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Urteil

15 A 488/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0122.15A488.05.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, 1.417 m² großen Grundstücks I. Straße 65 (Gemarkung F. , Flur 4, Flurstücke 154 und 150), das im Geltungsbereich der Satzung der Stadt C. N. für die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Außenbereichsflächen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil I1. -O. vom 29. September 1997 liegt. Das Grundstück wurde früher mittels einer Kleinkläranlage entwässert. Im Jahre 1997 verlegte die Stadt in der I. Straße, an die das Grundstück grenzt, eine Trennkanalisation. Das Grundstück wurde an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. Das Niederschlagswasser wird in einen Teich und ein Überlaufbecken geleitet und sodann auf dem Grundstück versickert. Der dafür gestellte Antrag vom 14. März 1997 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist noch nicht beschieden. Mit Bescheid vom 28. Mai 1997 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Vorausleistung auf den Kanalanschlussbeitrag unter Ansatz der Fläche von 1.129 m2 ohne Maßzuschlag von 8.636,85 DM fest. Den dagegen erhobenen Teilwiderspruch, der sich auf die Festsetzung hinsichtlich der Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser bezog, wies der Werkleiter des Abwasserwerks durch Widerspruchsbescheid vom 22. August 1997 zurück. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter dem 15. Januar 1998 setzte der Beklagte für das Grundstück einen Kanalanschlussbeitrag über 9.596,50 DM fest und forderte zur Zahlung des über die Vorausleistung hinausgehenden Kanalanschlussbeitrages auf. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Werkleitung durch Widerspruchsbescheid vom 24. August 2000 zurück. Satzungsrechtlich wurden die Verhältnisse des Eigenbetriebs erstmalig durch Betriebsatzung vom 10. Februar 1999 geregelt. Mit der nunmehr gegen die Beitragsfestsetzung gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen: Eine Beitragspflicht sei nicht entstanden, weil nicht die Stadt, sondern der Kläger abwasserbeseitigungspflichtig nach § 51a des Landeswassergesetzes (LWG) a.F. gewesen sei. Dies könne weder durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach der Entwässerungssatzung noch durch die Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil I1. /O. anders geregelt werden. Eine Satzung nach § 51a Abs. 3 LWG a.F. sei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 LWG a.F. vorlägen, nicht aber, wie es hier der Fall sei, wenn sie nicht vorlägen. Nach der Grundregel des § 51a Abs. 2 LWG a.F. seien die privaten Grundstücksnutzungsberechtigten zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet. Auf dem Grundstück des Klägers könne das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert werden und werde auch so versickert. Dies ergebe sich aus dem eingeholten Gutachten des Dr. T. . Da somit wegen der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht des Klägers durch den Niederschlagswasserkanal in der I. Straße kein wirtschaftlicher Vorteil für den Kläger begründet werde, könne eine Beitragspflicht für eine Möglichkeit des Anschlusses an die Niederschlagsentwässerung auch nicht entstehen. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. August 2000 aufzuheben, soweit er mit den vorgenannten Bescheiden zu Beiträgen für einen Teilanschluss Regenwasser in Höhe von 2.399,12 DM herangezogen wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Beseitigungspflicht für das Niederschlagswasser liege bei der Stadt, da es nicht ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor Ort beseitigt werden könne, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. und des zuständigen Ministeriums ergebe. Damit im Einklang stehe die Abwasserbeseitigungssatzung für I1. -O. . Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zur Frage, welche tatsächlichen Folgen eine ortsnahe Beseitigung des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers im Falle einer vorhandenen, den Regeln der Technik entsprechenden Versickerungs- bzw. Verrieselungsanlage - insbesondere an wasserwirtschaftlichen Auswirkungen sowie für den Natur- und Landschaftsschutz und den Nachbarschutz - haben würde, durch Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T1. . Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Die Stadt sei zur Beseitigung des Niederschlagswassers in I1. /O. verpflichtet, da eine gemeinwohlverträgliche ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung nicht möglich sei. Gemäß § 57a Abs. 3 LWG a.F. dürfe die Gemeinde grundsätzlich festlegen, ob ihr die Beseitigungspflicht obliege. Wie sich aus der Möglichkeit der Regelung im Bebauungsplan ergebe, habe eine solche Festlegung konstitutiven Charakter. Eine Gemeinwohlprüfung im Sinne des § 51a Abs. 1 LWG a.F. dürfe nicht auf das Einzelgrundstück abstellen, sondern müsse den gesamten Entsorgungsbereich erfassen. Auch müssten alle wasserwirtschaftlichen Fragestellungen und solche des Natur- und Landschaftsschutzes und der Gesundheit der Bevölkerung abgedeckt und abgewogen werden. Dazu stehe der Gemeinde ein Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zu. Außerdem müssten die Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken den Regeln der Technik entsprechen, was für die Anlage des Klägers nicht festgestellt worden sei. Auch dürften die abgaberechtlichen Wirkungen bei der Festlegung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht nicht außer Acht gelassen werden. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Die Bescheide seien schon formellrechtlich rechtswidrig, da sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden seien. Da das Abwasserwerk ein Eigenbetrieb sei, hätte die Werkleitung und nicht der Beklagte den Bescheid erlassen müssen. Eine Beitragspflicht sei mangels eines Anschlussrechtes des Klägers nicht entstanden, da gemäß § 5 der Entwässerungssatzung kein Anschlussrecht bestehe, wenn eine Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. gegeben sei. Dies sei hier der Fall, da das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück beseitigt werden könne. Die Niederschlagswasserbeseitigungssatzung für den Ortsteil I1. /O. sei unwirksam, da § 51a Abs. 3 LWG a.F. die Regelung der Pflichten des Grundstücksnutzungsberechtigten nur dann erlaube, wenn dieser zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet sei. Dies sei nach § 51a Abs. 2 LWG a.F. die Regel. Es bestehe demzufolge keine gemeindliche Entscheidungskompetenz dazu, ob eine private oder öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung vorzunehmen sei. Dabei sei § 51a Abs. 1 LWG a.F. grundstücksbezogen zu verstehen, wie sich aus dem Wortlaut ergebe, der nicht auf Entsorgungsbereiche, Einzugsbereiche oder Ortsteile, sondern auf Grundstücke abstelle. Das Wohl der Allgemeinheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weder einen Entscheidungs- noch einen Beurteilungsspielraum für die Gemeinde eröffne. Was die Tauglichkeit der Entwässerungsanlage des Klägers betreffe, sei bislang von niemandem gerügt worden, dass die Regeln der Technik nicht eingehalten würden. Daher bestehe insoweit auch kein Prüfbedarf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist nämlich begründet, weil der angefochtene Beitragsbescheid im streitbefangenen Umfang rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Bescheid kann sich insoweit nicht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt C. N. vom 28. Juli 1981 in der ab der 21. Änderungssatzung vom 25. Juni 1997 geltenden Fassung - BGS - stützen. Allerdings bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine formellrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass des angefochtenen Bescheides. Denn die Werkleitung (heute: Betriebsleitung) des Eigenbetriebs (hier genauer der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -) ist nur "in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung in der heutigen wie auch in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Fassung) für die Außenvertretung zuständig. Diese Angelegenheiten ergeben sich aber erst aus einer - hier im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides fehlenden - Betriebssatzung, so dass - unbeschadet der Frage, ob ein Eigenbetrieb ohne eine seine Angelegenheiten regelnde Betriebssatzung überhaupt existent ist - die Zuständigkeit für den Erlass von Beitragsbescheiden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW) damals jedenfalls beim Bürgermeister lag. Dieser hat den hier streitbefangenen Bescheid erlassen, wobei unerheblich ist, dass er dies mit dem weiteren Zusatz "Abwasserwerk" getan hat. Das bezeichnet bloß den Arbeitsbereich, nicht die den Bescheid erlassende Behörde. Ob dem Eigenbetrieb aufgrund der Betriebssatzung vom 10. Februar 1999 die Aufgabe des Erlasses von Kanalanschlussbeitragsbescheiden und entsprechender Widerspruchsbescheide übertragen wurde, kann im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid offen bleiben, da auch dieser jedenfalls aus materiellrechtlichen Gründen aufzuheben ist. Eine Beitragspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers ist nämlich nicht entstanden. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW und § 4 Buchst. a BGS entsteht die Beitragspflicht (hier für den Teilbeitrag für Niederschlagswasser nach § 3 Abs. 7 Buchst. a BGS), sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Dieses Merkmal darf nicht nur rein technisch verstanden werden; vielmehr muss eine vorteilsrelevante Anschlussmöglichkeit geboten werden, wie es § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW fordert. Daran fehlte es 1997, als die Kanalisation in I1. /O. betriebsfertig hergestellt war. Ein Grundstück kann hinsichtlich des Niederschlagswassers nicht vorteilsrelevant angeschlossen werden, wenn eine Pflicht des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten besteht, das Niederschlagswasser selbst auf dem Grundstück nach § 51a Abs. 1 und 2 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlichen Vorschriften vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248) - LWG a.F. - zu beseitigen. Denn demjenigen, der selbst das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten hat, wird in diesem Punkte kein wirtschaftlicher Vorteil durch die gemeindliche Entwässerungsanlage zugewandt, so dass auch keine Beitragspflicht entsteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, NVwZ-RR 2000, 719. Daher schloss auch § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt C. N. vom 25. Juni 1997 (EWS a.F.) das Anschlussrecht für Niederschlagswasser von Grundstücken aus, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. dem Eigentümer des Grundstücks oblag. Das klägerische Grundstück unterfiel dem Anwendungsbereich des § 51a Abs. 1 LWG a.F.: Nach dieser Vorschrift war Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich war. Das klägerische Grundstück wurde erstmals nach dem 1. Januar 1996 mit dem Schmutzwasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Vgl. dazu, dass der erstmalige Schmutzwasseranschluss nach dem Stichtag den Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet, OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2007 - 15 A 3787/05 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks. Der Anwendungsbereich des § 51a Abs. 1 LWG a.F. war auch nicht durch Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift ausgeschlossen. Danach war Niederschlagswasser von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, das ohne Vermischung mit Schmutzwasser in eine vorhandene Kanalisation abgeleitet wurde. Das war und ist nicht der Fall, vielmehr wurde und wird das Niederschlagswasser auf dem Grundstück beseitigt. Vgl. zur Auslegung dieser Ausnahmevorschrift OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2007 - 15 A 3787/05 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks. Nach § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. hatte der Nutzungsberechtigte des Grundstücks das Niederschlagswasser zu beseitigen, das nach der vorbenannten Regelung auf den Grundstücken, auf denen es anfiel, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden konnte. Nach Satz 2 der Vorschrift hatte die Gemeinde das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung des Abs. 1 zu beseitigen, wenn sie nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. abwasserbeseitigungspflichtig war. Ob die weitere Voraussetzung für eine solche Beseitigungspflicht des Klägers für sein Grundstück bestand, dass die ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich war, wie es vom Verwaltungsgericht bejaht wurde, kann offen bleiben. Der Begriff "angeschlossen werden kann" in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW und § 4 Buchst. a BGS muss nämlich entsprechend seinem anschlussbeitragsrechtlichen Kontext auch spezifisch anschlussbeitragsrechtlich verstanden werden. Mit dem Anschlussbeitrag wird eine Gegenleistung dafür erhoben, dass dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der durch eine Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage gebotene wirtschaftliche Vorteil besteht bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme angebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2007 - 15 A 3787/05 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, KStZ 2004, 134 (135 f.). Im Gegensatz zur Benutzungsgebühr, die für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Einrichtung erhoben wird (§ 4 Abs. 2 KAG NRW), ist also der Beitrag eine Gegenleistung, die schon allein wegen des mit der bloßen Möglichkeit der Inanspruchnahme verbundenen Vorteils erhoben wird. Das setzt voraus, dass die Einrichtung typischerweise geeignet ist, wirtschaftliche Vorteile zu vermitteln. Solange die Abwasserbeseitigungspflicht regelmäßig bei der Gemeinde lag und diese dem Grundstückseigentümer anbot, die Entwässerung des Grundstücks durch die öffentliche Entwässerungsanlage sicher zu stellen, gab es typischerweise einen solchen Vorteil. Dies hat sich für Niederschlagswasser durch Einführung des § 51a LWG a.F. geändert: Mit der Einführung des § 51a LWG a.F. ist das bisherige Abwasserbeseitigungsregime grundsätzlich umgestaltet worden, soweit Niederschlagswasser und Grundstücke betroffen waren, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden. Niederschlagswasser sollte nunmehr nicht zentral, sondern grundsätzlich von den Grundstücksnutzungsberechtigten dezentral beseitigt werden. Nur subsidiär sollte es bei der allgemeinen gemeindlichen Niederschlagswasserbeseitigungspflicht verbleiben, die dann jedoch unter Orientierung an der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung des § 51a Abs. 1 LWG a.F. erfüllt werden musste. Vgl. zur grundsätzlichen Beseitigungspflicht des Grundstücksnutzungsberechtigten und zur nur subsidiären der Gemeinde Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Aufl., § 51a, S. 162. Die vom Anwendungsbereich der Vorschrift betroffenen Grundstücksnutzungsberechtigten waren also nur dann von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgenommen, wenn auf dem Grundstück eine Versickerung, Verrieselung oder ortsnahe Gewässereinleitung gemeinwohlverträglich nicht möglich war. Aus dieser Neuverteilung der Abwasserbeseitigungspflicht in Form regelmäßiger Beseitigung durch den Grundstücksnutzungsberechtigten und subsidiärer gemeindlicher Niederschlagswasserbeseitigung ergibt sich, dass dem Eigentümer der vom Anwendungsbereich des § 51a Abs. 1 LWG a.F. erfassten Grundstücke für das Niederschlagswasser regelmäßig kein wirtschaftlicher Vorteil durch eine gemeindliche Kanalisation geboten wurde. Nach der Konzeption des Wasserrechts sollte typischerweise gerade keine gemeindliche Entwässerungsanlage die Entwässerungsaufgabe übernehmen, so dass eine solche auch typischerweise nicht geeignet war, den für eine Beitragserhebung erforderlichen wirtschaftlichen Vorteil zu bieten. Vgl. zur abstrahierenden Vorteilsbetrachtung im Sinne einer Typik im Beitragsrecht OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 15 A 1350/03 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Dies gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann, wenn im Einzelfall aufgrund der besonderen Grundstückssituation eine gemeinwohlverträgliche ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung durch den Grundstücksnutzungsberechtigten nicht erfolgen konnte und damit durch die Möglichkeit des Anschlusses an die gemeindliche Kanalisation eine ordnungsgemäße Entwässerung des Grundstücks angeboten wurde. Darin kann kein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW gesehen werden. Eine insoweit vom Regelfall der Verteilung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 51a LWG a.F. absehende und den Ausnahmefall gemeindlicher Niederschlagswasserbeseitigung in den Blick nehmende Betrachtung dieses Vorteils wird der beitragsrechtlichen Bedeutung der Anschlussmöglichkeit nicht gerecht. Vgl. zur ebenfalls abstrahierenden Vorteilsbetrachtung, dass grundsätzlich nicht bebaubaren, aber im Einzelfall bebauten Außenbereichsgrundstücken durch die bloße Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalisation keine vorteilsrelevante Anschlussmöglichkeit geboten wird, OVG NRW, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks. Die Beitragsveranlagung ist ein Massengeschäft. Die abstrakte Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes und löst die Festsetzungsverjährungsfrist aus (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Im Interesse der Rechtssicherheit muss daher das Entstehen der Beitragspflicht auf klar erkennbaren Umständen beruhen und darf nicht davon abhängen, ob die Möglichkeit gemeinwohlverträglicher ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung durch den Grundstücksnutzungsberechtigten besteht, was nicht selten erst auf der Grundlage wasserwirtschaftlicher Sachverständigengutachten geklärt werden kann. Vgl. zum Gesichtspunkt klar erkennbarer Umstände für das Entstehen der Beitragspflicht OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2006 - 15 A 3810/03 -, NWVBl. 