Urteil
7 A 126/21 MD
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0919.7A126.21MD.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 wird insoweit aufgehoben, als darin über den Betrag von 226,50 € hinaus Kosten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr K. am 21.01.2021 gegen die Klägerin festgesetzt worden sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 574,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 wird insoweit aufgehoben, als darin über den Betrag von 226,50 € hinaus Kosten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr K. am 21.01.2021 gegen die Klägerin festgesetzt worden sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 574,42 € festgesetzt. Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 ist, soweit er von der Klägerin angefochten worden ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er unterlag daher der Aufhebung. Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr K. am 21.01.2021 in Höhe von (weiteren) 574,22 € zu. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (ebenso zu feuerwehrrechtlichen Kostenbescheiden: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.06.2022 - 7 A 10018/21 -, juris), hier also des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021. Eine nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderliche Rechtsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Kostenbescheides ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 Nr. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA 2001, 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2020 (GVBl. LSA S. 1080) - im Folgenden: BrSchG LSA - i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 2a, 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 und 2, 5 sowie der Gebührentarif der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der C. außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Kostensatzung FF) vom 26.09.2019. Nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 BrSchG LSA können für andere als die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen (Brände, Notstände, Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr), die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden. In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden; dabei kann insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung berücksichtigt werden. Für freiwillige Einsätze und für Leistungen kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden. Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 BrSchG LSA enthaltenen Ermächtigung durch Erlass ihrer Kostensatzung Gebrauch gemacht. Die Berechnung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten ist in §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 2a, 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 und 2, 5 Kostensatzung FF geregelt. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Grundlage der Gebührenberechnung bildet gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Kostensatzung FF der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Feuerwehrhaus nach dem Einsatzende. Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit werden 25% der im Gebührentarif jeweils genannten Gebühren erhoben. Der Gebührentarif weist Gebührentatbestände differenziert nach halben Stunden und nach Viertelstunden aus. Die Abrechnung sowohl der Personal- als auch der Fahrzeugkosten nach angefangenen Viertelstunden ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil damit wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich gerechtfertigten Grund gleich behandelt werden und umgekehrt Normadressaten anders behandelt werden, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung ihrem Maße nach rechtfertigen könnten. Zwar können gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 BrSchG LSA in der Gebührensatzung Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, ist davon nicht die Pauschalierung der abzurechnenden Stunden umfasst, da es sich dabei nicht um eine Leistung im Sinne der Regelung handelt, sondern um die Bemessung des Kostenersatzes. Im Übrigen muss sich die Höhe der festgelegten Pauschalbeträge in etwa an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze orientieren (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.07.2008 - 4 B 06.1839 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1994 - 9 A 781/93 -; jeweils zitiert nach juris). Zur Abrechnung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach vollen halben Stunden hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 19.08.2013 (Az. 9 A 1556/12, juris) ausgeführt: „Denn § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung dürfte nichtig sein. Diese Regelung sieht in der hier maßgeblichen Fassung vor, dass angefangene Stunden zu Einheiten von 30 Minuten abgerechnet werden. Eine solche Abrechnungsvorgabe stellt den erforderlichen Bezug zur individuellen Kostenverantwortung des Ersatzpflichtigen nicht hinreichend sicher. Die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, ZKF 2011, 47 und juris, zur Unzulässigkeit einer stundenweisen Abrechnung gelten bei der vorliegenden halbstündlichen Taktung entsprechend. Der Senat vermag auch hier keine Rechtfertigung für eine in diesem Maße pauschalierende Regelung zu erkennen. Eine solche Rechtfertigung kann insbesondere nicht mit der Erwägung begründet werden, dass die Pauschalierung den Kosten für einsatzbezogene Vor- und