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Urteil

5 K 1695/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0510.5K1695.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „Ustraße 2a“ in E. Das Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut und seit dem Jahre 1900 an die öffentliche (Mischwasser-)Kanalisation angeschlossen. Im Erdgeschoss des Gebäudes wird durch einen Pächter eine Speisegaststätte („U1“) betrieben; es handelt sich dabei laut Gewerbeanmeldung von November 2010 um eine Speisewirtschaft in Form eines Restaurants mit herkömmlicher Bedienung. Ein Fettabscheider ist nicht eingebaut. Mit Schreiben vom 2. November 2010 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zu ihrer Absicht Stellung zu nehmen, den Einbau eines Fettabscheiders zu fordern. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass nach ihrer Auffassung der Einbau eines Fettabscheiders nicht erforderlich sei. Eine Kamerabefahrung habe ergeben, dass in der Anschlussleitung keine Fettablagerungen zu finden seien, obwohl in dem Objekt seit dem Jahre 1996 ununterbrochen Gastronomie betrieben werde. In dem mit 100 m² Nutzfläche recht kleinen Betrieb fielen keine größeren Fettmengen im Abwasser an als bei vergleichbaren Nutzungen, bei denen die Beklagte den Einbau eines Fettabscheiders nicht verlange. Außerdem genieße der Betrieb Bestandsschutz. Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 forderte die Beklagte die Klägerin daraufhin unter Berufung auf die städtische Abwassersatzung auf, innerhalb von sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung in die Entwässerungsanlage des streitgegenständlichen Grundstücks eine nach DIN 4040-100/EN 1825 bemessene und vom Institut für Bautechnik für den festen Einbau in Restaurants etc. zugelassene Fettabscheideranlage einzubauen, sämtliches in den Gewerbebetrieben anfallendes fetthaltiges Abwasser über diese Anlage zu führen und den Abschluss der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass vor dem Einbau der Fettabscheideranlage eine prüfbare Berechnung nach EN 1825-2.2002 Punkt 6, Wahl der Nenngröße, in Verbindung mit Anhang A. („Berechnung auf der Grundlage der in die Abscheideranlage entwässernden Einrichtungen/Auslaufventile“, die zu der Bemessungsgröße der Fettabscheideranlage geführt haben,) einzureichen sei. Wegen der näheren Begründung des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Am 9. März 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie Folgendes ergänzend vorgetragen: Soweit die Beklagte von ihr die Vorlage einer Berechnung nach EN 1825-2.2002 Punkt 6, Wahl der Nenngröße, in Verbindung mit Anhang A. („Berechnung auf der Grundlage der in die Abscheideranlage entwässernden Einrichtungen/Auslaufventile“, die zu der Bemessungsgröße der Fettabscheideranlage geführt haben,) gefordert habe, fehle es an einer satzungsrechtlichen Grundlage hierfür. Außerdem werde das Publizitätsgebot verletzt, das nach der Rechtsprechung des OVG NRW besage, dass eine Bezugnahme auf eine DIN-Norm nicht ausreiche, um eine entsprechende satzungsmäßige Verpflichtung des Bürgers zum Einbau entsprechender Anlagen zu begründen. Aus letzterem Grund sei auch die Satzungsregelung über die Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders rechtswidrig, da in § 8 Abs. 2 der städtischen Abwassersatzung bestimmt sei, dass die Abscheideranlage und ihr Betrieb den einschlägigen technischen Anforderungen (z.B. DIN-Vorschriften) entsprechen müssten. Abgesehen davon sei die Forderung der Satzung nach dem Einbau von Abscheideranlagen auch deswegen rechtswidrig, weil die Forderung gegen Art. 3 und 14 Grundgesetz (GG) verstieße. Für Mehrfamilienhäuser werde kein Fettabscheider verlangt, obwohl es in E Häuser gebe, die mit Hunderten von Wohnungen an die Kanalisation angeschlossen seien und in jedem Haushalt Fette vorgehalten würden, was nach der Satzung ebenfalls für eine Einbauforderung ausreiche. Der Einbau werde ungeachtet der Frage des konkreten Fettanfalls im betroffenen Gewerbebetrieb verlangt. In § 7 Abs. 4 der Abwassersatzung lasse die Stadt die Einleitung von bestimmten Stoffen bis zu bestimmten Grenzwerten zu. Dagegen werde bei der Einleitung von Fetten unabhängig von Menge und Art der Abscheidereinbau gefordert. Fette seien nach ihrer Umweltgefährlichkeit i.Ü. nicht mit den anderen in § 8 Abwassersatzung genannten Stoffen wie Benzin etc. gleichzusetzen. Der mit dem Einbau eines Fettabscheiders verbundene Kosten- und Folgekostenaufwand stelle eine Belastung des Eigentümers dar, der nur bei einem greifbaren Abscheidebedürfnis verhältnismäßig sei. Bei dem hier betroffenen Betrieb handele es sich um eine Pizzeria, die nicht mit einer Imbissbude zu vergleichen sei; das gelte um so mehr, als der Betreiber das eventuell anfallende Fett oder Speisereste mit einem gesonderten Entsorgungssystem entsorge. In der Anschlussleitung fänden sich keine Fettablagerungen. Schließlich habe die Beklagte ihr Auswahlermessen bzgl. des zum Einbau Verpflichteten verletzt. Sie habe die Klägerin herangezogen statt den Betreiber des Restaurants, der das Fett allenfalls einleite. Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 10. Mai 2011 hat die Beklagte die Frist zur Erfülluing der Einbaupflciht auf 8 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides verlängert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 in der Fassung, die er im Erörterungstermin vom 10. Mai 2011 gefunden hat, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage unter Bezugnahme auf ihren Bescheid und unter Vertiefung der dort gegebenen Begründung entgegen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 VwGO übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist in der Fassung, die er im Erörterungstermin vom 10. Mai 2011 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Forderung der Beklagten an die Klägerseite, eine nach DIN 4040-100/EN 1825 bemessene und vom Institut für Bautechnik für den festen Einbau in Restaurants zugelassene Fettabscheideranlage innerhalb von acht Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung in die Entwässerungsanlage des streitgegenständlichen Grundstückes einzubauen und sämtliches in dem Gaststättenbetrieb anfallendes fetthaltiges Abwasser über diese Anlage zu führen, bildet § 8 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E vom 30. März 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. Dezember 2010 (ABS), die im - für die Prüfung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides galt. Soweit die Beklagte darüber hinaus unter inzidenter Bestimmung der bei der Wahl der Nenngröße des Abscheiders genau anzuwendenden Berechnungsmethode gefordert hat, vor dem Einbau Unterlagen zur Prüfung der Berechnung der nach bestimmten Vorgaben zu wählenden Nenngröße des Abscheiders vorzulegen, findet diese Forderung ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 ABS. Durch die Satzungsregelungen werden die Pflichten im Kanalbenutzungsverhältnis, das zwischen der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde und den Anschlussnehmern besteht und das generell durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt geregelt werden kann, vgl. zu diesen Regelungsbefugnissen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -; veröffentlicht u.a. in juris, für den hier in Rede stehenden Sachverhalt konkretisiert. Danach hat der Anschlussnehmer, auf dessen Grundstück Rückstände u.a. von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen, dem hier allein in Rede stehenden Nutzungsfall, nach Anweisung der Stadt Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheideranlage) (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ABS). Die Abscheideranlage und ihr Betrieb muss den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen (z.B. DIN-/EN-Normen) (§ 8 Abs. 2 ABS). Das entnommene Abscheidegut darf nicht eigenmächtig weder an der Abscheideranlage noch an einer anderen Stelle der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden (§ 8 Abs. 3 ABS). Nach dem Sinn und Zweck der Einbauforderung, die öffentliche Kanalisation vor dem Eintrag sie übermäßig schädigender Stoffe zu schützen, ist mit der satzungsmäßigen Einbauforderung ersichtlich zugleich die fordernde Erwartung verbunden, die eingebaute Abscheideranlage auch zu nutzen; diese stillschweigend mit der Einbauverpflichtung verbundene Nutzungsforderung hat die Beklagte in dem Bescheid nur klarstellend expliziert. Nach § 5 Abs. 1 ABS hat der Anschlussnehmer zur Sicherstellung der ordnungs- und satzungsgemäßen Abwasserbeseitigung spätestens 6 Wochen vor dem Einbau einer Abscheideranlage bei der Stadt eine Anschlussgenehmigung/Einleitungsgenehmigung unter Vorlage prüffähiger Entwässerungszeichnungen in 2-facher Ausfertigung gemäß den "Vorgaben des Stadtentwässerungsbetriebes zum Anschlussantrag" für jedes Haus bzw. Grundstück einzuholen. Die – im Rahmen der durch den angefochtenen Bescheid konkretisierten Pflicht nach § 5 Abs. 1 ABS zur Vorlage eines Genehmigungsantrages von der Beklagten sinngemäß gemachte – Vorgabe, dem Antrag eine Berechnung nach der im Bescheid genannten Berechnungsmethode zur Wahl der Nenngröße beizufügen, rechtfertigt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 2 ABS, wonach die Art der Vorrichtung die Stadt bestimmt, in Verbindung mit den (sachverständigen) Berechnungsvorgaben der DIN EN 1825-2 (Ausgabe Februar 2002). Die Bezugnahme auf die Berechnungsvorgaben der DIN EN 1825-2 macht die Forderung entgegen der Annahme der Klägerseite nicht rechtswidrig. Zwar ist gemäß der klägerseitig zitierten Rechtsprechung des OVG NRW die Einbeziehung außerrechtlicher Regelungen wie DIN-Normen in Satzungsnormen durch Verweisung unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam, wenn die „Regelung“, auf die verwiesen wird, nicht in einer Weise veröffentlicht ist, die hinsichtlich Zugänglichkeit und Verlässlichkeit der Veröffentlichung in amtlichen Publikationsorganen entspricht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9.Mai 2006 – 15 A 4247/03 –, veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rdnr. 23 ff. Diese Rechtsprechung findet hier aber keine Anwendung. Zum einen geht es hier nicht um die Wirksamkeit von Satzungsnormen, die auf DIN-Normen verweisen, weil die hier in Rede stehende, auf eine DIN-Norm verweisende Regelung zur Berechnung der erforderlichen Nenngröße des Abscheiders nicht in der Satzung getroffen ist, sondern bloßer Teil des den vorliegenden Einzelfall regelnden Verwaltungsakts ist. Zum anderen hat das OVG NRW in Abgrenzung zu der o.g. Rechtsprechung Folgendes entschieden: Ist in einer gemeindlichen Entwässerungssatzung etwa eine bestimmte anzuwendende Messmethode durch eine in Fachkreisen bekannte DIN-Vorschrift bezeichnet, ist diese Bezeichnung unter den rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der Publizität und Bestimmtheit von Normen unbedenklich, weil die DIN-Vorschrift in diesem Fall nicht durch