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Beschluss

6 B 2441/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation liegt die Auswahl über die Besetzung einer Beförderungsstelle im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn; der einzelne Bewerber hat lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. • Fehler in dienstlichen Beurteilungen rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur, wenn sie für das Auswahlverfahren kausal und berücksichtigungsfähig sind. • Ist ein Hauptmerkmal in der dienstlichen Beurteilung eines Bewerbers nicht bewertet worden, ist ein qualitativer Vergleich dieses Merkmals zwischen Bewerbern nicht möglich. • Das Vorliegen von Führungsaufgaben in einer bisherigen Verwendung begründet nicht ohne weiteres einen Qualifikationsvorsprung für eine Beförderung, wenn das zu besetzende Amt typischerweise nicht mit Führungsverantwortung verbunden ist.
Entscheidungsgründe
Ermessensausübung bei Beförderung: Keine Vorrangigkeit von Mitarbeiterführung ohne Bezug zum Anforderungsprofil • Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation liegt die Auswahl über die Besetzung einer Beförderungsstelle im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn; der einzelne Bewerber hat lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. • Fehler in dienstlichen Beurteilungen rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur, wenn sie für das Auswahlverfahren kausal und berücksichtigungsfähig sind. • Ist ein Hauptmerkmal in der dienstlichen Beurteilung eines Bewerbers nicht bewertet worden, ist ein qualitativer Vergleich dieses Merkmals zwischen Bewerbern nicht möglich. • Das Vorliegen von Führungsaufgaben in einer bisherigen Verwendung begründet nicht ohne weiteres einen Qualifikationsvorsprung für eine Beförderung, wenn das zu besetzende Amt typischerweise nicht mit Führungsverantwortung verbunden ist. Zwei Polizeibeamte (A 11), der Antragsteller und der Beigeladene, bewarben sich um eine Planstelle A 12 beim Polizeipräsidium. Beide erhielten in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen die Gesamtnote 4 (Leistung übertrifft Anforderungen); in den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten und Leistungsergebnis je 4 Punkte, im Sozialverhalten 5 Punkte. Der Antragsteller wurde zusätzlich in Mitarbeiterführung mit 5 Punkten bewertet, der Beigeladene hierzu nicht, da er bisher keine Führungsfunktionen innehatte. Das Polizeipräsidium wollte die A‑12‑Stelle mit dem länger angehörigen Beigeladenen besetzen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Besetzung und rügte Fehler in seiner Beurteilung sowie die Unterschätzung seiner Führungserfahrung. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass Beurteilungsfehler kausal für die Auswahlentscheidung waren (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). • Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation liegt die Entscheidung über die Besetzung einer Beförderungsstelle im Ermessen des Dienstherrn; ein Anspruch des Bewerbers beschränkt sich auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl (Art.33 Abs.2 GG, §7 Abs.1 BeamtG NRW). • Die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist nicht offensichtlich fehlerhaft: Die Entscheidung des Behördenleiters über die abschließende Bewertung ist erfolgt; eine fehlende Unterschrift und ein vorgezogenes Beurteilungsgespräch zeigen keine Potentialität für ein besseres Beurteilungsergebnis. • Die Abweichungsbegründung des Endbeurteilers genügt den Anforderungen: Vergleich innerhalb der Gruppe und abgestufte Bewertung rechtfertigen die Absenkung gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers. • Das Vorbringen, es gebe zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen mit verschiedenen Maßstäben, ist nicht geeignet, die Entscheidung als fehlerhaft erscheinen zu lassen; eine Differenzierung zu Lasten des Antragstellers wird nicht hinreichend dargelegt. • Die Nichtbewertung des Beigeladenen im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" schließt einen qualitativen Vergleich dieses Merkmals aus; daher war das Polizeipräsidium nicht gehalten, dem Umstand der bisherigen Führungsaufgabe des Antragstellers zwingend besonderes Gewicht beizumessen. • Für das zu besetzende Amt kommt dem Kriterium Mitarbeiterführung keine derart gewichtige Bedeutung zu, dass dessen Berücksichtigung zwingend gewesen wäre; frühere Entscheidungen des Gerichts begründen hier keinen anderen Maßstab. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass das Polizeipräsidium bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation pflichtgemäß ermessensgerecht entscheiden durfte und keine ermessensfehlerhafte Auswahl dargetan ist. Konkrete Fehler in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers wurden nicht festgestellt oder nicht als potentiell kausal für die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren hinreichend dargelegt. Insbesondere rechtfertigt die Tatsache, dass der Antragsteller bereits Führungsaufgaben ausgeübt hat, ohne Bezug zum Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle keine Bevorzugung. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zur Aufhebung der Besetzungsentscheidung; die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden vom Gericht entsprechend festgesetzt.