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Beschluss

1 L 1272/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Organstreit ist zulässig; Fraktionen können wehrfähige innerorganisatorische Rechte geltend machen. • Für einstweilige Anordnungen im Organstreit sind gesteigerte Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen; Vorwegnahme der Hauptsache ist nur in Ausnahmefällen zulässig. • Bei der Interessenabwägung im Kommunalverfassungsstreit sind die objektiven Interessen des klagenden Organs maßgeblich, nicht primär das Funktionsinteresse der Kommune. • Die restriktive Vergabe eines nicht allgemein gewidmeten Plenarsaals zur Wahrung der Neutralität vor Wahlen ist sachlich vertretbar und verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitssatz.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Organstreit: keine Überlassung des Plenarsaals kurz vor Wahl • Ein Organstreit ist zulässig; Fraktionen können wehrfähige innerorganisatorische Rechte geltend machen. • Für einstweilige Anordnungen im Organstreit sind gesteigerte Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen; Vorwegnahme der Hauptsache ist nur in Ausnahmefällen zulässig. • Bei der Interessenabwägung im Kommunalverfassungsstreit sind die objektiven Interessen des klagenden Organs maßgeblich, nicht primär das Funktionsinteresse der Kommune. • Die restriktive Vergabe eines nicht allgemein gewidmeten Plenarsaals zur Wahrung der Neutralität vor Wahlen ist sachlich vertretbar und verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitssatz. Die Fraktion (Antragstellerin) begehrte vorwegnehmend die gerichtliche Anordnung, der Stadt (Antragsgegner) den Plenarsaal für eine am 28. August 2008 geplante Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Die Stadt verweigerte die Überlassung des Plenarsaals mit Verweis auf eine restriktive Vergabepraxis insbesondere in Wahlzeiten und bot stattdessen einen alternativen Raum in einer städtischen Schule an. Die Antragstellerin rügte Willkür und verletzte Öffentlichkeitsarbeitsrechte; sie behauptete praktische Unmöglichkeit und besondere Bedeutung des Ratsaals für ihre Veranstaltung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Organstreit sowie die Frage einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis und das Gewicht möglicher Nachteile für die Fraktion. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Organstreit zulässig; Fraktionen können innerorganisatorische, wehrfähige Rechte geltend machen, die dem Gleichheitssatz unterliegen. • Anordnungsgrund: Nach §123 Abs.1 VwGO sind nur erhebliche Nachteile oder unabweisbare Gründe geeignet; bloße Verzögerungen oder das Abwarten der Hauptsache genügen nicht. • Besonderheiten im Kommunalverfassungsstreit: Bei innerorganisatorischen Streitigkeiten sind die objektiven Interessen des klagenden Organs für die Eilbedürftigkeit maßgeblich; es ist zu prüfen, ob eine schwerwiegende Verletzung der Innenrechtsposition droht. • Vorwegnahme der Hauptsache: Die beantragte vollumfängliche Vorwegnahme der Hauptsache überschreitet die Regelungsmacht des Eilgerichts; eine solche Vorwegnahme ist nur bei hoher Obsiegenswahrscheinlichkeit und irreversiblen Nachteilen zulässig. • Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Veranstaltung nur im Plenarsaal durchführbar oder dass die angebotenen Ausweichräume unzumutbar sind. • Gleichbehandlungsprüfung: Ein Anspruch aus dem Gleichheitssatz setzt eine gleichförmige Verwaltungspraxis voraus; vorgelegene Veranstaltungen Dritter oder einzelne frühere Nutzungen des Plenarsaals begründen keine durchgehende Praxis zugunsten von Fraktionen. • Ermessen und Zweckmäßigkeit: Die restriktive Praxis der Stadt, den Plenarsaal vor Wahlen zurückhaltend zu vergeben, ist sachlich vertretbar zum Schutz der Neutralität und verletzt nicht ohne weiteres Gleichbehandlungsgebote. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die Nachteile der Antragstellerin wiegen nicht so schwer, dass eine einstweilige Anordnung gerechtfertigt wäre; das Abwarten der Hauptsache oder die Nutzung alternativer Räumlichkeiten ist zumutbar. Der Antrag der Fraktion wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Das Gericht verneinte die Voraussetzungen für eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache nach §123 VwGO, da weder ein erheblicher, unverzichtbarer Anordnungsgrund noch ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass der Plenarsaal zwingend erforderlich oder dass alternative Räume unzumutbar wären; die angebotene schulische Räumlichkeit genügte als zumutbare Alternative. Die restriktive Vergabepraxis der Stadt kurz vor der Wahl dient der Neutralität und widerspricht nicht ersichtlich dem Gleichheitssatz, zumal keine gleichförmige Praxis zugunsten der Antragstellerin nachgewiesen wurde. Damit war eine vorläufige Regelung zuungunsten der Stadt nicht gerechtfertigt.