Inbezugnahme zum Satzungsrecht erhoben ist, sondern der Hinweis auf die DIN-Vorschrift eine bloße Kurzbezeichnung für eine bestimmte Untersuchungsmethode ist. Diese Kurzbezeichnung ersetzt die Bezeichnung der satzungsrechtlich gemeinten Untersuchungsmethode durch eine längere und unpräzisere Bezeichnung. Insofern stellt sich hier nicht die Frage rechtsstaatlicher Publizität, sondern die der rechtsstaatlichen Bestimmtheit der Bezeichnung. Das Bestimmtheitsgebot verbietet nicht grundsätzlich, in Normen Fachbegriffe zu benutzen, die der Allgemeinheit unverständlich sind. Maßgebend dafür, ob das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot durch die Verwendung von der Allgemeinheit unbekannten Fachbegriffen verletzt wird, ist, ob der Fachbegriff gerade für den Kreis der Normadressaten verständlich ist. Gegen eine Regelung, die den Verweis auf DIN-Vorschriften nach der beschriebenen Art einer Kurzbezeichnung für den Regelungsinhalt verwendet, bestehen unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Bestimmtheit etwa dann keine Bedenken, wenn sich die Norm an Normunterworfene wendet, die ihre in der Norm geregelten Rechte und Pflichten ohnehin nur – soweit ihnen die eigene Sachkunde fehlt – durch Einschaltung sachkundiger Personen erfüllen können und diesem sachkundigen Personenkreis – bezogen auf den in der Entscheidung des OVG NRW betrachteten Falles einer DIN-basierten Untersuchungsmethode – klar ist, welche Untersuchungsmethode mit der genannten DIN-Regelung gemeint ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2007 – 15 A 69/05 –, veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rdnr. 35 ff. Übertragen auf den vorliegenden Fall, bei dem der betroffene Einbau eines Fettabscheiders in die Abwasseranlage ebenfalls die Einschaltung sachkundiger Personen erfordert, bedeutet dies, dass auch die Regelung in dem Bescheid mit dem Hinweis auf die Berechnungsvorgaben der DIN EN 1825-2 hinreichend bestimmt ist, da dem sachkundigen Personenkreis klar ist, welche Berechnungsmethode mit der genannten DIN-Regelung gemeint ist. Die Forderung in dem Verwaltungsakt, die Nenngröße des Abscheiders nach der genannten Berechnungsmethode der DIN EN 1825-2 zu bestimmen, rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sie sachgerecht ist, weil in der genannten DIN-Vorschrift, die sich u.a. gerade mit den Einsatzbedingungen und mit der Wahl der Nenngröße von Fettabscheidern befasst, technisch-sachverständig festgestellt ist, dass die in Rede stehende Methode geeignet ist, die Nenngröße zu ermitteln, bei der die mit der Einbauforderung erstrebte Fettabscheidung die erwünschte Rückhaltewirkung in ausreichendem Umfang erzielt. Schließlich ist auch die Forderung, die erforderliche Nenngröße auf der „Grundlage der in die Abscheideranlage entwässernden Einrichtungen/Auslaufventile“, d.h. nach der Methode A.1 des Anhangs A zur DIN EN 1825-2 zu berechnen und nicht nach der Methode A.2 (auf der Grundlage der „Art des entwässernden Betriebes“) sachgerecht und verhältnismäßig. Denn bei der Methode A.1 hängt die Nenngrößenberechnung i.W. von den Parametern der Art und Zahl der im Betrieb eingesetzten Kücheneinrichtungsgegenstände ab, die konstanter und für die Behörde besser nachzuvollziehen sind als der bei der Methode A.2 i.W. maßgebliche Parameter der (stärker schwankungsanfälligen) Anzahl der täglich produzierten warmen Essensportionen. Auch der Geltung der Satzungsvorschrift des § 8 Abs. 1 ABS, in der die Einbauforderung als solche gestellt wird, kann die Klägerseite nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Satzungsvorgabe in § 8 Abs. 2 Satz 1 ABS nichtig sei. Dort ist geregelt, dass die Abscheideranlage und ihr Betrieb den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen (z.B. DIN-/EN-Normen) muss. Es kann offen bleiben, ob die unspezifische Bezugnahme in der Satzungsnorm auf außerrechtliche Regelungen wegen Verstoßes gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Publizität von Normen unwirksam ist, vgl. in diesem Zusammenhang: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2006, - 15 A 4254/03 -, veröffentlicht in juris, (dort insbesondere Rdnrn. 28 ff.). auch wenn dort damit, dass die Abscheideranlage und ihr Betrieb den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen nicht widersprechen darf, nur etwas an sich selbstverständliches ausgesagt sein dürfte. Selbst wenn aber die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 ABS nichtig wäre, berührte dies die Wirksamkeit des § 8 Abs. 1 ABS nicht. Denn dort stellt die Satzung unabhängig von einer Bezugnahme auf eine außerrechtliche Regelung die Einbauforderung für alle Grundstücke auf, auf denen Rückstände u.a. von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen. Diese satzungsmäßige Forderung hätte unabhängig von einer eventuellen Teilnichtigkeit der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 ABS Bestand. Denn es ist anzunehmen, dass der Satzungsgeber im Interesse eines effektiven Schutzes der öffentlichen Einrichtung vor schädlichen Einleitungen auch in Kenntnis der Nichtigkeit dieser Regelung die in § 8 Abs. 1 ABS getroffene Normierungsentscheidung beibehalten hätte, da sie auch ohne jene Norm anwendbar und sinnvoll bleibt. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass sich das Gericht zur Entscheidung der sich ihm hier stellenden und –wie im Folgenden dargelegt ist – zu bejahenden Frage, ob die in § 8 Abs. 1 ABS getroffene Normierungsentscheidung selbst rechtmäßig ist, sachverhaltsaufklärend des Sachverstandes bedienen kann, der in der DIN/EN 1825 enthalten ist. Die in der Satzung vorgesehene Einbau- und Nutzungsforderung für Fettabscheideranlagen bei Gewerbebetrieben ist – auch im Übrigen – nicht zu beanstanden; sie entspricht aus folgenden Gründen als sachgerechte Regelung des Kanalbenutzungsverhältnisses höherrangigem Recht. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) n. F. ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz a.F. (= §§ 55, 56 WHG n.F.) zu beseitigen. Um ihnen die Erfüllung dieser Pflicht zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1c LWG n. F. dieser Pflicht die Pflicht der Nutzungsberechtigten eines Grundstückes gegenübergestellt, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Die Stadt nimmt ihre wasserrechtliche Abwasserbeseitigungsaufgabe nach § 53 Landeswassergesetz NRW (LWG) durch die Einrichtung und Bereitstellung ihrer öffentlichen Abwasseranlagen wahr (vgl. § 1 ABS). Die Art und Weise, in der die Erfüllung der wassergesetzlich angeordneten Überlassungspflicht erfolgen soll, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung, hat die Gemeinde kraft ihres Rechts zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen Angelegenheiten (§ 7 Gemeindeordnung NRW) in ihrer Entwässerungssatzung festgelegt. Als Einrichtungsherrin ist sie befugt, innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung die Zugangsvoraussetzungen und die Benutzungsbedingungen für ihre Einrichtung autonom zu regeln (vgl. §§ 7 – 9 GO). Vgl. Müller in Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Auflage, 2004, § 88 Rdnr. 51 ff.. Die Grenzen der aus dem Recht und der Pflicht, eine öffentliche Abwasseranlage zu betreiben, erwachsenden Befugnis, das Benutzungsverhältnis durch Satzung zu regeln, ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3 Juni 2009 - 15 A 996/09 -; veröffentlicht u.a. in juris (dort insbesondere Rdnrn. 3 - , Nach Maßgabe dieser Kriterien hat die Stadt von der Regelungsbefugnis in ihrer Entwässerungssatzung mit Blick auf die hier in Rede stehende Behandlung öl- und fetthaltiger Abwässer in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die getroffenen Regelungen dienen dazu, einen ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage sicherzustellen, und genügen den Anforderungen des Gleichheitssatzes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes. Die hier in Rede stehenden einschränkenden Nutzungsbedingungen der Satzung verletzen auch kein sonstiges höherrangiges Recht. Mit Bezug auf die entwässerungsabhängigen Nutzungen des angeschlossenen Grundstückes handelt es sich bei ihnen aufgrund ihrer Sachgerechtigkeit um zulässige, d.h. verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Bei der Regelung der Benutzungsbedingungen hat die Gemeinde u.a. (seit je her) die betriebliche Einleitung von (tierischen und pflanzlichen) Fetten und Ölen in die öffentliche Abwasseranlage ausgeschlossen und daher den Einbau eines Fettabscheiders verlangt (siehe bereits von § 23 Nr. 1 der Polizeiverordnung betreffend die Entwässerung der Grundstücke im Stadtbezirk E vom 20. Mai 1933 über Nr. 27.1 der Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke im Stadtbezirk E vom 29. Juli 1954 / 2. Februar 1955 bis zu den heute geltenden § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 und § 8 ABS). Dies ist eine auch im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes sachgerechte und damit zulässige Regelung des Benutzungsverhältnisses, weil sie die Abwasseranlage und insbesondere die Kanalisation vor schädlichen, die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigenden Einwirkungen durch Einleitung unerwünschter Stoffe schützt. Soweit die Stadt ergänzend zum Einleitungsverbot für (alle) Grundstücke, auf denen Rückstände u.a. von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen, den Einbau von Abscheideranlagen fordert, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei dieser Forderung um eine besondere, von der Einrichtungsherrin und Satzungsgeberin abstrakt-generell aufgestellte Benutzungsbedingung, mit der über die weiteren allgemeinen Einleitungsbedingungen (Grenzwertanforderungen), die an gewerbliche, industrielle und ähnliche Einleitungen in § 7 Abs. 4 ABS ohnehin gestellt werden, hinausgehend für die betroffenen Fälle die Vorbehandlung des Abwassers angeordnet wird. Diese Anordnung hält sich im Rahmen des der Beklagten bei der Gestaltung der Benutzungsbedingungen nach Maßgabe der o.g. Grenzen zustehenden weiten Ermessens, weil die Anforderung sachgerecht ist. Denn jedenfalls bei den in § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative ABS geregelten Nutzungsfällen, die hier allein in Rede stehen, ist zu erwarten, dass im Abwasser regelmäßig in unzuträglichem Umfang unerwünschte Stoffe enthalten sind, und die Einbauforderung stellt sicher, dass diese Stoffe vor der Abgabe an die Anlage stets und sicher ausgeschieden werden. Diese in der Satzung getroffene normative Einschätzung des Anfalls abscheidebedürftigen Abwassers ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, weil sie dem Stand der Entwässerungstechnik entspricht. Nach Ziffer 4 (Einsatzbedingungen) der einschlägigen DIN/EN 1825‑2 „Deutsche Norm ‑ Europäische Norm zu Abscheideranlagen für Fette – Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“, die den Stand der Technik wiedergibt und ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellt, sind Abscheideranlagen für Fette nämlich immer dann einzusetzen, wenn Fette und Öle pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus dem Schmutzwasser zurückgehalten werden müssen (Satz 1). Nach der Norm besteht ein solches Erfordernis gerade auch bei Betrieben gewerblicher und industrieller Art wie etwa Küchenbetrieben, z. B. Gaststätten und Kantinen (Satz 2, 1. Spiegelstrich), Grill-, Brat- und Frittierküchen (Satz 2, 2. Spiegelstrich) oder Essensausgabestellen mit Rücklaufgeschirr (Satz 2, 3. Spiegelstrich). Die Satzung bietet ferner auch ausreichenden Spielraum, um bzgl. der vorgesehenen Einbaupflicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ggf. Genüge tun zu können. Sollte nämlich ein Gewerbebetrieb, der einem Typ entspricht, für den nach der DIN/EN 1825‑2 der Einbau eines Fettabscheiders als erforderlich angesehen wird, nach den Besonderheiten des Einzelfalls mit Blick auf den Öl- und Fettanfall ausnahmsweise so geführt werden, dass die Regelannahme einer Einbaubedürftigkeit nicht greift, ermöglicht die Satzung in § 11 Abs. 1 Satz 2 ABS eine Befreiung im Härtefall. Die Anforderungen sind hier erfüllt, an die die mithin wirksamen Satzungsregelungen die Einbaupflicht und damit die Befugnis der Beklagten, deren Erfüllung im Wege eines Verwaltungsaktes zu fordern, knüpfen. Denn auf dem Grundstück fallen Rückstände von Fetten aus betrieblicher Nutzung, nämlich der Küchenbetriebsnutzung, an. Zu der Art von (Gewerbe-)Betrieben, für die nach der DIN/EN 1825‑2 typgemäß Abscheideranlagen einzusetzen sind, gehören nämlich auch Speisegaststätten - wie die vorliegend in Rede stehenden - als Küchenbetriebe, in denen aufgrund des gewerblichen Umfangs der Speiseherstellung und/oder -verabreichung auch nach aller Lebenserfahrung insbesondere durch das Spülgut in größerem Umfang fetthaltiges Abwasser anfällt. Eine klägerseitig mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz versuchte Gleichsetzung des aus einem gewerblichen Gaststättenbetrieb abgeleiteten Abwassers mit einfachem - keine Forderung nach dem Einbau eines Abscheiders auslösendem - Haushaltsabwasser verbietet sich vor dem Hintergrund der DIN/EN 1825‑2 also. Im Rahmen seines Ermessens darf der Satzungsgeber bei der Gestaltung der Nutzungsbedingungen der öffentlichen Einrichtung auch eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde legen, weil er angesichts der Vielzahl der – insbesondere in einer Großstadt wie der hier betroffenen – angeschlossenen Grundstücke und der damit verbundenen Vielgestaltigkeit der Nutzungsverhältnisse ein Massenphänomen zu regeln hat. Da in den Bestimmungen zu den Einsatzbedingungen von Fettabscheidern in Nr. 4 der DIN/EN 1825‑2 (größere) Wohnhausanlagen nicht benannt sind, begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Satzung für diese Objekte keinen Einbau von Abscheideranlagen fordert, weil typischerweise für diese Objektgruppe offenbar keine vergleichbare Wahrscheinlichkeit eines regelmäßigen Abscheidebedürfnisses besteht wie für Betriebe gewerblicher und industrieller Art mit Öl- und Fettanfall wie etwa dem hier in Rede stehenden Gaststättenbetrieb. Bei Gastronomiebetrieben wie der hier betroffenen Speisegaststätte fallen mithin als Folge der Speisezubereitung in gewerblichem Maßstab – nach der in der DIN/EN 1825‑2 sachverständig niedergelegten Erfahrung, die dem Gericht eine ausreichende Sachkunde vermittelt, – fetthaltige Schmutzwassermengen in einem Umfang an, dass deren Abscheidung aus dem Schmutzwasser zum Schutz der Kanalisation erforderlich ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hier die Zubereitungsweise der angebotenen Speisen und/oder deren Verabreichung Besonderheiten aufwiese, nach denen nur so geringe Öl- und Fettmengen im betrieblichen Abwasser anfielen, dass gerade der betroffene Betrieb wegen seiner Atypik ausnahmsweise aus dem Kreis der Betriebe nach der DIN/EN 1825‑2 ausgeschieden werden müssten, die ein Einbaubedürfnis nach sich ziehen. Im Gegenteil, es handelt sich - ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Fotos der Gaststätte (vgl. Bl. Beiakte 1) – um eine „U1“, d.h. eine gewöhnliche Speisegaststätte, die mit dem gewöhnlichen Angebot an dort zubereiteten und angebotenen Speisen auf eine öl- und fettreiche Zubereitungsweise vor Ort hindeutet, so dass der Betrieb gerade dem durch die DIN/EN 1825‑2 angesprochenen und besonders erfassten Typus des Küchenbetriebs entspricht. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Einbau- und Benutzungsforderung sind vorliegend mithin erfüllt. Die Umsetzung der Forderung durch den Beklagten, der im Einzelfall unter pflichtgemäßer Ausübung des ihm zustehenden Ermessens zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Einbau- und Benutzungsforderung durchsetzt, leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, nach der er den Einbau fordern darf, und unter Einhaltung der Grenzen seines Ermessens fehlerfrei ausgeübt (vgl. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG)). Dabei entspricht es den Intentionen der Satzung, dass der Beklagte die Einbau- und Benutzungsforderung im Einzelfall regelmäßig auch durchsetzt, wenn nach den satzungsmäßigen Anforderungen – wie hier – eine Einbaupflicht besteht, der Anschlussnehmer diese – wie hier – nicht erfüllt hat und nicht ausnahmsweise Gründe dafür bestehen, von der Forderung im Einzelfall abzusehen. Sind derartige Gründe – wie hier, was im folgenden darzulegen ist, – nicht gegeben, bedarf die Ermessensentschließung der Beklagten, die Einbauforderung im Wege des Verwaltungsaktes entsprechend den Zielen des Satzungsgebers zu stellen auch keiner näheren Begründung. Die Einbauforderung entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser Grundsatz fordert hier, dass die von der Behörde verlangte Maßnahme - erstens - geeignet sein muss, das Problem des Schutzes der Kanalisation vor unzulässigen, weil schädlichen Fetteinleitungen zu lösen, sie - zweitens - das erforderliche, d.h. bei gleicher Eignung mehrerer Mittel das mildeste Mittel zur Erreichung dieses gerechtfertigten Zieles ist und sie - drittens - verhältnismäßig im engeren Sinne ist, d.h. bei Abwägung der Ansprüche an eine wirksame Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde und an einen möglichst schonenden Umgang mit den Belangen des betroffenen Bürgers nach Maßgabe der Zumutbarkeit die Zweck-Mittel-Relation wahrt. Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist die Einbauforderung hier nicht unverhältnismäßig. Grundsätzlich entspricht die Forderung nach dem Einsatz einer für den festen Einbau bautechnisch zugelassenen Fettabscheideanlage einer am Zweck der Ermächtigung orientierten Ausübung des Ermessens. Dessen Einbau ist geeignet, um die Abwasseranlage sicher vor unzulässigen Fetteinleitungen zu schützen. Denn Fettabscheider, die - nach der den erforderlichen Sachverstand vermittelnden DIN 4040-100/EN 1825 - DIN/EN-gerecht sind, sind gerade dazu bestimmt, Öle und Fette abzuscheiden, die im Abwasser gewerblicher Küchenbetriebe gelöst sind. Vor diesem Hintergrund ist der klägerseitige Einwand nicht nachzuvollziehen, dass wegen des geringfügigen Eintrags von Ölen und Fetten in das betriebliche Abwasser der hier in Rede stehenden Gaststätte ein Fettabscheider, der nach den Vorgaben der Beklagten zur einzusetzenden Nenngröße gewählt würde, unwirksam bliebe. Im Gegenteil, nach dem in die DIN 4040-100/EN 1825 eingegangenen Sachverstand ist ein Fettabscheider der Nenngröße, die sich nach der dort vorgesehenen und von der Beklagten vorgegebenen Berechnungsmethode in Anhang A.1 für den hier in Rede stehenden Betrieb ergibt, zur Zurückhaltung der dort anfallenden Öle und Fette im Abwasser geeignet. Anhaltspunkte dafür, dass der Einbau einer solchen Anlage ausnahmsweise unmöglich wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die von der Beklagten verlangte Maßnahme ist auch als erforderlich anzusehen. Es ist kein milderes Mittel erkennbar, durch das der von der hier in Rede stehenden Nutzung ausgehende Gefahr der unzulässigen Ableitung von Ölen und Fetten mit dem in dem Gaststättenbetrieb notwendig anfallenden Schmutzwasser in den Kanal begegnet werden könnte. Die geforderte Art der Anlage („für den festen Einbau zugelassen“) verbindet eine hohe Nutzungssicherheit (einfache Handhabung bei erschwerten Umgehungsmöglichkeiten) mit einem geringen Kontrollaufwand, der aus Finanzierungsgründen letztlich im Interesse aller Einrichtungsnutzer (= Benutzungsgebührenzahler) liegt. Die Einbauforderung entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit, als sie verhältnismäßig im engeren Sinne sein und damit die Zweck-Mittel-Relation zwischen einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde und einer möglichsten Schonung der Rechtspositionen des betroffenen Bürgers wahren muss. Zur Beantwortung der Frage, ob die Einbauforderung auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Rechnung trägt, sind das Gewicht der Gründe, die für den Einbau einer festen Anlage sprechen mit der Schwere des Eingriffs in die Belange der Kläger, die i. W. durch die damit für den Betroffenen verbundenen Kostenfolgen repräsentiert werden, nach dem Maßstab der Zumutbarkeit zu gewichten. Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist die Einbauforderung hier nicht unverhältnismäßig. aa. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, braucht es die Stadt als Einrichtungsherrin nicht hinzunehmen, dass ihrer Einrichtung mit Ölen und Fetten versetzte Abwässer zugeführt werden. Der klägerseitig angesprochene Umstand, dass sich in der Anschlussleitung keine Fettrückstände befinden, ist unerheblich, da dies die unerwünschte Zuleitung von fetthaltigen Abwässern aus dem Gaststättenbetrieb in den öffentlichen Kanal und die Absetzung der Fette dort nicht ausschließt. Dabei entspricht es dem Stand der Technik, dass den damit verbundenen Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Kanalisation bei gewerblichen Küchenbetrieben, wie sie z. B. auch Speisegaststätten darstellen, durch den Einbau von Fettabscheidern gesteuert wird. Wer ein Grundstück, das dem Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Entwässerungsanlage unterliegt, einerseits durch derartige Betriebe nutzen (lassen) und damit die mit dem Anschluss verbundenen Nutzungsvorteile ziehen will, muss andererseits die (nach den Verhältnissen seines Grundstücks üblichen) Kosten tragen, die mit dem notwendigen Schutz der Einrichtung vor den von dieser Nutzung ausgehenden Gefahren verbunden sind. Das sind regelmäßig die Kosten für die Herstellung einer für den festen Einbau vorgesehenen Fettabscheideanlage. bb. Für die Verhältnismäßigkeitsabwägung ist die Frage unerheblich, welchen Speiseumsatz und damit welchen Öl- und Fettanfall der einzelne Gaststättenbetrieb derzeit konkret hat. Bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Einbauforderung ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich diese Umstände je nach