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Urteil

25 K 4087/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0302.25K4087.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage durch Einschränkung des Klageantrags sinngemäß zurückgenommen hat. Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid für die Errichtung einer Verkaufsstätte mit 795 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück G1, G2, G3 und G4, Estraße 189 in E1 mit örtlicher Stel-lung des Baukörpers gemäß Antrag vom 3. Januar 2008 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke G1, G2, G3 und G4, Estraße 189 in E1. Das 4.462 qm große Grundstück liegt südöstlich der Estraße; es ist derzeit mit den Baulichkeiten und Außenanlagen eines Gartencenters – eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs – bebaut. Zwischen dem Verkaufsgebäude und der Straße befinden sich ca. 60 Stellplätze. 3 Die Estraße – Ortsdurchfahrt der B a – bildet ca. 100 m nördlich des Grundstücks eine große Kreuzung mit dem nach Südosten verlaufenden B Damm – L b –, der nach E1-H führt und eine Anschlussstelle zur BAB A c hat, sowie mit der T Allee, die etwa den Verlauf der Estraße weiterführt, nach E1-C und E1-X führt und ebenfalls eine Anschlussstelle zur BAB A c hat; die Estraße selbst knickt in der Kreuzung annähernd rechtwinklig ab und führt weiter nach Norden in Richtung E1-Zentrum. Vor dem Grundstück des Klägers ist die Estraße vierspurig ausgebaut mit einem begrünten Mittelstreifen. Hinter der Ausfahrt aus dem Grundstück beginnt eine zusätzliche Linksabbiegespur in die Fortsetzung der Estraße. In der Gegenrichtung hat die Estraße eine zusätzliche kurze Linksabbiegerspur, die zur Einfahrt in das Grundstück des Klägers führt. In ihrem weiteren Verlauf nach Südwesten ist die Estraße dreispurig ausgebaut mit zwei Fahrspuren in Richtung E1-I / E2 und einer Fahrspur in nordöstlicher Richtung. 4 Das Gelände fällt etwa von der Mitte der Kreuzung aus in südwestlicher Richtung über das Grundstück des Klägers etwa 5 m tief ab. An das Gebäude des Gartencenters schließt sich eine derzeit ungenutzte Fläche an, die früher Außenverkaufsfläche eines früheren, größeren Gartencenterbetreibers war. Daran schließt in südwestlicher Richtung eine Wiese und sodann eine Kleingartenanlage an, bis zum hier verlaufenden B1bach. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich eine große Grünfläche, der C1park, der als Verbandsgrünfläche und Landschaftsschutzgebiet festgesetzt ist. Etwa 300 m südwestlich entfernt vom Grundstück des Klägers beginnt sodann die Bebauung des Stadtteils E1-I. 5 Auf der gegenüberliegenden, nordwestlichen Seite der Estraße stehen zunächst, beginnend gegenüber dem Gartencenter, mehrere zwei- bis dreigeschossige Wohnhäuser bis zum Kreuzungsbereich. Es folgt im Kreuzungsbereich ein viergeschossiges Bürogebäude (Kindernothilfe), weiter anschließend mehrgeschossige Wohnbebauung, teilweise mit Geschäftsnutzung in den Erdgeschossen, ferner befindet sich anschließend an das Bürogebäude im folgenden Gebäude eine Polizeiwache. 6 Nördlich der Kreuzung, zwischen Estraße und der in Tieflage verlaufenden Trasse der Straßenbahnlinie U d, befindet sich zunächst ein Parkplatz, daran anschließend mehrgeschossige Wohnbebauung mit Geschäftsnutzung in den Erdgeschossen, ferner einer Bankfiliale. 7 Nördlich an das Grundstück des Gartencenters schließt eine Reihe von vier Einfamilienhäusern an – Estraße 183-187 a –; diese stehen ebenfalls im Eigentum des Klägers bzw. seiner Eltern, halten den Mindestgrenzabstand zum Gartencenter ein, sind zweigeschossig und haben ihre Fenster zu dem Gebäude des Gartencenters ausgerichtet. Die anschließende Fläche bis zur Straßenkreuzung ist mit Ausnahme eines Wohnhauses unbebaut. 8 Östlich des Grundstücks des Klägers verläuft die Trasse der Straßenbahnlinie U d in Tieflage, daran schließt sich nach Osten am B Damm ein Altenheim an sowie Bebauung mit Wohnhäusern am B Damm sowie im südlichen Hintergelände um die Straße Am T1. Diese Bebauung reicht weiter nach Süden als das Gebäude des Gartencenters. 9 Nördlich der Kreuzung und östlich der T Allee befindet sich in Tieflage die Haltestelle der U d, darüber eine Bushaltestelle mit Wendeschleife. Daran schließt sich an ein neungeschossiges Wohnhaus mit Läden und Gastronomie im Erdgeschoss, ferner Arztpraxen im ersten Obergeschoss; östlich dieses Wohnhauses steht ein fünfgeschossiges Hotel. Auf das Wohnhaus folgt sodann an der T Allee ein mehrgeschossiges städtisches Verwaltungsgebäude (Bezirksamt Süd, Zweigstelle der Stadtbücherei). Südöstlich dieser Bebauung, zwischen Bushaltestelle, Hotel und Bezirksamtsgebäude sowie der südöstlich verlaufenden, vom B Damm abzweigenden T2 Straße befindet sich derzeit eine unbebaute, in städtischem Eigentum stehende Grünfläche. Für diese Fläche ist am 29. November 2007 ein Vorbescheid erteilt worden für eine dreigeschossige Hotelerweiterung mit einem Discounter von ca. 800 qm im Erdgeschoss. Am 23. November 2007 ist ein Vorbescheid für die Errichtung eines viergeschossigen medizinischen Zentrums mit Einzelhandel im Erdgeschoss im vorderen Grundstücksbereich B Damm / T2 Straße erteilt worden. Nach Mitteilung des Beklagten im gerichtlichen Ortstermin ist für den Discounter und die Hotelerweiterung inzwischen die Baugenehmigung erteilt worden. 10 Ein Bebauungsplan für das Grundstück des Klägers besteht nicht. Im Flächennutzungsplan der Stadt E1 ist es ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten als Kerngebiet dargestellt. Am 8. Juni 1998 war die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 823 beschlossen worden. Dieser ist im Jahre 2001 in die Bereiche 823 I und 823 II geteilt worden. Für den Bereich östlich der Straßenbahntrasse ist mit dem Plan Nr. 823 I im Jahre 2001 eine Festsetzung als Wohngebiet erfolgt. Der Entwurf Nr. 823 II sah für das Grundstück des Klägers die Festsetzung als Kerngebiet vor. Dieses Planverfahren ist nicht weiter verfolgt worden. Zu einer Voranfrage hinsichtlich einer Erweiterung des Gartencenters hat das Planungsamt des Beklagten unter dem 17. Mai 2004 dem damaligen Antragsteller mitgeteilt, diese sei abzulehnen, weil der Kreuzungsbereich siedlungs-schwerpunktskonformen Nutzungen zugeführt werden solle; dem entspreche die beabsichtigte Festsetzung als Kerngebiet. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ferner nach ihrem unbestrittenen Vortrag im gerichtlichen Ortstermin beabsichtigt, die südwestlich angrenzende Parzelle 273 zwecks Durchführung eines größeren Einzelhandelsvorhabens zu erwerben; nach ihren Angaben sei der Kaufvertrag fast abschlussreif gewesen, sodann habe die Stadt einen "Rückzieher gemacht". Nach einem Schreiben des Klägers vom 19. März 2008 an den Beklagten hat es in den Jahren 2006/2007 Gespräche mit dem Beklagten gegeben betreffend Verlagerung einer M-Filiale auf sein Grundstück, wobei Zustimmung bei einer hochwertigen Bebauung signalisiert worden sei; dieser Darstellung ist der Beklagte in seinem Antwortschreiben vom 22. April 2008 nicht entgegengetreten. Das Grundstück des Klägers ist ferner von der Bezirksregierung E2 in einem Verfahren betreffend Ansiedlung eines N-Marktes im E1er Süden als einer von vier von der Bezirksregierung für zulässig gehaltenen Standorten angeführt worden; dieser N-Markt ist aufgrund des Urteils der Kammer vom 15. April 2005 – 25 K 3211/04 – an dem beantragten Standort in E1-H errichtet worden. 