Beschluss
18 K 5684/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§166 VwGO, 114 ZPO).
• Der Verwaltungsrechtsweg ist zu verneinen, wenn die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen nach ihrer objektiven Zweckrichtung der Strafverfolgung zuzuordnen sind und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach §23 Abs.1 EGGVG unterfallen.
• Bei doppelfunktionalem polizeilichem Einschreiten bestimmt sich der Rechtsweg nach dem objektiven Schwerpunkt der Maßnahme; entscheidend sind der Gesamtzusammenhang und der erkennbare Wille der eingesetzten Beamten.
Entscheidungsgründe
PKH‑Versagung bei polizeilichem Eingriff mit strafverfolgungsrechtlicher Zweckrichtung • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§166 VwGO, 114 ZPO). • Der Verwaltungsrechtsweg ist zu verneinen, wenn die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen nach ihrer objektiven Zweckrichtung der Strafverfolgung zuzuordnen sind und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach §23 Abs.1 EGGVG unterfallen. • Bei doppelfunktionalem polizeilichem Einschreiten bestimmt sich der Rechtsweg nach dem objektiven Schwerpunkt der Maßnahme; entscheidend sind der Gesamtzusammenhang und der erkennbare Wille der eingesetzten Beamten. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur gerichtlichen Überprüfung polizeilicher Maßnahmen nach einer Räumung einer Straße am 9. Mai 2010. Er war von 00:00 bis 22:00 Uhr in Gewahrsam genommen worden; außerdem erfolgten Identitätsfeststellung, Lichtbildaufnahmen, körperliche Durchsuchung und Sicherstellung seines Handys. Die Polizei unterschied zwischen gewaltbereiten Personen und Unbeteiligten; gegen den Kläger bestand der Verdacht des Landfriedensbruchs und der Körperverletzung, weshalb der Vorgang an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Das anschließende Strafverfahren wurde eingestellt. Der Kläger wandte sich gegen die Maßnahmen und begehrte Prozesskostenhilfe für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle. • Rechtsweg: Nach §40 Abs.1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gegeben, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Bei polizeilichem Einschreiten ist zwischen präventivem Gefahrenabwehr- und repressivem strafverfolgungsrechtlichem Handeln zu unterscheiden. Bei doppelfunktionalem Tätigwerden entscheidet die objektive Zweckrichtung; ist das Schwergewicht auf Strafverfolgung, gilt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach §23 Abs.1 EGGVG. • Tatsächliche Einordnung: Die Freiheitsentziehung des Klägers erfolgte nicht nach den polizeirechtlichen Vorschriften der Gefahrenabwehr (§§35 ff. PolG NRW), sondern als Festnahme nach §§127, 127b StPO. Das Polizeiprotokoll weist die Maßnahme als ‚Festnahme‘ und ‚qualifiziertes Verfahren‘ aus und der Vorgang wurde gemäß §163 Abs.2 StPO an die Staatsanwaltschaft übersandt. • Zusammenhang der Maßnahmen: Die weiteren Maßnahmen (Identitätsfeststellung, Lichtbildaufnahmen, Durchsuchung, Sicherstellung des Handys) standen in untrennbarem Zusammenhang mit der Festnahme und verfolgten dieselbe repressive Zweckrichtung. • Folge für PKH: Da die beabsichtigte Klage voraussichtlich unzulässig ist, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, fehlt es an hinreichender Erfolgsaussicht i.S.v. §§166 VwGO, 114 ZPO, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen ist. • Keine Verweisung: Eine Verweisung des PKH-Verfahrens an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach §§173 VwGO, 17a GVG scheidet aus, weil diese Vorschriften nur für anhängige Rechtsstreite gelten und nicht für isolierte PKH-Anträge. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage voraussichtlich unzulässig ist, da die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen nach ihrer objektiven Zweckrichtung der Strafverfolgung zuzuordnen sind und damit der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterfallen. Die Festnahme erfolgte nach §§127, 127b StPO und der Vorgang wurde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet; die weiteren Maßnahmen stehen in untrennbarem Zusammenhang damit. Die Einstellung des Strafverfahrens ändert nichts an dieser Einordnung. Eine Verweisung des isolierten PKH-Verfahrens an die ordentliche Gerichtsbarkeit ist nicht möglich, sodass kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht.