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Urteil

10 K 3551/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0812.10K3551.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin stand als Beamte im Dienst der Beklagten; sie wurde zuletzt als Technische Postamtmännin (BesGr A11) bei der E beschäftigt. Während des gesamten Jahres 2008 sowie im Januar und Februar 2009 war sie durchgehend krankgeschrieben. Mit Wirkung ab 1. März 2009 wurde sie in den Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt standen ihr für das Jahr 2008 noch 35 Urlaubstage, für die ersten beiden Monate des Jahres 2009 noch 6 Urlaubstage zu. Sie beantragte deshalb mit Schreiben vom 10. Juni 2009 bei der E eine Ausgleichszahlung. Dabei bezog sie sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die E antwortete unter dem 19. Juni 2009, das EuGH-Urteil sei auf Beamte aufgrund des Alimentationsgrundsatzes nicht zu übertragen. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Den Widerspruch der Klägerin wies die E mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2010 zurück. Am 2. Juni 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verfolgt ihren Abgeltungsanspruch im Umfang von 20 Urlaubstagen für 2008 und 3 Urlaubstagen für 2009 weiter und macht hierfür insgesamt einen Betrag von 3.616,61 Euro geltend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der E vom 19. Juni 2009 und deren Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2010 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 10. Juni 2009 eine Urlaubsabgeltung für 23 Tage Erholungsurlaub in Höhe von 3.616,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 19. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2010 ist rechtmäßig, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im nationalen Recht gibt es für Beamte keine Anspruchsgrundlage für die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist nicht anwendbar. Das BUrlG gilt nur für Arbeitnehmer, d.h. im wesentlichen für Arbeiter und Angestellte (§ 2 BUrlG), nicht aber für Beamte. Es ist wegen der Besonderheiten des insbesondere durch das Alimentationsprinzip geprägten Beamtenverhältnisses auch nicht entsprechend für Beamte heranzuziehen. Im Beamtenrecht fehlt eine dem § 7 Abs. 4 BUrlG entsprechende Vorschrift. Die für Beamten geltende Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) sieht eine Abgeltung in Geld nicht vor, sondern geht im Gegenteil von dem Grundsatz aus, dass nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt (§ 7 EUrlV). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Europarecht. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (ABl. L 299 vom 18. November 2003, sog. Arbeitszeitrichtlinie, im folgenden: RL) ist nicht erfüllt. Allerdings stellt die Vorschrift eine unmittelbare Anspruchsgrundlage dar. Richtlinien der Europäischen Union richten sich zwar grundsätzlich an die Mitgliedstaaten; sie sind vom nationalen Gesetzgeber erst noch in nationales Recht anzusetzen (Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ex-Art. 249 EGV). Unmittelbar anwendbar ist regelmäßig erst der nationale Umsetzungsakt. Ausnahmsweise kann sich der einzelne aber zu seinen Gunsten unmittelbar gegenüber dem Staat auf Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind. Std. Rspr. des EuGH; vgl. schon Urteil vom 19. Januar 1982 - C-8/81 -, Slg. 1982, I-55, 71 - Becker; zuletzt Urteil vom 14. Januar 2010 - C-471/07 -, AGIM u.a. (juris) m.w.Nachw. Diese Voraussetzungen sind bei Art. 7 Abs. 2 RL gegeben. Zwar verbietet die Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur die Ersetzung des Mindestjahresurlaubs durch eine finanzielle Vergütung, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Europäische Gerichtshof hat aber entschieden, dass diese Regelung so auszulegen ist, dass sie „einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte“. So die Entscheidungsformel des Urteils des EuGH vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 -, Schultz-Hoff, NJW 2009, 495. Daraus ergibt sich inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub, also Abgeltung seines Urlaubsanspruchs in Geld, vorzusehen ist. Vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 -, NZA-RR 2009, 242, Rdnrn. 130 ff. (juris). Jedoch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage im Falle von Beamten - wie hier der Klägerin - nicht gegeben. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass Beamte unter den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie fallen (vgl. Art. 1 Abs. 3 RL). Es fehlt nämlich an einer weiteren tatbestandlichen Voraussetzung, und zwar an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Unterschied zum privatrechtlichen Arbeitsverhältnis endet das Beamtenverhältnis bei Eintritt des Arbeitnehmers (Beamten) in den Ruhestand nicht, sondern wandelt sich in ein Ruhestandsverhältnis um. Nach dem zugrundeliegenden Alimentationsprinzip bleibt der Dienstherr weiterhin verpflichtet, dem Beamten eine amtsangemessene Lebensführung zu gewährleisten. Dieser erhält also weiterhin Geldzahlungen seines Dienstherrn, so dass ein Anlass für eine abschließende Regelung von Ansprüchen nicht besteht. Eine solche abschließende Regelung ist auch nicht aus sachlichen Gesichtspunkten geboten, etwa weil der Urlaubsanspruch sonst ungenutzt und ohne Gegenleistung verfällt. Im Beamtenverhältnis stehen Besoldung und Dienstleistung nämlich gerade nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255. Für den Urlaubsanspruch bedeutet dies, dass auch er keine Gegenleistung für die von dem Beamten geleisteten Dienste darstellt. Vielmehr wird er als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn während der Dauer des aktiven Beamtenverhältnisses gewährt, um dem Beamten Gelegenheit zu geben, seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen und privaten Interessen nachzugehen. Diese Zwecke entfallen naturgemäß nach der Umwandlung in ein Ruhestandsverhältnis. Nach allem gebieten weder der Wortlaut der Richtlinie noch ihr Sinn und Zweck eine Zuerkennung eines Geldzahlungsanspruchs für den verfallenen Urlaubsanspruch des Beamten. Einem solchen Anspruch stehen die Unterschiede zwischen privatem Arbeits- und öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis) durchgreifend entgegen. So im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil v. 30. März 2010 - 2 A 11321/09.OVG - sowie folgende erstinstanzliche Entscheidungen: VG Koblenz, Urteil v. 21. Juli 2009 - 6 K 1253/08.KO -, juris (Vorinstanz zu OVG Koblenz); Urteil v. 3. November 2009 - 2 K 180/09.KO -, juris; VG Hannover, Urteil v. 15. Oktober 2009 - 13 A 2003/09 -, juris; VG München, Urteil v. 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, ZBR 2010, 140; VG Freiburg, Urteil v. 4. Januar 2010 - 5 K 1418/09 -, n.v.; VG Stuttgart, Urteil v. 19. März 2010 - 3 K 4777/09 -, n.v. (rechtskräftig durch Beschluss des VGH Mannheim v. 7. Juni 2010 - 4 S 716/10 -, n.v.); VG Düsseldorf, Urteil v. 12. Mai 2010 - 10 K 2864/09 -, n.v.; Urteil v. 4. Juni 2010 - 26 K 3499/09 -, juris; VG Ansbach, Urteil v. 19. Mai 2010 - AN 11 K 10.00486 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. Mai 2010 - 7 A 238/09 -, n.v.; VG Köln, Urteil v. 16. Juni 2010 - 3 K 8656/09 -, juris.Anders allerdings VG Berlin, Urteil v. 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, juris, und VG Düsseldorf, Urteil v. 25. Juni 2010 - 13 K 5458/09 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.