11 Der Kläger stellte unter dem 3. Januar 2008 einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus eines SB-Marktes mit 795 qm Verkaufsfläche und 63 Stellplätzen auf dem genannten Grundstück. Der Baukörper ist vorgesehen in dem Bereich, in dem sich das Gebäude des Gartencenters befindet. Von den vorgesehenen Stellplätzen sind 19 an der Grundstücksgrenze gegenüber den Wohnhäusern Estraße 183 – 187 a angeordnet, die übrigen in drei Reihen zwischen dem Gebäude und der Estraße mit Zufahrt im nördlichen Grundstücksbereich in Höhe der Wohnhäuser und gegenüber der Linksabbiegerspur von der Estraße. 12 Der Beklagte bewertete das Vorhaben zunächst als grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB zulässig; das Umweltamt forderte ein schalltechnisches Gutachten u.a. wegen des Parkplatzverkehrs. Unter dem 6. Februar 2008 bat der Kläger, die Bearbeitung ruhen zu lassen; unter dem 14. April 2008 bat er um weitere Bearbeitung. Unter dem 30. April 2008 forderte der Beklagte daraufhin u.a. die Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens. 13 Unter dem 18. Januar 2008 hatte die Firma M ferner einen planungsrechtlichen Vorbescheid für das gleiche Grundstück unter Einbeziehung eines Teils der Parzelle 273, die im städtischen Eigentum steht, beantragt zwecks Neubau eines SB-Marktes mit 990 qm Verkaufsfläche, ferner 720 qm Büro- und Gewerbefläche in zwei Obergeschossen im vorderen Gebäudebereich zur Estraße sowie 138 Stellplätzen, letztere überwiegend auf der Parzelle 273. Auch dieses Vorhaben wurde vom Beklagten nach Vorlage eines Gutachtens der H1 vom März 2008 "Auswirkungsanalyse zur geplanten Verlagerung / Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes in E1-C, Estraße" als nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB zulässig bewertet. 14 Aufgrund dieser beiden Anträge beschloss der Rat der Stadt E1 am 28. April 2008, den Aufstellungsbeschluss Nr. 823 II vom 8. Juni 1998 aufzuheben, und beschloss die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes Nr. 1116 für den Bereich zwischen Estraße, B Damm, T3trasse und B1bach. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt E1 vom 8. Mai 2008 bekannt gemacht. Anlass dieses Beschlusses war, dass die beiden Anträge planungsrechtlich genehmigungsfähig seien, aber den "aktualisierten städtebaulichen Entwicklungszielen" für diesen Bereich widersprächen. Städtebauliche Zielsetzung sei, dass neben einer planungsrechtlichen Sicherung der Dauerkleingartenanlage die nördlich angrenzenden Grün- und Freiflächen einschließlich der Flächen des Gartencenters in ihrer Funktion als Frischluftschneise zu den westlich gelegenen Freiflächen des Erholungsparks C2hof berücksichtigt und als Grünfläche ausgewiesen werden sollten. Im nördlichen Plangebiet im Eckbereich Estraße / B Damm solle zur Entwicklung und Stärkung des Siedlungsschwerpunktes T ein Kerngebiet festgesetzt werden, das südlich bis zu dem Gartencenter beschränkt werden solle. Es solle die geordnete Entwicklung des Gebietes erreicht werden zur Sicherstellung der städtebaulichen Eingangssituation durch eine unmittelbare Straßenrandbebauung, dies unter Verwendung der planungsrechtlichen Mittel wie Festsetzung von überbaubaren Flächen und von Baulinien / Baugrenzen. Zwecks hochwertiger und nachhaltiger Entwicklung des dem Siedlungsschwerpunkt T zuzuordnenden Kerngebietes sollten Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. 15 Mit Bescheid vom 14. Mai 2008 stellte der Beklagte die Entscheidung über die Bauvor-anfrage des Klägers gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 8. Mai 2009 zurück; zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung der Zurückstellung führte er aus, das Vorhaben widerspreche der Entwicklungskonzeption für den Bereich des Bebauungsplanes. Entwicklungsziel sei neben der Sicherung der Dauerkleingartenfläche die Ausweisung der nördlich angrenzenden Grün- und Freiflächen einschließlich der Flächen des Gartencenters in ihrer Funktion als Frischluftschneise zu den westlich gelegenen Freiflächen des Erholungsparks C2hof als Grünfläche; im nördlichen Plangebiet solle zur Entwicklung und Stärkung des Siedlungsschwerpunktes T ein Kerngebiet festgesetzt werden, das bis zu dem Gartencenter beschränkt werden solle. 