Urteil
10 K 4362/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0823.10K4362.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der am 0.00.1954 geborene Kläger, der zuletzt als Regierungsamtmann im Dienst der Beklagten stand, wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Wegen seiner mit minimalen Unterbrechungen seit dem 25. September 2006 andauernden Erkrankung konnte er in den Jahren 2007 und 2008 den ihm zustehenden Erholungsurlaub nicht in Anspruch nehmen. Deshalb beantragte er mit Schreiben vom 7. März 2009 bei der Wehrbereichsverwaltung X, ihn hierfür finanziell zu entschädigen. Mit Bescheid vom 19. März 2009 lehnte die Wehrbereichsverwaltung X diesen Antrag unter Hinweis auf die eine Abfindung in Geld für nicht genommenen Erholungsurlaub nicht vorsehenden Regelungen der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung -EUrlV-) ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch, den die Wehrbereichsverwaltung X mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2009 zurückwies. Der Kläger hat am 2. Juli 2009 Klage erhoben und diese wie folgt begründet : In den Jahren 2007 und 2008 hätten ihm als Schwerbehindertem insgesamt 67,5 Urlaubstage zugestanden, die er krankheitsbedingt nicht habe in Anspruch nehmen können. Wie sich aus zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Januar 2009 (C-350/06 und C-520/06) ergebe, sei nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 bis zum Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht genommener Jahresurlaub ungeachtet dem entgegenstehender einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten finanziell abzugelten, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch krankheitsbedingt nicht habe wahrnehmen können. Als "Arbeitnehmer" im Sinne der genannten Entscheidungen hätten – wie z.B. Entscheidungen des EuGH vom 24. März 1994 (C-71/93) und 14. Juli 2005 (C-52/04) zu entnehmen sei – auch Beamte zu gelten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung X vom 19. März 2009 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Juni 2009 zu verpflichten, ihm Urlaubsabgeltung für in den Jahren 2007 und 2008 nicht genommenen Erholungsurlaub im Umfang von 57,5 Tagen zzgl. 10 Tagen wegen seiner Schwerbehinderung zu gewähren und den hieraus resultierenden Betrag ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozent-punkten über dem jeweils gültigen Basiszins zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich weiterhin auf die dem Begehren des Klägers entgegenstehenden Regelungen der EUrlV und hält die Richtlinie 2003/88/EG wegen der auf der Grundlage der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums besonderen Ausgestaltung des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses für im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter durch den Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung X vom 19. März 2009 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2009 sind rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte finanzielle Abgeltung des vor seiner Versetzung in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs. Für den geltend gemachten Anspruch gibt es – wovon auch der Kläger ausgeht – im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage. Die auf der Grundlage des § 89 BBG erlassene EUrlV enthält keine Bestimmung, nach der eine finanzielle Abgeltung von Urlaub, der wegen einer bis zur Versetzung in den Ruhestand andauernden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte, möglich ist. Die EUrlV wurde – und zwar in Kenntnis der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des EuGH, welcher dadurch Rechnung getragen werden sollte – durch Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I 2104) insoweit geändert, als ein Erholungs- oder Zusatzurlaub, den Beamte wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten konnten, nicht (mehr) verfällt (§ 5 Abs. 6 Satz 3 EUrVO). Die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs wurde bewusst nicht in die EUrlV aufgenommen, da der Verordnungsgeber zu Recht davon ausgeht, dass eine solche Regelung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, nach denen die Rechtsverhältnisse der Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu regeln sind, nicht vereinbar wäre. Der Urlaubsanspruch wird ausschließlich in Konkretisierung der dem Dienstherrn dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht zu Erholungszwecken gewährt. Dieses Ziel kann durch eine finanzielle Abgeltung grundsätzlich nicht erreicht werden. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kann sich dieser für sein Anliegen auch nicht erfolgreich unmittelbar auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG berufen. Insoweit hat der EuGH in seinen vom Kläger angeführten Urteilen zwar entschieden, dass die dort getroffene Regelung einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übergangszeitraums ohne die Möglichkeit, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine entsprechende finanzielle Vergütung beanspruchen zu können, auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon arbeitsunfähig war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Folge fortgedauert hat, dass der Urlaub nicht in Anspruch genommen werden konnte. Diese Rechtsprechung ist jedoch im Fall des Klägers nicht einschlägig, denn selbst wenn man die von diesem vertretene Auffassung teilt, dass unter den Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG auch Beamte fallen, fehlt es in seinem Fall an einer "Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Mit dem Eintritt in den Ruhestand ist das Beamtenverhältnis, wenn man es denn schon mit einem Arbeitsverhältnis gleichsetzt, nämlich nicht "beendet". Vielmehr endet nur die Pflicht des Beamten zur Dienstleistung, während der Dienstherr zu finanziellen Leistungen verpflichtet bleibt, indem er dem aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Beamten weiterhin zu alimentieren, d.h. ihm eine amtsangemessene Lebensführung zu ermöglichen hat. Aber auch bei einem Abstellen auf die "Beendigung der Dienstleistungspflicht" als solcher kann der Kläger aus der Regelung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH nichts für sich herleiten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der nach der Rechtsprechung des EuGH aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG hergeleitete Abgeltungsanspruch dem Arbeitnehmer einen seinem Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub beinhaltenden Vermögenswert erhalten soll, der in den Fällen, in denen der Urlaub aufgrund einer Erkrankung nicht realisiert werden konnte und aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mehr realisiert werden kann, ohne die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung ersatzlos verloren gehen würde. Ein solcher Vermögenswert kommt dem Erholungsurlaub eines Beamten, der krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommen werden konnte, jedoch grundsätzlich schon deshalb nicht zu, weil die nicht erfolgte Inanspruchnahme von Erholungsurlaub während einer Erkrankung für den Beamten keine finanziellen Nachteile zur Folge hat, die nach einem Ausgleich verlangten. Der Beamte erhält nämlich – anders als dies im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis wegen des gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz nur im zeitlich begrenzten Umfang weiter bestehenden Lohnanspruchs der Fall ist – unabhängig von der Dauer seiner Erkrankung seine volle Besoldung durch den Dienstherrn weitergezahlt. Die in finanzieller Hinsicht damit völlig folgenlose krankheitsbedingt entgangene Möglichkeit, dem Dienst zu Erholungszwecken fernzubleiben, stellt für sich genommen keinen Vermögenswert dar. Die Gewährung eines Abgeltungsanspruchs würde deshalb zu einer im Beamtenverhältnis durch nichts gerechtfertigten Begünstigung führen. Nach allem ist der Klage der Erfolg zu versagen. So im Ergebnis auch OVG Koblenz, Urteil v. 30. März 2010 - 2 A 11321/09.OVG - sowie folgende erstinstanzliche Entscheidungen: VG Koblenz, Urteil v. 21. Juli 2009 - 6 K 1253/08.KO -, juris (Vorinstanz zu OVG Koblenz); Urteil v. 3. November 2009 - 2 K 180/09.KO -, juris; VG Hannover, Urteil v. 15. Oktober 2009 - 13 A 2003/09 -, juris; VG München, Urteil v. 17. November 2009 - M 5 K 09.1324 -, ZBR 2010, 140; VG Freiburg, Urteil v. 4. Januar 2010 - 5 K 1418/09 -, n.v.; VG Stuttgart, Urteil v. 19. März 2010 - 3 K 4777/09 -, n.v. (rechtskräftig durch Beschluss des VGH Mannheim v. 7. Juni 2010 - 4 S 716/10 -, n.v.); VG Düsseldorf, Urteil v. 12. Mai 2010 - 10 K 2864/09 -, n.v.; Urteil v. 4. Juni 2010 - 26 K 3499/09 -, juris; VG Ansbach, Urteil v. 19. Mai 2010 - AN 11 K 10.00486 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. Mai 2010 - 7 A 238/09 -, n.v.; VG Köln, Urteil v. 16. Juni 2010 - 3 K 8656/09 -, juris. (Anders – soweit ersichtlich – bisher nur VG Berlin, Urteil v. 10. Juni 2010 - 5 K 175.09 -, juris, und VG Düsseldorf, Urteil v. 25. Juni 2010 - 13 K 5458/09 -, juris.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.