Urteil
5 K 4031/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1117.5K4031.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des 1560 qm großen Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "V Allee 65" in E. Das Grundstück ist seit dem Jahre 1951 mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. Die Garagenzufahrt und der rückwärtige Terrassenbereich sowie rückwärtige Wegeflächen sind versiegelt. Unmittelbar vor dem Grundstück verläuft in der Straße ein betriebsbereiter öffentlicher Mischwasserkanal. 3 Zur behelfsmäßigen Abwasserbeseitigung genehmigte der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde im Jahre 1951 die vorläufige Entwässerung über eine Sickersenke. Im Oktober 1957 genehmigte der Beklagte die endgültige Entwässerung, die nach den zur Genehmigung vorgelegten Entwässerungsplänen eine Ableitung des Schmutz- und des gesamten auf den Dachflächen des Grundstücks anfallenden Niederschlags(ab-)wassers über eine Anschlussleitung in den öffentlichen Abwasserkanal in der Straße vorsah (vgl. Hausakte, Beiakte 2). Im Jahre 1958 wurde das Grundstück mit dem Schmutzwasser und jedenfalls auch mit einem Teil des Niederschlags(ab-)wassers an den Kanal angeschlossen; nach Angaben des Klägers waren zunächst aber auch die befestigten Flächen des Grundstückes vollständig an den Kanal angeschlossen worden. Im Zuge von Sanierungsarbeiten brach der Kläger die Verbindung dieser befestigten Flächen zum Kanal mit Ausnahme der Dachfläche der Garage (Dachfläche 3) und einer weiteren 2-qm großen Fläche ab. Das vom Kanal abgeklemmte Niederschlags(ab-)wasser leitet er in den Gartenbereich ab. 4 Bei einer Überprüfung der Anschlussverhältnisse des Grundstückes, die im Rahmen der Flächenerfassung zur Entwässerungsgebührenveranlagung stattfand, stellte der Beklagte im Jahre 2007 fest, dass Dachflächen im Umfang von 194 qm nicht an den Kanal angeschlossen sind (Flächen 1 und 2 teilweise und 4 – 7 vollständig - vgl. Plan in den Verwaltungsvorgängen Beiakte 1 Seite 2). 5 Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er gemäß der Abwassersatzung der Stadt den Anschluss dieser Dachflächen an den Kanal fordere und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. 6 Mit Schreiben vom 19. März 2008 legte der Kläger dar, dass das Regenwasser ursprünglich an eine Sickergrube angeschlossen gewesen sei. Im Zuge einer Umgestaltung des Grundstückes sei es teilweise an den Kanal angeschlossen worden; im Übrigen werde das Regenwasser zur Bewässerung des großen Gartens und damit gemeinwohldienlich genutzt. Mit Schreiben vom 20. April 2008 beantragte er sinngemäß die Erteilung einer Befreiung der streitgegenständlichen Flächen vom Anschluss- und Benutzungszwang. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, es müssten neue Rohre und Verbindungsleitungen gelegt werden, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre. 7 Mit Bescheid vom 29. April 2008 forderte der Beklagte den Kläger unter Berufung auf die Vorgaben der städtischen Abwassersatzung auf, innerhalb von 6 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides die - durch beigefügte Zeichnung näher bestimmten - Dachflächen 1, 2 und 4 – 7 des Hauses komplett an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sämtliches auf dem Grundstück anfallendes Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in die öffentliche Anlage einzuleiten und die Ausführung der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Zugleich lehnte er den Befreiungsantrag ab. 8 Am Montag, den 2. Juni 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, der Beklagte habe zu prüfen, ob nicht eine Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in Betracht komme. Der Kläger habe einen Anspruch auf diese Freistellung; dies sei bei der Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwanges zu berücksichtigen. Es stelle sich zudem die Frage der Wirksamkeit der Entwässerungssatzung, da sie die Möglichkeiten, die der Stadt nach § 53 Abs. 3a LWG eröffnet seien, nicht berücksichtige. 9 Im Erörterungstermin vom 15. September 2008 hat der Beklagte die Frist zur Erfüllung der Anschlussforderung auf zwei Monate nach Bestandskraft verlängert. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 29. April 2008 in der Fassung, die er am 15. September 2008 gefunden hat, aufzuheben, hilfsweise den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2008 zu verpflichten, ihn wegen der Dachflächen 1, 2 und 4 bis 7 des Hauses auf dem Grundstück "V Allee 65" in E vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage zu befreien. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Der angefochtene Bescheid über die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwanges ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO – 1.); der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten Befreiung von diesem Anschluss- und Benutzungszwang (§ 113 Abs. 5 VwGO – 2.). 