Nachbereitungsarbeiten in der Wache Rechnung tragen soll. Diese sind nach der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrsatzung der Beklagten nicht Berechnungsgrundlage des nach Stunden berechneten Kostenersatzes; für die Berechnung nach Stunden ist danach nur die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von den Feuerwehrstandorten bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. (…)“ In der in Bezug genommenen Entscheidung (Beschl. v. 15.09.2010 - 9 A 1582/09 -, juris) führt das OVG Nordrhein-Westfalen zur pauschalen Abrechnung aus: "Zugleich hat der Satzungsgeber auch bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Das ist bei Anwendung des § 4 Abs. 3 FwS nicht ausreichend gewährleistet. Die Regelung führt jedenfalls bei kurzzeitigen Einsätzen zu einer zu weitgehenden Loslösung der Ersatzpflicht von der individuellen Kostenverantwortung, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe zu ersehen sind. Indem für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz veranschlagt wird, werden Einsätze, die bezogen auf ihre Dauer in einem erheblichen Maße voneinander abweichen, im Hinblick auf die Höhe der zu ersetzenden Kosten gleichgestellt. Dies kann sogar - in besonders gelagerten Fällen, worauf der Beklagte zu Recht hinweist - dazu führen, dass bei vergleichbarem Aufwand von Personal, Fahrzeugen und Geräten für einen Einsatz von 61 Minuten Dauer von dem Kostenschuldner ebenso viel verlangt wird, wie für einen Einsatz von einer Dauer von 119 Minuten. Aber auch bereits bei weniger deutlichen zeitlichen Differenzen - und damit nicht nur in Ausnahmefällen, wie der Beklagte meint - liegt eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor. Umgekehrt fehlt eine hinreichende Rechtfertigung dafür, dass sich bei einem die Stundengrenze nur wenige Minuten überschreitenden Einsatz der Kostensatz sogleich verdoppelt. Auch der Beklagte hat für die von ihm in § 4 Abs. 3 FwS geregelte Typisierung keine einleuchtenden sachlichen Erwägungen angeführt. Sachverhalte der vorliegend beschriebenen Art lassen sich schon deshalb nicht durch die in der Satzung enthaltene Billigkeitsklausel auffangen, da § 4 Abs. 3 FwS nicht nur in Ausnahmefällen, sondern vielfach zu Ergebnissen führt, die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. (…)" Das Vorangestellte beansprucht auch für den hier zu entscheidenden Fall gleichermaßen Geltung. Das Gericht macht sich daher die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in beiden Entscheidungen zu eigen, denn diese Erwägungen gelten auch für die Abrechnung nach Viertelstunden. Denn nicht nur in besonders gelagerten Fällen kann die Regelung dazu führen, dass bei vergleichbarem Aufwand von Personal, Fahrzeugen und Geräten für einen Einsatz von 16 Minuten Dauer von dem Kostenschuldner ebenso viel verlangt wird wie für einen Einsatz von 30-minütiger Dauer. Damit liegt eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor. Umgekehrt fehlt auch eine hinreichende Rechtfertigung dafür, dass sich bei einem die Viertelstundengrenze nur um eine Minute überschreitenden Einsatz der Kostensatz sogleich verdoppelt (so zu einem Pauschalstundensatz von einer Stunde: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 10.02.2011 - OVG 1 B 72/09 -; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 11.01.2021 - 7 A 440/20 -, dem nachgehend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.04.2022 - 3 L 6/21 -; VG Saarland, Urt. v. 21.04.2016 - 6 K 1963/14 -; VG Arnsberg, Urt. v. 17.03.2011 - 7 K 331/10 -; zu einem Stundensatz von einer halben Stunde kritisch ebenfalls OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.10.2013 - 5 A 209/12 -; a. A. SächsOVG, Urt. v. 16.10.2019 - 5 A 83/16 -; zu einem Stundensatz von 15 Minuten: VG Cottbus, Urt. v. 08.10.2018 - 3 K 1546/16 -; alle zitiert nach juris). Eine Abrechnung nach (angefangenen) Viertelstunden entfernt sich von der durch den Grundsatz der Leistungsproportionalität gebotenen wirklichkeitsnahen Ermittlung der durch den konkreten Einsatz verursachten Kosten und belastet die Gebührenschuldner, die infolge einer kürzeren Dauer des Einsatzes tatsächlich weniger Kosten verursacht haben. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 3 Kostensatzung FF der Beklagten wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Es fehlt an einem sachlichen Grund der Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte sowie der Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Die Abrechnung der Einsatzzeit nach kürzeren Zeitintervallen ist der Beklagten nach Auffassung des Gerichtes auch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden. Aus dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr ergibt sich, dass die Alarmierungs- und Einsatzzeiten für jedes Fahrzeug einschließlich der Einsatzkräfte minutengenau erfasst wurden und offenbar auch regelmäßig erfasst werden. Auch etwaige sonstige praktische Hindernisse stehen der Abrechnung nach Minuten nicht entgegen. Für diese Annahme spricht die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 2 Kostensatzung FF, wonach für die Kostenersatz- und Gebührenberechnung der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Feuerwehrhaus nach dem Einsatzende maßgeblich ist. Damit hat die Beklagte hinreichend bestimmte Zeitpunkte, die eine Bemessung der Einsatzzeit in kürzeren Zeitintervallen ermöglichen. An dieser rechtlichen Bewertung vermag auch die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.06.2012 (11 LC 234/11, zitiert nach juris) nichts zu ändern. Nach Auffassung des Senates verstoße es nicht gegen höherrangiges Recht, Einsatzzeiten nach einem Halbstundentakt zu bemessen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz zwinge nicht zu einer Abrechnung in einem kürzeren Zeitintervall, etwa im Viertelstunden- oder gar Minutentakt. Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bleibe bei der Berechnung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz die für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten bei einer minutengenauen Abrechnung unberücksichtigt, obwohl diese zu den bei der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehören. Aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung müsse der für die individuelle Vor- und Nachbereitung benötigte Zeitaufwand nicht gesondert ermittelt werden, sondern stattdessen könne auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abgestellt und die für die Vor- und Nachbereitung erforderliche Zeit pauschal durch das Aufrunden der Einsatzzeit auf die nächste volle halbe Stunde Aufschlag berücksichtigt werden. Nach Auffassung des Gerichts überzeugt diese Argumentation nicht. Es obliegt der Entscheidung des Satzungsgebers, den für die Berechnung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz maßgeblichen Zeitraum zu bestimmen. Er ist daher nicht gehalten, diesen Zeitraum auf das Aus- und Wiedereinrücken festzulegen. Sofern in der Gebührenkalkulation somit Kosten für die Vor- und Nachbereitung in Ansatz gebracht werden, ist es dem Satzungsgeber unbenommen, den Zeitraum für die Berechnung der Kosten auch auf diese Zeiträume zu erstrecken. Entscheidet sich der Satzungsgeber aber dafür, den Zeitraum auf das Aus- und Wiedereinrücken zu begrenzen, so kann er auch nur für diesen Zeitraum Kosten verlangen, da für den Kostenersatz auch nur insoweit eine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage besteht. Die pauschale Berücksichtigung der Kosten für die Vor- und Nachbereitung sind in diesen Fällen von den satzungsrechtlichen Regelungen nicht gedeckt, weshalb dies auch keine sachliche Rechtfertigung dafür sein kann, die in Ansatz zu bringende Einsatzzeit auf volle Viertelstunden aufzurunden. Darüber hinaus hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auch festgestellt, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Abgabenschuldner gewahrt bleiben muss. Nach Auffassung des Gerichts wird einer solchen Belastungsgleichheit bei einer pauschalen Abrechnung nach Viertelstunden nicht hinreichend Rechnung getragen, weshalb eine pauschale Abrechnung unverhältnismäßig ist. Die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 3 Kostensatzung FF ist vor diesem Hintergrund nichtig. Die Nichtigkeit der genannten Vorschrift hat die Nichtigkeit der gesamten Satzung und des zugehörigen Kostenersatztarifs zur Folge. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 - 9 B 42.08 -, juris). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die übrigen Vorschriften der Satzung und des Kostentarifs so ausgelegt werden könnten, dass sich die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach der realen zeitlichen Einsatzdauer richten soll und die Einsätze nach dieser Maßgabe unter Zugrundelegung der im Kostentarif festgelegten Stundensätze minutengenau abzurechnen wären. Denn es kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, an denen es aber fehlt, angenommen werden, dass eine solche minutengenaue Abrechnung dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspräche. Zudem kann angesichts der vom Satzungsgeber tatsächlich gewählten Regelung - Ermittlung der Einsatzkosten nach angefangenen Viertelstunden - nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die im Kostentarif enthaltenen Pauschalsätze in der jeweiligen Höhe auch in Ansehung einer zeitgenaueren Abrechnung genau so gestaltet hätte. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass die Höhe der Pauschalsätze gerade auch mit Blick darauf festgelegt worden ist, dass für jede angefangene viertel Stunde der aufgerundete Pauschalsatz in Ansatz zu bringen war. Unabhängig davon ist auch die Gebührenkalkulation der Beklagten insoweit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, als die Beklagte die Vorhaltekosten für Sachgüter und Personal nicht auf der Grundlage von Jahresstunden, sondern auf der Grundlage von Jahreseinsatzstunden berechnet hat. Nach dem insoweit maßgeblichen § 5 Abs. 1 S. 2 KAG LSA soll das Gebührenaufkommen grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Einrichtung (hier der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten) decken, jedoch nicht überschreiten. Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz für die nach § 22 Abs. 3 BrSchG LSA erhobenen Gebühren modifiziert. In der Begründung zur Änderung des § 22 BrSchG LSA heißt es (LT-Drucksache 7/782, S. 22): „In § 22 Abs. 3 Satz 1 erfolgt eine Einschränkung des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit dahingehend, dass die Gemeinden und Landkreise für Einsätze nach § 22 Abs. 1 Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) erheben können, wenn der Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Gleichermaßen gilt dies für andere als die in § 22 Abs. 1 genannten Einsätze. Diese anderen Einsätze schließen auch solche Einsätze mit ein, die außerhalb der Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung nach § 1 durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um sogenannte freiwillige Einsätze. In Absatz 3 wurde Satz 1 aufgegliedert, um ihn übersichtlich zu gestalten. Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA („Landkreise und Gemeinden erheben“) stellt Absatz 3 Satz 1 die Gebührenerhebung - bewusst - ins Ermessen der Kommunen. Da das KAG LSA Pauschalen nicht festlegt, wird in § 22 Abs. 3 Satz 2 die bisherige Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Brandschutzgesetz übernommen. Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 kann für „freiwillige Einsätze“ anstelle einer Gebühr auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden. Die Landkreise und Gemeinden werden durch das Brandschutzgesetz weder zur Erhebung von Gebühren noch eines privatrechtlichen Entgelts verpflichtet. Zwar werden die Kommunen wegen der für sie geltenden allgemeinen haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur Erhebung von Einnahmen (siehe § 99 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) nicht generell auf die Gebührenerhebung verzichten dürfen. Daraus folgt aber keine Verpflichtung, sich in der Satzung und im Einzelfall in allen nachfolgend geregelten Punkten stets für die Gebührenerhebung zu entscheiden.“ Das in § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA genannte Ziel, wonach das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken soll, gilt bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren zudem bereits deshalb nicht, weil eine Vielzahl von Einsätzen nach § 22 Abs. 1 BrSchG LSA unentgeltlich ist. Das Ziel einer Gebührenerhebung auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 BrSchG LSA ist es daher (höchstens), die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsätze zu decken (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.03.2019 – 11 LA 26/17 -, juris Rdnr. 19). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Landesgesetzgeber den örtlichen Satzungsgeber auch von den Grundsätzen der Kostenermittlung nach § 5 Abs. 2 KAG LSA befreien wollte. Die Kosten der Einrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 2 KAG LSA nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dies erfolgt im Rahmen einer Gebührenkalkulation, welche der Feuerwehrkostensatzung zugrunde liegt. Die Gebührensatzkalkulation ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Erforderlich ist dabei die Ermittlung der voraussichtlich anfallenden ansatzfähigen Kosten und der voraussichtlichen Anzahl der maßstabsbezogenen Einheiten. Da die im Rahmen einer Vorabentscheidungskalkulation zugrunde gelegten ansatzfähigen Kosten sowie die zugrunde gelegte Zahl der Leistungseinheiten letztlich zumindest teilweise auf Schätzungen, Prognosen und Werturteilen beruhen, kann bei der Überprüfung der Kalkulation auch nur der Wissensstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung zugrunde gelegt werden. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist insofern lediglich eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung und beschränkt sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigen Recht vereinbar ist. Dem kommunalen Satzungsgeber steht bei der Kalkulation ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Prognose kann insofern gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation durch den Satzungsgeber die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01-, juris). Der Gebührensatz für die einzelne Maßstabseinheit ergibt sich aus der Teilung der ansatzfähigen Gesamtkostenmasse durch die Anzahl der Maßstabseinheiten (vgl. insgesamt dazu: HessVGH, Beschl. v. 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N -, juris; Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2018, § 6 Rdnr. 676). Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre allerdings nicht überschreiten soll (§ 5 Abs. 2b S. 1 KAG LSA). Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Gebühr für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr erweist sich als rechtswidrig, weil nicht festgestellt werden konnte, ob die maßgeblichen Gebührensätze wirksam festgesetzt worden sind (zur Rechtswidrigkeit einer Satzung aus diesem Grund: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.07.2006 - 4 K 253/05 -, juris). In seiner Entscheidung vom 27.07.2006 hat das OVG Sachsen-Anhalt zu den Anforderungen an eine gerichtlich überprüfbare Gebührenkalkulation folgendes ausgeführt: „Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft jedoch aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum, vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen (vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 27. März 2003 - 2 D 46/99.NE -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O. Bd. I, § 6 Rdnr. 124). Denn eine Gebührenbedarfsberechnung darf das Gericht schon im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz nicht selbst vornehmen. Eine solche Berechnung ist kein bloßer Rechenvorgang, sondern in vielfältiger Hinsicht von Schätzungen, Prognosen und Wertungen sowie anderen Entscheidungen abhängig, bei denen der gebührenerhebenden Körperschaft Spielräume eingeräumt sind (vgl. dazu im Einzelnen Driehaus, a.a.O. Bd. II, § 6 Rdnr. 727, 729; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 9. März 2004 - 2 L 259/03 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25. Februar 1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, zit. nach