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Beschluss

2 L 1574/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0922.2L1574.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 8. August 2006 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine der beiden der Bezirksregierung E - Autobahnpolizei - zugewiesenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, die mit dem Beigeladenen besetzt werden soll, nicht zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch dessen Ernennung zum Polizeihauptkommissar und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde. 7 Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, www.nrwe.de. 9 Dennoch ist die Entscheidung des Antragsgegners, die zum 1. August 2006 freie Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, formell und materiell rechtsfehlerfrei. 10 Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 (317), und Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253. 12 Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen, weil die Auswahlentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. 13 Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626. 15 Die vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen bilden hierfür eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Hiernach erweist sich der Beigeladene als besser qualifiziert. Antragsteller und Beigeladener sind zum Stichtag 1. Oktober 2005 jeweils in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO dienstlich beurteilt worden. Während der Antragsteller hierbei das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) erhalten hat, hat der Beigeladene mit dem um eine Notenstufe besseren Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) abgeschlossen. 16 Der Antragsgegner durfte sich bei seiner Auswahlentscheidung auf diese Beurteilungen stützen. Insbesondere dringt der Antragsteller mit den Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 15. Dezember 2005 nicht durch. Zwar vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001, a.a.O. 18 Die den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 30. September 2005 erfassende dienstliche Beurteilung des Antragstellers erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand aber als rechtmäßig bzw. leidet nicht an einem Fehler, der Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung hat. 19 Nach ständiger Rechtsprechung, 20 vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, 261, 21 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. 22 Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl.NRW.203034, nachfolgend: BRL Pol). Es ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung" Abs. 3 BRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. 23 Vorliegend ist der Endbeurteiler sowohl im Gesamturteil als auch in zwei Hauptmerkmalen von der Einschätzung des Erstbeurteilers abgewichen und hat dies begründet. Soweit der Antragsteller in seinem Widerspruch gegen die Beurteilung geltend macht, diese Begründung erfülle nicht die Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien, dringt er nicht durch. Nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol hat der Endbeurteiler dann, wenn er mit dem Erstbeurteiler bei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmt, seine abweichende Beurteilung zu begründen. Diesem Begründungserfordernis hat der Endbeurteiler vorliegend genügt. Er hat der Beurteilung vom 15. Dezember 2005 ein Zusatzblatt „Begründung nach Ziffer 9.2 BRL Pol" beigefügt, auf dem es heißt: 24 Unter Anlegung eines strengen Maßstabes, der entwickelt wurde, um zu einer abgestuften, vergleichenden Bewertung zu kommen sowie unter Berücksichtigung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes und der Richtsätze der Vergleichsgruppe A 10 entsprechen die Leistungen des Herrn POK G zwar voll den Anforderungen, gehen insgesamt aber noch nicht darüber hinaus. 25 Der Endbeurteiler kann sich grundsätzlich auch auf derartige allgemeine Gesichtspunkte stützen. Beruht die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohl wollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, kann und muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2002 - 6 B 1958/02 -, DÖD 2003, 138, vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351, und vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 264. 27 Die Beurteilung leidet nicht dadurch an einem Plausibilitätsmangel, dass es einen unauflösbaren Widerspruch zwischen Gesamturteil und Hauptmerkmalen einerseits und den Submerkmalen andererseits gibt. Das gilt insbesondere für die Hauptmerkmale 2 (Leistungsergebnis) und 3 (Sozialverhalten), bei denen der Endbeurteiler dem Votum des Erstbeurteilers nicht gefolgt ist und sie jeweils von 4 auf 3 Punkte abgesenkt hat. Ausgehend von der Fassung, die die Beurteilung durch den Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 erhalten hat, lautet die Bewertung der Submerkmale beim Leistungsergebnis auf 4 und 3 Punkte sowie beim Sozialverhalten auf 3, 4 und 3 Punkte, wobei der Endbeurteiler die Submerkmale 2.2 (Leistungsgüte) und 3.1 (Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen) nachträglich abgeändert hat. 28 Zur Zulässigkeit einer nachträglichen Abänderung im Widerspruchs- und Klageverfahren vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, www.nrwe.de; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 44.04 -, Juris, zur nachträglichen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung einer zunächst auf einzelfallübergreifende Erwägungen gestützten Abweichungsbegründung, m.w.N. 29 Hieraus lassen sich für beide Hauptmerkmale plausibel jeweils 3 Punkte herleiten. Auch die textlichen Änderungen der Submerkmale 2.2 und 3.1, die der Endbeurteiler im Widerspruchsbescheid vorgenommen hat, entsprechen den Vorgaben, die in dem Beschreibungskatalog, der den BRL Pol als Anlage 2 beigefügt ist, für den Leistungsbereich von 3 Punkten vorgesehen sind. 30 Ob die Beurteilung auch ohne die Nachbesserungen im Widerspruchsbescheid, insbesondere ohne Neubewertung auch der Submerkmale, den Plausibilitätsanforderungen entsprochen hätte, 31 dagegen jedenfalls OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, www.nrwe.de, 32 kann die Kammer somit offen lassen. 33 Auch die weiteren Einwendungen des Antragstellers führen nicht zum Erfolg. 34 Soweit er in der Widerspruchsbegründung rügt, sein Einsatz im Kosovo in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 14. August 2002 sei nicht Gegenstand der Beurteilung geworden, dringt er nicht durch. Vielmehr ergibt sich aus Nr. II.3. der Beurteilung („Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen"), dass dieser Einsatz durchaus gesehen und berücksichtigt wurde. Dass er nicht zu einer Anhebung des Beurteilungsergebnisses führte, hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vor allem damit begründet, dass der Antragsteller diesen Einsatz vorzeitig abgebrochen hat. Dies ist vom Gericht nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der zweieinhalb Monate währende Einsatz des Antragstellers im Kosovo gegenüber dem 40 Monate umfassenden gesamten Beurteilungszeitraum nicht entscheidend ins Gewicht fällt. 35 Dem Antragsteller ist ferner nicht darin zu folgen, ihm sei wegen seiner Beurteilung des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung der Vorzug einzuräumen. Er hat hierzu vorgetragen, dieses Hauptmerkmal, das bei ihm zudem vom Endbeurteiler herabgesetzt worden sei, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er, der Antragsteller, gehe dem Beigeladenen vor, weil dieser hierin nicht beurteilt worden sei. Der Antragsgegner müsse sich insoweit an seinen in der Antragserwiderung aufgezeigten Auswahlgrundsätzen festhalten lassen. Dort werde die Mitarbeiterführung dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt, wenn dieses Hauptmerkmal ebenso wie oder besser als das Gesamturteil ausgefallen sei. Diese Kriterien erfülle er. Hierbei verkennt der Antragsteller jedoch bereits, dass der Endbeurteiler die Bewertung des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung nicht abgeändert, sondern den auf 3 Punkte lautenden Vorschlag des Erstbeurteilers übernommen hat. Ferner erfolgt ein Rückgriff auf die Hauptmerkmale auch nach den - mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang stehenden - Vorgaben des Antragsgegners nur dann, wenn sich aus dem Gesamturteil kein Leistungsvorsprung herleiten lässt. Der Beigeladene ist indes schon im Gesamturteil besser bewertet worden als der Antragsteller. Auf das Hauptmerkmal Mitarbeiterführung kommt es daher nicht an. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller eine Auswertung der Submerkmale vornimmt. Soweit er außerdem vorträgt, bei der Auswahlentscheidung müsse es im Rahmen der inhaltlichen Auswertung zu einer Summierung der Punktwerte aller Hauptmerkmale einschließlich der Mitarbeiterführung kommen, und zwar auch dann, wenn der Mitbewerber nicht in Mitarbeiterführung beurteilt worden sei, kann ebenfalls auf Vorstehendes verwiesen werden: Hierauf kommt es bei unterschiedlichen Gesamturteilen nicht an. Außerdem erschiene eine solche undifferenzierte Vorgehensweise nicht sachgerecht, da sie den Führungskräften einen Vorsprung zubilligt, den Sachbearbeiter, die nur in drei Hauptmerkmalen Punkte erzielen können, kaum aufholen könnten. Vielmehr ist ein qualitativer Vergleich zwischen Antragsteller und Beigeladenem bezüglich der Mitarbeiterführung nicht möglich, 36 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2005 - 6 B 2441/04 -, m.w.N.; so auch die Kammer im Beschluss vom 5. April 2005 - 2 L 134/05 -. 