16 Die Entscheidung über den Antrag der Firma M wurde mit Bescheid vom selben Tag aus den gleichen Gründen zurückgestellt. 17 Der Kläger hat am 4. Juni 2008 Klage erhoben. Er führt aus, der Aufstellungsbeschluss stelle eine unzulässige Verhinderungsplanung dar. Nach den örtlichen Gegebenheiten gehöre das Grundstück nicht zu einer Frischluftschneise, was sich aus der vorhandenen Bebauung jenseits der Estraße sowie jenseits der Bahntrasse ergebe. Die Abgrenzung des geplanten Kerngebietes sei willkürlich; das Vorhabengrundstück sei der Kerngebietsbebauung des Siedlungsschwerpunktes T zuzuordnen. Diese Auffassung habe der Beklagte noch in seinem Schreiben vom 17. Mai 2004 vertreten. Zu vermuten sei, dass der Beklagte nur die auf der gegenüberliegenden Seite des Kreuzungsbereichs genehmigten Bauvorhaben "Hotelerweiterung mit SB-Markt" und "Medizinisches Zentrum" vor der geplanten Bebauung des Vorhabensgrundstücks mit einem Discounter schützen wolle. Zudem stünden auch diese Grundstücke wie auch das Grundstück im Eckbereich des Plangebietes, das als Kerngebiet vorgesehen sei, im städtischen Eigentum. Hieraus sei eine unzulässige Verhinderungsplanung zu seinen Lasten offensichtlich. Es solle lediglich die bisher auf dem Grundstück Estraße 129 befindliche M-Filiale verlagert werden. 18 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 19 den Beklagten unter Aufhebung seines Zurückstellungsbescheides vom 14. Mai 2008 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid zu erteilen. 20 Mit Blick auf im gerichtlichen Ortstermin geäußerte Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen der vor den Wohnhäusern vorgesehenen Stellplätze hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Februar 2009 den Hilfsantrag angekündigt, 21 den Beklagten unter Aufhebung seines Zurückstellungsbescheides vom 14. Mai 2008 zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid mit den für den Betrieb notwendigen Stellplätzen zu erteilen, 22 was bedeutete, dass die vorgenannten 19 Stellplätze entfallen sollten. 23 Mit Blick auf in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten geäußerte weitere Bedenken hinsichtlich des Lärmschutzes bei den konkret verbleibenden Stellplätzen und vorgesehenen Fahrstrecken, die einer ggf. erforderlichen Lärmschutzwand entgegenstehen könnten, stellt der Kläger den bisherigen Haupt- und Hilfsantrag nicht mehr. 24 Der Kläger beantragt nunmehr, 25 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2008 zu verpflichten, ihm einen Vorbescheid für die Errichtung einer Verkaufsstätte mit 795 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück G1, G2, G3 und G4, Estraße 189 in E1 zu erteilen. 26 Der Beklagte tritt der Klage unter Verweis auf die Gründe des Zurückstellungsbescheides entgegen, verweist ergänzend darauf, Planungsziel sei es auch, die Siedlungsbereiche räumlich deutlich voneinander abzugrenzen, der Bereich der geplanten Grünfläche sei außerdem ein Kaltluftentstehungsgebiet, und beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Im Erörterungstermin vom 11. Februar 2009 hat der Vorsitzende die Örtlichkeit in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. 29 Mit Beschluss vom 2. März 2009 – 25 L 290/09 – hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zurückstellungsbescheid wiederhergestellt. 30 Die Klage der Firma M im Parallelverfahren 25 K 4337/08 ist zurückgenommen worden, nachdem im Ortstermin Bedenken hinsichtlich des Sachbescheidungsinteresses geäußert worden waren unter dem Aspekt, dass das für die dortigen Stellplätze vorgesehene Flurstück von der Stadt E1 nicht verkauft werden sollte. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Gerichtsakten 25 K 4337/08 mit den dortigen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des Klageantrags sinngemäß teilweise zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 VwGO. 34 Die Klage ist zulässig. 35 Mit dem in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellten eingeschränkten Antrag hat der Kläger die Klage geändert, indem er die ursprünglich mit beantragten Stellplätze ausgenommen hat, 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 – 7 A 2233/96 – zur Frage der Ausklammerung der Erschließung. 37 Diese Klageänderung ist sachdienlich unter dem Aspekt der Prozessökonomie, denn sie bietet die Möglichkeit, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig mit zu bereinigen. Es ist kein wesentlich anderer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt worden. Der Kläger hat lediglich den zuvor gestellten Antrag auf planungsrechtlichen Vorbescheid eingeschränkt und keine andersartige Fragestellung im Sinne eines aliud aufgeworfen. Ein aliud liegt vor, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit von anderen materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängen kann. Dies ist hier nicht der Fall. Streitentscheidend war und ist weiterhin die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides, welcher sich auf die geplante Festsetzung des in Rede stehenden Grundstücks als Grünfläche stützt. Dass die Stellplätze des Vorhabens grundsätzlich zulässig sind, steht zwischen den Beteiligten außer Streit; sie sind auf der Fläche vorgesehen, an der sich auch jetzt die Stellplätze des Gartencenters befinden. Fraglich kann mit Blick auf die Einhaltung von Lärmrichtwerten lediglich die konkrete Ausgestaltung der Anlage der Plätze und der Ein- und Ausfahrtspuren sein, die ggf. zur Anforderung einer Lärmschutzwand zwecks Schutz der Wohnhäuser führen könnte – das vom Beklagten insoweit geforderte schalltechnische Gutachten ist wegen des Zurückstellungsbescheides nicht mehr vorgelegt worden –, welche wegen der in dem Vorbescheidsantrag dargestellten konkreten Lage der Stellplätze und Fahrspuren ggf. so nicht hergestellt werden könnte. Eine etwa erforderlich werdende geringfügig abweichende Anlage der Stellplätze ist ohne weiteres möglich. 38 Der Zulässigkeit des eingeschränkten Klageantrages steht auch nicht entgegen, dass für das Vorhaben ohne Stellplätze kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist. Dieses ist, ebenso wie zur Zeit der alten Rechtslage das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, dann entbehrlich, wenn die für das eingeschränkte Begehren maßgeblichen Fragen im Vorverfahren für das ursprünglich rechtshängig gemachte Begehren geprüft worden sind und sich das Verlangen nach Wiederholung des Verwaltungsverfahrens deshalb als leere Förmelei darstellen würde, 39 vgl. OVG NRW a.a.O. . 40 Dies ist hier, wie dargelegt, der Fall. 41 Die Klage ist begründet. Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. 42 Der Vorbescheid ist nach §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig. 43 Die Zulässigkeit beurteilt sich, wie zwischen den Beteiligten außer Streit steht, nach § 34 Abs. 1 BauGB. Hiernach ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach der Art der baulichen Nutzung ist ein Einzelhandelsbetrieb geplant, ein solcher befindet sich auch derzeit auf dem Grundstück. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist ein flaches Gebäude geplant, welches sogar noch etwas kleiner als das vorhandene des Gartencenters ist. Es ist wie das vorhandene Gebäude in offener Bauweise geplant und ist auf der Fläche vorgesehen, auf der derzeit das Gebäude des Gartencenters steht. Die Erschließung ist gleichfalls gesichert; mit Blick auf die verkehrliche Anbindung an die Estraße hat das Polizeipräsidium E1, Direktion Verkehr, im Parallelverfahren der Firma M zu dem Vorhaben mit 138 Stellplätzen ausgeführt, dass aus verkehrspolizeilicher Sicht keine Bedenken bestehen; auch die LKW-Anfahrt schon bisher mit LKW über 7,5 to sei unproblematisch, die Parkmöglichkeiten auf dem Gelände seien gut. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt; das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt, es wird lediglich ein Verkaufsgebäude durch ein ähnliches ersetzt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Schließlich sind keine schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten, § 34 Abs. 3 BauGB; das Vorhaben dient lediglich der Verlagerung einer M-Filiale von der Estraße 129, die sich in nur wenigen 100 m Entfernung befindet. Der Beklagte selbst hat hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB ausdrücklich keine Bedenken geäußert. 44 Der der Zulassung des Vorhabens entgegenstehende Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2008 ist rechtswidrig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB gegeben sind und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 45 Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschlossen werden, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst worden ist. Ein solcher Aufstellungsbeschluss ist zunächst mit dem ordnungsgemäß bekannt gemachten Ratsbeschluss vom 28. April 2008 erfolgt. Die Gültigkeit einer Veränderungssperre setzt allerdings nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass bei ihrem Erlass die Bebauungsplanung, die sie sichern soll, hinreichend konkretisiert ist. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist, dass die Planung, die die Veränderungssperre sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Die Gemeinde muss positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt haben; eine Negativplanung, die nur einzelne Vorhaben ausschließt, reicht nicht aus; in dem Verfahren der Überprüfung des Zurückstellungsbescheides findet allerdings eine antizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplanes nicht statt; 46 vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 7 A 3851/06. 47 Eine solche positive Vorstellung der Gemeinde vom Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplans Nr. 1116 ergibt sich zwar zunächst aus der Vorlage zum Aufstellungsbeschluss; der nördliche Planbereich (städtisches Grundstück) soll als Kerngebiet, das weitere Plangebiet einschließlich des Grundstücks des Klägers als Grünfläche festgesetzt werden. Die Kammer bewertet allerdings diese Absicht als vorgeschoben zu dem eigentlichen Ziel, das Vorhaben des Klägers bzw. der Firma M zu verhindern. 48 Der Beklagte hat zunächst über mehrere Jahre eine Entwicklung des Grundstücks des Klägers im Sinne einer "siedlungsschwerpunktskonformen" Nutzung gefördert, dies entsprechend dem Flächennutzungsplan und dem damals in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 823 II. So hat er sich mit dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 17. Mai 2004 negativ gegen eine Erweiterung des Gartencenters ausgesprochen, da dies der städtebaulichen Zielsetzung, den Kreuzungsbereich künftig siedlungsschwerpunktskonformer Nutzung zuzuführen, zuwiderlaufe. In den folgenden Jahren hat er sich nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers in Gesprächen mit dem Kläger und der Firma M für eine "hochwertige" Bebauung des Grundstücks ausgesprochen, unter welcher Voraussetzung einer Verlagerung der M-Filiale zugestimmt werden könne. Dies hat offensichtlich zu dem im Parallelverfahren streitig gewesenen Vorbescheidsantrag der Firma M geführt, welcher – abweichend von üblichen M-Märkten – längs der Estraße ein dreigeschossiges, architektonisch gegliedertes Gebäude mit Büronutzung in den Obergeschossen und dahinter gestrecktem eingeschossigem Verkaufsgebäude vorsah. 