JURIS). Dies gilt nicht nur für eine (Voraus)Kalkulation vor Beginn des Kalkulationszeitraumes bzw. eine während des Kalkulationszeitraumes erstellte Nachkalkulation, sondern auch - wenngleich in geringerem Umfang - für eine Nachberechnung bei der Festsetzung eines Gebührensatzes für einen in der Vergangenheit liegenden Kalkulationszeitraum, hier der Zeiträume 1999 bis 2001 sowie 2002 bis 2003 und teilweise 2004 bis 2006. Zwar besteht mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben kein Bedarf mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse („harte Zahlen”) zugrunde zu legen (so auch VGH Bayern, Urt. v. 2. April 2004 - 4 N 00.1645 -, NVwZ-RR 2005, 281 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9. Oktober 2002 - 2 L 111/00 -, zit. nach JURIS; OVG Niedersachsen, Urt. v. 8. August 1990 - 9 L 182/89 -, NVwZ-RR 1991, 383, 384). Selbst dann bleiben aber immer noch Entscheidungsspielräume der gebührenerhebenden Körperschaft, die nicht vom Gericht ausgefüllt werden dürfen. Daraus folgt, dass das Gericht bei einer fehlenden oder unzureichenden (nicht prüffähigen) Gebührenbedarfsberechnung von vornherein nicht in der Lage ist, selbst oder mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln, ob der festgesetzte Gebührensatz den rechtlichen Vorgaben, insbesondere denen des § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, entspricht (so aber wohl OVG LSA, Beschl. v. 24. Oktober 2003 - 1 L 301/03 -). Die Verpflichtung der gebührenerhebenden Körperschaft zur Erstellung einer Gebührenbedarfsberechnung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verwaltungsgerichte bei der Prüfung, ob der festgesetzte Gebührensatz die rechtlichen Vorgaben erfüllt, dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterliegen. Danach hat das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts auszuschöpfen, die geeignet erscheinen, die für eine Entscheidung erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird aber durch die Pflicht der Beteiligten begrenzt, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO). Davon ist nicht nur die Weitergabe von Daten umfasst, die allein der Körperschaft bekannt sind, sondern auch die Vornahme von Handlungen, die es erst dem Gericht ermöglichen, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, wird weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Gebührenbedarfsberechnung in der mündlichen Verhandlung erfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 18. April 2006 - 4 O 332/05 -, zit. nach JURIS). Ohne eine solche Erläuterung ist es dem Gericht ebenfalls nicht möglich, seinem Prüfauftrag nachzukommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten sind, im Rahmen der Prüfung einer Gebührenkalkulation keine sog. „ungefragte Fehlersuche“ vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f. für ein Normenkontrollverfahren). Unabhängig davon, dass ein Normenkontrollantragsverfahren nach § 47 VwGO nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern auch der objektiven Rechtskontrolle dient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431 f. m. w. N.), ist es dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt, auch bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, zit. nach JURIS)." Gemessen an diesen Maßstäben leidet die streitgegenständliche Satzung zugrundeliegende Kalkulation hinsichtlich der Berücksichtigung der Jahreseinsatzstunden unter einem beachtlichen Rechtsfehler. Diese Feststellung gründet in der systematischen Struktur der Bestimmungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über die Verteilung der Kostenlasten der Aufgaben im Brandschutz. Das Gesetz unterscheidet in § 21 und § 22 BrSchG LSA zwischen der allgemeinen Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen im Rahmen der Aufgabenstellung (§ 21 BrSchG LSA) und einer Gebührenerhebung „bei Einsatz der Feuerwehren“ (§ 22 Abs. 1 BrSchG LSA). Die Kostentragungspflicht für die gesamten Aufgaben der Feuerwehr obliegt danach dem Land und den Kommunen unabhängig davon, ob die Feuerwehr zu Einsätzen ausrückt oder nicht. Die Möglichkeit der Gebührenerhebung nach § 22 BrSchG LSA bezieht sich demgegenüber nur auf bestimmte Einsätze der Feuerwehr, nämlich die in § 22 Abs. 3 BrSchG LSA enumerativ geregelten Fälle, während die übrigen Pflichteinsätze der Feuerwehr unentgeltlich sind, d. h. die durch diese Pflichteinsätze entstandenen Kosten trägt die jeweilige Gemeinde. Aufgrund dieser Gestaltung der Kostentragungspflicht ist zwischen zwei Kostengruppen zu unterscheiden (zum Nachgehenden: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.11.2011 – 1 L 93/08 –; VG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2021 – 26 K 10933/17 –; VG Potsdam, Urt. v. 15.12.2020 – 1 K 739/18 –, alle zitiert nach juris; Müller, Der Kostenersatzanspruch gegen den Fahrzeughalter nach Feuerwehreinsätzen, VersR 2022, 606, 612 f.). Zum einen sind Kosten zu berücksichtigen, die unmittelbar die Folge konkreter Feuerwehreinsätze sind, also die tatsächlich bei einem konkreten Feuerwehreinsatz angefallenen Personal- und Sachkosten wie z. B. Kraftstoffverbrauch, Reinigung, Entsorgung und Ersatz für verbrauchtes Material bzw. beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte. Die andere Kostengruppe bilden die Kosten, die unabhängig von konkreten Feuerwehreinsätzen „generell“ anfallen, die folglich als so genannte Vorhaltekosten für die Sachgüter sowie durch Aufwendungen für das Personal, die nicht einsatzbezogen, sondern z. B. als pauschalierte Aufwandentschädigungen nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen vom 29.05.2019 (KomEVO, GVBl. LSA S. 116, zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.05.2020, GVBl. LSA S. 239) monatlich oder jährlich geleistet werden, entstehen und die gleichmäßig das ganze Jahr unabhängig davon, ob es zu Einsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht, anfallen, um die öffentliche Einrichtung „Feuerwehr“ vorzuhalten. Um die Berechnung der einsatzbedingten Gebühren je Fahrzeugkategorie durchzuführen, sind die Kosten der Kostenstelle „Einsatzkosten Fahrzeuge“ zu den entsprechenden Fahrzeugkategorien zuzuordnen, um anschließend die Summe der Kosten je Fahrzeugkategorie bilden zu können. Für die Berechnung der einsatzbedingten Kostenersatzsätze müssen hierfür die einsatzbedingten Kosten in verbrauchsunabhängige Kosten (fixe Kosten) und verbrauchsabhängige Kosten (variable Kosten) eingeteilt werden. Um die Gebührensätze je Stunde für den Einsatz der Feuerwehrkameraden zu berechnen, sind die Einsatzkosten des Personals durch die Einsatzstunden des Personals zu dividieren. Die Vorhaltekosten entstehen hingegen für die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung „Feuerwehr“ und beinhalten alle ansatzfähigen Kosten, die nicht den konkreten Feuerwehreinsätzen zugeordnet werden können. Dadurch, dass die Fahrzeuge 365 Tage im Jahr rund um die Uhr in Anspruch genommen werden können, ergeben sich 8.760 Jahresstunden (24 Stunden x 365 Tage) als Divisor für die Kosten der Kostenstelle „Vorhaltekosten Fahrzeuge“. Die Kosten der Kostenstelle „Vorhaltekosten Personal“ sind ebenfalls grundsätzlich durch die Jahresstunden (8.760 Stunden) zu dividieren, soweit es das Einsatzpersonal der Freiwilligen Feuerwehr betrifft (insofern abweichend zum Umfang der Dienstzeit von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst: VG Köln, Urt. v. 01.03.2013 - 9 K 6290/11 -, juris). Soweit auch Personal der allgemeinen Verwaltung in die Vorhaltekosten einbezogen wird, sind nur die Jahresstunden ansetzbar, welche deren rechtlichen Verpflichtung zur Dienstleistung entspricht. Der Ansatz der Jahresstunden für das Einsatzpersonal der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertigt sich daraus, dass das Einsatzpersonal 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr bereitsteht bzw. bereitstehen muss und neben den Einsätzen auch an regelmäßigen Übungen teilnimmt, um die Aufgaben einer leistungsfähigen Feuerwehr erfüllen zu können. Darauf ist eine Umlage auf den Kostenersatzpflichtigen aber zugleich auch beschränkt. Eine weitergehende, über den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, hinausgehende Beteiligung an den durch das ständige Vorhalten der Feuerwehreinrichtung und -kräfte bedingten Kosten scheidet aus. Vorhaltekosten können bei der Abrechnung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Feuerwehreinsatzes verbunden ist. Anderenfalls würde der Kostenersatzpflichtige unzulässigerweise mit Kosten belastet, die unabhängig von dem von ihm zu verantwortenden Einsatz entstanden sind. Als Teil der durch den konkreten Leistungsverbrauch während des Feuerwehreinsatzes verursachten „verbrauchsabhängigen“ Kosten ist also nur der Anteil der Vorhaltekosten ansatzfähig, der auf die konkrete Leistungserbringung entfällt. Auch wenn die Vorhaltekosten grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind, hat die Beklagte in der Kalkulation unzulässigerweise auf die (durchschnittlichen) Jahreseinsatzstunden der jeweiligen Fahrzeuge und Gerätschaften sowie des Personals abgestellt. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Beklagte nach § 1 Abs. 1 BrSchG LSA verpflichtet ist, den vorbeugenden Brandschutz, den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen in ihrem Gebiet sicher zu stellen und dabei insbesondere eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Diese Verpflichtung besteht ganzjährig, auch wenn die Fahrzeuge und Gerätschaften nicht ständig bzw. nur relativ selten zum Einsatz kommen müssen. Die Kosten der Vorhaltung der Fahrzeuge und Gerätschaften einer Freiwilligen Feuerwehr können deshalb nicht vollständig auf die vergleichsweise geringe Zahl der Jahreseinsatzstunden umgelegt werden. Eine solche Berechnungsmethode berücksichtigt nicht, dass das Vorhalten einer leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr auch außerhalb der konkreten Einsatzstunden einen Wert bzw. Nutzen beinhaltet, der der Allgemeinheit zugutekommt und der von großem öffentlichem Interesse ist. Der Vorteil einer jederzeit einsatz- und leistungsfähigen Feuerwehr bzw. die jederzeit eröffnete Möglichkeit, die Feuerwehr einzusetzen, besteht nicht nur in dem vergleichsweise kurzen Zeitraum der Einsatzphasen, sondern permanent über das gesamte Jahr. Folglich kann er auch hinsichtlich der Vorhaltekosten nicht nur auf diesen beschränkten Zeitraum umgelegt werden. Dies zeigt auch folgende Überlegung: Wäre im Idealfall z. B. der vorbeugende Brandschutz (vgl. § 1 Abs. 1 BrSchG LSA) in einem Jahr so erfolgreich, dass in einer Gemeinde kein Einsatz des abwehrenden Brandschutzes notwendig und auch keine Technische Hilfeleistung erforderlich wird, so könnten auf der Grundlage der Kalkulationsmethode der Satzung rechnerisch mangels Einsatzzeiten keinerlei Vorhaltekosten auf konkrete Einsatzstunden