Leitsatz: 1. Das italienische Asylverfahren leidet nicht an systemsichen Mängeln. 2. Durch die Anweisung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde vom 23. Juli 2015 ist sichergestellt, dass der Kläger mit ausreichend Medizin versorgt wird, damit eine Unterbrechung seiner medikamentösen Therapie infolge der Überstellung nach Italien nicht eintritt. 3. Es ist nicht ersichtlich, dass die ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens notwendige medikamentöse Dauerbehandlung des Klägers gerade nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann und nicht auch in Italien möglich ist. Denn nach der bestehenden Auskunftslage sind Asylbewerber in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Am 14. Mai 2013 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. In der Befragung beim Bundesamt vom 14. August 2013 gab er unter anderem an, 2011 nach Italien gereist zu sein. Das Bundesamt richtete nach einer Eurodac-Treffermeldung vom 16. Mai 2013 am 5. November 2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II-VO an Italien. Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Am 31. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt (13 L 213/14.A). Der Kläger ist der Ansicht, Deutschland sei für die Prüfung seines Asylantrags zuständig, da in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorlägen. Überdies sei er aufgrund seiner schweren Herzerkrankung besonders schutzbedürftig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, für den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Italien festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Das Gericht hat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (13 L 213/14.A). Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 hat das Gericht durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes der Stadt E. Beweis erhoben (Bl. 43 f. der Gerichtsakte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das amtsärztliche Gutachten vom 15. September 2014 (Bl. 54 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und des Eilverfahrens sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache durch Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2014 übertragen worden ist (§ 76 Absatz 1 AsylVfG). Die Klage ist teilweise unzulässig (I.) und soweit sie zulässig ist unbegründet (II.). I. Die als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist teilweise unzulässig. Statthafte Klageart ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Absatz 1, 1. Variante Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In dem vom Kläger geltend gemachten Verpflichtungsbegehren ist das – zulässige – Anfechtungsbegehren, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2014 enthalten. Mit diesem Teil ist die Klage zulässig. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage – gerichtet auf das Rechtsschutzziel, dass die Beklagte feststellt, das für den Kläger hinsichtlich Italien ein Abschiebungsverbot besteht – bedarf es hingegen nicht. Insoweit ist die Klage unzulässig. Der Kläger begehrt die Aufhebung des ihn belastenden Bescheides vom 28. Januar 2014, in welchem die Beklagte seinen Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet hat. Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach § 27a und § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages bzw. Nichtabschiebung und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der – einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorgelagerten – Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 28 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 3 L 643/12 –, juris, Rn. 21 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A –, juris, Rn. 22, ; 26. April 2013 – 17 K 1777/12.A –, juris, Rn. 14 und 15. Januar 2010, – 11 K 8136/09.A –, Seite 4; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 K 2273/13.A –, juris, Rn. 14; Verwaltungsgericht München, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2014 – M 21 K 14.30286 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 19; VerwaltungsgerichtHamburg, Urteil vom 15. März 2012 – 10 A 227/11 –, juris, Rn. 16; Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 2. Februar 2012 – A 4 K 2203/11 –, juris, Rn. 2; Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 23. November 2011 – 5 K 20196/10 –, juris, Seite 5;Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 18. Mai 2011 – 5 K 198/11.TR –, juris, Rn. 16; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2010 – A 4 K 4052/08 –, Seite 4; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 16. September 2009 – AN 11 K 09.30200 –, juris, Rn. 22; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 101. Erg.lieferg. Juni 2014, § 27a Rn. 21, § 34a Rn. 64 f. Im Falle einer isolierten Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides – beispielsweise aufgrund eines bestehenden Abschiebungshindernisses – ist das Bundesamt gehindert, den Kläger nach Italien abzuschieben. Einer Verpflichtung des Bundesamtes, ein Abschiebungshindernis festzustellen, bedarf es daher ebenfalls nicht. II. Soweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass Italien grundsätzlich der für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständige Mitgliedstaat ist (1.). Auch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Überstellung des Klägers nach Italien durchgeführt werden kann (2.). 1. Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Diese findet auf den Asylantrag des Klägers Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung – wie hier – auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO anwendbar für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO), was hier jedoch nicht der Fall ist, vgl. bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A –, juris, Rn. 55; Beschlüsse vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A –, juris, Rn. 13 und 8. Mai 2014 ‑ 13 L 126/14.A ‑, juris, Rn. 11. Nach den Vorschriften der Dublin II-VO ist Italien der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien aus der EURODAC-Datei festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Dublin II-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt am 14. August 2013 vor seiner Einreise nach Deutschland in Italien aufgehalten. Dies wird bestätigt durch das Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das Bundesamt vom 16. Mai 2013. Die Beklagte hat am 5. November 2013 Italien um Wiederaufnahme des Klägers ersucht. Nachdem Italien nicht innerhalb der nach Artikel 18 Absatz 1 Dublin II-VO maßgeblichen Frist von zwei Monaten nach Stellung des Wiederaufnahmegesuchs geantwortet hat, ist nach Artikel 18 Absatz 7 Dublin II-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wird. Italien ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen (Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d) Dublin II-VO). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen, da das Gericht mit Beschluss vom 6. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Zum fehlenden subjektiven Recht bei Ablauf der Überstellungsfrist vgl. ausführlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A –, juris. Der Überstellung des Klägers nach Italien steht auch nicht entgegen, dass zwischen der Antragstellung am 14. Mai 2013 und der Stellung des Übernahmeersuchens an Italien am 5. November 2013 etwas mehr als sechs Monate vergangen sind. Fristvorgaben enthält die Dublin-II-VO insoweit allein für Aufnahmeersuchen (Artikel 17 Absatz 1 Dublin II-VO), also Ersuchen, die darauf gerichtet sind, dass der erstmalige Asylantrag von einem anderen Mitgliedstaat geprüft werde. Wird wie hier nach der Stellung eines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (Ungarn) ein weiterer Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt und ersucht die Beklagte daraufhin den Staat der ersten Asylantragstellung um Übernahme des Asylbewerbers, handelt es sich um ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 20 Dublin II-VO, das nicht der Fristregelung des Artikel 17 Dublin II-VO unterfällt, vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 17 L 150/13.A –, juris Rn. 40; Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 – RN 5 S 13.30273 –, juris Rn. 24; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 33 L 403.13 A –, juris Rn. 8. Es liegt auch kein Fall vor, in dem es zum Schutz der Grundrechte des Klägers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer der Beklagten verwehrt ist, sich auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat der an sich nach der Dublin II-VO unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO selbst prüfen, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris Rn. 108. Dahingestellt bleiben kann, ob diese Vorgabe des EuGH auch bei Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 20 Dublin II-VO, noch dazu in Fällen, in denen sich der Asylbewerber –wie vorliegend der Kläger – während der Überprüfung seines Asylbegehrens durch den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat begibt, zu beachten ist. Denn jedenfalls lag keine unangemessen lange Verfahrensdauer vor. Anhaltspunkte, ab wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist insoweit aber zunächst zu berücksichtigen, dass schon die Regelung des Artikel 17 Absatz 2 Dublin II-VO für Aufnahmeersuchen und nunmehr auch Artikel 23 Absatz 2 Dublin III-VO für Wiederaufnahmeersuchen eine regelmäßige Frist von zwei bzw. drei Monaten vorsieht. Deren Überschreiten kann dabei nicht gleichgesetzt werden mit der vom Europäischen Gerichtshof angesprochenen, die Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigenden unangemessen langen Verfahrensdauer. Der gesetzlichen Wertung des § 24 Absatz 4 AsylVfG folgend geht das Gericht davon aus, dass frühestens nach dem Verstreichen eines Zeitraums, der der regelmäßigen Frist des Artikel 17 Dublin II-VO von drei Monaten zuzüglich der durch Artikel 24 Absatz 4 AsylVfG für die innerstaatlich für die Entscheidung über den Asylantrag im Regelfall vorgesehenen Frist von sechs Monaten, also insgesamt von neun Monaten, entspricht, von einer unangemessen langen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann, vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 9. Dezember 2014 – 13 K 399/14.A –, S. 5 f. des Urteilsabdrucks, 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, S. 8 des Urteilsabdrucks, n.v; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 – 13 L 396/14.A. – und vom 31. März 2014 – 13 L 119/14.A – beide juris. Hier sind seit der Asylantragstellung am 14. Mai 2013 bis zur Stellung des Übernahmeersuchens am 5. November 2013 erst etwas mehr als sechs Monate verstrichen, so dass unter keinen Umständen von einer unangemessen langen Frist auszugehen ist. 2. Überdies begegnet auch die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides geregelte Abschiebungsanordnung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Insbesondere leidet das italienische Asylverfahren nicht an systemischen Mängeln (a) und es sind weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse ersichtlich (b). a) Entgegen der Ansicht des Klägers liegen keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Kläger nach Italien abzuschieben. Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die jeweiligen Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 8 Dublin II-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der Dublin III VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Beklagten. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris, Rn. 60, 62 und 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7. Die Beklagte ist – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO zugunsten des Klägers – nicht gehindert, diesen nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben syste-misch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 86. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Kläger drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta, Artikel 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Italien nach sich ziehen könnten. Soweit der EGMR in seinem Urteil vom 4. November 2014 die Rückführung einer Familie mit Kindern nach Italien davon abhängig gemacht hat, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden erhalten hat, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, – 29217/12 – (Tarakhel . /. Schweiz), juris, kann der Kläger als alleinstehender Mann daraus für sich nichts herleiten. Der EGMR stützt seine Entscheidung auf die besondere Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, insbesondere auf die spezifische Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien stehen nach Auffassung des EGMR – anders als diejenigen in Griechenland – für sich genommen einer Rückführung von Asylbewerbern dorthin gerade nicht entgegen, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, – 29217/12 – (Tarakhel . /. Schweiz), Rn. 114 f., juris und Entscheidung vom 13. Januar 2015, – 51428/10 – (A.M.E. ./. Niederlande), Rn. 35, juris (in englischer Sprache). Im Falle eines jungen männlichen Asylbewerbers sieht der EGMR gerade keine Grundlage für die Vermutung, ihm drohe im Falle der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK. EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015, – 51428/10 – (A.M.E. ./. Niederlande), juris (in englischer Sprache). Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Urteil vom 24. April 2015 (14 A 2356/12.A) unter Bezugnahme auf die vorstehend genannte Entscheidung des EGMR und eine seinerseits eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 2015 entschieden, dass nicht festgestellt werden kann, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen, die die Annahme erlaubten, dass der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Zur Begründung führt es unter anderem folgendes aus: „Nach der im hiesigen Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6.1.2015 (dort irrtümlich 6.1.2014) hat sich an der Erkenntnislage, die der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - zu Grunde lag, nichts geändert. Auch sonst liegen dem Senat keine Erkenntnisse über relevante Veränderungen vor. Insbesondere stellt die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien keinen Umstand dar, der eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden. Davon kann nicht ausgegangen werden.“ OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –, juris, Rn. 35. Das erkennende Gericht schließt sich diesen überzeugenden obergerichtlichen Ausführungen an. Hieran angeknüpft schließt sich das Gericht zudem den nachfolgenden Ausführungen der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an: „Vielmehr wurden und werden die staatlichen Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge in Italien in den vergangenen Jahren beträchtlich ausgebaut bis hin zur Schaffung von Notunterkünften für die zunehmende Anzahl der auf dem Seeweg ankommenden Migranten, vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, third update, Stand: Januar 2015, S. 58 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf. Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind zudem diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Antragstellers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Antragstellers auswirken (können), vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12 –, juris, Rd. 130. Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehrern zu betrachten, die ‑ wie der Antragsteller ‑ nach dem vom Bundesamt gemäß Art. 8 ff der Durchführungsverordnung zur Dublin-VO, Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, einzuhaltenen Verfahren nach Italien überstellt werden. Gerade für Dublin-Rückkehrer wurde in Italien seit dem Jahr 2012 – unterstützt mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds – ein besonderes Aufnahmesystem geschaffen. Derzeit stehen hierfür elf Übergangseinrichtungen mit insgesamt 443 Plätzen zur Verfügung; sieben Einrichtungen dienen speziell der Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personen, AIDA (Asylum Information Database) Country Report Italy, 3. update, Stand: Januar 2015, S. 59, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf. Dass diese Aufnahmekapazitäten derzeit durch die steigende Anzahl von Bootsflüchtlingen geschmälert werden, lässt sich nicht feststellen.“ VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 22 L 420/15.A –, S. 6 f. des Beschlussabdrucks. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht von diesem besonderen Aufnahmesystem für Dublin-Rückkehrer wird profitieren können, auch wenn er vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits für mehr als sechs Monate in einer Unterkunft in Italien gelebt hat. Zwar besteht eine maximale Verweildauer in den Aufnahmezentren für Asylsuchende („CARAs“). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen dürften Asylbewerber, die keine Reise- oder Identitätsdokumente bzw. gefälschte Dokumente haben, nur 20 bzw. 35 Tage in den CARAs bleiben. Der tatsächliche Aufenthalt liege aber bei sechs Monaten und mehr, da das Asylverfahren mehrere Monate dauert und Asylbewerber das Recht hätten, während der Dauer des Asylverfahrens in der Einrichtung zu bleiben. Auch dürften Dublin-Rückkehrer nur dann in eine der CARAs untergebracht werden, wenn sie nicht schon während ihres ersten Aufenthalts in Italien einer solchen Einrichtung untergebracht gewesen seien. Allerdings gebe es eigens für Dublin-Rückkehrer geschaffene vorübergehende Aufnahmeeinrichtungen, in denen diese untergebracht würden, bis die rechtliche Situation geklärt ist oder bis bei besonders schutzbedürftigen Personen eine alternative Unterbringungsmöglichkeit gefunden werde. AIDA (Asylum Information Database) Country Report Italy, 3. update, Stand: Januar 2015, S. 44 und 46, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf. Dass auch hinsichtlich der speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrer eine Anrechnung der Zeit erfolgt, in der der Asylbewerber in Italien bereits in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht gewesen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Ebenso wenig vermag das Gericht zu erkennen, dass Dublin-Rückkehrer, deren Asylantrag bereits in Italien abgelehnt worden ist, nicht in eine solche Unterkunft untergebracht werden. Auch insoweit fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Klägers. Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass das Asylverfahren des Klägers in Italien bereits abgeschlossen ist, wenn auch erkennbar mit einem von ihm nicht erwünschten Ergebnis. Ist aber wie hier der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden, folgt daraus für den Kläger auch die Ausreisepflicht, vgl. Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Asyl in Belgien, 2010, S. 11. Der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen stellt sich jedenfalls in einem solchen Fall nicht als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar, vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. Juni 2014 – 13 L 1139/14.A –, juris, Rn. 22, 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris und NRWE, 23. Juli 2013 – 25 L 1342/13.A –, n.v. Das zeigt auch schon die Wertung, welche in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie n.F.) zum Ausdruck kommt. Danach können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet machen, wenn eine Person nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40 Absatz 5 als unzulässig zu betrachten oder als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt. Ist es demnach möglich, einer beständigen Wiederholung von Folgeanträgen durch die Ausweisung des Asylbewerbers zu begegnen, so begegnet es keinen Bedenken, die „Versorgung einzustellen“, wenn der Ausreisepflichtige dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 13 L 1139/14.A –, juris, Rn. 26. b) Schließlich liegen auch keine zielstaatsbezogenen (bb), oder in der Person des Klägers bestehenden, also inlandsbezogenen, Abschiebungshindernisse (aa) vor. aa) Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegt nicht vor. Gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) steht einer Abschiebung entgegen, wenn der Gesundheitszustand eines Ausländers so kritisch ist, dass eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr durch den Abschiebungsvorgang selbst zu befürchten ist. Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn schon keine Transportfähigkeit besteht (Reisefähigkeit im engeren Sinne, (1)) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reisefähigkeit im weiteren Sinne (2)). Weder für das Eine noch für das Andere bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte. Im Einzelnen: (1) Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne ist nicht gegeben. Die im Beweisbeschluss gestellte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Herzerkrankung bzw. einer sonstige Erkrankung insbesondere für eine Ausreise nach Italien nicht reisefähig ist, hat Dr. T. in seinem Gutachten vom 15. September 2014 dahingehend beantwortet, dass dies nicht der Fall sei. Der Kläger befinde sich unter der von ihm eingenommenen Medikation in einem kardial kompensierten guten Allgemeinzustand. Es bedürfe auch keiner ärztlichen Betreuung während der Ausreise. Das Gericht folgt diesen in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachters, die der Kläger auch in der Folgezeit nicht substantiiert in Frage gestellt hat. (2) Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger auf eine dauerhafte Einnahme seiner Medikamente angewiesen. Eine kurzeitige oder mehrwöchige Unterbrechung der medikamentösen Therapie sei aus medizinischer Sicht kontraindiziert. Hierbei könne es zu Blutdruckentgleisung und zum Auftreten von Durchblutungsstörungen am Herzen mit Angina pectoris Beschwerden bis hin zum Herzinfarkt kommen. Indes ist durch die Anweisung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde vom 23. Juli 2015 sichergestellt, dass der Kläger mit ausreichend Medizin versorgt wird, damit eine Unterbrechung seiner medikamentösen Therapie infolge der Überstellung nach Italien nicht eintritt (Bl. 93 f. der Gerichtsakte). Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch keiner weitergehenden Sachverhaltsaufklärung dahingehend, ob es infolge einer zwangsweisen Überstellung des Klägers nach Italien zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommt. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten zwar die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 50 und 24. Januar 2014 – 13 K 1563/11 –, juris, Rn. 58. Indes bedurfte es keiner ergänzenden Befragung des Amtsarztes der Stadt E. Dr. T. , da es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es im Falle einer zwangsweisen Überstellung des Klägers nach Italien zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommt. Insbesondere fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag des Klägers in diese Richtung. Insoweit handelt es sich daher um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Ungeachtet dessen war der Hilfsbeweisantrag auch aufgrund der bereits bestehenden Sachkunde des Gerichts abzulehnen (§ 244 Absatz 4 Satz 1 Strafprozessordnung [StPO]). Aus dem eingeholten schriftlichen Gutachten vom 15. September 2014 ergibt sich zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts, dass es – auch unter Berücksichtigung der besonderen Stresssituation einer zwangsweisen Abschiebung – an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers eintreten wird. Denn dem Gutachter war bekannt, dass dem Gutachtenauftrag eine unfreiwillige Ausreise des Klägers nach Italien zu Grunde lag. Dass eine solche Situation besonderen Stress auslöst, versteht sich von selbst und bedurfte daher keiner besonderen Erwähnung. Gleichwohl hat der Gutachter die Reisefähigkeit des Klägers für Bus, Bahn oder Flugzeug bejaht und das Erfordernis einer ärztlichen Betreuung verneint. Wichtig ist aus seiner Sicht einzig und allein, dass während der Überstellung eine hinreichende medikamentöse Versorgung des Klägers erfolgt. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen aber gerade der Fall. Eine andere Frage ist, ob dann über die unmittelbare Anschlussbetreuung hinaus mittel- und langfristig eine Weiterbehandlung im Gesundheitssystem des Zielstaates gewährleistet ist. Dieser Frage ist erst im Rahmen der nachstehenden Überprüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nachzugehen. Vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: März 2015, § 60a, Rn. 142. bb) Ebenfalls lässt sich nicht feststellen, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AsylVfG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit besteht. Leidet der Ausländer bereits vor der Abschiebung unter einer Erkrankung, ist von einer solchen Gefahr auszugehen, wenn sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände nach der Abschiebung voraussichtlich in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127,33 = juris Rn. 15. Dies ist der Fall, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2007 – 13 A 4611/04.A Eine derart wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes steht nicht schon bei jeder ungünstigen Entwicklung des Krankheitsbildes zu befürchten, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder existenzbedrohenden Zuständen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13.96 –, NVwZ 1998, 526; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 – 13 A 3598/04.A –, juris. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass die ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens notwendige medikamentöse Dauerbehandlung des Klägers gerade nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann und nicht auch in Italien möglich ist. Denn nach der bestehenden Auskunftslage, auf die der Kläger mit Verfügung vom 25. Juni 2015 hingewiesen worden ist, sind Asylbewerber in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung, sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten, etc. berechtigt. Die Überweisungen an Spezialisten sind zudem für Asylbewerber kostenfrei. Darüber hinaus besteht gerade für Asylbewerber die Möglichkeit, an Projekten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen privaten Trägern, deren Mitarbeiter speziell auf die Behandlung psychischer Krankheiten von Flüchtlingen ausgebildet sind, teilzunehmen. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. März 2015 – 6 L 84/15.A –, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – AN 14 K 14.50187b, AN 14 S 14.50186 –, juris, Rn. 33 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 5a K 2360/13.A –, Rn. juris, 51 ff. m.w.N.; Asylum Information Database, Country Report Italy, April 2014, S. 61 f.; Bundesamt, Leitfaden Italien, Aktualisierte Fassung von Oktober 2014 S. 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 49; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013, S. 9. Für die Registrierung und den Erhalt des Gesundheitsausweises benötigten die Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis (die sie in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten), eine Steuernummer (die sie bei der Einreise-Agentur erhalten) sowie eine feste Adresse. Da nach dem jüngsten Gutachten des Auswärtigen Amtes derzeit grundsätzlich alle Asylbewerber untergebracht werden können und insbesondere Dublin-II Rückkehren eine Unterkunft zugewiesen wird, Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 11. September 2013, Ziffer 6.2. ist nicht ersichtlich, dass der Kläger keine Wohnsitznahme wird vorweisen können. Ungeachtet dessen kann er sich selbst bei fehlendem festen Wohnsitz um eine Sammeladresse bemühen. Denn die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch u. a. für den für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Im Übrigen steht nach zitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten. Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei. Der Antragsteller hat damit in Italien Zugang zur angemessenen medizinischen Versorgung. VG München, Beschluss vom 5. November 2014 – M 18 S 14.50356 –, juris, Rn. 22; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 11. September 2013, Ziffer 6.3. Da nach den vorstehend genannten Auskünften zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger jedenfalls aufgrund der Möglichkeit, sich um eine Sammeladresse zu bemühen, in Italien eine hinreichende und kostenfreie medizinische Versorgung erhalten wird, und zwar selbst dann, wenn er nach seiner Rückkehr keine Wohnung erhalten sollte, wofür ausweislich der Ausführungen auf Seite 11 und 12 überhaupt keine Anhaltspunkte bestehen, war der Beweisantrag ebenfalls wegen eigener Sachkunde des Gerichts nach § 244 Absatz 4 Satz 1 StPO abzulehnen. Überdies fehlt es auch hier an einem über die bloße Behauptung hinausgehenden Vortrag, dass sich die Situation für den Kläger anders darstellt, da sein Asylverfahren in Italien bereits durchgeführt und sein Asylantrag abgelehnt worden ist, sodass es sich auch insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsantrag handelt. Es fehlen tatsächliche, eine dahingehende Vermutung rechtfertigende Anhaltspunkte. Insbesondere folgen solche auch nicht aus der E-Mail der Liasonbeamtin des Bundesamtes vom 1. Juli 2015. Darin heißt es, dass der Kläger ggfls. in ein Projekt für Vulnerable Case untergebracht werden könne, wenn er noch Asylbewerber oder bereits anerkannt worden sei. Da der Asylantrag des Klägers bereits abgelehnt worden ist, kann er zwar nicht in das Projekt für Vulnerable Case aufgenommen werden. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass Asylbewerbern, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, keine Unterkunft und keine medizinische Betreuung erhalten werden. Vielmehr sichert die Liasonbeamtin zu, dass Italien den EU Standart einhalte. Schließlich hat das Bundesamt die italienischen Behörden über die Herzerkrankung des Klägers und die Notwendigkeit einer dauerhaften medikamentösen Behandlung informiert (Bl. 95 f. der Gerichtsakte), sodass das Gericht davon auszugeht, dass die italienischen Behörden den besonderen Bedürfnissen des Klägers in geeigneter Weise – insbesondere auch durch eine ggfls. erforderliche medizinische Erstversorgung – Rechnung tragen werden (vgl. auch Artikel 32 Absatz 1 Satz 3 Dublin III-VO). Sollte sich aufgrund gesundheitlicher Erwägungen womöglich eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verbieten, ist ein entsprechender Einwand in dem zuständigen Mitgliedstaat, also Italien, zu erheben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies dem Kläger nicht möglich sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).