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Urteil

10 A 3250/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0826.10A3250.07.00
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Oktober 2007 wird geändert. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, das am 27. Oktober 1983 in die Denkmalliste der Stadt C. eingetragene Lichtspieltheater N. mit Ausnahme der Fassade "N1. 24" aus der Denkmalliste zu löschen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin1/4, die Beklagte und der Beigeladene jeweils 3/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Oktober 2007 wird geändert. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, das am 27. Oktober 1983 in die Denkmalliste der Stadt C. eingetragene Lichtspieltheater N. mit Ausnahme der Fassade "N1. 24" aus der Denkmalliste zu löschen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin1/4, die Beklagte und der Beigeladene jeweils 3/8. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke N1. 24 und X.-----gasse 9 (Gemarkung C. , Flur 60, Flurstücke 169 und 194) in der Innenstadt von C. . Die Grundstücke sind mit den Gebäuden des 1983 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragenen Lichtspieltheaters N. bebaut. Die Klägerin begehrt die Löschung dieser Eintragung. Auf der Grundlage von 1911 erstellten Plänen zur Errichtung eines "Kinomatheaters" mit weniger als 250 Plätzen durch die "N. Theater Gesellschaft mbH - Lichtspielhaus I. Ranges" wurden auf dem Grundstück N1. 24 im Jahre 1912 erstmals ein "Kinematographentheater" mit Festsälen und Restaurant einer Weingroßhandlung eingerichtet. Das Kino wurde zusätzlich als Variété-Theater genutzt, in den Jahren nach dem ersten Weltkrieg durch französische Truppen. U.a. wegen der schlechten Statik wurde dieses Gebäude jedoch im Herbst 1928 vollständig beseitigt. An seiner Stelle und unter teilweiser Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks X.-----gasse 9 wurde für den Kaufmann G. T. 1928/29 nach Plänen der Architekten U. L. und K. T1. das N. - Lichtspieltheater mit 1.190 Plätzen errichtet und am 25. Januar 1929 eröffnet. Die Pläne für dieses Lichtspieltheater (im Folgenden: N. ) reichen mindestens bis 1925 zurück. Ein erster Bauschein (Nr. 142/28) wurde am 6. Dezember 1927 erteilt und durch Nachträge mehrfach geändert. Der am 23. Januar 1929 durchgeführten Gebrauchsabnahme lag die Baugenehmigung in der Fassung des 2. Nachtrags vom 23. August 1928 - Fassade - sowie des 7. Nachtrags vom 16. Januar 1929 mit vollständigen aktualisierten und grüngestempelten Bauvorlagen zu Grunde, die gegenüber der ersten Baugenehmigung in zahlreichen Punkten - u.a. Anordnung des Kassenhäuschens erstmals in der Mitte der Wandelhalle, Einrichtung von Requisitenräumen im Keller und eines "Kafés" im Obergeschoss, Ausweitung der Anzahl der Sitzplätze von 1.137 auf 1.190 - erheblich verändert waren. Kurze Zeit nach der Eröffnung wurde eine weitere Baugenehmigung zur Vergrößerung des Bühnenraums von 50m² auf 100m² erteilt, um eine größere Bühnentiefe und damit mehr Bewegungsfläche für Darbietungen in Pausen zu schaffen (Bauschein vom 26. Juni 1929 Nr. 531). In den folgenden Jahren kam es nur zu untergeordneten baulichen Maßnahmen. Im Mai 1941 wurde die Eintragung des N. - Lichtspieltheaters in das vom Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt herausgegebene Handbuch "Das Deutsche Theater" vorbereitet. Infolge eines Kriegsschadens wurde die Kuppel des großen Kinosaals 1944 weitgehend zerstört; davon betroffen waren auch Teile der Empore und des Parketts, während Bühnenhaus und Bühnenrahmen offenbar im Wesentlichen unbeschädigt blieben. Diese Schäden wurden 1946 behoben, wobei der Orchestergraben vergrößert und die Kuppel statt in der ursprünglich genehmigten ovalen Form kreisrund ausgeführt wurde. Das Kino wurde in den Folgejahren auch für Konzerte und Opernaufführungen und für gesellschaftliche oder politische Veranstaltungen genutzt. In den Jahren zwischen 1953 und 1961 beantragte und erhielt der Eigentümer mehrere Baugenehmigungen, durch die andere Nutzungen und die dafür erforderlichen Umbauten ermöglicht wurden, etwa für einen Laborraum im 3. Obergeschoss (Baugenehmigung vom 24. Juli 1953) sowie für Sitzungs- und Büroräume im Vorderhaus einschließlich der in mehreren Etagen erforderlichen Wanddurchbrüche zum Nachbargebäude N1. 26 (Deutscher Industrie- und Handelstag, u.a. Baugenehmigung vom 16. März 1956). Für den Kinobetrieb wurden mehrfach Baugenehmigungen wegen veränderter Bestuhlungspläne erteilt; die Anzahl der Sitzplätze bewegte sich stets bei über 1.000 (Baugenehmigungen vom 23. Oktober 1957, vom 14. März 1966 und 3. September 1970). Im Jahre 1966 wurde der im Bereich des ehemaligen Cafés eingerichtete Sitzungssaal wieder entfernt und das Kino "C1. " mit ca. 130 Sitzplätzen eröffnet (Baugenehmigung vom 10. März 1966); die Durchbrüche zum links gelegenen Nachbargebäude wurden wieder geschlossen. Eine Reihe von weiteren Baugenehmigungen - etwa zum vollständigen Umbau des Ranges und des Zwischengeschosses (Baugenehmigungen vom Januar und Oktober 1976 sowie vom 15. Februar 1978, mehrfach verlängert bis Februar 1982) - nutzte der Eigentümer nicht aus. Die N. Theater Gesellschaft mbH als Betreiberin des Lichtspielhauses wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Juli 1982 aufgelöst; in der Folge erwarb die X1. Lebensversicherung die Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden, offenbar weil sie dort die Einrichtung einer Ladenpassage zwischen N1. und X.-----gasse ("N1. -Passage") plante. Wegen der im Oktober 1983 erfolgten und inzwischen bestandskräftigen Eintragung des N. in die Denkmalliste der Beklagten ließ sich dieses Vorhaben jedoch nicht realisieren. Statt dessen erteilte die Beklagte entsprechend einer Zusicherung vom 13. Juni 1985 am 18. Juli 1985 eine Baugenehmigung zum Umbau des N. -Kinos und zur Errichtung einer Ladenpassage zur X.-----gasse ; Bauvorlagen zu dieser Baugenehmigung oder zu dem im September 1984 gestellten Bauantrag sind in den Akten allerdings nicht vorhanden. Inhalt dieser Baugenehmigung waren u.a. der Abbruch und vollständige Neubau des Gebäudes X.-----gasse 9, die Einrichtung einer Ladenpassage auf diesem Grundstück, die Einrichtung zweier Kinos im Kellergeschoss des Grundstücks N1. 24, die Renovierung der dort vorhandenen Kinos N. und C1. sowie die Renovierung und Einrichtung von Wohnungen bzw. Geschäftsräumen in den oberen Geschossen des Vorderhauses. Bedingt durch den Einbau zweier Kinos in das Kellergeschoss des Gebäudes und durch den Neubau einer raumlufttechnischen Anlage für das gesamte Gebäude kam es zu erheblichen Eingriffen in die vorhandene Bausubstanz. Dabei wurde u.a. der Erdgeschossfußboden im großen Kinosaal beseitigt und anschließend neu errichtet, weil für die Technikzentrale ein zweites Kellergeschoss unter dem vorhandenen Kellergeschoss erforderlich war. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis war mit dieser Baugenehmigung nicht verbunden. Im Zuge der Verwirklichung dieser Baugenehmigung - die Baubeginnanzeige wurde am 3. März 1986 vorgelegt - beantragte und erhielt die Eigentümerin der Grundstücke weitere Baugenehmigungen: Im Januar 1986 beantragte sie die Genehmigung zum Abbruch der Kuppel über dem großen Kinosaal sowie der darüber liegenden Dachkonstruktion wegen statischer Bedenken und Unzulänglichkeiten im Bereich des Brandschutzes. Im Genehmigungsverfahren erhob die untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Beigeladenen zunächst Bedenken, stellte diese jedoch letztlich zurück. Die Beklagte erteilte am 7. Mai 1986 die beantragte Baugenehmigung einschließlich der erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW. Sie fügte die Bedingung bei, dass anstelle der vorhandenen runden Kuppel die ursprüngliche ovale Form der Kuppel wieder herzustellen sei und dass im Zuge der Bauarbeiten die beweglichen Ausstattungsstücke - Beleuchtungskörper, Aschenbecher, Handläufer, Stufenbeleuchtungen, Garderobe - sicherzustellen seien. Außerdem müsse anstelle des C1. -Kinos das ursprünglich dort befindliche Café wieder eingerichtet werden; Fußböden, Treppenaufgänge, Decken mit Profilen sowie das Kassenhaus seien zu erhalten. Im April 1986 beantragte die damalige Eigentümerin der Grundstücke eine Baugenehmigung für den Einbau einer modernen Lüftungsanlage, die den großen Kinosaal und die meisten anderen Teile des Gebäudekomplexes versorgen sollte. Dieses Vorhaben warf aus technischen Gründen - Querschnitt und Verlauf der Rohrleitungen - erhebliche Schwierigkeiten auf, weil ein Teil der Lüftungsanlagen unter dem noch in der Originalsubstanz vorhandenen Bühnenrahmen hindurchgeführt werden sollte. Die wesentlichen Teile der zentralen Lüftungsanlage musste im zweiten Kellergeschoss und damit unterhalb der Fundamente von Bühne, Orchestergraben und Bühnenrahmen untergebracht werden. Aus diesem Grunde sah der Bauantrag den Abbruch und die anschließende Neuerrichtung des Bühnenrahmens vor. Die untere Denkmalbehörde gab im Benehmen mit dem Beigeladenen und, um eine Neuerrichtung des Bühnenrahmens in vergrößerter Form und an anderer Stelle im Saal zu verhindern, am 6. August 1986 folgende Stellungnahme ab: "Dem der Neuplanung zu Grunde liegenden Abriss des vorhandenen originalen Bühnenrahmens (Guckkastenbühne) einschließlich der seitlich anschließenden Mauerzungen (nördliche Saalbegrenzung) kann nicht zugestimmt werden, da es sich bei den genannten Gebäudeteilen um wesentliche und unverzichtbare Teile des Baudenkmals N. -Lichtspieltheater handelt." Der Regierungspräsident Köln wies die Beklagte durch Verfügung vom 6. September 1986 an, die Baustelle ausreichend mit geeignetem Personal zu überwachen, um abweichende Bauarbeiten rechtzeitig einstellen zu können. Weiter heißt es in der Verfügung: "Der Bühnenrahmen ist darüberhinaus so abzusichern, dass er gegen jegliche Beschädigung geschützt wird. Für die Beseitigung bereits erfolgter Beschädigungen ist Sorge zu tragen." Am 15. September 1986 erteilte die Beklagte die beantragte Genehmigung für die raumlufttechnischen Anlagen. Die untere Denkmalbehörde nahm am 30. Dezember 1986 zu dem Vorhaben Stellung und führte im Benehmen mit dem Beigeladenen aus, die Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW könne erteilt werden; allerdings müsse der vorhandene Bühnenrahmen "auf jeden Fall" erhalten werden. Alle notwendigen Durchbrüche seien so auszuführen, dass eine Gefährdung des Bühnenportals ausgeschlossen sei. In der Folge wurden sowohl die Baugenehmigung vom 18. Juli 1985 als auch diejenige vom 7. Mai 1986 umgesetzt. Dabei kam es allerdings durch Teileinstürze zum Verlust von Originalsubstanz, die - wie beispielsweise die Fußböden der Toilettenanlagen im ersten Kellergeschoss - hätten erhalten werden sollen. Das dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde liegende denkmalrechtliche Verfahren nahm folgenden Verlauf: Am 4. November 1982 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Eintragung des ehemaligen Lichtspieltheaters N. in die Denkmalliste, weil er ihm Bedeutung für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen zuerkannte und es aus wissenschaftlichen, architekturgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen für erhaltenswert hielt. Im Rat der Stadt C. stieß der Antrag auf Ablehnung, da das Kino künstlerisch unbedeutend sei und keine stadtbildprägende Wirkung habe; die für den Raumeindruck charakteristische Kuppel über dem großen Saal sei eine bloße Rekonstruktion. Die sich anschließende politische Diskussion wurde durch Erlass des Ministerium für Landes- und Stadtentwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1983 beendet, wonach das N. als Baudenkmal in die Denkmalliste einzutragen sei. Durch Bescheid vom 27. Oktober 1983 teilte die Beklagte - Untere Denkmalbehörde - der Eigentümerin mit, dass das "Lichtspieltheater N. , N1. 24" in die Denkmalliste eingetragen worden sei. Zur Begründung heißt es u.a.: "<Das Denkmal> ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und damit auch für die Stadt C. , da es 1928, also zu einer Zeit erbaut wurde, als das Kino einen Entwicklungsstand erreicht hatte, der für die damalige Gesellschaft neben Theater, Oper und Konzert zum wesentlichen Unterhaltsfaktor geworden war. ... Hierbei ist für das N. von besonderer Bedeutung, dass es eine Bühne besitzt, so dass es nicht nur als Kino, sondern auch beispielsweise für Variété-Veranstaltungen genutzt werden konnte. Funktionell folgt das N. somit noch einer auf die Ursprungszeit des Kinos zurückgehenden Tradition, nach der Kinovorführungen (zumal zur Stummfilmzeit) mit musikalischen und anderen Darbietungen verbunden waren. ... Beim N. hat sich der Typus des Lichtspieltheaters mit Eingangs- und Kassenraum, Garderobe im Souterrain, Foyer und Erfrischungsraum (Café) vor den Zugängen zu Logen bzw. Rängen im 1. Geschoss, einem festlich überkuppelten Vorführsaal mit bis an die Bühnenseiten verlaufendem Balkon erhalten. ... Diese Negativentwicklung des Großkinos gibt dem N. seinen beachtlichen Denkmalwert, da die Bauaufgabe Großkino inzwischen Geschichte geworden ist und mit dem N. nur noch eines der wenigen Lichtspielhäuser dieser Art in unserem Lande erhalten ist. Außer den im Innern allerdings nur zum Teil erhaltenen ursprünglichen Details erweist die Fassade des N2. zum N1. hin das Gebäude als typisches Werk mit vom Bauhaus geprägter Formensprache der 20er Jahre ... Da diese Fassade als einzig baugeschichtlich bemerkenswerte aus dem Ende der zwanziger Jahre in der C2. Innenstadt überliefert ist, kommt ihr auch stadtbaugeschichtliche Bedeutung zu. Ein städtebaulicher Rang kann aus Sicht des Denkmalschutzes dem N. allerdings kaum zugesprochen werden. Dadurch, dass das Lichtspielhaus sehr bald nach dem letzten Kriege von seinen Schäden befreit war, wurde es zu einer Stätte für kulturelle und politische Veranstaltungen, die zur Bonner Nachkriegsgeschichte gehören und damit dem N. einen wichtigen Erinnerungswert hinzufügen." Der Widerspruch und die Klage der Eigentümerin blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Unterschutzstellung durch Urteil vom 14. Januar 1986. Die Berufung der Klägerin wurde durch das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 14. April 1987 zurückgewiesen. Zur Begründung dieses Urteils führte das Gericht aus, das Denkmal habe im Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung, am 14. April 1987, seinen für die Unterschutzstellung maßgeblichen historischen Aussagewert - Lichtspieltheater der 20er Jahre - nicht verloren. Die Fassade sei unberührt geblieben, und mit der Eingangshalle, den Foyers und doppelläufigen Treppenaufgängen seien Elemente erhalten geblieben, die den traditionellen Theaterbau mit seiner repräsentativen Ausstattung dokumentierten. Im Kinosaal sei neben den konstruktiven Bauteilen des Bühnenrahmens der gesamte Bereich der Empore erhalten. Dasselbe gelte für den Orchestergraben und die Bühnenanlage. Insgesamt hätten die nach der Unterschutzstellung erteilten Baugenehmigungen die Bausubstanz nicht so stark reduziert, dass die Identität des Denkmals entfallen sei. Insbesondere sei es technisch möglich, den Bühnenrahmen durch Unterfangen auch bei Verwirklichung der inzwischen erteilten Baugenehmigungen zu erhalten. Auch im Übrigen werde es bei der Ergänzung der abgebrochenen Bauteile nicht dazu kommen, dass die Identität des Gebäudes verlorengehen werde. Unmittelbar nach der Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Denkmaleigenschaft des N. , nämlich im Mai 1987, kam es während der Bauarbeiten zu Schwierigkeiten im Hinblick auf das Bühnenportal. Ein Unterfangen wäre nach vorgelegten Gutachten technisch möglich, aber kostenaufwändig gewesen. Aus diesem Grunde erteilte die Beklagte am 23. Juli 1987 auf Antrag der Eigentümerin die Baugenehmigung sowie die Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW, den Bühnenrahmen vollständig zu beseitigen. Die Genehmigung enthielt u.a. folgende Nebenbestimmungen: "5. Vor Abriss des Bühnenrahmens ist eine Bauaufnahme zu erstellen einschließlich der genauen Vermessung im Raum. Maßstab 1:50, Rahmenprofil 1:2. 6. Bei Abriss ist ein genügend großes Originalstück des Profils zu sichern (50 cm hoch). Das Stück ist behutsam herauszulösen und der Stadt C. , UDB, zur Aufbewahrung zu überlassen. 7. Mit Ausnahme der Gründung ist der neue Bühnenrahmen in der gleichen Form, am gleichen Ort, im gleichen Material als exakte Kopie des abgerissenen Originals wieder zu errichten. Das Profil ist dem alten exakt nachzubilden. Die sich aus einer modernen Kinoeinrichtung ergebende Forderung nach einer größeren Leinwand muss technisch unabhängig von dem Nachbau des originalen Bühnenrahmens in einer sog. Leichtbauweise errichtet werden, die ggf. ohne Beschädigung dieses festen Rahmens sowie der Kuppel und anderer fester Bauteile entfernt werden kann." Im weiteren Verlauf der Umbauarbeiten kam es zu neuerlichen Baugenehmigungen, die teilweise den Abbruch von Teilen der Originalsubstanz, teilweise die Details der Neuerrichtung und teilweise Änderungen der ursprünglichen Umbaugenehmigung vom 18. Juli 1985 betrafen. Einige - nicht alle - dieser Baugenehmigungen waren mit einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW verbunden; Bauvorlagen oder grün gestempelten Bauzeichnungen, die den einzelnen Genehmigungen zweifelsfrei zugeordnet werden können, fehlen in den Akten weitgehend. Soweit sich dies den Bauakten entnehmen lässt, wurden u.a. folgende Baugenehmigungen bzw. Zusicherungen der Erteilung einer Baugenehmigung bzw. denkmalrechtliche Erlaubnisse erteilt: - 29. Januar 1988 (Grundlage: Zusicherung vom 30. Juli 1987); - 11. Mai April 1988 (Grundlage: Zusicherung vom 19. April 1988, Umbau der Kuppel); - 6. Juli 1988 (denkmalrechtliche Erlaubnis für die Ausgestaltung von Fenstern und die partielle Öffnung der Kuppel, Einbau eines Fahrstuhls); - 25. August 1988 (Zusicherung: Einbau einer weiteren Ebene im Bühnenhaus); - 12. September 1988 (Grundlage: Zusicherung vom 31. August 1988); - 17. November 1988 (Aufzugtüren); - 19. April 1989 (denkmalrechtliche Erlaubnis: Details der Kuppel); - 7. August 1989 (Grundlage: Zusicherung vom 25. Juli 1989 als Zusammenfassung der Zusicherungen vom 13. Juni 1985, 30. Juli 1987, 19. April und 31. August 1988); - 8. März 1990 (denkmalrechtliche Erlaubnis, Sanierung der Fassade N1. 24 mit der Auflage, "möglichst viele" der originalen Platten zu verwenden); - 5. November 1990 (Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung über raumlufttechnische Anlagen vom 15. September 1986). Einem in den Akten befindlichen Satz grüngestempelter Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 7. August 1989 (Zusicherung vom 25. Juli 1989) ist zu entnehmen, dass im Vergleich zu der dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 1987 zu Grunde liegenden Baugenehmigung vom 18. Juli 1985 und über den Abbruch des Bühnenrahmens hinaus mehrere Änderungen geplant und genehmigt wurden. Hintergrund hierfür waren wechselnde Nutzungspläne für das Gebäude, die u.a. eine Spielstätte sowie einen Probensaal für ein Ballett-Theater vorsahen. Dadurch sollte die ursprünglich geplante und genehmigte Einrichtung einer Ladenpassage, die von der X.-----gasse aus bis hinter die Bühne des großen Kinosaals reichen sollte und zum Abbruch des Bühnenhauses geführt hatte, zugunsten erweiterter kultureller Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes ersetzt werden. Im ersten Untergeschoss sollte anstelle der ursprünglich dort vorgesehenen zwei kleinen Kinos ein Theatersaal mit eigener Garderobe und Kassenbereich entstehen; oberhalb der Kuppel über dem großen Kinosaal wurde ein weiterer Kuppelsaal ("Probensaal") genehmigt, so dass sich die Gesamthöhe des Gebäudes in diesem Bereich um etwa fünf Meter erhöhte und die Kuppel über dem großen Saal um 0,4m niedriger als das historische Vorbild ausgeführt wurde. Statt der zunächst (Zusicherung vom 19. April 1988) genehmigten Läden hinter der Bühne als Teil der Ladenpassage X.