen wöchentlich auf, wobei Sprachbarrieren und der Mangel an Medikamenten diese Besuche als Formalie erscheinen ließen. Die Räume in den Einrichtungen seien ausreichend groß. Den Inhaftierten werde zweimal täglich für eine Stunde der Zugang zu einem Außenbereich mit Frischluft ermöglicht. Die Untergebrachten, einschließlich der Kinder, könnten Freizeiteinrichtungen nutzen, wobei es außer den üblichen Ballsportarten kaum Möglichkeiten für körperliche Betätigung gebe. Übersetzer stünden nicht zur Verfügung. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 73; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 71; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 64 f.; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 62. Ferner geht es aus einem Bericht des Council of Europe (Europarat) über einen Besuch vom 10. bis 17. Dezember 2018 hervor, dass der Delegation in den Einrichtungen in Busmantsi und Lyubimets keine kürzlich aufgetretenen Fälle physischer Misshandlungen Inhaftierter bekannt geworden seien. Es seien lediglich einige Vorwürfe zu sporadisch unhöflichem und respektlosem Verhalten der Wächter gemacht worden. Hinsichtlich der Unterbringungsbedingungen in der Haft wird in dem Bericht ausgeführt, dass sich einige Verbesserungen seit den letzten Besuchen gezeigt hätten, was auch mit der geringeren Belegungsquote zusammenhänge. So seien die Räumlichkeiten in Busmantsi neu gestrichen worden. Ferner seien einige neue Möbel und neues Bettzeug zur Verfügung gestellt worden. Beide Einrichtungen seien sauberer als in der Vergangenheit, auch wenn es dort immer noch Bettwanzen gebe. Es gebe weniger Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Hygieneartikeln, auch wenn sich einige Inhaftierte darüber beschwert hätten, keine Zahnbürste und kein Handtuch erhalten zu haben. Es sei jedoch immer noch festzuhalten, dass die Einrichtungen - besonders in Lyubimets - verdreckt seien. Dies gelte für die Gemeinschaftstoiletten in beiden Einrichtungen, die nachts nicht zugänglich seien. Die - mit Ausnahme von Etagenbetten und einigen rostigen alten Schränken - fast leeren Gemeinschaftsschlafsäle böten fasten keine Privatsphäre. Die Aufenthaltsräume würden - speziell in Busmantsi - unzureichend geheizt. In beiden Einrichtungen hätten sich Inhaftierte darüber beschwert, nicht ausreichend mit der Jahreszeit angemessener Kleidung und Schuhen versorgt zu werden. Ferner habe es viele Beschwerden über das angebotene Essen und das Verbot zum Selbstkochen gegeben. Vgl. Council of Europe, Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria, carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 11. Juli 2019, Seite 14 ff. Die Gesundheitsversorgung stelle sich nach wie vor als unzureichend dar. So sei positiv lediglich zu bemerken, dass nunmehr Personal durchgängig anwesend sei und die Krankenstation in Lyubimets - anders als in Busmantsi - repariert und gesäubert worden sei. Es seien jedoch nur sehr wenige medizinische Geräte vorhanden gewesen, die häufig auch nicht funktioniert hätten. Kostenlose Medikamente hätten nahezu gar nicht zur Verfügung gestanden; die vorhandenen Medikamente - inklusive Antiobiotika - seien zum Teil bereits seit längerer Zeit (bis zu fünf Jahre) abgelaufen gewesen. Die bei Ankunft des jeweils Inhaftierten durchgeführte Gesundheitsuntersuchung erfolge oberflächlich. Sie bestehe im Wesentlichen darin, dass Neuankömmlinge nach gesundheitlichen Problemen befragt würden. Psychiatrische Unterstützung sei lediglich in Notfällen vorhanden, auch wenn in beiden Einrichtungen Psychiater angestellt seien. Deren Hauptaufgabe bestehe jedoch in der Unterstützung der Anhörenden und der dortigen Verwaltungsmitarbeiter. Vgl. Council of Europe, Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria, carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 11. Juli 2019, Seite 18 f, 22. In beiden Einrichtungen habe die Delegation einige Verbesserungen im Bereich der Freizeiteinrichtungen wahrgenommen. So seien mehr TV-Geräte aufgestellt worden, es hätten in der Bibliothek mehr Bücher in verschiedenen Sprachen und auch mehr Gesellschaftsspiele zur Verfügung gestanden. Ferner sei ein Spielraum für Kinder eingerichtet worden. In Lyubimets habe ein mit EU-Mitteln finanzierter Fitnessraum vor der Einweihung gestanden. Auch in Busmantsi seien erste Schritte zur Errichtung eines solchen Raums eingeleitet worden. Beide Einrichtungen hätten einige Computer erhalten, die jedoch nach Angaben des Personals erst noch hätten „zertifiziert“ werden müssen. Lyubimets habe einige Tischtennisplatten erhalten, zu denen der Delegation jedoch unterschiedlich dazu berichtet worden sei, ob diese von den Inhaftierten genutzt werden dürften. Zugang zu den asphaltierten Außenarealen werde zwischen ein bis drei Stunden pro Tag gewährt. Vgl. Council of Europe, Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria, carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 11. Juli 2019, Seite 18 f. Die Inhaftierten könnten Briefpost senden und empfangen. Sie könnten ihre Mobiltelefone (ohne Kamera), Münztelefone und auf Nachfrage in begründeten Einzelfällen (z.B. bei einem wichtigen Familienereignis) auch die Telefone der Einrichtungsmitarbeiter nutzen. Besuche seien zweimal pro Woche auf Nachfrage gestattet und erfolgten unter offenen Bedingungen, jedoch in Anwesenheit von Mitarbeitern der Einrichtungen. Vgl. Council of Europe, Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria, carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 11. Juli 2019, Seite 24. Zur von der Delegation ebenfalls aufgesuchten geschlossenen SAR-Einheit (3rd Block) in Busmantsi führt der Bericht aus, dass die Haftbedingungen dort generell akzeptabel seien. Die Zellen seien kürzlich neu gestrichen worden, hell, sauber und adäquat möbliert. Inhaftierte hätten unbeschränkten Zugang zu ordentlichen Gemeinschaftstoiletten, Wasch- und Duschräumen. In den zwölf Quadratmeter großen Zellen sei beabsichtigt bis zu sechs Inhaftierte auf drei Etagenbetten unterzubringen. Die Delegation habe in einem Einzelfall beobachten können, dass dort tatsächlich sechs Personen in sehr beengten Verhältnissen untergebracht worden seien. Die sechs Untergebrachten teilten der Delegation jedoch mit, dass sie selbst die Leitung der Einrichtung darum gebeten hätten, in derselben Zelle untergebracht zu werden, weil sie aus derselben Region Afghanistans stammten und dieselbe Sprache sprachen. Die Inhaftierten würden jedoch nie - auch nicht nachts - in ihrer Zelle eingesperrt, wenn sie auch den Zellentrakt nicht ohne Autorisierung des Personals verlassen könnten. Vgl. Council of Europe, Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria, carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 11. Juli 2019, Seite 17, insbesondere Fn. 51. Die Gesundheitsversorgung in der geschlossenen SAR-Einheit bestehe darin, dass zweimal in der Woche ein Arzt aus der offenen SAR-Einrichtung in Busmantsi die geschlossene Einrichtung aufsuche. Falls notwendig könne ein Arzt oder Feldscher gerufen werden. In Notfällen werde ein Krankenwagen gerufen. Diese Gesundheitsversorgung bewertete das Komitee des Europarats ausgehend von der zur Zeit des Delegationsbesuchs geringen Auslastung der Einrichtung mit sechs Inhaftierten als ausreichend. Vgl. Council of Europe, Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria, carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 11. Juli 2019, Seite 22. Die Freizeitaktivitäten in der geschlossenen SAR-Einheit seien noch weniger ausgeprägt als in den SCTAF. Inhaftierte könnten lediglich für eine Stunde täglich draußen Sport betreiben, für eine Stunde täglich Fernsehen in einer außerhalb des Zellentrakts gelegenen Kantine schauen, Bücher lesen und Gesellschaftsspiele im Zellentrakt spielen. Vgl. Council of Europe, Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria, carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 11. Juli 2019, Seite 18. Sowohl in den SCTAF als auch in der geschlossenen SAR-Einheit in Busmantsi werden nach Angaben des Europarats Informationen zu den Hausregeln und den einschlägigen Gesetzen in schriftlicher bzw. audio-visueller Form in verschiedenen Formen zur Verfügung gestellt. Inhaftierte erhalten Kopien der sie betreffenden Entscheidungen auf Bulgarisch. Bei Übergabe werden die Entscheidungen von den Anhörenden/Sachbearbeitern kurz erläutert, wenn nötig mit Hilfe eines Übersetzers bzw. eines anderen Inhaftierten. Vgl. Council of Europe, Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria, carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 11. Juli 2019, Seite 23. (6) Gegen negative Entscheidungen steht in Bulgarien Rechtsschutz zur Verfügung. So kann gegen eine negative Entscheidung in einem im regulären Verfahren entschiedenen Asylverfahren binnen 14 Tagen nach Zustellung gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Die SAR ist verpflichtet, Asylantragsteller mit Informationen dazu versorgen, wo und wie sie Rechtsbeistand erhalten können. Dieser Verpflichtung kommt sie in der Praxis auch nach. Klagen gegen Entscheidungen in Asylerstverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 25; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 24; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 22; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 21. Gegen negative Entscheidungen in Fällen, in denen ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde, kann binnen sieben Tagen ein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch ist das angerufene Gericht kraft Gesetzes zur Prüfung verpflichtet, ob der Antragsteller im Land bleiben darf, bis die gerichtliche Entscheidung gefallen ist. Für den Fall, dass das Gericht den Folgeantrag für zulässig erklärt, ist die SAR verpflichtet, den Antragsteller binnen drei Tagen nach Wirksamwerden der Entscheidung zu registrieren. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 44; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 43; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 38; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 37 f. Auch gegen Haftanordnungen steht in Bulgarien Rechtsschutz zur Verfügung. Es kann binnen 14 Tagen ab Beginn der Haft beim Verwaltungsgericht im Bereich des Sitzes der Behörde, die die angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, Beschwerde eingelegt werden, der jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt Die Beschwerdemöglichkeit wird nach Angaben von aida durch die unzureichende Übersetzung der Haftentscheidung praktisch erschwert. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 76; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 73; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 67; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 64 (7) Asylbewerber werden während des Asylverfahrens in vielfältiger Weise durch NGO´s unterstützt. So versorgen verschiedene NGO´s wie das BRK Asylbewerber - über die obligatorisch von der SAR bereitgestellten Informationen hinaus - mit Informationen zum Asylverfahren in Bulgarien. Ferner werden vom UNHCR unter asylum.bg online Informationen zu den wesentlichen am Verfahren beteiligten Institutionen, Verfahrensschritten und den Rechten vor, während und nach dem Verfahren in verschiedenen Sprachen (Arabisch, Farsi, Dari, Urdu, Englisch und Französisch) zur Verfügung gestellt. Die Informationen stehen seit 2018 auch in einer Audiofassung für Analphabeten zur Verfügung. Zudem hat der UNHCR in Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz in Sofia ein Zentrum gegründet, welches auch im Jahr 2021 durchgängig betrieben wird. In diesem erhalten Asylbewerber wiederum verschiedene Arten von Informationen zu ihren Asylverfahren. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 48 f.; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 47; aida, Country Report: Bulgaria, 2018 update, Seite 41 ff; aida, Country Report: Bulgaria, 2017 update, Seite 42. Auch wird das bulgarische Asylverfahren schon von Gesetzes wegen durch NGO´s überwacht. So kommt dem UNHCR und seinem Partner, dem Bulgarian Helsinki Committee, kraft Gesetzes die Aufgabe zu, jede Phase im Asylverfahren (Registrierung, Anhörung, Entscheidungen der SAR und Beschwerdeverfahren vor Gericht) zu überwachen und zu evaluieren. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 16; aida, Country Report: Bulgaria, 2019 update, Seite 16; s. zu diesem Prozess auch Bulgarian Helsinki Committee, Annual Report on Status Determination Procedure in Bulgaria 2019 vom 31. Januar 2020. Das Bulgarian Helsinki Committee unterstützt Asylbewerber zudem in gerichtlichen Verfahren, u.a. durch den Entwurf und das Einlegen der Rechtsmittel. Diese Unterstützung wird vom Bulgarian Helsinki Committee unabhängig von der Gewährung europäischer Hilfsmittel gewährt. Im Jahr 2020 wurden so 4.835 Asylbewerber bzw. international Schutzberechtigte unterstützt. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 27. Ferner wird durch die Organisationen Center for Legal Aid - Voice in Bulgaria, Bulgarian Lawyers for Human Rights und Foundation for Access to Rights gezielt rechtliche Unterstützung für Personen geleistet, die in SCTAF-Einrichtungen in Haft sitzen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 49. Die Caritas führte mit Unterstützung von Unicef in den letzten Jahren in den Aufnahmezentren in Sofia und Harmanli Sprachkurse und Freizeitaktivitäten für Kinder durch. In Vrazhdebna werden vom BRK Sprachkurse angeboten. Diese Aktivitäten wurden im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie nicht mehr vor Ort durchgeführt. Das BRK führte in 2020 stattdessen zehn Online-Sprachkurse durch. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 59. (8) Menschenrechtsorganisationen berichten des Weiteren von Pushbacks, Gewalt, Diebstählen und erniedrigenden Praktiken an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 18 sowie bordermonitoring.eu, Bericht von Marc Speer und Mathias Fiedler, Get Out! - Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020, Seite 12 ff. Hierzu teilt das BFA mit, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylbewerber nicht völlig auszuschließen seien. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte bestehe jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums werde streng ausgelegt, die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 24. Juli 2020, Seite 6; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 28. August 2019, Seite 7. (9) Nach Auswertung dieser Erkenntnismittel ist zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon auszugehen, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien - jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller - an systemischen Schwachstellen leiden, die die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK begründen würden. Vgl. aus jüngerer Zeit ebenso: OVG Sachsen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris, Rn. 33 ff; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris; auch für den Zeitraum von November 2014 bis Juli 2015 OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 13 A 10424/19 -, juris, Rn. 36 ff. (a) Was den Zugang zum Asylverfahren angeht, sind systemische Schwachstellen nicht festzustellen. Die Kammer geht aufgrund der Erkenntnislage davon aus, dass Dublin-Rückkehrer in Bulgarien wieder Zugang zu einem einmal begonnenen, noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren finden. Die Wiedereröffnung der Verfahren erfolgt automatisch und ist nicht auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt. Es ist nach den dargestellten aktuellen Erkenntnissen auch nicht davon auszugehen, dass Asylanträge von Dublin-Rückkehrern, die noch nicht abschließend inhaltlich geprüft wurden, entgegen den Vorgaben aus Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU als Folgeanträge eingeordnet werden. Vgl. so mit Zweifeln für die Zeit bis zum 22. Dezember 2015 noch: OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A -, juris, Rn. 50, 57 ff; aufgehoben und zur Sachentscheidung zurückverwiesen durch BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 1 B 155/17 -, juris. Dagegen haben Personen, deren Asylanträge auf der Grundlage einer inhaltlichen Prüfung bestandskräftig abgewiesen wurden, in Bulgarien die Möglichkeit einen Folgeantrag zu stellen, der lediglich bei Vortrag neuer Umstände bzw. nach Ablauf einer Entscheidungsfrist von 14 Tagen zulässig ist. Dies stellt keine systemische Schwachstelle des Asylverfahrens dar, vielmehr entspricht die bulgarische Rechtslage Art. 33 Abs. 2 lit. d), Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU. (b) Bezüglich der Ausgestaltung des bulgarischen Asylverfahrens liegen ebenfalls keine systemischen Schwachstellen vor. Im bulgarischen Asylrecht ist - in Überstimmung mit Art. 14 der der Richtlinie 2013/32/EU - eine Anhörung der Asylantragsteller vorgesehen. Die von aida herausgestellten Mängel bezüglich der Verfügbarkeit bzw. Qualität der Dolmetscherleistungen betreffen Einzelfälle (im Jahr 2020 lediglich 0,2 % der Fälle) und stellen sich damit nicht als regelhaft dar. Zudem sind die Fehlpraktiken in der Vergangenheit nunmehr nach den Angaben des aktuellen aida-Berichts abgestellt. Eine systemische Schwachstelle liegt auch nicht darin begründet, dass zum Teil zu Beginn der Anhörungen nicht nach einer Anhörung durch Anhörende bzw. dem Beisein eines Dolmetschers gleichen Geschlechts gefragt worden sein soll. Dies soll lediglich in Einzelfällen und damit nicht regelhaft vorgekommen sein. Auch Art. 15 Abs. 3 lit b) der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine Anhörung durch eine Person gleichen Geschlechts nicht ausnahmslos in jedem Fall vor, sondern lediglich soweit möglich und wenn der Antragsteller darum ersucht. Dies gilt auch für die Hinzuziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts, vgl. Art. 15 Abs. 3 lit. c) der Richtlinie 2013/32/EU. (c) Was die Aufnahmebedingungen hinsichtlich der Unterbringung in Bulgarien angeht, kann die Kammer jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Personen ebenfalls keine systemischen Schwachstellen feststellen. (aa) Personen, die in Bulgarien noch keinen Asylantrag gestellt haben bzw. deren Asylantrag noch nicht mit einer inhaltlichen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde, werden - nach allenfalls kurzer Unterbringung in einem SCTAF - bei Antragstellung bzw. nach automatisch erfolgender Wiedereröffnung des Asylverfahrens in den Aufnahmezentren der SAR untergebracht. Soweit an einer Stelle der aida-Berichte ausgeführt wird, dass Dublin-Rückkehrern der Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen verweigert werde, steht dies im Widerspruch zu Aussagen an anderen Stellen der Berichte und der übrigen Erkenntnislage. Auch der UNHCR hat in letzter Zeit keine Fälle beobachtet, in denen Dublin-Rückkehrern der Zugang zu den Aufnahmezentren verweigert wurde. Die Länge des Aufenthalts in den Aufnahmezentren ist auch nicht von Gesetzes wegen auf den Zeitraum bis zu einer behördlichen Erstentscheidung begrenzt. Vielmehr können die Antragsteller auch nach negativer Erstentscheidung der SAR während eines Gerichtsverfahrens in diesen verbleiben. In den Zentren bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung deutliche Überkapazitäten, sodass nach Bulgarien zurückkehrenden Asylbewerbern, deren Asylverfahren noch nicht bestandskräftig negativ inhaltlich abgeschlossen ist, aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht. (α) Die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren der SAR können - mit Ausnahme der Einrichtungen in Vrazdebhna, den Sicherheitszonen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Voenna Rampa und Ovcha Kupel und der Einrichtung in Harmanli - als ärmlich, jedoch zumindest für nicht besonders schutzbedürftige Personen nicht als menschenunwürdig angesehen werden. In den Aufnahmezentren der SAR werden vielmehr - wenn auch auf einfachem Standard - die elementarsten Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) gewährleistet. Sollte einem Rückkehrer doch einmal trotz vorhandener Kapazitäten die Aufnahme in die Einrichtungen der SAR verweigert werden, kann dieser nach der Erkenntnislage in Bulgarien um - ggf. auch vorläufigen - Rechtsschutz nachsuchen, für den nach Einreichen der Beschwerde auch Rechtsbeistand gewährleistet wird. Die Kammer kann auch insofern keine systemische Schwachstelle erkennen. (β) Dagegen liegt nach Auffassung der Kammer für besonders schutzbedürftige ‑ vulnerable - Antragsteller eine systemische Schwachstelle hinsichtlich der Unterbringung in Bulgarien vor. Eine getrennte Unterbringung dieser Personengruppe findet nach der Erkenntnislage in Bulgarien faktisch nicht statt. Zwar existieren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge die Sicherheitszonen in Voenna Rampa und Ovcha Kupel und in der Einrichtung in Harmanli ein spezielles Wohngebäude für vulnerable Personen. Es bestehen nach der Erkenntnislage jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in Bulgarien in der Praxis vulnerable Antragsteller nicht verlässlich als solche identifiziert werden, weil die Entscheidung über die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse im Ermessen steht und nicht anhand schriftlich festgelegter Kriterien getroffen wird. Zwar soll es erste Verbesserungen bei der Identifizierung vulnerabler Personen in Bulgarien geben. So wurden u.a. in einer gesteigerten Anzahl der von NGO´s überwachten Fälle Befragungen zu speziellen Bedürfnissen der Antragsteller durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Befragungen werden jedoch in großer Vielzahl nicht zu den Fallakten genommen, sodass den zuständigen Entscheidern der SAR insoweit gerade keine Informationen vorliegen. Auch trotz der Ende 2020 erfolgten Einführung einer gesetzlich verpflichtend vorgeschriebenen Vulnerabilitätsbewertung kann nicht festgestellt werden, dass die gravierenden Probleme bei der Identifizierung vulnerabler Personen in der Praxis abgestellt wurden. So war die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse bereits zuvor in Bulgarien gesetzlich vorgeschrieben. Zudem existieren bereits seit 2008 standardisierte Regelwerke für den Umgang mit Opfern sexualisierter bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt, die jedoch praktisch von der SAR nie angewandt wurden. Auch die Europäische Kommission hat die Mängel bei der Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen gegenüber Bulgarien bereits im Jahr 2018 beanstandet. Eine verlässliche Identifizierung vulnerabler Personen und daran anknüpfend eine Unterbringung in speziellen Unterbringungseinrichtungen sind ausgehend hiervon in der Praxis nach wie vor nicht als gesichert anzusehen. Dieser Mangel prägt nach der Erkenntnislage die Vollzugspraxis in Bulgarien strukturell und ist damit regelhaft prognostizierbar. Besonders schutzbedürftigen Antragstellern kann je nach den Umständen des Falls die in den Aufnahmezentren der SAR lediglich verfügbare einfache, vor allem in sanitärer Hinsicht für ihre ggf. speziellen Bedürfnisse unzureichende Unterbringung wegen ihres höheren Bedarfs - auch für eine Übergangszeit - im Lichte von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK in der Regel nicht zugemutet werden. Der für diese Personengruppe damit bestehenden systemische Schwachstelle kann lediglich dadurch abgeholfen werden, dass das Bundesamt zur Abwendung der beachtlichen Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung zuvor entsprechende Zusicherungen der bulgarischen Behörden für die Unterbringung der besonders schutzbedürftigen Personen in den besser ausgestatteten Unterbringungseinrichtungen einholt. (bb) Dagegen ist für Personen, deren Asylanträge in Bulgarien bereits endgültig inhaltlich abgelehnt wurden, nicht von systemischen Schwachstellen hinsichtlich der Unterbringung auszugehen, jedenfalls sofern sie nicht besonders schutzbedürftig sind. Zwar haben diese Personen keinen Anspruch auf Unterbringung in den Aufnahmezentren der SAR. Vielmehr ist nach bulgarischem Recht vorgesehen, dass diese Personengruppe in den SCTAF in Abschiebehaft genommen werden kann, was auch praktisch geschieht. Hiermit wird eine Unterbringung dieser Personengruppe aber gewährleistet, sodass auch insofern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von deren Obdachlosigkeit ausgegangen werden kann. Erkenntnisse darüber, dass Personen, die in Bulgarien als Folgeantragsteller behandelt werden, dort regelhaft und in großer Zahl obdachlos sind und auf der Straße leben, liegen dem Gericht nicht vor. Zu den Haftbedingungen wird im Weiteren auf die unten stehenden Ausführungen verwiesen. (d) In Bezug auf die materielle Versorgung der Asylsuchenden in Bulgarien liegen für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller ebenfalls keine systemischen Schwachstellen vor. (aa) Mit der Wiedereröffnung des Asylverfahrens geht nach der Erkenntnislage einher, dass Rückkehrer, deren Asylantrag noch nicht auf Grundlage einer inhaltlichen Prüfung bestandskräftig abgelehnt wurde, nach Ausstellung einer Asylbewerberkarte die dortigen Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen können. Zwar zahlt Bulgarien entgegen einer dort bestehenden gesetzlichen Regelung seit dem Jahr 2015 keine Geldleistungen mehr an Asylsuchende aus, jedoch wird dies durch die Gewährung von Sachleistungen in Form von Unterkunft und Verpflegung in den Aufnahmezentren der SAR kompensiert. Hiergegen bestehen bereits deshalb keine rechtlichen Bedenken, weil die Gewährung von Sachleistungen in Art. 2 lit. g) und Art. 18 der Richtlinie 2013/33/EU als Alternative zu Geldleistungen vorgesehen ist. Auch dem Gebot des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU, nach dem die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet, wird mit den in Bulgarien gewährten Versorgungsleistungen Rechnung getragen. Vgl. ebenso bereits: OVG Sachsen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris, Rn. 33 - 35; VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 1163/18 -, juris, Rn. 50 f. Zudem wird in Bulgarien eine Basisgesundheitsversorgung i.S.v. Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU gewährt. Die Kammer teilt insofern nicht die Bedenken, die im aida-Jahresbericht 2020 zu den Hürden der Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes für Personen aufgezeigt werden, die Bulgarien vor 2019 verlassen haben. So ist die SAR nach der - auch von aida mitgeteilten - Erkenntnislage verpflichtet, die Krankenversicherungsbeiträge der Asylsuchenden zu übernehmen. Die SAR stellt auch in der Mehrzahl der Fälle binnen einiger Tage die erforderliche schriftliche Erklärung gegenüber der nationalen Steuerbehörde aus. Dies ist bei nicht akutem lebensnotwendigem Behandlungsbedarf auch ausreichend. Es handelt es sich zudem nach der Erkenntnislage lediglich um Einzelfälle, die mangels Regelhaftigkeit nicht auf eine systemische Schwachstelle der Aufnahmebedingungen schließen lassen. Sollte einem Asylsuchenden die (sofortige) Wiederherstellung seines versicherungsrechtlichen Status verwehrt oder die Ausstellung der für die Erlangung der Versorgungsleistungen entscheidenden Asylbewerberkarte durch die SAR herausgezögert bzw. verweigert werden, ist dieser darauf zu verweisen, um Rechtsschutz vor den bulgarischen Gerichten, ggf. auch im Wege des Eilrechtsschutzes, nachzusuchen. Hierbei kann er auch darauf verwiesen werden, Hilfe von NGO´s, die in Bulgarien in vielfältiger Art und Weise Unterstützung bieten, in Anspruch zu nehmen. In Fällen von Rechtsverletzungen leistet z.B. das Bulgarian Helsinki Committee Unterstützung in gerichtlichen Verfahren. Zudem besteht jedenfalls für erwerbsfähige Asylsuchende auch die Möglichkeit in Bulgarien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ihre persönliche Situation - über die ohnehin gewährleistete Mindestversorgung hinaus - zu verbessern. Im Übrigen ist auch laut AIDA die Situation durch eine entsprechende Gesetzesänderung, die eine ununterbrochene Gesundheitsversorgung sicherstellt, inzwischen behoben worden. (bb) Anders als Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, haben endgültig abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Bulgarien keinen Anspruch auf Versorgung in Form von Unterkunft und Verpflegung in den Aufnahmeeinrichtungen der SAR. Eine Basisgesundheitsversorgung wird jedoch auch dieser Personengruppe gewährleistet. Bei Inhaftierung in den SCTAF ist dort auch eine Versorgung mit Nahrungsmitteln sichergestellt. Ob die angebotene Nahrung - wie verschiedentlich bemängelt - dem Geschmack des Einzelnen entspricht, ist für das Vorliegen systemischer Schwachstellen und einer Verletzung von Art. 4 GRC ohne Belang. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass quantitativ und qualitativ ausreichende Nahrung zur Verfügung gestellt wird, was nach der Erkenntnislage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gesichert ist. Die Unterbringung in den SCTAF-Einrichtungen stellt sich nach Auffassung der Kammer für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dar. Nach den aktuellen der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln findet die Inhaftierung in den zum Teil immer noch unzureichend gesäuberten Einrichtungen in Busmantsi bzw. Lyubimets auf einfachem Niveau statt, jedoch steht den dort Inhaftierten ausreichender Schlafraum, Zugang zum Freien, die Versorgung mit Lebensmitteln sowie eine medizinische Notfallversorgung zur Verfügung. Dass sich einige Inhaftierte darüber beschwert haben sollen, keine Zahnbürste und kein Handtuch erhalten zu haben, stellt sich mangels Regelhaftigkeit nicht als systemische Schwachstelle dar. Es handelt sich vielmehr um Einzelfälle. Auch der Umstand, dass die Sanitäreinrichtungen in den beiden Einrichtungen zur Nachtzeit nicht frei zugänglich sein sollen, ist für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht ausreichend. Insofern muss zuerst eine Kontaktaufnahme zum dortigen Personal erfolgen. Vgl. dazu VG Trier, Urteil vom 16. Dezember 2019 - 7 K 5883/18.TR -, juris, Rn. 47. Dies allein überschreitet nicht die für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit. Es kann von den Inhaftierten bei der ihnen abzuverlangenden Eigeninitiative erwartet werden, das dortige Personal zu kontaktieren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Personalsituation in den Einrichtungen mittlerweile deutlich verbessert hat und bereits im Jahr 2018 keine Stellen mehr offen waren. Vgl. Council of Europe, Report to the Bulgarian Government on the visit to Bulgaria, carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 11. Juli 2019, Seite 18. Hinsichtlich der im Bericht des Europarats vom 11. Juli 2019 angeführten Probleme bei der Gesundheitsversorgung in der Haft liegt jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller ebenfalls keine systemische Schwachstelle mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK vor. Nach dem Bericht des Europarats ist in den SCTAF durchgehend medizinisches Personal vor Ort. Hiermit ist die notwendige medizinische Grund- und Notfallversorgung - auch in psychiatrischer Hinsicht - gesichert, vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG. Dies ist für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller ausreichend. Auf eine mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertige medizinische Versorgung besteht kein Anspruch (vgl. den Rechtsgedanken des § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Bei wegen einer schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung besonders schutzbedürftigen Antragstellern kann die regelhaft lediglich auf Notfälle beschränkte Gesundheitsversorgung je nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausreichend sein. Denn nach der Erkenntnislage stehen in den SCTAF nicht ausreichend (kostenlose) Medikamente sowie (funktionsfähige) Geräte zur Behandlung zur Verfügung. Auch kann wegen der bereits dargestellten nicht hinreichend verlässlich gesicherten Identifizierung besonders schutzbedürftiger Antragsteller in Bulgarien die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehen. Dieser kann wiederum allein dadurch begegnet werden, dass das Bundesamt im Einzelfall konkrete Zusicherungen der bulgarischen Behörden zu einer erforderlichen Gesundheitsversorgung bei schweren und lebensbedrohlichen Erkrankungen einholt, bei denen es alsbald nach der Rückkehr nach Bulgarien zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde. (e) Die Möglichkeiten zur Inhaftierung von Asylsuchenden bzw. abgelehnten Asylbewerbern in Bulgarien stellen sich nach Auffassung der Kammer für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller ebenfalls nicht als systemische Schwachstellen des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen dar. (aa) So ist nach der dargestellten Erkenntnislage im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch nicht mit einer inhaltlichen Entscheidung bestandskräftig abgeschlossen wurden, in Bulgarien nicht regelhaft eine Inhaftierung droht. Vielmehr erfolgt eine weitere Unterbringung dieser Personen in den Aufnahmezentren der SAR, welche im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung deutliche Überkapazitäten aufweisen. Die Möglichkeit, dass gegen Asylsuchende nach Art. 45b des bulgarischen Ausländergesetzes eine sog. „Asylhaft“ verhängt werden kann, stellt sich nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht als systemische Schwachstelle im bulgarischen Asylsystem dar. Vgl. ebenso bereits VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19. September 2019 - 16 A 6012/18 -, juris, Rn. 69 ff. Zwar haben die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam zu nehmen, weil sie einen Antrag gestellt hat (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU). Die Gründe für den Gewahrsam und die Gewahrsamsbedingungen und die Garantien für in Gewahrsam befindliche Antragsteller bestimmen sich gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU nach der Richtlinie 2013/33/EU. Nach den Haftgründen des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2013/33/EU darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, - um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen (lit.a), - um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht (lit. b) - um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden (lit.c); - wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Richtlinie 2008/115/EG) zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln (lit. d) - wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (lit. e) oder - wenn dies mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Einklang steht (lit. f). Nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. Mit § 45b des bulgarischen Ausländergesetzes werden - wie in Art. 8 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2013/33/EU für das nationale Recht vorgesehen - Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. a), b), d) und e) der Richtlinie 2013/33/EU umgesetzt. Wie in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33/EU gefordert, sind nach der dargestellten Erkenntnislage im bulgarischen Ausländergesetz Alternativen zur Inhaftierung vorgesehen. Vgl. so bereits: VG Hamburg, Gerichtbescheid vom 16. September 2019 - 16 A 6012/18 -, juris, Rn. 74 ff. Die rechtlichen Garantien für in Haft befindliche Antragsteller sind in Art. 9 der Richtlinie 2013/33/EU niedergelegt. So wird ein Antragsteller nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU genannten Gründe gegeben sind. Die Haft der Antragsteller wird von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet; in der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben (vgl. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU). Bei Anordnung der Haft durch eine Verwaltungsbehörde ist eine Haftprüfung vorgeschrieben, die nach Art. 9 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 2013/33/EU auch auf Antrag des Inhaftierten durchgeführt werden darf. Ferner sind in Haft befindliche Antragsteller unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen, oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Gründe für die Haft und die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Haftanordnung sowie über die Möglichkeit zu informieren, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33/EU). Diesen Anforderungen wird nach der dargestellten Erkenntnislage in Bulgarien im Wesentlichen genügt, jedenfalls bestehen keine für Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin-III-VO relevanten systemischen Schwachstellen. Die sog. „Asylhaft“ wird von der SAR - als Verwaltungsbehörde - angeordnet und ist auf den kürzest möglichen Zeitraum begrenzt. Soweit von aida berichtet wird, dass in Einzelfällen Antragsteller bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag in Haft genommen worden sein sollen, liegen, weil es sich nur um Einzelfälle handelte, keine systemischen Mängel vor. Asylantragsteller erhalten auch eine schriftliche Haftanordnung. Auch ein Haftprüfungsverfahren nach entsprechender Antragstellung ist im bulgarischen Ausländergesetz vorgesehen und wird praktisch durchgeführt. Soweit in der Praxis zum Teil die Antragsteller nicht schriftlich bzw. in einer Sprache, die sie verstehen über die Gründe für die Inhaftierung und über die Möglichkeit, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen zu können, informiert werden und die fehlende Übersetzung der Haftentscheidung die Haftüberprüfung faktisch erschwert, stellt sich dieser Mangel nicht als relevante systemische Schwachstelle dar, weil in der Praxis NGO´s kostenlos Rechtsbeistand gewähren und Abhilfe schaffen. Auch die Haftbedingungen in der sog. „Asylhaft“ genügen den Anforderungen der Richtlinie 2013/33/EU. Nach deren Art. 10 Abs. 1 erfolgt die Haft der Antragsteller grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen; nach der dargestellten Erkenntnislage werden in Bulgarien in „Asylhaft“ genommene Asylbewerber nicht in Gefängnissen, sondern in einem Teil (3rd Block) der speziellen SCTAF-Einrichtung in Busmantsi inhaftiert. In Haft genommene Antragsteller müssen die Möglichkeit haben, sich an der frischen Luft aufzuhalten (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU). Auch dies ist in Bulgarien - wenn auch zeitlich eingeschränkt - gewährleistet: In „Asylhaft“ sitzende Asylbewerber haben zumindest einmal täglich die Möglichkeit für eine Stunde draußen - und damit an der frischen Luft - Sport zu betreiben. Die Verpflichtung aus Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU, dafür Sorge zu tragen, dass Personen, die den UNHCR vertreten, unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen und sie besuchen können, wird in Bulgarien nach der dargestellten Erkenntnislage erfüllt. Soweit in Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33/EU gefordert ist, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass u.a. Familienangehörige unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen und sie besuchen können, ist dem in Bulgarien durch die Möglichkeit telefonischen Kontakts und der zweimal wöchentlich erlaubten Besuche Genüge getan. Auch der Verpflichtung zur Information über die in der Einrichtung geltenden Regeln aus Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie 2013/33/EU wird durch die Bereitstellung schriftlicher bzw. audio-visueller Informationen in verschiedenen Sprachen in den SCTAF nachgekommen. Ggf. bestehende Informationsdefizite können zudem durch den Zugang zu NGO´s abgebaut werden, jedenfalls erreichen diese nicht die erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen Verstoß gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK. Auch im Hinblick auf die Zellengröße bestehen aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK durch die in Bulgarien herrschenden Haftbedingungen. Zwar dürfte die Zellengröße von 12 m 2 in der für die sog. „Asylhaft“ genutzten Einrichtung (3rd Block) in Busmantsi bei einer Vollbelegung mit sechs Personen für sich gesehen nicht ausreichend groß bemessen sein, um eine Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK auszuschließen. So folgt aus der Rechtsprechung des EGMR, vgl. Große Kammer, Urteil vom 20. Oktober 2016 - Nr. 7334/13 -, Rechtssache Muršić ./. Kroatien, Rn. 122, 124, abrufbar in englischer Sprache unter https://hudoc.echr.coe.int/fre#{"languageisocode":["ENG"],"appno":["7334/13"],"documentcollectionid2":["GRANDCHAMBER"],"itemid":["001-167483"]}, zuletzt abgerufen am 24. März 2021, aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m² pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung von Art 3 EMRK. Diese kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 54. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dem einzig von der Delegation des Europarats angeführten Fall einer Überbelegung einer Zelle diese nach Angaben der dort Inhaftierten auf ihre Initiative zurückging. Gegen eine dauerhafte Überlegung der Zellen, bei der der persönliche Raum pro Gefangenem von 3 m 2 in der geschlossenen SAR-Einheit in Busmantsi unterschritten wird, spricht weiter, dass in den letzten Jahren nur eine geringe Zahl von Asylbewerbern (9 Personen im Jahr 2020) überhaupt in „Asylhaft“ kam. Zudem dürfen die wenigen in der „Asylhaft“ inhaftierten Personen den Zellentrakt mitnutzen und werden nach der Erkenntnislage zu keiner Zeit in der Zelle eingesperrt. Zumindest für eine Stunde täglich dürfen sie ferner draußen Sport treiben und für eine Stunde in einer vom Zellentrakt separierten Kantine fernsehen. Schließlich stellt der Umstand, dass die SAR entgegen einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung in den SCTAF zum Teil die Asylverfahren durchführen soll, nach Auffassung der Kammer ebenfalls keine systemische Schwachstelle dar. So ist nach der Erkenntnislage bereits nicht regelhaft von einer Inhaftierung von Personen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben bzw. deren Asylantrag noch nicht nach einer inhaltlichen Prüfung bestandskräftig abgelehnt wurde, auszugehen. Zudem steht gegen die Praxis der SAR in Bulgarien nach der dargestellten Erkenntnislage Rechtsschutz zur Verfügung. Auch wenn die Verwaltungspraxis von den meisten bulgarischen Gerichten nicht beanstandet wird, ergibt sich aus einer Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts im Jahr 2018, dass Asylbewerber mit der Einreichung des Asylantrags aus der Haft zu entlassen sind. Auf diese Entscheidung können sich Antragsteller bei einer - nach der Erkenntnislage nicht regelhaft stattfindenden - längerfristigen etwaigen Inhaftierung in den SCTAF berufen, um ihre Entlassung herbeizuführen. Auch insoweit können sie auf die Inanspruchnahme der Hilfe von NGO´s verwiesen werden. (bb) Dass in Bulgarien endgültig abgelehnte Asylbewerber, die einen Folgeantrag stellen, in Abschiebehaft genommen werden, stellt sich ebenfalls nicht als systemische Schwachstelle dar. Vielmehr ist der Umstand, dass bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber mit ihrer Abschiebung zu rechnen haben, kein Mangel des Asylverfahrens und auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig. Vgl. allgemein: OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A -, juris, Rn. 67. Die Anordnung von Abschiebehaft und die Inhaftnahme abgelehnter Asylbewerber zu deren Durchführung stellt sich auch nicht als unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung dar. Vgl. ebenso bereits: VG Osnabrück, Urteil vom 2. September 2019 - 5 A 1163/18 -, juris, Rn. 42 ff; VG Hamburg, Gerichtbescheid vom 16. September 2019 - 16 A 6012/18 -, juris, Rn. 78; VG Trier, Urteil vom 16. Dezember 2019 - 7 K 5883/18.TR -, juris, Rn. 42; VG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 8 B 180/19 -, juris, Rn. 43. So garantiert zwar Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU, dass die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie ein Antragsteller i.S.d. Richtlinie 2013/32/EU ist. Antragsteller ist nach Art. 2 lit. c) der Richtlinie 2013/32/EU jedoch ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist. Erfasst werden damit von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU i.V.m. Art. 2 lit. c) der Richtlinie 2013/32/EU Asylerstanträge, nicht aber gesondert zu betrachtende Folgeanträge (vgl. Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU). Bei Folgeantragstellern können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib vorsehen (vgl. Art. 41 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) i.V.m. Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU). Die Richtlinie 2008/115/EG sieht in Art. 15 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, in Haft genommen werden können, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Fluchtgefahr besteht oder die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet (Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Gemäß Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2008/115/EG wird die Haft so lange aufrechterhalten, wie die in Abs. 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Die Inhaftnahme muss in jedem Fall - entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen - in gebührenden Zeitabständen überprüft werden, Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115/EG. Die Höchsthaftdauer darf grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten (Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2008/115/EG), kann jedoch um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn die Abschiebungsmaßnahme aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird (Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG). Diese unionsrechtlichen Bestimmungen hat Bulgarien nach der dargestellten Erkenntnislage in nationales Recht umgesetzt, (vgl. insb. Art. 44 Abs. 6 lit. b) und lit. c) des bulgarischen Ausländergesetzes). Dass Art. 44 Abs. 6 lit. a) des bulgarischen Ausländergesetzes eine Inhaftierung auch zur Identitätsfeststellung vorsieht, ist mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die dort aufgeführten Haftgründe nicht abschließend sind („insbesondere“). Die Anordnung der Haft durch die bulgarische Grenzpolizei stellt sich als Anordnung durch eine Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG dar. Auch die Anordnung einer Haft von sechs Monaten, die ggf. um 12 Monate auf bis zu 18 Monate verlängert werden kann, steht mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang. In Bulgarien existiert nach der dargestellten Erkenntnislage auch ein gesetzlich verbürgtes Haftprüfungsverfahren. Vgl. ebenso bereits VG Trier, Urteil vom 16. Dezember 2019 - 7 K 5883/18.TR -, juris, Rn. 42. Gegen die Haftanordnung steht in Bulgarien nach der dargestellten Erkenntnislage auch Rechtsschutz zur Verfügung. In diesem Kontext ist es Inhaftierten erlaubt, auf verschiedenen Wegen (Briefe, Telefon) mit der Außenwelt in Kontakt zu treten, was auch dazu genutzt werden kann, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Auch insofern leisten NGO´s in Bulgarien Inhaftierten Hilfe. Bezüglich der Haftbedingungen besteht nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht die Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 bei nicht besonders schutzbedürftigen Antragstellern. (f) Was die Situation an der bulgarischen Grenze zur Türkei angeht, kann ebenfalls nicht von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen ausgegangen werden. So kann nach der Erkenntnislage schon nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den in von Menschenrechtsorganisationen Berichten aufgeführten Vorfällen über dort ausgeübte Gewalt um mehr als Einzelfälle handelt. Bei etwaiger Gewaltausübung durch bulgarische Sicherheitskräfte besteht ein Disziplinarsystem und der Rechtsweg ist auch in Bulgarien eröffnet. Jedenfalls aber würde sich die Behandlung an der Grenze zur Türkei nicht als systemische Schwachstelle für Personen manifestieren, die bereits nach Bulgarien eingereist und denen dort Fingerabdrücke abgenommen worden sind bzw. die dort Asylanträge gestellt haben. Für auf Grundlage der Dublin-III-VO zurückgeführte Personen wird von „pushbacks“ in die Türkei nicht berichtet. dd) Ausgehend von dieser Erkenntnislage und deren Bewertung durch die Kammer ist im Fall des Klägers nicht davon auszugehen, dass er aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylsystem oder in den Aufnahmebedingungen in Bulgarien Gefahr läuft, eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erleiden. Nach den vorstehenden Ausführungen sind systemische Schwachstellen im Asylsystem und in den Aufnahmebedingungen grundsätzlich nicht festzustellen. Lediglich für besonders schutzbedürftige Antragsteller bestehen gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Schwachstellen, verbunden mit der Gefahr einer gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung, was die Unterbringung in den Aufnahmezentren der SAR und die Gesundheitsversorgung in den SCTAF angeht. Jedoch gehört der Kläger als 21 Jahre alter, gesunder, erwerbsfähiger, Mann