umgelegt werden. Sämtliche Vorhaltekosten wären dann von der Allgemeinheit zu tragen. Dies wäre auch sachgerecht bzw. „vorteilsgerecht“, da das Wesen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr darin liegt, dass ihre Vorhaltung zwar einerseits für Brandfälle und Fälle der Technischen Hilfeleistung notwendig ist, sie andererseits im Idealfall aber nie zum Einsatz kommen muss. Der Umstand, dass es abweichend von diesem Idealfall zu Einsätzen kommt, rechtfertigt es dann nicht, die gesamten Vorhaltekosten auf die wenigen - im Umfang zufälligen - Einsatzstunden umzulegen und so den für die Allgemeinheit bestehenden Vorteil bzw. Nutzen auf Kosten weniger - in erheblichem Umfang - zu privatisieren (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.11.2011, a. a. O.). Demnach können die Vorhaltekosten entsprechend der Vorteilslage und methodisch systemgerecht nur dergestalt in die Kalkulation der Gebührensätze eingehen, dass diese die das ganze Jahr über bestehende Vorteilslage zu Gunsten der Allgemeinheit bzw. den Umstand der weit überwiegend im öffentlichen Interesse verursachten Vorhaltekosten entsprechend berücksichtigt. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sie bei den zu kalkulierenden Kosten bereits einen Eigenanteil von 33 % von den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung „Feuerwehr“ abgezogen habe, zeigt sie nicht auf, dass mit diesem Betrag die Vorteilslage zugunsten der Allgemeinheit soweit abgegolten worden ist, dass sich (nur) der Ansatz der Jahreseinsatzstunden rechtfertigt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass in den Bundesländern, in denen der von den Kommunen zu tragende Eigenanteil bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren durch den formellen Gesetzgeber bestimmt worden ist, unterschiedlich geregelt worden ist (z B. § 34 Abs. 7 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg: „Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 Prozent“ bei Fahrzeugen; § 69 Abs. 4 SächsBRKG in der seit dem 01.01.2020 geltenden Fassung: „Eigenanteil der Gemeinden in Höhe von 20 Prozent“). Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus der Neufassung des § 22 Abs. 3 BrSchG LSA, wonach auch der Zeitaufwand für die Leistung berücksichtigt werden kann, kein anderes Ergebnis. Voranzustellen ist zunächst, dass das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt anders als andere landesrechtliche Bestimmungen keine verbindlichen Bestimmungen zur Ermittlung der Vorhaltekosten enthält (vgl. § 25 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren Mecklenburg-Vorpommern in der seit dem 01.01.2016 geltenden Fassung: „Die Vorhaltekosten können auf Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden.“; § 69 Abs. 4 des SächsBRKG: „Die Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge sind auf der Grundlage der Jahreseinsatzstunden zu berechnen.“). Mit der Formulierung „dabei kann insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung berücksichtigt werden“ macht der Gesetzgeber vielmehr deutlich, dass für den Zeitaufwand der Leistung der Feuerwehr eine Pauschalgebühr erhoben werden kann, die sich am getätigten Aufwand der „Leistung“ orientieren muss, aber andererseits nicht so konkret sein muss, dass sie bis ins Einzelne transparent sein muss. Sie muss sich im Rahmen dessen bewegen, was wirtschaftlich einer Leistung des Brandschutzes und der Hilfeleistung nachvollziehbar ist und sich an der erbrachten Leistung orientieren (vgl. Koehler, Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Stand Oktober 2018, § 22, Ziffer 3.1). Die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 BrSchG LSA enthält damit eine Vorgabe für die Gestaltung der Gebührentatbestände, nicht jedoch für die Kalkulation der Gebührensätze. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.03.2019 (11 LC 293/16, 11 LC 557/18, 11 LA 28/17). Zwar enthält § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr vom 18.07.2012 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2022, Nds. GVBl. S. 405) eine mit § 22 Abs. 3 BrSchG LSA vergleichbare Verweisung auf das Kommunalabgabenrecht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in den vorgenannten Entscheidungen allerdings maßgeblich auf § 5 Abs. 2 Satz 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, welcher hinsichtlich der Gemeinkosten nicht der Regelung des § 5 KAG LSA entspricht, und die in den Landtagsdrucksachen veröffentlichten Motiven des Gesetzgebers in Niedersachsen entscheidend abgestellt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr K., einer Ortsfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr C.. Am 21.01.2021 wurde im Bereich des sog. H. im Gebiet der Bundesstraße XX in L. und der Kreisstraße XX eine Dieselkraftstoffspur festgestellt. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr K., welche zur Beseitigung der Kraftstoffspur gerufen wurde, begann am 21.01.2021 um 07.57 Uhr und endete um 08.52 Uhr. Bei dem Einsatz wurde der ausgelaufene Kraftstoff gebunden und aufgenommen. Nach einem Hinweis aus der Bevölkerung wurde die Klägerin als potentielle Kostenschuldnerin angeschrieben. In dem Anhörungsschreiben wurde durch die Beklagte mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Kosten i.H.v. 800,92 € gegenüber der Verursacherin der Dieselspur geltend zu machen. Mit Anruf vom 05.02.2021 bestätigte die Klägerin den Eingang des Schreibens und teilte mit, dass ein technischer Defekt an einem Bus vorgelegen habe und dadurch die Kraftstoffspur verursacht worden sei. Die Angelegenheit sei an die zuständige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung übergeben worden. Mit Schreiben vom 08.02.2021 teilte die Versicherung D. mit, dass die Klägerin Versicherungsnehmerin in dem genannten Sachverhalt sei und dass die Versicherung eine Zahlung von 226,50 € an die Beklagte geleistet habe. Mit Bescheid vom 25.02.2021 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Leistungsbescheid zum Ersatz der Kosten in Höhe von 800,92 € für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr K. auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz, Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der C. außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Kostensatzung FF) vom 26.09.2019 in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der zur Zeit geltenden Fassung. Die Kostenaufstellung umfasste zunächst ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 10/6 mit 50,02 € je angefangene 15 Minuten (4 x 50,02 € = 200,08 €). Für 9 Einsatzkräfte wurden 4 Zeiteinheiten von je 15 angefangenen Minuten zu 16,69 € (36 x 16,69 = 600,84 €) angesetzt. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 18.03.2021 Widerspruch ein und legte zur Begründung einen Prüfbericht vor, nach dem anstelle der angesetzten Personalkosten von 600,84 € nur ein Betrag von 170,28 € und hinsichtlich der Fahrzeugkosten anstelle von 200,08 € nur ein Betrag von 56,22 €, mithin ein Betrag von insgesamt 226,50 € angemessen sei. Mit Bescheid vom 06.05.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass sich die in Rede stehenden Kostenansätze aus dem in der Anlage zur Feuerwehrkostensatzung befindlichen Gebührentarif ergäben. Die Kostensatzung und die dieser zugrundeliegende Kalkulation seien durch die Kommunalaufsicht geprüft worden. Ferner wurde die Gebühr für den Widerspruchsbescheid auf 92,- € festgesetzt. Am 10.06.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, dass die festgesetzten Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund einer fehlerhaften Kostenkalkulation überhöht seien. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe lediglich in der Höhe, in welcher durch den Einsatz der Feuerwehr tatsächliche Eigenkosten entstanden seien. Bei der Berechnung der zu erstattenden Kosten für den Feuerwehreinsatz sei mithin zu beachten, dass ein Aufwendungsersatz nur für tatsächlich angefallene Kosten erfolgen dürfe, d. h. dem Bescheid dürften gerade nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Gesamtkosten zugrunde gelegt werden. Grundsätzlich sei dabei eine Aufteilung zwischen den Vorhaltekosten, berechnet für die gesamten Jahressstunden, und den konkreten Einsatzstunden vorzunehmen, wobei bei einem Einsatz der Feuerwehr neben nicht verbrauchsabhängigen Einsatzkosten nur der Anteil an den Vorhaltekosten ersatzfähig sei, der auf die konkrete Leistungserbringung entfalle. Bei den Personalkosten sei zwischen den einsatzbedingten Kosten und den Vorhaltekosten zu unterscheiden. Es lasse sich feststellen, dass die geltend gemachten Stundensätze als Pauschalen überhöht sein. Die Vorhaltekosten müssten durch die Jahresstunden dividiert werden, da das Personal und die Sachmittel der Feuerwehr naturgemäß ein ganzes Jahr vorgehalten werden müssten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 aufzuheben, soweit darin Kosten von mehr als 226,50 € festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, dass die Kalkulation rechtlich zutreffend erfolgt sei. Die durchschnittlichen Kosten je Jahr seien aus der Summe des Durchschnitts der Unterhaltskosten für die Jahre 2016 bis 2018, dem Anteil der allgemeinen Fahrzeugbenutzungskosten sowie der linearen Abschreibung für die Jahre 2019 bis 2021 errechnet worden. Die Kosten seien jeweils als Durchschnittskosten für ein Jahr berechnet worden. Die Beklagte habe davon 33 % als allgemeine Vorhaltekosten selbst übernommen und dementsprechend nur 67 % der durchschnittlichen jährlichen Kosten als umlagefähige Kosten angesetzt. Aus den tatsächlichen Einsatzstunden in den Jahren 2016 bis 2018 sei die Zahl der durchschnittlichen Einsatzstunden je Jahr errechnet worden. Die umlagefähigen Kosten, also 67 % der Gesamtsachkosten, seien dann durch den jährlichen Durchschnitt der Einsatzstunden geteilt worden, womit sich die Kosten für eine Einsatzstunde ergeben hätten. Auch von den Personalkosten habe die Beklagte allgemein 33 % der Kosten als Vorhaltekosten der Gemeinde übernommen. Die verbleibenden 67 % seien als umlagefähige Kosten durch die jährliche durchschnittliche Einsatzstundenzahl geteilt worden. Damit habe sich ein Stundensatz von 66,77 € für eine Einsatzkraft der Verbandsgemeindefeuerwehr ergeben. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die durchschnittlichen Jahreskosten durch die Jahresstunden zu teilen. Entsprechend § 5 Abs. 3 KAG LSA sei die Möglichkeit gegeben, die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme zu gestalten und damit entweder wie vor Änderung des Brandschutzgesetzes auf der Grundlage der Jahressstunden oder wie im Fall der Beklagten auf Grundlage der Jahreseinsatzstunden zu kalkulieren. Einen Bundesvergleich der Stundensätze für Fahrzeuge und Personal sei nicht nachvollziehbar. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 10.06.2021 und 08.07.2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.