-----gasse waren die Vergrößerung der Bühne sowie - nach dem Abbruch von Bühnenrahmen und Orchestergraben - die Einrichtung eines vergrößerten hydraulischen Orchestergrabens genehmigt. Auch die im Ranggeschoss hinter der Bühne genehmigten Läden sollten zugunsten eines großen Bühnenraums wieder wegfallen. Diese Veränderungen in den Nutzungsabsichten und der Genehmigungslage fanden während der Umbauphase - Richtfest wurde am 10. August 1990 gefeiert - statt. Auch diese Pläne wurden jedoch nur teilweise verwirklicht, da der vorgesehene Umzug eines Ballett-Theaters aus Berlin in das Gebäude nicht zustande kam; auf Grund eines Vertrages mit einem Kinobetreiber mussten im 1. Kellergeschoss die ursprünglich dort vorgesehenen zwei Kinos eingerichtet werden. Die Neueröffnung des N. als Kino und Kulturzentrum fand nach vorläufigem Abschluss der Umbauarbeiten am 25. September 1990 statt. Das Gebäude verfügte zu diesem Zeitpunkt über zwei Kinos im 1. Kellergeschoss, den großen Kinosaal mit Parkett und Empore sowie Rang, ein Café sowie oberhalb des großen Saals einen weiteren Kuppelsaal. Im Zuge der Umbauarbeiten war es zudem zu einem Abriss und zur Rekonstruktion der Emporenbrüstung gekommen, weil diese während der Bauphase durch Witterungseinflüsse geschädigt worden war; auf Grund einer denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 6. Juli 1988 war zudem ein Aufzug im Bereich zwischen Foyer und großem Saal eingebaut worden, um das Gebäude barrierefrei auszugestalten. Dieser Baugenehmigung war eine Diskussion darüber vorangegangen, ob die behindertengerechte Erschließung des Gebäudes mit Hilfe mehrerer an unauffälligerer Stelle eingerichteter Fahrstühle möglich gewesen wäre und welche Kosten dies verursacht hätte. Die Innenausstattung des Gebäudes sowie die Farbgestaltung und Materialauswahl hinsichtlich der Fußböden, Wände und Decken erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde und folgte - soweit dieses bekannt war - dem Zustand bei Eröffnung im Jahre 1929. Schließlich war die Fassade in einem zwischen den Beteiligten streitigen Ausmaß restauriert worden (denkmalrechtliche Erlaubnis vom 8. März 1990). Auf einen Bauantrag vom 6. Mai 1991 wurde am 14. Januar 1992 eine Baugenehmigung erteilt, die im Wesentlichen den bestehenden baulichen Zustand legalisierte. Die Leinwand im großen Kinosaal war als fahrbare Einrichtung genehmigt. Im Juli 1993 verkaufte die Eigentümerin die Grundstücke; in der Folge kam es zu unterschiedlichen Plänen über Nutzungsänderungen, u.a. über die Einrichtung dreier weiterer Kinos hinter der Leinwand im großen Saal bzw. im 2. Obergeschoss. Diese Pläne wurden jedoch nicht verwirklicht. Da der laufende Betrieb des Objekts in den Folgejahren wirtschaftlich problematisch wurde, begann der Eigentümer ab dem Jahre 2003, alternative Nutzungsmöglichkeiten zu prüfen und kam zu dem Ergebnis, dass lediglich die Einrichtung von Einzelhandelsflächen zu einem wirtschaftlichen Betrieb führen könne. Gespräche hierüber mit Vertretern der Beklagten führten jedoch nicht zu einem Einvernehmen, da die vom Eigentümer für erforderlich gehaltenen Umbauten weitere erhebliche Eingriffe in die noch vorhandene Originalsubstanz des Gebäudes mit sich gebracht hätten. Am 15. Dezember 2005 erwarb die Klägerin das Eigentum an den Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung. Der Kinobetrieb und die Nutzung des Cafés wurden in der Folge eingestellt; auch die im Gebäude befindlichen Wohnungen wurden geräumt. Lediglich im Erdgeschossfoyer (Kassenhalle) wird seit August 2006 auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 31. August 2006 eine für zwei Jahre als vorübergehend genehmigte Einzelhandelsnutzung betrieben. Die Klägerin stellte am 9. Februar 2006 den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für eine Nutzungsänderung des Kinos in Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2.000m²; der Antrag umfasste auch die Zusammenlegung des Grundstücks N1. 24 mit dem benachbarten Grundstück X.- ----gasse 1 und weitere umfangreiche Umbauarbeiten. Nach Gesprächen mit Vertretern der Beklagten änderte sie die Bauvoranfrage am 17. März 2006 und erhielt schließlich am 28. Juni 2006 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Umnutzung in eine Einzelhandelsnutzung. Am 23. Juni 2006 beantragte die Klägerin die denkmalrechtliche Erlaubnis für die geplante Umnutzung, am 11. Au- gust 2006 schließlich die denkmalrechtliche Erlaubnis für den Abbruch des gesamten Gebäudes. Der erstgenannte Antrag wurde durch Bescheid vom 11. September 2006, der Abbruchantrag durch Bescheid vom 9. Oktober 2006 abgelehnt. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. September 2006 wurde durch Bescheid vom 20. August 2007 zurückgewiesen. Einen am 23. Januar 2007 gestellten Antrag, die Eintragung in die Denkmalliste nach Wiederaufgreifen des Verfahrens aufzuheben bzw. festzustellen, dass die Eintragung sich erledigt habe, lehnte der Rat der Beklagten durch Beschluss vom 5. September 2007 ab. Schon zuvor, nämlich am 9. August 2006, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, zunächst mit dem Begehren, die begehrte denkmalrechtliche Erlaubnis zu erteilen und hilfsweise festzustellen, dass die Einzelhandelsnutzung keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf. Diese Anträge hat sie in der Folge dahin umgestellt, dass die Löschung des N. aus der Denkmalliste begehrt wurde; drei Hilfsanträge auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für Nutzungsänderungen und Umbauten nach unterschiedlichen Planungsständen (9. Februar bzw. 17. März 2006, 9. Februar 2007, 26. März 2007) hat die Klägerin schriftsätzlich zurückgenommen. Ihren Antrag auf Löschung aus der Denkmalliste hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 1987 zahlreiche weitere Veränderungen an dem eingetragenen Denkmal vorgenommen worden seien, so dass dieses im Ergebnis von einem Original zur Kopie geworden sei. Bedeutsam seien dabei vor allem der Abriss des Bühnenrahmens, die Erneuerung der Fassade, die Veränderung des Orchestergrabens sowie der Einbau eines Fahrstuhls an hervorgehobener Stelle im Denkmal. Im Ergebnis sei jetzt nur noch eine historische Raumfolge ohne historische Substanz vorhanden. Die Beklagte und der Beigeladene sind dem Begehren der Klägerin entgegengetreten. Das N. habe trotz aller Umbauten Zeugniswert für die Bedeutung des Filmtheaters im Umbruch von der Stummfilm- zur Tonfilmzeit. Nach wie vor sei das Raumprogramm erkennbar, das die Übernahme der Charakteristika von Theaterbauten in den Bau von Großkinos deutlich mache. Denkmalwertbegründend sei auch die Fassade am N1. ; schließlich komme dem Gebäude Erinnerungswert zu, weil es in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg nach rascher Behebung von Kriegsschäden für kulturelle Veranstaltungen genutzt worden sei. Nach Durchführung eines Orts- und Erörterungstermins am 29. August 2007 und nach mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Löschung aus der Denkmalliste nicht bestehe, weil die nach der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 1987 eingetretenen Veränderungen den Denkmalwert des N. nicht hätten wegfallen lassen. Die Rekonstruktion des Bühnenrahmens habe lediglich ein isoliertes und funktional untergeordnetes Bauteil betroffen, dessen Originalsubstanz für die Denkmaleigenschaft nicht von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Auch die Rekonstruktion der Emporenbrüstung und die Erneuerung des Foyerfußbodens habe aus denselben Gründen die Denkmaleigenschaft nicht entfallen lassen. Der Einbau des Fahrstuhls habe die historische Raumfolge nur unwesentlich geändert, und die Sanierung der Fassade habe an der den Denkmalwert begründenden Struktur der Gebäudefront nichts geändert. Die im August 2006 aufgenommene Einzelhandelsnutzung im Foyer schließlich sei nur vorübergehend genehmigt und berühre die Gebäudesubstanz nicht. Auch in ihrer Gesamtschau komme den aufgeführten Veränderungen kein derartiges Gewicht zu, dass ein Identitätsverlust des Denkmals festgestellt werden müsse. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 28. März 2008 zugelassen. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Schon der Originalzustand des Gebäudes bei Eröffnung des Lichtspieltheaters im Jahre 1929 sei nicht umfassend dokumentiert, so dass der Bezugspunkt für die Unterschutzstellung nicht im Detail deutlich sei. Bereits im Zuge der Umbauten seit 1983 sei erheblich in die Substanz eingegriffen worden, wie sich aus dem Vermerk über den Ortstermin des Oberverwaltungsgerichts am 31. Oktober 1986 ergebe. Zu diesem Zeitpunkt seien nur noch das Vorderhaus am N1. sowie die Außenmauern des Kinosaales mit Bühnenrahmen und Balkon vorhanden gewesen. Auch bei den beteiligten Behörden habe der Eindruck bestanden, dass damit die Denkmaleigenschaft des Gebäudes bereits stark gefährdet und der Bühnenrahmen für den Fortbestand des Denkmals von entscheidender Bedeutung sei. Dieser Zustand sei durch die weiteren Abrissmaßnahmen nach der rechtskräftigen Entscheidung noch erheblich verschlimmert worden. Rechtlich maßgeblich sei indes nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht, sondern der Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste. Vergleiche man den heutigen Zustand mit demjenigen im Oktober 1983, sei die Identität des Objekts mittlerweile beseitigt worden. Die bloße Rekonstruktion von Originalbauteilen des Gebäudes führe ebenso wenig zu einem Erhalt der Denkmaleigenschaft wie der Umstand, dass durch die Rekonstruktionsarbeiten der aktuelle Zustand - insbesondere das Raumprogramm und die Form der Kuppel - dem ursprünglichen stärker angenähert sei als dies während des Zeitraums vor Fertigstellung der Umbauarbeiten der Fall gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich aus zahlreichen Gutachten, dass der Betrieb des Objekts als Kino nicht mehr wirtschaftlich geführt werden könne. Der Klägerin sei auch ein Verkauf nicht möglich. Ein Interessent - der das Gebäude auch besichtigt habe - habe es bisher vermieden, ein konkretes Angebot abzugeben. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, das Lichtspieltheater N. aus der Denkmalliste der Stadt C. zu löschen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Denkmaleigenschaft des N. nicht entfallen sei. Der Hinweis der Klägerin, es gebe nur unzureichende Erkenntnisse über den Originalzustand des Gebäudes, sei nicht relevant; eine derartige Situation sei für denkmalrechtliche Sachverhalte vielmehr typisch. Auch die Hinweise der Klägerin auf behördliche Einschätzungen - insbesondere über die Bedeutung des Bühnenrahmens - seien verfehlt. Diese seien entstanden zu einem Zeitpunkt, als der Abriss des Bühnenrahmens und seine Neuerrichtung an anderer Stelle diskutiert worden seien. Die Rekonstruktion des Bühnenrahmens in den exakten Maßen und an der historischen Stelle im Raum sei demgegenüber anders zu bewerten. Auch die Auslegung der rechtskräftigen Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 14. April 1987 durch die Klägerin sei falsch. Das Gericht habe keine Aussage darüber getroffen, dass das N. "gerade noch" ein Denkmal sei, sondern habe im Gegenteil trotz der erheblichen Eingriffe in die Substanz keinen Zweifel daran gelassen, dass die Identität des Gebäudes nicht berührt sei. Schließlich treffe auch die Einschätzung der Klägerin zu den einzelnen nach dem 14. April 1987 durchgeführten Baumaßnahmen nicht zu. Bei den Umbauarbeiten an Fassade, Eingangshalle und Foyer sei vorsichtig und zurückhaltend mit der Originalsubstanz umgegangen worden. Hinsichtlich des Bühnenrahmens sei hervorzuheben, dass zwar dessen Funktion wichtig sei, nicht aber die Materialbeschaffenheit. Deshalb sei eine Rekonstruktion denkmalfachlich unproblematisch. Dasselbe gelte auch für die Teilrekonstruktion der Balkonbrüstung. Im großen Saal schließlich gebe es genügend Originalsubstanz, da die Umfassungswände und die Tragkonstruktion des Balkons nie zerstört gewesen seien. In rechtlicher Hinsicht sei maßgeblicher Bezugspunkt die letzte mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht, so dass nur die nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Arbeiten von Bedeutung seien. Insgesamt betrachtet sei es im N. zwar zur Auswechslung einzelner Materialien und Bauteile gekommen, doch seien der Gesamteindruck des Gebäudes unberührt und das Raumprogramm intakt geblieben. Auch wenn das Original denkmalrechtlich der entscheidende Träger der historischen Aussage eines Denkmals sei, hindere dies nicht grundsätzlich daran, auch das Mittel der Rekonstruktion einzusetzen, um die Aussage eines Denkmals zu erhalten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die untere Denkmalbehörde verpflichtet gewesen sei, denkmalrechtliche Erlaubnisse für die durchgeführten Umbauarbeiten zu erteilen, weil der Erhalt der Originalsubstanz unüberwindliche statische und wirtschaftliche Probleme bereitet hätte. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Er führt zur Begründung aus: Das N. stelle nach wie vor ein Denkmal dar. Dem liege zunächst der Umstand zu Grunde, dass eine Vielzahl von Bauteilen im historischen Zustand erhalten sei, so dass von einem Wegfall der historischen Substanz nicht gesprochen werden könne. Dies betreffe die vollständig erhaltene Fassade, die Vorhalle mit seitlichen Treppenläufen, das Foyer einschließlich Ausstattung, der Umgang um den großen Saal sowie dessen Umfassungs- und rückwärtige Wände sowie Balkon. Ebenfalls erhalten seien die geschwungenen Treppen zum Zwischengeschoss, dieses selbst mit den zum Café führenden kurzen Treppen, das Obergeschoss mit Café, einer von zwei Treppenläufen in das zweite Obergeschoss sowie die Treppen vom Zwischengeschoss zur Empore des großen Saales. Die Umbauten hätten die Raumfolge und den Eindruck, den das historische Gebäude auf den Kinobesucher gemacht habe, nicht nennenswert verändert und die denkmalbegründende Aussage damit erhalten. Auch der Einbau eines Fahrstuhls ändere daran nichts; für ihn spreche zudem das starke Argument, dass Personen mit Behinderungen erst auf diese Weise überhaupt Zugang zu dem Denkmal erhalten hätten. Der Umstand, dass die Aufständerung für die Sitzreihen auf dem Balkon sowie dessen Brüstung neu errichtet worden seien, berühre die Aussage des großen Saales insgesamt ebenfalls nicht. Nach wie vor sei das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen als Zeugnis der Geschichte des Lichtspieltheaters. Seine Bedeutung sei eher gewachsen, weil die weitaus größte Anzahl historischer Kinobauten mittlerweile nicht mehr vorhanden sei. Von den 1929 vorhandenen etwa 5.000 Lichtspielhäusern seien nur noch etwa ein Dutzend vergleichbar denkmalwerte Gebäude erhalten; der Seltenheitswert des N. sei damit nicht hoch genug einzuschätzen. Im Übrigen sei das N. auch für die Stadt C. als Zeugnis der städtischen Kino- und Theaterkultur bedeutend. Für seine Erhaltung sprächen architekturgeschichtliche und bautypologische Gründe, da das Gebäude den Übergang von der Stummfilm- zur Tonfilmzeit dokumentiere. Auch für andere Kinobauten in Deutschland gelte, dass Renovierungen und Umbauten nichts an ihrer Denkmaleigenschaft änderten; dies sei daran abzulesen, dass mehrere von ihnen nach wie vor gänzlich oder in Teilen in die Denkmallisten eingetragen seien. Schließlich seien orts- und sozial- sowie kulturgeschichtliche Gründe für die Erhaltung anzuführen. Wolle man die Denkmaleigenschaft eines Bauwerks ausschließlich aus seiner Originalsubstanz ableiten, müssten die meisten Objekte aus der Denkmalliste gestrichen werden. Statt dessen komme es auf die gewachsene Substanz an, die durch Veränderungen, Verschleiß, gesellschaftlichen Wandel und Umbauten aus anderen Gründen nicht zerstört, sondern ständig geformt werde. Gerade Kinobauten seien stets einem besonders hohen Veränderungsdruck ausgesetzt gewesen. Im Hinblick darauf habe sich der Zeugniswert des N. durch die Umbauten nicht vermindert. Der Berichterstatter des Senats hat am 18. Juni 2008 die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift von demselben Tage wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Denkmalakten (19 Hauptbände), der zum Berufungsverfahren beigezogenen Bauakten (26 Bände) und weiteren Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Dies gilt auch für die im Verfahren eingeholten Gutachten zum Erhaltungszustand und zu technischen Fragen (u.a. Gutachten T2. vom 15. August 2007; Gutachten W. vom 16. Januar 1986, Gutachten H. vom 7. Februar 1990 sowie Gutachten des Instituts für Baustoffkunde vom 4. Januar 1990), zu denkmalfachlichen und - rechtlichen Aspekten (Gutachten X2. von August 2007, Gutachten V. vom 8. Mai und 21. August 2008, Gutachten C3. vom 29. Februar 2008) sowie zu wirtschaftlichen Fragen sowie zum Verkehrswert (u.a. Gutachten C4. vom 15. Januar und 30. Mai 2008, Gutachten S. N3. consult von Mai 2007, Gutachten L1. vom 28. April 2005, Gutachten C5. vom 28. März 2008). Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin ihre Klage durch Umstellung ihres Begehrens von der Verpflichtungsklage auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 DSchG NRW auf eine Verpflichtungsklage auf Löschung aus der Denkmalliste zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO. Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass das Lichtspieltheater N. (N1. 24 und X.-----gasse 9) aus der Denkmalliste der Beklagten gelöscht wird; lediglich die für sich genommen denkmalwerte Fassade am N1. ist hiervon ausgenommen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist in diesem Umfang zu ändern. Das Lichtspieltheater N. hat - mit Ausnahme der Fassade (dazu 2.) - infolge der nach dem 14. April 1987 genehmigten und durchgeführten Umbauarbeiten die Eigenschaft als Baudenkmal verloren. Aus diesem Grunde ist es nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW aus den Denkmalliste zu löschen (dazu 1.). 1. Nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW ist die Eintragung eines Objekts aus der Denkmalliste von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals einen Rechtsanspruch auf Löschung aus der Denkmalliste hat, wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen ist. Zwar normiert § 3 Abs. 4 DSchG NRW einen solchen Anspruch nicht ausdrücklich und sieht auch kein entsprechendes Antragsrecht vor. Die Fortdauer einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Eintragung wäre jedoch unverhältnismäßig, weil mit dem Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung des Objekts auch die mit der Eintragung verbundene Eigentumsbeschränkung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Allerdings bietet § 3 Abs. 4 DSchG NRW nicht die Möglichkeit, die Unterschutzstellung selbst einer erneuten Prüfung zu unterziehen, sondern ist auf Fälle beschränkt, in denen die Denkmalwürdigkeit eines in die Denkmalliste eingetragenen Objekts nach der Eintragung entfallen ist. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 - 10 A 1544/05 -; Urteile vom 17. Februar 1995 - 10 A 830/92 -, BRS 57 Nr. 265, und vom 29. Mai 1995 - 7 A 2329/91 -, BRS 57 Nr. 266. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Falle erfüllt; von den folgenden Ausführungen ist jedoch die zum Marktplatz weisende Fassade des Gebäudes ausgenommen (dazu unten 2.). Das öffentliche Interesse am Erhalt des N. Lichtspieltheaters ist entfallen, weil vielfache Veränderungen des Gebäudes unter erheblichem Verlust an historischer Substanz dazu geführt haben, dass das Gebäude den ihm vormals eigenen Zeugniswert für diejenigen historischen Umstände eingebüßt hat, die seinen Denkmalwert nach dem Bescheid über die Eintragung in die Denkmalliste vom 27. Oktober 1983 begründet haben (dazu 1.2). Zeitlicher Bezugspunkt für diese wertende Entscheidung ist die letzte mündliche Verhandlung in dem gegen die Unterschutzstellung gerichteten Anfechtungsrechtsstreit (dazu 1.1). Der Umstand, dass große Teile des Gebäudes nach Aufnahme der historischen Befunde in Annäherung an den Zustand bei Eröffnung im Jahre 1929 rekonstruiert worden sind, erhält oder verleiht dem Objekt einen Denkmalwert im vorliegenden Fall nicht (dazu 1.3). 1.1 Der Senat stellt die Wertung, dass es sich bei dem N. Lichtspieltheater im Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste (27. Oktober 1983) und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (14. April 1987) um ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 DSchG NRW gehandelt hat, nicht in Frage. Denn er ist - abgesehen davon, dass § 3 Abs. 4 DSchG NRW dies nicht erlaubt - insoweit durch die rechtskräftige Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 14. April 1987 - 7 A 794/86 - gebunden. Dies führt dazu, dass es für die Frage, ob ein Anspruch auf Löschung aus der Denkmalliste besteht, nicht darauf ankommt, ob die Denkmaleigenschaft des N. bei Eintragung bzw. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zu Recht angenommen worden ist, sondern allein darauf, ob diese Eigenschaft nachträglich weggefallen ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Senat den Zustand des Denkmals zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bzw. ihrer gerichtlichen Bestätigung im Berufungsverfahren zu berücksichtigen hat. Zwar unterfällt mit der Unterschutzstellung stets das Denkmal im Ganzen den Wirkungen des Denkmalschutzgesetzes. Eine Unterscheidung zwischen historischer, die Unterschutzstellung begründender Substanz und anderen Teilen des Baudenkmals, die eine Unterschutzstellung für sich genommen nicht rechtfertigen könnten, ist in diesem Zusammenhang - abgesehen von den Fällen einer teilweisen Unterschutzstellung - nicht möglich. Dennoch muss der Senat berücksichtigen, dass das N. Lichtspieltheater im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bzw. am Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung bereits in hohem Maße als Denkmal gefährdet war, weil erhebliche Teile der historischen Substanz - insbesondere der große Kinosaal und die Kuppel sowie das Bühnenhaus - zerstört oder durch Abbruch weggefallen waren; der Wertung durch den Senat ist lediglich die Frage entzogen, ob die Unterschutzstellung des im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Gebäudes zu Recht erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Prüfung, ob die Denkmaleigenschaft nachträglich weggefallen ist, der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung am 14. April 1987 und nicht derjenige der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage eines geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens maßgeblich ist, beantwortet sich nicht schematisch, etwa dahin, dass bei Anfechtungsklagen wie der Klage auf Aufhebung der Unterschutzstellung stets die letzte behördliche Entscheidung maßgeblich sei, sondern nach materiellem Recht. Deshalb kommt es hier auf die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren an. Denn eine Aufrechterhaltung der eigentumsbeschränkenden Eintragung in die Denkmalliste trotz Wegfalls der Denkmaleigenschaft im Zeitraum zwischen der letzten behördlichen Entscheidung und der letzten Tatsachenverhandlung vor Gericht wäre verfassungsrechtlich nicht haltbar gewesen, da ein Eigentümer in der Lage sein muss, eine im Lauf des Verfahrens unverhältnismäßig gewordene Eigentumsbeeinträchtigung abzuwehren. Für das vorliegende Verfahren kommt es damit allein darauf an, ob die Denkmaleigenschaft des N. nach dem 14. April 1987 entfallen ist. Diese Frage ist zu bejahen. 1.2 Das N. hat durch vielfache Veränderungen unter erheblichem Verlust an historischer Substanz seine Identität als Denkmal eingebüßt, weil der Zeugniswert für diejenigen historischen Umstände, die seine Unterschutzstellung gerechtfertigt haben, in weitem Umfang entfallen ist. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, weil sie bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und weil für ihre Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Tragender Grund für die mit der Unterschutzstellung verbundenen weit reichenden Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse ist es, dass Denkmäler für geschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ablegen. Sie halten das Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt des Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als "sichtbare Identitätszeichen" für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. Vgl. LT-Drs 8/4492 vom 4. Mai 1979, Begründung zum Entwurf eines Denkmalschutzgesetzes, S. 1f., 27. Deshalb entfällt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache, wenn ihre historische Substanz so weit verloren geht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann. Hiervon zu trennen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen durch die Rekonstruktion weggefallener historischer Substanz die Denkmaleigenschaft eines Objekts bewahrt werden kann (dazu 1.3). Für die Frage, wann die historische Identität eines Baudenkmals entfällt, kommt es nicht auf eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtungsweise an. Es lässt sich keine feste Regel darüber aufstellen, welcher relative Anteil an historischer Substanz eines Gebäudes wegfallen kann, ohne dass es zu einer Gefährdung oder zum Wegfall seiner Identität kommt. Erforderlich ist vielmehr eine qualitative Betrachtung, die die Gründe der Unterschutzstellung und alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Maßgeblich ist die Frage, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt hat, die zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1996 - 11 A 840/94 -, BRS 58 Nr. 228; Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -; Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 A 3387/98 -, BRS 62 Nr. 219. Die Beantwortung der Frage, ob die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals entfallen ist, muss daher von den Gründen für die Unterschutzstellung ausgehen und prüfen, ob die hierfür maßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind, dass die verbliebene historische Substanz keinen Zeugniswert mehr besitzt. Die Prüfung dieser Frage führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Denkmaleigenschaft des N. Lichtspieltheaters nach der rechtskräftigen Entscheidung über seine Eintragung in die Denkmalliste verloren gegangen ist. Maßgeblich für die 1983 erfolgte Eintragung in die Denkmalliste war nach dem an die Eigentümerin adressierten Bescheid über die Eintragung, dass das N. ein 1929 entstandenes Großkino mit allen baulichen Möglichkeit eines Theaterbetriebes darstellte, das dem Zuschauer durch sein Bauprogramm den Eindruck vermittelte, an Kulturveranstaltungen teilzunehmen, deren Rang denen des Theater-, Konzert- oder Opernbetriebes nicht nachstand. Das 1929 eröffnete Gebäude unterschied sich wegen dieser Zielsetzung von seinem seit 1911 geplanten und 1912 genehmigten Vorgängerbau in vielfacher Hinsicht: Es bot fast 1.200 statt unter 250 Zuschauerplätze und war nicht an einen - nach seiner Fläche den Schwerpunkt der Anlage bildenden - Restaurantbetrieb mit Festsaal und Bühne angegliedert, sondern stellte die wesentliche Nutzung des Gebäudes dar. Aus der Sicht der Zuschauer wurde der Charakter der Filmkunst als qualitativ ernst zu nehmendes Kulturangebot daran deutlich, dass sich das in Theaterbauten geläufige Bauprogramm im Lichtspieltheater wiederfand, auch wenn die einschlägigen preußischen Rechtsvorschriften - Polizeiverordnung über die bauliche Anlage, die innere Einrichtung und den Betrieb von Theateröffentlichen Versammlungsräumen vom 21. Mai 1909 einerseits, Polizeiverordnung betreffend die Sicherheit in Kinematographentheatern vom 13. Mai 1913 andererseits - zwischen beiden deutlich unterschied, etwa hinsichtlich der im Kino erheblich geringeren Zahl an Garderobenplätzen oder hinsichtlich der geringeren Nutzbarkeit der im Kino vorhandenen Bühnenfläche. Der ebenso aus der Sicht der zeitgenössischen Zuschauer wie unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten wesentliche Unterschied zwischen dem Vorgängerbau und dem N. bestand allerdings darin, dass der einfache Saal des "Sonnen-Kinema" von 1912 durch einen prächtigen Kuppelsaal mit raffinierter Beleuchtung, Rang, großer Leinwand und zugehöriger Technik sowie Bühnenhaus, Guckkastenbühne und überaus leistungsfähiger Kinoorgel ersetzt wurde. Damit wurde einerseits die Aufführung von Stummfilmen unter Begleitung von Orgel oder Orchester sowie bühnengebundenem Begleit- und Pausenprogramm ermöglicht, andererseits Raum für eigenständige Variété-Veranstaltungen und für die Aufführung von Tonfilmen geschaffen. Der Umbruch von der Stummfilm- zur Tonfilmära sowie die Aufwertung der Filmkunst als eigenständige Kunstgattung sind mithin in erster Linie an der Raumstruktur und Ausstattung des großen Saales ablesbar, schon weil dieser - selbstverständlich - das eigentliche Ziel jedes Besuchers darstellte. Die umgebende Infrastruktur - Eingang, Kasse, Garderoben und Café - vervollständigten die erforderlichen Funktionen eines Großkinos und rundeten den gewünschten Eindruck der kulturellen Bedeutsamkeit und architektonischen Parallele zu großen Theaterbauten ab. Sie waren nach dem Bauprogramm des N. keineswegs gering zu achten, hatten jedoch dienende Funktion. Die so zu verstehende historische Identität des N. -Gebäudes mag am 14. April 1987 noch erkennbar gewesen sein - wie ausgeführt, entzieht sich diese Frage der eigenständigen Bewertung durch den Senat -, doch ist sie jedenfalls im Anschluss an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1987 entfallen. Ein Vergleich der zum Entscheidungszeitpunkt am 14. April 1987 bestehenden und jetzt noch vorhandenen historischen Substanz des N. Lichtspieltheaters ergibt, dass sich der Schwerpunkt dessen, was von dem 1929 eröffneten Bau bewahrt werden konnte, auf den Bereich der baulichen Infrastruktur und damit auf Gebäudeteile reduziert hat, die zwar für den Gesamteindruck wichtig, für die Denkmalaussage jedoch nicht ausschlaggebend sind. Das bauliche Zentrum des Objekts, das den eigentlichen Grund für seine Errichtung und das Herzstück seiner Nutzung als Großkino darstellt - der große Saal mit Rang und Bühne sowie der für den Kinobetrieb erforderlichen Ausstattung - existiert als historisches Zeugnis nicht mehr. Im Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung am 14. April 1987 waren die Bauarbeiten zur Umsetzung der Baugenehmigungen vom 18. Juli 1985 (Umbau und Einbau einer Ladenpassage von der Wenzelstraße), vom 7. Mai 1986 (Abbruch der Kuppel) sowie vom 15. September 1986 (raumlufttechnische Anlagen) weit fortgeschritten. Die Baubeginnanzeigen datieren vom 9. April und 9. Mai 1986; danach waren Dach