Urteil
5 K 198/11
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2011:1123.5K198.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage(Rn.21)
2. Ein nach Erteilung der Baugenehmigung erlassener Bebauungsplan ist für die Frage eines Nachbarrechtsverstoßes ohne Belang.(Rn.28)
3. In einem Gebiet i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB, das stark von gewerblicher Nutzung geprägt ist, verstößt die Baugenehmigung für einen Bordellbetrieb grundsätzlich nicht gegen das Gebotes der Rücksichtnahme.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage(Rn.21) 2. Ein nach Erteilung der Baugenehmigung erlassener Bebauungsplan ist für die Frage eines Nachbarrechtsverstoßes ohne Belang.(Rn.28) 3. In einem Gebiet i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB, das stark von gewerblicher Nutzung geprägt ist, verstößt die Baugenehmigung für einen Bordellbetrieb grundsätzlich nicht gegen das Gebotes der Rücksichtnahme.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO und damit ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.12.2009, die ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 11.01.2010 zugestellt worden ist, am 11.02.2010 Widerspruch erhoben. Über diesen zulässigen Widerspruch ist bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden. Daher sind offensichtlich die Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung vom 09.12.2009 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. So OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben. Die erteilte Baugenehmigung vermittelt nämlich dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.09.1969 - 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 = NJW 1970, 263 = DVBl 1970, 62 = DÖV 1970, 135 und vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 = DVBl 2008, 386 = NVwZ 2008, 437 = BauR 2008, 803 = Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 40 = BRS 71 Nr. 157, Beschlüsse vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 = BauR 1998, 995 = NVwZ 1998, 1179 = BRS 60 Nr. 178 und vom 08.11.2010 - 4 B 43/10 -, ZfBR 2011, 164 = BauR 2011, 499 = BRS 76 Nr. 162 Dies vorausgeschickt ist die angegriffene Baugenehmigung vom 15.12.2009 im Verhältnis zum Kläger nicht rechtswidrig, da die den Beigeladenen erteilten Genehmigung nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Dabei könnte im Hinblick auf den Standort des Vorhabens und dessen Abstand zum Grundstück des Klägers eine Nachbarrechtsverletzung allenfalls aus bauplanungsrechtlichen Gründen möglich sein. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = BauR 1994, 354 = DVBl 1994, 697 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686. Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung, wonach Änderungen nach Erteilung einer Baugenehmigung immer nur zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind, ist der von der Beklagten im Jahr 2010 beschlossene Bebauungsplan Nr. 452.07.00 „Nahversorgungsmarkt Brebach“, der für das Vorhabengrundstück die Festsetzung als "Gewerbegebiet" trifft unter gleichzeitigem Ausschluss von Vergnügungsstätten, Tankstellen und Bordellbetrieben, für die Überprüfung der vom Kläger angegriffenen Baugenehmigung nicht zu berücksichtigen, da diese bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes erteilt worden ist. Daher bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, das sich unstreitig im Innenbereich der Landeshauptstadt Saarbrücken befindet – was im Übrigen auch bei der vom Gericht durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten bestätigt wurde – nach § 34 BauGB. Die nachbarrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Der Gebietserhaltungsanspruch, der Nachbarschutz hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung vermittelt, ist im unbeplanten Innenbereich nur dann anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, so dass § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) Anwendung findet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110; OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.08.2001 - 2 R 7/00 - und Beschluss vom 17.12.2001 - 2 Q 28/01 -. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Hierbei verweist der nach dem Willen des Gesetzgebers speziellere § 34 Abs. 2 BauGB bezüglich der Art der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der BauNVO, sofern sich die maßgebliche Umgebung einer der dort aufgeführten Gebietskategorien zuordnen lässt. Der relevante räumliche Bereich, die nähere Umgebung, bestimmt sich dabei danach, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugebiet prägt. Es kommt daher nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks, insoweit als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt. Daraus folgt, dass in der Regel bei der Beurteilung der vorhandenen Bebauung nicht allein auf das Baugrundstück abgestellt werden kann; anders kann dies bei einem großen Grundstück sein, das z. B. von einem vorhandenen Unternehmen industriell genutzt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.09.1967 - IV C 109.65 -, BVerwGE 27, 341 = BRS 18 Nr. 24, vom 13.06.1969 - IV C 81.68 -, BRS 22 Nr. 186 und vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36. Nicht jegliche in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung bestimmt ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung - gleichsam auf einer zweiten Stufe - auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen - als unwesentlich und damit nicht prägend - solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss - auf einer dritten Stufe - unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Emissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen. Grundsätzlich sprechen aber große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Diese Regel wird nur dann durchbrochen werden können, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet. Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322 = DVBl 1990, 572 = BauR 1990, 328 = NVwZ 1990, 755 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 134 = BRS 50 Nr. 75. Entspricht die so ermittelte Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so bestimmt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Maßstäben der Baunutzungsverordnung (§ 34 Abs. 2 BauGB). Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die maßgebliche Umgebung des Vorhabengrundstücks in seiner Eigenart einem der in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebiete entspricht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Umgebung des Baugrundstücks um ein Mischgebiet i.S. des § 6 BauNVO handelt. Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen. So BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 - BVerwGE 40, 94 = Buchholz 406.11 § 29 Nr. 12 = DÖV 1972, 828 = DVBl 1973, 40 = BRS 25 Nr. und vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 = BauR 1988, 440 = DVBl 1988, 848 = DÖV 1988, 839-840 = NJW 1988, 3168 = Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 8 = BRS 48 Nr 37, Beschluss vom 11.04.1996 - 4 B 51/96 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179 = NVwZ-RR 1997, 463 = BRS 58 Nr. 82. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen liegen diese Voraussetzungen für die maßgebliche Umgebung nicht vor. Dabei kann nicht die gesamte Bebauung, die innerhalb des von der ..., der ..., und der ... gebildeten Gevierts steht, als maßgebliche Umgebung für das Vorhabengrundstück herangezogen werden. Denn erhebliche Teile dieser Bebauung sind von dem Grundstück der Beigeladenen überhaupt nicht wahrnehmbar und prägen daher nicht die maßgebliche Umgebung. Dies gilt auch für erhebliche Teile der in der ... vorhandenen Gebäude. Denn auf Grund des Umstandes, dass sich das Gebäude der Beigeladenen im Inneren des sich zwischen der ... und der ... gelegenen Hofgeländes steht, sind von dort aus nur wenige Gebäude in der ... sichtbar. Es handelt sich dabei um den rückwärtigen Teil des ..., das auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche evangelische Gemeindezentrum, das Eckgebäude ... sowie das Gebäude ... Die anderen in der ... stehenden Häuser, die überwiegend im Erdgeschoss gewerblich und darüber für Wohnungen genutzt werden, sind dagegen vom Vorhabengrundstück aus nicht sichtbar und können daher dieses nicht prägen. Gleiches gilt für die in der ... befindliche Bebauung, da diese durch einen Grünstreifen von dem Vorhabengrundstück abgeschirmt wird und auch ansonsten von dort aus nicht wahrnehmbar ist. Dies ist auch für den überwiegenden Teil der in der ... befindlichen Bebauung festzustellen. Denn vom Vorhabengrundstück kann nur das gegenüber der Einfahrt zum Hofgelände befindliche Betriebsgelände der ... GmbH sowie das Gebäude des ... wahrgenommen werden. Maßgeblich für die Bestimmung der Gebietsart ist daher im Wesentlichen die entlang des zwischen der ... und der ... gelegenen Hofgeländes bestehende Bebauung. Hierbei handelt sich um das ehemalige Werksgelände eines größeren Gewerbebetriebes – nach Angaben der Beteiligten der Firma ... GmbH, die die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude als Produktions- und Lagerhallen genutzt habe –, das nunmehr in wesentlichen Teile vom Kläger genutzt wird. Diese Hallen werden jetzt z. T. zum Unterstellen der Rettungsfahrzeuge bzw. sonstigen Fahrzeuge des Klägers genutzt und es befinden sich darin die Werkstätten des Klägers bzw. seiner Tochterunternehmen. Der südliche Teil der Hallen wird von einem Handelsunternehmen genutzt. Desweiteren befindet sich auf dem Hofgelände das sogenannte ..., in dem sich die Verwaltung des Klägers befindet und nach Angaben der Klägerin Schulungen und Fortbildungen durchgeführt werden. Damit wird aber das Umgebungsgrundstück nicht in erheblichem Umfang von Wohnbebauung geprägt. Insoweit kann allenfalls das Gebäude ..., in dem sich im Erdgeschoß eine Fahrschule und darüber Wohnungen befinden, sowie das Eckgebäude ... Berücksichtigung finden. Damit liegt aber auf keinen Fall eine Gleichgewichtigkeit zwischen Wohnungen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe vor. Vielmehr wird die Umgebung im Wesentlichen durch gewerbliche Nutzungen geprägt. Hierzu zählen die Werkstätten der Klägerin, der ... und das auf dem Hofgelände noch vorhandene Einzelhandelsunternehmen sowie das in der ... befindliche Gebäude des ... und die vom Hofgelände aus sichtbaren Teile des Betriebsgeländes der ... Auf Grund der wenn auch nur in geringem Umfang, so doch gleichwohl vorhandenen Wohnnutzung handelt es sich bei der Umgebung des Vorhabengrundstücks auch weder um ein Gewerbegebiet i.S. des § 8 BauNVO noch um ein Industriegebiet i.S. des § 9 BauNVO. Vielmehr liegt ein Gebiet sui generis vor, in dem sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit allein nach § 34 Abs. 1 BauNVO bestimmt. Daher kommt im vorliegenden Fall Nachbarschutz nur über das in § 34 Abs. 1 BauGB im Gebot des "Einfügens" eines Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung enthaltene Rücksichtnahmegebot in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 -, BVerwGE 68, 58 = DÖV 1984, 254 = ZfBR 1984, 92 = BayVBl 1984, 217 = Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 7 = NVwZ 1984, 509 = BRS 40 Nr. 206 = NuR 1984, 305 = RdL 1984, 177. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981, a.a.O. und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O... Unter Anwendung dieser Grundsätze und Beachtung des bei der am 19.10.2011 durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Eindrucks hält die Kammer die Auswirkungen des durch die streitgegenständliche Baugenehmigung genehmigten Vorhabens für den Kläger für im Rechtssinne „zumutbar“. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass dem Bauplanungsrecht - anders als dem Gewerberecht - eine Wertung in sozialethischer Hinsicht fremd ist. So bereits OVG Münster, Urteil vom 19.01.1983 - 11 A 2171/82 - , BauR 1983, 147 = NVwZ 1983, 559= BRS 40, Nr. 51. Maßgeblich sind vielmehr bodenrechtlich relevante Umstände, nicht hingegen subjektive Empfindungen des Einzelnen. Daraus folgt, dass die Prostitutionsausübung baurechtlich nicht wegen eines sittlichen Unwertes eingeschränkt werden darf, sondern nur, wenn von spezifischen, unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht hinzunehmenden Störungen auszugehen ist. Sittliche Erwägungen dürfen auch nicht durch die „Hintertür“ eingeführt werden, beispielsweise indem das Störpotential überhöht eingeschätzt wird oder das ungestörte Wohnen im Sinne eines Unbehelligtbleibens von sittlichen Anmaßungen verstanden wird. Weiter kommt es nicht unmittelbar darauf an, was sich im Inneren einer von Prostituierten genutzten Räumlichkeit abspielt, sondern nur wie das dortige Geschehen nach außen dringt. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 06.05.2009 - 19 A 91.07 -, GewArch 2009, 322, m.w.N... Angesichts der Größe des Vorhabens der Beigeladenen mit Empfang, sechs Zimmern, Sanitäreinrichtungen, einer Küche, einem Aufenthaltsraum und einer Sauna mit Ruheraum, steht im Gegensatz zur Einschätzung des Klägers nicht zu befürchten, dass es dadurch zu den von ihm befürchteten Folgen kommt. So ist zunächst auf Grund der räumlichen Distanz zwischen den Gebäuden des Klägers und der Beigeladenen eine Belästigungen von Hausbewohnern, unvermeidbaren Kontakte von Hausbewohnern mit Prostituierten und deren Kunden, Klingeln von Kunden an falschen Wohnungstüren nicht zu befürchten. Auch für ggf. gewalttätige Begleiterscheinungen durch unzufriedene oder alkoholisierte Kunden gibt es keinen Hinweis. Es ist auch nicht zu erwarten, dass es zu sonstigen milieubedingten Begleiterscheinungen und Auswirkungen sowie städtebaulich unerwünschte sog. "Trading-Down-Effekte" kommen könnte. So ist zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des Gebäudes der Beigeladenen äußerlich kaum wahrnehmbar ist, da es sich dabei um ein „normales“ Wohnhaus handelt, dass nicht in besonderer Weise als Bordell erkennbar ist. Zwar teilen sich die Gebäude des Klägers und der Betrieb der Beigeladenen ein Hofgelände und haben auch gemeinsame Zufahrten, jedoch ist der Abstand zwischen den baulichen Anlagen so groß, dass die vom Kläger aufgezählten Gefahren, insbesondere durch mit den Örtlichkeiten nicht vertraute Kunden nicht zu erwarten sind. Insbesondere sind im Hinblick darauf, dass die Kunden eines Bordells eher um Diskretion bemüht sind, derartige negative Auswirkungen auf die Nutzung der Gebäude des Klägers nicht zu befürchten. Es ist auch nicht zu erwarten, dass es durch die streitgegenständliche Nutzung des Gebäudes der Beigeladenen zu einer Gefährdung von Jugendlichen kommen könnte, die Schulungen oder sonstige Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Klägers besuchen, da die im Gebäude der Beigeladenen ausgeübte Prostitution nicht in besonderer Weise nach außen in Erscheinung tritt. Auch für einen Trading- Down-Effekt gibt es keine Anhaltspunkte. Eine unzumutbare Belästigung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr ist ebenfalls nicht erwarten. Denn das Vorhaben der Beigeladenen verursacht allein schon auf Grund der vergleichsweise geringen Anzahl von Zimmern keinen hohen Kfz-Verkehr durch Kunden des Bordells. Im Übrigen dürfte der durch die Nutzungen der Gebäude des Klägers, die von ihm im vorliegenden Verfahren vorgetragen worden sind, verursachte Kfz-Verkehr deutlich über dem liegen, was durch das Vorhaben der Beigeladenen verursacht wird. Schon aus diesem Grund wäre der Kläger gehindert, sich auf eine Unzumutbarkeit des durch das Vorhaben der Beigeladenen verursachten Kfz-Aufkommens zu berufen. Da auch ansonsten keine Gründe ersichtlich sind, warum das Vorhaben der Beigeladenen für den Kläger unzumutbare Auswirkungen haben könnte, wird das Gebot der Rücksichtnahme im Verhältnis zum Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt. Daher ist es auch unerheblich, ob ein Abwehrrecht des Klägers bereits ausgeschlossen ist, weil – wie von der Beklagten vorgetragen – der Kläger erst nachträglich an die genehmigte Nutzung der Beigeladenen "herangerückt“ sei und zudem seine Nutzung zurzeit formell illegal sei, weil er die Baugenehmigung vom 23.10.2007 nicht ausgenutzt habe. Hinsichtlich des letzteren ist nach den vor Ort getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Kläger das ihm genehmigte Vorhaben umgesetzt und damit erteilte Baugenehmigung ausgenutzt hat. Im Übrigen hat der Kläger auch mit Schreiben vom 23.10.2007 – bei der Beklagten eingegangen am 31.03.2008 – eine Baubeginnsanzeige abgegeben. Da somit die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht den Kläger in seinen Rechten verletzt, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Bei dieser Kostengrundentscheidung bedarf es auch keines Ausspruches über Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem Betrag von 7.500,-- Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen – NVwZ 2004, 1327). Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Er ist Eigentümer des Anwesens ..., in A-Stadt, Gemarkung ..., Flur ..., Parzelle Nr. ... Auf diesem Grundstück befinden sich frühere Lager- und Bürogebäude sowie Werkstatträume, für deren Umbau zu Schulungs- und Büroräumen sowie einer Unterstellhalle für Fahrzeuge des Klägers mit Bauschein vom 25.10.2007 die Genehmigung erteilt worden ist. Desweiteren wurde dem Kläger mit Bauschein vom 26.02.2008 die Baugenehmigung für die Errichtung von 21 Pkw-Stellplätzen erteilt. Mit Datum vom 23.10.2007 – bei der Beklagten eingegangen am 31.03.2008 – gab der Kläger eine Baubeginnsanzeige ab. Nordwestlich angrenzend an die Parzelle Nr. ... befindet sich das Vorhabengrundstück der Beigeladenen. Die Grundstücke befinden sich inmitten des Gevierts ..., ..., und ... und liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Mit Bauantrag vom 18.10.2007 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung eines Gewerbebetriebes in bordellähnlichen Betrieb und gewerblicher Zimmervermietung“ auf dem Grundstück in A-Stadt, ..., Ortsteil und Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... Die Zuwegung zum Grundstück, das postalisch der ... zugeordnet ist, erfolgt auch auf der gegenüberliegenden Seite von der ... aus über die Parzelle ..., die im Eigentum der Beigeladenen sowie des Klägers steht. Außerdem ist auf den Parzellen Nrn. ..., ... und ... eine Baulast für ein Zufahrtsrecht zugunsten des Vorhabengrundstücks eingetragen. Mit Schreiben vom 13.11.2007 teilte die Beklagte den Beigeladenen mit, dass das Vorhaben dem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliege und die Bauvorlagen unvollständig seien, weil der Nachweis fehle, dass die Erschließung gesichert sei. Unter dem 05.12.2007 forderte die Beklagte von den Beigeladenen die Vorlage einer Baulasterklärung der Grundstückseigentümer der Parzelle ... zur öffentlich-rechtlichen Sicherung der Erschließung des Vorhabengrundstücks. Am 20.06.2008 nahmen die Beigeladenen ihren Bauantrag zurück. Am 06.03.2009 eröffneten die Beigeladenen in dem Anwesen den Privatclub ... Mit Bescheid vom 16.04.2009 untersagte die Beklagte den Beigeladenen die Nutzung des Gebäudes als bordellähnlicher Betrieb und gewerbliche Zimmervermietung mit Wirkung von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Der gegen diese Verfügung gerichtete Antrag der Beigeladenen auf Wiederherzustellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde mit Beschluss der Kammer vom 06.05.2009 – 5 L 380/09 – zurückgewiesen. Unter dem 28.09.2009 beantragten die Beigeladenen erneut die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung eines Gewerbebetriebes in bordellähnlichen Betrieb und gewerblicher Zimmervermietung“ auf dem Vorhabengrundstück. Den Beigeladenen wurde unter dem 15.12.2009 – Az. – die Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung: Gewerbebetriebes in bordellähnlichen Betrieb und gewerblicher Zimmervermietung“ erteilt. Gegen die seinen Prozessbevollmächtigten am 11.01.2010 zugestellte Baugenehmigung legte der Kläger mit Schriftsatz vom 11.02.2010, am selben Tage beim Beklagten eingegangen, Widerspruch ein. Nachdem bis dahin über seinen Widerspruch nicht entschieden worden war, hat der Kläger am 10.03.2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei Eigentümer des Grundstücks ..., das früher zum Firmengelände der Firma ... GmbH gehört habe, die die auf dem Grundstück vorhandenen Hallen als Produktions- und Lagerhallen genutzt habe. Er nutze das ehemalige Verwaltungsgebäude und die Hallen u. a. als Verwaltungssitz des Ortsverbandes A-Stadt, als Lager- sowie als Unterstellhalle für Rettungsfahrzeuge bzw. Fahrzeuge des Katastrophenschutzes. In den Räumlichkeiten fänden regelmäßig Erste-Hilfe-Kurse statt sowie Treffen der Jugend des ... Die Halle 1 und Teilbereiche des Verwaltungsgebäudes seien an die Gemeinnützige Gesellschaft für Sozialeinrichtungen des ... mbH ... vermietet. Die ... führe in den Räumlichkeiten Arbeitsförderungsmaßnahmen für Bezieher von Arbeitslosengeld II durch. Ziel dieser Maßnahmen sei u. a. das Heranführen der Teilnehmer an den Arbeitsmarkt sowie die Vermittlung von Arbeitsstellen. Daneben würden Arbeitsförderungsmaßnahmen für bis zu 15 jugendliche Bezieher von Arbeitslosengeld II, die ebenfalls durch die ARGE zugewiesen würden, durchgeführt. Das Gebäude der Beigeladenen liege seinen Gebäuden unmittelbar gegenüber, wobei die Gebäude durch eine gemeinsame Hoffläche miteinander verbunden seien. Der Stadtrat der Beklagten habe in seiner Sitzung am 02.11.2010 den Bebauungsplan Nr. ... „Nahversorgungsmarkt ...“ im Stadtteil ... gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser setze für das Vorhabengrundstück GE unter gleichzeitigem Ausschluss von Vergnügungsstätten, Tankstellen und Bordellbetrieben fest. Die Genehmigung eines bordellähnlichen Betriebes und gewerblicher Zimmervermietung verstoße unabhängig davon gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, ob man das fragliche Gebiet vor der Überplanung als faktisches Mischgebiet, faktisches Gewerbegebiet oder als Gebiet eigener Art ansehe. Stufe man die nähere Umgebung als Mischgebiet ein, so sei die Baugenehmigung rechtswidrig, weil es sich bei bordellartigen Betrieben wegen ihrer Auswirkungen auf die Nachbarschaft typischerweise um Gewerbebetriebe handele, die das Wohnen mehr als nur nicht wesentlich störten. Wenn man unterstelle, das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet, was wegen der in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnbebauung fraglich sei, verstoße die Genehmigung eines bordellähnlichen Betriebes in unmittelbarer Nachbarschaft der Verwaltungs-, Büro- und insbesondere der Schulungsräume für Jugendliche gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot. Die Belästigungen von Hausbewohnern, erhöhte Schutzbedürftigkeit Minderjähriger, unvermeidbare Kontakte von Hausbewohnern mit Prostituierten und deren Kunden, Klingeln von Kunden an falschen Wohnungstüren, unzufriedene oder alkoholisierte Kunden mit ggf. gewalttätigen Begleiterscheinungen bzw. die Unzumutbarkeit bordellähnlicher Betriebe mit dem Hinweis auf milieubedingte Begleiterscheinungen und Auswirkungen sowie städtebaulich unerwünschte sog. "Trading-Down-Effekte" seien als bodenrechtlich relevante Störungen anerkannt. Er nutze zwar im vorliegenden Fall die in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke aber für Maßnahmen, um Teilnehmer wieder dem Arbeitsmarkt zuzuführen. Diese "Eingliederungsmaßnahmen" beträfen insbesondere Jugendliche. Darüber hinaus würden in Teilen der Räumlichkeiten Erste-Hilfe-Kurse - ebenfalls für Jugendliche - angeboten und auch die Jugend des ... nutze die Räume einmal in der Woche für Gruppentreffen. Vor allem dieser Umstand der Nutzung durch Jugendliche führe dazu, dass durch den bordellähnlichen Betrieb in unmittelbarer Nachbarschaft bodenrechtlich beachtliche Spannungen und damit eine konkrete Gebietsunverträglichkeit begründet würden. Es gehe dabei nicht um die Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit oder um die Durchsetzung von Moralvorstellungen, sondern um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den mit der Ausübung einer nach außen in Erscheinung tretenden Prostitution typischerweise verbundenen Belästigungen oder Gefährdungen. Im vorliegenden Fall seien die Auswirkungen des genehmigten bordellähnlichen Betriebes aus mehreren Gründen unzumutbar. So befänden sich sein Gebäude und der bordellähnliche Betrieb auf dem ehemaligen sog. ... und seien nur durch eine gemeinsame, befestigte Hoffläche voneinander getrennt. Hinzu komme, dass sich der bordellähnliche Betrieb in einem freistehenden, von seinen Gebäuden aus frei einsehbaren, einzelnen Gebäude ohne unmittelbar angrenzende Nachbarbebauung befinde, von dem sich unter den Jugendlichen schnell herumsprechen dürfte, welchen "Nutzungszwecken" es diene, so dass sich die prostitutiven Tätigkeiten auch dann "nach außen" auswirkten, wenn die äußere Gestaltung des Gebäudes unauffällig wäre. Darüber hinaus werde die Hoffläche vom Betreiber des bordellähnlichen Betriebes als Zufahrt genutzt und die Kunden sollten nach 20.00 Uhr über die B. Straße und vor 20.00 Uhr über die S. Straße anfahren. Zuletzt deckten sich die Betriebszeiten des bordellähnlichen Betriebes mit den Zeiten, zu denen seine Gebäude als Verwaltungs-, Büro- bzw. Schulungsräume genutzt würden. Das Vorhaben wäre auch dann unzulässig, wenn man es am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB beurteile, da es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Denn in der näheren Umgebung gebe es keine bordellähnlichen Betriebe. Auf Grund der unmittelbaren Nachbarschaft des genehmigten bordellartigen Betriebes zu den Räumlichkeiten, die für Schulungszwecke für Jugendliche genutzt würden, und die nur "über den Hof" voneinander getrennt seien, würden städtebaulich beachtliche Spannungen aufgeworfen, die den Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung brächten. Nicht richtig sei, dass sein Bauvorhaben nachträglich an das mit Datum vom 09.12.2009 genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen "herangerückt" wäre. Bereits mit Schreiben vom 08.08.2007 habe man hingewiesen, dass das bisherige Bürogebäude des sog. ... zu einem bordellähnlichen Betrieb umgebaut werden solle und vorsorglich Widerspruch eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Unteren Bauaufsichtsbehörde bereits der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umnutzung vorhandener Lager- und Büroräume sowie Werkstatträume zu Schulungs- und Büroräumen sowie für eine Unterstellhalle für eigene Fahrzeuge vorgelegen. Dieser sei mit Datum vom 23.10.2007 genehmigt worden. Mit Schreiben vom 14.08.2007 habe die Beklagte mitgeteilt, dass hinsichtlich des streitbefangenen Bauvorhabens bislang weder ein Bauantrag gestellt noch eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Die bisher durchgeführten Arbeiten seien verfahrens- und genehmigungsfrei. Der mit Schreiben vom 04.09.2007 gestellte Antrag auf Untersagung der Nutzung des bisherigen Bürogebäudes als bordellähnlicher Betrieb habe die Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2007 abgelehnt. Am 23.10.2007 sei die beantragte Baugenehmigung zur Umnutzung vorhandener Lager- und Büroräume sowie Werkstatträume zu Schulungs- und Büroräumen erteilt worden. Auf erneute Nachfrage habe die Beklagte mit Datum vom 16.04.2009 eine Nutzungsuntersagungsverfügung gegenüber den Beigeladenen erlassen. Mit Datum vom 09.12.2009 sei die streitgegenständliche Genehmigung erteilt worden. Daher sei nicht sein Bauvorhaben nachträglich an das der Beigeladenen „herangerückt“, sondern es sei umgekehrt gewesen. Er nutze sein Anwesen auch nicht „formell illegal". Er habe die Baumaßnahmen durchgeführt, die erforderlich seien, um das ehemalige Verwaltungsgebäude und die Hallen des sog. ... so nutzen zu können, wie es beabsichtigt und genehmigt worden sei. Allenfalls sei es versäumt worden, eine Baubeginnsanzeige förmlich vorzulegen. Gleichwohl habe die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, dass die genehmigten Baumaßnahmen durchgeführt worden seien. Im Zeitraum zwischen dem 01.06.2007 und dem 26.08.2010 habe es insgesamt 25 Abstimmungen zwischen dem Architekten und Vertretern der Beklagten gegeben. Es hätten dabei mehrere Begehungen und Ortstermine stattgefunden. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung vom 09.12.2009 aufzuheben, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger sei mit der Nutzung seines Grundstückes an die genehmigte Nutzung der Beigeladenen nachbarschaftlich "herangerückt". Die Baugenehmigung vom 23.10.2007 sei bis heute nicht umgesetzt und dahingehende Bestrebungen am 11.03.2010 eingestellt worden. Der Kläger nutze sein Anwesen zurzeit formell illegal. Die Genehmigung sei nach über einem Jahr der Untätigkeit erloschen. Dem Kläger sei sich bei Aufnahme der Nutzung auf seinem eigenen Grundstück der Nutzung des Nachbargrundstückes bewusst gewesen und habe sich ungeachtet dessen in die von ihm beabsichtigte Nutzung begeben. Darüber hinaus verfüge er über keine gültige Genehmigung für die Ausführung seiner Nutzung. Die zu seinem Schutz nun vorgebrachten Gründe, „bodenrechtliche Störung“ durch den genehmigten „bordellähnlichen Betrieb" und „Schutz der Jugend", anlässlich der für ihn damit in Erscheinung tretenden Auswirkungen von Prostitution, stellten sich in Folge dessen als haltlos dar. Die Beigeladenen seien Miteigentümer eines vom Kläger (mit-)genutzten Nachbargrundstückes, über das die Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen gesichert sei. Unstimmigkeiten über die Möglichkeit der Nutzung des vorhandenen Erschließungsweges seien allenfalls in privatrechtlicher Auseinandersetzung durch die Grundstückseigentümer untereinander zu klären. Die Richtigkeit der Einschätzung, dass das Grundstück der Beigeladenen in einem Gewerbegebiet liege, werde dadurch bestätigt, dass das Grundstück zwischenzeitlich den rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... als "Gewerbegebiet" entspreche. Der mittlerweile im Bebauungsplan enthaltene Ausschluss von Vergnügungsstätten bzw. Bordellbetrieben sei für die erteilte Baugenehmigung vom 09.12.2009 nicht von Belang. Diese Festsetzung diene nicht der Verhinderung von bereits genehmigten Vorhaben, sondern lediglich dazu, die Ausweitung und zukünftige Entwicklung solcher Nutzungsarten zu beschränken bzw. auszuschließen. Die Beigeladenen beantragt ohne Begründung ebenfalls, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 19. Oktober 2011 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens 5 L 380/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.