20 1. Zur Verdeutlichung des Streitgegenstandes sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beklagte von dem Kläger bei sachgerechter Auslegung des angefochtenen belastenden Bescheides lediglich fordert, auch die - durch die dem Bescheid beigefügte Zeichnung genau bestimmten - Dachflächen 1, 2 und 4 - 7 des Hauses komplett an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen (im Folgenden: streitgegenständliche Flächen) und sämtliches dort anfallendes Niederschlags(-ab-)wasser (über die vorhandene Anschlussleitung) in die öffentliche Anlage einzuleiten. 21 Die Rechtsgrundlage für diese (streitgegenständliche) Anschluss- und Benutzungsforderung bietet die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E (Abwassersatzung) vom 30. März 2007 (AWS). 22 Diese Satzung regelt die Anforderungen an die Begründung des Benutzungsverhältnisses an den öffentlichen Entwässerungsanlagen und an deren Nutzung vor dem Hintergrund, dass die Stadt ihrer wasserrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) nachkommt, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. § 1 AWS). Als Einrichtungsherrin ist sie befugt, zur Verwirklichung des Einrichtungszweckes die Zulassung zur Einrichtung und deren Benutzung durch die Nutzer im Rahmen der Gesetze - und zwar gemäß § 7 - 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) durch Satzung - zu regeln und die Pflichten aus dem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis kraft ihrer Einrichtungsgewalt durch Verwaltungsakt durchzusetzen. 23 Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band III, 5. Auflage (2004), § 88 VI und OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/1994 -, NVwZ-RR 1995, 244 ff.. 24 Von dieser Regelungsbefugnis hat die Gemeinde in der Abwassersatzung Gebrauch gemacht und in dem hier interessierenden Zusammenhang bestimmt, dass die in § 2 Nr. 14 AWS aufgeführten Anschlussnehmer - dazu zählen die Eigentümer eines Grundstücks, vor dem eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage liegt, an die nach § 3 Abs. 3 AWS angeschlossen werden kann, - nach den näheren Bestimmungen der Satzung berechtigt und verpflichtet sind, ihr die Anschlusspflicht auslösendes Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese Anlage zu benutzen (Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. Anschluss- und Benutzungspflicht – § 3 Abs. 1 Satz 1 AWS). Im Rahmen der Benutzungspflicht ist sämtliches Abwasser des Grundstückes nach Maßgabe der Satzung der öffentlichen Abwasseranlage zuzuleiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AWS). Die Anschluss- und Benutzungspflicht tritt ein, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfällt, unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht (§ 3 Abs. 2 AWS). Voraussetzung für die Berechtigung und Verpflichtung ist, dass das Grundstück an eine Straße (zu Straßen gehören auch Wege oder Plätze) grenzt, in der eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, oder dass das Grundstück durch einen Zugang oder eine Zufahrt mit der Straße verbunden ist, oder ein dingliches oder durch Baulast abgesichertes Leitungsrecht bis zur Straße besteht (§ 3 Abs. 3 AWS). Gemäß der Bestimmung in § 2 Nr. 11 AWS sind allerdings Grundstücke, für die die Anschlusspflicht nach der Satzung gilt, nur solche, auf die sich die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt erstreckt. 25 Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges in der Satzung, die auch das Niederschlags(-ab-)wasser im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG erfasst, rechtfertigt sich aus § 53 Abs. 1 und 1c Landeswassergesetz NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GVBl. NRW 2005, 463 – LWG n. F.). Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG n. F. ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz zu beseitigen. Um die Erfüllung dieser Pflicht auch für das Niederschlags(-ab-)wasser zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1c LWG n. F. den Nutzungsberechtigten eines Grundstückes die entsprechende Pflicht auferlegt, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Die Art und Weise, in der die wassergesetzlich angeordnete Überlassungspflicht zu erfüllen ist, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung, hat die Gemeinde kraft ihres Rechts zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen Angelegenheiten (§ 7 Gemeindeordnung NRW) in ihrer Entwässerungssatzung festgelegt. 26 Soweit der Kläger rügt, der in der Satzung normierte Anschluss- und Benutzungszwang verstoße insoweit gegen höherrangiges Recht, als die Satzung die in § 53 Abs. 3a LWG geregelten Tatbestände, die eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlags(ab-)wasser bzw. einen Verzicht auf dessen Überlassung ermöglichten, nicht berücksichtige und auch diejenigen dem Anschluss- und Benutzungszwang unterwerfe, die eine Freistellung oder einen Verzicht erlangt hätten, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Die Entscheidung über eine Freistellung, die nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG Voraussetzung für einen Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstückes ist, oder einen Verzicht, der die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde belässt, steht im Ermessen der Gemeinde. Die in der Satzung vorgesehenen Regeln über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in §§ 4 und 11 AWS geben genug Raum, um im Rahmen der Satzung eine ermessensgerechte Entscheidung über einen (vom Anschluss- und Benutzungszwang befreienden) Verzicht im Sinne des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Freistellung ist dem Benutzungsrecht der öffentlichen Einrichtung und damit dem Gegenstand der Abwassersatzung, die das Benutzungsrecht der Entwässerungseinrichtung regelt, vorgelagert, weil sich der Anschluss- und Benutzungszwang ohnehin - und wie oben dargelegt ausdrücklich auch nach der Satzungsregel in § 2 Nr. 11 AWS - nicht auf Grundstücke bezieht, für die die Gemeinde nicht abwasserbeseitigungspflichtig ist; daher müssen Regelungen über die Freistellung nicht zwingend in die Entwässerungssatzung aufgenommen werden, wenn sie Grundstücke, die fremder Abwasserbeseitigungspflicht unterliegen, ohnehin nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterwirft. Im Übrigen gibt die Regelung über die Zustimmung zur Beseitigung des Niederschlags(ab-)wassers durch den Anschlussnehmer in § 4 Abs. 4 AWS ebenfalls genug Raum, um eine ermessensgerechte Entscheidung über eine Freistellung zu ermöglichen. 27 Der in der Satzung ausgesprochene und mithin auf der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde beruhende Anschluss- und Benutzungszwang hält sich auch insoweit in dem gesetzlichen Rahmen, der dem Satzungsgeber durch das Wasserrecht gezogen ist, als er auch Fälle der Niederschlags(ab-)wasserbeseitigung von Grundstücken wie dem vorliegenden erfasst. Zwar führt die Erfüllung des Anschluss- und Benutzungszwanges hier dazu, dass das von den betroffenen Flächen abgeleitete Niederschlags(ab-) wasser (nicht in einen Regenwasserkanal, sondern) in einen Mischwasserkanal eingeleitet, d.h. mit Schmutzwasser vermengt wird. Dies ist aber eine - hier - wasserrechtlich zulässige Entsorgungslösung. 28 Soweit ein betroffenes Grundstück - wie das streitgegenständliche - vor dem in § 51a Abs. 1 LWG genannten Stichtag des 1. Januar 1996 bebaut, befestigt oder an den Kanal angeschlossen worden ist ("Altfallgrundstücke") - hier sind alle drei Alternativen erfüllt -, genügt nämlich die von der Stadt vorgesehene Beseitigung des Niederschlags(ab-)wassers über einen Mischwasserkanal den wasserrechtlichen Anforderungen; das auf solchen "Altfallgrundstücken" anfallende Niederschlags(ab-)wasser muss nicht versickert, verrieselt, ortsnah direkt oder über einen Kanal ohne Vermischung mit Schmutzwasser entsorgt werden, weil das Landeswassergesetz diese Entsorgungsanforderungen (nur) bei Grundstücken stellt, die nach dem Stichtag bebaut, befestigt oder an den Kanal angeschlossen werden. 29 Da die Gemeinde mithin für die "Altfallgrundstücke" wasserrechtlich an ihrer bisherigen Entwässerungsplanung festhalten darf, nach der das dort anfallende Niederschlags(ab-) wasser (weiterhin) über den Mischwasserkanal entsorgt werden soll, ist es - aus den Gründen, die weiter unten im Zusammenhang mit der Befreiungsfrage näher dargelegt werden, - nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde zum Schutz ihrer Entwässerungsplanung auch für Grundstücke der hier streitgegenständlichen Art den Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlags(ab-)wasser angeordnet hat. 30 Die Voraussetzungen für den mithin in der Satzung wirksam angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang liegen für das streitgegenständliche Grundstück und insbesondere die hier vom Anschlussverlangen betroffenen Flächen vor. Denn auf den streitgegenständlichen Dachflächen fällt Niederschlags(ab-)wasser an (§ 51 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. LWG - § 3 Abs. 2 AWS) und dem Kläger steht als Grundstückseigentümer auch das erforderliche Anschlussrecht zu (§ 2 Nr. 14 und § 3 Abs. 3 AWS), da das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar an eine Straße grenzt, in der eine öffentliche Abwasseranlage bereits betriebsfähig verlegt ist. Diese Anlage ist hier der in der Straße verlegte Mischwasserkanal. 31 Der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges für das Grundstück steht auch nicht entgegen, dass der Kläger wegen des Niederschlags(ab-)wassers selbst abwasserbeseitigungspflichtig wäre. Dies ist nicht der Fall. 32 Nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG in der seit dem 11. Mai 2005 geltenden Fassung (GVBl. 2005, 463) ist - statt wie üblicherweise die Gemeinde nach Abs. 1 - der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet, sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach Absatz 1c freigestellt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder ist der Nachweis der Versickerungs- oder Einleitungsmöglichkeit des Niederschlags(ab-)wassers im Sinne der genannten Norm geführt, der hier nach § 53 Abs. 3a Sätze 3 und 4 LWG dem Kläger als nutzungsberechtigtem Eigentümer obläge, noch hat die betroffene Gemeinde den Kläger als Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht nach Absatz 1c freigestellt. 