und Kuppel über dem großen Saal entfernt worden, ebenso die gesamte Bestuhlung, der Fußboden des großen Saales sowie der Orchestergraben und die rückwärtigen Teile des Bühnenhauses. Die Gründe hierfür lagen u.a. darin, dass nicht nur das genehmigte Vorhaben erhebliche Eingriffe in die Originalsubstanz erforderte, sondern der während der Bauzeit erfolgte mehrfache Wechsel der Nutzungsabsichten nicht nur die Rechtfertigung für den Wegfall historischer Substanz teilweise nachträglich entfallen ließ, sondern zu weiteren Eingriffen führte. Vgl. hierzu etwa Kegel, Münch, Die Tragwerksplanung, in: X1. - Lebensversicherung (Hrsg.), Rekonstruktion und Neuplanung des N. -Theaters in C. , Festschrift zur Wiedereröffnung, September 1990, S. 31ff. Die Baugrube zum Einbau eines zweiten Kellergeschosses unterhalb der bisherigen Gebäudesohle war ausgehoben und reichte in eine Tiefe deutlich unterhalb der Fundamente des noch vorhandenen Bühnenportals und der Nachbargebäude. Nach in den Akten befindlichen Vermerken und Presseberichten (18. Februar 1986 und 12. März 1986) waren zahlreiche historische oder im Zuge von Renovierungsarbeiten eingebaute Ausstattungsstücke zu diesem Zeitpunkt verschenkt oder verkauft worden. Dies betraf u.a. Leinwand, Scheinwerfer, Projektionsmaschinen, die Einrichtung des Orchestergrabens, Spiegel, Aschenbecher, WC-Becken, Kinoplakate, Bestuhlung usw; die historische Kinoorgel war schon Jahre zuvor verkauft worden. Das Kino glich nach Presseberichten einem "abgefressenen Skelett"; es wirke "denkmalbereinigt" (C6. Rundschau und S1. -T3. -Anzeiger vom 12. März 1986). Demgegenüber wurde die Baugenehmi- gung vom 7. Mai 1986 mit der Nebenbestimmung versehen, dass bewegliche Ausstattungsstücke im Zuge der Bauarbeiten gesichert werden müssten. Die am 14. April 1987 noch vorhandene historische Substanz war damit bereits in einem ganz erheblichen Maße reduziert worden. Abgesehen von der verschenkten, verkauften oder zerstörten Innenausstattung fehlten konstitutive Teile des großen Saales vor allem deshalb, weil unterhalb des Kinos in dem vorhandenen sowie in einem zusätzlich errichteten Kellergeschoss sowohl die Gebäudetechnik als auch zwei weitere Kinos untergebracht werden sollten, die nach damaliger Planung an anderer Stelle - wegen des Vorhabens, von der X.-----gasse aus eine Ladenpassage hinter die ehemalige Bühne zu führen und in den oberen Geschossen des Vorderhauses Wohnungen oder Büroräume zu belassen - keinen Platz gefunden hatten. Vorhanden waren allerdings noch der Rang in seiner ursprünglichen Gestalt, die Umfassungsmauern des großen Saales sowie der Bühnenrahmen, der Saal und Bühne verbunden hatte und an den sich die Orgelprospekte - die ebenfalls beseitigt waren - angeschlossen hatten. Im Vergleich zu diesem Bau- und Erhaltungszustand sind seitdem die letzten vom Zuschauer wahrnehmbaren und für das Gebäude bedeutsamen Teile der historischen Substanz von großem Saal, Rang und Bühne ebenfalls vollständig entfernt worden, so dass derzeit im Wesentlichen lediglich die äußeren Umfassungsmauern des Saales (Brandwände des Gebäudes) sowie die Tragkonstruktion des Ranges als Reste historischer Substanz in diesem Bereich verblieben sind. Der vollständige Abbruch des Bühnenportals beruht auf der Baugenehmigung und denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 23. Juli 1987. Die Beseitigung der ebenfalls noch im Originalzustand vorhandenen aus Gips gefertigten Brüstungen der Empore ist darauf zurückzuführen, dass die Eigentümerin es im Zuge der Bauarbeiten versäumt hatte, die Empore nach Entfernung der Kuppel vor Witterungseinflüssen zu schützen, so dass die Brüstungen durch Feuchtigkeit geschädigt worden waren. Maßnahmen der Bauaufsicht oder denkmalrechtliche Verfügungen - etwa nach § 27 DSchG NRW - hat es in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Zudem ist durch den Einbau eines Fahrstuhls an zentraler Stelle im Gebäude der vom Umgang aus wahrnehmbare Raumeindruck des großen Saales unterbrochen worden, auch wenn dabei vergleichsweise wenig historische Substanz weggefallen ist. Mit der Zerstörung von Bühnenportal und Emporenbrüstungen ist der wesentliche und für die Einstufung als Baudenkmal maßgebliche Teil des Lichtspieltheaters N. als historisches Bauwerk beseitigt. Abgesehen von den nur in einem Teilbereich des Ranges überhaupt wahrnehmbaren Außenmauern und der den Rang tragenden Betonkonstruktion sind sämtliche im Kinosaal vorhandenen Bauteile einschließlich der Aufständerung der Sitzreihen auf dem Rang nicht mehr historisch, sondern neu erbaut. Das bauliche Zentrum des Denkmals ist damit mangels denkmalwürdiger Substanz entfallen. Dies hat zur Folge, dass die Denkmaleigenschaft des N. insgesamt verloren gegangen ist. Die Auffassung, dass die historische Substanz von Bühnenrahmen und Rangbrüstung lediglich untergeordnet seien und ihr Verlust für sich genommen nicht zum Wegfall der Denkmaleigenschaft insgesamt führen könne, ist unzutreffend. Der Bühnenrahmen ist dasjenige Bauteil, das Zuschauerraum und Bühne verbindet und der Bühne den Charakter eines für Theaterveranstaltungen geeigneten Raumes verleiht und das damit in besonderer Weise für die denkmalwürdige Besonderheit des N. Lichtspieltheaters verantwortlich war. Er ist nicht nur im Hinblick auf den Raumeindruck und die Gliederung des großen Saales bedeutend, sondern gerade wegen seiner noch vorhandenen Originalsubstanz auch als letztes verbliebenes und für alle Nutzer des Kinos sichtbares "Identitätszeichen" des historischen Bestandes. Im Übrigen führt in einer Situation, in der bis auf wenige - für sich genommen untergeordnete - Bauteile keine historische Substanz mehr vorhanden ist, auch der Wegfall von Bauteilen mit vergleichsweise wenig Originalsubstanz zu erheblich einschneidenderen Folgen als dies bei einem noch weitgehend intakten historischen Gebäude der Fall wäre. Die noch in gewissem - nicht unbeträchtlichem - Umfang vorhandene historische Substanz im Bereich von Vorhalle, Foyer und innerer Erschließung des Gebäudes vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn der Schwerpunkt in der Wahrnehmung des Gebäudes als Denkmal liegt nicht im Bereich der inneren Erschließung - Garderoben, Treppen, Eingangs- und Kassenbereich -, sondern so gut wie ausschließlich im Bereich des großen Saals mit Rang und Bühne. Die Gestaltung der Erschließungsräumlichkeiten, insbesondere der zahlreichen Treppen und Umgänge, und die Kombination von Geschossen und Zwischengeschossen mit relativ niedriger Raumhöhe soll den Zuschauer für die Großartigkeit des Raumeindrucks im großen Saal empfänglich machen und ihm die Empfindung vermitteln, dass dort das Herzstück der gesamten Anlage zu finden ist. Dieses dem Gebäude zu Grunde liegende Konzept hat sich in der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats eindrucksvoll bestätigt und führt zu dem Ergebnis, dass nach dem Wegfall des historischen Zentrums des Gebäudes die verbliebenen Bauteile trotz ihrer noch vorhandenen historischen Substanz einen eigenständigen Denkmalwert nicht aufweisen. Sie sind in ihrer Bedeutung dem großen Saal mit Rang und Bühne als dem zentralen Gebäudeteil so deutlich untergeordnet, dass ihr Fortbestand bei einer qualitativen Betrachtung im oben dargestellten Sinn die Denkmaleigenschaft des Gesamtgebäudes nicht aufrechtzuerhalten vermag. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung der Frage, wie hoch der Anteil historischer Substanz beispielsweise an der Kuppel der Kassenhalle oder im Bereich von Vorhalle und Eingang ist. Im Übrigen haben weitere Eingriffe nach dem Abschluss des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht im Jahre 1987 dazu geführt, dass auch das innere Erschließungssystem des Gebäudes Einbußen hat hinnehmen müssen, die seine vorbeschriebene Funktion, den Zuschauer auf die Großartigkeit des ihn erwartenden Raumeindrucks vorzubereiten, in gewissem Umfang verloren hat. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 14. April 1987 war der große Saal auch aus der Perspektive des ihn erschließenden Umgangs mit zahlreichen Zugangstüren als groß dimensionierter und damit bedeutender Theatersaal erkennbar. Durch den Einbau einer Fahrstuhlanlage (vgl. denkmalrechtliche Erlaubnis vom 6. Juli 1988) und den damit verbundenen Wegfall mehrerer Saaltüren ist dieser Eindruck indes stark beeinträchtigt worden. Der Fahrstuhl ist an zentraler Stelle eingebaut worden und hat die Durchgängigkeit des Umgangs um den großen Saal im Erdgeschoss beseitigt; es besteht keine Möglichkeit mehr, die Dimensionen des Saales dadurch zu erfassen, dass der Umgang entlang der zahlreichen Saaltüren abgeschritten wird. An dieser Wertung ändert der Umstand, dass der Einbau eines Fahrstuhls zur Ermöglichung einer barrierefreien Nutzung selbstverständlich sinnvoll gewesen sein mag, schon deshalb nichts, weil die Einrichtung mehrerer Fahrstühle an weniger hervorgehobener Stelle eine - wenn auch kostenaufwändigere - Alternative dargestellt hätte, die den historisch gewollten Raumeindruck weniger geschädigt und dennoch ebenfalls zur Barrierefreiheit geführt hätte. Die Beeinträchtigung des historisch bedeutsamen Raumeindrucks prägt das Gebäude in seinem jetzigem, für die Beurteilung durch den Senat maßgeblichen Zustand, auch wenn durch eine Entfernung des Fahrstuhls der frühere Zustand unter geringfügiger Aufgabe historischer Substanz wieder hergestellt werden könnte. Zu bedenken ist schließlich, dass die Aussagekraft der inneren Infrastruktur des Gebäudes bei Erteilung der Erlaubnis für den Fahrstuhl bereits dadurch geschwächt war, dass auch im Bereich des ehemaligen Cafés, das ebenfalls einen nicht unbedeutenden Teil des historischen Raumprogramms darstellte, ein weitgehender Verlust an historischer Substanz eingetreten war. Die Einrichtung eines Cafés in einem Lichtspieltheater trug zu dem Eindruck einer Kultureinrichtung bei, die den großen Theater- oder Konzertgebäuden der Zeit ebenbürtig war; in der 1929 verwirklichten Bauform des Lichtspieltheaters zielte deshalb die innere Erschließung des Gebäudes auch auf dieses Café und seine Erreichbarkeit vom großen Saal aus sowie von außen. Der Zeugniswert dieses Gebäudeteils ist jedoch nicht nur - wie der Beigeladene ausgeführt hat - durch den Einbau des C1. -Kinos (Baugenehmigung vom 10. März 1966) beeinträchtigt worden. Denn schon zuvor war es zu wesentlichen baulichen Eingriffen gekommen, weil durch Baugenehmigungen vom 16. März 1956 und 19. Juni 1961 an Stelle des ursprünglichen Cafés ein Sitzungssaal für den Deutschen Industrie- und Handelstag mit Büroräumen und Durchbrüchen zum anschließenden Gebäude N1. 26 gebaut worden war; dieser Umbau war mit erheblichen baulichen Änderungen auch an den Umfassungsmauern verbunden und hatte ebenfalls den Verlust historischer Substanz sowie den Wegfall der historischen Ausstattung in diesem Bereich zur Folge. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine den Denkmalcharakter des Gebäudes begründende Aussage durch die noch vorhandene historische Substanz nicht mehr vermittelt wird. Die im Umfeld des großen Saales erhaltene historische Substanz trägt eine solche Aussage nicht. Die Erkennbarkeit des früher vorhandenen Großkinos und seiner Nutzung im Bereich von Saal, Rang und Bühne wird ausschließlich durch neu erbaute Gebäudeteile bewirkt, denen ein denkmalbegründender Zeugnischarakter nicht zukommt. 1.3 Die vorstehenden Ausführungen werden durch den Umstand, dass zahlreiche Bestandteile des Gebäudes nach Zerstörung oder Abbruch auf der Grundlage historischer Befunde rekonstruiert worden sind, nicht in Frage gestellt. Auch wenn insbesondere der große Saal mit Ranggeschoss, Kuppel, Orchestergraben, Bühnenrahmen und Bühnenhaus nach ihrer Neuerrichtung das historische Vorbild wieder erkennen lassen - hinsichtlich der Kuppel mit der Einschränkung, dass die historische Höhe um 0,4m unterschritten wird -, hat diese Teilrekonstruktion des Gebäudes den Verlust der Denkmaleigenschaft nicht verhindern können. Die an dem Gebäude seit dem 14. April 1987 durchgeführten Arbeiten sind weit überwiegend nicht bloße Erhaltungsmaßnahmen. Denn unter Erhaltungsmaßnahmen sind nur solche Maßnahmen zu verstehen, mit denen eine noch vorhandene geschädigte Substanz wieder funktionsfähig gemacht und an den historischen, die Unterschutzstellung rechtfertigenden Zustand so weit wie möglich angenähert wird. Es versteht sich von selbst, dass bloße Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft führen. Der Eigentümer ist nach § 7 DSchG NRW dazu verpflichtet, sein Denkmal zu erhalten und ggf. auch von solchen Schäden zu befreien, die bereits vor der Unterschutzstellung vorgelegen haben. Arbeiten dieser Art sind mithin lediglich Ausdruck des selbstverständlichen Umstands, dass Baudenkmäler durch die Zeit gehen und laufender Unterhaltung bedürfen. Selbst wenn die einer bloßen Erhaltung in diesem Sinne zugänglichen Teile eines Gebäudes im Laufe der Zeit vollständig ausgetauscht werden, führt dies regelmäßig nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, wenn nicht gerade die historische Substanz dieser Gebäudeteile - etwa eine historische Ledertapete, Dacheindeckung oder Raumausstattung - die Identität und damit den Denkmalwert des Gebäudes begründet. Aus diesen Gründen wäre insbesondere die Annahme abwegig, dass beispielsweise ein Jahrhunderte altes Gebäude spätestens dann seine Denkmaleigenschaft verliert, wenn im Laufe der Jahrhunderte der letzte noch aus der Erbauungszeit stammende Stein infolge zeitbedingter Verwitterungsschäden ausgetauscht worden ist. Demgegenüber sind die im N. Lichtspieltheater durchgeführten Baumaßnahmen überwiegend als Konstruktionsmaßnahmen anzusehen, da sie nicht lediglich Schäden an historischen Bauteilen des Denkmals beseitigt und die laufende Bauunterhaltung sichergestellt, sondern in weiten Teilen nicht mehr vorhandene - oder sogar zum Zwecke der Rekonstruktion zerstörte - historische Substanz durch Neuerrichtung nach historischem Vorbild ersetzt haben. Dies gilt insbesondere für die Neuerrichtung der Kuppel, des Bühnenhauses einschließlich des Bühnenrahmens, des Saales einschließlich seiner Ausstattung, der Ranggeschossbrüstungen sowie des Cafés. Rekonstruktionen sind im Hinblick auf Anlass, Ziel und Reichweite u.a. danach zu unterscheiden, ob sie im Sinne eines Wiederaufbaus der Beseitigung von Schäden durch Kriege oder Großschadensereignisse dienen, ob sie ein Baudenkmal im Ganzen oder nur Teile davon erfassen, ob sie eine exakte Kopie des verlorenen Originals oder eine optische oder abbildende Wiederholung bezwecken und mit Hilfe welcher Materialien sie durchgeführt werden. Vgl. zu dem Begriff aus denkmalfachlicher Sicht Hanselmann, in: ders. (Hrsg.), Rekonstruktion in der Denkmalpflege, Texte aus Geschichte und Gegenwart, 2005, S. 5-19; sowie die weiteren Beiträge dieses Sammelbandes; HHHFischer, Rekonstruktionen - Ein geschichtlicher Rückblick, in: Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz (Hrsg.), Rekonstruktion in der Denkmalpflege, Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees Band 57, 2. Aufl. 1998, S. 7ff.; Burmeister, Gedanken zum Begriff Rekonstruktion, a.a.O. S. 16ff.; Weiß, Rekonstruktion als Architektur der Gegenwart? Position und Alternativen aus der Sicht der Denkmalpflege, Vortrag im Paderborner Heinz-Nixdorf-MuseumsForum vom 16. September 2004; Hillmann, Das Prinzip Rekonstruktion, kunsttexte.de 1/2008, S. 1ff.; Kerkhoff, Das Prinzip Rekonstruktion, Die Denkmalpflege 2008, 47ff. Der Senat muss allerdings weder entscheiden, ob Rekonstruktionen als Mittel der Wiederherstellung von Baudenkmälern denkmalfachlich erlaubt, sinnvoll oder geboten sind, noch muss er darüber befinden, wie die Rekonstruktion eines in Gänze zerstörten, also nicht mehr vorhandenen Gebäudes zu bewerten ist. Im vorliegenden Fall muss lediglich entschieden werden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Rekonstruktion historischer Substanz die Identität des Baudenkmals bewahren kann, so dass die Unterschutzstellung des Gesamtgebäudes bestehen bleiben kann. Maßstab für diese Entscheidung ist nicht ein Kanon denkmalfachlicher Ge- oder Verbote, wie sie etwa die Charta von Venedig darstellt - Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles (Denkmalbereiche) von 1964, vgl. etwa Art. 3, 9 12 und 13 -, sondern das DSchG NRW. Es enthält, wie bereits ausgeführt, zwar kaum ausdrückliche Hinweise zu der hier maßgeblichen Problematik. Doch lässt sich der Entstehungsgeschichte des Gesetzes entnehmen, dass dieses in erster Linie den Schutz erhaltenswerter historischer Substanz vor Zerstörung und Verlust bezweckt; diese Annahme liegt auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zu Grunde. Vgl. LT-Drs 8/635 (Sicherung der denkmalwerten Substanz gegen Verfall als Ziel des Denkmalrechts); LT-Drs 8/4492 (Schutz wertvoller Bausubstanz in Denkmälern als sichtbare Identitätszeichen für die Dimension des Geschichtlichen vor Zerstörung); vgl. noch PlProt. 8/129 (zweite Lesung des Gesetzentwurfs) sowie LT- Drs 8/5625 (Ausschussbericht) ohne weitere Hinweise auf die Bestimmung des Denkmalbegriffs. Als Mittel der Denkmalerhaltung wird die Rekonstruktion lediglich in § 27 Abs. 2 DSchG NRW erwähnt und auf den Fall beschränkt, dass jemand ein Denkmal schuldhaft zerstört; in diesem Fall kann er über § 7 DSchG NRW hinaus dazu verpflichtet werden, das Zerstörte wiederherzustellen. Daraus folgt, dass die Rekonstruktion eines bereits verlorenen Denkmals oder von verlorenen Teilen eines Denkmals der Rechtfertigung bedarf, insbesondere dann, wenn der Verlust nicht schuldhaft eingetreten ist, sondern auf fortschreitender Verschlechterung vor dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung oder - wie im vorliegenden Fall - auf behördlichen Genehmigungen und Erlaubnissen beruht. Denn jedenfalls dann, wenn die Rekonstruktion das wesentliche Ziel des Gesetzes, den Schutz historischer Substanz zu bewirken, nicht mehr erfüllen kann, ist ihre denkmalrechtliche Unbedenklichkeit zweifelhaft. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich für die hier allein zu prüfende Teilrekonstruktion eines Baudenkmals Folgendes: Die Ersetzung historischer Substanz eines Gebäudes, die insbesondere durch plötzliche Schadensereignisse oder bewusste, etwa behördlich genehmigte Abbruchmaßnahmen verloren gegangen ist, ist denkmalrechtlich nur dann unproblematisch, wenn sie dazu dient, die noch vorhandene denkmalrechtliche Aussage einer Sache zu erhalten, nicht aber dann, wenn sie ein verlorenes Original durch eine Nachbildung ersetzt. Daraus folgt, dass die Teilrekonstruktion nur in Ausnahmefällen ein nach dem DSchG NRW unbedenkliches Mittel der Denkmalpflege darstellen kann. Sie ist namentlich dann unbedenklich, wenn sie nur unwesentliche Teile des Baudenkmals betrifft, da sie in einem solchen Fall die durch Teilabbruch gefährdete - jedoch noch vorhandene - denkmalwürdige Aussage des Objekts nur abrundet und sichert. Demgegenüber ist eine Rekonstruktion, die den wesentlichen, die Denkmalaussage tragenden Teil eines Denkmals vollständig ersetzt, von der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes nicht gedeckt. In einem solchen Fall ist - von dem sogleich anzusprechenden Ausnahmefall abgesehen - der Verlust der Denkmaleigenschaft durch eine Rekonstruktion nicht abzuwenden. Weitere Voraussetzung für die denkmalrechtliche Unbedenklichkeit einer Rekonstruktionsmaßnahmen ist es, dass sie grundsätzlich nicht dazu führen darf, weitere Teile der historischen Substanz preiszugeben; nur in seltenen Ausnahmefällen einer mit technischen Mitteln nicht aufzuhaltenden Zerstörung historischer Substanz mag dies anders sein. Vgl. aus denkmalfachlicher Sicht auch Grunsky, Was ist ein Baudenkmal? Was sind denkmalwerte Strukturen?, in: Landschaftsverband Rheinland (Hrsg.), Im Wandel der Zeit. 100 Jahre Westfälisches Amt für Denkmalpflege, 1992, S. 13ff. (14); Weiß a.a.O.: " Wenn die verlorenen Bauteile mit dem überwiegend noch vorhandenen Original eine Einheit gebildet haben und erst die Komplettierung die künstlerische oder inhaltliche Aussage der gesamten Gestalt erschließt, ist eine Rekonstruktion dieser Teile auch denkmalpflegerisch vertretbar." In Fällen, in denen die Identität des Denkmals bereits weggefallen ist, weil die für die Denkmalaussage wesentlichen Bestandteile des Denkmals zerstört sind, kann die Teilrekonstruktion das verlorene historische Gebäude - dessen Erhalt Ziel des Denkmalschutzgesetzes ist - nicht mehr bewahren. Eine Teilrekonstruktion mag schließlich auch dann denkmalrechtlich unbedenklich sein, wenn sie selbst - gerade als Rekonstruktion - erhaltenswert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW ist, etwa weil sie dem Wiederaufbauwillen in einer bestimmten historischen Situation Ausdruck verleiht; über diese Frage ist im vorliegenden Fall allerdings nicht zu entscheiden. Vgl. zum Beispiel der Kölner Kirchen und zum Goethehaus Frankfurt nach dem zweiten Weltkrieg Grosch, in: Hanselmann (Hrsg.), Rekonstruktion in der Denkmalpflege. Texte aus Geschichte und Gegenwart, 2005, S. 62ff., Weyres, aaO. S. 66ff. sowie die Beiträge von Dirks, Bartning, Hartmann und Heuss aaO. S. 88ff.; zur Dresdner Frauenkirche Magirius und Böhme, aaO. S. 106ff. und 113ff. sowie Tietz, Beliebte Fälschungen. Rekonstruktionen aller Arten, Die Denkmalpflege 2008 (Heft 1 als Sonderheft zum Thema Rekonstruktion), S. 68ff. Im Regelfall jedoch entfällt mit dem Wegfall der historischen Substanz der Gegenstand der Unterschutzstellung, ohne dass eine Rekonstruktion daran etwas ändern könnte. Die im vorliegenden Fall bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den geltend gemachten Anspruch verwirklichten baulichen Maßnahmen führen nach diesen Grundsätzen nicht mehr dazu, die bloße Gefährdung eines grundsätzlich noch vorhandenen Zeugnischarakters zu beseitigen, sondern sollen die bereits verlorene Identität des Gebäudes durch eine Nachbildung ersetzen. Die Teilrekonstruktion des großen Saals mit Kuppel , des Bühnenhauses mit Bühnenportal, Orchestergraben und Rang einschließlich der Brüstung und der gesamten Innenausstattung sowie Farbgestaltung betrifft - wie ausgeführt - das bauliche Zentrum des N. Lichtspieltheaters, das den Denkmalwert der gesamten Anlage bis zu ihrer Beseitigung wesentlich begründet hat. Sie soll die so gut wie vollständig beseitigte Originalsubstanz ersetzen und wieder erlebbar machen. Damit geht sie über die bloße Unterstützung einer vorhandenen, wenn auch gefährdeten Denkmalaussage weit hinaus, denn ohne die Rekonstruktionsmaßnahmen verbliebe ein Torso, dem kein eigenständiger Aussagewert mehr zukäme. Einen eigenständigen Denkmalwert um ihrer selbst willen weist die Teilrekonstruktion, abgesehen davon, dass dies für die Unterschutzstellung keine Rolle gespielt hat, ebenfalls nicht auf. Auf die Frage, ob eine Rekonstruktionsmaßnahmen dem Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Objekts wirtschaftlich zumutbar sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit ihr Begehren auf Löschung der Eintragung in die Denkmalliste auch auf die dem N1. zugewandte Fassade des N. mit der postalischen Bezeichnung "N1. 24" erstreckt. Denn diese Fassade ist ein Baudenkmal (2.1), hat diese Eigenschaft durch nachträgliche Arbeiten nicht verloren (2.2) und ist einer gesonderten Unterschutzstellung fähig (2.3). Dabei ist unter dem Begriff Fassade die an der Grundstücksgrenze des Flurstücks 169 zum N1. aufstehende Gebäudeabschlusswand einschließlich ihrer Tuffsteinverblendung, der Balkone und Filmanzeigetafel sowie dem auf dem oberen Abschluss der Wand montierten Schriftzug "N. " zu verstehen, während die auf das Flurstück 169 zurückweichenden Gebäudeteile (halböffentliche Vorhalle) nicht mehr zur Fassade zählen. 2.1 Der Senat ist an die rechtskräftige Feststellung des Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. April 1987, dass das N. Lichtspieltheater im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung als Baudenkmal einzustufen ist, gebunden. Diese Feststellung erstreckt sich auch auf die Fassade. Auf die Frage, ob diese - von den Verfahrensbeteiligten allerdings zu keinem Zeitpunkt bezweifelte - Feststellung zutreffend ist, kommt es hier nicht an. 2.2 Die Fassade des N. hat die Eigenschaft als Baudenkmal auch nicht durch die ab 1990 auf der Grundlage der denkmalrechtlichen Erlaubnis 8. März 1990 durchgeführten Sanierungsarbeiten verloren. Denn für die angefochtene Unterschutzstellung und damit den Denkmalwert der Fassade maßgeblich ist nicht die Verblendung der Fassade mit Tuffsteinplatten, die beim Bau des Lichtspieltheaters 1928/29 dort angebracht worden sind, sondern die Gestaltung der Fassade in der vom Bauhaus geprägten Formensprache der 20er Jahre des 20. Jahrhunderts. Diese Gliederung der Fassade ist durch die Sanierungsarbeiten nicht verändert worden und hat ihren Aussagewert in vollem Umfang behalten. Die Sanierungsarbeiten stellen sich als bloße Renovierung und nicht als - die Identität des Denkmals möglicherweise in Frage stellende - Rekonstruktion dar. Denn Aufbau und Gliederung der Fassade werden durch die marktseitige Gebäudeabschlusswand des N. bestimmt, in deren Substanz nicht eingegriffen wurde. Das Aufbringen einer Wärmeisolierung und die materialgerechte Erneuerung der Fassadenverblendung in Naturtuffstein ändert daran im vorliegenden Fall nichts, weil nicht das Alter oder das Material der Fassadenverblendung die Identität der Fassade ausmachen, sondern ihr im Stil des Bauhaus gegliederter Aufbau, dessen Träger das aufstehende Mauerwerk ist. Wie hoch der Anteil der noch aus der Zeit der Erbauung stammenden Verblendungsmaterialien ist, spielt daher keine Rolle und bedarf auch keiner näheren Aufklärung. 2.3 Die marktseitige Fassade des N. ist einer gesonderten Unterschutzstellung zugänglich; deshalb kann - und muss - der Anspruch auf Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste so beschränkt werden, dass die Unterschutzstellung der Fassade bestehen bleibt. Die isolierte Unterschutzstellung nur der Fassade eines Gebäudes ist allerdings stets rechtfertigungsbedürftig. Denn regelmäßig bilden Fassade und Baukörper der zugehörigen baulichen Anlage eine Einheit, weil die Fassade den inneren Aufbau eines Gebäudes normalerweise erkennen lässt. Wenn ein ehemals denkmalwertes Gebäude im Inneren seine Identität als Denkmal verloren hat, erstreckt sich dieser Verlust deshalb regelmäßig auch auf die Fassade, wenn diese ohne das ihr zugeordnete denkmalwerte Gebäude eine eigene Aussage nicht aufweist. Wenn jedoch eine Fassade - ausnahmsweise - schon für sich genommen bedeutend im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW ist und die in der Vorschrift normierten Gründe für ihre Erhaltung und Nutzung sprechen, wächst ihr die Bedeutung eines eigenständigen Denkmals zu, dessen Erhalt unabhängig von dem ihr ursprünglich zugeordneten Gebäude geboten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, Eberl / Kapteina u.a., Entscheidungen zum Denkmalrecht (EzD), 2.1.2 Nr. 5; Urteil vom 23. Februar 1988 - 7 A 1937/86 -, EzD 2.1.2 Nr. 1; Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die marktseitige Fassade des N. ist das einzige Beispiel einer durch die Sachlichkeit und strenge Gliederung des Bauhausstils geprägten Bauweise an zentraler Stelle in C. und eines der wenigen Beispiele dieses Stils in der gesamten Innenstadt. Damit ist sie jedenfalls aus architektur- und stadtbaugeschichtlichen Gründen bedeutend für die Stadt C. ; ihre Erhaltung liegt im öffentlichen Interesse (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ob ihr - abweichend vom Text der Unterschutzstellung - auch ein künstlerischer oder städtebaulicher Rang zukommt, kann offen bleiben. Die Bedeutung der Fassade wird durch den Wegfall der Denkmaleigenschaft des dahinter liegenden Gebäudes nicht beeinflusst. Denn die Fassade steht seit ihrer Errichtung nicht nur stilistisch in erheblichem Kontrast zu dem durch Elemente des Art Déco geprägten Kinobaus und wirkt deshalb eigenständig aus sich heraus, sondern lässt dessen Struktur nicht einmal ansatzweise erkennen. Weder das für den Kinobau schlechthin prägende Element des großen überkuppelten Saales noch das auf diesen Saal zugeschnittene Raumprogramm mit Vorhalle, Kassenhalle, Garderobe, Foyer, Zugängen und Café sind aus der Fassadengliederung ablesbar. Dies wird durch die außergewöhnliche Tiefe des Grundstücks und durch den Umstand verhindert, dass die straßenseitige Fassade eher schmal ist, weil sich das Grundstück erst hinter dem Vordergebäude in die Breite öffnet. Zudem sind mehrere Stockwerke des Vordergebäudes durch Büros oder Wohnungen genutzt, die mit der denkmalbegründenden Kinonutzung nichts zu tun haben. Die eigenständige Aussage und Bedeutung der Fassade folgt schließlich daraus, dass sie gestalterisch ebenso wie rechtlich seit der Entstehung des Gebäudes gewissermaßen ein "Eigenleben" geführt hat. Die Errichtung des Kinogebäudes selbst beruht im Wesentlichen auf Baugenehmigungen vom 6. Dezember 1927 und 16. Januar 1929, während die Fassade gesondert durch Bauschein vom 23. August 1928 genehmigt worden ist. Dem war eine intensive Auseinandersetzung zwischen Vertretern der Baugenehmigungsbehörde, dem städtischen Unterausschuss gegen Ortsverunstaltungen sowie den Architekten und dem Eigentümer vorangegangen, die im Verfahren möglicherweise deshalb bisher nur unzureichend ausgewertet worden sein mag, weil sie ihren Niederschlag fast ausschließlich in den erstmalig zu dem Berufungsverfahren beigezogenen Bauakten gefunden hat. In einem Aktenband, der den Zeitraum ab März 1928 betrifft, finden sich zahlreiche Entwürfe für die Gestaltung der Fassade, die von einer Jugendstilfassade über eine stark horizontal geprägte und fünfachsig vertikale Fassade hin zu dem dann verwirklichten Entwurf führte. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Bauherr vom Architekten zur Verwirklichung einer "modernen Facade" gedrängt werden musste und dass die nach kontroversen Auseinandersetzungen getroffene Entscheidung von den schon acht Monate zuvor genehmigten Plänen für das Lichtspieltheater selbst weitgehend unabhängig war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die entscheidungserheblichen Vorschriften im Wesentlichen dem irrevisiblen Landesrecht angehören und hinsichtlich der Anwendung von Bundesrecht keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.