49 Es ist zwar nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn die Gemeinde konkrete Bauanträge zum Anlass nimmt, ein Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplanes im Gang zu setzen. So verhält es sich auch hier ausweislich der Vorlage zum Aufstellungsbeschluss. Bei dieser Vorlage ("Anlass der Planung") ist indes schon nicht ersichtlich, woher die zitierten "aktualisierten städtebaulichen Entwicklungsziele" stammen, denen die beiden beantragten Vorhaben – nunmehr – widersprechen. Entsprechende Anregungen aus dem Kreis der im Rat vertretenen Parteien oder von einzelnen Ratsmitgliedern finden sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. Es wäre allerdings zu erwarten gewesen, den Anlass einer solchen – den bisherigen Zielen völlig entgegenlaufenden – geänderten städtebaulichen Zielsetzung in den Aufstellungsakten zu finden, zumal die beabsichtigte Planung – wie schon im Ortstermin erwähnt – zu erheblichen Entschädigungsansprüchen des Klägers führen dürfte, vgl. §§ 40 Abs. 1 Nr. 8 bzw. 42 Abs. 1 und 2 BauGB, die sich bei der Größe des Grundstücks von annähernd 5.000 qm leicht auf einen siebenstelligen Betrag belaufen könnten, da die bisher zulässige Kerngebietsnutzung vorhanden ist großflächiger Einzelhandel – durch die beabsichtigte Festsetzung einer Grünfläche, die keinen nennenswerten Verkehrswert mehr hat, auf den Bestandsschutz reduziert und das Grundstück praktisch vollständig entwertet wird. Ob dies dadurch gerechtfertigt werden kann, dass die Fläche des Gartencenters nach dem Aufstellungsbeschluss an der Funktion einer Frischluftschneise der angrenzenden Freiflächen teilhaben soll, erscheint zweifelhaft mit Blick auf die jenseits der Estraße und jenseits der Straßenbahntrasse über das Gebäude des Gartencenters hinausragende Bebauung, bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, denn dies wäre eine antizipierte Nor-menkontrolle der Frage, ob die beabsichtigte Festsetzung abwägungsfehlerfrei erfolgt wäre. Gleiches gilt für die weitere Erwägung, mit der beabsichtigten Festsetzung des Kerngebietes im nördlichen Planbereich (dieses soll auch die an das Gartencenter angrenzen-den Wohnhäuser umfassen) werde ein sinnvoller Abschluss des Siedlungsbereiches zu den südlich angrenzenden Freiflächen gewährleistet. Diese Erwägung trifft so zu; sie träfe aber ebenso zu, wenn das Kerngebiet noch das Grundstück des Gartencenters umfasste. Ob dieses abwägungsfehlerfrei "weggeplant" werden kann, wäre ggf. in einem künftigen Verfahren zu prüfen. 50 Dass die schriftlich niedergelegte positive Planungsabsicht tatsächlich vorgeschoben ist, um die eigentlich beabsichtigte Verhinderung der Vorhaben des Klägers und der Firma M zu verdecken, ergibt sich daraus, dass die Planung nicht ernsthaft betrieben wird. So ist der Bebauungsplan grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück des Klägers als Kerngebiet dargestellt. In der Vorlage zum Planaufstellungsbeschluss wird dementsprechend ein noch einzuleitendes Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan erwähnt. Seither ist annähernd ein Jahr verstrichen; dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist, ist nicht vorgetragen worden. Dem Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt, dass üblicherweise Beschlüsse zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur Änderung des Flächennutzungsplans gleichzeitig gefasst werden (so etwa auch die Bekanntmachungen Nr. 2 und 3 sowie Nr. 7 und 8 im Amtsblatt der Stadt E1 vom 9. Mai 2008 S. 167 betreffend "M1 C3" sowie einen Bebauungsplan mit Flächennutzungsplanänderung in E1-S). Ferner liegt das Grundstück des Klägers nach