dem Erfolg des Betriebes jederzeit ändern können und die Beklagte bei der Abwägung, ob die zukunftsorientierte Einbauforderung gestellt werden soll, daher zumindest von einem durchschnittlichen Erfolg und von entsprechenden Anfallmengen ausgehen darf. Bei einem betriebscharakterüblichen Umfang der Nutzung ist aber die Einbauforderung gerechtfertigt, weil gemäß den obigen Erwägungen auch in Speisegaststätten fetthaltiges Abwasser in abscheidebedürftigem Umfang anfällt. cc. Die Einbauforderung ist hier auch mit Blick auf ihre finanziellen Auswirkungen zumutbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, mit dem Einbau seien (ausnahmsweise) Kosten verbunden, die den Finanzrahmen sprengten, mit dem bei einem (nachträglichen) Abscheidereinbau für Gaststättenbetriebe in ein älteres überwiegend als Mehrfamilienhaus genutztes Gebäude mit seinen beengten Verhältnissen üblicherweise gerechnet werden muss. Im Interesse des wirksamen Schutzes der Einrichtung vor unzulässiger und ihr schädlicher Nutzung ist von der Klägerseite wie von jedem anderen Anschlussnehmer in vergleichbarer Lage auch zu erwarten, einen Aufwand in der üblicherweise zu erwartenden Größenordnung zu tragen, wenn das Grundstück durch einen Betrieb genutzt werden soll, der eines (fest eingebauten) Fettabscheiders bedarf. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass nach dem klagerseits eingeholten Kostenvoranschlag die Einbaukosten bei rund 5.000.- € liegen dürften. dd. Die Klägerseite kann sich gegenüber der Einbauforderung auch nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Aufgrund des - wie dargelegt - seit eh und je bestehenden Einleitungsverbotes bzw. der Einbauforderung konnte mit der Erteilung einer baurechtlichen Nutzungsgenehmigung für die Gaststättenräumlichkeiten keine schützenswerte Erwartung verbunden werden, die Entwässerungseinrichtung unter Eintrag von Speisefetten und -ölen nutzen zu dürfen. Da die (nennenswerte) Ableitung von Fetten in die öffentliche Entwässerungsanlage schon vor ersten Aufnahme eines Gaststättenbetriebes im Jahre 1996 untersagt war, kann die Klägerin gegenüber der Einbauforderung keinen baurechtlichen Bestandsschutz geltend machen. Abgesehen davon entbindet auch eine erteilte Baugenehmigung nicht von der Einhaltung der Benutzungsbedingungen der Abwassersatzung. Die Baugenehmigung vermag die Entwässerungssituation auf einem Grundstück nämlich nicht zu legalisieren, da ihr keine Konzentrationswirkung zukommt. Vgl.OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2011 – 15 A 592/11 –, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 8, und vom 23. Juni 2010 – 15 A 2244/09 –, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 9. ee. Die Einbauforderung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus den oben bereits genannten Gründen ist die streitgegenständliche Nutzung der Entwässerungsanlage mit Blick auf das gesicherte Bedürfnis nach dem Einbau eines Fettabscheiders nicht mit einer Nutzung durch ein Mehrfamilienhaus vergleichbar, so dass die Klägerseite sich nicht darauf berufen kann, dass die Beklagte größere Mehrfamilienhäuser nicht mit Einbauforderungen überzieht. Abgesehen davon bietet die –nach dem oben Dargelegten – wirksame Satzung auch keine Grundlage für eine derartige Forderung an Grundstücke mit reiner Mehrfamilienhausbebauung, so dass rechtlich keine vergleichbare Situation besteht für diese Objekte und die hier betroffene Nutzung. Denn in § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS ist geregelt, dass der Anschlussnehmer, auf dessen Grundstück Rückstände von Benzin, Benzol, Heizöl, sonstigen Leichtflüssigkeiten oder Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen oder derartige Stoffe vorgehalten werden, nach Anweisung der Stadt Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen hat (Abscheideranlage); Wohnnutzungen sind daher nicht erfasst. ff. Die Klägerseite kann der Einbauforderung schließlich auch nicht einredeweise entgegenhalten, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Einbaupflicht des § 8 ABS nach § 11 Abs. 1 ABS habe. Ein solcher Anspruch steht ihr nicht zu. Nach der genannten Regelung kann die Stadt von den Vorschriften der Satzung abweichen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine solche offenbar nicht beabsichtigte Härte ist mit der Einbauforderung aber nicht verbunden. Da - wie bereits oben dargelegt - wegen der Veränderlichkeit des abwasserrelevanten Nutzungsumfanges von einem betriebscharakterüblichen Umfang der Nutzung auszugehen ist, bei der auch in Speisegaststätten fetthaltiges Abwasser in abscheidebedürftigem Umfang anfällt, wird mit der Einbauforderung auch in vorliegendem Fall nur eine vom Satzungsgeber beabsichtigte Härte verwirklicht. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einbauforderung lagen mithin der Sache nach vor. Die Beklagte durfte die Forderung auch an die Klägerseite adressieren, weil diese die persönliche Einbaupflicht trifft. Einbaupflichtig ist nach der Satzung der Anschlussnehmer wie sich aus dessen alleiniger Erwähnung als persönlicher Pflichtenträger in § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS ergibt. Die Klägerin ist als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, vor dem eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage liegt, Anschlussnehmer (§ 2 Nr. 14 Satz 1 ABS); dies gilt um so mehr, als das Grundstück bereits seit langem mit Wissen und Wollen der Stadt und des seinerzeitigen Grundstückseigentümers, des Rechtsvorgängers der Klägerseite an die Kanalisation angeschlossen ist. Sind mehrere verpflichtete Anschlussnehmer vorhanden, so steht es im pflichtgemäß auszuübenden Auswahlermessen der Beklagten, wen er zur Erfüllung der – wie hier – bestehenden Einbauverpflichtung heranzieht. Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, sie habe das Auswahlermessen fehlerhaft betätigt, indem sie nicht statt der Klägerseite den Inhaber des Gaststättenbetriebes herangezogen hat. Denn der Betriebsinhaber kommt im Verhältnis zur Beklagten und ihrer Entwässerungseinrichtung nicht als weiterer Einbaupflichtiger in Betracht. Zwar ist in § 2 Nr. 14 Satz 2 ABS bestimmt, dass dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer gleichgestellt sind: die Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Inhaber und Betreiber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte sowie die Baulastträger von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Der Inhaber des Gaststättenbetriebes fällt bei sachgerechter Auslegung nicht in den dadurch bestimmten Kreis der Anschlussnehmer der Entwässerungseinrichtung. Gerade im Zusammenhang mit der Frage, wer nach der Eer Satzung Anschlussnehmer, d.h. Teilnehmer des Kanalbenutzungsverhältnisses, und damit als Benutzer zur Erfüllung der satzungsgemäßen Anforderungen verpflichtet sein kann, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 14. Januar 2003 - 15 A 4115/01 - den Begriff „Inhaber und Betreiber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes“ zur entsprechenden Vorgängervorschrift des § 2 Nr. 14 Satz 2 ABS (= § 2 Nr. 13 Satz 2 ABS alter Fassung) ausgelegt. Es hat dazu sinngemäß ausgeführt, dass vorbehaltlich anderweitiger Regelungen jedenfalls für Gebäude mit mehreren Mieteinheiten nicht (auch) der Mieter des Grundstücks, sondern (allein) der Grundstückeigentümer Teilnehmer des Kanalbenutzungsverhältnisses und somit verpflichteter Benutzer der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist. Nach den (der Beurteilung des OVG unterliegenden früheren, zu den heute geltenden aber inhaltlich parallelen) Satzungsbestimmungen sind Benutzer der Hausentwässerungseinrichtungen nicht notwendig zugleich Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage. Die Aufzählung der neben dem Eigentümer als Anschlussnehmer in Betracht kommenden Gruppen der Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigten, Nießbraucher, Inhaber und Betreiber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes und sonstigen zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten sowie der Baulastträger von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in der ABS legt es nahe, dass die erwähnten Betriebsinhaber und –betreiber nur erfasst sind, wenn sie über eine dingliche Berechtigung am Grundstück verfügen. Jedenfalls kann die Bestimmung darüber hinaus nach Sinn und Zweck der Vorschrift, den Kreis der zugelassenen unmittelbaren Nutzer der öffentlichen Entwässerungseinrichtung von dem der bloß mittelbaren Nutzer der privaten Hausentwässerungseinrichtungen sinnvoll abzugrenzen, allenfalls dahin verstanden werden, dass nur Betriebe gemeint sind, die über einen eigenständigen Anschluss verfügen und insofern selbständige Einleiter von Abwasser sind. Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, von der o.a. Auslegung der ABS durch das OVG NRW abzuweichen, zumal es zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses eines Zulassungsaktes in Form eines (ggf. stillschweigend erteilten) Verwaltungsaktes oder des Abschlusses eines verwaltungsrechtlichen Vertrages bedarf, vgl. u.a. Salzwedel in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage 1994, § 41 III; Wolff/Badura/Stober, a.a.O. § 55 III bzw. § 54 VII 2; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 ‑ 22 A 1013/88 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2001 – 5 K 6548/98 -, S. 7 f. des Urteilsabdruckes, woran es vorliegend bzgl. des Pächters offenbar fehlt. Die Beschränkung der Anschlussnehmereigenschaft in der Satzung mit den sich daraus nach der Entwässerungssatzung ergebenden gesteigerten Anforderungen im Benutzungsverhältnis – wie z. B. dem Anschluss- und Benutzungszwang oder der Einbaupflicht für Abscheideanlagen – (i.W.) auf die an dem zu entwässernden Grundstück dinglich Berechtigten ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Kanalbenutzungsverhältnis um ein grundstücksbezogenes, d.h. von der Nutzung des Grundstücks bestimmtes und seine Nutzbarkeit insbesondere im Interesse der dinglich, d.h. dauerhaft an dem Grundstück Berechtigten verbesserndes Verhältnis handelt, nicht zu beanstanden. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist ein Mieter/Pächter, der vermietete Räumlichkeiten auf dem an die Abwasseranlage angeschlossenen streitgegenständlichen Grundstück benutzt, nicht Anschlussnehmer. Denn das Grundstück weist ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge mehrere Nutzungs- bzw. Mieteinheiten auf und der Mieter verfügt über keinen eigenen Anschluss. Er kann von der Beklagten daher nicht zum Einbau des Abscheiders herangezogen werden. Der von der Klägerseite sinngemäß erhobene Vorwurf fehlerhafter Ausübung des Auswahlermessens geht damit ins Leere. Sonstige Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sprächen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Nach allem ist demnach die Einbauforderung gegenüber der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).