37 Ferner macht der Antragsteller geltend, in der Beurteilung und auch im Rahmen der Auswahlentscheidung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er Angehöriger der Zweiten Säule sei und die Zweite Fachprüfung bestanden habe. Hierauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an. Die Kammer kann vielmehr dahinstehen lassen, ob die Zusammenlegung der Beamten der sog. Ersten und Zweiten Säule der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zu einer einheitlichen Vergleichsgruppe in rechtmäßiger Weise, insbesondere im Einklang mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Prinzip der Bestenauslese und den personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen, erfolgt ist. 38 Bejahend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, noch nicht rechtskräftig. 39 Es kann nämlich ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Rechtsfehler auf das vorliegende Verfahren ausgewirkt hätte. Der Antragsteller nähme auch dann keinen für eine Beförderung ausreichenden Rangplatz ein, wenn er - wie früher - nur mit Beamten zu vergleichen gewesen wäre, die ebenfalls der Zweiten Säule angehören. Wie der Antragsgegner dargelegt hat, gingen dem Antragsteller - bei zwei freien Beförderungsstellen - jedenfalls auch zwei Beamte der Zweiten Säule vor, die besser als er beurteilt worden sind. So wurde der Beamte C1 aktuell insgesamt mit 3 Punkten und in den Hauptmerkmalen mit zweimal 3 und zweimal 4 Punkten beurteilt. Damit erzielte er zwar das gleiche Gesamtergebnis, konnte dem Antragsteller (dreimal 3 und einmal 4 Punkte) aber im Wege der inhaltlichen Auswertung vorgezogen werden. Der Beamte S hatte aktuell eine 4-Punkte- Beurteilung erhalten und war daher schon wegen des Gesamturteils vor dem Antragsteller einzustufen. 40 Auch das Argument des Antragstellers, der Umstand, dass er eine zusätzliche Ausbildung durchlaufen und mit der Zweiten Fachprüfung abgeschlossen habe, sei weder im Beurteilungs- noch im Auswahlverfahren berücksichtigt worden, führt nicht zum Erfolg des Eilantrags. Maßgeblich für die der Auswahlentscheidung vorrangig zu Grunde zu legenden aktuellen Beurteilungen der Bewerber sind die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen der Beamten. Diese können zwar bei Beamten der Zweiten Säule aufgrund ihrer besseren Vor- und Ausbildung gegenüber den Beamten der Ersten Säule zu einem Qualifikationsvorsprung führen, doch kann dieser durch die regelmäßig höhere Lebens- und Berufserfahrung eines Beamten der Ersten Säule ausgeglichen werden. Das ist vorliegend der Fall, wie die Beurteilungen des Beigeladenen einerseits und des Antragstellers andererseits zeigen. 41 Den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist schließlich auch nicht deshalb die Eignung als Auswahlgrundlage abzusprechen, weil die Beurteilungszeiträume unterschiedlich lang sind. Während die Regelbeurteilung des Antragstellers, welcher der Zweiten Säule angehört, den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 erfasst, erfasst diejenige des Beigeladenen - Angehöriger der Ersten Säule - lediglich den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003, was darauf beruht, dass bei der vorangegangenen Beurteilungsrunde für die Beamten der beiden Säulen unterschiedliche Stichtage galten. Dieser Umstand schließt jedoch den Vergleich im laufenden Stellenbesetzungsverfahren nicht aus. Zwar können Regelbeurteilungen ihre Aufgabe im Rahmen von an dem Leistungsgrundsatz ausgerichteten Auswahlverfahren dann bestmöglich erreichen, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien eines gemeinsamen Stichtages und des gleichen Beurteilungszeitraumes so weit wie möglich eingehalten werden. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, www.nrwe.de. 43 Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume sind die Folge der durch Maßnahmen des Gesetzgebers indizierten Vereinheitlichung des Beurteilungsstichtages. Der gemeinsame Stichtag stellt zugleich sicher, dass bei künftigen Auswahlentscheidungen auf Beurteilungen zurückgegriffen werden kann, die hinsichtlich ihrer Aktualität vollkommen gleich sind. Das Ziel homogener Beurteilungen wird durch einen einheitlichen Stichtag bei Inkaufnahme unterschiedlich langer Beurteilungszeiträume besser erreicht als durch eine Beibehaltung des dreijährigen Beurteilungszeitraums mit der daraus folgenden unterschiedlichen Aktualität der Beurteilungen. Im Übrigen erscheint die Abweichung zwischen den Beurteilungszeiträumen von sieben Monaten als geringfügig und bewegt sich noch im Rahmen des Vertretbaren. 44 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, m.w.N. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt. 46 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. 47