33 Da das Inkrafttreten der Bestimmungen des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG von keinerlei Übergangsvorschriften, die die Auswirkungen früherer Regelungen über die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht betreffen, begleitet war, ist mit Inkrafttreten des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG für die Grundstücke, für die die nachbenannten Verhältnisse bestanden, ein Wechsel der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht eingetreten. Denn während 34 nach § 51a Abs. 1 und 2 Satz 1 LWG a.F. (1995), der in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 10. Mai 2005 galt (GVBl. 1995, 248), die damals allgemein bei der Gemeinde liegende Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser automatisch auf den Nutzungsberechtigten an einem Grundstück, das nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde, überging, wenn das Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden konnte, und nach dem zuvor geltenden § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LWG a. F. (1983), der am 31. Dezember 1983 in Kraft getreten war (GVBl. 1983, 644), erstmals bestimmt war, dass für Niederschlagswasser, welches auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anfällt und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden konnte, die Bestimmungen des Abschnittes über die Abwasserbeseitigung mit der Folge nicht galten, dass für Grundstücke, auf die die genannten Voraussetzungen zutrafen, die Gemeinde nicht nach § 53 Abs. 1 LWG a. F. (1983) abwasserbeseitigungspflichtig war, 35 liegt heute nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser regelmäßig wieder allein bei der Gemeinde (vgl. zur umfassenden Beseitigungspflicht der Gemeinde bereits § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG in der Fassung des Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979, GVBl. 1979, 488). Nach nunmehr geltendem Recht liegt die Niederschlagsabwasserbeseitigungspflicht (nur dann) bei dem Nutzungsberechtigten, wenn die in § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG genannten Nachweise geführt sind. Etwaige Niederschlagswasser-Beseitigungspflichten, die den Nutzungsberechtigten nach früherem Recht trafen, bestehen (mangels gesetzlicher Überleitungsvorschriften) nicht mehr fort; die Beseitigungspflicht liegt insgesamt ( wieder ) bei der Gemeinde, soweit die in § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG genannten Nachweise nicht geführt sind. 36 Vgl. in diesem Sinne im Ergebnis auch: OVG NRW, Urteile vom 31. Januar 2007 – 15 A 150/05 und vom 22. Januar 2008 - 15 A 488/05 -. 37 Selbst wenn aber unterstellt würde, dass ein Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlags(ab-)wasser auf den Nutzungsberechtigten nach früherem Recht nach Inkrafttreten des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG weitergelten sollte, wofür der Gesetzeswortlaut allerdings keinen Anhaltspunkt bietet, wäre der Kläger nie selbst abwasserbeseitigungspflichtig gewesen. 38 In der Zeit der Geltung des § 51a Abs. 2 LWG Fassung 1995 (1. Juli 1995 bis zum 10. Mai 2005) war der Kläger nicht abwasserbeseitigungspflichtig. Denn nach § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. (1995) war (nur) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich war. Da das klägerische Grundstück bereits vor dem Stichtag des 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden war, war es von der Zuweisung der Abwasserbeseitigungspflicht an den Nutzungsberechtigten in Abs. 2, die an die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 anknüpfte, nicht betroffen. 39 Während der Geltungsdauer des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LWG Fassung 1983 (31. Dezember 1983 bis 30. Juni 1995), blieb nach § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG a. F. (1983) das Recht der Gemeinde unberührt durch Satzung zu fordern, dass das Niederschlagswasser an die öffentlichen Abwasseranlage angeschlossen wird, mit der Folge, dass die Vorschriften des Abschnittes des LWG über die Abwasserbeseitigung Anwendung fanden, wenn die Gemeinde den Anschluss forderte. Forderte eine Gemeinde mithin den Anschluss des hier in Rede stehenden Niederschlags(ab-)wassers durch Satzung, war weiterhin sie selbst nach § 53 Abs. 1 LWG abwasserbeseitigungspflichtig. Da die Stadt E während der Geltungsdauer der hier in Rede stehenden Bestimmung stets den Anschluss des Niederschlags(ab-)wassers forderte, war der Kläger auch seinerzeit nicht abwasserbeseitigungspflichtig (vgl. §§ 1 – 3 der städtischen Abwassersatzung vom 28. April 1977, §§ 2 – 3 der städtischen Abwassersatzung vom 13. September 1989 einschließlich der bis 1. Juli 1995 geltenden Fassung der 1. Änderung vom 16. Dezember 1993). 40 Die Anschluss- und Benutzungsforderung des Beklagten ist für die streitgegenständlichen Flächen auch verhältnismäßig. 41 Ein Anschlussverlangen verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Forderung ungeeignet ist, das im Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung liegende Ziel der Entwässerung in die öffentliche Kanalisation zu erreichen, das Verlangen nicht erforderlich ist, weil es ein anderes, zur Zweckerreichung gleich geeignetes, die Allgemeinheit oder den Betroffenen aber weniger belastendes Mittel gibt oder die Zweck-Mittel-Relation nicht angemessen ist. 42 Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist die Anschluss- und Benutzungsforderung nicht zu beanstanden. 43 a. Das Anschluss- und Benutzungsverlangen ist geeignet, das mit ihm verbundene Ziel einer Abwasserbeseitigung über den öffentlichen Kanal, die hier - wie dargelegt - den wasserrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung genügt, zu erreichen. 44 b. Der Kläger kann dem Anschlussverlangen nicht entgegenhalten, dass das auf den streitgegenständlichen Flächen anfallende Niederschlags(ab-)wasser bislang versickert werde und diese Form der Entsorgung qualitativ der Abwassereinleitung in einen Mischwasserkanal nicht nachstehe. 45 Abwasserbeseitigungspflichtig für das Niederschlags(ab-)wasser ist nach § 53 Abs. 1 LWG die Gemeinde. Die Beseitigungspflicht liegt - wie dargelegt - nicht beim Kläger, weil die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG nicht vorliegen. Es bestehen entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er einen zwingenden Anspruch auf eine - im Ermessen des Beklagten stehende - positive Freistellungsentscheidung hätte, der in Verbindung mit dem Nachweis der Versickerungs- oder Einleitungsmöglichkeit der Anschluss- und Benutzungsforderung eventuell einredeweise entgegengehalten werden könnte; denn gegen eine zwingende positive Freistellungsentscheidung spricht, dass der Beklagte der Freistellung dieselben - weiter unten im Zusammenhang mit der Befreiungsfrage angeführten - Erwägungen entgegenhalten könnte, die hier gegen eine Befreiung sprechen (vgl. unten d. und e.). 46 Obliegt die Pflicht der Abwasserbeseitigung daher weiterhin der Gemeinde, hat der Nutzungsberechtigte ihr das Abwasser zur Beseitigung zu überlassen (§ 53 Abs. 1c LWG). Spiegelbildlich hat die Gemeinde die Pflicht, das Abwasser zu übernehmen, so dass sie bestimmen kann, in welcher Art und Weise die Überlassung zu erfolgen hat. Entscheidet sie sich wie hier in der Entwässerungssatzung mit Recht dazu, dies in der Form des Anschlusses an und der Ableitung in den öffentlichen Kanal zu verlangen, ist eine Entwässerung auf dem Grundstück keine wasserrechtlich ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung. Etwas anderes gälte ausnahmsweise nur dann, wenn die Gemeinde nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG auf die Überlassung des Niederschlags(ab-)wassers zwecks Beseitigung oder Verwendung des Abwassers durch den Nutzungsberechtigten verzichtet hätte. Ein derartiger Verzicht ist aber nicht erfolgt, wie schon die Anschlussforderung zeigt. Wie im Zusammenhang mit der Befreiungsfrage dargelegt wird, besteht auch kein Anspruch auf einen solchen Verzicht (vgl. unten d.); daher ist eine Versickerung auf dem Grundstück keine geeignete, "mildere" Entsorgungsalternative. 47 c. Der Anschlusszwang ist auch nicht mit Blick auf die Zweck-Mittel-Relation unverhältnismäßig, weil ein Anschluss des Grundstückes an den öffentlichen Kanal nach Meinung des Klägers mit unzumutbaren Kosten verbunden wäre. 48 Die Gemeinde darf einen Kanalanschluss zwar nicht fordern, wenn die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwanges an verfassungsrechtliche Grenzen stößt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Anschlussverlangen enteignend wirkte oder - auch unter Berücksichtigung der von der Satzung und vom Gesetzgeber des Landeswassergesetzes vorgegebenen Zwecke - das Verlangen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte. In solchen Fällen der Unzumutbarkeit muss auf die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs verzichtet werden. 49 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 -, NWVBl. 1996, 434 (436). 50 Eine solche Unzumutbarkeit liegt hier nicht vor. 51 Die Zumutbarkeit des Anschlussaufwandes bemisst sich ausgehend von den Kosten, die mit der Herstellung des Anschlusses verbunden sein werden, d. s. zum einen die Kosten für den Bau der Anschlussleitung, die zwischen dem öffentlichen Kanal und der Grundstücksgrenze verläuft (vgl. § 2 Nr. 5 EWS), und zum anderen die Kosten für den Bau der Grundstücksentwässerungsanlagen (d.s. i.W. die Haus- und Grundleitungen) auf dem Grundstück, die das Niederschlags(ab-)wasser von den Flächen, auf denen es gesammelt wird, zur Anschlussleitung transportieren. 52 Bei der Bewertung des Anschlussaufwandes ist hier Folgendes zu berücksichtigen. 53 Die Anschlussleitung zum Mischwasserkanal in der Straße, durch die das Schmutzwasser und ein Teil des Niederschlags(ab-)wassers, das auf dem Grundstück anfällt, abgeleitet wird, besteht bereits seit dem Jahre 1958; die Anschlussleitung zwischen Straßenkanal und Revisionskasten wurde damals ausweislich der in den beigezogenen Hausakten enthaltenen Rechnung der Stadt an die Rechtsvorgängerin des Klägers mit einem Kostenaufwand von lediglich ca. 1.000,- DM hergestellt (vgl. Rechnung vom 18. Juni 1958 – Beiakte 2). Durch den angefochtenen Bescheid wird nur noch der zusätzliche (Wieder-) Anschluss der streitgegenständlichen Dachflächen verlangt. 