nicht zu der Personengruppe der besonders schutzbedürftigen - vulnerablen - Antragsteller. Eine derartige Zugehörigkeit ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem psychiatrischen Zwischenbericht der M. -Klinik E. vom 16. August 2018. Der vorgelegte Zwischenbericht ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits zweieinhalb Jahre alt und damit nicht mehr hinreichend aktuell. Unabhängig davon erfüllt dieser auch nicht die Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, weil aus der einseitigen Bescheinigung weder die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, noch die Methode der Tatsachenerhebung für die in ihm gestellten Diagnosen (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, posttraumatische Belastungsstörung) noch die Folgen, die sich aus ärztlicher Sicht aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, entnommen werden können. b) Dem Kläger droht als gesunder und arbeitsfähiger Person zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch bei einer Rückkehr nach Bulgarien und unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien nicht die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. aa) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist geklärt, dass die Frage, ob Art. 4 GRC der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, gemäß Art. 29 der Dublin-III-VO in den nach dieser Verordnung normalerweise für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat entgegensteht, wenn dieser Antragsteller im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC zu erfahren, bereits im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist. Laut EuGH geht sowohl aus der Pflicht zur grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung der Dublin-III-VO, die trotz des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Anwendung einer unwiderlegbaren Vermutung, dass die Grundrechte in den Mitgliedstaaten beachtet werden, verbietet, als auch aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRC hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in den Mitgliedstaat, der nach der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-VO in allen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Dabei ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat i.S.d. Dublin-III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu prüfen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. hierzu grundlegend: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, Rn. 86 ff. und 98. Damit steht auch fest, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK in dem zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Gewährung internationalen Schutzes - nicht anders als bei einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach einer bereits erfolgten Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat - nicht erst bei der gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG erforderlichen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen. Vgl. ebenso zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 36, vom 4. Mai 2020 - 1 C 5.19 -, juris, Rn. 36, vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 23. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-VO verbietet eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat hingegen nicht, wenn der Antragsteller in dem zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Gewährung internationalen Schutzes keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC zu erfahren. Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen des Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden oder der Antragsteller dort nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Unzulässigkeit der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in dem normalerweise für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu dem ersuchenden Mitgliedstaat nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163 Jawo -, Rn. 94 ff., und vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 34; zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 38, vom 4. Mai 2020 - 1 C 5.19 -, juris, Rn. 36, vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 16 und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 24. bb) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist eine Überstellung des Klägers nach Bulgarien nicht unmöglich. Denn ihm droht in dem Fall, dass ihm in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt werden sollte, aufgrund der dort herrschenden Lebensverhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zu der Situation anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien im Allgemeinen, zu deren Unterbringungs- und Wohnsituation, zu deren Zugang zu Sozialleistungen, zu deren Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung sowie zu der in Bulgarien durch NGO´s geleisteten Arbeit ist zusammenfassend festzustellen, dass die Schaffung von adäquaten, menschenwürdigen Lebensbedingungen in Bulgarien in einem sehr hohen Maß von der Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative des anerkannt Schutzberechtigten abhängig ist. Entscheidend ist dabei, ob es dem anerkannt Schutzberechtigten nach einer kurzen Anlaufzeit gelingen wird, trotz des ihm fremden Lebensumfelds Arbeit zu finden und aus den daraus erzielten Einkünften seinen Lebensunterhalt auf zumindest niedrigem Niveau und damit auch seine elementarsten Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) zu sichern. Wegen der Einzelheiten der Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien und deren Bewertung durch die Kammer wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Urteil vom 21. Oktober 2020 ‑ 8 K 5736/17.A -, veröffentlicht in juris, Rn. 70 bis 223, und Datenbank NRWE. Nach Auswertung dieser Erkenntnismittel ist es zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Bezug auf die Personengruppe der uneingeschränkt arbeitsfähigen anerkannt Schutzberechtigten, die nach einem (ggf. auch längeren) Aufenthalt im Bundesgebiet nach Bulgarien zurückkehren und die nicht zum Kreis der vulnerablen Personen gehören, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihnen nicht gelingen wird, in Bulgarien Arbeit zu finden und mit dem daraus erzielten Erwerbseinkommen ihre Ernährung, Unterkunft, angemessene hygienische Bedingungen und eine medizinische Versorgung jedenfalls auf einem Mindestniveau zu gewährleisten. Vgl. aus jüngerer Zeit ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 7 A 10889/18 -, juris, Rn. 61 und vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, juris, Rn. 49 ff; Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris, Rn. 37 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. September 2020 - OVG 3 B 33.19 -, juris, Rn. 33 ff., und vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 -, juris, Rn. 31 ff; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 33 ff; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 68 ff; für eine Flüchtlingsfamilie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris. Insbesondere lässt sich ein von dem Willen und von den persönlichen Einstellungen des Betroffenen unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ für die Personengruppe der uneingeschränkt arbeitsfähigen, nicht vulnerablen anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien nicht feststellen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, juris, Rn. 85; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 51; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 133; OVG Sachsen, Urteile vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris, Rn. 52 und vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 -, juris, Rn. 36. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände stellt sich die Situation anerkannt Schutzbedürftiger in Bulgarien insgesamt immer noch als durchaus schwierig dar. Zwar werden diese nach Rückkehr nach Bulgarien dort weiterhin als Schutzberechtigte behandelt, insbesondere geht ein einmal zuerkannter Status nicht automatisch nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne unter. Den Lebensunterhalt sichernde staatliche Sozialleistungen existieren in Bulgarien jedoch nicht. Nach Rückkehr nach Bulgarien steht den Rückkehrern allerdings der bulgarische Arbeitsmarkt offen, auf dem grundsätzlich auch Chancen zur Beschäftigung bestehen. Selbst eine mit dem bulgarischen Mindestlohn entlohnte Tätigkeit deckt zumindest knapp die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine Person. Jedoch gestaltet sich die Unterbringung für anerkannte Schutzberechtige nach wie vor als schwierig. Sie haben zwar de lege lata einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Dieser wird praktisch jedoch nicht umgesetzt. Für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten besteht allerdings die Möglichkeit, in den Aufnahmeeinrichtungen der SAR Unterkunft zu finden. Bei - zur Zeit nicht gegebener - Auslastung dieser Einrichtungen können die anerkannt Schutzberechtigten dort sowie in zwölf landesweit verteilten Zentren für temporäre Unterkunft und zumindest in den Wintermonaten in zwei kommunalen Krisenzentren vorübergehend eine Unterkunft finden. Die Lebensbedingungen in den Unterkünften sind zwar ärmlich, jedoch zumindest für alleinstehende, nicht vulnerable Personen nicht menschenunwürdig. Eine getrennte Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Personen findet faktisch nicht statt. Auch auf eine kindgerechte Unterbringung wird ganz überwiegend nicht geachtet. Eine Ausnahme bildet insoweit allein die Unterbringungseinrichtung in Harmanli. Es bestehen im Übrigen hohe administrative Hürden bei der Wohnungssuche, die an die Notwendigkeit zur Registrierung in einem Melderegister anknüpfen, welche jedoch bereits das Vorhandensein eines Wohnsitzes voraussetzt. Gegen eine Unmöglichkeit der Eintragung in das nationale Melderegister und die damit verbundene Erlangung von Identitätsdokumenten zum Abschluss von Wohnraummietverträgen spricht aber, dass die bulgarischen Behörden vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 insgesamt 9.018 Ausweisdokumente für Flüchtlinge und 7.338 Ausweisdokumente für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt haben. Vgl. zu diesen Zahlen: aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, Seite 79. Dies lässt darauf schließen, dass praktisch Zugang zu den Identitätsdokumenten existiert. Bei den beschriebenen administrativen Hürden der Registrierung können sich zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte zudem durch NGO´s unterstützen lassen. Sollte anerkannt Schutzberechtigten die Ausstellung eines Ausweisdokuments dennoch verweigert werden, so können sie zudem um gerichtlichen Rechtsschutz, ggf. auch Eilrechtsschutz nachsuchen. In Fällen von Rechtsverletzungen leistet das vom UNHCR finanzierte Bulgarian Helsinki Committee auch rechtliche Hilfe. Auch sonst leisten NGO´s in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten nach der Erkenntnislage vielfältige Hilfe. Insbesondere bei der Suche nach Wohnraum besteht Unterstützung durch NGO´s. So gewährt z.B. das BRK eine einmalige finanzielle Hilfe bei Notsituationen bei drohender Obdachlosigkeit oder Krankheit und bietet auch Unterstützung bei Verhandlungen mit dem Vermieter sowie durch Zahlung der ersten Miete. Ferner ist in Bulgarien zumindest eine kostenlose medizinische Notversorgung gewährleistet. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Pandemie und deren Auswirkungen auf den bulgarischen Arbeitsmarkt fest. Nach der Erkenntnislage der Kammer gibt es auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Chancen anerkannter Flüchtlinge darauf, ihren Lebensunterhalt in Bulgarien selbständig zu bestreiten, durch die anhaltende SARS-CoV-2-Pandemie und die staatlicherseits ergriffenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens gravierend und nachhaltig verschlechtert hätten. Zwar zeigen makroökonomische Kennzahlen den Beginn einer Rezession in Bulgarien. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann hieraus jedoch nicht geschlossen werden, dass Schutzberechtigte nicht mehr in zumutbarer Zeit Arbeit finden können, um ihren Lebensunterhalt dort selbstständig zu bestreiten. Wegen der SARS-CoV-2-Pandemie galten und gelten in Bulgarien eine Reihe von staatlicherseits verordneten Beschränkungen des öffentlichen Lebens: Schulunterricht findet ausschließlich online statt. Der epidemiologische Ausnahmezustand wurde bis zum 30. April 2021 verlängert. Bars, Diskotheken und Klubs sind bis auf weiteres geschlossen. Restaurants sind geöffnet. Der Besuch von Kinos, Konzerten, Museen, Sport- und Spielplätzen ist unter Einhaltung der üblichen Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln sowie mit der Auflage einer maximalen Auslastung von 30% bis 50% wieder erlaubt. Tagungen und Konferenzen u.ä. dürfen nicht stattfinden. Es besteht u.a. Maskenpflicht bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Apotheken und anderen geschlossenen öffentlichen Räumen und auch im Freien, wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann. Vgl. Auswärtiges Amt, Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), Stand: 8. April 2021, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bulgarien-node/bulgariensicherheit/211834, zuletzt abgerufen am 8. April 2021. Ferner teilte die Europäische Kommission zur Entwicklung des bulgarischen Arbeitsmarktes im Jahr 2020 mit, dass sich nach den Angaben des bulgarischen Nationalen Statistischen Amts aus der Arbeitskräfteerhebung für das dritte Quartal 2020 ein zunehmendes Stellenangebot gemessen am Arbeitskräftepotenzial ergeben habe. Die saisonbereinigte Arbeitslosenquote stieg im zweiten Quartal 2020 weiter an und erreichte 6,0 %. Gleichzeitig stieg nach Beschäftigungsangaben der Arbeitsagentur die durchschnittliche monatliche registrierte Arbeitslosenquote auf Halbjahresbasis 2020 auf 7,6 % (gegenüber 5,8 % für den gleichen Zeitraum 2019). Die langsame Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Ende des Notstands Mitte Mai 2020 führte zu einer erneuten intensiven Einstellung von Arbeitskräften in den betroffenen Wirtschaftszweigen. Somit konnte die Arbeitsagentur im Juni 2020 einen monatlichen Höhepunkt von neueingestellten Arbeitslosen von mehr als 36.000 Menschen verzeichnen. Nichtsdestotrotz zeigen nach Angaben der Europäischen Kommission die makroökonomischen Kennzahlen den Beginn einer Rezession. Die Arbeitskräftesuche werde sich in absehbarer Zeit nicht erholen und den Stand vom Anfang des Jahres 2020 zurückerlangen. Vgl. Angaben der Europäischen Kommission zum bulgarischen Arbeitsmarkt (Stand: 10/2020), abrufbar unter https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=9366&acro=lmi&lang=de&countryId=BG®ionId=BG0&nuts2Code=null&nuts3Code=null®ionName=Nationale%20Ebene, zuletzt abgerufen am 8. April 2021. Das bulgarische Bruttoinlandsprodukt (BIP) schrumpfte 2020 nach dem Nationalen Statistikamt um 4,2 Prozent. Damit war die Rezession um 1,2 Prozentpunkte weniger stark, als die Statistiker noch im vergangenen Herbst angenommen hatten. Die Analysten erwarten für 2021 ein Wirtschaftswachstum von 3,6 Prozent. Gute Aussichten auf eine baldige Erholung der Wirtschaft versprächen die Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen, die vorerst noch bis Ende Mai 2021 fortgeführt werden. Vgl. Germany Trade Invest, Artikel vom 25. März 2021, Bulgarien will sich mit Tourismus von der Coronakrise erholen, abrufbar unter https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bulgarien/bulgarien-will-sich-mit-tourismus-von-der-coronakrise-erholen--239242, zuletzt abgerufen am 8. April 2021; zum geringeren Rückgang des BIP auch noch Radio Bulgarien, Artikel BIP-Rückgang im Jahr 2020 geringer als erwartet, abrufbar unter https://bnr.bg/de/post/101406934/bip-ruckgang-im-jahr-2020-geringer-als-erwartet, zuletzt abgerufen am 8. April 2021. Ferner lassen die Ergebnisse einer neueren Umfrage der deutsch-bulgarischen Aushandelskammer zu den Auswirkungen des Corona-Virus auf die bulgarische Wirtschaft vom 2. bis 9. Dezember 2020 ebenfalls auf einen leicht positiven Trend zur wirtschaftlichen Entwicklung in Bulgarien schließen. Im Vergleich zu einer Umfrage im Juni 2020, bei der die Mehrheit der Befragten (21,28%) einen signifikanten Rückgang ihres Umsatzes im Jahr 2020 aufgrund des Corona-Virus erwartete, verbesserten sich die Werte nunmehr etwas. Nur noch 13,51% der Firmen rechneten mit einem deutlichen Rückgang von mehr als 30%. Weitere 5,41% der Befragten gaben an, dass sie die Situation und die Folgen, die auf sie zukämen, immer noch nicht einschätzen könnten. 16,92% der befragten Unternehmen erwarteten einen leichten Rückgang von 21,62%. Mit einem Rückgang um mehr als 50% rechneten 2,70% der Teilnehmer. Die restlichen 21,28% prognostizierten einen leichten Rückgang auf 10%. Etwa 16,22% der Befragten erwarteten nach dem Ende des Ausnahmezustands keinen Rückgang, dies sind circa 10% mehr als zu Beginn des Ausnahmezustands. Vgl. AHK, Blitzumfrage zu den Auswirkungen des Corona-Virus auf die bulgarische Wirtschaft, Artikel vom 20. Dezember 2020, abrufbar unter https://bulgarien.ahk.de/news/news-details/blitzumfrage-zu-den-auswirkungen-des-corona-virus-auf-die-bulgarische-wirtschaft-2, zuletzt abgerufen am 8. April 2021. Auch kann der Umfrage entnommen werden, dass die Einführung epidemiologischer Maßnahmen durch die bulgarische Regierung nicht zu einem signifikanten Personalabbau geführt hat. So gaben lediglich 2,3 % der befragten Unternehmen an auf die staatlicherseits verordneten Einschränkungen mit Personalabbau reagieren zu wollen. Vgl. dazu die Ergebnisse der Umfrage, abrufbar unter https://mediafra.admiralcloud.com/customer_609/ddbce84d-e212-4a8c-bc49-7b790c674345?Expires=1612169099&Key-Pair-Id=APKAI2N3YMVS7R4AXMPQ&Signature=RFQqZkB-w6OtNzXGpIY2Z42GSwFLnF-CMO-Qz0jJlsgDH8JMuPlE5LhhGgBYDj17SrF78tweQHY-fb5epZrWyZYJ2MVsybxvd6XHa9wMpUcTE5tVrvnrRp56oGzkzONpT0NjNn~FfsnKSx5J2SM8fPj6cS8tkZKR9e0EMtrIQHgVFFqU6O0ErV3iYnJTZ3fOJF2N26Ma290qQrnrGl1Hikk34pon9AVw9J4omT2XwMwmkUsqblqazvEuuZ~cyh4rywVGdcYyv-hLgePI1wCj3C5vPu1eGA6KIZ262WJCZRBACUxDSoAXOxxlWGSjYC9FoF714uli3e5ACBS~5auYzw__, zuletzt abgerufen am 8. April 2021. Ausgehend von diesen Erkenntnissen bestehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine und wirtschaftliche Lage in Bulgarien im Zuge der SARS-CoV-2-Pandemie in einer Weise verschlechtert hätte, die bei gesunden und arbeitsfähigen Personen im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien nunmehr zu einem „Automatismus der Verelendung“ führen würde. Vgl. ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Oktober 2020 ‑ 7 A 10889/18 -, juris, Rn. 62 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 ‑ OVG 3 B 33.19 -, juris, Rn. 34 ff; Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris, Rn. 43 ff. Anders stellt sich die Situation hingegen für die Gruppe der nicht uneingeschränkt arbeitsfähigen, ggf. vulnerablen Personen dar. Bei diesen wird unter Berücksichtigung der Erkenntnislage und ihres regelmäßig besonderen Bedarfs in aller Regel nicht davon auszugehen sein, dass sie die für die Schaffung adäquater, menschenwürdiger Lebensverhältnisse in Bulgarien erforderliche besondere Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit aufbringen und ihren Lebensunterhalt zumindest auf niedrigem Niveau und damit ihre elementarsten Bedürfnisse durch Arbeit sicherstellen können werden. Maßgeblich ist dabei eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. cc) Im Hinblick auf den Kläger, der - nach unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes - zur Personengruppe der uneingeschränkt arbeitsfähigen, nicht vulnerablen anerkannt Schutzberechtigten zählt, ist es zur Überzeugung der Kammer bei einer zu vermutenden Rückkehr als alleinstehender Mann unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in Bulgarien in absehbarer Zeit in eine existenzielle Notlage geraten wird. Im Rahmen der Gefahrenprognose ist mit Blick darauf, dass der Kläger ledig und kinderlos ist, davon auszugehen, dass er allein nach Bulgarien zurückkehren wird. Die von ihm in seiner Anhörung beim Bundesamt angeführten Personen zählen nicht zu seiner asylrechtlich relevanten Kernfamilie (vgl. Art. 2 lit. g der Dublin-III-VO). Auch für eine Beistandsgemeinschaft mit der beim Bundesamt angeführten minderjährigen Schwester ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. In dieser Rückkehrkonstellation ist unter Berücksichtigung der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger alsbald unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten und seine elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können wird. Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass der Kläger nach Rückkehr nach Bulgarien und auch nach dem Ablauf des dortigen Asylverfahrens mit unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes für eine Übergangszeit von sechs Monaten in den - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ausgelasteten - Aufnahmeeinrichtungen der SAR verbleiben kann. Bei nicht sofortigem Erhalt einer Unterkunft muss er sich auch auf die Möglichkeit verweisen lassen, einen Antrag auf Aufnahme in einer der Einrichtungen zu stellen und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Eine Unterbringung in den genannten Einrichtungen ist dem erwachsenen Kläger trotz der dort herrschenden ärmlichen, insbesondere in sanitärer Hinsicht unzureichenden Verhältnisse zumutbar. Ferner geht die Kammer aufgrund der Erkenntnislage davon aus, dass es dem Kläger im Anschluss an diese Übergangszeit einer nur vorübergehenden Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung auch gelingen wird, seinen Lebensunterhalt zumindest auf einem Mindestniveau sicher zu stellen, das eine existenzielle Notlage ausschließen wird. Bedarfssichernde Sozialleistungen des bulgarischen Staates existieren nach den Erkenntnissen zwar nicht bzw. sind nicht erreichbar. Der Kläger wird seinen Lebensunterhalt daher ausschließlich durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müssen. Für die Kammer bestehen aber keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, in Bulgarien eine Arbeit zu finden, aus deren Einkünften er seinen Bedarf i.S. eines absoluten Existenzminimums decken können wird. Insbesondere bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, das monatliche Durchschnittseinkommen in Höhe von ca. 500 € zu erzielen. Vgl. zum monatlichen Durchschnittseinkommen in Bulgarien pro Person im 1. Quartal 2019: Europäische Kommission, Eures, Lebens- und Arbeitsbedingungen in Bulgarien, Einkommen und Steuern, abrufbar unter https://ec.europa.eu. Der Kläger ist mit 21 Jahren im erwerbsfähigen Alter und in seiner Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Er hat bereits in der Vergangenheit als Bauarbeiter gearbeitet. Gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigungen, die seine Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Bulgarien in relevanter Weise einschränken könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der - in qualitativer Hinsicht unzureichende - psychiatrische Zwischenbericht der M. -Klinik E. vom 13. August 2018, welcher im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zweieinhalb Jahre alt und damit nicht mehr hinreichend aktuell ist, verhält sich ebenfalls nicht zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls in den Bereichen, die anerkannt Schutzberechtigten nach der Erkenntnislage in erster Linie offenstehen (d.h. Landwirtschaft, Gastronomie und Tourismus), bei Aufbringung entsprechender und ihm auch abzuverlangender Eigeninitiative und Eigenverantwortung eine auskömmliche Arbeit finden können wird. Dabei ist es ihm grundsätzlich auch zuzumuten, notfalls auch mehrere Jobs anzunehmen, um ein den Mindestbedarf sicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen. Im Übrigen stehen die vorgenannten Tätigkeitsbereiche nach der Erkenntnislage in Bulgarien gerade auch unqualifizierten Arbeitnehmern ohne bulgarische Sprachkenntnisse offen. Schließlich ist mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass der Kläger mit seinen Einkünften aus der ihm möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit auch in der Lage sein wird, eine seinen Bedürfnissen angemessene Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt anzumieten und auch eine Krankenversicherung zu finanzieren, die über die ohnehin kostenlos verfügbare medizinische Notversorgung hinaus auch weitere Gesundheitsrisiken abdeckt. 5. Die Entscheidung der Beklagten, das ihr nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO zustehende Selbsteintrittsrecht nicht zu Gunsten des Klägers auszuüben, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war nicht - im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null - verpflichtet, von ihrem gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Dublin-III-VO bestehenden Selbsteintrittsrecht zu Gunsten des Klägers Gebrauch zu machen. Offenbleiben kann dabei, ob ein Antragsteller sich im gerichtlichen Verfahren überhaupt auf eine etwa fehlerhafte Betätigung des durch Art. 17 der Dublin-III-VO eingeräumten Ermessens berufen kann. Vgl. ebenso: BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris, Rn. 38. Aus den oben genannten Gründen sind keine Umstände ersichtlich, nach denen das Ermessen der Beklagten, ihr Selbsteintrittsrecht zu Gunsten des Klägers auszuüben, auf Null reduziert sein könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers. Bei den von ihm im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und der persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit des gestellten Asylantrags erwähnten Personen handelt es sich - wie bereits ausgeführt - schon nicht um Familienangehörige i.S.d. Art. 2 lit. g der Dublin-III-VO. Im Übrigen hat die Kammer deren Klage gegen den ihnen gegenüber ergangenen Bescheid mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls abgewiesen (8 K 2963/18.A). II. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls rechtmäßig. Aus dem Vortrag des Klägers und aus der Erkenntnislage ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien. Auf die vorstehenden Ausführungen unter I. wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch das allgemeine Risiko, bei einer Ausreise nach Bulgarien dort alsbald an dem SARS-CoV-2-Virus zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Vgl. allgemein dazu VG München, Urteil vom 1. Juli 2020 - M 4 K 16.34828 -, juris, Rn. 37. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Vgl. zur Einordnung des Risikos einer erstmaligen Malaria-Erkrankung im Zielstaat als allgemeine Gefahr: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 20 m.w.N. Bei erheblichen Gefahrenlagen im Zielstaat, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Ausländer zu einer Grundrechtsverletzung aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG führen, kann zwar in extremen Ausnahmefällen Abschiebeschutz zu gewähren sein. Hierbei muss festgestellt werden, dass der Ausländer durch die Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 C 2.01 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 313 und - 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 290; HessVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12 A -, juris, Rn. 47 m.w.N. Eine solche Gefahrenlage ist hier indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere gehört der 21 Jahre alte Kläger nicht zu einer Risikogruppe. III. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien beruht auf § 34a Abs. 1 AsylG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt u.a., wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es liegen nach dem oben Gesagten keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Auch für inlandsbezogene Abschiebungsverbote ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nach den Angaben des Auswärtigen Amtes die Ausreise nach Bulgarien auf dem Luftweg, wenn auch der Flugverkehr von und nach Bulgarien stark eingeschränkt ist, grundsätzlich wieder möglich. Vgl. Auswärtiges Amt, Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 8. April 2021, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bulgarien-node/bulgariensicherheit/211834, zuletzt abgerufen am 22. März 2021. IV. Die in Ziffer 4. des Bescheides noch nach alter Rechtslage vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kammer versteht die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. dahin, dass nicht nur die Befristung, sondern - vorgelagert - auch der in § 11 Abs. 1 AufenthG i.d.F. vom 15. August 2019 (BGBl. I, Seite 1294) vorgesehene Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots beabsichtigt war. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - juris, Rn. 42, und Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17, u.a. -, juris, Rn. 72. Dieses Verbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AufenthG. Insbesondere ist die Bemessung der Länge der Frist des Verbots, die im Ermessen der Behörde steht (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler sind im Hinblick auf die festgesetzte Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Abschiebung nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch die Ermessensgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingehalten, wonach die Frist außer in den - hier nicht einschlägigen - Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.