Beschluss
5 L 628/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0714.5L628.21.00
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Leitsätze
In Rumänien bestehen auch unter Berücksichtigung der Folgen der Corona-Pandemie keine systemischen Mängel des Asylverfahrens. Auch eine ausreichende medizinische Versorgung für dorthin zurückgebrachte Asylbewerber ist gewährleistet.(Rn.29)
(Rn.42)
(Rn.43)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Rumänien bestehen auch unter Berücksichtigung der Folgen der Corona-Pandemie keine systemischen Mängel des Asylverfahrens. Auch eine ausreichende medizinische Versorgung für dorthin zurückgebrachte Asylbewerber ist gewährleistet.(Rn.29) (Rn.42) (Rn.43) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antragsteller wendet sich gegen seine geplante Rückführung nach Rumänien. I. Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und beantragte am 23.04.2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem für den Antragsteller ein Eurodac-Treffer für Rumänien festgestellt worden war, richtete die Antragsgegnerin am 30.04.2021 ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 13.05.2021 stimmten die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen durch die Antragsgegnerin für den Antragsteller zu und erklärten sich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 c) Dublin III-VO zur Aufnahme des Antragstellers bereit. Daraufhin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 14.05.2021 den Antrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Rumänien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen den am 19.05.2021 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 26.05.2021 Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung trägt der Antragstellers vor, seine Rückführung nach Rumänien sei unzulässig. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht den Antrag als unzulässig abgelehnt. In Rumänien lägen systemische Mängel im Umgang mit Asylbewerbern vor. Er laufe Gefahr, nach der Rücküberstellung nach Rumänien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen. Eine Abschiebung nach Rumänien komme aufgrund der Pflicht der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nicht in Betracht und er habe gegen sie einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er leide psychisch unter den Folgen der Flucht und des Krieges. Die Reise habe ihn zusätzlich überstrapaziert. Seine Ehegattin befinde sich in einem Krankenhaus und müsse operiert werden. Die Kinder seien in der Obhut von Nachbarn. Er verfüge über keinerlei berufliche Qualifikationen und könnte daher in Rumänien nicht überleben. Es bestünden schwerwiegende Bedenken an der Praxis der Durchführung von Asylverfahren in Rumänien. Die Praxis entspreche nicht den Kernanforderungen des Unionsrechts. In der UNHCR-Studie werde bestätigt, dass das den Flüchtlingen in Rumänien gewährte Taschengeld nicht einmal die grundlegendsten Bedürfnisse befriedige. Auch eine Studie von „Pro Asyl" („Flüchtlinge im Labyrinth") bestätige, dass ein Asylantragsteller in Rumänien von umgerechnet 85 Cent pro Tag leben müsse, was bei Weitem nicht ausreiche, um existenzielle Bedürfnisse zu decken. Außerdem werde - so die Studie von „Pro Asyl" - aus Berichten des UNHCR und anderer Organisationen deutlich, dass der Zugang zu rechtlicher Unterstützung für Flüchtlinge in Rumänien zwar gesetzlich vorgesehen sei, faktisch hierfür aber keine Strukturen vorhanden seien. Meist hätten sie keinen Zugang zu Dolmetschern, weder für eine Beratung, noch für die Anhörung selbst. Komme es schließlich im Rahmen solcher mangelhaften Verfahren zu einer Ablehnung des Asylantrags, so würden die Flüchtlinge bis zu ihrer Abschiebung oft monatelang inhaftiert. Auch gebe es Berichte von Flüchtlingen, die einen Schutzstatus erhalten hätten und trotzdem auf unbegrenzte Zeit ins Gefängnis gekommen seien. Die feststellbare Verletzung von Kernanforderungen des vorgenannten europäischen Rechts, die mit seiner Gefährdung, insbesondere in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einhergehe, sei ein Sonderfall im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Eilrechtsschutz bleibe in diesen Ausnahmefällen möglich und zulässig. Dementsprechend habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14.05.1996 klargestellt, dass die Ausschlussregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG nur bei sinnentsprechender restriktiver Auslegung mit Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG in Einklang stehe. Mit seinen auf Griechenland bezogenen Entscheidungen habe das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung bestätigt. Schließlich sei auch nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Überstellung eines Asylbewerbers in den im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat mit Art. 4 Grundrechtecharta unvereinbar, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. An der katastrophalen Situation der Flüchtlinge habe sich in Rumänien nichts geändert. Hinsichtlich Dublin-Rückkehrer sei folgender Punkt von Bedeutung: Sei ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet worden, weil sich der Asylbewerber abgesetzt habe, werde der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er könne einen Folgeantrag stellen. Dieser habe aufschiebende Wirkung bezogen auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssten aber neue Beweise vorgelegt werden. Er habe im Falle einer Rückkehr daher mit seiner Verhaftung und einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu rechnen. Laut der NGO Civic Resource Centre sei der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu meistern. Er sei auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellten. Weiter berichteten Asylbewerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren. Obwohl Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf eine angemessene medizinische Versorgung hätten, stießen sie oft auf praktische Zugangshindernisse. Übersetzung sollte bei Krankenhausbehandlungen durch die Einwanderungsbehörde gewährleistet werden; Berichten zufolge sei es jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Das größte Problem stelle in Rumänien der Ärztemangel in den staatlichen Unterbringungszentren dar. Derzeit werde sowohl diese Lücke als auch die Verfügbarkeit von Psychologen und Dolmetschern in den staatlichen Zentren durch die ICAR Foundation abgedeckt, die jedoch auf projektbezogene Finanzierung angewiesen sei. Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung solle speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hingen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführten Projekten ab. Trotz zusätzlicher finanzieller Zuschüsse im Rahmen der von der Europäischen Union geförderten Projekte gebe es regelmäßige Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Unterstützung, die für Asylwerber vorgesehen sei. Besonders werde die finanzielle Hilfe für Vulnerable als ungenügend bezeichnet. Das Angebot an Aktivitäten wie kultureller Orientierung seien gering und Sprachkurse stünden nicht mehr zur Verfügung. Der rumänische Staat verletze gegenüber den Asylbewerbern Schutzpflichten. Die Asylbewerber würden der Obdachlosigkeit preisgegeben und seien in der Praxis ohne gesundheitliche Versorgung. Sie würden außerdem diskriminiert, da sie Sozialhilfe in sehr geringer Höhe erhielten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handele es sich hierbei um ein gezieltes Vorgehen. Es sei auch von einer Gleichgültigkeit auszugehen, da Rumänien In der Lage sei, die Situation der Asylbewerber zu verbessern. Diese Schutzpflichtverletzung stelle eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den rumänischen Staat dar. Eine Abschiebung nach Rumänien komme aufgrund der Pflicht der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nicht in Betracht und er habe gegen sie einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insoweit sei auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Sigmaringen, Aachen und München zu verweisen. Aufgrund der COVID-19 Pandemie bestehe zumindest ein Abschiebungsverbot für Asylbewerber aus Rumänien im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG. In Rumänien wäre er einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt (§ 60 Abs. 7 Satz 1AufenthG). Die seitens der rumänischen Regierung getroffenen Maßnahmen hätten bisher nichts gebracht. Der rumänische Staat sei nicht in der Lage, ihm und seinem jüngeren Bruder Schutz vor dem Corona-Virus anzubieten. Die Dunkelziffer sei viel höher. Ihm werde es nicht gelingen eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitslosenquote steigen werde. Die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung liege vor. Ihm werde es nicht gelingen eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Die Arbeitslosenquote sei durch die Lockdowns der vergangenen Monate massiv gestiegen. Die Pandemie habe Rumäniens Wirtschaft hart getroffen. Die Nachfrage aus dem In- und Ausland sei weggebrochen. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation und der in Rumänien herrschenden Lebensbedingungen müsste er befürchten, bei einer Rückkehr nach Rumänien einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden. Diese aufgrund des Auftretens von Covid-19-Fällen veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen würden in der absehbaren Zukunft andauern. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26.05.2021 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.05.2021enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie führt aus, das rumänische Asylverfahren weise keine systemischen Mängel auf. Soweit auf das Urteil des VG Aachen vom 03.07.2020 Bezug genommen werde, so habe dieses Verfahren einen Drittstaatenfall betroffen und könne daher nicht auf das vorliegende Dublin-Verfahren übertragen werden. Auch der Hinweis auf die COVID-19-Pandemie ändere nichts, da sich hiermit kein Abschiebungsverbot begründen lasse. Auch vor dem Hintergrund der pandemischen Lage drohe dem Antragsteller in Rumänien keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es bestehe keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers aus individuellen Gründen. Eine solche Gefahr liege nur bei einer bereits bestehenden schwerwiegenden Erkrankung vor, wenn bei einer Rückkehr eine lebensbedrohliche Verschlimmerung drohen würde, die auf der unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat oder anderen zielstaatsbezogenen Umständen beruhe. Von einer Verschlimmerung in diesem Sinne sei aber nicht bereits bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes auszugehen. Es bedürfe vielmehr einer wesentlichen Verschlechterung im Sinne von außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Es müsse zu erwarten sein, dass sich die vorhandene Erkrankung des Antragstellers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmere, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führe, d.h. es muss eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen; konkret sei diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat einträte. Dies gelte beispielsweise, weil das Gesundheitssystem nicht nur in einem Teil des Zielstaats durch die Pandemie und nicht nur kurzfristig in einer Weise überlastet ist, die das Minimum an zur Verhinderung der Verschlimmerung erforderlicher Behandlung ausschließe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Soweit nunmehr darauf hingewiesen werde, der Antragsteller leide psychisch unter den Folgen der Flucht und des Krieges und die Reise habe ihn zusätzlich überstrapaziert, so könne dem nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit habe der Antragsteller gerade angegeben, dass er gesund sei. Sofern im Weiteren auf die erkrankte Frau und der Aufenthalt der Kinder bei Nachbarn Bezug genommen werde, so verwundere dies doch sehr. Laut den Angaben im Rahmen der Anhörung befänden sich die Ehefrau und die Kinder weiterhin in Syrien. Von einer Erkrankung der Frau sei nicht einmal im Ansatz etwas berichtet worden. Auch von einer eigenen Erkrankung sei nichts erwähnt worden. Im Gegenteil sei erklärt worden, man habe 5 Jahre als Helfer gearbeitet und sodann als Sänger in einer Band, welche auf Hochzeiten, Partys und kurdischen Festen aufgetreten sei. Somit müsse letztlich von einem gesunden und erwerbsfähigen Mann ausgegangen werden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lasse sich auch nicht mit dem allgemeinen Risiko begründen, bei einer Rückkehr nach Rumänien möglicherweise alsbald an COVID-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Antragsteller noch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an COVID-19 erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen – auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten – mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft seien die Krankheitsverläufe bei mit COVID-19 infizierten Personen unspezifisch, vielfältig und variierten stark. Schwere Verläufe seien jedoch eher selten. Risikogruppen ließen sich nicht eindeutig bestimmen. Aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade (z. B. bereits bestehende Organschäden) sowie der Vielzahl anderer Einflussfaktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) und deren individuelle Kombinationsmöglichkeiten ist die Komplexität einer Risiko-Einschätzung außerordentlich hoch und eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse zu dem neuartigen Corona-Virus bestehe auch in Anbetracht dessen, dass die im Falle eines schweren Krankheitsverlaufs erforderliche medizinische Behandlung (insbesondere künstliche Beatmung) im Zielstaat ggf. nur in sehr eingeschränktem Maße zur Verfügung stehe und auch die allgemeine humanitäre Situation (Zugang zu Wasser, Nahrung, Medikamenten) den Krankheitsverlauf erschweren könnte, nicht die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sein und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheits-beeinträchtigungen erleiden könnte. Auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG finde sich keine Grundlage, da wie vorangehend gezeigt, bei dem Antragsteller von einem gesunden und arbeitsfähigen Mann ausgegangen werden müsse und im Weiteren das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Mängel aufweise. II. Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 5 K 627/21 – gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 14.05.2021 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag richtet sich gegen den in § 75 AsylG gesetzlich anordneten Sofortvollzug der Anordnung der Abschiebung nach Rumänien. Der Antrag ist daher statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Der Antrag der Antragsteller hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in der Fassung der Änderung auf Grund des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I 2016, 1939) unzulässig ist und deshalb die Anordnung seiner Abschiebung nach Rumänien nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig ist. Denn im vorliegenden Fall soll der Antragsteller in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, nachdem feststeht, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann. Rumänien ist der gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Staat. Die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich aus Art. 13 und Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) - im Folgenden: Dublin III-VO -. Dessen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für den Antragsteller ist ein Eurodac-Treffer für Rumänien festgestellt worden. Dementsprechend haben die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen durch die Antragsgegnerin für den Antragsteller mit Schreiben vom 13.05.2021 zugestimmt und sich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt. Der Zuständigkeit Rumäniens steht auch nicht Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund empirisch feststellbarer Defizite bei der praktischen Umsetzung ganz oder in weiten Teilen funktionslos werden lassen.1Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 = NVwZ 2014, 1677 = Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2.Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 = NVwZ 2014, 1677 = Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2. Dabei ist nach dem dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem innewohnenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zunächst grundsätzlich zu vermuten, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 behandelt wird.2Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 = NVwZ 2012, 417.Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, 108 = NVwZ 2012, 417. Nur wenn es den Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in dem ursprünglich nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden, ist die oben bezeichnete Vermutung als widerlegt anzusehen.3Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 = InfAuslR 2014, 68.Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 = InfAuslR 2014, 68. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die vorbezeichneten Ge-währleistungen ist, dass die in Rede stehende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreicht, deren Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls bemisst.4Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011, 221.Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 = InfAuslR 2011, 221. Solange dieses Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist, reicht allein der Umstand, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Staat womöglich gegen verschiedene Regeln verstößt, die nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013, S. 96 ff., im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) für die Aufnahme von Asylsuchenden gelten, nicht aus, einen Verstoß gegen die Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK anzunehmen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre.5So OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 –2 A 86/16 u.A. –, und vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, jew. juris.So OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 –2 A 86/16 u.A. –, und vom 13.12.2016 - 2 A 260/16 -, jew. juris. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK durch die Bedingungen, die einen Asylbewerber im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in dem zuständigen Mitgliedstaat treffen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgende Maßstäbe aufgestellt: Zunächst kann sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aus den allgemeinen Lebensbedingungen ergeben, denen ein Asylbewerber in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unterworfen ist.6Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O..Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.. Dies gilt vor dem Hintergrund der Regeln der Aufnahmerichtlinie, die die Mitglieds-staaten zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Lebensbedingungen für bedürftige Asylbewerber verpflichten, ungeachtet dessen, dass Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten ansonsten grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Flüchtlingen Obdach und finanzielle Unterstützung zu bieten.7Vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334 und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, InfAuslR 2012, 121 = NVwZ 2012, S. 681 ff.Vgl. EGMR, Urteile vom 27.05.2008 - Az. 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334 und vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, InfAuslR 2012, 121 = NVwZ 2012, S. 681 ff. Die allgemeinen Lebensbedingungen eines Asylbewerbers in einem Land der Europäischen Union sind dann in rechtserheblicher Weise defizitär und unter Art. 3 EMRK beachtlich, wenn der Betroffene in einer Situation äußerster materieller Armut vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und sich behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersieht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Im entschiedenen Fall hatte der Asylsuchende in extremer Armut gelebt und seine elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen können. Er war ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage monatelang obdachlos, konnte sich nicht ernähren und waschen und musste zudem in ständiger Furcht sein, angegriffen oder bestohlen zu werden. Im Rahmen von Art. 3 EMRK relevante systemische Mängel können auch im Asylverfahren des betreffenden Mitgliedstaates begründet liegen. Dies ist dann der Fall, wenn es die Gefahr in sich birgt, dass ein Asylsuchender direkt oder indirekt in sein Herkunftsland zurückgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte. Schließlich kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den einem Asylbewerber eventuell drohenden Haftbedingungen ergeben, nämlich dann, wenn sie sich nach Lage des Einzelfalles als unakzeptabel darstellen und gravierend genug sind, die Menschenwürde des Betroffenen zu verletzen.8Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.Vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O. Ausgehend von diesen Maßstäben weisen die Verhältnisse in Rumänien keine Mängel auf, die als systemische Schwachstellen im oben beschriebenen Sinne die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würden. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Kammer in ihrer gefestigten Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verhältnisse in Rumänien keine Mängel (bzw. inzwischen zumindest keine Mängel mehr) aufweisen, die als systemische Schwachstellen im oben beschriebenen Sinne die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würden.9vgl. nur Urteil der Kammer vom 27.11.2019 - 5 K 161/19 - und Gerichtsbescheid vom 29.03.2021 - 5 K 1576/20 - sowie Beschlüsse der Kammer vom 23.02.2021 - 5 L 1577/20, vom 22.12.2020 - 5 L 1168/20 -, vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 - und vom 19.12.2018 - 5 L 2083/18 -; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.06.2018 - 20 ZB 18.50032 -, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 15.06.2021 - 5 L 196/21.A, 843466 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 01.03.2021 -10 L 33/21.A -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 19.02.2021 - A 13 K 183/19 -, juris; VG München, Beschluss vom 27.11.2020 - M 1 S 20.50531 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 11.03.2020 - W 4 S 20.50079 -, juris (keine systemischen Mängel bei Folgeantragstellung); VG Ansbach, Beschlüsse vom 28.11.2019 - AN 17 S 19.51025 -, 20.11.2019 - AN 17 S 19.51066 - und 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, jew. juris; VG Regensburg, Urteile vom 17.04.2019 - RO 6 K 17.52358 -, juris, und 17.06.2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris, Rz. 28 ff.; VG Lüneburg, Teilurteil vom 13.03.2019 - 8 B 51/19 – und Beschluss vom 09.03.2021 - 8 B 111/20, 8182079 -, jew., juris; VG Augsburg, Beschluss vom 10.11.2017 - Au 5 S 17.50352 -, juris; VG Aachen, Beschlüsse vom 21.09.2018 - 6 L 1144/18.A -, juris, und 17.08.2015 - 8 L 607/15.A -, juris, Rz. 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2016 - 12 L 2625/16.A -, und Urteil vom 27.01.2021 - 12 K 19/21.A, 8033821 -, jew. juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 18.04.2016 - B 3 S 16.50026 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, juris, Rz. 30; VG Bayreuth, Beschluss vom 25.08.2014 - B 5 S 14.50047 -, juris, Rz. 28; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 10.02.2014 - A 1 K 3800/13 - juris, Rz. 10 und vom 03.03.2021 - A 19 K 406/21 -, juris; siehe insoweit auch die Ausführungen im weitere einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zitierenden Bescheid der Antragsgegnerin; a.A.: VG Schwerin, Beschluss vom 27.03.2015 - 3 B 236/15 -, juris, Rz. 13, und VG Köln, Beschluss vom 31.03.2015 - 20 L 211/15.A -, juris, Rz. 8 ff. und Urteil vom 19.04.2021 - 20 K 653/21.A -, juris; vgl. nunmehr aber auch VG Meiningen, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 E 1203/20 Me -; VG Köln, Beschluss vom 29.09.2020 - 20 L 1723/20.A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 03.07.2020 - 1 K 373/18.A -, juris; zu einem Sonderfall (Folgeantrag nach Ablauf von neun Monaten) vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2018 - 22 L 4112/17.A -vgl. nur Urteil der Kammer vom 27.11.2019 - 5 K 161/19 - und Gerichtsbescheid vom 29.03.2021 - 5 K 1576/20 - sowie Beschlüsse der Kammer vom 23.02.2021 - 5 L 1577/20, vom 22.12.2020 - 5 L 1168/20 -, vom 30.03.2020 - 5 L 138/20 - und vom 19.12.2018 - 5 L 2083/18 -; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.06.2018 - 20 ZB 18.50032 -, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 15.06.2021 - 5 L 196/21.A, 843466 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 01.03.2021 -10 L 33/21.A -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 19.02.2021 - A 13 K 183/19 -, juris; VG München, Beschluss vom 27.11.2020 - M 1 S 20.50531 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 11.03.2020 - W 4 S 20.50079 -, juris (keine systemischen Mängel bei Folgeantragstellung); VG Ansbach, Beschlüsse vom 28.11.2019 - AN 17 S 19.51025 -, 20.11.2019 - AN 17 S 19.51066 - und 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, jew. juris; VG Regensburg, Urteile vom 17.04.2019 - RO 6 K 17.52358 -, juris, und 17.06.2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris, Rz. 28 ff.; VG Lüneburg, Teilurteil vom 13.03.2019 - 8 B 51/19 – und Beschluss vom 09.03.2021 - 8 B 111/20, 8182079 -, jew., juris; VG Augsburg, Beschluss vom 10.11.2017 - Au 5 S 17.50352 -, juris; VG Aachen, Beschlüsse vom 21.09.2018 - 6 L 1144/18.A -, juris, und 17.08.2015 - 8 L 607/15.A -, juris, Rz. 