Urteil
14 K 5290/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0925.14K5290.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der hilfsweisen Feststellung, dass Abschiebungshindernisse vorliegen, zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07. März 2011 verpflichtet, im Wege des Selbsteintrittsrechts von der ihr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin II – VO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und ein Asylverfahren durchzuführen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist nach eigener Auskunft ein am 00.00.0000 in Herat/Afghanistan geborener afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. 3 Er reiste nach eigenen Angaben am 08. oder 10. Oktober 2010 in die Bundesrepublik ein und stellte am 25. Oktober 2010 einen Asylantrag. Diesen begründete er im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 03. November 2010. Danach sei er in Afghanistan in seinem erlernten Beruf als Goldschmied tätig gewesen. Anfang September 2010 habe er einem Schleuser insgesamt 3 Millionen Tuman gezahlt, damit dieser ihm sowie seiner Mutter und seiner Schwester die Ausreise aus Afghanistan ermögliche. Sie seien dann zunächst über den Iran nach Istanbul gereist. Von dort aus hätten sie sich mit einem Schiff nach Frankreich oder Italien begeben. Es sei jedoch mit dem Schleuser von Anfang an vereinbart gewesen, dass sie vom Iran nach Deutschland gebracht würden. Auf einen entsprechenden Vorhalt des Entscheiders hin erklärte der Kläger weiter, dass er am 10. September 2010 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Kläger an, Afghanistan verlassen zu haben, da ein reicher Nachbar seine Schwester habe heiraten wollen. Die Familie des Klägers habe jedoch überlegt, dass die Schwester eher einen ihrer Cousins heiraten solle. Als der Nachbar den Kläger mit Entführung und Tötung bedroht habe, habe man die Heimat verlassen. 4 Am 20. Januar 2011 ersuchte das Bundesamt nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin II-VO) Italien um Übernahme des den Kläger betreffenden Asylverfahrens. Mit Schreiben vom 09. Februar 2011 akzeptierte Italien die Überstellung des Klägers zum Zwecke der dortigen Durchführung des klägerischen Asylverfahrens. 5 Mit Bescheid vom 07. März 2011, dem Kläger am 07. November 2011 zugestellt, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei, und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, aufgrund der erteilten Zustimmung zur Übernahme des Asylverfahrens nach der Dublin II-VO sei Italien für die Behandlung des Asylantrages zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sei die Bundesrepublik verpflichtet, die Überstellung des Klägers nach Italien innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Zustimmung durchzuführen. 6 Der Kläger hat am 23. September 2011 zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2012 und 06. Februar 2012 hat er zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch gegen den zwischenzeitlich zugestellten Bescheid des Bundesamtes vom 07. März 2011 wenden will und sein Begehren weiterverfolgt. 7 Zur Begründung trägt er vor, die Bedingungen in Italien entsprächen weiterhin nicht den europarechtlichen Anforderungen. Die Durchführung eines Asylverfahrens in Italien sei für den Kläger daher unzumutbar. 8 Ursprünglich hat der Kläger beantragt, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hilfsweise Abschiebungsverbote festzustellen. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat er diese Anträge zurückgenommen. 9 Der Kläger beantragt nunmehr, 10 1.) den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, im Wege des Selbsteintrittsrechts nach der ihr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin II – VO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und ein Asylverfahren durchzuführen, 11 hilfsweise 12 2.) die Beklagte zu verpflichten, nach Maßgabe der Vorgaben des Gerichts das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II – VO ermessensfehlerfrei erneut zu prüfen und den Kläger erneut zu bescheiden, und – bei erneuter Ablehnung des Selbsteintrittsrechts – sicherzustellen, dass die Abschiebung nicht vor Ablauf einer Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheides durchgeführt werden darf. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Bescheid. 16 Zur vorläufigen Aussetzung von Maßnahmen zur Überstellung des Klägers nach Italien, hat dieser am 20. April 2011 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 01. Juni 2011 (14 L 564/11.A) hat die Kammer der Beklagten vorläufig für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Klägers nach Italien auszusetzen, sowie die zuständige Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass eine Abschiebung für diese Dauer nicht durchgeführt werden darf. 17 Auf den Eilantrag des Klägers vom 01. Dezember 2011 hat die Kammer der Beklagten mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 (14 L 1834/11.A) dies erneut für sechs Monate aufgegeben. In einem weiteren Eilverfahren (14 L 778/11.A) hat die Kammer mit Beschluss vom 05. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 07. März 2011 angeordnet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verfahren 14 L 564/11.A, 14 L 1834/11.A und 14 L 778/12.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2012 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 16. August 2012 geladen worden. 21 Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 22 Die noch insoweit anhängig gebliebene Klage ist zulässig und begründet. 23 Die Klage ist in Bezug auf Ziffer 1.) des Bescheids vom 07. März 2011, wonach das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) für unzulässig erklärt, als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig. 24 Die statthafte Klageart richtet sich dabei gemäß § 88 VwGO nach dem Begehren des Klägers. Die Entscheidung über die Zuständigkeit und die Nichtwahrnehmung des Selbsteintrittsrechts hat gegenüber dem Kläger Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), 25 vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg, Urteil vom 23. Januar 2012 -5 A 212/11-, 26 und ist für diesen ein belastender Verwaltungsakt, der seinen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland ablehnt. In einer solchen Konstellation ist das Interesse des Klägers nicht nur auf die Aufhebung des belastenden Bescheids gerichtet, sondern zielt auf die verweigerte Begünstigung. Dieses Ziel kann er nur durch die Verpflichtungsklage erreichen und nicht durch die isolierte Anfechtungsklage, welche im Regelfall unstatthaft ist, 27 vgl. allgemein hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, 2012, § 42 Rn. 30. 28 Hieran ändert auch die asylverfahrensrechtliche Situation einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 27a AsylVfG nichts. Zwar mag im Falle der Aufhebung einer solchen Entscheidung der Weg für die Durchführung eines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit voller inhaltlicher Sachprüfung des klägerischen Asylbegehrens eröffnet sein, 29 so u.a. VG Augsburg, Urteil vom 13. März 2012 -6 K 11.30263-; VG Trier, Urteil vom 18. Mai 2011 -5 K 198/11.TR-; VG Karlsruhe, Urteile vom 03. März 2010 -4 K 4052/08 und vom 06. März 2012 -3 K 3069/11-, VG Hamburg, Urteil vom 15.März 2012 -10 A 227/11-, jeweils unter Verweis auf eine vergleichbare Situation in Fällen des §§ 32, 33 AsylVfG. 30 Die Situation ist jedoch mit den Fällen einer Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylVfG sowie der gerichtlichen Entscheidung bei einer fiktiven Antragsrücknahme gemäß § 33 AsylVfG nicht vergleichbar, für die höchstrichterlich geklärt ist, dass die besondere Struktur des Asylverfahrens in solchen Fällen einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage entgegen steht, 31 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07. März 1995 -9 C 264/94-, juris. 32 In diesem Fällen stellt das Bundesamt das laufende Asylverfahren aufgrund einer tatsächlichen oder fiktiven Antragsrücknahme des Antragstellers ein und entscheidet über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG. Hauptargument in dieser Konstellation ist, dass bei der Annahme einer statthaften Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigter das Gericht verpflichtet wäre, das Verfahren spruchreif zu machen und anstelle der zunächst zuständigen Behörde (Bundesamt) entscheiden würde. Dies widerspreche nicht nur dem Prinzip der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), sondern benachteilige auch den Kläger, da diesem eine Entscheidungsebene genommen werde. 33 In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Bundesamt von seinem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch macht und den Antrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig ablehnt, besteht diese Gefahr jedoch nicht. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei einer behördlichen Entscheidung nach § 27a AsylVfG um die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes handelt, mit der Folge, dass im Falle einer fehlerhaften Entscheidung grundsätzlich allein eine entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Dies zeigt auch ein Vergleich zu der prozessualen Situation vor Bescheiderlass. Bevor die Behörde eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG trifft, ist eine mögliche Klage allein als Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO möglich, die auf die Verpflichtung der Behörde gerichtet ist, über den Asylantrag zu entscheiden. Lehnt diese den Antrag aus sachlichen Gründen ab, ist ebenfalls die Verpflichtungsklage in Bezug auf das Asylgesuch unzweifelhaft statthaft. Nur im Fall einer Ablehnung als unzulässig soll eine isolierte Anfechtungsklage statthaft sein. Dies überzeugt weder in Bezug auf das Interesse des Klägers noch unter Gewaltenteilungsaspekten. 