54 Soweit der Kläger, ohne auch nur einen die Kosten näher konkretisierenden Voranschlag vorgelegt zu haben, geltend macht, der nachträgliche Anschluss der nicht (mehr) angeschlossenen Dachflächen erfordere einen erheblichen Aufwand, weil eine Verwendung bisheriger Grundleitungen altersbedingt nicht möglich sei und 45 m Rohr durch bestehende Bebauung und Bepflanzung neu verlegt werden müssten, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Anschlussforderung. 55 Damit mutmaßlich verbundene Anschlusskosten liegen - auch unter Berücksichtigung dessen, dass für das Grundstück Anschlusskosten für die bereits angeschlossenen Abwasserströme zu tragen waren, von denen sich die Kosten für die Anschlussleitung auf ca. 500.- Euro beliefen - unterhalb der Größenordnung, ab der sich möglicherweise die Frage der Unzumutbarkeit des Anschlussverlangens stellen könnte. Angesichts des überragenden Belangs des Schutzes des Grundwassers vor weiterer Verunreinigung (durch nicht ordnungsgemäße Entwässerungsverhältnisse) überschreiten nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen selbst Anschlusskosten in Höhe von 25.000,00 Euro für ein Wohnhaus noch nicht das einem Grundstückseigentümer zumutbare Maß. 56 OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 - S. 4 des Beschlussabdrucks, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, StuG 1997, 284 (285). 57 Anhaltspunkte dafür, dass dieses Maß - auch bei Summierung der Kosten für den (alten) Schmutz- und den (neuen) Niederschlags(ab-)wasseranschluss - überschritten werden könnte, bestehen nicht. 58 Abgesehen davon spricht gegen einen unzumutbar hohen Anschlussaufwand für die streitgegenständlichen Grundstücksflächen, dass die hier in Rede stehenden Flächen sich nicht in bemerkenswerter Weise von im Stadtgebiet E üblicherweise anzuschließenden Flächen unterscheiden. Die anzuschließenden Flächen liegen mit einem Abstand von ca. 10 – 28 m vom Kanal innerhalb eines üblichen Baufensters und können unstreitig im Freigefälle in den Kanal entwässern. Damit wird dem Kläger für den Anschluss nur ein im Stadtgebiet üblicher und damit nicht unzumutbarer Aufwand abverlangt, den er ebenso zu tragen hat wie jeder andere Grundstückseigentümer auch, dessen Grundstück durch ein Mischsystem erschlossen ist. 59 Zudem hatte sich die Rechtsvorgängerin des Klägers, deren Verhalten er sich wegen der Grundstücksbezogenheit der Pflichten aus dem Kanalbenutzungsverhältnis zurechnen lassen muss, vom Beklagten bereits im Jahre 1957 eine Entwässerungsplanung genehmigen lassen, die den vollständigen Anschluss der Dachflächen an den Kanal vorsah. Nach Angaben des Klägers sind diese genehmigten Anschlussverhältnisse ursprünglich auch hergestellt und erst geändert worden, als die Grundstücksleitungen sanierungsbedürftig geworden sind. Wären die Grundstücksleitungen vom jeweiligen Anschlussnehmer ordnungsgemäß unterhalten und funktionsfähig gehalten worden, um den Anschluss der streitgegenständlichen Flächen gemäß der entsprechenden Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis weiterhin sicher zu stellen, stellte sich die Frage der Anschlusskosten heute nicht mehr. Die laufenden Sanierungskosten hätte er ohnehin zu tragen gehabt. Die heutigen Anschlusskosten, die sich als Folge der unterlassenen Unterhaltung und späteren Änderung der Anschlussverhältnisse darstellen, muss sich der Kläger selbst zurechnen lassen. Er hat die vermeidbaren (Wiederherstellungs-)Kosten durch eigene oder zurechenbare Willensentscheidung seiner Rechtsvorgänger verursacht und hat die kostenerhöhenden Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen und kann sie der Anschlussforderung nicht entgegenhalten. 60 d. Die Anschlussforderung ist ferner nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Kläger einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hätte, den er der Forderung einredeweise entgegenhalten könnte. 61 Vgl. zum "Einredecharakter" der Befreiungsmöglichkeit u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4 .Januar 1995 – 22 A 2185/91-, m.w.N.. 62 Die gesetzliche Grundlage dafür, dass eine Gemeinde trotz eigener Abwasserbeseitigungspflicht im Wege einer Befreiung ganz oder teilweise auf die Reklamierung des ihr nach dem Wasserrecht zu überlassenden Niederschlags(-ab-)wassers für ihre Abwasserbeseitigungsanlage (überhaupt) verzichten darf, bietet § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG n. F.. Danach verbleibt - trotz (fort-)bestehender Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde - dieser die Möglichkeit, auf die Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. 