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Urteil

3 K 315/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0521.3K315.21.00
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Leitsätze
1. § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen.(Rn.35) 2. Eine Schilderung derselben Gründe, die in einem anderen Land bereits vorgetragen wurden, genügt zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen.(Rn.35) 2. Eine Schilderung derselben Gründe, die in einem anderen Land bereits vorgetragen wurden, genügt zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage vom 24.03.2021 ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2021, mit dem die Asylfolgeanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt wurden und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5, 7. S.1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides. Die Voraussetzungen für die Durchführung von weiteren Asylverfahren liegen nicht vor (vgl. §§ 71a AsylG, 51 Abs. 1- 3 VwVfG). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass hinsichtlich Tadschikistans die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 09.03.2021 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Kläger – Tadschikistan – bezogen auf die Erkenntnislage zutreffend dar, wenn dort ausgeführt wird: „Die Antragsteiler, tadschikische Staatsangehörige vom Volk der Tadschiken und islamischer Religionszugehörigkeit, haben bereits in einem sicheren Drittstaat, in Litauen, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 04.08.2020 stellten die Ausländer persönlich in der Außenstelle A-Stadt in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge. Stellt ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gem. § 26 a Asylgesetz (AsylG) in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag, handelt es sich dabei um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylG. Mit Schreiben vom 31.08.2020 teilte die Republik Litauen dem Bundesamt mit, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz in Litauen erfolglos abgeschlossen wurde. Die Antragsteller reichten zwei Entscheidungen der litauischen Behörden zur Akte. Hiernach wurden ihre Anträge am 11.10.2019 und zuletzt am 15.06.2020 abgelehnt und sie zur Ausreise aufgefordert. Da die Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26 a AsylG Asylverfahren erfolglos betrieben haben, handelt es sich bei den erneuten Asylanträgen in der Bundesrepublik Deutschland um Zweitanträge im Sinne des § 71 a AsylG. Demnach ist ein weiteres Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren, wenn nach einer negativen Entscheidung über den Asylantrag oder einer Rücknahme weder der Flüchtlingsstatus noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Den Antragstellern wurde Gelegenheit gegeben, Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland und Gründe, die einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstehen, geltend zu machen. Die Begründung der Zweitanträge erfolgte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 17.08.2020 in der Außenstelle A-Stadt. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde den Antragstellern im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 17.08.2020 gewährt. Zur Begründung seines Antrages trug der Antragsteller zu 1. vor, seine Probleme in Tadschikistan hätten sich nach und nach entwickelt. Er sei noch Student gewesen. Er sei zwischen dem Iran und Tadschikistan immer hin und her gereist. Er sei aber jedes Mal legal gereist, er sei auch zur Botschaft gegangen. Im Jahr 2016 habe er seine Familie nach Tadschikistan geschickt, die Familie seiner Frau hätte Probleme gehabt. Sie hätten dann angefangen, seine Frau zu schikanieren. Ohne schriftliche Anklage sei sie immer wieder zu Verhören geholt worden. Sie hätten sie aufgefordert, sie sollten nicht weiter studieren. Gründe dafür hätten sie ihnen nicht genannt. Sie hätten dann erwidert, weshalb sie das sagen würden, sie hätten keine Gesetze gebrochen. Sie hätten sie ständig verhört und Informationen