Beschluss
3 L 1786/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:1107.3L1786.19.00
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Leitsätze
Zur Rechtsstellung eines Stadtratsmitglieds(Rn.19)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtsstellung eines Stadtratsmitglieds(Rn.19) Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die am 07.11.2019 um 11.25 Uhr bei Gericht eingegangenen Anträge des Antragstellers, „dem Antragsgegner“ im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, „1. Den Antragsgegnern wird wegen der Verletzung von Grundrechten des Antragstellers, untersagt, den Tagesordnungspunkt 2 - Nicht öffentlicher Sitzung – „Ergreifen rechtlicher Schritte gegen ein Stadtratsmitglied im Bezug auf mehrere Mails/Schreiben v. 20.09" die Verwaltungsvorlage zu beraten! Hilfsweise wird beantragt, Dem Antragsgegner zu 2 wird untersagt, den Antragsgegner zu 1 zu ermächtigen: (1) eine Kanzlei zu beauftragen, die die Schreiben v. 20.09. unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüft und im Falle hinreichender Erfolgsaussichten einer Klage zuführt. (2) den Stadtwerken A-Stadt GmbH und der WBS wird die Möglichkeit eröffnet sich diesem Vorgehen anzuschließen. (3) die in der Verwaltungsvorlage beschriebene Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben. (4) im Falle weiterer vergleichbarer Äußerungen des Herrn A. ebenfalls rechtlich im Sinne der Nr. 1-3 vorzugehen. Äußerst hilfsweise wird beantragt, Dem Antragsgegner wird auferlegt die Verwaltungsvorlage zu Top 2 NÖS) zurückzuziehen. Äußerst, äußerst hilfsweise beantragt der Antragsteller für den Fall der Ablehnung, dass der Tagesordnungspunkt in öffentlicher Sitzung behandelt wird, denn die Bevölkerung hat einen Anspruch zu erfahren, wie gewählte Volksvertreter in A-Stadt von CDU, SPD und Grüne behandelt werden! 2. Den Antragsgegnern wird untersagt, die zu der Verwaltungsvorlage gehörenden Anlagen an Dritte weiterzugeben bzw. aufgeben diese wieder einzuziehen. 3. Den Antragsgegnern wird aufgegeben unverzüglich mitzuteilen, an wen die Anlagen bereits weitergegeben worden sind und für wen die Unterlagen zum elektronischen Abruf bereitgestellt worden und abgerufen worden sind. 4. Die Kosten des Verfahrens, sowie die notwendigen Auslagen und die Kosten für den Zeitaufwand des Antragstellers den Antragsgegner aufzuerlegen.“ haben keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht zunächst kein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dahingehend zu, dass der TOP 2 der nicht öffentlichen Stadtratssitzung vom 07.11.2019, 17.00 Uhr nicht beraten wird (nur so kann der Hauptantrag „untersagt, den Tagesordnungspunkt 2 - Nicht öffentlicher Sitzung –„Ergreifen rechtlicher Schritte gegen ein Stadtratsmitglied im Bezug auf mehrere Mails/Schreiben v. 20.09" die Verwaltungsvorlage zu beraten! verstanden werden). Der Antragsteller hat kein subjektives organschaftliches Recht darauf, dass bereits im Vorfeld einer Stadtratssitzung bestimmte Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung gestrichen werden; seine organschaftliche, subjektive Rechtsposition ist vielmehr darauf beschränkt, sich gegen den Beschlussvorschlag auszusprechen und gegebenenfalls dagegen zu stimmen (vgl. der den Beteiligten bekannte Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 17.12.2009 -11 L 2122/09- sowie zuletzt Beschluss der Kammer vom 21.03.2019 -3 L 369/19-; vgl. allgemein zu den subjektiven Rechtspositionen von Ratsmitgliedern nur Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 14.07.2006 -11 K 294/05-, das den Beteiligten bekannt ist). Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller dann auch nicht verlangen, dass die einen Tagesordnungspunkt erläuternde Verwaltungsvorlage nicht beraten wird, da ansonsten die dargelegte Rechtslage umgangen wird und es im Übrigen Sache des Rates ist, unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Regelungen des KSVG über die Abwicklung des aufgenommenen Tagesordnungspunktes zu entscheiden, wobei er insbesondere in der Sache keinen Beschluss fassen muss (vgl. so Beschluss der Kammer vom 21.04.2016 -3 L 434/16-). Dies in den Blick bleibt auch der Hilfsantrag erfolglos, da dieser Hilfsantrag im Ergebnis darauf abzielt, dem Antragsgegner zu 2. zu verbieten, den Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 2 zu beraten und zu entscheiden; gleiches gilt hinsichtlich des „äußerst hilfsweise“ gestellten Antrags, „die Verwaltungsvorlage zu TOP 2 NÖS“ zurückzuziehen. Anzumerken ist hinsichtlich dieser Hilfsanträge, dass diese auf die Prüfung von zu erhebenden Klagen gegen den Antragsteller gerichtet sind. Dieser Vorgang stellt vor dem Hintergrund der Stellung eines Ratsmitgliedes eine dem Stadtrat nach § 35 Nr. 28 KSVG („die Führung eines Rechtsstreits von erheblicher Bedeutung“) vorbehaltene Aufgabe dar, über die dieser daher beraten und Beschlüsse fassen kann. Dem Antragsteller steht auch kein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO dahingehend zu, den Tagesordnungspunkt „Ergreifen rechtlicher Schritte gegen ein Stadtratsmitglied im Bezug auf mehrere Mails/Schreiben v. 20.09" in öffentlicher Sitzung zu behandeln („äußerst, äußerst“ gestellter Hilfsantrag) Die Festlegung über die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich des Gemeinderates gehört, im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Teil der Sitzung, obliegt dem Bürgermeister (hier dem Antragsgegner), der nach allgemeinen Regeln unter Beachtung des § 40 KSVG bzw. hier (auch) des § 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Kreisstadt und seiner Ausschüsse (im Folgenden: Geschäftsordnung) entscheidet (so schon der den Beteiligten bekannte Beschluss der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 20.04.2010 -11 L 353/10- sowie zuletzt Beschluss der Kammer vom 21.03.2019 -3 L 369/19- ) Aus diesen Vorschriften kann der Antragsteller vorliegend keinen Anordnungsanspruch herleiten. Dahinstehen kann dabei zunächst, ob – wofür aus Sicht des OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 04.02.2010 -3 B 27/10- vieles spricht – der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 40 KSVG als Ausprägung des Demokratieprinzips nach Art. 20 GG ein „wehrfähiges“ organschaftliches Recht der Antragstellerin zu begründen vermag (offengelassen etwa im Urteil des OVG des Saarlandes vom 22.4.1993 -1 R 35/91-, bejaht in den Entscheidungen des VGH Kassel vom 6.11.2008 - 8 A 674/08 - und des OVG Münster vom 24.4.2001 -15 A 3021/97-; verneinend etwa VGH Mannheim vom 24.2.1992 -1 S 2242/91-, jeweils zitiert nach juris.). Denn im Rahmen der allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsgegner zu 1. durch die Festlegung des hier in Rede stehenden Tagesordnungspunkts auf den nicht-öffentlichen Teil der heutigen Stadtratssitzung die Vorgaben des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 40 KSVG bzw. § 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Kreisstadt ... missachtet hat. Nach § 40 Abs. 1 KSVG sind Sitzungen öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (so wortgleich auch § 13 Abs. 1 S. 1 der Geschäftsordnung; nach Satz 2 sind Berechtigte Interessen einzelner insbesondere dann berührt, wenn der Verhandlungsgegenstand die Erörterung der finanziellen oder persönlichen Verhältnisse natürlicher oder juristischer Personen erfordert.). § 40 Abs. 3 KSVG bestimmt ferner, dass die Geschäftsordnung festlegen kann, dass Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind. Ausgehend hiervon kann dem Antragsteller der begehrte Anordnungsanspruch nicht zugesprochen werden, da es sich bei dem streitgegenständlichen Verhandlungsgegenstand um eine „Personalangelegenheit“ handelt, die von vorneherein unter die geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten des § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung fällt. Zudem betrifft der Verhandlungsgegenstand die persönlichen Verhältnisse natürlicher Personen, darunter nicht nur die Person des Antragstellers. Ein Anspruch des Antragstellers, den hier in Rede stehenden Tagesordnungspunkt in öffentlicher Sitzung zu behandeln, ist daher bereits aus diesem Grunde zu verneinen. Die Anträge zu 2. („Den Antragsgegnern wird untersagt, die zu der Verwaltungsvorlage gehörenden Anlagen an Dritte weiterzugeben bzw. aufgeben diese wieder einzuziehen.) und 3. („Den Antragsgegnern wird aufgegeben unverzüglich mitzuteilen, an wen die Anlagen bereits weitergegeben worden sind und für wen die Unterlagen zum elektronischen Abruf bereitgestellt worden und abgerufen worden sind“) bleiben ebenfalls erfolglos. Die Verwaltungsvorlage, deren Inhalt und Behandlung unterfällt der von § 26 Abs. 3 KSVG den Ratsmitgliedern auferlegten Verschwiegenheitspflicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese gegen diese Verschwiegenheitspflicht verstoßen werden; gleiches gilt für den Antragsgegner zu 1. aufgrund der diesem obliegenden dienstrechtlichen Verpflichtungen. Die Anträge unterstellen den Antragsgegnern daher ein rechtswidriges Verhalten, für dessen Annahme keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen sind. Des Weiteren fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Ein solcher ist im Falle der vorliegend in Rede stehenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben, wenn die Regelung „um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint". Insoweit gelten bei einem Kommunalverfassungsstreit – wie er vorliegend in Rede steht – besondere Voraussetzungen. Denn bei einem solchen Innenrechtsstreit ist – auch wenn der Kläger bzw. Antragsteller subjektive Organrechte geltend machen muss – im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über subjektive Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen von Organen oder Organteilen zu entscheiden. Diese sind indes weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt, sondern dem Organ oder Organteil im Interesse der Körperschaft verliehen, der dieses als Organ oder Organteil angehört (Vgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit eines Innenrechtsträgers nur OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2002 -15 B 855/02-; vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 24.05.2017 -3 K 257/16-; OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.04.2019 -2 A 244/18-). Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des OVG Münster, die für den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers abstellt, sondern darauf, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint (vgl. zu dieser Rspr. insbesondere den Beschluss vom 27.09.2002 -15 B 855/02-, NVwZ-RR 2003, 228 = juris, m.w.N. sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2008 -1 L 1272/08-, juris.). Mit Blick auf den vom Antragsteller unterbreiteten Sachverhalt, dem Inhalt und der Diktion der von ihm verfassten Schriftsätze sind die mit den Anträgen verfolgten Ziele im Interesse der Kreisstadt ... jedoch weder objektiv notwendig noch gar unabweisbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.