Urteil
18 K 4774/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0410.18K4774.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die in W. im E. wohnhaften Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute und nahmen am 26. Juni 2021 an einer Demonstration gegen das geplante Versammlungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf teil, die unter dem Motto stand „Versammlungsgesetz NRW stoppen - Grundrechte erhalten!“. Sie begehren die Feststellung, dass ihr Ausschluss aus der Versammlung sowie ihre Ingewahrsamnahme rechtswidrig waren. Diese Versammlung wurde am 14. Mai 2021 von dem späteren Versammlungsleiter in Form eines Aufzuges für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Auftrag des Bündnisses „Versammlungsgesetz NRW stoppen“ beim Polizeipräsidium Düsseldorf angemeldet. Die Versammlung sollte mit einer Kundgebung auf den Rheinwiesen beginnen. Der anschließende Aufzug sollte den Rhein über die Oberkasseler Brücke queren und über die Hofgartenrampe, Heinrich-Heine-Allee und Breite Straße bis zum Graf-Adolf-Platz geführt werden. Die Abschlusskundgebung war vor dem Landtag geplant. Mit Bescheid vom 22. Juni 2021 bestätigte das Polizeipräsidium Düsseldorf dem Versammlungsleiter die Anmeldung der Demonstration für den 26. Juni 2021 u.a. wie folgt: Thema: „Versammlungsgesetz NRW stoppen - Grundrechte erhalten!“ Veranstalter: Bündnis Versammlungsgesetz NRW stoppen Dauer der Versammlung: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr; Sammelphase: ab 11:00 Uhr Aufzugstrecke: Düsseldorf Rheinwiese (Auftaktkundgebung), Kaiser-Wilhelm-Ring, Oberkasseler Brücke, Hofgartenrampe, Fritz-Roeber-Straße, Heinrich-Heine-Allee (Zwischenkundgebung), Breite Straße, Graf-Adolf-Platz, Haroldstraße, Johannes-Rau-Platz, Landtagswiese mit Nebenwiesen (Abschlusskundgebung) Teilnehmer: ca. 10.000 Personen. Die Versammlung wurde von der Einhaltung bestimmter, für sofort vollziehbar erklärter Auflagen abhängig gemacht. Danach waren u.a. Tragestangen aus Metall, Hartholz oder sonstigen bruchfesten Materialien verboten; Tragestangen für Fahnen und Transparente durften eine Länge von 200 cm und einen Durchmesser von 3 cm nicht überschreiten und nur aus Weichholz oder Kunststoffleerrohr bestehen (Ziff. 1). Zugleich wies der Beklagte auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zueinander nach Maßgabe der geltenden Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen hin . Bereits im Vorfeld bewarben die Versammlung weit mehr als 100 Gruppierungen aus ganz Nordrhein-Westfalen, darunter Gewerkschaften und Klimaschützer, XXXXXXXXXXXXXX. Ausweislich der eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie des in diesem Verfahren unwidersprochenen Vortrags des Beklagten stellte sich das Versammlungsgeschehen am 26. Juni 2021 wie folgt dar: Die Versammlung begann am 26. Juni 2021 gegen 13:30 Uhr mit einer Auftaktkundgebung und von der Polizei geschätzten 1.300 Teilnehmern. Während der Auftaktkundgebung zogen einige Versammlungsteilnehmer Maleranzüge an. Diese und andere Versammlungsteilnehmer trugen eine Kombination aus Mund-Nasen-Schutz, Sonnenbrille, Schals und Kapuzen. Im Rahmen der Kooperation wurde darauf hingewiesen, dass sich diese Teilnehmer durch das Verhüllen von Gesichtspartien im Randbereich des Vermummungsverbots befänden. Gegen 14:30 Uhr setzte sich der Aufzug in Bewegung. An seinem Beginn und Ende fuhren jeweils Lautsprecherwagen der Polizei. Der Aufzug verlief wegen des Erscheinungsbildes nach außen und aufgrund der Coronasituation in durchnummerierten Blöcken von 1 bis 10. Dabei wurde Block 1 mit „Erste Reihe; leerer Block für Betroffene von Polizeigewalt, Anwält:innen – Robenblock“, Block 2 mit „Kampagne Nationalismus ist keine Alternative (NIKA)“; Interventionistische Linke (IL)“, Block 3 mit „Klimagerechtigkeitsblock“, Block 4 mit „Jugendblock“, Block 5 mit „Fußballfans Düsseldorf“, Block 6 mit „Antikapitalistischer/internationaler Block“, Block 7 mit „Antifablock“, Block 8 mit „Linkspartei“, Block 9 mit „Fußballfans Köln“ und Block 10 mit „Bunter Block mit allen weiteren Teilnehmer:innen“ bezeichnet. Die Teilnehmer wurden im Vorfeld gebeten, während der gesamten Demonstration in dem Block zu verbleiben, dem sie sich angeschlossen hatten. Der Block „Antifa“ befand sich an der siebten Stelle des Aufzugs. Gegen 15:00 Uhr, noch bevor sich Block 7 auf den Rheinwiesen in Bewegung gesetzt hatte, wurde festgestellt, dass sich Personen in diesem Block vermummten; sie trugen neben einer Mund-Nasen-Bedeckung dunkle Sonnenbrillen, Kapuzen oder über die Ohren gezogene Schals. Mitgeführte Front- und Seitenbanner wurden miteinander verknotet. Um 15:14 Uhr zündeten Teilnehmer aus Block 5 (F.) zwei Rauchtöpfe auf der Oberkasseler Brücke. Kurz darauf zündeten auch Versammlungsteilnehmer im Block 7 einen Rauchtopf auf der Oberkasseler Brücke. Um 15:37 Uhr wurde im Block 1 ein Rauchtopf gezündet. Gegen 15:40 Uhr waren Banner im Block der „Antifa“ weiterhin verknotet. Es wurde erneut Vermummung festgestellt, die nach Hinweis an den Versammlungsleiter D. teilweise abgelegt wurde. Um 15:43 Uhr wurden die Banner weit über den Köpfen der Personen getragen, sodass die seitlich begleitenden Einsatzkräfte keinen Einblick in den Block 7 nehmen konnten. Der Versammlungsleiter D. wurde angewiesen, auf die Gruppe einzuwirken, was dieser ablehnte. Am Übergang der Hofgartenrampe zur Fritz-Roeber-Straße wurde erneut ein Rauchtopf in Block 7 gezündet. Um 15:48 Uhr erfolgte abermals die Aufforderung an den Versammlungsleiter D., auf die Teilnehmer hinsichtlich Vermummung und Banner-Sichtschutz einzuwirken, verbunden mit dem Hinweis, dass der Aufzug bei Zuwiderhandlung angehalten werde. Um 15:49 Uhr wurde im Kurvenbereich der Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee in Block 7 erneut ein Rauchtopf gezündet. Zusätzlich zu den verknoteten und über Kopf gehaltenen Bannern wurden auch Regenschirme geöffnet. In der Folge wurde der Aufzug, wie zuvor angekündigt, wegen der Vermummung in Block 7 angehalten und eine Polizeikette zwischen Block 6 und Block 7 in Höhe Ratinger Straße/Heinrich-Heine-Allee eingezogen. Um 15:55 Uhr kam es in Block 7 zu „Rangeleien“ zwischen den polizeilichen Begleitkräften und Versammlungsteilnehmern. Zu diesem Zeitpunkt traten Teilnehmer aus diesem Block von der Straßenfläche auf den Grünstreifen, rempelten die Einsatzkräfte an und griffen diese zudem mit Schlägen und Tritten an. Der Versammlungsleiter verurteilte die Angriffe und forderte die Teilnehmer des Blocks 7 auf, diese zu unterlassen. Erneut wurde ein Rauchtopf gezündet. Andere Versammlungsteilnehmer außerhalb des Blocks 7 solidarisierten sich und griffen ihrerseits die Einsatzkräfte an. Der Aufzug umfasste zu diesem Zeitpunkt von der Polizei geschätzt 3.000 Teilnehmer. Gegen 16:07 Uhr vereinbarten die Verbindungsbeamten mit dem Versammlungsleiter D., dass sich die Polizeikette zwischen Block 6 und 7 um fünf Meter zurückzieht und die Teilnehmer im Block 7 im Gegenzug ihre Banner und Transparente senken. Gegenüber dem Versammlungsleiter und den Versammlungsteilnehmern wurde die Auflage ausgesprochen, die Front- und Seitenbanner nicht als Sichtschutz zu nutzen. Die Teilnehmer im Block 7 kamen dieser Vorgabe nur verzögert und widerwillig nach. Gegen 16:09 Uhr setzte sich der Aufzug erneut, gleichwohl stockend in Bewegung. Um 16:10 Uhr versuchten Teilnehmer des Blocks 7 die Polizeikette zu durchbrechen, woraufhin der Aufzug erneut stockte und die Einsatzkräfte abermals das Gespräch mit dem Versammlungsleiter D. suchten. Gegen 16:25 Uhr forderte der Versammlungsleiter Behrsing die Teilnehmer zur Umsetzung der Auflage auf. Nachdem sich die Situation zwischenzeitlich beruhigt hatte, setzte sich der Aufzug um 16:34 Uhr wieder in Bewegung. Auf die ursprünglich geplante Zwischenkundgebung verzichtete die Versammlungsleitung. Ab 16:39 Uhr wurden im Block 7 erneut Banner über Kopf hochgezogen und Schirme aufgespannt. In der Folge kam es aus dem Sichtschutz heraus wieder zu Tritten und Schlägen gegen die polizeilichen Begleitkräfte. Der Versammlungsleiter D. wurde um 16:54 Uhr und 17:05 Uhr nochmals gebeten, auf die Teilnehmer einzuwirken. Die Polizeiführung zog nun ernsthaft den Ausschluss des Blocks 7 für den Fall in Erwägung, dass sich die Versammlungsteilnehmer in diesem Block erneut entgegen der Absprachen durch das Hochziehen der Banner und Aufspannen von Regenschirmen unkooperativ verhielten. Um 17:04 Uhr wurde der Aufzug erneut angehalten. Es folgte eine Durchsage der Polizei folgenden Inhalts: „Dies ist eine Durchsage der Polizei an die Personen der Versammlung, die die Plakate und Banner halten. Sie halten die Banner und Fahnen so hoch, dass Ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Senken sie Ihre Banner und Fahnen auf das kooperierte Maß herab, sodass Ihre Köpfe sichtbar sind. Ende der Durchsage.“ Die Polizei entschied sodann für den Fall, dass die Versammlungsteilnehmer im Block 7 weiterhin nicht kooperierten, diesen Block möglichst ohne Anhalten der Versammlung an einem geeigneten Punkt zu separieren und auszuschließen. Angesichts der andauernden, aus Block 7 heraus verübten Straftaten war es das vorrangige Ziel des Beklagten, beweissichernde Maßnahmen, d.h. Identitätsfeststellungen und erkennungsdienstliche Behandlungen, zur Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen. Zugleich sollten auf diese Weise weitere Eskalationen und Angriffe auf Polizeikräfte verhindert werden. In der Folge zogen Teilnehmer im Block 7 weiterhin Banner über Kopf hoch und spannten Regenschirme auf; um 17:22 Uhr wurde ein weiterer Rauchtopf abgebrannt. Zur gleichen Zeit schlugen ein oder mehrere Teilnehmer aus Block 7 mit einem Regenschirm auf die behelmten Einsatzkräfte neben dem Block ein. Ab 17:30 Uhr zündeten Teilnehmer in Block 7 in kurzer Folge drei weitere Rauchtöpfe und es kam zu massiven Rauchentwicklungen. Um 17:32 Uhr warfen Teilnehmer in Block 7 eine Flasche nach den Polizeikräften. Die Polizeiführung entschloss sich daher, einzugreifen. Die ursprüngliche Planung, Block 7 am Graf-Adolf-Platz, an dem der Aufzug rechts in Richtung des Landtags abbiegen sollte, nach links aus dem Aufzug herauszuführen, ließ sich nicht umsetzen, weil weitere Teilnehmer aus anderen Blöcken in Begriff waren, sich dem Block 7 anzuschließen. Um es nicht zu einer Durchmischung der Blöcke kommen zu lassen, entschied die Polizeiführung, den Block 7 bereits auf der Breite Straße in Höhe der Bastionstraße anzuhalten. Hierzu wurde zunächst um 17:34 Uhr hinter Block 7 eine Polizeikette eingezogen, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Aufzug weiterzog, soweit sich dieser in Bewegung setzte. Um 18:11 Uhr wurde in der Höhe der Einmündung Breite Straße/Bastionstraße der Block 7 mittels einer vorderen Polizeikette vom restlichen Aufzug getrennt und der Aufzug dreigeteilt. Nachdem sie die Lautsprecherwagen von der Spitze und dem Ende des Zuges herangeführt hatte, teilte die Polizei den von der Maßnahme betroffenen Personen, bei denen es sich, wie sich später herausstellte, um 338 Teilnehmer handelte, um 18:37 Uhr mittels Lautsprecheransage den Ausschluss aus der Versammlung mit. Die Ansage lautete: „Dies ist eine Durchsage der Polizei an die Personengruppe in der Umschließung der Polizei. Sie sind aus der Versammlung ausgeschlossen worden. Diese Ausschließung ist erfolgt, weil wiederholt diverse Straftaten wie Widerstandshandlungen gegen Polizeivollzugsbeamte, Vermummung durch Hochreißen von Bannern und Flaggen und damit Unkenntlichmachung und durch das Abbrennen diverser Pyrotechnik resultiert. Ferner wurden Sie durch die Versammlungsleitung mehrfach aufgefordert, dieses Verhalten abzustellen. Dem sind Sie nicht nachgekommen. Durch die soeben erfolgte Ausschließung verlieren Sie den Schutz aus dem Versammlungsgesetz und Art. 8 des Grundgesetzes. Dies ist die erste Auflösungsverfügung. Es ist – wie spät haben wir es? – 18:38 Uhr. Ende der Durchsage.“ Diese Durchsage wurde um 18:41 Uhr und 18:45 Uhr wiederholt. Die Polizei informierte die betroffenen Personen darüber, dass sie zwecks Identitätsfeststellung zur beweissichernden Verfolgung von Straftaten festgehalten würden. Diese Durchsage wiederholte die Polizei um 19:45 Uhr, 19:58 Uhr, 20:02 und 20:50 Uhr. Ab 18:39 Uhr teilte sie der Versammlungsleitung und den Teilnehmern mittels Lautsprecherdurchsage mit, dass der Aufzug durch die bisher friedlichen Blöcke 1 bis 6 und 8 bis 10 fortgeführt werden könne: „Dies ist eine Durchsage der Polizei an die Versammlungsteilnehmer vor der Polizeikette. Bitte führen Sie Ihren Aufzug weiter bis zum Endkundgebungsort. Sie haben mit diesen Maßnahmen nichts zu tun. Sie waren bisher friedlich und können Ihren Aufzug weiter friedlich fortführen. Ferner wird über einen neuen Zwischenkundgebungsort kooperiert. Gehen Sie weiter und bleiben Sie friedlich. Ende der Durchsage.“ Die Versammlungsteilnehmer verweigerten jedoch eine Zusammenführung. Sie verblieben vor Ort und führten unmittelbar vor und hinter dem ausgeschlossenen Block Solidaritätskundgebungen durch, wobei immer mehr Versammlungsteilnehmer abzogen. Auch die Versammlungsleiter lehnten eine Fortführung des Aufzugs ab, solange polizeiliche Maßnahmen gegen den Block 7 getroffen wurden. Hinsichtlich der 338 Personen errichtete die Polizei im Folgenden mehrere Bearbeitungsstraßen (sog. Trichter), mithilfe derer sie ab 20:00 Uhr die Identität dieser Personen feststellte und sie erkennungsdienstlich behandelte. Diese Maßnahmen erfolgten, wie bei Großlagen üblich, durch die teils zusätzlich angeforderte Bereitschaftspolizei. Die Klägerin zu 1) wurde um 21:58 Uhr, der Kläger zu 2) um 22:19 Uhr entlassen, nachdem ihre Identitäten festgestellt und sie erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Um 23:37 Uhr beendeten die Versammlungsleiter die Versammlung endgültig. Die geplante Abschlusskundgebung am Landtag fand nicht mehr statt. Nach zunächst erfolgter Angabe des Beklagten wurden 90 Strafanzeigen mit individuellem Tatbeitrag gefertigt, und zwar in 51 Fällen wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz nach § 27 Abs. 2 VersG, in 32 Fällen wegen Gewaltdelikten nach § 113 StGB, § 114 StGB, § 125 StGB, § 223 StGB und § 224 StGB sowie in sieben Fällen wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz durch das Zünden von Pyrotechnik. Nach zuletzt erfolgter Angabe des Beklagten wurden insgesamt 147 Strafverfahren eingeleitet. In 38 Verfahren wurden Tatverdächtige ermittelt. Sechs Verfahren wurden nach § 170 Abs. 2 StPO, zwei Verfahren nach § 153 StPO und weitere sechs Verfahren nach § 153a StPO eingestellt. In drei Verfahren wurden Angeklagte freigesprochen, in acht Verfahren wurden Geldstrafen und in drei Verfahren Freiheitsstrafen verhängt. In einem weiteren Verfahren wurde Anklage erhoben, fünf Verfahren wurden an andere Staatsanwaltschaften abgegeben und drei Verfahren zu anderen Verfahren verbunden. Die Kläger haben am 8. Juli 2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung führen sie aus: Ihnen stehe ein qualifiziertes (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse zur Seite. Bei ihrem Ausschluss aus der Versammlung handele es sich um belastende polizeiliche Maßnahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigten. Hinsichtlich des Verbots an der weiteren Demonstrationsteilnahme liege ein schwerwiegender Eingriff in ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit vor. Im Hinblick auf die mehrstündige Freiheitsentziehung sei ganz offensichtlich von einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff auszugehen. Ihr Ausschluss aus der Versammlung sei rechtswidrig gewesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu hätten nicht vorgelegen. Der Begriff der Ordnung i.S. des §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 VersG stelle auf die innere und äußere Ordnung der Versammlung ab. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Versammlungsrechts sei eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich. Nur erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter erlaubten einen so schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit wie den Ausschluss. Der Ausschluss dürfe grundsätzlich nicht gegen den Willen des Versammlungsleiters und auch nur gegenüber Personen erfolgen, die die Versammlung gröblich störten. Sie hätten, was die Videoaufnahmen belegten, die Ordnung der Versammlung ihrerseits in keiner Weise gestört und auch sonst keinerlei Rechtsvorschriften verletzt. Sie seien in der Umweltschutzbewegung aktiv und hätten sich anfangs im von ihnen so benannten „Umweltblock“ eingereiht, der am Ende der Demonstration gebildet worden sei. Als nach der Überquerung der Rheinbrücke die Demonstrationsteilnehmer im vorderen Teil der Versammlung laut gerufen und sie gesehen hätten, dass dort die Polizei massiv aufgetreten sei, seien sie in diesen Teil der Versammlung gegangen. Dem hätten sich auch viele andere Versammlungsteilnehmer angeschlossen. Es habe sich um einen bunten Kreis von Demonstranten jeglichen Alters gehandelt, die durch ihre Anwesenheit hätten deeskalieren wollen. Sie seien normal gekleidet gewesen. Die Ausführungen des Beklagten, dass sie schon aufgrund ihrer Kleidung als Angehörige eines durchgehend schwarz gekleideten Blocks erkennbar gewesen seien, sei unzutreffend. Auch die Behauptung, sie hätten die Kleidung gewechselt und die jeweiligen „Blöcke“ seien getrennt formiert gewesen, sei falsch. Zum Zeitpunkt des Ausschlusses habe es sich nicht mehr um einen „geschlossenen“ Block 7 gehandelt, sondern es habe einen fließenden Übergang zwischen den verschiedenen Teilen des Demonstrationszuges gegeben. Auch ein planvolles und systematisches Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern der Versammlung habe nicht stattgefunden. Es stelle auch keine „Störung“ dar, sich in der Nähe einer Regenbogenfahne mit einem Antifa-Symbol aufzuhalten. Auch das Hochhalten von Transparenten begründe für sich genommen keine Störung der Versammlung, wenngleich auch die Kontrolle der Versammlung durch die Polizei insoweit erschwert worden sei. Gestört worden sei die Versammlung durch den polizeilichen Einsatz von Schlagstöcken und Pfefferspray. Immer wieder habe es Situationen gegeben, in denen Polizeibeamte, die hinter den Seitentransparenten gegangen seien, mit ihren Schlagstöcken in Richtung der Demonstranten gestoßen hätten. Opfer des aggressiven Vorgehens der Polizei sei auch ein Fotograf der dpa geworden. Ein äußerer Anlass für das polizeiliche Vorgehen sei nicht erkennbar gewesen. Es sei auch keineswegs so gewesen, dass die über 300 eingekesselten Personen die Versammlung gröblich gestört hätten. Da zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens keinerlei Störung von diesem Teil des Demonstrationszuges ausgegangen sei, habe der Beklagte auch nicht gegen alle eingekesselten Versammlungsteilnehmer vorgehen können. Die Vorschrift ermächtige ihrem Wortlaut nach nur zum Ausschluss einzelner Teilnehmer einer Versammlung, nicht jedoch zum Ausschluss einer ganzen Gruppe. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gebiete es, Störungen Einzelner nicht der gesamten Versammlung oder, wie hier, relevanten Teilen der Versammlung zuzurechnen. Es sei der Polizei unbenommen gewesen, gegen einzelne, die Versammlung störende Personen einzuschreiten. Jedenfalls sei das Vorgehen des Beklagten unverhältnismäßig gewesen. Die Polizei hätte vor der Einschließung und Ausschließung dieses Teils der Versammlung als mildere Maßnahme die von ihr als Störung angesehenen Handlungen konkretisieren und die Versammlungsteilnehmer auffordern müssen, diese zu unterlassen. Derartiges sei nicht erfolgt. Auch ihre Ingewahrsamnahme sei rechtswidrig gewesen. Da die Freiheitsentziehung erfolgt sei, bevor die Versammlung förmlich aufgelöst worden sei, sei ein Rückgriff auf Vorschriften des Polizeirechts unzulässig gewesen. Selbst wenn man das Polizeigesetz für anwendbar hielte, hätten die Voraussetzungen für eine Ingewahrsammahme ihrer Person nicht vorgelegen. Für das Tatbestandsmerkmal der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat müssten bestimmte, nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründeten, dass eine Straftat sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen werde. Bloße Vermutungen oder vage Verdachtsgründe reichten hierfür nicht. Darüber hinaus sei bei der Dauer der Versammlung von mehreren Stunden die Freiheitsentziehung schon deshalb rechtswidrig, weil nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden sei. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass ihr Ausschluss aus der Versammlung „Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten!“ in Düsseldorf am 26. Juni 2021 im Bereich Breite Straße/Ecke Bastionstraße sowie ihre Ingewahrsamnahme durch den Beklagten rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Der Verwaltungsrechtsweg sei bereits nicht eröffnet, da es sich bei dem Ausschluss der Kläger aus der Versammlung und deren Freiheitsentziehung zwecks Identitätsfeststellung um sog. doppelfunktionale Maßnahmen handele, die sowohl auf das Strafprozessrecht als auch auf das Versammlungsrecht bzw. Polizeirecht gestützt werden könnten. Der Schwerpunkt der Maßnahmen habe hier in der Strafverfolgung gelegen. Er habe mit der Einschließungsmaßnahme u.a. die erkennungsdienstliche Behandlung der Betroffenen zum Zwecke der Einleitung von Strafverfahren vorbereitet. An dieser repressiven Zweckrichtung seiner Maßnahme ändere sich nichts dadurch, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für den vorliegenden Rechtsstreit bejaht habe. Die angegriffenen Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Die Einsatzkräfte hätten den Ausschluss der Kläger und deren Ingewahrsamnahme zutreffenderweise auf die Eingriffsbefugnisse der StPO, namentlich auf § 163b Abs. 1 StPO gestützt. Die Anwendbarkeit des § 163b StPO sei nicht durch vorrangige Vorschriften des Versammlungsgesetzes bzw. das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ausgeschlossen. Die Norm erfordere den Verdacht einer Straftat auf einer hinreichend objektiven Tatsachengrundlage, der individuell bezogen auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bestehen müsse. Die bloße Teilnahme an einer Versammlung, aus der heraus Einzelne oder auch ganze Gruppen Gewalttaten begehen, reiche daher nicht aus. Ein Vorgehen gegen eine Gruppe sei nur dann nicht zu beanstanden, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegen alle Mitglieder der Gruppe ergebe. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Die Kläger seien im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens verdächtig gewesen, Täter oder Teilnehmer von Straftaten gewesen zu sein. Sie seien Teil einer weitgehend einheitlich gekleideten, planvoll und systematisch zusammenwirkenden Gruppe von Personen gewesen, die sich so verhalten habe, dass für die Einsatzkräfte nicht erkennbar gewesen sei, wer aus der Mitte der Versammlungsteilnehmer in Block 7 die Straftaten begangen habe. Durch die weitgehend einheitliche Bekleidung, das Anlegen von Sonnenbrillen, das Überziehen von Kapuzen, das koordinierte Zusammenknüpfen von Bannern und das über Kopf Hochhalten von Bannern und aufgespannten Regenschirmen hätten die Einsatzkräfte keine personenbezogenen Merkmale feststellen können, die es ihnen erlaubt hätten, das straftatrelevante Verhalten einzelnen Personen zuzuordnen. Die zusätzlich zu den Corona-Schutzmasken angelegten Schals und Tücher, aufgesetzten Sonnenbrillen, Kapuzen und Mützen hätten dazu geführt, dass bei den betreffenden Personen allenfalls die Augenpartien erkennbar gewesen seien. Das Zusammenknüpfen von Bannern sei erfahrungsgemäß ein Indiz für unmittelbar bevorstehende Auseinandersetzungen. Es diene typischerweise dazu, im Schutz der Banner Angriffe auf die Polizei vorzubereiten, aus der optischen Deckung heraus oder über diese hinweg zu attackieren, um sich sodann in den Schutz der Umhüllung zurückzuziehen. Vorbereitungshandlungen und Tatausführungen seien auf diese Weise nicht zu erkennen und keinem bestimmten Individuum zuzuordnen. Eine sachliche Rechtfertigung für diese identitätsverschleiernden Maßnahmen habe nicht bestanden; weder hätten sie dem Witterungsschutz noch dem Gesundheitsschutz gedient. Das Verhalten der Teilnehmer in Block 7 habe einzig den Zweck gehabt, eine Identifizierung einzelner Personen zu verhindern. Die Einsatzkräfte hätten daher davon ausgehen dürfen, dass die Personen in Block 7 entweder selbst Straftaten begangen oder zumindest die Täter in ihren Entschlüssen und Taten als Teilnehmer gefördert und bestärkt hätten. Zudem hätten in Bezug auf die Kläger keine besonderen Umstände vorgelegen, die von vornherein dagegengesprochen hätten, dass sie zum Kreis der Tatverdächtigen gehörten. Da es auf die Verdachtslage im Zeitpunkt der Maßnahme ankomme, sei auch unerheblich, dass den beiden Klägern im Nachhinein kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht worden sei. Bereits die Zugehörigkeit zum Block 7 erfülle vorliegend den Tatbestand des Landfriedensbruchs. Denn dieser Block habe durch das kollektive Erscheinungsbild der Personen und das Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Straftätern optisch den Eindruck der Geschlossenheit erweckt. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs setze insbesondere nicht voraus, dass jeder Teilnehmer im Block 7 seinerseits Gewalttaten verübt habe; als Tatbeitrag genüge bereits eine psychische Beihilfe. Dazu reiche es aus, dass die verübten Gewalttaten – wie hier – von der zustimmenden Haltung der Menge getragen würden. Gleiches gelte für das Zeigen von Solidarität durch Eingliederung in die Formation der Gruppe. Aus Block 7 heraus hätten Versammlungsteilnehmer im Schutz der hochgezogenen Banner durch das Schlagen und Treten der Einsatzkräfte zudem den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt. Soweit sie mittels Regenschirmen, Fahnenstangen oder Stöcken sowie zu mehreren gemeinschaftlich auf die Einsatzkräfte eingewirkt und in einem Fall eine Flasche nach einem Polizisten geworfen hätten, sei zudem der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt gewesen. Das Zünden von Rauchtöpfen innerhalb einer Menschenansammlung sei mit erheblichen Gefährdungen für die umstehenden Personen verbunden gewesen. Bei ihrem Abbrennen entstünden regelmäßig sehr hohe Temperaturen und es komme zu einer extremen Rauchentwicklung, was zu Verbrennungen und Rauchvergiftungen führen könne. Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere habe mit der Einkesselungsmaßnahme nicht bis zum Ende der Versammlung zugewartet werden können, da sich eine Durchmischung der verschiedenen Blöcke auch mit Block 7 abgezeichnet habe. Bei einer vollständigen Auflösung der Blockstrukturen wäre es für die Polizeikräfte nahezu unmöglich gewesen, festzustellen, wer sich im Zeitpunkt der objektiven Begehung der Straftatbestände vor 18:11 Uhr in Block 7 aufgehalten habe. Auch sei es den Polizeikräften ohne die temporäre Entziehung der Bewegungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer in Block 7 nicht möglich gewesen, die Identität aller Tatverdächtigen festzustellen. Ein gezielter Zugriff auf einzelne Tatverdächtige in Block 7 ohne ein Anhalten der Versammlung und ohne eine Abtrennung des gesamten Blocks sei angesichts des koordinierten Vorgehens der Teilnehmer sowie der Vermummung einer Vielzahl von Teilnehmern in Block 7 bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich gewesen. Die Kläger seien nach etwa drei Stunden und 45 Minuten nach dem Einziehen der Polizeiketten wieder auf freiem Fuß gewesen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Einsatzbeamten die Identität von 338 Personen festzustellen gehabt hätten, sei die Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit der beiden Kläger auf einen unabdingbar notwendigen Zeitraum begrenzt gewesen. Die Maßnahmen seien aber auch rechtmäßig gewesen, sofern sie präventiv auf Grundlage des Versammlungs- bzw. Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen ergangen wären; sie hätten sich als Minusmaßnahmen auf § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG und anschließend auf die Vorschriften des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) stützen lassen. Rechtsgrundlage für das Einziehen der Polizeiketten und die damit verbundene Freiheitsentziehung sei § 15 Abs. 3 und Abs. 1 VersG i.V.m. §§ 35 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 PolG NRW. Danach könnten Verhaltensstörer in Unterbindungsgewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich sei, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Diese Eingriffsschwelle entspreche der einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersG. Von den Versammlungsteilnehmern in Block 7 sei eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei davon auszugehen gewesen, dass es bei einem Verbleib des Blocks 7 in der Versammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Straftaten gekommen wäre. Dafür sprächen sämtliche gegen 18:00 Uhr vorliegenden Tatsachen. Aus dem Block 7 heraus sei es zuvor zu erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die Begehung von Straftaten sowie Auflagenverstößen gekommen. Versuche, die Versammlungsteilnehmer im Block 7 dazu zu bewegen, von der Verwirklichung der Straftatbestände oder Auflagenverstöße abzusehen, sich insbesondere nicht mehr zu vermummen und Banner über Kopf hochzuhalten, hätten allenfalls kurzfristig Erfolg gehabt. Die abgelegte Vermummung sei vielmehr umgehend wieder angelegt worden, die Versammlungsteilnehmer hätten weiter pyrotechnische Gegenstände gezündet und sich körperliche Auseinandersetzungen mit den Einsatzkräften geliefert. Indem Versammlungsteilnehmer im Block 7 Banner und Transparente verknotet hätten, hätten sie zudem gegen die während des Aufzugs verfügte Auflage verstoßen. Die Banner hätten sie – anders als die Teilnehmer in anderen Blöcken – nahezu während des gesamten Aufzugs auf bzw. über Kopfhöhe getragen. Sie seien so von den Einsatzkräften, die den Aufzug seitlich begleitet hätten, nicht mehr zu identifizieren gewesen. Durch aufgespannte Regenschirme hätten die Teilnehmer verhindert, dass die Polizei mittels der auf Teleskopstangen montierten Beweissicherungskameras die Geschehensabläufe im Block habe erkennen und diejenigen Personen habe identifizieren können, die Flaschen nach den Einsatzkräften geworfen, mit Fahnenstangen nach ihnen geschlagen oder sie im Schutz der Banner angerempelt, geschlagen oder getreten hätten. Er habe mit einer weiteren Eskalation aus Block 7 heraus und einem Übergreifen auf andere Blöcke rechnen müssen, wenn er nicht gegenüber den dem Block 7 zuzurechnenden Versammlungsteilnehmern eingeschritten wäre. Die Kläger seien zumindest als Anscheinsstörer Verhaltensstörer. Durch ihre Anwesenheit in Block 7 und ihr Verhalten, das sie nicht maßgeblich von dem anderer Versammlungsteilnehmer in Block 7 unterschieden habe, hätten die Kläger bei der gebotenen ex-ante Sicht im maßgeblichen Zeitpunkt zurechenbar den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein, d.h. bei dem geplanten und koordinierten Begehen von Straftaten und Störungen im Block 7 mitzuwirken oder diese zumindest billigend zu unterstützen. Die Videoaufzeichnungen belegten, dass sich die Klägerin zu 1) schon weit vor der Bastionstraße in unmittelbarer Nähe des Blocks 7 befunden habe. Sie sei ab der Fortsetzung des Aufzugs im Bereich Fritz-Roeber-Straße/Ratinger Straße räumlich dem Block 7 zuzuordnen gewesen. Gegen 17:31 Uhr, d.h. kurz vor den streitgegenständlichen Maßnahmen, habe sich die Klägerin zu 1) zusammen mit dem Kläger zu 2) innerhalb des von den Bannern des Blocks 7 abgeschirmten Bereichs befunden. Gegen 17:33 Uhr seien beide Kläger tief in den Block 7 aufgerückt gewesen. Sie hätten in unmittelbarer Nähe zu dunkel gekleideten Personen mit Mützen und Hoodies gestanden, die sich mit Tüchern vermummt hätten. Der Kläger zu 2) habe sich in seinem Erscheinungsbild nicht von den anderen Personen im Block 7 unterschieden. Auch er habe schwarze Oberbekleidung und eine dunkle Hose getragen. Zwar habe die Klägerin zu 1) ein rosa T-Shirt getragen; es sei aber nicht so gewesen, dass alle Versammlungsteilnehmer in Block 7 schwarz gekleidet und vermummt gewesen seien. Schwarz gekleidete und vermummte Personen hätten sich zudem im Schutz der Banner umgezogen und „zivile“ Kleidung angezogen. Die Videosequenzen zeigten, dass sich die Kläger auch im weiteren Verlauf überwiegend inmitten dunkel gekleideter und vielfach vermummter Personen im Block 7 innerhalb des von Bannern umschlossenen Bereichs aufgehalten hätten. Dabei hätten die Kläger mehrere Male in der Nähe von Teilnehmern aus Block 7 gestanden, die sich körperliche Auseinandersetzungen mit den Polizeikräften geliefert hätten. Die Videoaufzeichnungen belegten, dass die Kläger Personen im Block 7 unterstützt hätten, die sich an Auseinandersetzungen mit der Polizei beteiligt hätten. Als es gegen 18:15 Uhr zu einer Rangelei zwischen Personen im Block 7 und der Polizei gekommen sei, sei die Klägerin zu 1) zu der Auseinandersetzung hingegangen, habe andere Personen aus Block 7 herangewinkt und anschließend eine Person, die in die Rangeleien involviert gewesen sei, schützend wieder in den Block 7 hineingeschoben. Auch der Kläger zu 2) habe andere Personen im Block 7 zu dieser Rangelei hingewinkt. Er habe sogar für kurze Zeit ein Banner festgehalten, um ein Durchbrechen der Polizei zu verhindern. Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig gewesen. Die vorhergehenden polizeilichen Maßnahmen seien oft nicht einmal für Minuten erfolgreich gewesen. Die Versammlungsteilnehmer in Block 7 hätten ihr Verhalten fortgesetzt, ihre Vermummung wieder angelegt, Rauchtöpfe gezündet und sich in körperliche Auseinandersetzungen mit Einsatzkräften begeben. Damit habe festgestanden, dass weitere Kooperationsgespräche erfolglos geblieben wären. Ebenso wenig habe als milderes Mittel ein Einwirken auf die Versammlungsleiter zur Verfügung gestanden. Diese seien trotz entsprechender Aufforderungen durch die Verbindungsbeamten nicht willens und in der Lage gewesen, auf die Personen in Block 7 einzuwirken. Die Rechtmäßigkeit der Ausschließung scheitere schließlich auch nicht daran, dass sich diese gegen eine Gruppe von 338 Versammlungsteilnehmern gerichtet habe; die Ausschließung sei auch insoweit verhältnismäßig und insbesondere im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel angemessen gewesen. Selbst wenn dabei Personen ausgeschlossen worden sein sollten, die ex-post betrachtet weder Täter noch Teilnehmer einer Straftat gewesen seien, hätten sie durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie die Handlungen zumindest mitgetragen, sich mit den Tätern und Teilnehmern solidarisiert und deren Verhalten gedeckt hätten. Nachdem der Beklagte eine Rechtswegrüge nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG erhoben hatte, hat die Kammer mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 die Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs festgestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beklagten hat das OVG NRW mit Beschluss vom 27. April 2023 als unbegründet zurückgewiesen (15 E 815/22). Zur Begründung hat es ausgeführt: Für das vorliegende Verfahren sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Für die von den streitbefangenen Maßnahmen Betroffenen sei nicht eindeutig zu erkennen gewesen, dass die Zielrichtung des polizeilichen Handelns einzig im repressiven Bereich gelegen habe. Nach dem Wortlaut der Lautsprecherdurchsagen, mit dem die Betroffenen aus der Versammlung ausgeschlossen worden seien, habe diese Maßnahme zum einen der repressiven Strafverfolgung gedient und könne zum anderen erfolgt sein, um weitere Straftaten der in Rede stehenden Art aus der Gruppe heraus präventiv zu verhindern. Dass die streitbefangenen Maßnahmen auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt sein könnten, stelle der Beklagte nicht in Abrede, vielmehr habe er diese als doppelfunktionale Maßnahmen qualifiziert. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die aus ihrer Sicht wesentlichen Videosequenzen in Augenschein genommen, die der Beklagte zur Akte gereicht hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des vorgelegten Video- und Bildmaterials. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der VwGO eröffnet. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2022 sowie den Beschluss des OVG NRW vom 27. April 2023 (Az. 15 E 815/22) Bezug genommen. Die Klage ist ungeachtet der Frage, ob es sich bei den angegriffenen polizeilichen Maßnahmen (Ausschluss aus der Versammlung und Ingewahrsamnahme), die sich noch am selben Tag und damit zeitlich vor Erhebung der Klage erledigt haben, um Verwaltungsakte oder Realakte handelt, entweder als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) oder allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Klagearten sind gleich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12/11 -, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F - juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 32 ff. Eine Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der sich vorprozessual vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, unterliegt auch keiner Klagefrist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 27. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen. Eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) oder des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 30. Vorliegend ergibt sich das den Klägern zuzuerkennende besondere Feststellungsinteresse jedenfalls aufgrund des sich kurzfristig erledigenden schwerwiegenden Eingriffs in ihre Grundrechte auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Regel nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, juris, Rn. 8 f. zu einer Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW; zum Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2023 - 6 C 2/22, juris, Rn. 5, 8, vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris, Rn. 11, und vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris, Rn. 13; zu einer Zuweisung eines anderen Versammlungsortes OVG NRW, Urteile vom 22. Dezember 2023 - 15 A 2417/20 -, juris, 25 ff., und vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 43 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 33 m.w.N.; zur polizeilichen Einkesselung im Zusammenhang mit einem Fußballspiel VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 70; das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses bejahend VG Düsseldorf vom 21. April 2010 -18 K 3033/09 -, juris, Rn. 34. In versammlungsrechtlichen Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse stets anzunehmen, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 1946/06 -, juris, Rn. 20 ff. Dies ist vorliegend sowohl in Bezug auf den Ausschluss der Kläger aus der Versammlung als auch hinsichtlich ihrer anschließenden Ingewahrsamnahme über mehrere Stunden anzunehmen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen Feststellungsbegehren polizeiliche Maßnahmen in grundrechtlich geschützten Bereichen zum Gegenstand haben, das besondere Feststellungsinteresse und damit die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit des polizeilichen Handelns zu verneinen, würde einen rechtsfreien Raum eröffnen, der mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris, Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2019 - 20 K 5133/17 -, juris, Rn. 38 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2009 - 5 E 548/09 -, (n.v.). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Sowohl der Ausschluss der Kläger aus der Versammlung (dazu unter 1.) als auch ihre anschließende Ingewahrsamnahme durch den Beklagten (dazu unter 2.) waren rechtmäßig und haben die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). 1. Der Ausschluss der Kläger aus der Versammlung war rechtmäßig. a) Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss der Kläger aus der Versammlung, der ihnen wie weiteren 336 Personen mittels Lautsprecherdurchsage des Beklagten um 18:37 Uhr, 18:41 Uhr und 18:45 Uhr bekannt gegeben wurde, ist § 19 Abs. 4 VersG. Das Versammlungsgesetz des Bundes ist auf die streitgegenständliche Versammlung am 26. Juni 2021 anwendbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Sach- und Rechtslage bei einem erledigten Verwaltungsakt ist generell der Zeitpunkt der Erledigung, hier mithin der Tag der Versammlung, d.h. der 26. Juni 2021. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, juris, Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 10 B 17.1996, juris, Rn. 23. Zu diesem Zeitpunkt war das Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW) noch nicht in Kraft getreten. Die streitgegenständliche Versammlung diente gerade dazu, auf den Gesetzgebungsprozess des beabsichtigten nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes, welches erst am 7. Januar 2022 in Kraft getreten ist (GV. NRW. 2022, S. 2), Einfluss zu nehmen. Bei der streitgegenständlichen Versammlung handelte es sich um einen Aufzug unter freiem Himmel, sodass die Vorschrift des § 19 VersG, konkret dessen Absatz 4, anwendbar ist. Der Anwendung der Vorschrift des § 19 Abs. 4 VersG steht auch nicht Art. 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entgegen. § 19 Abs. 4 VersG stellt vielmehr eine zulässige Einschränkung der in Art. 11 Abs. 1 EMRK u.a. geschützten Versammlungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 2 EMRK dar. Gemäß Art. 11 Abs. 2 EMRK darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diesen Anforderungen wird die Bestimmung des § 19 Abs. 4 VersG, nach welcher Teilnehmer eines Aufzuges, die die Ordnung gröblich stören, von der Polizei von dem Aufzug ausgeschlossen werden können, gerecht. Dies gilt auch in Ansehung polizeilicher Einkesselungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen, d.h. dem polizeilichen Ausschluss einer größeren Anzahl von Versammlungsteilnehmern aus einer Versammlung einschließlich deren anschließender Ingewahrsamnahme. Auch insoweit stellt § 19 Abs. 4 VersG eine zulässige gesetzliche Beschränkung der in Art. 11 Abs. 1 EMRK garantierten Grundfreiheit i.S.d. Art. 11 Abs. 2 EMRK dar. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 8. Februar 2024 (Rs. Auray et autres v. Frankreich – n° 1162/22). Das Urteil des EGMR verhält sich zur seinerzeitigen französischen Rechtslage, die mit dem hier in Rede stehenden § 19 Abs. 4 VersG schon im Ansatz nicht vergleichbar ist: Im dortigen Fall wurde, woran der EGMR im Ergebnis Anstoß genommen hat, die behördliche Einkesselungsmaßnahme auf eine ordnungsbehördliche General klausel gestützt. Demgegenüber stützen sich die streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen auf die spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des § 19 Abs. 4 VersG (Ausschluss aus der Versammlung) sowie § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Ingewahrsamnahme) und nicht etwa auf die polizeiliche General klausel in § 8 PolG NRW. Anders als das im Urteil des EGMR auf den Prüfstand gestellte seinerzeitige französische Recht, sieht das deutsche Recht mit § 19 Abs. 4 VersG und § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW einen spezifischen Rechtsrahmen für polizeiliche Einkesselungsmaßnahmen im Rahmen von Versammlungen vor, der über den einer allgemeinen General klausel hinausgeht und im Lichte des Art. 11 Abs. 1 und 2 EMRK präzise genug ist, um willkürlichen polizeilichen Einkesselungsmaßnahmen entgegenzuwirken. Der Anwendung des § 19 Abs. 4 VersG steht vorliegend auch nicht entgegen, dass nach dem Willen des Beklagten der Ausschluss der Kläger repressiven Zwecken gedient habe und mithin auf § 163b StPO gestützt gewesen sei, um die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Strafverfolgung zu ermöglichen. Ausweislich des Rechtswegbeschlusses des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2022 sowie des OVG NRW vom 27. April 2023 war die von dem Beklagten angeführte repressive Zielrichtung des polizeilichen Handelns für die von dem Ausschluss betroffenen Versammlungsteilnehmer nicht eindeutig zu erkennen. Nach dem Wortlaut der Lautsprecherdurchsagen, mit dem die Betroffenen aus der Versammlung ausgeschlossen worden seien, habe diese Maßnahme zum einen der repressiven Strafverfolgung gedient und könne zum anderen erfolgt sein, um weitere Straftaten der in Rede stehenden Art aus der Gruppe heraus präventiv zu verhindern. Dass die streitgegenständlichen Maßnahmen auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt sein könnten, stellt der Beklagte seinerseits auch nicht in Abrede, vielmehr hat er diese als „doppelfunktionale“ Maßnahmen qualifiziert. b) Der Ausschluss der Kläger ist formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Der Beklagte war berechtigt, die Kläger, die mittels Lautsprecherdurchsagen um 18:37 Uhr, 18:41 Uhr und 18:45 Uhr zugleich mit weiteren 336 Versammlungsteilnehmern ausgeschlossen worden sind, von der Versammlung auszuschließen. Nach § 19 Abs. 4 VersG kann die Polizei Teilnehmer, welche die Versammlung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 4 VersG kann es sich dabei nicht nur um einen einzelnen, sondern auch um mehrere Versammlungsteilnehmer (Plural) handeln, sodass die Kläger beide gleichzeitig ausgeschlossen werden konnten. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 47. Der Begriff der „Ordnung“ i.S.d. § 19 Abs. 4 VersG meint sowohl die innere als auch äußere Ordnung der Versammlung. Versammlungen sollen geordnet ablaufen, damit sich alle Teilnehmer entfalten und ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verwirklichen können. Schutzgut der Vorschrift als mögliches Objekt von Störungen ist damit zunächst die im Rahmen der Versammlungsautonomie selbst definierte, innere Ordnung der Versammlung, d.h. die Versammlung in den Modalitäten ihres geordneten Ablaufs. Eine Störung der Ordnung liegt vor, wenn die Versammlung nicht mehr so ablaufen kann, wie die Veranstalter und der Leiter dies vorgeben. Insoweit kommt es auf den Charakter der Versammlung im Einzelfall an. Das Versammlungsgesetz versteht unter dem Begriff der Ordnung aber auch die objektive, äußere Ordnung, wie sie dem Versammlungsleiter und den Teilnehmern durch gesetzliche Anforderungen, insbesondere durch die Wahrung der Friedlichkeit des Versammlungsgeschehens vorgegeben ist. Die Ordnung der Versammlung dient mithin auch dem Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit. Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 11 Rn. 2; Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 394 f., 923 f. Gröblich ist eine Störung, sobald das Störverhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung grundsätzlich in Frage stellt. Dabei sind sowohl Aktionen innerhalb der Versammlung als auch das Verhalten der Teilnehmer nach außen, z.B. gegen Nichtteilnehmer oder Sachen gerichtete Handlungen, in den Blick zu nehmen. Gröbliche, d.h. erhebliche Störungen sind von geringfügigen (Bagatell-)Störungen abzugrenzen. Eine gröbliche, erhebliche Störung kann vorliegen, wenn gezielt obstruiert wird, insbesondere unter Überschreitung der üblichen Mittel argumentativer Auseinandersetzung, etwa durch Sprechchöre oder Werfen von Stink- und Rauchbomben. Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 11 Rn. 3 f.; Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 407. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit ist für einen Ausschluss aufgrund von Störungen der objektiven, äußeren Ordnung die versammlungsrechtliche Eingriffsschwelle, mithin die Voraussetzung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, heranzuziehen. Vgl. hierzu Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht,1. Aufl. 2021, Rn. 189, 191. Denn nur derartige Gefahren für die Schutzgüter erlauben einen so schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit eines Teilnehmers wie den Ausschluss. Verhaltensweisen, die die Merkmale der Auflösungstatbestände i.S.d. § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG erfüllen, d.h. eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründen, sind regelmäßig zugleich als gröbliche Störung der Ordnung der Versammlung i.S.d. § 19 Abs. 4 VersG zu qualifizieren. Vgl. insoweit BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 58 m.w.N.; Rothfuß, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, VersR, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 10 ff.; Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 407, 925. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine Verletzung dieser Schutzgüter droht. Auch ein Verstoß gegen versammlungsrechtliche Auflagen oder das Vermummungsverbot begründen regelmäßig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da sie Verstöße gegen Vorschriften des Versammlungsgesetzes (z.B. § 17a VersG) bzw. gegen vollziehbare Anordnungen nach § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG darstellen und ihrerseits Ordnungswidrigkeiten (z.B. § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG) oder Straftatbestände (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG) verwirklichen können. Der Begriff der „unmittelbaren Gefahr" stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. „fast mit Gewissheit" zu erwarten ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, Rn. 13 ff. Die bei versammlungsrechtlichen Maßnahmen vorzunehmende Gefahrenprognose erfordert dabei tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 - 15 A 1270/20 -, juris, Rn. 63 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 63 f. Für eine Bewertung der Rechtmäßigkeit kommt es dabei allein auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der in Rede stehenden polizeilichen Maßnahme für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten objektiv erkennbaren Umständen aus seiner ex-ante Perspektive an. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 58. Gemessen hieran war die von dem Beklagten in fehlerfreier Wahrnehmung seiner Einschätzungsprärogative getroffene Prognoseentscheidung, durch das Verhalten von Versammlungsteilnehmern in Block 7 bestehe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nicht zu beanstanden. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Umstände, die bis zum Zeitpunkt des Anhaltens des Aufzuges ab Block 7 durch das Einziehen der vorderen Polizeikette an der Ecke Breite Straße/Bastionstraße um 18:11 Uhr vorgelegen haben. Bei einem dynamischen, sich stetig fortentwickelnden Geschehen wie einem Demonstrationsaufzug darf die Polizei in ihre Prognoseentscheidung selbstredend das vorherige Versammlungsgeschehen einbeziehen. Handelt es sich noch dazu – wie hier – um eine Großlage, ist zudem unschädlich, da der Großlage immanent, dass zwischen dem polizeilichen Entschluss zum Eingreifen und der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme ein gewisser zeitlicher Abstand besteht, solange sich dieser Zeitpunkt nicht als willkürlich erweist. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 46. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich der tatsächliche Hergang des Demonstrationsverlaufs bis zum Einzug der beiden Polizeiketten zum Zwecke des Ausschlusses des Blocks 7 nachvollziehbar aus dem von dem Beklagten eingereichten umfangreichen, auf Festplatte gespeicherten Bild- und Videomaterial, das ein realistisches Bild von der Lage zeichnet, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Anhaltens des Aufzugs um 18:11 Uhr dargestellt hat. Dass diese von der Polizei erstellten Filmaufnahmen nicht den insoweit dokumentierten tatsächlichen Geschehensablauf wiedergeben, wird von den Klägern weder behauptet noch ist dies für das Gericht sonst in irgendeiner Weise erkennbar. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sowie der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen hat sich das Geschehen in Block 7 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Einziehens der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten danach wie folgt dargestellt: Der Block 7 bildete jedenfalls gegen ca. 15:45 Uhr am Übergang der Hofgartenrampe zur Fritz-Roeber-Straße eine durch Front- und Seitenbanner räumlich abgegrenzte Einheit. Eine an der Spitze von Block 7 befindliche Gruppe von Personen trug weitestgehend einheitliche schwarze Bekleidung und machte sich durch Gesichtsverdeckung mittels Kopfbedeckungen, über die Ohren gezogenen Schals und dunklen Sonnenbrillen sowie über die Köpfe hochgezogenen und miteinander verknoteten Banner, die als Sichtschutz eingesetzt wurden, unkenntlich. Die zudem aufgespannten Regenschirme sowie die in dieser Zeit gezündeten zwei Rauchtöpfe machten zum Zeitpunkt des Anhaltens des Aufzuges um 15:49 Uhr im Kurvenbereich der Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee durch das dadurch bedingte enggedrängte Stehen in Block 7 eine Einsichtnahme in den Block durch die polizeilichen Begleitkräfte von der Seite und von oben unmöglich. Auch nach vorne war der Block 7 durch großflächige, horizontal verlaufende Frontbanner abgegrenzt. Diese waren ebenfalls über Kopf gehalten und verknotet, sodass auch von vorne eine Einsichtnahme nicht möglich war. Ab 15:55 Uhr kam es in Block 7 bei dem im Kurvenbereich der Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee angehaltenen Aufzug zu „Rangeleien“ von Versammlungsteilnehmern aus Block 7 und den auf dem mittig zwischen den Fahrspurrichtungen verlaufenden Grünstreifen befindlichen seitlichen polizeilichen Begleitkräften. Einsatzkräfte wurden aus dem Sichtschutz der Seitenbanner heraus angerempelt, getreten und mehrfach sowohl mittels der mitgeführten Regenschirme der Versammlungsteilnehmer als auch mittels einer Fahnenstange aus dem Block heraus geschlagen. Zur gleichen Zeit skandierten Teilnehmer aus Block 7 etwa die Parolen „Tout le monde déteste la police“, „Bullen raus aus der Demo“ und es kam zu vereinzelten A.C.A.B.-Rufen („All cops are bastards“). Erneut wurde ein Rauchtopf gezündet, der die Einsicht in den Block erschwerte. Nachdem gegen 16:07 Uhr die Auflage verfügt worden war, die Front- und Seitenbanner nicht als Sichtschutz zu nutzen, und sich der Aufzug gegen 16:34 Uhr wieder in Bewegung gesetzt hatte, zogen Versammlungsteilnehmer in Block 7 bereits ab 16:39 Uhr erneut Front- und Seitenbanner über Kopf hoch und spannten Regenschirme auf, sodass die Einsichtnahme in den Block in diesem Bereich wiederum unmöglich war. Ab 17:22 Uhr zündeten Versammlungsteilnehmer in Block 7, die sich nunmehr auf der Breite Straße befanden und eine Einsicht von vorne und von der Seite weiterhin durch über Kopf gezogene Front- und Seitenbanner sowie von oben durch aufgespannte Regenschirme unmöglich machten, in kurzen Abständen vier weitere Rauchtöpfe. Dies führte zu einer massiven Rauchentwicklung und erschwerte zusätzlich die Einsichtnahme in den Block. Um 17:22 Uhr schlugen ein oder mehrere Versammlungsteilnehmer aus Block 7 mit einem Regenschirm auf die neben dem Block 7 befindlichen, behelmten Einsatzkräfte. Gegen 17:32 Uhr warf ein Teilnehmer aus dem Block 7 heraus eine Flasche nach den Einsatzkräften. Auf der Breite Straße kam es aufgrund des dynamischen Versammlungsgeschehens, das durch das mehrfache Anhalten des Aufzuges zuvor sowie vor allem im Zeitraum zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr durch das Verlassen von zahlreichen Einzelpersonen sowie Gruppen, insbesondere aus den Blöcken der Fußballfans (Block 5 und Block 9) geprägt war, zu einer Lockerung bzw. einer – jedenfalls teilweisen – Auflösung der Blockstrukturen. Dabei waren die Teilnehmer des Blocks 7 zumindest im vorderen Bereich aufgrund der verknoteten und über Kopf gezogenen Front- und Seitenbanner weiterhin als solche des Blocks 7 erkennbar. Die Teilnehmerstruktur in diesem Bereich war hinsichtlich des Alters und der Kleidung indes nicht mehr homogen. So befanden sich in diesem Blockbereich nicht mehr nur einheitlich schwarz gekleidete und vornehmlich Menschen jüngeren Alters, sondern auch bunt gekleidete Personen sowie Menschen anderen Alters. Im hinteren Blockbereich waren demgegenüber keine Seitenbanner mehr vorhanden, und die Teilnehmer in diesem Bereich liefen nicht mehr dicht gedrängt, sondern in lockerer Struktur. Im hinteren Bereich kam es zudem zu einer teilweisen Durchmischung jedenfalls mit Versammlungsteilnehmern aus Block 8, die im Wesentlichen bunte Kleidung und teils Fahnen, Warnwesten sowie ein großflächiges Banner mit der Aufschrift der Partei „Die Linke“ trugen. Nachdem um 17:34 Uhr eine hintere Polizeikette eingezogen worden war, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Aufzug weiterzog, soweit dieser sich in Bewegung setzte, wurden die dem Block 7 als zugehörig angesehenen Personen um 18:11 Uhr in Höhe der Einmündung Breite Straße/Bastionstraße mittels einer vorderen Polizeikette vom restlichen Aufzug getrennt. In der Zeit von 17:04 Uhr bis 18:04 Uhr, in der der Aufzug im Bereich Breite Straße angehalten worden war, waren mithin erhebliche Störungen aus der Versammlung ausschließlich aus dem Block 7 heraus erfolgt. In diesem Zeitraum wurden auch vier von insgesamt sieben Rauchtöpfen in Block 7 gezündet. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger, die Teilnehmer in Block 7 hätten sich gegen 18:11 Uhr friedlich verhalten, unzutreffend. Auch bei dem Einziehen der vorderen Polizeikette kam es insbesondere im vorderen sowie in den seitlichen Bereichen der abgetrennten Personen aus dem Schutz der Banner heraus zu „Rangeleien“ in Form von Anrempeln, Tritten und Schlägen gegenüber den Einsatzkräften sowie zu mehreren Flaschenwürfen auf Polizeikräfte. Dieses Versammlungsgeschehen zugrunde gelegt, hat eine zahlenmäßig begrenzte Gruppe von Personen in Block 7, in dem sich die Kläger zum Zeitpunkt ihres Ausschlusses aus der Versammlung unstreitig befanden, die Versammlung gröblich i.S.d. § 19 Abs. 4 VersG gestört, indem sie – aus Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten – fortwährend und in nicht unerheblicher Weise gegen die objektive Rechtsordnung verstoßen hat, wobei auch weiterhin mit erheblichen, unmittelbaren Gefahren für die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie für Individualrechtsgüter zu rechnen war. Eine nicht unerhebliche Anzahl an Versammlungsteilnehmern in Block 7 hat mit dem zuvor beschriebenen Verhalten anhaltend gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches verstoßen, z.B. Körperverletzungsdelikte i.S.d. §§ 223, 224 StGB gegenüber Einsatzkräften begangen. So haben diese Teilnehmer im Kurvenbereich Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee ab 15:55 Uhr sowie im Bereich Breite Straße gegen 18:11 Uhr beim Einziehen der vorderen Polizeikette die seitlichen polizeilichen Begleitkräfte i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB körperlich misshandelt, indem sie diese mehrfach aus der Deckung der Seitenbanner heraus getreten und geschlagen haben. Soweit die Schläge ab 15:55 Uhr mittels Regenschirmen und einer Fahnenstange sowie gegen 17:22 Uhr und 17:32 Uhr mittels Regenschirmen und einer Flasche erfolgten, sind die Körperverletzungsdelikte jeweils mittels eines gefährlichen Werkzeuges nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB begangen und der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung verwirklicht worden. In Bezug auf die „Rangeleien“ in Form von Anrempeln, Schlägen und Tritten ab 15:55 Uhr sowie gegen 18:11 Uhr liegen zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass Versammlungsteilnehmer in Block 7 zugleich gegen die Vornahme der Diensthandlungen der Begleitkräfte – hier des Anhaltens des Aufzuges um 15:49 Uhr im Kurvenbereich der Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee sowie des Anhaltens durch Einziehen der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr im Bereich Breite Straße/Ecke Bastionstraße – mit Gewalt Widerstand geleistet bzw. die Begleitkräfte insoweit tätlich angegriffen und damit die Straftatbestände der §§ 113, 114 StGB verwirklicht haben. Jedenfalls durch die A.C.A.B.-Rufe bestehen zudem auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verwirklichung des Straftatbestandes der Beleidigung (§ 185 StGB). Insoweit handelt es sich zwar zunächst um eine von der Meinungsfreiheit grundsätzlich geschützte Äußerung, die zwar Polizisten im Allgemeinen in ihrer persönlichen Ehre herabsetzt, allerdings weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung kann sich mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit insofern nur unter bestimmten Umständen ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 842/19 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2020 - III-3 RVs 32/20 -, juris, Rn. 6 f. Im vorliegenden Fall bestehen indes zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine hinreichende Individualisierung des Adressatenkreises. Durch die Äußerung im Rahmen des vorliegenden Versammlungsgeschehens unmittelbar gegenüber den polizeilichen Begleitkräften bestehen jedenfalls konkrete einzelfallbezogene Umstände, die eine personale Zuordnung der Äußerung zu den eingesetzten Polizeikräften nahelegt. Auch lagen zumindest für Teile der in Block 7 befindlichen Personen ab 15:55 Uhr im Kurvenbereich Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee hinreichende Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach § 125 StGB vor. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt eine gegen eine Person oder Sache gerichtete Gewalttätigkeit; eine konkrete Gefährdung oder ein Verletzungserfolg sind dabei nicht erforderlich. Für die Mitwirkung an einem Landfriedensbruch ist ein planvolles Vorgehen mit vereinten Kräften aus einer im Hinblick auf äußeres Auftreten und geschlossenes Vorgehen nicht sofort überschaubaren Menschenmenge, die von Außenstehenden als räumlich verbundenes Ganzes angesehen wird, erforderlich. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2021 - 2 StR 34/20 -, juris, Rn. 20, und vom 7. Mai 2019 - AK 13-14/19 u.a. -, juris, Rn. 24; zu diesem Maßstab auch BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 19; Rackow, in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, Stand: 1.11.2023, 60. Edition, § 125 Rn. 8; Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 125 Rn. 2 ff. Hiervon ist vorliegend aufgrund des äußeren Auftretens, der gegen 15:55 Uhr geschlossenen Blockstruktur und Vorgehensweise hinsichtlich der Äußerungen, des Anrempelns sowie der Schläge und Tritte durch den Schutz der Front- und Seitenbanner auszugehen. Darüber hinaus lagen auch tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Versammlungsgesetz vor. So war insbesondere von strafbewehrten Verstößen gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot aus § 17a Abs. 2 VersG i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG auszugehen, indem Versammlungsteilnehmer aus Block 7 – zusätzlich zu der nach der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung verpflichtenden Mund-Nasen-Bedeckung sowie der zum Sonnenschutz dienenden Sonnenbrillen oder Kopfbedeckungen – jeweils Kapuzenpullover über den Kopf bis tief ins Gesicht und/oder Schals bis über die Ohren gezogen, zudem Transparente verknotet und zur Verdeckung dauerhaft über Kopfhöhe gehalten und teilweise Regenschirme aufgespannt hatten, sodass eine Einsichtnahme von vorne, von der Seite sowie von oben in den Block nicht möglich war. Bei den bei der streitgegenständlichen Versammlung herrschenden sommerlichen Temperaturen ist für das Tragen eines Pullovers mit Kapuze sowie das Tragen eines Regenschirms kein anderer Grund als die Identitätsverschleierung bzw. im Zusammenspiel mit den über den Kopf gehaltenen Bannern die Schaffung eines nicht einsehbaren Raumes ersichtlich und von den Klägern auch nicht vorgetragen worden. Zudem begingen Teilnehmer in Block 7 fortwährend, seit um 16:07 Uhr die sofort vollziehbare Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG verfügt worden war, die Front- und Seitenbanner nicht als Sichtschutz zu benutzen, und ungeachtet des um 17:04 Uhr mittels Lautsprecherdurchsage erneut erfolgten Hinweises auf die Auflage eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG, indem sie Front- und Seitenbanner weiterhin verknoteten und so über den Kopf hielten, dass weder eine Feststellung ihrer Identität noch überhaupt eine Einsichtnahme in den hinter den Bannern befindlichen Bereich möglich war. Vorliegend kann offen bleiben, ob das Zünden von Rauchtöpfen bei der streitgegenständlichen Versammlung einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz darstellte oder es sich hierbei um – auch unter Berücksichtigung der konkreten Verwendung – zulässige Theater-Pyrotechnik handelte. Jedenfalls lagen durch die gezündeten Rauchtöpfe, die weiterhin verknoteten Front- und Seitenbanner sowie die aufgespannten Regenschirme auch Anhaltspunkte für eine – über die bereits realisierten Störungen der objektiven Rechtsordnung hinausgehende – unmittelbare Gefahr für die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie Individualrechtsgüter, insbesondere Gesundheit und Eigentum, der Begleitkräfte und umstehender Passanten vor. Denn die konkrete, dauerhafte Verwendung der Banner sowie der Regenschirme als Sichtschutz und nicht zuletzt der gezündeten Rauchtöpfe bewirkten in Summe, dass die Einsichtnahme durch die Polizeikräfte erheblich beeinträchtigt war, sodass die (weitere) Begehung von Straftaten aus dem durch die Banner und Regenschirme geschaffenen und durch die massive Rauchentwicklung der gezündeten Rauchtöpfe uneinsehbaren Bereich des Blocks 7 heraus weitestgehend unbeobachtet erfolgen konnte bzw. deren Planung zu erwarten war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. Insbesondere durch das Aufspannen von Regenschirmen und das Verknoten und über Kopf Halten der Banner als Sichtschutz ist ein Raum geschaffen worden, der sich der Kontrolle von außen durch die Polizei entzog. Die Polizei war insoweit nicht in der Lage, konkret einzuschätzen, ob und inwieweit in diesem für sie uneinsehbaren Raum in Block 7 Straftaten oder gewalttätige Aktionen vorbereitet wurden; dies war aber zum Schutz von Leib und Leben sowie des Eigentums Dritter zwingend erforderlich. Die Polizei hat auf der einen Seite den Schutz des Versammlungsgrundrechts zu gewährleisten, auf der anderen Seite aber auch den Schutz der öffentlichen Sicherheit, d.h. von Leben und Gesundheit sowie von Eigentum und Vermögen Dritter sicherzustellen. Sie muss daher stets in der Lage sein, alle für die öffentliche Sicherheit relevanten Vorgänge im öffentlichen Straßenraum während einer Demonstration, die ein Gefährdungspotential in sich tragen, zu erkennen und zu bewerten. Auf Grund des während des Aufzugs bereits gezeigten Verhaltens der Versammlungsteilnehmer, insbesondere im Hinblick auf die bereits eingetretenen Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die zuvor genannten Verstöße gegen das Strafgesetzbuch und das Versammlungsgesetz, war die Annahme, dass durch in Block 7 befindliche Teilnehmer erhebliche, nicht kalkulierbare Gefahren drohten, realistisch, lebensnah und angebracht. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 85. Präventives Handeln bedeutet nicht, dass erst dann eingegriffen wird, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn ausreichend Umstände darauf hindeuten, dass ein erheblicher Schaden eintreten wird. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 42. Der Schluss, dass in einem gezielt rechtswidrig geschaffenen, nicht einsehbaren Raum, in dem sich eine erhebliche Anzahl vermummter Personen oder in sonstiger Weise durch das Zusammenspiel von über Kopf gehaltenen Seitenbannern und Regenschirmen ihre Identität verschleiernde Personen aufhalten, Taten vorbereitet werden, die bei Einsehbarkeit und rechtzeitigem Erkennen zu einem sofortigen Einschreiten der Polizei führen würden, ist naheliegend und folgerichtig. Es erschließt sich der erkennenden Kammer nicht, aus welchem Grund sonst sich Demonstrationsteilnehmer so verhalten sollten, wenn sie nichts zu verbergen haben. In diesem Sinne auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 86. Die Größe der verwendeten Banner rechtfertigt für sich genommen jedenfalls keine andere Bewertung. Für das damit verbundene Demonstrationsanliegen war nicht erforderlich, dass diese notwendig über Kopf getragen werden, allzumal die Banner auch nicht eine entsprechende Höhe gehabt haben, die ein Überkopftragen zwingend erforderlich gemacht hätte. Im Gegenteil ist das Tragen von großflächigen Bannern über Kopf mit erhobenen Armen nach allgemeiner Lebenserfahrung erheblich anstrengender, als die Banner von oben mit den Händen in Höhe der Schultern festzuhalten, wie es zahlreiche andere Versammlungsteilnehmer in anderen Blöcken mit ähnlich großen Bannern ohne Weiteres bewerkstelligen konnten, ohne dass die damit verbundene Meinungskundgabe beeinträchtigt gewesen wäre. Das dauerhafte Hochhalten der Banner über dem Kopf durch Versammlungsteilnehmer in Block 7 erfolgte nach Überzeugung der Kammer vielmehr allein, um dahinter Schutz zu suchen und den Einsatzbeamten die Einsichtnahme in den dahinterliegenden Bereich einschließlich der dort befindlichen Teilnehmer und deren Handlungen unmöglich zu machen. Schließlich hat die Kammer nach eingehender Auswertung der Videoaufzeichnungen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in Block 7 aufgetretenen Störungen durch die Einsatztaktik der Polizei, etwa das Einziehen von seitlichen Polizeiketten neben dem Block oder die bloße Anwesenheit einer Vielzahl von Einsatzbeamten, provoziert worden sind. Zum einen obliegt es dem Einschätzungsermessen des Beklagten, welche polizeilichen Maßnahmen er zur Sicherung einer Versammlung mit 10.000 erwarteten Teilnehmern für notwendig erachtet, insbesondere nachdem von Teilen dieser Versammlung bereits Störungen für die öffentliche Sicherheit ausgegangen sind. Zum anderen ist eine derartige Polizeipräsenz bei polizeilichen Großlagen wie der streitgegenständlichen Versammlung geboten, um möglichen Gefahrenlagen umgehend angemessen begegnen zu können. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Einsatzbeamten einer friedlichen Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit der in Block 7 befindlichen Personen entgegengestanden hätte. Der fähige, besonnene und sachkundige Einsatzbeamte durfte die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt und bei der anzustellenden ex-ante Betrachtung auch als Störer in Anspruch nehmen. Zwar ist – nach umfassender Auswertung der eingereichten Videoaufzeichnungen – ex-post betrachtet unstreitig, dass die Kläger durch ihr individuelles Verhalten die Ordnung der Versammlung ihrerseits nicht gröblich gestört haben, ihnen insbesondere kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden konnte. Die Kläger wurden von dem Beklagten jedoch zu Recht als Anscheinsstörer angesehen und von der Versammlung ausgeschlossen. Verhaltensstörer i.S.d. § 4 PolG NRW ist auch der Anscheinsstörer. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 1 S 338/10 -, juris, Rn. 26. Anscheinsstörer ist, wer zwar bei einer Betrachtung ex-post keine Gefahr verursacht hat, aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten in der konkreten Situation jedoch den Eindruck erweckt, dass er die Gefahr verursacht habe. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 1 S 338/10 -, juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 112 m.w.N (Fanmarsch); VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 - juris, Rn. 69 im Rahmen einer Ingewahrsamnahme (Einkesselung) von 200 Personen im Vorfeld einer Versammlung, nachfolgend bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2022 - 1 S 1725/20 - juris. Diese Denkfigur umfasst auch Konstellationen, in denen nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt ist. Für die Einstufung als Anscheinsstörer genügt es grundsätzlich, dass ein zurechenbares Verhalten objektiv geeignet war, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut. Der Anscheinsstörer trägt also das Irreführungsrisiko, d.h. es kommt nicht darauf an, ob er ex-post tatsächlich die mit der Maßnahme bekämpfte Gefahr (mit)verursacht hat. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 68 f., und vom 17. März 2011 - 1 S 2513/10 - juris, Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 112 m.w.N. bezüglich Fanmarsch; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 - juris, Rn. 69. Ein solcher Anschein kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene bei einer unübersichtlichen Gemengelage, etwa bei von einer Gruppe ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Gefahr angetroffen wird. Das gilt umso mehr, wenn der Betroffene durch seine Anwesenheit in der Personengruppe und sein Auftreten zumindest in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein, wenn er sich also nicht so offensichtlich von den übrigen Personen unterscheidet, dass sich der Schluss aufdrängt, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 68 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 113; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 72 zur unmittelbaren Nähe. Dabei ist im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG Folgendes zu berücksichtigen: Für friedliche Versammlungsteilnehmer muss der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten Ausschreitungen begehen. Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Versammlung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, die Demonstration „umzufunktionieren" und gegen den Willen der anderen (friedlichen) Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. Da sich Gewalttätigkeiten bei Großdemonstrationen kaum jemals ganz ausschließen lassen, träfe andernfalls nahezu jeden Versammlungsteilnehmer das Risiko, allein wegen des Gebrauchmachens von der Versammlungsfreiheit – schon während der Versammlung – polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, juris, Rn. 92 – Brokdorf, und vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 13, 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 45. Die Demonstrationsfreiheit darf mithin nicht dadurch unterlaufen werden, dass an die Bejahung von gefahrverursachendem Verhalten wie etwa der drohenden oder bereits realisierten Teilnahme an Gewaltakten zu geringe Anforderungen gestellt werden. Deshalb reicht es für die Annahme der Anscheinsstörereigenschaft nicht schon aus, dass der an dem gefahrverursachenden Verhalten nicht aktiv beteiligte Versammlungsteilnehmer an Ort und Stelle verharrt bzw. mitmarschiert, auch wenn er, wie es die Regel sein wird, von vornherein mit Gewalttätigkeiten einzelner oder ganzer Gruppen rechnet und weiß, dass er allein schon mit seiner Anwesenheit den Störern mindestens durch Gewährung von Anonymität Förderung und Schutz geben kann. Für die Annahme der Anscheinsstörereigenschaft ist mehr erforderlich, nämlich die Feststellung, dass Gewährung von Anonymität und Äußerung von Sympathie darauf ausgerichtet und geeignet sind, Störer in ihren Entschlüssen und Taten zu fördern und bestärken, etwa durch Anfeuerung oder ostentatives Zugesellen zu einer Gruppe, aus der heraus Gewalt geübt wird. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf „passiv" bleibende Sympathisanten wäre verfassungswidrig, weil sie das Gebrauchmachen von der Versammlungsfreiheit mit einem unkalkulierbaren Risiko verbinden und so das Grundrecht faktisch unzulässig beschränken würde. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 49 m.w.N., 60; VG Köln, Urteil vom 12. August 2010 - 20 K 6004/09 -, juris, Rn. 78. Gemessen hieran waren die Kläger Anscheinsstörer. Für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten war aus der maßgeblichen ex-ante Sicht nicht erkennbar, dass die Kläger selbst keine Gefahr verursacht haben. Vielmehr lagen aus dieser hier maßgeblichen Perspektive konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger eine Gefahr verursacht haben. Die Kläger befanden sich räumlich und zeitlich in einer unübersichtlichen Gemengelage innerhalb des Blocks 7. Das Versammlungsgeschehen im Block 7, aus dem eine Gruppe von Versammlungsteilnehmern die beschriebenen fortwährenden und erheblichen Störungen begangen hat, stellte sich angesichts des mehrfachen Anhaltens des Aufzuges sowie der bestehenden Großlage dynamisch und nicht zuletzt durch die beschriebene Vermummung von Versammlungsteilnehmern durch über das Gesicht gezogene Kapuzenpullover und Schals sowie in Folge der über Kopf gehaltenen Front- und Seitenbanner und dem Aufspannen der Regenschirme als unübersichtlich dar. Eine Einsichtnahme in den Block war – jedenfalls von vorne und von der Seite, im Bereich der aufgespannten Regenschirme auch von oben – aus diesen Gründen nicht möglich. Ausweislich der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen hielten sich die Kläger seit ca. 16:00 Uhr in der Mitte dieses uneinsichtigen, jedenfalls durch Front- und Seitenbanner nach vorne und zu den Seiten hin erkennbar abgeschlossenen Versammlungsgeschehens in Block 7 auf. Innerhalb dieses Versammlungsgeschehens in Block 7 befanden sich die Kläger räumlich gerade in dem unmittelbaren Nahbereich, aus dem heraus Störungen begangen wurden. Ausweislich der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen waren die Kläger um ca. 17:30 Uhr im Bereich der Breite Straße nur wenige Meter von den durch Versammlungsteilnehmer des Blocks 7 gegenüber polizeilichen Begleitkräften an den Seitenbannern begangenen Rempeleien und Schlägen sowie den in diesem Zeitraum gezündeten vier Rauchtöpfen entfernt. Der Kläger zu 2) hat zudem – wenn auch nur kurzzeitig – im Bereich der Breite Straße ein Seitenbanner des Block 7 gehalten. Die unmittelbare Nähe zu dem absoluten Nahbereich der Störungen, die auf den in Augenschein genommenen Videos beobachtete Kommunikation der Kläger mit den umstehenden, anderen Versammlungsteilnehmern in Block 7 sowie das kurzzeitige Halten eines Seitenbanners durch den Kläger zu 2), mit dem er sich das Versammlungsanliegen des Blocks 7 zu eigen gemacht hat, setzen dabei im Hinblick auf das unübersichtliche Versammlungsgeschehen den zurechenbaren Anschein, es drohe ein – jedenfalls durch die Kläger (mit-)verursachter – Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut. Die Kläger sind auch nicht nur zufällig in den Störerblock geraten. Sie haben, im Gegenteil, aktiv und bewusst die Nähe zu den störenden Personen in Block 7 gesucht, obgleich sie sich ursprünglich einem anderen Block angeschlossen hatten und dort nach dem Willen des Veranstalters hinsichtlich der Blockstruktur des Aufzugs auch bleiben sollten. Insoweit haben sie vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie sich zunächst in einem anderen Block hinter Block 7 aufgehalten hätten. Als es gegen 16:00 Uhr im Kurvenbereich Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee zu Auseinandersetzungen von Versammlungsteilnehmern mit den Einsatzbeamten gekommen ist, haben sich die Kläger ihren Angaben zufolge bewusst in diesen Block begeben, um weitere mögliche Konfrontationen aus der Nähe mitzuerleben. Damit haben die Kläger sich jedenfalls während der letzten zweieinhalb Stunden vor ihrem förmlichen Ausschluss aus der Versammlung freiwillig in Block 7 aufgehalten, obwohl sie diesen Block bis zu dem Einziehen der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr zur Seite hin jederzeit wieder hätten verlassen und ihr Versammlungsgrundrecht aufgrund der Blockstruktur des Aufzuges auch in einem anderen Block hätten ausüben können. Für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten war aus der ex-ante Perspektive demgegenüber nicht erkennbar, dass sich die Kläger von dem aus Block 7 heraus gezeigten Störerverhalten distanzierten. Eine Verschränkung der Arme durch die Klägerin zu 1), wie auf den in Augenschein genommenen Videos ersichtlich, reicht hierfür nicht aus, sondern belegt nur ihr zu diesem Zeitpunkt passives Verhalten. Andere objektive Anhaltspunkte für eine aktive Distanzierung lagen ersichtlich nicht vor. Insbesondere lässt sich dem vorliegenden Video- und Bildmaterial nicht entnehmen, dass sie sich nach etwa 17:30 Uhr, als sie sich innerhalb des Blocks 7 in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der störenden Gruppierung befunden haben, von dieser deutlich räumlich entfernt hätten, um dem zurechenbaren Anschein, zu der störenden Gruppierung dazuzugehören, entgegenzuwirken. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Einziehens der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr unterschieden sich die Kläger im Übrigen auch nicht derart offensichtlich von den unmittelbar gefahrverursachenden Versammlungsteilnehmern in Block 7, dass sich für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten aufdrängen musste, dass die Kläger als Unbeteiligte in den Kreis der Betroffenen geraten waren. Insbesondere unterschied sich die Bekleidung der Klägerin zu 1), die ein rosafarbenes T-Shirt trug, sowie des Klägers zu 2), der ein dunkles Oberteil sowie eine beigefarbene Schildkappe trug, nicht in besonderem Maße von der Bekleidung der übrigen Versammlungsteilnehmer, die in diesem Bereich Störungen begingen. Vielmehr war der von der polizeilichen Maßnahme betroffene Kreis der Versammlungsteilnehmer vom äußeren Erscheinungsbild zu diesem Zeitpunkt heterogen. Ausweislich der Videoaufnahmen befanden sich im Bereich Breite Straße nicht ausschließlich einheitlich schwarz bzw. dunkel gekleidete Personen unter den Versammlungsteilnehmern, sondern auch solche mit heller bzw. bunter Bekleidung. Auch durch ihr Alter unterschieden sich die Kläger nicht grundsätzlich von anderen Versammlungsteilnehmern in Block 7, aus deren Mitte heraus die beschriebenen Störungen stattfanden. Vielmehr ergab sich auch insoweit ein heterogenes Bild und gerade keine einheitliche Altersstruktur der Versammlungsteilnehmer. Aufgrund der fehlenden Einsichtnahmemöglichkeiten war eine Identifizierung und Altersbestimmung der Teilnehmer in Block 7 zudem weitestgehend nicht möglich. Der Ausschluss der Kläger aus der Versammlung erweist sich auch als verhältnismäßig und frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO). Ihr Ausschluss war bei ex-ante Betrachtung aus Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten zur Beseitigung der Störung geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere gab es keine im Verhältnis zum Ausschluss milderen, aber gleich geeigneten Mittel. Der Erforderlichkeit der polizeilichen Maßnahme stand insoweit nicht entgegen, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VersG grundsätzlich der Versammlungsleiter für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen hat und es folglich zuvörderst ihm obliegt, Maßnahmen zu ergreifen, um eine eingetretene Störung der Ordnung zu beenden. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 48. Denn hier waren die Versammlungsleiter jedenfalls nicht in der Lage, ihrerseits nachhaltig auf die Versammlungsteilnehmer in Block 7 einzuwirken und die Störung endgültig zu beseitigen. Auch hatten die Einsatzbeamten mehrfach erfolglos ernsthafte Versuche unternommen, die Versammlungsteilnehmer in Block 7 zu einem rechtmäßigen Verhalten anzuhalten. So haben sie sowohl mehrfach das Kooperationsgespräch mit dem Versammlungsleiter gesucht als auch die Versammlungsteilnehmer, d.h. auch die Kläger, direkt mittels Lautsprecherdurchsagen angesprochen, um den friedlichen Versammlungsteilnehmern weiterhin die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Dies musste auch den Klägern bewusst gewesen sein: So wurde um 16:07 Uhr die Auflage verfügt, die Banner nicht als Sichtschutz zu nutzen. Diese Auflage wurde um 17:05 Uhr mittels Lautsprecherdurchsage wiederholt. Zugleich wurde der Versammlungsleiter D. gegen 17:05 Uhr aufgefordert, auf die Teilnehmer in Block 7 dahingehend einzuwirken, die Banner zu senken. Dieser Aufforderung ist der Versammlungsleiter ausweislich der Verwaltungsvorgänge auch nachgekommen, sodass auch den Klägern bewusst gewesen sein musste, dass Teile des Blocks 7, in dessen räumlicher Mitte sie sich befanden, diesen polizeilichen Auflagen und Aufforderungen des Versammlungsleiters offensichtlich nicht Folge leisteten. Auch das Herausziehen eines nach Auffassung des Beklagten störenden Teilnehmers aus Block 7 durch die Einsatzbeamten konnte den Klägern nicht unbemerkt geblieben sein. Sie mussten zudem damit rechnen, dass der Beklagte das immer wieder auftretende störende Verhalten aus Block 7 nicht ohne Sanktionen hinnehmen würde. Insbesondere in der Zeit zwischen 17:04 Uhr und 18:04 Uhr, als der ganze Aufzug von der Polizei angehalten worden war, sind die von der Polizei dokumentierten Störungen aus der Versammlung ausschließlich aus dem Block 7 erfolgt. In diesem Zeitraum sind auch vier von insgesamt sieben aus dem Block 7 gezündete Rauchtöpfe gezündet worden. Die Kläger hatten auch zu dieser Zeit noch hinreichend Gelegenheit, sich aus der unmittelbaren Nähe der störenden Personen in Block 7 zu entfernen und andernorts innerhalb der Versammlung ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das sich nur auf eine friedliche Ausübung beschränkt, auszuüben. Erweist sich der Ausschluss der Kläger aus der Versammlung nach alledem als nach § 19 Abs. 4 VersG gerechtfertigt, kann dahinstehen, ob zudem auch die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen der Polizei auf repressiver Grundlage vorgelegen haben. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 98. 2. Auch die Ingewahrsamnahme der Kläger war rechtmäßig und hat die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kammer legt den Klageantrag im Hinblick auf die zeitliche Reihenfolge der beklagten polizeilichen Maßnahmen gemäß § 88 VwGO dahin aus, dass die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Ingewahrsamnahme für den Zeitraum im Anschluss an ihren förmlichen Ausschluss aus der Versammlung ab 18:37 Uhr bis zu ihrer Entlassung aus der „Einkesselung“ um 21:58 Uhr (Klägerin zu 1) und 22:19 Uhr (Kläger zu 2) begehren. a) Ermächtigungsgrundlage für die Ingewahrsamnahme der Kläger, soweit diese auch zur präventiven Gefahrenabwehr erfolgte, ist § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Die Ingewahrsamnahme durfte vorliegend auf Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt werden. Ein Rückgriff auf polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen war insbesondere nicht aufgrund der sog. Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit ausgeschlossen. Denn die Kläger waren, wie unter 1. dargelegt, zuvor wirksam aus der Versammlung ausgeschlossen worden mit der Folge, dass daraufhin wieder allgemeines Polizeirecht zur Anwendung kam. Vgl. zur Polizeifestigkeit der Versammlung BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - juris, Rn. 17 f., und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris, Rn. 40 ff.; zur Möglichkeit der Platzverweisung nach Ausschluss aus der Versammlung statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris, Rn. 40, 47, und vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 18, 22. Die sog. Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit bedeutet nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden kann. Denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr von Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Vielmehr ist das Versammlungswesen im Versammlungsrecht nicht umfassend und vollständig, sondern nur teilweise und lückenhaft geregelt, sodass nach dem Ausschluss der Kläger aus der Versammlung in Ermangelung spezieller Regelungen auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht der Länder zurückgegriffen werden konnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 - 6 B 58/10 -, juris, Rn. 6; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 24. September 2014 - 5 K 659/14.F -, juris, Rn. 19. Das Festhalten der Kläger „im Raum“ ist von der Rechtsfolge des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW auch erfasst. Diese Maßnahme ist als Ingewahrsamnahme zu qualifizieren. „Ingewahrsamnahme“ meint das präventiv-behördliche Festhalten mit dem Ziel, den Betroffenen daran zu hindern, sich fortzubewegen, ihm mithin für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum die Freiheit zu entziehen. Freiheitsentziehung ist dabei die Aufhebung der tatsächlich und rechtlich an sich gegebenen körperlichen Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin. Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl. 2023, § 35 PolG NRW, Rn. 2 ff.; vgl. zur Freiheitsentziehung BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 -, BVerfGE 149, 293-345, juris, Rn. 67. So liegt der Fall hier. Durch das Festhalten der Kläger sowie 336 weiterer Personen auf der Breite Straße/Bastionstraße wurde die körperliche Bewegungsfreiheit der Kläger nach jeder Richtung aufgehoben. Sie konnten sich nicht mehr selbständig von Ort und Stelle aus dem durch den Einzug der hinteren Polizeikette um 17:34 Uhr und dem Einzug der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr begrenzten Block 7 entfernen. Mithin lag eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG und damit eine Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht vor. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2022 - 2 BvR 2292/00 -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2022 - 1 S 1724/20 - juris, Rn. 37 im Nachgang zu VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 59. Für das Festhalten im Raum war vorliegend auch nicht § 12 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 PolG NRW als lex specialis anwendbar. Denn die durch Einschließen der eingezogenen Polizeiketten erfolgte Ingewahrsamnahme der Kläger mit weiteren 336 Personen war der Zweck der polizeilichen Maßnahme und nicht nur das Mittel zu einem angestrebten Zweck der möglichen Identitätsfeststellung nach § 12 PolG NRW. Vgl. zur Abgrenzung insoweit Mokros, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Aufl. 2022, § 35 Rn. 1. Diese Norm ermächtigt die Polizei lediglich zu einem Festhalten einer Person zur Feststellung der Identität, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wever, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl. 2023, § 12 PolG NRW, Rn. 20. Hier sollten ausweislich der Lautsprecherdurchsagen sowie des Verwaltungsvorganges die Kläger sowie die weiteren 336 eingeschlossenen Personen „im Raum“ festgehalten werden, um weitere Störungen zu verhindern, den übrigen Blöcken des Aufzuges ein Weiterziehen und eine Abschlusskundgebung auf der Landtagswiese zu ermöglichen und die von der Einschließungsmaßnahme betroffenen Personen im Hinblick auf die bereits erfolgten Straftaten den geplanten und noch einzurichtenden sog. Trichtermaßnahmen, d.h. der Identitätsfeststellung, Durchsuchung sowie erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen. Ein Festhalten ausschließlich zum Zwecke der Identitätsfeststellung, etwa mangels vorzeigbarer Ausweispapiere oder der Weigerung diese herauszugeben, wie es die von § 12 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 PolG NRW vorgesehene Rechtsfolge ermöglicht, scheitert daher. Die genannten Zwecke und die weiteren im Wege der sog. Trichtermaßnahmen von vornherein geplanten polizeilichen Maßnahmen der Durchsuchung sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung übersteigen die von § 12 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 PolG NRW vorgesehene Rechtsfolge im vorliegenden Fall bei Weitem. Der Anwendung der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW steht auch nicht Art. 11 EMRK entgegen. Auch § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW stellt eine zulässige Einschränkung der in Art. 11 Abs. 1 EMRK u.a. geschützten Versammlungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 2 EMRK dar. Den dort aufgestellten normativen Anforderungen wird die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW, nach der Personen in Gewahrsam genommen werden können, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern, gerecht. Dies gilt auch in Ansehung polizeilicher Einkesselungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen, d.h. der polizeilichen Ingewahrsamnahme einer größeren Anzahl von Personen, nachdem diese zuvor aus einer Versammlung ausgeschlossen worden sind. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil EGMR vom 8. Februar 2024 (Rs. Auray et autres v. Frankreich – n°1162/22). Das Urteil des EGMR verhält sich zur seinerzeitigen französischen Rechtslage, die mit dem hier in Rede stehenden § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW schon im Ansatz nicht vergleichbar ist: Im dortigen Fall wurde, woran der EGMR im Ergebnis Anstoß genommen hat, die behördliche Einkesselungsmaßnahme auf eine ordnungsbehördliche General klausel gestützt. Demgegenüber stützt sich die streitgegenständliche polizeiliche Einkesselungsmaßnahme, wie bereits ausgeführt, auf die spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des § 19 Abs. 4 VersG (Ausschluss aus der Versammlung) sowie § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Ingewahrsamnahme) und nicht etwa auf die polizeiliche General klausel in § 8 PolG NRW. Anders als das im Urteil des EGMR auf den Prüfstand gestellte seinerzeitige französische Recht, sieht das deutsche Recht mit § 19 Abs. 4 VersG und § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW einen spezifischen Rechtsrahmen für polizeiliche Einkesselungsmaßnahmen im Rahmen von Versammlungen vor, der über den einer allgemeinen General klausel hinausgeht und im Lichte des Art. 11 Abs. 1 und 2 EMRK präzise genug ist, um willkürlichen polizeilichen Einkesselungsmaßnahmen entgegenzuwirken. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass vorliegend mit den Klägern weitere 336 Personen nach deren Ausschluss aus der Versammlung in Gewahrsam genommen wurden. Der Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Es bestehen auch sonst keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Ingewahrsamnahme einer größeren Personengruppe („Polizeikessel“ bzw. Einkesselungsmaßnahme) einer gesonderten, speziellen Ermächtigungsgrundlage als Standardmaßnahme bedürfte. So auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 31, 61 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 24. September 2014 - 5 K 659/14.F -, juris, Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteile vom 30. Januar 2013 - 18 K 5912/11 -, juris, Rn. 18, vom 26. Februar 2013 - 18 K 5684/10 -, juris, Rn. 24, und vom 19. März 2013 - 18 K 3136/11 -, juris, Rn. 18. Der Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW steht schließlich auch nicht entgegen, dass nach dem Willen des Beklagten der Ausschluss der Kläger repressiven Zwecken gedient habe und mithin auf § 163b StPO gestützt gewesen sei, um die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Strafverfolgung zu ermöglichen. Ausweislich des Rechtswegbeschlusses des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2022 sowie des OVG NRW vom 27. April 2023 war die von dem Beklagten angeführte repressive Zielrichtung des polizeilichen Handelns für die von dem Ausschluss betroffenen Versammlungsteilnehmer nicht eindeutig zu erkennen. Nach dem Wortlaut der Lautsprecherdurchsagen, mit dem die Betroffenen aus der Versammlung ausgeschlossen worden seien, habe diese Maßnahme zum einen der repressiven Strafverfolgung gedient und könne zum anderen erfolgt sein, um weitere Straftaten der in Rede stehenden Art aus der Gruppe heraus präventiv zu verhindern. Dass die streitgegenständlichen Maßnahmen auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt sein könnten, stellt der Beklagte seinerseits auch nicht in Abrede, vielmehr hat er diese als „doppelfunktionale“ Maßnahmen qualifiziert. b) Die Ingewahrsamnahme der Kläger war formell und materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Durchführung vor. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Die Wendung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW „unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit“ ist vor dem Hintergrund des hohen Rangs der Freiheit der Person zu verstehen. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen die Freiheit des Einzelnen unter Umständen zurücktreten muss, gehört der Schutz der Allgemeinheit und Einzelner vor mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten. Der Begriff „unmittelbar bevorstehend“ ist gleichzusetzen mit „unmittelbar bevorstehender Gefahr“ oder „gegenwärtiger Gefahr“, woraus sich besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts sowie strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad ergeben. Es müssen bestimmte, nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Bloße Vermutungen, vage Verdachtsgründe und Ähnliches reichen hierfür nicht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. August 2022 - 17 K 4838/20 -, juris, Rn. 31 unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2012 - 5 A 1045/09 -, juris, Rn. 37 zur gleichlautenden Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, und vom 9. Januar 2012 - 5 E 251/11 -, n.v., S. 8 des Entscheidungsabdrucks. Insoweit kommt dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG jedoch kein höherer Rang zu als dem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG. Folglich finden auch im Rahmen der Ingewahrsamnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW die oben beschriebenen, beim Ausschluss der Kläger aus der Versammlung geltenden Maßstäbe entsprechende Anwendung. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 24. September 2014 - 5 K 659/14.F -, juris, Rn. 53 in Anwendung des dortigen Landesrechts. Die Rechtmäßigkeit der hierfür anzustellenden Gefahrenprognose bestimmt sich aus der Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten ex-ante. Der Beklagte hat insoweit eine Einschätzungsprärogative. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 63. Als Adressat einer Ingewahrsamnahme kommt grundsätzlich nur die Person in Betracht, bezüglich derer anzunehmen ist, dass sie die Straftat oder Ordnungswidrigkeit in unmittelbarer zeitlicher Nähe begehen wird oder bereits begangen hat und fortsetzt. Die bloße Anwesenheit in einer Menschenmenge – wie hier innerhalb eines Polizeikessels –, aus dem heraus es zu Straftaten gekommen ist, genügt insoweit grundsätzlich nicht. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013 - 18 K 3136/11 -, juris, Rn. 18; Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl. 2023, § 35 PolG NRW, Rn. 20 f. Für die Standardmaßnahme des § 35 PolG NRW sind jedoch die allgemeinen Vorschriften des Polizeigesetzes NRW, u.a. § 4 PolG NRW, anwendbar. Da der Anscheinsstörer einen Unterfall des Verhaltensstörers darstellt, sind auch hier dieselben Maßstäbe anzulegen, wie hinsichtlich des Ausschlusses der Kläger aus der Versammlung. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 - juris, Rn. 67; nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2022 - 1 S 1724/20 - juris, Rn. 4. Dies zugrunde gelegt, durfte ein fähiger, besonnener und sachkundiger Polizeibeamter – wie oben ausgeführt – in fehlerfreier Wahrnehmung seiner Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass eine Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit durch die Kläger unmittelbar bevorsteht, und die Kläger mithin als Anscheinsstörer in Anspruch nehmen (s.o.). Die Ingewahrsamnahme der Kläger war auch unerlässlich im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. „Unerlässlich“ ist eine Ingewahrsamnahme als äußerstes Mittel der Gefahrenabwehr nicht bereits dann, wenn sie mangels milderer Mittel mit gleicher Eignung erforderlich ist, sondern nur dann, wenn die Gefahrenabwehr nur auf diese Weise möglich und nicht durch eine andere Maßnahme ersetzbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 5 A 1045/09 -, juris, Rn. 45 ff.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. August 2022 - 17 K 4838/20 -, juris, Rn. 39 m.w.N.; Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl. 2023, § 35 PolG NRW, Rn. 20; Mokros, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Aufl. 2022, § 35 Rn. 7. Hierbei handelt es sich um in den Tatbestand verlagerte Verhältnismäßigkeitsaspekte. Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl. 2023, § 35 PolG NRW, Rn. 20. Die Ingewahrsamnahme der Kläger bis zu ihrer Entlassung aus den sog. Trichtermaßnahmen um 21:58 Uhr bzw. 22:19 Uhr war unerlässlich; ein milderes Mittel kam nicht ernsthaft in Betracht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 - 1 S 2513/10 - juris, Rn. 28; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 76. Insbesondere stellte sich das Aussprechen eines Platzverweises nach § 34 PolG NRW nicht als milderes, gleich geeignetes Mittel dar, um der von den Klägern ausgehenden Anscheinsgefahr zu begegnen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Kläger gleichzeitig mit weiteren 336 Personen in Gewahrsam genommen worden sind. Dem Beklagten war es bei der Vielzahl der zusammen mit den Klägern aus der Versammlung ausgeschlossenen Personen und angesichts des dynamischen Geschehens nicht möglich, Platzverweise auszusprechen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 70; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 138. Ein fähiger, besonnener, sachkundiger Polizeibeamter durfte davon ausgehen, dass ein Platzverweis aufgrund der Vielzahl der Personen, der Heterogenität des eingeschlossenen Personenkreises und der optischen Ähnlichkeit der Kläger mit den Versammlungsteilnehmern in anderen Blöcken nicht hinreichend sicher hätte kontrolliert und durchgesetzt werden können. Zudem hätten durch die bloße Aussprache von Platzverweisen weitere Störungen aus der Versammlung, die während der Ingewahrsamnahme der Kläger fortdauerten und erst nach Beendigung der Versammlung um 23:37 Uhr endeten, nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden können. Auch durften die Einsatzbeamten davon ausgehen, dass die Erteilung von Platzverweisen hinreichend wahrscheinlich zu einer Frustration u.a. der Kläger, die zu der Versammlung extra aus dem E. angereist waren, sowie zu ähnlichen gruppendynamischen Effekten geführt hätten, wie sie sich zuvor schon bei Solidarisierungsaktionen von Teilnehmern anderer Blöcke, zuletzt beim Einziehen der vorderen Polizeikette zwecks Ausschlusses u.a. der Kläger aus der Versammlung, gezeigt hatten. Schließlich durfte ein fähiger, besonnener, sachkundiger Polizeibeamter die Erwartung hegen, dass von den durchgeführten Identitätsfeststellungen aller in Gewahrsam genommenen Personen, zu denen auch die Kläger gehörten, ein mäßigender Effekt auf die übrigen Versammlungsteilnehmer ausgehen würde. Die Ingewahrsamnahme war auch im Übrigen verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Der Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit der Kläger aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG stand nicht außer Verhältnis zu der mit dieser Maßnahme bezweckten Gefahrenabwehr, die insbesondere dem Schutz vor der Begehung weiterer Straftaten, dem Schutz der Begleitkräfte sowie Dritter und zur Gewährleistung der Versammlungsfreiheit der übrigen friedlichen Versammlungsteilnehmer diente. Insbesondere die Dauer der Ingewahrsamnahme der Kläger von 18:37 Uhr bis 21:58 Uhr hinsichtlich der Klägerin zu 1) bzw. 22:19 Uhr hinsichtlich des Klägers zu 2) war nicht unangemessen. Sie rechtfertigt sich durch die Vielzahl der mit den Klägern als Störer bzw. Anscheinsstörer in Gewahrsam genommenen Personen (insgesamt 338), die der Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt worden sind. Es ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht vorgetragen worden, dass die Einsatzbeamten die Kläger beschleunigt hätten identitätsfeststellen und erkennungsdienstlich behandeln können. Die Kammer hat auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Dauer der Ingewahrsamnahme der Kläger durch unzureichende organisatorische Maßnahmen unzulässig hinausgezögert hätte. Es kann auch dahinstehen, ob die Kläger sich ausweisen konnten, da dies die Dauer ihrer Ingewahrsamnahme nicht verringert hätte; denn nach den Erkenntnissen der Kammer sind alle eingeschlossenen Personen identitätsfestgestellt und erkennungsdienstlich behandelt worden, unabhängig davon, ob sie in Besitz von Ausweisdokumenten waren oder nicht. Anders als die Kläger meinen, bedurfte es vorliegend auch keiner richterlichen Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW, da eine solche aufgrund der zeitlichen Dauer und der Menge der in Gewahrsam genommenen Personen nicht rechtzeitig hätte herbeigeführt werden können. Die Ingewahrsamnahme der Kläger erweist sich schließlich auch mit Blick auf § 38 Abs. 1 PolG NRW als rechtmäßig. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 38 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW, nach dem die festgehaltene Person zu entlassen ist, wenn der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist, liegt hier ersichtlich nicht vor. Zudem unterschritt auch die zeitliche Dauer der Ingewahrsamnahme der Kläger die Grenze des § 38 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW, wonach spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen ist, deutlich. Erweist sich die Ingewahrsamnahme der Kläger nach alledem als nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW gerechtfertigt, kann dahinstehen, ob zudem auch die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen der Polizei auf repressiver Grundlage vorgelegen haben. So auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 98. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.1 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Dabei ist das Gericht im Hinblick auf die angegriffenen verschiedenen polizeilichen Maßnahmen anlässlich der Versammlung von einem einheitlichen Geschehen ausgegangen, für das insgesamt der Regelstreitwert anzusetzen war, vgl. insoweit etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 E 128/16 -, juris, Rn. 6, der im Hinblick auf die beiden Kläger addiert worden ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.