34 Gerade die Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts, entspricht dem Begehren des Klägers. Aus Sicht des Klägers ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts eine erste zwingende Bedingung, um sein Asylbegehren in der Bundesrepublik verfolgen zu können. Erst in einem zweiten Schritt folgt die eigentliche materielle Überprüfung seines Asylgesuchs. Die sich aus §§ 113 Abs. 5, 86 Abs. 1 VwGO ergebene Konsequenz, dass das Gericht die Sache bei einer Verpflichtungsklage spruchreif machen soll, bezieht sich in dieser Konstellation nicht auf die materiellen Gesichtspunkte des Asylgesuchs. Aufgrund der asylrechtlichen Besonderheit, wonach eine verweigerte sachliche Prüfung des Asylantrages vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist, liegt hier nämlich eine Ausnahme von § 86 VwGO dergestalt vor, dass das Gericht auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Ablehnung des klägerischen Asylantrags die Beklagte nicht zu dessen positiver Bescheidung verpflichten kann, da der Erlass eines solchen Bescheides zunächst zwingend die vorherige Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens erfordert, 35 vgl. in der Sache ebenso: VG Osnabrück, a.a.O., VG Regensburg, Urteil vom 27. März 2012 -9 K 11.30441-, VG Köln, Urteil vom 16. November 2011 -3 K 2890/11.A-.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 194, 197 ff. 36 In diesem Umfang besteht daher letztlich auch keine Gefahr der Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gewaltenteilung, da das Gerichtsverfahren das Verwaltungsverfahren nicht ersetzt. 37 § 44a VwGO steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Nach Satz 1 können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Satz 2 sieht hierzu eine Ausnahme vor, wenn diese behördlichen Verwaltungshandlungen vollstreckt werden können. Der Begriff der Vollstreckung ist dabei weit auszulegen, 38 vgl. VG Osnabrück, a.a.O., m.w.N., 39 und eine solche liegt aufgrund der in Ziffer 2.) gleichzeitig ausgesprochenen Abschiebungsanordnung unzweifelhaft vor. 40 Dem Kläger steht zudem das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu, da eine Rücküberstellung nach Italien weiterhin möglich ist, nachdem Italien am 09. Februar 2011 der Übernahme des Asylverfahrens und damit auch der Übernahme des Klägers zugestimmt hat. Dem steht auch nicht die Sechs-Monats-Frist des Art. 19 Abs. 4 S. 1 Dublin II-VO entgegen, wonach die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, sofern die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates zur Übernahme des Asylsuchenden vollzogen wird. Diese Frist läuft erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegen stehen kann, 41 vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 23. August 2011 -2 A 1863/10.Z.A-, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2012 -A 2 S 1355/11-, jeweils mit Verweis auf Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 29. Januar 2009 -C-19/08-Petrosian-, juris, 42 mithin erst ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 07. März 2011. 43 Statthafte Klageart gegen die in dem Bescheid vom 07. März 2011 in Ziffer 2.) enthaltene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, da es sich insoweit um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt. 44 Die Klage ist auch begründet. 45 Der Bescheid des Bundesamtes vom 07. März 2011 ist im Hinblick auf Ziffer 1.) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch, dass die Beklagte im Wege des Selbsteintrittsrechts nach der ihr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ein Asylverfahren durchführt. 46 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Satz 1). Er wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Satz 2). Hiervon unterrichtet er gegebenenfalls den zuvor zuständigen Mitgliedstaat (Satz 3). 47 Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO richtet sich nach seinem Wortlaut an die Mitgliedstaaten. Der Kläger kann sich aber gleichwohl darauf berufen, da sie ihm einen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Selbsteintritt der Beklagten in sein Asylverfahren vermittelt, 48 vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 23. Januar 2012 -5 A 212/11-. 49 Anders als noch die Vorgängerregelung im Schengener Durchführungsübereinkommen und im völkerrechtlichen Dubliner Übereinkommen, ist Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht allein im öffentlichen Interesse geschaffen worden, sondern dient auch den Interessen der von ihr betroffenen Asylsuchenden. Ein Einzelner kann bereits dann subjektive Rechte aus dem Unionsrecht herleiten, wenn aus der in Rede stehenden Vorschrift klar und eindeutig eine Vergünstigung Einzelner hervorgeht, die keiner Bedingung und keinem zeitlichen Aufschub mehr unterliegt, und weder die Union noch die Mitgliedsstaaten einen Spielraum zur Ausgestaltung besitzen. Nach der insoweit einschlägigen Entscheidung des EuGH, 50 vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 -Rs. C 19/08-Petrosian-, 51 ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO erfüllt sind. Insoweit ist der Selbsteintritt in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zumindest auch als Instrument zur Gewährleistung des subjektiven Rechts eines Antragstellers auf Prüfung seines Asylantrages zu dem Zweck auszulegen, ein richtlinienkonformes Asylverfahren zu gewährleisten, wenn zu erwarten ist, dass ihm ein solches Verfahren in dem Mitgliedstaat der Zuständigkeit nach der Dublin II-VO nicht zugänglich ist. 52 Aufgrund der Formulierung der Vorschrift („kann“) begründet diese jedoch grundsätzlich lediglich ein Recht des Einzelnen auf eine rechtsfehlerfreie Ausübung des dem Mitgliedsstaat eingeräumten Ermessensspielraums. Nach der Rechtsprechung des EuGH, 53 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, Rs. C 411/10 und C 493/10, 54 gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Ist dagegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Ist eine derartige ernsthafte Befürchtung zu bejahen, dann reduziert sich das in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO eingeräumte Ermessen („kann“) wegen der dargestellten Unvereinbarkeit auf Null. Der einheitliche europäische Mindeststandard für die Durchführung von Asylverfahren und die Behandlung von Asylbewerbern dient dazu, eine derartige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu verhindern. 55 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO sind erfüllt, da der Kläger als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. a) Dublin II-VO einen Asylantrag gemäß Art. 2 lit. c) Dublin II-VO gestellt hat. Zudem steht fest, dass eine Zuständigkeit der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens auf der Grundlage der Kapitel III und IV Dublin II-VO nicht besteht. Vielmehr war ursprünglich Italien zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zuständig, da aufgrund der Feststellungen der Beklagte der Kläger bereits in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Folglich kann der Kläger ausschließlich über Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eine ausnahmsweise Zuständigkeit der Beklagten zur sachlichen Prüfung seines Asylantrages herbeiführen. 56 In Bezug auf das eigentlich zuständige Mitgliedsland Italien ist das Ermessen der Beklagten hinsichtlich ihres Selbsteintrittsrechts vorliegend auf Null reduziert. Zur Überzeugung des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Italien zu dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG für die vorliegende Entscheidung allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Zugang zu einem richtlinienkonformen Asylverfahren erhält. Es liegen vielmehr ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an den Standard heranreichen, den der nationale Gesetzgeber bei Einfügung des § 27 a AsylVfG mit Wirkung vom 28. August 2007 vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Richtlinie 2004/83/EG – (ABl. L 304/12 vom 30. September 2004, berichtigt durch ABl. L 204/24 vom 5. August 2005, sog. Qualifikationsrichtlinie) bei dem EG-Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zuständig ist, als gegeben vorausgesetzt hat und – nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie am 10. Oktober 2006 (vgl. deren Art. 38 Abs. 1) voraussetzen durfte. Ferner wird gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2001 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Aufnahmerichtlinie) verstoßen. Auch bestehen erhebliche Bedenken, ob ein Zurückschicken des Klägers nicht einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt. Maßgebend ist dabei nicht, welche abstrakte Rechtslage in Italien herrscht, also ob etwa die vorgenannten Richtlinien in nationales Recht umgesetzt worden sind. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkreten Verhältnisse an, 57 vgl. VG Köln, a.a.O.; VG Arnsberg, Beschluss vom 18. März 2011 -8 L 92/11.A-; VG Frankfurt, Urteil vom 8. Juli 2009 -7 K 4376/07.F.A.-. 58 Das Gericht hat in seinen Eilrechtsschutzverfahren schon umfassend zu den vorliegenden Erkenntnismittel hinsichtlich der Situation von Flüchtlingen in Italien Stellung genommen und diese ausgewertet, 59 vgl. zuletzt VG Köln, Beschluss vom 05. Juli 2012 -14 L 778/12.A-. 60 Aktuellere Erkenntnismittel liegen nicht vor und wurden von der Beklagten auch nicht angeführt. 61 Die prekäre Situation von Asylsuchenden in Italien – insbesondere im Hinblick auf die materiellen Aufnahmebedingungen – ist demnach dokumentiert, 62 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, www.fluechtlingshilfe.ch; Bethke/Bender, Bericht über die Recherchereise von Rom nach Turin im Oktober 2010, vom 28. Februar 2011, abrufbar unter www.proasyl.de; ECRE, Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, S. 73 ff., März 2006, www.ecre.org/resources/Policy_papers; Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien, November 2009, abrufbar unter www.beobachtungsstelle.ch, 63 und wird in einer zuletzt erteilten Auskunft des UNHCR bestätigt, 64 vgl. UNHCR, Auskunft vom 24. April 2012 an das VG Braunschweig im Verfahren 7 A 57/11. 65 Danach haben zwar generell in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems in Italien stattgefunden und die Aufnahmeeinrichtungen (CARA, CDAs und SPRAR-Projekte) sind zur Aufnahme einer signifikanten Anzahl von Asylsuchenden in der Lage. Dennoch ist die Aufnahmekapazität insgesamt unzureichend. Ein schwerwiegendes Problem besteht jedoch weiterhin darin, dass Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung nur dann sichergestellt sind, wenn ein formaler Asylantrag gestellt wurde und so lange der Zeitraum von sechs Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten wird, was aber in der überwiegenden Anzahl der Verfahren der Fall ist. Auch die Gesundheitsversorgung ist nicht ausreichend sicher gestellt, da diese teilweise nur mit einer festen Wohnadresse beansprucht werden kann. Generell unzureichend ist die Versorgung von Asylsuchenden mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie, 66 vgl. im Ergebnis ebenso: VG Köln, Urteil vom 16. November 2011 -3 K 2890/11.A; VG Magdeburg, Urteil vom 26. Juli 2011 -9 A 346/10-; VG Freiburg, Beschluss vom 17. Februar 2012 -A 2 K 286/12- 67 Wie sich den einschlägigen Presseberichten entnehmen lässt, dürften sich die vorgenannten Defizite durch den dramatisch angestiegenen Zustrom von Flüchtlingen aus den nordafrikanischen Staaten zwischenzeitlich sogar noch deutlich verschlechtert haben. Schließlich haben die bekannt gewordenen Informationen über die Situation von Asylbewerbern in Italien den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt zu vorläufigen Entscheidungen nach Art. 39 der Verfahrensordnung (Rules of Court) mit dem Ziel der Verhinderung von Überstellungen nach Italien veranlasst, 68 vgl. EGMR, Statements of Facts, vom 19. Oktober 2011 gegen die Bundesrepublik -Nr. 64208/11- sowie u.a. vom 14. September 2010 -Nr. 2303/10-, vom 30. August 2010 -Nr. 37159/09- und vom 04. Juni 2010 -Nr. 30815/09-, 69 Demnach liegen zur Überzeugung des Gerichts ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Erkenntnisse dafür vor, dass der Kläger aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien im Falle einer Überstellung in dieses Land Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) ausgesetzt zu werden. Dies führt dazu, dass dem Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte nur dadurch genügt werden kann, vorliegend die Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wegen einer Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen und den Bescheid der Beklagten vom 07. März 2011 aufzuheben. 70 Schließlich ist der Bescheid des Bundesamtes vom 07. März 2011 auch hinsichtlich der in Ziffer 2.) angeordneten Abschiebung des Klägers nach Italien rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Insoweit findet der Bescheid seine Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Soll ein Ausländer in einen gemäß § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet danach das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG sind vorliegend schon nicht erfüllt. Der Abschiebungsanordnung steht vorliegend insoweit entgegen, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien aufgrund der gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bestehenden Zuständigkeit der Beklagten für das Asylverfahren nicht durchgeführt werden kann. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2 VwGO, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.