Urteil
3 K 8656/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0616.3K8656.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung ab dem 1. September 2009 als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten. Vor seinem Eintritt in den Ruhestand war der Kläger langfristig dienstunfähig erkrankt gewesen. Unter dem 29. September 2009 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung von Urlaubszeiten (vier Tage aus 2008 sowie der gesamte Jahresurlaub aus 2009), da er während der Zeit seiner Erkrankung den ihm zustehenden Erholungsurlaub nicht mehr habe in Anspruch nehmen können. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, die Urlaubsansprüche des Klägers seien mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst verfallen, da der Zweck des Urlaubs, nämlich das Auffrischen und Erhalten der Arbeitskraft, nicht mehr zu erreichen sei. Das Bundesurlaubsgesetz, das eine finanzielle Abgeltung von Urlaub im Arbeitsrecht vorsehe, sei wegen der strukturellen Unterschiede zwischen Arbeits- und Beamtenrecht nicht heranzuziehen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid unter dem 11. November 2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, ein Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs sei nach Maßgabe der EU-Urlaubsrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) gegeben. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei gemäß der EU-Richtlinie keine Pflicht, sondern stehe im Ermessen des Mitgliedstaates. In der Bundesrepublik Deutschland sei eine Urlaubsabgeltung im Krankheitsfall im Beamtenrecht nicht vorgesehen. Am 22. Dezember 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es sei hier zu klären, ob ihm der geltend gemachte Anspruch unmittelbar auf Grund von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG zustehe. Eine vergleichbare Fallgestaltung betreffend einen Dienstordnungsangestellten - hier seien die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden - sei vom Arbeitsgericht Wuppertal dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 5.695,28 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, im Beamtenrecht fehle eine Rechtsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für den von ihm krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub. Das Beamtenrecht sieht - anders als das Arbeitsrecht - keine Abfindung für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub vor. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung (EUV) verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn dieser nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen wird. Eine finanzielle Abgeltung ist - anders als in dem für Arbeitnehmer geltenden Bundesurlaubsgesetz - nicht vorgesehen. Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kommt bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009 - 6 K 1253/08 -, Juris. Zudem bestehen zwischen Beamten- und Arbeitnehmerverhältnissen strukturelle Unterschiede, die eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 4 BUrlG ausschließen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -, Juris. Ein Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (RL) 2003/88/EG ableiten, der zufolge der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Zwar gilt diese Richtlinie gemäß Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 RL 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1) grundsätzlich auch im Beamtenverhältnis. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -, Juris; in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2009 - 6 B 1236/09 -, ZBR 2010, 61. Ungeachtet dessen begründet Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG keinen Zahlungsanspruch des Klägers. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem vorstehend angeführten Urteil vom 30. März 2010, das einen gleich gelagerten Fall betrifft, zu dieser Frage ausgeführt: "Zwar ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums krankgeschrieben war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (vgl. EuGH, NJW 2009, 495 (498 f.) - Schultz-Hoff u. a.). Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2003/88/EG zwar keine ausdrückliche Abweichung von deren Art. 7 zulässt. Jedoch bleibt das Recht der Mitgliedsstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften anzuwenden, gemäß Art. 15 RL 2003/88/EG unberührt. Bei den für den Fall einer dienstunfähigen Erkrankung geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften handelt es sich um solcherart für den Beamten vorteilhaftere Regelungen. Ihm muss daher in den Fällen, in denen er krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war und diesen wegen seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis auch nicht nachträglich nehmen konnte, kein Abgeltungsanspruch eingeräumt werden. Dabei ist der Gegenüberstellung der europarechtlichen sowie der nationalen Schutzvorschriften nicht eine punktuelle, sondern eine strukturelle Betrachtung zugrunde zu legen. Ein allein auf die Frage der nachträglichen Urlaubsvergütung abstellender Vergleich ließe andere zugunsten des Beamten in der konkreten Situation greifende günstigere Schutzmaßnahmen unberücksichtigt. Folge dessen wäre, dass mit der Zuerkennung eines Abgeltungsanspruchs die den Mindeststandard der Richtlinie insgesamt ohnehin überschreitende Situation des Beamten sowohl gegenüber den europarechtlichen Vorgaben wie auch im Vergleich mit Arbeitnehmern zusätzlich verbessert würde. Der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lag der Fall eines Arbeitnehmers zugrunde, der im letzten Jahr vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und deshalb gehindert war, seinen Erholungsurlaub anzutreten. Eine derart langfristige Krankschreibung führt bei Arbeitnehmern zu nicht unerheblichen finanziellen Verlusten. Der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber endet gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz nach sechs Wochen. Nachfolgend erhält der Arbeitnehmer gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - lediglich Krankengeld, welches nach § 47 Abs. 1 SGB V nur 70 v. H. des Regelentgelts beträgt und dessen Dauer durch § 48 SGB V begrenzt ist. In dieser Situation soll der Arbeitnehmer, dem zudem die krankheitsbedingte Kündigung droht, zumindest in finanzieller Form in den Urlaubsgenuss kommen (vgl. EuGH, NJW 2009, 495 (498 f.) - Schultz-Hoff u. a.). Der Beamte hingegen erhält unabhängig von der Dauer der Erkrankung die volle Besoldung durch seinen Dienstherrn weitergezahlt. Er kann darüber hinaus nicht wegen seiner Dienstunfähigkeit entlassen, sondern allenfalls in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Auch in diesem Fall wird jedoch das Beamtenverhältnis nicht beendet und bleibt der Dienstherr zur Weiterzahlung der (nunmehr: Versorgungs-) Bezüge verpflichtet. Anders als im Falle eines Arbeitnehmers entstehen daher weder für den Dienstherrn finanzielle Vorteile durch ein Freiwerden von der Entgeltpflicht noch für den Beamten Nachteile infolge einer Verringerung der Besoldung. Somit besteht keine Notwendigkeit zu deren Ausgleich durch die Gewährung eines Vergütungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 89 Rn. 13a). Darüber hinaus kann sich der Kläger auch deshalb nicht auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG berufen, weil dem Urlaubsanspruch des Beamten - wie vorstehend dargelegt - kein Vermögenswert zukommt. Der Abfindungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG soll, vergleichbar § 7 Abs. 4 BUrlG, einen etwaigen Vermögenswert erhalten. Die Norm setzt ihn daher voraus, ohne ihn zu begründen. Auch aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG folgt keine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers, die Entgeltfortzahlung während des Urlaubs derart auszugestalten, dass sie diesem Zeitraum konkret zugeordnet werden kann. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG legt den Mitgliedsstaaten lediglich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels - die Weitergewährung des Arbeitsentgelts während des Urlaubs - Verpflichtungen auf, überlässt ihnen jedoch die Art und Weise der Durchführung des bezahlten Jahresurlaubs (vgl. EuGH, EuZW 2001, 605 (606 ff.) - BECTU). Gewährleistet sein muss lediglich, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum in Bezug auf seinen Lohn in eine Lage versetzt wird, die mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist, und er über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit sichergestellt ist (vgl. EuGH, EuZW 2006, 244 (246) - Robinson-Steele u. a.). Diesen Anforderungen genügt die Alimentation der Beamten. Hinzu kommt, dass der Beklagte aufgrund der Erkrankung des Klägers nicht von seiner Pflicht zur Fortzahlung der Bezüge frei wurde. Dieser hat folglich die auf den Urlaubszeitraum entfallende Vergütung erhalten und musste lediglich - krankheitsbedingt - auf einen Erholungszeitraum verzichten. Ein etwaiger Vermögenswert des Urlaubs könnte aber, wenn überhaupt, nicht in der Erholung, sondern allein in der Weitergewährung des Arbeitseinkommens liegen. Erachtete man auch im Beamtenverhältnis den Abgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubs, so hätte der Beklagte diesen bereits erfüllt. Auch insoweit gilt, dass der Dienstherr infolge der Erkrankung und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs keinen Vermögensvorteil, der Beamte keinen finanziellen Nachteil erleidet. Die Gewährung eines Abgeltungsanspruchs führte deshalb zu einer zusätzlichen Begünstigung des Klägers sowie einer weiteren Belastung des Beklagten, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar ist." Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht - auch in Ansehung der abweichenden Entscheidung des VG Berlin (vgl. Urteil vom 27. Mai 2010 - VG 5 K 175.09 -) an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.