63 Zur Beantwortung der Frage, welche Kriterien die Gemeinde bei der Entscheidung anzulegen hat, ob sie auf die Überlassung des Abwassers verzichtet, ist folgender wasserrechtlicher Hintergrund zu beachten. Die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde ist nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 1a und 1b LWG n. F. gehalten, der zuständigen Wasserbehörde im Abstand von sechs Jahren Abwasserbeseitigungskonzepte vorzulegen. Das Konzept enthält eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung, die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten für Errichtung, Betrieb, Erweiterung und Anpassung von Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Aussagen darüber, wie zukünftig in Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51a LWG und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. Damit ist der Gemeinde die Aufgabe gestellt, die zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht für das Gemeindegebiet erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes vorausschauend zu planen. Hat sich die Gemeinde in einem Entwässerungsgebiet für ein bestimmtes Abwasserbeseitigungskonzept entschieden, so ist es sachgerecht, wenn sie sich bei der Entscheidung, ob sie auf die Reklamierung von Abwasser verzichtet, maßgeblich von diesem auf eine systematisch und sinnvoll geordnete Entwicklung der Abwasserbeseitigung gerichteten Konzept leiten lässt und die Verzichtsmöglichkeit als Instrument der Umsetzung ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes einsetzt. 64 Unter entsprechender Inanspruchnahme der Verzichtsmöglichkeit hat die Stadt E in ihrer Entwässerungssatzung normativ-verbindlich entschieden, unter welchen Voraussetzungen sie eine Befreiung bzw. einen Verzicht aussprechen will. 65 In diesem Zusammenhang hat der Satzungsgeber zum einen in § 4 Abs. 1 AWS generell Folgendes bestimmt: 66 "Die Stadt kann auf Antrag von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreien, wenn ein Anschluss 67 nur durch außergewöhnliche technische oder betriebliche Maßnahmen und/oder durch unverhältnismäßige Aufwendungen möglich und deshalb unzumutbar ist. 68 Die Befreiung muss im Hinblick auf das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere wasserwirtschaftlich, unbedenklich sein. Der Antrag muss durch den Anschlussnehmer innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zum Anschluss bei der Stadt gestellt werden." 69 Speziell für die Fälle, in denen es wie hier um eine Beseitigung des Niederschlags(-ab-) wassers durch den Anschlussnehmer auf dem zu entwässernden Grundstück (oder durch Einleitung in ein Gewässer) geht, hat der Satzungsgeber zudem in § 4 Abs. 4 Satz 1 AWS festgelegt, dass eine solche Beseitigung der (vom Anschluss- und Benutzungszwang befreienden) Zustimmung der Stadt bedarf. In einer solchen Zustimmung liegt der (wasserrechtlichen) Sache nach zumindest ein Verzicht auf die Überlassung des Niederschlags(ab-)wassers im Sinne des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG, wenn die städtische Entscheidung im jeweiligen Fall nicht gar auf eine Freistellung im Sinne des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG gerichtet ist. In § 4 Abs. 4 Satz 2 AWS ist dazu Folgendes bestimmt: 70 "Die Zustimmung erfolgt auf Antrag für eine bestimmte Zeit und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, 71 - wenn und soweit dies der Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage zulässt sowie deren Finanzierung bzw. Kostendeckung unbedenklich ist und 72 - wenn nachbarliche, baurechtliche, wasserwirtschaftliche und sonstige öffentliche Belange und Bestimmungen dem nicht entgegenstehen und 73 - wenn der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit vorliegt oder von der Stadt im Rahmen von Planungsvorhaben erbracht wurde und die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist." 74 Diese enge Begrenzung des Befreiungs-/Verzichtstatbestandes ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass hier die Abwasserbeseitigung über eine Mischkanalisation erfolgt, die nach den gesetzgeberischen Vorstellungen gemäß § 51a Abs. 1 LWG bei "Altfallgrundstücken" - mit Blick auf den wirtschaftlichen Betrieb der Kanalisation und einer sachgerechten Gebührenerhebung -, 75 vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften, Landtagsdrucksache 11/7653 vom 7. September 1994, Begründung zu Nummer 30 in Verbindung mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, Landtagsdrucksache 11/8440, S. 14, 15 und 230, 76 nach wie vor den gesetzgeberischen Zielsetzungen in der Niederschlagswasserbeseitigung entspricht. 77 Hat sich die Gemeinde bei ihrer Entwässerungsplanung - wie hier ausweislich des vorhandenen Kanalbestandes - in wasserrechtlich nicht zu beanstandender Weise für ein Gebiet zugunsten einer Niederschlagswasserbeseitigung über ein öffentliches Mischsystem entschieden, so ist es sachgerecht, wenn sie sich dementsprechend entschließt, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erteilen. Sie schützt damit zum einen ihr Abwasserbeseitigungskonzept, das in dem fraglichen Gebiet auf eine öffentliche Abwasserbeseitigung ausgerichtet ist. Diese - wasserrechtskonforme - Entwässerungskonzeption ist insbesondere wegen der mit ihrer Realisierung verbundenen hohen Kosten - und im Mischwassersystem aber auch wegen der technischen Abhängigkeit der ordnungsgemäßen Funktion von Abwasserbeseitigungsanlagen vom Anschluss von Flächen und damit von der Zuführung von Abwasser im geplanten Umfang - schützenswert. Zum anderen darf die Gemeinde auch berücksichtigen, dass die Kosten der Entwässerungsanlagen i.W. über Gebühren und Beiträge angeschlossener bzw. anschließbarer Grundstücke finanziert werden. Durch eine restriktive Befreiungspraxis werden im Ergebnis nur (noch) wenige Betroffene aus der Mitfinanzierungslast für die Abwasserbeseitigungsanlagen entlassen. Die mit dieser zurückhaltenden Verzichtspraxis verbundene Folge einer ausgeglicheneren Gebührenbelastung im Gemeindegebiet ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass nach der Entwässerungskonzeption kostenträchtige Abwasserbeseitigungsanlagen auch im Interesse der sich um eine Befreiung bewerbenden Grundstücke geschaffenen worden sind und vorgehalten werden. 