2006, 383. Daraus ergibt sich, dass für Grundstücke, die vom Geltungsbereich des § 51a Abs. 1 LWG a.F. erfasst waren, die Beitragspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers alleine durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine gemeindliche Kanalisation nicht entstehen konnte. Dies gilt unabhängig davon, wie im Einzelfall die Möglichkeit des Grundstücksnutzungsberechtigten zu beurteilen war, das Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Die Erfassung des klägerischen Grundstücks vom Anwendungsbereich des § 51a Abs. 1 LWG a.F. kann auch nicht deshalb verneint werden, weil § 2 der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung für den Ortsteil C. N. -I1. /O. vom 1. August 1997 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 1. September 1999 in Abs. 1 aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach § 51a Abs. 2 Satz 2 LWG a.F. feststellt, in § 2 Abs. 2 die Beseitigung durch ortsnahe Einleitung in ein Gewässer mittels einer gemeindlichen Regenwasserkanalisation anordnet und in § 6 Abs. 1 den Anschluss- und Benutzungszwang für die Regenwasserkanalisation regelt. Durch eine solche Satzung kann die gesetzliche Niederschlagswasserbeseitigungspflicht, sei es des Grundstücksnutzungsberechtigten nach § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F., sei es der Gemeinde nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F., weder begründet noch verschoben werden. § 53a Abs. 3 Satz 1 LWG a.F. erlaubt der Gemeinde nach seinem Wortlaut alleine die satzungsrechtliche Festsetzung, "dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist". Hier dagegen verbietet die Satzung die ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung durch die Grundstücksnutzungsberechtigten. Dazu hätte es einer Ermächtigung bedurft, durch Satzungsrecht zu regeln, "ob" und nicht "dass" das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Damit ist die Satzung hinsichtlich des Verbots der Niederschlagswasserbeseitigung durch die Grundstücknutzungsberechtigten unwirksam. Die Beitragspflicht ist auch nicht nachträglich durch die Änderung des Landeswassergesetzes durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463) entstanden. Allerdings ist damit erneut ein Wechsel der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht eingetreten. Während § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. zu einem automatischen Übergang der damals allgemein bei der Gemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den Nutzungsberechtigten am Grundstück führte, liegt heute nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG die Abwasserbeseitigungspflicht wieder bei der Gemeinde. Der Nutzungsberechtigte hat das Abwasser der Gemeinde zu überlassen (§ 53 Abs. 1c Satz 1 LWG). Beitragsrechtlich mag sich daraus ergeben, dass die Beitragspflicht mit der technischen Anschlussmöglichkeit an einen gemeindlichen Kanal entsteht, da diese nunmehr wieder typischerweise vorteilhaft ist. Dies gilt aber nicht für Grundstücke, die dem Anwendungsbereich des § 51a Abs. 1 LWG a.F. unterfielen und auf denen eine Grundstücksabwasserbeseitigungsanlage erstellt ist, wie es für das klägerische Grundstück der Fall ist. Auch unter Zugrundelegung der letztgenannten wasserrechtlichen Änderungen fehlt es für diese Grundstücke beitragsrechtlich an der erforderlichen Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Dieser besteht - wie oben ausgeführt - bei schon bebauten Grundstücken darin, dass im Zeitpunkt der Möglichkeit des Anschlusses an die gemeindliche Entwässerungsanlage erstmalig eine endgültige und ordnungsgemäße statt einer bis dahin nur provisorischen Entwässerung geschaffen werden kann. Dieser Vorteil kann den hier in Rede stehenden Grundstücken nicht mehr verschafft werden. Für sie wird nämlich nach der dargestellten Typik des § 51a LWG a.F. bereits von vornherein beitragsrechtlich zugrunde gelegt, dass die Beseitigung des auf ihnen anfallenden Niederschlagswassers nicht nur provisorisch, sondern auf Dauer auf den Grundstücken selbst erfolgt. Diese beitragsrechtliche Bewertung hat zur Konsequenz, dass diesen Grundstücken mit einer unter der Geltung des geänderten Wasserrechts eröffneten Anschlussmöglichkeit typischerweise nicht erstmalig eine auf Dauer angelegte Grundstücksentwässerung angeboten wird. Die Frage, ob die auf diesen Grundstücken jeweils vorhandenen privaten Entwässerungsanlagen im einzelnen den Anforderungen des Wohls der Allgemeinheit und den Regeln der Technik entsprachen, war nach den obigen Ausführungen schon unter Geltung des § 51a LWG a.F. für das Entstehen einer Beitragspflicht unerheblich. Das gilt erst recht für die Rechtslage nach Änderung des Wasserrechts. Daher entsteht für Grundstücke, die grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 51a LWG a.F. unterfielen und auf denen eine private Niederschlagswasserbeseitigung betrieben wurde, allein durch die Änderung des Wasserrechts durch Gesetz vom 3. Mai 2005 nicht die Beitragspflicht. Zusammenfassend löst somit allein die Möglichkeit des Anschlusses für diese Grundstücke schlechthin keine Beitragspflicht aus. Das könnte allenfalls durch tatsächlichen Anschluss geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.