über sie gesammelt, bis diese Probleme ernsthaft geworden wären. Er habe seiner Frau gesagt, er werde noch ein Jahr weiter studieren, um das Studium abzuschließen. Er würde aber nicht nach Tadschikistan zurückkehren. Im Jahr 2017 seien seine Frau und andere Familienmitglieder verhört und schikaniert worden. Sie hätten das Gefühl bekommen, dass sie sich nicht frei bewegen könnten. In dieser Zeit sei er ganz normal zu seinem Studium gegangen. Man habe seine Frau und seine Familie bedroht, er solle nach Tadschikistan zurückkehren. Zuerst wäre seine Frau gezwungen worden, nach Tadschikistan zurückzugehen. Einen Monat später sei auch er dann auch nach Tadschikistan zurück. Der Vater seiner Frau hätte Herzprobleme gehabt. Als er zurückging nach Tadschikistan, wäre es Sommer gewesen. Sie seien zu ihm gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er wäre von morgens bis abends bei ihnen gewesen. Er habe sie gefragt, ob sie Gründe oder Dokumente für dieses Verhör hätten. Sie hätten ihm daraufhin erklärt, dass sie tun würden, was sie wollten. Er habe sie gefragt, ob er ein Gesetz gebrochen habe. Sie hätten Information von ihm haben wollen. Sie hätten sich nach den Dozenten an seiner Universität erkundigt, was er dort gemacht habe, was er studiert habe und ob er auch Information zu anderen Studenten habe. Sie hätten von ihm wissen wollen, wer von seinen Freunden der Opposition angehöre und Schlechtes über die Regierung erzählt habe. Er habe ihnen gesagt, er sei Student und habe mit politischen Parteien nichts zu tun. Er würde sich auf sein Studium konzentrieren. Sie hätten dann angefangen, ihn nach und nach zu bedrohen. Sie hätten ihn beschimpft und immer mehr Fragen zu seinem Bekanntenkreis gestellt. Sie hätten von ihm wissen wollen, ob er im Iran die tadschikische Botschaft aufgesucht habe und ob er dort Leute kenne. Eine Woche lang hätten sie ihn immer wieder zu sich bestellt und verhört. Der Verhörer habe ihm gesagt, er solle ruhig auf dem Stuhl sitzen bleiben. Dieser sei dann schlafen oder ganz weggegangen. Er sei erst Stunden später wieder zurückgekommen. Er hätte dann nach seinen Dokumenten gefragt. Sie hätten ihm daraufhin geantwortet, dass die Dokumente bei ihnen blieben. Sie hätten gefragt, ob er in Tadschikistan arbeiten wolle. Er habe darauf geantwortet, Tadschikistan sei seine Heimat, wenn er Arbeit bekommen würde, würde er auch dort arbeiten. Dies wäre dann etwa drei Monate so gegangen. Er habe keine Arbeit gefunden. Sein älterer Bruder habe ihn aus Moskau kontaktiert, er könne ihm dort Arbeit besorgen. Dies habe er in einem Verhör dann gesagt. Sie hätten dann wissen wollen, wann er nach Moskau möchte. Sein Reisepass wäre abgelaufen gewesen, der Verhörer habe ihm mitgeteilt, dass er keinen neuen Reisepass bekommen werde. Dieser Mann habe sich in sein Privatleben eingemischt und von ihm gefordert, er solle nicht weiter studieren. Auch als Sie dann gemerkt hätten, dass er das mit der Arbeitsaufnahme ernst gemeint habe, hätten sie ihm gesagt, er solle nicht nach Moskau reisen. Er sollte in den Iran gehen und für sie als Spitzel tätig sein und ihnen Informationen vermitteln. Er habe darauf geantwortet, er könne auch in Tadschikistan bleiben und dort arbeiten, er würde dann nicht mehr weiter studieren. Es sei so, dass Studenten, die im Ausland waren, die Leute in Tadschikistan über ihre Rechte aufklären würden, wenn sie zurückkehren. Unter diesem Druck habe er dann das Land verlassen. Sie seien weiterhin zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihnen ein paarmal in Moskau angerufen. Dies wäre aber nicht seine Nummer gewesen, sie hätten über einen Dritten versucht, mehr über ihn zu erfahren. Dies wäre ein Arbeitskollege gewesen. Als er in den Iran zurückgekehrt sei, hätte die Botschaft Kontakt zu ihm aufgenommen, die Telefonnummer wäre aber nicht zu erkennen gewesen. Sie hätten von ihm gefordert, dass er nach Tadschikistan zurückkehren soll. Er habe dann mit seiner Familie und seiner Frau gesprochen. Sie hätten ihm geraten, er solle