Beschluss
18 B 2436/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe kann die Interessenabwägung ersichtlich zu Lasten des Ausländers ausfallen und Regelausweisung rechtfertigen.
• Die Regelvermutung des besonderen Ausweisungsschutzes (§ 48 Abs.1 Satz2 AuslG) spricht bei schweren Straftaten für schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
• Die bloße Teilnahme an Therapie, vorläufige Unterbringungs- oder Arbeitszusagen und negative Drogentests reichen nicht aus, die Wiederholungsgefahr bei schwerer Kriminalität zu verneinen, wenn keine längerfristig straffreie Prognose besteht.
• Körperliche Behinderung oder mögliche Nachteile im Herkunftsstaat begründen nur dann eine Ausnahme von der Regelausweisung, wenn zwingende Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs.6 AuslG bestehen.
Entscheidungsgründe
Regelausweisung bei schwerer Straftat trotz Gesundheits- und Resozialisierungsbemühungen • Bei Vorliegen einer Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe kann die Interessenabwägung ersichtlich zu Lasten des Ausländers ausfallen und Regelausweisung rechtfertigen. • Die Regelvermutung des besonderen Ausweisungsschutzes (§ 48 Abs.1 Satz2 AuslG) spricht bei schweren Straftaten für schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. • Die bloße Teilnahme an Therapie, vorläufige Unterbringungs- oder Arbeitszusagen und negative Drogentests reichen nicht aus, die Wiederholungsgefahr bei schwerer Kriminalität zu verneinen, wenn keine längerfristig straffreie Prognose besteht. • Körperliche Behinderung oder mögliche Nachteile im Herkunftsstaat begründen nur dann eine Ausnahme von der Regelausweisung, wenn zwingende Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs.6 AuslG bestehen. Der Antragsteller ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Land ordnete seine Ausweisung nach § 47 Abs.1 Nr.1 AuslG an; das Verwaltungsgericht bestätigte die Ausweisung unter Hinweis auf die Regelvermutungen des besonderen Ausweisungsschutzes (§ 48 Abs.1 Satz2 AuslG). Der Antragsteller berief sich auf überwundene Spielsucht, therapeutische Maßnahmen, negative Drogentests, eine befürwortete Aussetzung der Restvollstreckung und eine zugesagte Unterkunft sowie mögliche Arbeitsmöglichkeiten nach Haftentlassung. Das Oberlandesgericht hatte eine Verfahrensrüge gegen die Aussetzungsentscheidung erhoben; ein endgültiges berufliches Eingliedern des Antragstellers ist bislang nicht gesichert. Der Antragsteller machte außerdem geltend, die medizinische Versorgung in der Türkei sei unzureichend. Das OVG prüfte summarisch und musste die Interessenabwägung zugunsten der Ausweisung lassen. • Die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs.4 Satz6 VwGO ergab keine Anhaltspunkte, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. • Wegen der schweren Straftat besteht nach § 47 Abs.1 Nr.1 AuslG ein besonders schwerwiegender Ausweisungsanlass; die Regelvermutung des § 48 Abs.1 Satz2 AuslG spricht für schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter spezialpräventiven Gesichtspunkten. • Für die Annahme einer gegen die Regelausweisung sprechenden Ausnahme sind die Anforderungen hoch; es sind alle Umstände nach § 45 Abs.2 AuslG zu berücksichtigen, Ausnahmen setzen atypische Besonderheiten oder höherrangiges Recht voraus. • Die vom Antragsteller vorgebrachten positiven Umstände (Therapie, negative Urintests, Unterkunft, Empfehlung der JVA) genügen nicht, weil die Prognose einer dauerhaften Überwindung der Spielsucht und der kriminellen Neigung nicht tragfähig belegt ist; selbst die ärztliche Stellungnahme lässt Folgetherapie erwarten. • Fehlender dauerhafter Arbeitsvertrag und die Gefahr erneuter Minderwertigkeitsgefühle wegen körperlicher Behinderung schwächen die Resozialisierungsprognose und erhöhen das Rückfallrisiko. • Die möglichen Nachteile medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat begründen nur dann ein Absehen von der Ausweisung, wenn ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.6 AuslG vorliegt; solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. • Mangels außergewöhnlicher Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des schwer straffällig gewordenen Ausländers das Härteinteresse des Betroffenen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Regelausweisung wegen der Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe und der daraus folgenden besonderen Ausweisungserwägungen nach §§ 47, 48 AuslG. Die dargelegten therapeutischen Maßnahmen, negative Drogentests, vorläufige Unterstützungszusagen und medizinische Bedenken genügen nicht, um die Wiederholungsgefahr und damit die rechtmäßige Ausweisung auszuräumen. Eine Ausnahme von der Regelausweisung ist nicht gegeben, weil kein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.6 AuslG vorliegt und keine atypischen, den Regelfall durchbrechenden Umstände erkennbar sind.