Beschluss
9 A 1556/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, soweit die Berufung Aussicht auf Erfolg hat.
• Eine Satzungsregelung, die angefangene Stunden in Einheiten von 30 Minuten pauschal abrechnet, begründet nicht hinreichend die individuelle Kostenverantwortung und ist deshalb nicht geeignet als Rechtsgrundlage für Kostenersatz.
• Die Abrechnung von Einsatzzeiten in halbstündigen oder viertelstündigen Einheiten ist praktisch umsetzbar und rechtfertigt nicht pauschalierende Taktungen gegenüber der Verpflichtung zur stundenweisen Abrechnung.
• Kosten für verwendete Schaummittel können nach der Satzung gesondert in Rechnung gestellt werden und sind insoweit tragfähig.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler halbstündiger Abrechnung in Feuerwehrsatzung • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, soweit die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. • Eine Satzungsregelung, die angefangene Stunden in Einheiten von 30 Minuten pauschal abrechnet, begründet nicht hinreichend die individuelle Kostenverantwortung und ist deshalb nicht geeignet als Rechtsgrundlage für Kostenersatz. • Die Abrechnung von Einsatzzeiten in halbstündigen oder viertelstündigen Einheiten ist praktisch umsetzbar und rechtfertigt nicht pauschalierende Taktungen gegenüber der Verpflichtung zur stundenweisen Abrechnung. • Kosten für verwendete Schaummittel können nach der Satzung gesondert in Rechnung gestellt werden und sind insoweit tragfähig. Der Kläger wurde durch die Gemeinde mit Kosten für zwei Feuerwehreinsätze in Anspruch genommen. Die Beklagte forderte die Hälfte der Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 4.524,50 Euro, offenbar berechnet als 2.262,25 Euro. Der Kläger wandte sich gegen den Kostenersatzbescheid vom 14. Oktober 2011 und begehrte dessen Aufhebung soweit bestimmte Beträge übersteigen. Streitgegenstand war insbesondere die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Erstattung von Personal- und Fahrzeugkosten sowie die Berechnungsmethode der Feuerwehrsatzung, wonach angefangene Stunden in 30-Minuten-Einheiten abgerechnet werden sollen. Das Gericht prüfte außerdem die Berechtigung der gesonderten Berechnung von Schaummitteln. Im Berufungsverfahren wurde Prozesskostenhilfe für den Kläger in Teilen bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. • Prozesskostenhilfe war zu gewähren, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorlagen und die Berufung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Der angefochtene Bescheid enthält einen offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler bei der angegebenen Summe; der tatsächliche geforderte Betrag ist 2.262,25 Euro und kann berichtigt werden (§ 42 Satz 1 VwVfG NRW). • Für die geltend gemachten Kostenersatzansprüche aus Personal- und Fahrzeugeinsatz fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage, weil § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrsatzung, der angefangene Stunden in 30-Minuten-Einheiten abrechnet, die individuelle Kostenverantwortung nicht ausreichend sichert und damit nicht tragfähig ist. • Die Grundsätze aus der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit pauschaler stundenweiser Abrechnung gelten entsprechend für halbstündige Taktungen; eine solche Pauschalierung ist nicht durch sachliche Gründe wie Vor- und Nachbereitungsaufwand gerechtfertigt. • Vor- und Nachbereitungszeiten können sachgerecht erfasst und in die stundenbezogene Berechnung einbezogen werden; aus den vorliegenden Einsatzberichten ergibt sich, dass Zeiten regelmäßig erfasst werden und auch Nachbereitungszeiten erfassbar sind. • Die tatsächliche Praxis der Beklagten, in 15-Minuten-Einheiten abzurechnen, zeigt die Umsetzbarkeit feinerer Taktungen und widerlegt die Annahme, dass genauere Abrechnungen die Feuerwehr überfordern würden. • Soweit Schaummittel in Höhe von 252,00 Euro geltend gemacht werden, ist hierfür die Regelung in § 4 Abs. 5 der Satzung als Berechnungsgrundlage geeignet, sodass die Klage insoweit voraussichtlich keinen Erfolg hat. Der Kläger hat teilweise Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgte für den Teil der Berufung, der die Aufhebung des Kostenersatzbescheids über einen Betrag von 252,00 Euro hinaus betrifft. Die pauschalierende Regelung der Feuerwehrsatzung, angefangene Stunden in 30-Minuten-Einheiten abzurechnen, ist nicht als rechtliche Grundlage für die Erhebung von Personal- und Fahrzeugkosten geeignet; deshalb besteht für diese Forderung kein tragfähiger Rechtsgrund. Die Forderung für Schaummittel in Höhe von 252,00 Euro bleibt hingegen bestehen, da hierfür die Satzungsgrundlage wirksam ist. Insgesamt ist die Berufung insoweit begründet, dass die Berechnung der Einsatzkosten nach der angefochtenen Satzungsregelung nicht zutreffend ist, während die gesondert berechneten Materialkosten (Schaummittel) zu Recht verlangt werden.