nicht wieder zurückkehren. Sein Vater wäre jahrelang im Gefängnis gewesen. Er sei in dem Jahr, als er nach Tadschikistan zurückgekehrt wäre, freigekommen. Sie hätten seinen Vater von 2014-2017 aus irgendeinem Grund in ein Gefängnis gesteckt. Als sie in Litauen gewesen wären, sei einmal ein Mann auf sie zugekommen, man habe erkennen können, dass er Tajicke sei. Er habe von ihnen wissen wollen, wo sie herkämen. Er habe eine Brille getragen. Sie hätten ihn aufgefordert, er solle die Brille absetzen und sein Gesicht zeigen. Daraufhin sei der Mann weggegangen. Als er 10 Tage in Deutschland gewesen wäre, habe er seinen Vater kontaktiert. Der Sicherheitsdienst hätte seinen Vater verhört und von ihm die Telefonnummer seines Sohnes wissen wollen. In einem weiteren Telefonat habe er seinem Vater dann gesagt, er solle den Sicherheitsdienst seine Nummer geben, wenn Sie ihm weiter Ärger bereiten würden. In Polen gäbe es ein Komitee für Menschenrechte. Sie hätten ihm gesagt, wenn er mit seiner Familie in Tadschikistan geblieben wäre, wäre er bestimmt auch in ein Gefängnis gesteckt worden. Die Antragstellerin zu 2. trug zur Begründung ihres Antrages vor, sie habe 2011 im Iran angefangen zu studieren. Bis 2016 sei sie immer wieder nach Tadschikistan zurück. Es habe keine Probleme gegeben. Ab 2016 hätten die Sicherheitsbehörden begonnen, ihren Vater und ihre Mutter zu schikanieren, damit sie zurückgehen solle. Auch die tadschikische Botschaft im Iran habe sie aufgefordert, nach Tadschikistan zurückzukehren. Sie sei Studentin gewesen, die Schule habe aber nicht erlaubt, dass sie zurückkehren kann. Die tadschikische Botschaft im Iran habe sie oft angerufen. Sie sei dann nicht immer ans Telefon gegangen. Sie hätten sie unter Druck gesetzt, sie solle zurückkehren. Sie hätten ihren Vater zu den Sicherheitsbehörden gebracht. Zwei ihrer Onkel väterlicherseits seien 2013 und 2014 gestorben, weil Sie Probleme gehabt hätten. Ihr Vater sei durch die Schikanen auch krank geworden, er sei in ein Krankenhaus gebracht worden. Sie wäre daher gezwungen gewesen, gemeinsam mit ihren Kindern nach Tadschikistan zurückzukehren. Die Sicherheitsbehörden hätten sie bei ihrer Einreise schikaniert. Sie hätten alles kontrolliert und auch die Taschen durchsucht. Ihr Vater sei bei den Sicherheitsbehörden geblieben. Er habe ihnen gesagt, dass er die Kinder mit nach Hause nehmen möchte. Sie habe sich dann danach mit Ihrem Vater bei den Sicherheitsbehörden gemeldet. Diese hätten Information über sie gesammelt. Sie hätten gefragt, wer erlaubt habe, in den Iran zugehen. Sie hätten noch wissen wollen, wer erlaubt habe, dort zu studieren. Sie habe wissen wollen, was sie im Iran getan habe, welche Lehrer sie hatte, welche anderen Tadschiken sie dort kennengelernt habe. Sie hätten ihr jede Menge Fotos vorgelegt, ob sie diese Person kennen würde. Sie hätten sie gefragt, weshalb ihr Mann nicht mit zurückgekommen sei. Ihr Mann sei zu dieser Zeit mit seinem Studium befasst gewesen. Sie hätten sie sehr viel befragt und bedroht. Sie hätten ihr gesagt, sie dürfe Tadschikistan nicht mehr verlassen. Wenn sie nicht auf das höre, was sie ihr sagen, würden sie ihr die Kinder wegnehmen. Sie hätten ihr gedroht, wenn sie nicht das machen würde, was sie er sagen, würde man sie in ein Gefängnis stecken. Sie habe erwidert, dass sie nichts Unrechtes getan habe, wieso lasse man sie nicht weiter studieren? Normalerweise würde man bei einer Festnahme einen Haftbefehl bekommen, darin würden die Vorwürfe stehen, sie habe das aber nicht bekommen. Sie habe gefragt, nach welchem Gesetz sie verhaftet worden sei. Nach welcher Vorschrift dürfe sie das Land nicht mehr verlassen und nicht mehr studieren. Sie hätten sie so isoliert. Sie hätten ihr daraufhin erwidert, dass ihr Schicksal in ihrer Hand läge. Sie hätten sie weiter befragt, beschimpft und bedroht. Sie sei mit ihrem Vater nach Hause zurückgekehrt. In dieser Zeit habe sie bei ihren Schwiegereltern gelebt. Die Behörden seien ohne Erlaubnis zu ihr gekommen und hätten sie nach ihrem Mann verhört. Sie sei dort für sechs Monate geblieben. Sie habe die Situation nicht mehr ertragen und sich entschlossen, das Land zu verlassen und in den Iran zurückzukehren. Im Sicherheitsbereich des Flughafens hätten vier muskulöse Männer gesessen. Sie sei dort mit zwei Kindern gewesen. Sie hätten sie abwertend gefragt, wo sie hinmöchte und wieso sie das Land verlassen möchte. Sie hätten alles über sie gewusst. Sie hätten sie weiterhin befragt und hätten vieles von ihr wissen wollen. Sie habe versucht, sich zu verteidigen. Es sei darüber viel Zeit vergangen. Ihr Flug wäre bald gegangen, sie hätten sie nicht weiter aufhalten dürfen. Sie hätten daraufhin Ihren Vater angerufen. Sie hätten dem Vater gesagt, er solle sich bei den Sicherheitsbehörden melden. 10 Minuten später hätten sie den Vater wieder angerufen. Sie habe ihnen gesagt, dass sie das Land verlassen und nicht wieder nach Tadschikistan zurückkehren werde. Ihre Rechte lägen bei ihrem Mann, sie könnten sie so nicht behandeln. Sie sei dann 5-6 Monate im Iran gewesen. Sie hätten während dieser Zeit ihren Vater sehr oft einbestellt und befragt. Sie sei dann nach Tadschikistan zurückgekehrt, dann habe sich alles wiederholt. Sie hätten erneut alles durchsucht. Die Sicherheitsbehörden wären gekommen und hätten sie erneut gefragt, weshalb sie ohne Genehmigung das Land verlassen habe. Sie hätten sie unter Druck gesetzt, sie solle das annehmen, was sie ihr sagen würden. Sie habe darauf erwidert, dass es ihr Recht sei, zu studieren und dort hinzugehen, Wohin sie will. Sie hätten kein Recht, sie so vor ihren Kindern und ihrem Vater zu behandeln. Sie hätten sie aufgefordert, ihr Kopftuch wegzulassen und sich anders zu kleiden. Sie dürfe in dieser Kleidung nicht zur Schule oder zu einer Bank gehen. Sie habe daraufhin erwidert, dass 98 % der Leute Muslime seien, weshalb würden sie ein Gesetz gegen diese machen. Sie hätten auch von ihr verlangt, ihre Kinder nicht so zu erziehen. Sie hätten ihr das Leben zur Hölle gemacht. Ihr Schwiegervater sei im Gefängnis gewesen und nach fünf Jahren freigekommen. Trotzdem hätten sie ihn fast jede Woche zu den Sicherheitsbehörden gebracht. Sie hätten gefragt, weshalb ihr Mann nicht zurückkehre. Er habe keine Erlaubnis von der Universität erhalten, sein Studium abzubrechen. In den Semesterferien sei ihr Mann dann zurückgekehrt. Er sei von den Sicherheitsleuten sofort in ein Verhörzimmer gebracht worden. Sie hätten ihn von morgens 10:00 Uhr bis abends 22:00 Uhr verhört. Sie hätten ihre Reisepässe konfisziert. Einen Monat lang hätten sie ihren Mann jeden Tag zu den Sicherheitsbehörden gebracht. Wenn er einmal nicht hingegangen wäre, dann hätten sie angerufen. Das sei zwei Monate lang so gegangen. Sämtliche Familienmitglieder ihres Mannes würden unter Beobachtung der Sicherheitsbehörden stehen. Diese Familienmitglieder hätten ihnen geraten, Tadschikistan so schnell wie möglich zu verlassen. Ihre Reisepässe wären ja konfisziert gewesen, ihr Mann habe dann einen neuen Reisepass bekommen. Sie habe ihnen gesagt, sie hätten ihnen verboten zu arbeiten urid hätten auch kein Geld bekommen, wie hätten sie ihre Kinder ernähren sollen? Sie habe ihnen weiterhin gesagt, dass ihr Mann nun in Russland sei und dort arbeiten und Geld verdienen würde. Ihr Mann sei nicht ihr Sklave. Er könne darüber als erwachsener Mann selbst entscheiden. Sie hätten ihr daraufhin gesagt, sie habe eine lange Zunge, sie würde auch verhaftet werden. Sie habe ihn daraufhin erwidert, dass sie laut schreien würde, bis die Nachbarn kommen und sie verprügeln würden. Die Männer seien daraufhin weggegangen. Einen Monat lang wären immer wieder zwei Leute gekommen. Sie hätten sie aufgefordert, ihnen die Telefonnummer ihres Mannes zu geben. Sie hätten wissen wollen, ob er sich immer noch in Russland aufhalte. Sie habe ihnen gesagt, sie kenne die Telefonnummer nicht, ihr Mann rufe nicht mehr an. Sie könnten die Fluglisten nach Russland selbst kontrollieren. Weshalb würden sie sie nach Dingen fragen, die sie sich selbst besorgen können. Sie müssten sie deswegen nicht belästigen. Ihr Schwiegervater habe unter Druck gestanden, er sei dann abgehauen. Sie habe alleine mit ihren Kindern bei Ihrer Schwiegermutter gelebt. Einen Monat lang wären sie immer wieder gekommen. Sie sei mutig gewesen und habe sich gewehrt. Ihre Schwiegermutter sei hingegen ängstlich gewesen. Sie hätten gesehen, dass sie ihnen Kontra geben würde, die letzten 3-4 Monate wären sie nicht mehr gekommen. Seit diesen Ereignissen sei ein Jahr vergangen. Sie habe arbeiten können. Sie habe daher zuhause als Näherin gearbeitet, um sich über Wasser halten zu können. Ihre Schwiegermutter sei müde von diesen Schikanen gewesen. Ihr Vater habe auch keine Geduld mehr gehabt. Sie hätten ihr gesagt, sie solle nicht in Tadschikistan bleiben und auch nicht in den Iran gehen. Sie habe mit ihrem Mann darüber gesprochen. Dieser war der Auffassung, dass ein europäisches Land besser sei. Ihr Mann sei dann von Moskau in den Iran gereist. Sie habe einen Antrag auf einen Reisepass gestellt und diesen auch bekommen. Am Flughafen hätte sie Leute des Geheimdienstes bestochen, damit man sie an dem Sicherheitsbereich vorbeischleust. Einen Monat, nachdem sie das Land verlassen habe, hätte man ihrem Vater gefragt. Er habe ihnen gesagt, er wisse nicht, wo seine Tochter sei. Sie sei nicht in Tadschikistan und nicht im Iran. Bis zum heutigen Tag würden sie immer noch zu ihrem Vater gehen und ihn verhören. Seit einem Monat hätten sie die Schikanen noch mehr intensiviert, sie würden ihren Vater häufiger befragen. Ihr Mann habe dort angerufen und ihnen gesagt, dass er nun in Litauen arbeite. Er habe ihnen aber nicht gesagt, dass er dort einen Asylantrag gestellt habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle freiwillig zurückkommen oder sie würden ihn mit einem Sack über den Kopf holen kommen. Sie seien Schiiten. Das sei in Tadschikistan ein absolutes Tabu und verboten. Wenn Sie erfahren würden, dass jemand Schiit sei, würde man sofort umgebracht. Wenn sie gewusst hätten, dass sie zum schiitischen Glauben konvertiert seien, hätten sie sie getötet. Die Antragsteller zu 1. und 2. erklärten, dass diese Gründe auch für ihre Kinder gelten würden. Sie hätten diese Gründe auch bei ihren Asylverfahren in Litauen geltend gemacht. Der Antragsteller zu 1. erklärte hierzu, er sei mit seiner Familie hier. Seine Frau habe eine Cousine in Deutschland. Die Antragstellerin zu 2. erklärte hierzu, sie sei mit ihrer Familie hier. Ihre Cousine lebt hier. Mit Bescheid vom 02.09.2020 wurden die Anträge der Ausländer als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Litauen angeordnet. Dieser Bescheid ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. Die Anträge sind unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung von weiteren Asylverfahren nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a Asylgesetz (AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 a Abs. 1 AsylG ist nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt sind, folglich Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Antragsteller geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000, 2 BvR 39/98, DVBI 2000, 1048-1050). Demzufolge ist ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt, ausreichend. Weiterhin ist der Antrag nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt hat. Die Antragsteller schildern dieselben Gründe, die sie in Litauen geltend gemacht haben. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor. Auch ist nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass eine günstigere Entscheidung ergehen könnte. 2. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Diese Bedrohung kann sowohl von staatlichen Akteuren, als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des EGMR die drohende Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, die sich aus den Umständen des Einzelfalls und der aktuellen Staatenpraxis ergibt. Hier fordert der EGMR eine gewisse Flexibilität im Umgang mit außergewöhnlichen Fällen. Nach dem Sachvortrag der Antragsteller droht ihnen keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Der Vortrag der Antragsteller enthält viele Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten, eine Bedrohung haben sie nicht glaubhaft vorgetragen. Es auch davon auszugehen, dass im Erstverfahren in Litauen eine Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft wurde, die sich bei einer Bejahung in der Würdigung zum subsidiären Schutz niedergeschlagen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Antrag wurde in Litauen vollumfänglich abgelehnt. Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen im Aufnahmeland auf SO schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31 .01 .2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Tadschikistan führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Ad. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29. 11.1977, I C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der die Antragsteller angehören, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11 .1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG andererseits identisch ist. 3. Die Abschiebungsandrohung ist nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsyIG und § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 71 a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG. Um eine mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu vereinbarende modifizierte Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19; EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C- 181/16,,Gnandi"; EuGH, Beschluss vom 05.07,2018 - C-269/1 8) zu erreichen, erfolgt die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Hierdurch beginnt die Ausreisefrist nicht vor Ablauf der Klagefrist zu laufen, im Falle einer fristgerechten Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Bundesamt die unionsrechtlich geforderte Aussetzung der Wirkungen einer mit der ablehnenden Asylentscheidung verbundenen Abschiebungsandrohung - auch schon vor einem Tätigwerden des Gesetzgebers - selbst bewirken, indem es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung (einschließlich des Laufes der Ausreisefrist) nach § 80 Abs. 4 VwGO für die Dauer der Rechtsbehelfsfrist und, wird fristgerecht ein Antrag nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens aussetzt und dabei klarstellt, dass die Aussetzung der Wochenfrist zur freiwilligen Ausreise mit der Bekanntgabe zumindest der Entscheidungsformel der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung endet. Der hierfür erforderliche sachlich tragfähige, wilIkürfreie und nicht missbräuchliche Anlass besteht jedenfalls dann, wenn - wie hier – die Aussetzung dazu dient, dem gesetzlichen Regelgebot des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, ablehnende Asylentscheidung und Abschiebungsandrohung zu verbinden, Folge zu leisten und zugleich den unionsrechtlichen Anforderungen an eine solche Verknüpfung zu entsprechen. § 75 Abs. 1 AsylG, nach dem die Klage in solchen Fällen nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, enthält kein gesetzliches Verbot, diese nach § 80 Abs. 4 VwGO behördlich anzuordnen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2020-I C 19.19, Rn. 55). Die Covid-19-Pandemie und deren vielfältigen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen sind, von der zeitlichen Dauer einmal abgesehen, ein temporäres Phänomen und werden früher oder später überwunden sein. Daher können die, aus der Pandemie resultierenden, Auswirkungen bei der Beurteilung des möglichen Vorliegens eines Abschiebungsverbotes lediglich als ein zeitlich begrenztes Hindernis berücksichtigt werden und können die Abschiebung nicht prinzipiell in Frage stellen. Der Umstand der Reiseeinschränkungen wird bei der Frage einer Abschiebung der Antragsteller von der zuständigen Ausländerbehörde berücksichtigt und gewürdigt werden. 4. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 1 1 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. Kommt ein Drittstaatsangehöriger seiner Ausreisepflicht nicht nach und ist er ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden, darf er weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 1 1 Abs. 1 AufenthG). Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG tritt mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ein. Die Dauer dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Ist der Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden oder geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm aus, darf die Frist fünf Jahre überschreiten, aber soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginnt mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden weder vorgetragen noch liegen sie nach Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die Antragsteller haben vorgetragen, ihre Familie und die Cousine der Antragstellerin zu 2. seien in Deutschland. Hieraus ergeben sich keine Aspekte für eine weitere Fristverkürzung.“ Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung -die Kläger haben sich insoweit auf ihren bisherigen Vortrag berufen- gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieser rechtlichen Bewertung. Teils wiederholend, teils ergänzend merkt das Gericht an: Die Kläger zu 1. und 2. haben angegeben, die beim Bundesamt geschilderten Probleme, auf die sie in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen haben, auch in Litauen im Rahmen des dortigen –negativ abgeschlossenen- Asylverfahrens geschildert zu haben (vgl. nur S. 7 der jeweiligen Anhörungsprotokolle). Damit liegt mit Blick auf den hier in Rede stehenden Asylantrag eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG gerade nicht vor1Dass keine Änderung der Sach- und Rechtslage gegeben ist, wird durch die in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten befindlichen Entscheidungen der litauischen Behörden (vgl. die ablehnende Asylentscheidung vom 11.10.2019 sowie die ablehnende Entscheidung vom 15.06.2020 zum in Litauen gestellten Folgeantrag) und der litauischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. die ergangenen Gerichtsentscheidungen vom Bezirksgericht Vilnius vom 22.01.2020 und vom Obersten Verwaltungsgericht Litauens, Beschluss vom 25.03.2020) nachdrücklich aufgezeigt. Die Asylanträge wurden in Litauen u.a. auch mit der Begründung abgelehnt, dass es an der Glaubwürdigkeit der Kläger fehlt, konkrete Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal vermieden wurden, sie keine detaillierten und umfassenden Abgaben machen konnten, nur auf Nachfrage antworteten und zudem abweichenden Vortrag mit nachweislich nicht vorliegenden Dolmetscherfehlern begründeten.Dass keine Änderung der Sach- und Rechtslage gegeben ist, wird durch die in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten befindlichen Entscheidungen der litauischen Behörden (vgl. die ablehnende Asylentscheidung vom 11.10.2019 sowie die ablehnende Entscheidung vom 15.06.2020 zum in Litauen gestellten Folgeantrag) und der litauischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. die ergangenen Gerichtsentscheidungen vom Bezirksgericht Vilnius vom 22.01.2020 und vom Obersten Verwaltungsgericht Litauens, Beschluss vom 25.03.2020) nachdrücklich aufgezeigt. Die Asylanträge wurden in Litauen u.a. auch mit der Begründung abgelehnt, dass es an der Glaubwürdigkeit der Kläger fehlt, konkrete Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal vermieden wurden, sie keine detaillierten und umfassenden Abgaben machen konnten, nur auf Nachfrage antworteten und zudem abweichenden Vortrag mit nachweislich nicht vorliegenden Dolmetscherfehlern begründeten.. Im Übrigen ergeben sich aus diesem Vortrag insbesondere keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3, 4 AsylG. So gibt der Kläger zu 1. beim Bundesamt auf die Frage, welche Befürchtungen er bei einer Rückkehr nach Tadschikistan habe an, er selbst habe keine Probleme bei einer Rückkehr (vgl. S. 7 des Anhörungsprotokolls). Der Kläger zu 1. hat seinen Angaben nach auch seinen Reisepass, den er bei seiner Ausreise benutzte, selbst bei der zuständigen Behörde beantragt und abgeholt (S. 8 des Anhörungsprotokolls). Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., hat ihren Reisepass ihren Angaben nach ebenfalls selbst beantragt und auch ohne Probleme erhalten (S. 6 des Anhörungsprotokolls) und im Übrigen die Angaben ihres Ehemannes bezüglich dessen Passausstellung bestätigt. Dieser gesamte Vortrag wurde von den Klägern zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zwar gibt die Klägerin zu 2. beim Bundesamt auf einen Vorhalt an, die Passausstellung sei erfolgt, weil die Behörde, von der sie vor der Passausstellung schikaniert und befragt worden sei - die letzte behördliche Befragung sei ein Jahr vor der Ausreise erfolgt (vgl. S. 6 des Anhörungsprotokolls) - und die Passausstellungsbehörde hätten nichts miteinander zu tun (vgl. S. 8 des Anhörungsprotokolls). Dieser Vortrag, an dem die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung trotz entsprechender Vorhalte seitens des Gerichts festgehalten hat, entspricht jedoch nicht der Erkenntnislage und stellt eine rein asyltaktisch motivierte Anpassung des Vorbringens dar. Denn die tadschikischen Sicherheitsapparate sind mit Abstand die leistungsfähigsten staatlichen Entitäten2 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Bundesamt vom 27.2.2018, zu Frage 1,Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Bundesamt vom 27.2.2018, zu Frage 1,, so dass derjenige, der in das Blickfeld der Sicherheitsorgane geraten ist, keinen Pass bekommt. Wenn man dann noch, wie die Kläger, mit den gerade ausgestellten Reispässen das Land verlassen kann3Vgl. insoweit nur S. 8 des Anhörungsprotokolls der Klägerin zu 2., wo sie schildert, die Behörden hätten gegen sie nichts in der Hand gehabt und sie deswegen ausreisen lassen müssen.Vgl. insoweit nur S. 8 des Anhörungsprotokolls der Klägerin zu 2., wo sie schildert, die Behörden hätten gegen sie nichts in der Hand gehabt und sie deswegen ausreisen lassen müssen., spricht dies alles mit Gewicht dagegen, dass die Sicherheitsbehörden ein irgendwie geartetes Interesse haben, da an den Außengrenzen Tadschikistans die Reisedokumente kontrolliert werden (Gültigkeit, Visum für den Zielstaat) und zudem überprüft wird, ob der Betreffende auf der tadschikischen Fahndungsliste steht. Ein Staat, der die Verfolgung einer ihm politisch missliebigen Person beabsichtigt, wird in aller Regel geeignete Maßnahmen ergreifen, um dieser Person auch habhaft zu werden. Der Verfolgerstaat wird deshalb insbesondere alles unternehmen, um ein Verlassen seines Staatsgebiets und damit seines Zugriffsbereichs durch diese Person zu unterbinden. Behördliche Maßnahmen, die es dem angeblich Verfolgten dagegen erst ermöglichen, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, sind daher regelmäßig als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht tatsächlich nicht besteht4 Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.3.2013 - RN 8 K 11.30575 -, juris (Rdnr. 146); VG Minden, z.B. Urteile vom 8.12.2017 - 6 K 6049/16.A - und vom 10.5.2019 - 6 K 6957/17.A – sowie vom 07.06.2019 -6 K 5071/17.A- Tadschikistan betreffend.Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.3.2013 - RN 8 K 11.30575 -, juris (Rdnr. 146); VG Minden, z.B. Urteile vom 8.12.2017 - 6 K 6049/16.A - und vom 10.5.2019 - 6 K 6957/17.A – sowie vom 07.06.2019 -6 K 5071/17.A- Tadschikistan betreffend.. Es ist zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger im Falle der Rückkehr nach Tadschikistan allein wegen ihrer Asylantragstellung strafrechtliche Verfolgung oder sonstige Repressalien zu befürchten hätten5Lagebericht des AA Tadschikistan vom 3.8.2018, IV 2 und zuletzt auch vom 11.03.2021 IV 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 53 (Ziffer 22).Lagebericht des AA Tadschikistan vom 3.8.2018, IV 2 und zuletzt auch vom 11.03.2021 IV 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 53 (Ziffer 22).. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.