den Feststellungen des Gerichts im Verfahren 25 K 3211/04 (Urteilsabdruck S. 23) innerhalb des Gebietes des im Gebietsentwicklungsplan vorgesehenen Siedlungsschwerpunktes T. Der Gebietsentwicklungsplan ist ein Ziel der Raumordnung, §§ 9 ROG, 19, 22 LPlG, an welches der Bauleitplan nach § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen ist. Dass der Gebietsentwicklungsplan im Sinne einer Herausnahme des klägerischen Grundstücks aus dem Siedlungsschwerpunkt T geändert worden ist, ist gleichfalls nicht vorgetragen worden. Wie die Festsetzung einer Grünfläche entgegen § 1 Abs. 4 BauGB abwägungsfehlerfrei vorgenommen werden können soll, ist unklar. Dies alles lässt die Kammer die Überzeugung gewinnen, dass die verlautbarte Planungsabsicht "Grünfläche" für das Grundstück des Klägers nur vorgeschoben ist, um die dort geplanten Vorhaben zu verhindern. 51 Dem steht auch nicht die weitere im gerichtlichen Ortstermin seitens des Vertreters des städtischen Planungsamtes geäußerte Absicht entgegen, man wolle die Siedlungsbereiche und Stadtteile deutlich voneinander abgrenzen. Dieser Gesichtspunkt findet sich schon nicht in der Vorlage zum Planaufstellungsbeschluss, in der lediglich auf einen "sinnvollen Abschluss des Siedlungsbereiches zu den südlich angrenzenden Freiflächen" abgestellt wird. Abgesehen davon, ob dieser, in § 1 Abs. 6 BauGB nicht ausdrücklich genannte, Aspekt es rechtfertigen kann, abwägungsfehlerfrei ein gewerblich genutztes Grundstück faktisch zu entwerten, sind tatsächlich hier die Stadtteile E1-C und E1-I, anders als in vielen anderen Fällen von Stadtteilgrenzen im E1er Süden, durch die ca. 300 m breite Grünfläche beidseits der Estraße (einschließlich der Kleingärten) schon jetzt sehr deutlich voneinander getrennt. Schließlich ergibt sich nichts Gegenteiliges aus dem Hinweis der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung darauf, dass die Grünfläche ein Kaltluftentstehungsgebiet sei und das Grundstück des Klägers hierin einbezogen werden solle. Auch dies ist nicht Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses. Im übrigen hätte, wollte man hier wirklich kleinklimatische Effekte erzielen, es sich eher angeboten, statt des Grundstücks des Klägers mit einem immer noch bestandsgeschützten gewerblichen Betrieb dafür die im städtischen Eigentum stehende große Wiese zwischen Hotel und Bezirksamt Süd sowie T2 Straße zu verwenden, die nach dem Gericht bekannten Leserbriefen in der Lokalpresse von der Bevölkerung sehr geschätzt wird und jetzt durch die Hotelerweiterung mit Discounter sowie das Medizinische Zentrum versiegelt werden soll; auch der Bereich der Kleingartenanlage mit vielen aufstehenden kleineren Gebäuden hätte hierfür in den Blick genommen werden können. 52 Hiernach erweist sich der Zurückstellungsbescheid als rechtswidrig. Seine weiter bestehende Wirksamkeit, § 43 Abs. 1 VwVfG NRW, und die Anordnung der sofortigen Vollziehung stehen dem Erfolg der Klage nicht entgegen, da die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tage – 25 L 290/09 – die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat, so dass der Beklagte nicht mehr geltend machen kann, bis zum Ablauf der Zurückstellungsfrist über den Antrag nicht entscheiden zu müssen, 53 vgl. zur Pflicht zur Weiterbearbeitung des Antrags bei aufschiebender Wirkung der Klage OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 8 A 764/06 –. 54 Nach allem war der Klage stattzugeben. 55 Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit sachlich entschieden worden ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer bewertet den zurückgenommenen Teil der Klage als nur geringfügig gegenüber dem Hauptstreitpunkt der Zulassung des M-Marktes, mit dem der Beklagte unterlegen ist, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.