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2016 - 12 L 2625/16.A -, und Urteil vom 27.01.2021 - 12 K 19/21.A, 8033821 -, jew. juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 18.04.2016 - B 3 S 16.50026 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, juris, Rz. 30; VG Bayreuth, Beschluss vom 25.08.2014 - B 5 S 14.50047 -, juris, Rz. 28; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 10.02.2014 - A 1 K 3800/13 - juris, Rz. 10 und vom 03.03.2021 - A 19 K 406/21 -, juris; siehe insoweit auch die Ausführungen im weitere einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zitierenden Bescheid der Antragsgegnerin; a.A.: VG Schwerin, Beschluss vom 27.03.2015 - 3 B 236/15 -, juris, Rz. 13, und VG Köln, Beschluss vom 31.03.2015 - 20 L 211/15.A -, juris, Rz. 8 ff. und Urteil vom 19.04.2021 - 20 K 653/21.A -, juris; vgl. nunmehr aber auch VG Meiningen, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 E 1203/20 Me -; VG Köln, Beschluss vom 29.09.2020 - 20 L 1723/20.A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 03.07.2020 - 1 K 373/18.A -, juris; zu einem Sonderfall (Folgeantrag nach Ablauf von neun Monaten) vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2018 - 22 L 4112/17.A - Daran ist auch nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls festzuhalten. Insbesondere sind nach wie vor keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das rumänische Asylsystem an systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 - und vom 10.12.2013 - C 394/12 - leidet, wobei an die Darlegung eines solchen nur ausnahmsweise anzunehmenden Hinderungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind.10st. Rspr. des Gerichts, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49, und EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 02.04.2013 - Az. 27725/10 -, juris, und BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl 2009, 1304st. Rspr. des Gerichts, vgl. nur Beschluss vom 29.07.2013 - 3 L 961/13 -, juris, unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49, und EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 02.04.2013 - Az. 27725/10 -, juris, und BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl 2009, 1304 Derartige Mängel würden nämlich voraussetzen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass anzunehmen wäre, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Demgegenüber arbeitet die rumänische Regierung mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen; die Aktivitäten des UNHCR lassen aber keine grundlegenden Verletzungen der GFK oder der EMRK (bzw. der GRCh) erkennen.11vgl. ausführlich VG Bayreuth, Beschluss vom 18.04.2016 - B 3 S 16.50026 -, jurisvgl. ausführlich VG Bayreuth, Beschluss vom 18.04.2016 - B 3 S 16.50026 -, juris Anderslautende frühere Auskünfte und Erkenntnisse12So hat etwa der UNHCR in älteren Stellungnahmen sorgenvoll auf die finanzielle und materielle Unterstützung von Asylsuchenden geblickt und das Integrationsangebot als unzureichend angesehen, jedoch gleichwohl nicht davon abgeraten, Asylsuchende im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Rumänien zu überstellen; vgl. hierzu U.S. Department of State, Romania 2014 Human Rights Report, 2d.So hat etwa der UNHCR in älteren Stellungnahmen sorgenvoll auf die finanzielle und materielle Unterstützung von Asylsuchenden geblickt und das Integrationsangebot als unzureichend angesehen, jedoch gleichwohl nicht davon abgeraten, Asylsuchende im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Rumänien zu überstellen; vgl. hierzu U.S. Department of State, Romania 2014 Human Rights Report, 2d. stellen sich zur Überzeugung der Kammer als überholt dar. Nach der Auskunftslage ist nämlich davon auszugehen, dass jedenfalls die Behandlung nicht vulnerabler Asylbewerber - wie dem Antragsteller - in Rumänien sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht europa- und menschenrechtlichen Grundsätzen vollauf entspricht. Nachdem insoweit für frühere Jahre auf der Grundlage damaliger Erkenntnisse noch Zweifel angezeigt gewesen sein mögen, die sich auch in verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen niedergeschlagen haben, stellt sich die entsprechende Situation inzwischen in (positiv) veränderter Weise dar. Wie das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 05.12.201713Gz. 508-516.80/49833Gz. 508-516.80/49833 ausführt, basiert das rumänische Asylverfahren, auch von im Dublin-Verfahren rücküberstellten Personen, auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards; Erkenntnisse über Abweichungen in der Praxis liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Das rumänische Asylgesetz enthält danach für das Verwaltungsverfahren zahlreiche dies sichernde verfahrensrechtliche Bestimmungen und gewährleistet auch ein Recht auf mindestens einen Rechtsbehelf gegen im Verwaltungsverfahren getroffene ablehnende Entscheidungen; Informationen über Verfahrensmängel bezüglich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art. 47 GRCh) oder Beschwerden Betroffener liegen dem Auswärtigen Amt ebenso wie Erkenntnisse über rechtliche oder auch tatsächliche Abweichungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen und europäischen Richtlinien nicht vor. So hat etwa das VG Würzburg14Beschluss vom 11.03.2020 - W 4 S 20.50079 - (unter Hinweis auf Österreichisches Bundesamt für Asyl - BFA -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, Gesamtaktualisierung vom 14.06.2019; U.S. Department of State, Human Rights Report Romania vom 13.03.2019; AIDA, Country Report: Romania, Stand: 31.12.2018)Beschluss vom 11.03.2020 - W 4 S 20.50079 - (unter Hinweis auf Österreichisches Bundesamt für Asyl - BFA -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, Gesamtaktualisierung vom 14.06.2019; U.S. Department of State, Human Rights Report Romania vom 13.03.2019; AIDA, Country Report: Romania, Stand: 31.12.2018) ausgeführt, dass in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert. Auch Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Das rumänische Asylverfahren, auch bei im Dublin-Verfahren rücküberstellten Personen, basiert auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards. Erkenntnisse über Abweichungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen und europäischen Richtlinien im rumänischen Asylsystem sowie in der rumänischen Praxis liegen nicht vor. Ein Asylsuchender wird in Rumänien angehört und hat bei der negativen Entscheidung einen Anspruch auf mindestens einen Rechtsbehelf. Nach Rumänien rücküberstellte Asylbewerber genießen gesetzlich festgelegte Rechte. Die Asylbewerber erhalten finanzielle Leistungen sowie Unterbringung in einer offenen Aufnahmeeinrichtung der Ausländerbehörde und Versorgung. Die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt nur in bestimmten gesetzlich festgelegten Situationen, wenn z.B. das Risiko besteht, dass sich der Schutzsuchende dem Verfahren entzieht, oder wenn dieser die nationale Sicherheit gefährdet. Fälle unfreiwilliger Obdachlosigkeit sind nicht bekannt. Die Asylsuchenden erhalten in Rumänien auch rechtliche Beratung. Der Zugang zum Gesundheitssystem steht allen Asylsuchenden und auch den Rücküberstellten kostenlos zur Verfügung. Die Stellung von Folgeanträgen ist möglich, wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden. Wird der Folgeantrag zugelassen, hat der Antragsteller dieselben Rechte wie beim Erstantrag.15siehe zum Vorstehenden BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, Gesamtaktualisierung vom 14.06.2019; U.S. Department of State, Human Rights Report Romania vom 13.03.2019; AIDA, Country Report: Romania, vom 31.12.2018; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 14.08.2015siehe zum Vorstehenden BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, Gesamtaktualisierung vom 14.06.2019; U.S. Department of State, Human Rights Report Romania vom 13.03.2019; AIDA, Country Report: Romania, vom 31.12.2018; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 14.08.2015 Zudem gibt es in Rumänien eine ganze Reihe von NGOs, die Asylbewerber mit Nahrung und Unterkunft versorgen und auch sonstige Notfalldienste zur Verfügung stellen.16siehe BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, Gesamtaktualisierung vom 14.06.2019, S. 11.siehe BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, Gesamtaktualisierung vom 14.06.2019, S. 11. Auch die wirtschaftliche und soziale Lage von Dublin-Rückkehrern in Rumänien begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die monatlichen staatlichen Ausgaben pro Asylantragsteller in Rumänien entsprechen nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in der angeführten Auskunft ca. 261 €, von denen (umgerechnet) ca. 68 € monatlich bar ausgezahlt werden (die nicht ausgezahlten Beträge decken Kosten für Unterbringung und sonstige Versorgung). Das Recht auf Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt besteht bereits nach dreimonatigem Aufenthalt, auch wenn das Asylverfahren noch anhängig ist; erlaubt sind sowohl selbständige Arbeit als auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Im Westen des Landes übersteigt das Angebot an Arbeitsplätzen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer; im Raum Temeswar und anderen Regionen werden Arbeitskräfte selbst für unqualifizierte Arbeit gesucht, in strukturschwachen Gebieten im Nord-Osten ist die Arbeitslosenquote höher. Weiter führt das Auswärtige Amt aus: „Es bestehen keine tatsächlichen Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien zu finden, wenn man die Integrationsangebote zur Sprachförderung und Qualifizierung in Anspruch nimmt.“ Nach Rumänien rücküberstellte Asylbewerber genießen überdies das Recht auf Unterkunft in einer offenen Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde, in denen ihre Unterbringung in der Regel auch bis zur Asylentscheidung erfolgt.17Weiter heißt es in der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes: „Sonder- und Zusatzleistungen in Bezug auf Wohnraum, Sachleistungen, Geldleistungen, medizinische Versorgung und integrative Förderung werden für besonders Schutzbedürftige, darunter auch Familien mit Babys, Kleinkindern oder Minderjährigen oder unbegleitete Minderjährige, tatsächlich gewährt. Die Unterbringung und Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen erfolgt im Familienverband und getrennt von anderen Gruppen. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen erfolgt in geeigneten Wohnungen oder Häusern. Mietzuschüsse, auch im Rahmen EU-geförderter Projekte, werden gewährt … Die Unterbringung von international Schutzsuchenden in gesonderten geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt nur in bestimmten gesetzlichen Situationen, wenn zum Beispiel das Risiko besteht, dass sich der Schutzsuchende dem Verfahren entzieht, oder wenn dieser die nationale Sicherheit gefährdet. Diese Maßnahme findet keine Anwendung im Falle minderjähriger Asylbewerber … Unabhängig von der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen sorgen die rumänischen Behörden für die Einhaltung des Prinzips der Familieneinheit und des Kindeswohls aufgrund geltendem EU- und nationalem Recht. Die Aufnahmeeinrichtungen sehen gesonderte Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen vor. In geschlossenen Einrichtungen erfolgt ebenso die getrennte Unterbringung von alleinreisenden Männern und Frauen sowie nach unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten und Ethnien, sofern erforderlich.“Weiter heißt es in der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes: „Sonder- und Zusatzleistungen in Bezug auf Wohnraum, Sachleistungen, Geldleistungen, medizinische Versorgung und integrative Förderung werden für besonders Schutzbedürftige, darunter auch Familien mit Babys, Kleinkindern oder Minderjährigen oder unbegleitete Minderjährige, tatsächlich gewährt. Die Unterbringung und Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen erfolgt im Familienverband und getrennt von anderen Gruppen. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen erfolgt in geeigneten Wohnungen oder Häusern. Mietzuschüsse, auch im Rahmen EU-geförderter Projekte, werden gewährt … Die Unterbringung von international Schutzsuchenden in gesonderten geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt nur in bestimmten gesetzlichen Situationen, wenn zum Beispiel das Risiko besteht, dass sich der Schutzsuchende dem Verfahren entzieht, oder wenn dieser die nationale Sicherheit gefährdet. Diese Maßnahme findet keine Anwendung im Falle minderjähriger Asylbewerber … Unabhängig von der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen sorgen die rumänischen Behörden für die Einhaltung des Prinzips der Familieneinheit und des Kindeswohls aufgrund geltendem EU- und nationalem Recht. Die Aufnahmeeinrichtungen sehen gesonderte Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen vor. In geschlossenen Einrichtungen erfolgt ebenso die getrennte Unterbringung von alleinreisenden Männern und Frauen sowie nach unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten und Ethnien, sofern erforderlich.“ Fälle unfreiwilliger Obdachlosigkeit rücküberstellter Asylbewerber sind nicht bekannt.18Auswärtiges Amt, Auskunft vom 03.08.2017 an das VG Hamburg - Gz. 508-516.80/49473 -Auswärtiges Amt, Auskunft vom 03.08.2017 an das VG Hamburg - Gz. 508-516.80/49473 - Veranlassung, an dieser Auskunftslage zu zweifeln, besteht nicht. Der Antragsteller hat zwar über aus seiner Sicht prekäre Verhältnisse in Rumänien berichte („Die Lebensumstände sind sehr schlecht. ... Die Standards sind katastrophal.“). Seine Angaben lassen indes keine näheren Umstände der von ihm beklagten Defizite erkennen und sind daher zu pauschal, um durchgreifende Zweifel an der dargestellten und gut dokumentierten Einschätzung der regelmäßigen Verhältnisse in rumänischen Aufnahmeeinrichtungen zu begründen. Zudem hat der Antragsteller selbst auch keine eigenen Erfahrungen mit der Behandlung von Asylbewerbern in Rumänien, da er nach seinen Angaben nach der Abgabe der Fingerabdrücke direkt mit dem Schleuser weitergefahren sei. Bedenken gegen das rumänische Asylverfahren finden auch in den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln keine Stütze. Schlüsse auf über den Einzelfall hinausgehende Umstände lassen sie vor diesem Hintergrund erst recht nicht zu. Zumindest eine im gegebenen Zusammenhang erforderliche systemische Natur derartiger behaupteter Mängel kann daher nicht angenommen werden. Vielmehr berichten auch Nichtregierungsorganisationen in jüngerer Zeit, soweit ersichtlich, nicht über Umstände, nach denen insbesondere für sog. Dublin-Rückkehrer systemische Mängel im rumänischen Asylsystem in Betracht kommen könnten.19siehe nur amnesty international, Jahresbericht Rumänien 2017/2018, Stand: 12/2017, in dem zwar über Diskriminierungen etwa von Roma und Menschen mit Behinderungen berichtet wird, etwaige Mängel für sog. Dublin-Rückkehrer (oder auch anerkannte Schutzsuchende) indes mit keinem Wort angesprochen werden; ebenso ai vom 16.04.2020, Jahresbericht Rumänien 2019; vgl. auch ACCORD vom 16.03.2020, Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung (a-11219), wonach lediglich für eine Aufnahmeeinrichtung (Timisoara) ernstliche Mängel berichtet werdensiehe nur amnesty international, Jahresbericht Rumänien 2017/2018, Stand: 12/2017, in dem zwar über Diskriminierungen etwa von Roma und Menschen mit Behinderungen berichtet wird, etwaige Mängel für sog. Dublin-Rückkehrer (oder auch anerkannte Schutzsuchende) indes mit keinem Wort angesprochen werden; ebenso ai vom 16.04.2020, Jahresbericht Rumänien 2019; vgl. auch ACCORD vom 16.03.2020, Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung (a-11219), wonach lediglich für eine Aufnahmeeinrichtung (Timisoara) ernstliche Mängel berichtet werden Unter diesen Umständen ist aber nicht nur gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG normativ, sondern auch real davon auszugehen, dass jedenfalls in Bezug auf Rückkehrer im Dublin-Verfahren in Rumänien die Anwendung sowohl der GFK und der EMRK als auch der einschlägigen europarechtlichen Richtlinien und Standards sowohl rechtlich als auch tatsächlich gesichert ist und systemische Mängel im rumänischen Asylsystem insoweit nicht bzw. zumindest nicht mehr festgestellt werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerseite angeführten Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte. Zwar wird insoweit vereinzelt davon ausgegangen, dass es „wesentliche Gründe für die Annahme (scil. gibt), dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GrCh) mit sich bringen.