78 Die in der Satzung vorgesehenen - wie dargelegt zu Recht eng gehaltenen - Befreiungs- und Verzichtsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 79 Dies gilt für die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 AWS, weil der Anschluss der streitgegenständlichen Flächen durch gewöhnliche technische Maßnahmen (Rohrverlegungen im Freispiegelgefälle, denen keine Hindernisse entgegenstehen, die bei einem nachträglichen Anschluss von Flächen eines bereits seit längerem bebauten Grundstückes nicht üblich wären) und - wie bereits dargelegt - unter zumutbarem Aufwand herzustellen ist. 80 Wie der Beklagte in seinem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, stehen Befreiung / Verzicht nach § 4 Abs. 4 AWS hier die abgabenrechtlichen Auswirkungen auf die schützenswerte Finanzierung der Entwässerungseinrichtung entgegen. Verzichtete der Beklagte auf die Überlassung des Abwassers und damit auf die Benutzung seiner Entwässerungseinrichtung durch die streitgegenständlichen Flächen, indem er sie von der Anschlussverpflichtung befreite, hätte dies zur Folge, dass er sich der Benutzungsgebührenansprüche für diese Flächen und damit einer Finanzierungsquelle für seine Einrichtung beraubte. Diese Folge ist mit Blick auf die Finanzierung der Abwassereinrichtung auch nicht deswegen als unbedenklich anzusehen, weil die streitgegenständlichen Flächen im Vergleich zu den insgesamt gebührenpflichtigen Flächen nur von geringem Umfang wären und der Verzicht geringfügig wäre. Denn verzichtete der Beklagte auf die Anschluss- und Benutzungspflicht in einem gewöhnlichen Anschlussfall, wie er mit einer auf Dachflächen beschränkten Anschlussforderung für ein in einem üblichen Baufenster gelegenen Grundstück hier jedenfalls vorliegt, hätte dies wegen des Vorbildcharakters, den ein Verzicht auf die Abwasserüberlassung für parallele Entscheidungen auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG hätte, gravierende Folgen. Der Zweck der engen Begrenzung des Befreiungs-/Verzichtstatbestandes, die Finanzierungsbasis der Einrichtung zu sichern, würde durch Befreiungsansprüche, die auch Regelfälle erfassten, unterlaufen. 81 Abgesehen davon fehlt es für einen Befreiungsanspruch nach § 4 Abs. 4 AWS an dem dort geforderten Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit der Entsorgung auf dem Grundstück und der Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis. 82 Soweit die Stadt schließlich auch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AWS von den Vorschriften der Satzung abweichen kann, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil auch die Härte, die für "Altfallgrundstücke" mit der Anschlussforderung an einen Mischwasserkanal für Flächen, auf denen Niederschlags(ab-)wasser gesammelt wird, verbunden ist, aus den oben genannten Gründen vom Satzungsgeber gerade beabsichtigt ist. 83 e. Die vorstehenden Erwägungen sind auch für eine Entscheidung über eine Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG mit der Folge maßgeblich, dass dem Kläger mangels Reduzierung des Freistellungsermessens auf Null kein zwingender Freistellungsanspruch zusteht, den er einredeweise der Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwanges entgegenhalten könnte. 84 f. Schließlich ist die zur Erfüllung der Anschluss- und Benutzungsforderung gesetzte Zwei- Monats-Frist nach Bestandskraft des angefochtenen Bescheides ausreichend bemessen; es bestehen keine Zweifel, dass innerhalb dieser Frist die erforderlichen Anträge gestellt, Genehmigungen eingeholt und Arbeiten ausgeführt werden können. 85 Die Forderung, den mithin nach der Satzung für das streitgegenständliche Grundstück bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang auch für das auf den streitgegenständlichen Dachflächen anfallende Niederschlags(ab-)wasser insgesamt, zu erfüllen, hat der Beklagte zu Recht an den Kläger gerichtet, weil diese Pflicht dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer auferlegt ist (§ 2 Nr. 14 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AWS). 86 2. Der Kläger hat auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg, weil er aus den oben zu Ziffer 1. d. genannten Gründen keinen Anspruch auf die geltend gemachte Befreiung der streitgegenständlichen Dachflächen vom Anschluss- und Benutzungszwang an den Mischwasserkanal in der Straße hat. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 88 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO).