Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 12. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1969 in Rumänien geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen und ist an der D-Schule (Rheinische Förderschule - Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung -) in E1-I tätig. Sie begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Bescheinigung vom 17. Juni 1991 attestierte ihr ein staatliches Institut für spätausgesiedelte Abiturienten aus H die Allgemeine Hochschulreife. Am 28. November 2000 legte sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit den Fachrichtungen Sondererziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten und Sondererziehung und Rehabilitation der Schwerhörigen ab. Zum 1. Februar 2001 nahm sie den Vorbereitungsdienst auf. Nachdem am 00.0.2002 ihr Sohn B geboren worden war, nahm sie zwischen dem 1. November 2002 und dem 30. Januar 2005 Erziehungsurlaub in Anspruch und beendete den Vorbereitungsdienst nach der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik am 11. Mai 2005. Auf ihre schulscharfe Bewerbung vom 23. Mai 2005 (Eingang: 27. Mai 2005) teilte ihr die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit Schreiben vom 5. August 2005 mit, dass beabsichtigt sei, sie zum 22. August 2005 an einer Sonderschule in E1 einzustellen. Sobald die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorlägen, erfolge die Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, soweit sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Die Klägerin nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 8. August 2005 an. Es kam zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Schulamt für die Stadt E1 und der Klägerin, wonach diese ab dem 29. August 2005 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt und an der D-Schule in E1 eingesetzt wurde. Ein Führungszeugnis über die Klägerin ohne Eintragungen erging am 25. August 2006. Unter dem 21. Oktober 2005 attestierte das Gesundheitsamt der Stadt L, dass keine Bedenken gegen ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestünden. Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis und führte zur Begründung aus, sie sei im Rahmen der so genannten 1000-Lehrerstellen-Aktion" erstmalig in den Schuldienst eingestellt worden. Nach ihren Informationen sollten alle Stellen noch vor dem Sommer 2006 in Beamtenstellen umgewandelt werden. Die Bezirksregierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Juni 2006 ab. Die Einstellung der Klägerin sei aufgrund der fehlenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zunächst im Angestelltenverhältnis erfolgt. Sie erfülle zudem aber wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe, da sie bereits am 25. Dezember 2004 ihr 35. Lebensjahr vollendet habe. Zwar habe sie Kinderbetreuungszeiten aufzuweisen, da sie sich wegen der Betreuung ihres Sohnes habe beurlauben lassen. Diese Zeiten seien aber nur dann gemäß § 6 der Laufbahnverordnung (LVO) auf die Altersgrenze anzurechnen, wenn sie für die verspätete Einstellung kausal seien. Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall, da sie wegen der fehlenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden sei. Auf die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO könne sie sich nicht berufen, weil ihre Antragsunterlagen (Formular LID 110) erst am 27. Mai 2005 und damit nach ihrem 35. Geburtstag bei der Bezirksregierung eingegangen seien. Die Klägerin legte hiergegen am 5. Juli 2006 Widerspruch ein und wies darauf hin, dass ihre Kinderbetreuungszeiten hätten berücksichtigt werden müssen. Hätten im August 2005 nicht die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gefehlt, hätte sie - wie die dem Mangelfacherlass unterfallenden Lehrkräfte - in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006, zugestellt am 23. Oktober 2006, wies die Bezirksregierung den Widerspruch der Klägerin zurück und wiederholte zur Begründung im wesentlichen die Argumentation aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend hieß es, der Erziehungsurlaub der Klägerin habe lediglich zu einer verspäteten Einstellung und nicht zu einer verspäteten Übernahme in das Beamtenverhältnis geführt. Ob eine solche Übernahme unter Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten möglich gewesen wäre, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätte, könne offen bleiben, weil am 22. August 2005 unabhängig von möglichen Kinderbetreuungszeiten keine Neueinstellungen hätten erfolgen können. Erst mit Verabschiedung des Haushalts 2006 zum 17. Mai 2006 hätten die Stellen in Planstellen umgewandelt und besetzt werden können. Damit sei das Fehlen der haushaltsrechtlichen Planstelle ursächlich dafür, dass die Klägerin nicht innerhalb der Höchstaltersgrenze als Beamtin habe eingestellt werden können. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf den Mangelfacherlass berufen, der mit Erlass vom 23. Juni 2006 verlängert worden sei, da sie lediglich die Lehrbefähigung für die Primarstufe besitze und deshalb von der Ausnahmeregelung nicht erfasst werde. Die Klägerin hat am 30. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Sie beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirkregierung E vom 12. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. Die Klage hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet, soweit die Klägerin eine Neubescheidung begehrt. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 12. Juni 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Das Klagebegehren scheitert zunächst nicht daran, dass die Klägerin zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 37 Jahre - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung (LVO NRW) vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. Da das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt war, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) unter anderem durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und durch Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Die Klägerin ist Laufbahnbewerberin im Sinne dieser Vorschrift, da sie vom 1. Februar 2001 bis zum 11. Mai 2005 - unterbrochen durch einen über mehr als zwei Jahre dauernden Erziehungsurlaub - den Vorbereitungsdienst leistete und mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik abschloss. Nach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen" und die in § 50 LVO NRW genannten Lehrerlaufbahnen. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen - wie hier die Klägerin mit Lehrbefähigung für Sonderpädagogik - nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die am 00.00.1969 geborene Klägerin hatte diese Altersgrenze zwar bereits am 26. Dezember 2004 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt ihrer (unbefristeten) Einstellung in den Schuldienst am 29. Februar 2005 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW um gut acht Monate überschritten hatte. Diese Überschreitung war aber nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Dabei kann nach der Rechtsprechung der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Eine in diesem Sinne beachtliche Verzögerung ist aber nur dann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, wenn also die Geburt oder die tatsächliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren ursächlich dafür gewesen ist, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich wurde. Vgl. Urteile der Kammer vom 26. September 2006 - 2 K 3325/06 -, vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 -, vom 18. November 2002 - 2 K 3829/00 - und vom 24. November 2006 - 2 K 3444/06 -. Vermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung unterbrechen diesen Kausalzusammenhang. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, www.nrwe.de, vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27, vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113 und vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, jeweils m.w.N. Eine Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs kann jedoch nur durch Sachverhalte erfolgen, die nach dem Verzögerungstatbestand - hier etwa einer Kinderbetreuung - liegen. Schon denklogisch vermögen Sachverhalte, die vor dem Verzögerungstatbestand liegen, den Kausalzusammenhang hingegen nicht zu unterbrechen. Vgl. zur Frage einer durchgängig am späteren Berufsziel orientierten Lebensplanung OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, www.nrwe.de; zur Kausalität siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten im Umfang von insgesamt 29 Monaten, weil sie sich seit der Geburt ihres Sohnes B am 00.0.2002 bis zum Ende ihres Erziehungsurlaubes am 30. Januar 2001 überwiegend der Betreuung ihres Kindes gewidmet hat. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Klägerin während dieser Zeit anderweitig - etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - aktiv geworden wäre. Die angeführten Zeiten der Kinderbetreuung waren kausal für die verspätete Einstellung in den Schuldienst des Landes. Denkt man nämlich diesen knapp zweieinhalbjährigen Zeitraum (29. August 2002 bis 30. Januar 2001) hinweg, so hätte die Klägerin bei normalem Lauf der Dinge ihren am 1. Februar 2001 bereits begonnenen Vorbereitungsdienst zum 31. Januar 2003 mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik abschließen können. Sie hätte dann mit Beginn des Schuljahres 2003/04 zum 15. September 2003 oder mit Beginn des Schuljahres 2004/05 zum 6. September 2004 eingestellt werden können. Die Einstellung wäre damit vor ihrem 35. Geburtstag am 00.00.2004 und damit jeweils vor Erreichen der Höchstaltersgrenze erfolgt. Dass zum - späteren - Einstellungstermin 22. August 2005 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung noch nicht geschaffen waren, ist in diesem Zusammenhang für die Frage der Kausalität nicht von Bedeutung. Aus den vorgenannten Gründen kommt es auf diesen Einstellungszeitpunkt nicht an. Der Kausalität steht des weiteren nicht entgegen, dass die Klägerin aus anderen Gründen nicht vor Erreichen der Höchstaltergrenze eingestellt wurde. Insbesondere war das von ihr studierte Lehramt für Sonderpädagogik zu den beiden hier maßgeblichen Einstellungszeitpunkten auch einstellungsrelevant. Das ergibt sich für den 15. September 2003 aus dem Einstellungserlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2002 (000.0.00.00-00000/00) - hier: Nr. 2.2 - und für den 6. September 2004 aus dem Einstellungserlass vom 16. Dezember 2003 (000.0.00.00-0000) - hier: Nr. 2.2 a). Ob zu Beginn dieser beiden Schuljahre tatsächlich Einstellungen mit den sonderpädagogischen Fachrichtungen der Klägerin erfolgt sind bzw. ob sich die Klägerin seinerzeit gegenüber Mitbewerbern durchgesetzt hätte, kann aus heutiger Sicht zwar nicht mehr abschließend beurteilt werden. Allerdings ist es wegen der guten Prüfungsergebnisse der Klägerin (gut in der Ersten und sehr gut in der Zweiten Staatsprüfung) wahrscheinlich. Vor allem aber trägt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, www.nrwe.de und vom 19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 -, www.nrwe.de, die Einstellungsbehörde, wenn sie die Unterlagen über die damaligen Auswahlentscheidungen vernichtet hat, die materielle Beweislast dafür, dass der betreffende Bewerber zu den fraglichen Einstellungsterminen nicht eingestellt worden wäre. Die Bezirksregierung hat - wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist - die Unterlagen über frühere Einstellungsverfahren, anhand derer sich die Erfolgsaussichten einer Bewerbung nachvollziehen ließen, aus Datenschutzgründen vernichtet. Weiter gehende Aufklärungsmöglichkeiten sieht das erkennende Gericht nicht. Daher ist zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie im Falle einer Bewerbung zum Schuljahr 2003/04 oder 2004/04 eingestellt worden wäre. Damit steht die Überalterung der Klägerin einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht entgegen, sodass der Beklagte, der seine ablehnenden Bescheide auf dieses Argument gestützt hat, zur Neubescheidung zu verpflichten war. Der weitergehende Hauptantrag der Klägerin, den Beklagten zu ihrer Übernahme in das Probebeamtenverhältnis zu verpflichten, hat hingegen keinen Erfolg. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Auswahl eines Bewerbers um die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist gemäß § 7 Abs. 1 LBG in das Ermessen des Beklagten gestellt. Vorliegend ist dieses Ermessen nicht zu Gunsten der Klägerin dahin reduziert, dass - nachdem die Überalterung wegen der anzurechnenden Kindererziehungszeiten nicht entgegensteht - allein die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis in Betracht kommt. Zwar gibt es ausweislich des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Bedenken gegen eine Verbeamtung. Auch ist ein Führungszeugnis über die Klägerin bereits eingeholt worden und weist keine Eintragungen auf. Ungeprüft und damit offen ist jedoch, ob weitere Ermessensgesichtspunkte - etwa Fehlzeiten der Klägerin - einer Übernahme ins Probebeamtenverhältnis entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist lediglich mit ihrem Verpflichtungsbegehren unterlegen, dem gegenüber dem Bescheidungsbegehren kein ins Gewicht fallender, eigenständiger Wert zukommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 - m.w.N. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.