“ Das insoweit in Bezug genommene VG Aachen20Urteil vom 03.07.2020 - 1 K 373/18.A -, juris, Rz. 56 ff., m.w.N.Urteil vom 03.07.2020 - 1 K 373/18.A -, juris, Rz. 56 ff., m.w.N. hat aber hinsichtlich eines Klägers entschieden, dem in Rumänien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden war. Dieses geht davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage in Rumänien in den letzten Monaten aufgrund der Corona-Pandemie drastisch verändert habe und „es einem Schutzberechtigten nur in Ausnahmefällen zeitnah nach seiner Rückkehr gelingen wird, eine entsprechend entlohnte Arbeit zu finden. Die weit überwiegende Zahl der Rückkehrer wird aufgrund der oben beschriebenen steigenden Arbeitslosenzahlen und den weiteren wirtschaftlichen Folgen der Pandemie keine Beschäftigung finden. Dieser Personenkreis wird in der Folge mangels ausreichender staatlicher oder sonstiger Unterstützungsleistungen in eine extrem schwierige Situation geraten.“21Urteil vom 03.07.2020 - 1 K 373/18.A -, juris, Rz. 70 ff., m.w.N.; ebenso VG Meiningen, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 E 1203/20 Me - (BA S. 8), und VG Köln, Beschluss vom 29.09.2020 - 20 L 1723/20.A -, juris, Rz. 7 ff.Urteil vom 03.07.2020 - 1 K 373/18.A -, juris, Rz. 70 ff., m.w.N.; ebenso VG Meiningen, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 E 1203/20 Me - (BA S. 8), und VG Köln, Beschluss vom 29.09.2020 - 20 L 1723/20.A -, juris, Rz. 7 ff. Die Kammer ist dieser Auffassung in ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht gefolgt. Vielmehr ist sie auch in ihrer aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im rumänischen Asylsystem Schwachstellen nach wie vor nicht festzustellen sind.22vgl. nur Beschlüsse vom 22.12.2020 - 5 L 1168/20 - und vom 23.12.2020 - 5 L 1497/20 - (jeweils n.v.)vgl. nur Beschlüsse vom 22.12.2020 - 5 L 1168/20 - und vom 23.12.2020 - 5 L 1497/20 - (jeweils n.v.) Daran ist in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Meinung auch in der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung23vgl. etwa VG München, Beschluss vom 27.11.2020 - M 1 S 20.50531 -, juris, Rz. 25 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 11.03.2020 - W 4 S 20.50079 -, juris (keine systemischen Mängel bei Folgeantragstellung)vgl. etwa VG München, Beschluss vom 27.11.2020 - M 1 S 20.50531 -, juris, Rz. 25 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 11.03.2020 - W 4 S 20.50079 -, juris (keine systemischen Mängel bei Folgeantragstellung) jedenfalls im Grundsatz festzuhalten. Denn unabhängig davon, dass der Antragsteller in Rumänien (zumindest noch) nicht als international Schutzberechtigter anerkannt und daher seine wirtschaftlich-soziale Ausgangslage bei einer Rückkehr wohl nicht ohne weiteres mit der eines zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten gleichgesetzt werden kann, sind der Kammer trotz sorgfältiger Recherche keine aktuellen Erkenntnisse über Fälle unfreiwilliger Obdachlosigkeit rücküberstellter Asylbewerber hinsichtlich Rumänien bekannt geworden. Davon wäre aber auszugehen, wenn es sie in nennenswertem – und damit potentiell systemischem – Umfang gäbe. Zwar wird, auch im Hinblick auf die durchaus beachtlichen gegenteiligen aktuellen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die Situation in Rumänien weiterhin sorgfältig zu beobachten sein. Die Annahme regelmäßiger Verstöße gegen europa- und menschenrechtliche Grundsätze bedürfte aber aus Sicht des erkennenden Gerichts konkreter und substantiierter Belege und nicht nur einer an die, wenngleich unbestreitbaren, gravierenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie anknüpfenden und letztlich hypothetisch bleibenden bloßen Befürchtung, zumal der Pandemie und ihren Folgen bekanntlich auch in Rumänien in vielfältiger Weise, auch mit europäischer Unterstützung, begegnet wird. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung der Ehefrau des Antragstellers. So ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass sich diese nach wie vor in Syrien aufhält, so dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich deren Verhältnisse ebenso wie die der Kinder dadurch verändern könnten, dass der Antragsteller nach Rumänien überstellt wird. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin ergeben sich auch nicht im Hinblick darauf, dass sich der Bruder des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Denn eine Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 9 bis 11 der Dublin III-VO kommt nicht in Betracht. Insbesondere greift Art. 9 der Dublin III-VO nicht ein, wonach ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist. Denn der Bruder des Antragstellers ist kein Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. g der Dublin III-VO. Fallbezogen eine andere Bewertung rechtfertigt auch der Umstand nicht, dass der Antragsteller in Rumänien offensichtlich bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat und sein dortiger Asylantrag nach seiner zwischenzeitlichen Ausreise nach Deutschland als zurückgenommen gilt, wie sich aus der Zustimmungserklärung der rumänischen Behörden vom 13.05.2021 ergibt. Zwar können Dublin-Rückkehrer, wenn eine Anhörung bereits erfolgt war und das Asylverfahren anschließend wegen der Abwesenheit des Schutzsuchenden beendet wurde, bei einer Rückkehr grundsätzlich lediglich einen Folgeantrag stellen. Auch besteht bei bereits abgelehnten Dublin-Rückkehrern nach rumänischem Recht offenbar die Möglichkeit, diese als „illegale Fremde“ für bis zu 18 Monate in Gewahrsam zu nehmen.24siehe BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, vom 14.06.2019, S. 6 f.siehe BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, vom 14.06.2019, S. 6 f. Weiter wird berichtet, dass Folgeantragsteller in Rumänien bis zur Zulassung ihres Folgeantrags von materiellen Leistungen ausgeschlossen sind25siehe AIDA, Country Report: Romania, Stand: 31.12.2018, S. 75, unter Bezug auf Art. 88 des rumänischen Asylgesetzessiehe AIDA, Country Report: Romania, Stand: 31.12.2018, S. 75, unter Bezug auf Art. 88 des rumänischen Asylgesetzes und sie frühestens nach drei Monaten nach Zulassung ihres Folgeantrags wieder arbeiten dürfen;26siehe U.S. Department of State, Human Rights Report Romania, vom 13.03.2019, S. 18siehe U.S. Department of State, Human Rights Report Romania, vom 13.03.2019, S. 18 keine wesentlichen Unterschiede gibt es hingegen nach den vorliegenden Erkenntnissen beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylbewerbern.27siehe BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, vom 14.06.2019, S. 7, m.w.N.siehe BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, vom 14.06.2019, S. 7, m.w.N. Vorliegend kann allerdings dahinstehen, ob ein derartiger Umgang mit Folgeantragstellern insgesamt noch in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den Grundsätzen des europäischen Asylrechts, insbesondere mit Art. 4 GRCh i.V.m. Art. 3 EMRK, stünde oder nicht.28zur Problematik vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2018 - 22 L 4112/17.A -, juris, Rz. 14 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 11.03.2020 - W 4 S 20.50079 -, juris, Rz. 22, m.w.N.; VG Lüneburg, Teilurteil vom 13.03.2019 - 8 B 51/19 -, juris, Rz. 20 ff.zur Problematik vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2018 - 22 L 4112/17.A -, juris, Rz. 14 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 11.03.2020 - W 4 S 20.50079 -, juris, Rz. 22, m.w.N.; VG Lüneburg, Teilurteil vom 13.03.2019 - 8 B 51/19 -, juris, Rz. 20 ff. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen wird in Rumänien das Asylverfahren bei Schutzsuchenden, deren Asylverfahren deshalb beendet wurde, nachdem sie von Rumänien aus in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist sind, dann fortgesetzt, wenn sie binnen neun Monaten nach der Beendigungsentscheidung einen erneuten Asylantrag stellen; lediglich nach Ablauf dieser Frist wird der erneute Asylantrag als Folgeantrag gewertet.29vgl. dazu VG Lüneburg, Teilurteil vom 13.03.2019 - 8 B 51/19 -, juris, Rz. 21, m.w.N.vgl. dazu VG Lüneburg, Teilurteil vom 13.03.2019 - 8 B 51/19 -, juris, Rz. 21, m.w.N. Namentlich Rückkehrer nach Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt.30siehe BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, vom 14.06.2019, S. 6 f., m.w.N.siehe BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, vom 14.06.2019, S. 6 f., m.w.N. Da der Antragsteller von den rumänischen Behörden ausweislich deren Übernahmeerklärung als solcher behandelt wird, ist fallbezogen davon auszugehen, dass ihm die Möglichkeit offen steht, binnen der in den rumänischen Bestimmungen vorgesehenen neunmonatigen Frist einen weiteren Asylantrag zu stellen und sein dortiges Asylverfahren – ohne die Einschränkungen eines Folgeantragsverfahrens – fortzuführen. Denn sein Antragsverfahren wurde nach Aktenlage in Rumänien mit dortigem Entscheid vom 13.04.2021 eingestellt, so dass diese Entscheidung mit Blick auf die in Rumänien gegebene zweiwöchige Klagefrist wohl frühestens am 27.04.2021 bestandskräftig werden konnte. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist daher davon auszugehen, dass die genannte Neunmonatsfrist selbst dann noch gewahrt wäre, wenn eine etwaige Rückführung des Antragstellers nach Rumänien erst am letzten Tag der mit dem vorliegenden zurückweisenden Beschluss eröffneten sechsmonatigen Frist für eine Rücküberstellung (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO) erfolgen würde. Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob ein Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verletzender systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen darin zu sehen ist, dass Folgeantragstellern nach den angegebenen Erkenntnissen eine Ingewahrsamnahme drohen kann und sie gegebenenfalls keinen Anspruch auf materielle Versorgung durch den rumänischen Staat haben. Im Übrigen geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die Antragsgegnerin im Falle eines Vollzugs der angefochtenen Abschiebungsanordnung innerhalb der kommenden sechs Monate – schon zur Vermeidung eines etwaigen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh durch einen Abschiebungsvollzug – zuvor gegenüber den rumänischen Behörden vergewissern wird, dass dem Antragsteller die Möglichkeit eines weiteren Asylantrags in Rumänien in seinem Einzelfall auch tatsächlich zur Verfügung steht und er insbesondere bei seiner Rückkehr nicht als Folgeantragsteller inhaftiert bzw. bei entsprechender Bedürftigkeit von materieller Versorgung ausgeschlossen wird. Unter diesen Umständen ist es von Rechts wegen auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch gemacht hat. Die Vorschrift ermächtigt jeden Mitgliedstaat, einen in seinem Hoheitsgebiet eingereichten Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen und das Verfahren mit einer Sachentscheidung abzuschließen (vgl. Art. 2 lit. d Dublin III-VO), auch wenn er nach den Kriterien der Verordnung an sich nicht zuständig ist. Bezogen auf das deutsche Asylverfahrensrecht handelt es sich hierbei um einen möglichen Anwendungsfall des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG.31„Von einer Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat abzusehen, wenn das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.“„Von einer Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat abzusehen, wenn das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.“ Die vorgenannte Verordnung enthält selbst keine Konkretisierungen, unter welchen Umständen das Selbsteintrittsrecht von den Mitgliedstaaten angewandt werden soll. Das Selbsteintrittsrecht wird an keine tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft und in das Ermessen des Mitgliedstaats gestellt. Den Mitgliedstaaten ist ein weiter Spielraum eingeräumt, der es ihnen ermöglicht, möglicherweise noch bestehenden nationalen (materiell-rechtlichen oder auch verfahrensrechtlichen) Vorgaben oder Besonderheiten Rechnung zu tragen bzw. eine Vielzahl denkbarer politischer Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Der Mitgliedstaat verfügt über ein weites Ermessen, ob er von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder nicht, wobei die Betroffenen aus der Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO allein kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ableiten können. Ein subjektives Recht kann sich immer nur im Zusammenhang mit einer subjektive Rechte schützenden Rechtsnorm ergeben, wie etwa Art. 7 GRCh oder Art. 8 EMRK.32vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rz. 174, 182vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rz. 174, 182 Der Gesundheitszustand des Schutzsuchenden oder behauptete schlechte Erfahrungen im sicheren Drittstaat vermögen ein solches subjektives Recht auf Selbsteintritt also nicht zu begründen. Zumindest Umstände, die das Selbsteintrittsermessen der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auf Null reduzieren könnten, sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller keine Belege für die von ihm behaupteten psychischen Folgen des Krieges bzw. seiner Flucht vorgelegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, die Situation für Flüchtlinge in Rumänien habe sich durch die Corona-Pandemie wesentlich verschlechtert. Auch nur ansatzweise substantiiert hat er eine derartige generelle Verschlechterung für Flüchtlinge in Rumänien nämlich, wie bereits dargelegt, in keiner Weise. Zwar führt die COVID-19-Pandemie in Rumänien nach den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes33vom 13.07.2021 (https://www. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/rumaeniensicherheit/10822)vom 13.07.2021 (https://www. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/rumaeniensicherheit/10822) weiterhin zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens und es gilt aufgrund der epidemiologischen Rate der Alarmzustand fort. Allerdings muss auch gesehen werden, dass die Infektionszahlen in Rumänien zuletzt ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland stark zurückgegangen sind. So liegt die sog. 7-Tages- Inzidenz in Rumänien derzeit bei 1,5 und damit sogar niedriger als in der Bundesrepublik Deutschland.34Stand: 13.07.2021 (https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/rumänien/)Stand: 13.07.2021 (https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/rumänien/) Insgesamt stellt sich also die aktuelle Situation in Rumänien nicht schlechter als diejenige in der Bundesrepublik dar. Zudem wird Rumänien auch nicht mehr vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft35Stand: 09.07.2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebie-te_neu.html)Stand: 09.07.2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebie-te_neu.html). Vor allem aber liegen der Kammer, wie bereits dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich durch die Corona-Pandemie etwa an der Unterbringung oder der Versorgung mit den lebensnotwendigen Gütern zur Befriedigung der menschlichen Grundbedürfnisse im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Rumänien wesentliche Änderungen ergeben haben könnten. Die Kammer geht daher davon aus, dass jedenfalls für Asylsuchende, die unter die Dublin III-VO fallen, bei einer Rückkehr nach Rumänien keine anhand der genannten Maßstäbe maßgeblich ins Gewicht fallende Verschlechterung gegenüber den vor der Corona-Pandemie geltenden und von der Rechtsprechung grundsätzlich als hinnehmbar eingeschätzten Verhältnissen eingetreten ist. Pandemiebedingte systemische Mängel im rumänischen Asylsystem können daher derzeit ebensowenig angenommen werden wie etwa ein dadurch begründetes subjektives Recht des Antragstellers auf Selbsteintritt durch die Antragsgegnerin.36zur Problematik vgl. allgemein auch VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 -, juris, Rz. 38 ff., m.w.N.; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 19.02.2021 - A 13 K 183/19 -, juriszur Problematik vgl. allgemein auch VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 -, juris, Rz. 38 ff., m.w.N.; a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 19.02.2021 - A 13 K 183/19 -, juris Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist fallbezogen ebenso zu verneinen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr ergibt sich für den Antragsteller jedenfalls nicht aus den von ihm vorgetragenen psychischen Beschwerden. Abgesehen davon, dass er hierfür bislang keinerlei medizinischen Beleg, geschweige denn in Form qualifizierter fachärztlicher Atteste, vorgelegt hat, ist in keiner Weise ersichtlich, dass durch eine Rückführung nach Rumänien für den Antragsteller erhebliche negative gesundheitliche Folgen eintreten könnten. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend aber auch mit Blick auf eine individuelle Gefährdung seiner Person durch die Corona-Pandemie zu verneinen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller dort in besonderer Weise gefährdet wäre, Opfer der Pandemie zu werden. Vielmehr stellt sich dieses Risiko nach den verfügbaren Erkenntnissen, wie dargelegt, aktuell eher niedriger dar als im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin. Zudem muss fallbezogen gesehen werden, dass es sich bei dem Antragsteller nicht etwa um eine vulnerable Person handelt, sondern um einen jungen und im Wesentlichen gesunden Mann. Wenngleich zweifellos auch junge und gesunde Männer grundsätzlich an COVID-19 erkranken und unter Umständen schwere Krankheitsverläufe entwickeln können, so ist dies jedoch bekanntermaßen im Allgemeinen deutlich seltener der Fall als in entsprechenden Risikogruppen. Hinzu kommt, dass Asylantragsteller in Rumänien Anspruch auf medizinische Primär- und notfallbedingte Krankenhausversorgung sowie auf medizinische Versorgung und kostenlose Behandlung bei chronischen und akuten Krankheiten haben und demzufolge auch Zugang zur medizinischen Versorgung und kostenlosen Behandlung gemäß Befund. Für Dublin-Rückkehrer wie den Antragsteller gilt nichts anderes.37siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 05.12.2017 - Gz. 508-516.80/49833 -, in der es in Bezug auf Dublin-Rückkehrer weiter heißt: „Asylantragsteller mit besonderen medizinischen Behandlungsbedürfnissen können in Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde mit medizinischem Fachpersonal, das die Durchführung der Behandlung und den weiteren medizinischen Verlauf der Patienten verfolgt, untergebracht werden. Zusätzlich zu den durch den rumänischen Staat über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährten Leistungen werden Projekte mithilfe von NROs zur Unterstützung Asylantragsteller mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt.“ In einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Hamburg vom 03.08.2017 - Gz. 508-516.80/49473 - ist ausgeführt: „Der Zugang zum Gesundheitssystem steht tatsächlich allen Asylsuchenden ab dem ersten Tag der Ankunft und auch Rücküberstellten kostenlos zur Verfügung. In den Aufnahmeeinrichtungen selbst erfolgt nicht nur eine ärztliche Erstuntersuchung, auch die fortgeführte Behandlung von Krankheiten sowie die Konsultation von Spezialärzten sind durch die Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung sichergestellt.“siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 05.12.2017 - Gz. 508-516.80/49833 -, in der es in Bezug auf Dublin-Rückkehrer weiter heißt: „Asylantragsteller mit besonderen medizinischen Behandlungsbedürfnissen können in Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde mit medizinischem Fachpersonal, das die Durchführung der Behandlung und den weiteren medizinischen Verlauf der Patienten verfolgt, untergebracht werden. Zusätzlich zu den durch den rumänischen Staat über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährten Leistungen werden Projekte mithilfe von NROs zur Unterstützung Asylantragsteller mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt.“ In einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Hamburg vom 03.08.2017 - Gz. 508-516.80/49473 - ist ausgeführt: „Der Zugang zum Gesundheitssystem steht tatsächlich allen Asylsuchenden ab dem ersten Tag der Ankunft und auch Rücküberstellten kostenlos zur Verfügung. In den Aufnahmeeinrichtungen selbst erfolgt nicht nur eine ärztliche Erstuntersuchung, auch die fortgeführte Behandlung von Krankheiten sowie die Konsultation von Spezialärzten sind durch die Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung sichergestellt.“ Ferner muss gesehen werden, dass entsprechend § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG die medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung (zwar ausreichend, aber) der Versorgung in Deutschland nicht gleichwertig sein muss und es dem Antragsteller insbesondere (grundsätzlich) zumutbar ist, sich in einen Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist.38Vgl. VG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A -; VG Würzburg, Beschluss vom 14.12.2020 - W 8 S 20.50309 -; VG Augsburg, Urteil vom 29.10.2020 - Au 9 K 20.31093 -, jew. jurisVgl. VG Aachen, Urteil vom 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A -; VG Würzburg, Beschluss vom 14.12.2020 - W 8 S 20.50309 -; VG Augsburg, Urteil vom 29.10.2020 - Au 9 K 20.31093 -, jew. juris Dem Antragsteller steht im Ergebnis auch kein von der Antragsgegnerin zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu. Freilich ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG auch für die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zuständig ist. Da Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Anordnung nach § 34a AsylG ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, diese also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist, hat das Bundesamt in diesem Rahmen – anders als bei der Entscheidung nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufentG (einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) umfassend zu prüfen.39vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, m.w.N. Dies gilt auch dann, wenn der Duldungsgrund erst nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist.40vgl. nur Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34a Rz. 22vgl. nur Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34a Rz. 22 Allerdings sind derartige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse weder vorgetragen noch ersichtlich. Namentlich kann die Reisefähigkeit grundsätzlich nicht bereits im Zeitpunkt der Bescheiderstellung bzw. der gerichtlichen Entscheidung sinnvoll beurteilt werden, sondern ist regelmäßig erst zum Zeitpunkt der Rückführung zu diagnostizieren.41st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 15.10.2020 - 5 L 1055/20 -st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 15.10.2020 - 5 L 1055/20 - Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts davon auszugehen, dass die Abschiebungsmaßnahme, die vom Landesverwaltungsamt – Zentrale Ausländerbehörde – durchgeführt wird, im Bedarfsfall von Beginn an bis zur Ankunft am Zielflughafen, wie es in derartigen Fällen Standard ist, ärztlich begleitet wird und zudem – soweit erforderlich – eine Sicherheitsbegleitung durch Polizeibeamte vorgesehen ist, um jegliche Gefährdungen während des Fluges auszuschließen.42vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.06.2016 - 6 L 1944/15 -vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.06.2016 - 6 L 1944/15 - Zudem kann ohne weiteres angenommen werden, dass sichergestellt ist, dass der Antragsteller, soweit dies notwendig sein sollte, bei der Ankunft am Flughafen ärztlich in Empfang genommen und ihm ggf. auch ein ausreichender Vorrat an ärztlich verordneten Medikamenten mitgegeben wird. Angesichts dieser vom Landesverwaltungsamt regelhaft ergriffenen Schutzmaßnahmen, die insbesondere auch gewährleisten, dass der Antragsteller nach der Rückführung nach Rumänien erforderlichenfalls nicht sich selbst überlassen bleibt, sondern im Bedarfsfall in fachkundige Obhut übergeben wird, besteht keine Veranlassung, die Abschiebungsanordnung zu beanstanden. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und festgestellt, dass für ihn in Bezug auf Rumänien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie seine Abschiebung nach Rumänien angeordnet. Durchgreifende rechtliche Bedenken hinsichtlich der von der Antragsgegnerin gemäß § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ausgesprochenen Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen im Ergebnis ebenfalls nicht. Insoweit kann gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen werden, denen die Kammer folgt und denen der anwaltlich vertretene Antragsteller weder im vorliegenden Eilrechtsschutz- noch im parallelen Klageverfahren entgegengetreten ist. Hinzu kommt, dass sich die ausgesprochene Neunmonatsfrist im unteren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren bewegt.43zu den Anforderungen an die Befristungsentscheidung vgl. allgemein auch Urteil der Kammer vom 10.10.2018 - 5 K 145/17 -, m.w.N.zu den Anforderungen an die Befristungsentscheidung vgl. allgemein auch Urteil der Kammer vom 10.10.2018 - 5 K 145/17 -, m.w.N. Insofern bestehen gegen den Bescheid der Antragsgegnerin keine Bedenken. Daher ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG zurückzuweisen.