Urteil
A 8 K 10988/17
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abschiebungsverbotsanspruch nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK setzt ein sehr hohes Schädigungsniveau voraus; allgemeine wirtschaftliche Not oder pandemiebedingte Verschlechterungen genügen nur in extremen Einzelfällen.
• Für alleinstehende, junge, arbeitsfähige Männer ohne familiäre Verpflichtungen und ohne besondere individuelle Schutzbedürftigkeit begründen die Lebensverhältnisse in Kabul auch unter Berücksichtigung der COVID‑19‑Pandemie regelmäßig kein Abschiebungsverbot.
• Fehlende aktuelle medizinische Nachweise verhindern die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr nach § 60 Abs. 7 AufenthG; allgemeine Gesundheitsrisiken durch SARS‑CoV‑2 räumen nur bei Vorliegen einer landesweiten Regelung oder bei unmittelbar drohendem Tod Schutz ein.
• Eine Abschiebungsandrohung und ein befristetes Einreise‑ und Aufenthaltsverbot nach §§ 34 Abs.1 AsylG, 59, 11 AufenthG sind unter den gegebenen Umständen rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsverbot nach Art.3 EMRK für jungen, arbeitsfähigen afghanischen Mann • Ein Abschiebungsverbotsanspruch nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK setzt ein sehr hohes Schädigungsniveau voraus; allgemeine wirtschaftliche Not oder pandemiebedingte Verschlechterungen genügen nur in extremen Einzelfällen. • Für alleinstehende, junge, arbeitsfähige Männer ohne familiäre Verpflichtungen und ohne besondere individuelle Schutzbedürftigkeit begründen die Lebensverhältnisse in Kabul auch unter Berücksichtigung der COVID‑19‑Pandemie regelmäßig kein Abschiebungsverbot. • Fehlende aktuelle medizinische Nachweise verhindern die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr nach § 60 Abs. 7 AufenthG; allgemeine Gesundheitsrisiken durch SARS‑CoV‑2 räumen nur bei Vorliegen einer landesweiten Regelung oder bei unmittelbar drohendem Tod Schutz ein. • Eine Abschiebungsandrohung und ein befristetes Einreise‑ und Aufenthaltsverbot nach §§ 34 Abs.1 AsylG, 59, 11 AufenthG sind unter den gegebenen Umständen rechtmäßig. Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit, geboren 1998 in Kabul, reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte im Bescheid vom 30.11.2017 internationalen Schutz ab, stellte kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG fest und drohte Abschiebung nach Afghanistan an sowie ein 30monatiges Einreise‑ und Aufenthaltsverbot. Der Kläger, der in Afghanistan bereits als Lackierer gearbeitet hatte und in Deutschland schwerhörig ist, beschränkte seine Klage auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Er legte medizinische Unterlagen vor; aktuelle Atteste fehlen. Das Gericht bewilligte Prozesskostenhilfe. Vor dem Hintergrund der Lage in Kabul während der COVID‑19‑Pandemie stritt das Gericht insbesondere über die Frage, ob bei ihm ein an Art.3 EMRK zu messendes Verelendungs‑ oder Gesundheitsrisiko vorliegt. • Rechtlicher Maßstab: § 60 Abs.5 AufenthG verweist auf Art.3 EMRK; Art.3 gewährleistet absoluten Schutz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und setzt ein hohes Schädigungsniveau voraus; die EGMR‑ und EuGH‑Rechtsprechung sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. • Gefahrenarten: Art.3 kann Schutz bei staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt, bei extremen humanitären Verhältnissen oder bei schwerer Erkrankung gewähren, doch sind hierfür nur in ‚very exceptional‘ oder ‚most extreme‘ Fällen die Anforderungen erfüllt. • Lage in Afghanistan/Covid: Das Gericht würdigte umfassend die Lage in Kabul unter Pandemiebedingungen; zwar bestehen wirtschaftliche und humanitäre Probleme und erhöhte Vulnerabilität vor allem von Familien, doch deuten aktuelle Indikatoren, die Verfügbarkeit humanitärer Hilfe und Rückkehrhilfen sowie Möglichkeiten der Gelegenheitsarbeit nicht darauf hin, dass junge, gesunde, arbeitsfähige Männer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine mit Art.3 unvereinbare Verelendung geraten. • Einzelfall des Klägers: Der Kläger ist leistungsfähig, kennt die Lebens‑ und Arbeitsverhältnisse in Kabul, spricht Dari und verfügt über Berufserfahrung als Lackierer; seine Schwerhörigkeit ist belegt, aber aktuelle attestierte Gesundheitsdaten fehlen und schränken seine Erwerbsfähigkeit nach Auffassung des Gerichts nicht so ein, dass Art.3 greift. • Rückkehrhilfen und soziales Umfeld: Verfügbare Rückkehr‑ und Starthilfen (REAG/GARP, ERRIN, StarthilfePlus) sowie das Fehlen von Unterhaltsverpflichtungen vermindern das Risiko einer existenziellen Gefährdung. • § 60 Abs.7 AufenthG: Für einen Schutzanspruch wegen erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit fehlen aktuelle Nachweise; allgemeine COVID‑19‑Risiken fallen zudem in den Regelungsbereich nach § 60a, so dass ohne landesweite Maßnahme nur bei unmittelbar drohendem Tod Schutz zu gewähren wäre. • Rechtsfolge: Die Klage wurde insoweit zurückgenommen einzustellen; im Übrigen ist sie unbegründet, da weder die Voraussetzungen des § 60 Abs.5 noch des § 60 Abs.7 AufenthG erfüllt sind; Abschiebungsandrohung und Einreise‑/Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig. Das Gericht stellte fest, dass im Fall des Klägers kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder § 60 Abs.7 AufenthG besteht. Die Klage wurde insoweit, wie sie zurückgenommen worden war, eingestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass die für einen Schutz nach Art.3 EMRK erforderliche, sehr hohe Schwelle eines extremen Schädigungsniveaus nicht erreicht ist: Der Kläger ist ein junger, arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung, Sprachkenntnissen und ohne Unterhaltsverpflichtungen; seine Schwerhörigkeit ist nicht ausreichend aktuell belegt und beeinträchtigt nach Würdigung des Gerichts seine Erwerbsfähigkeit nicht so gravierend, dass eine Abschiebung unmöglich wäre. Zusätzlich stehen ihm Rückkehr‑ und Starthilfen zur Verfügung, die eine Übergangszeit am Rande des Existenzminimums ermöglichen. Ebenso war eine Feststellung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs.7 nicht möglich, zumal allgemeine Pandemie‑Risiken ohne landesweite Regelung nur in außergewöhnlichen Fällen Schutz begründen würden. Daher sind Abschiebungsandrohung und das 30monatige Einreise‑ und Aufenthaltsverbot rechtmäßig; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.