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Beschluss

13 L 954/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0728.13L954.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 16. Juni 2011 bei Gericht gestellte sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle der Leiterin / des Leiters des Landesbetriebes Wald und Holz nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Für die Entscheidung des Gerichts kommt es auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. Juli 2011 nicht an, so dass dieser den anderen Verfahrensbeteiligten erst zugleich mit dem vorliegenden Beschluss zugeleitet wird. Mit den Schriftsätzen des Antragstellers vom 21. und 28. Juli 2011 wird in gleicher Weise verfahren, weil der Antrag auch bei Berücksichtigung der darin gemachten Ausführungen keinen Erfolg hat. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 7 Zwar besteht für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständlichen Stelle sobald wie möglich mit dem Beigeladenen zu besetzen. Durch dessen Ernennung und Einweisung in die freie Planstelle würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt. 8 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 9 Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landesbeamtengesetz LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. 10 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 1 B 40/02 , NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 , NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 , IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. 11 Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. 12 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 1 B 1388/05 , m.w.N., und vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris. 13 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und zugleich die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 14 Die dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2011 bekannt gegebene Auswahlentscheidung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie aufgrund der neuen Ausschreibung von April 2011 getroffenen worden ist. Denn der Antragsgegner hat das ursprüngliche - mit der Ausschreibung von September 2010 eingeleitete - Stellenbesetzungsverfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgebrochen. 15 Der Dienstherr kann ein einmal eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen. Als eine aus seinem Organisationsrecht erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt sie grundsätzlich nicht die Rechtsstellung der Bewerber und ihren Anspruch darauf, dass das Bewerbungsverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt wird. Das dem Dienstherrn dabei zustehende weite organisationspolitische Ermessen, das sich wesentlich von dem Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung unterscheidet, ist nur von dem Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt, d.h. diese darf nicht willkürlich sein. 16 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - 6 B 314/11 -, juris, Rdn. 12, vom 15. September 2010 6 A 1966/08 , juris, Rdn. 7, und vom 31. Mai 2010 - 6 B 448/10 , juris, Rdn. 3 f., jeweils m.w.N.. 17 So ist es beispielsweise nicht zu beanstanden, wenn der für die Auswahlentscheidung befugte Dienstherr sich entschließt, - mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle - einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er Bedenken gegen die Eignung des einzigen Bewerbers für die konkrete Stelle hat. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die von dem Dienstherrn getroffene Eignungsbeurteilung in vollem Umfange einer rechtlichen Überprüfung standhält. Es genügt vielmehr, dass dieser den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält, ohne dass es Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen gibt. 18 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 , juris, Rdn. 23. 19 Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens kann beispielsweise auch darin zu sehen sein, dass das bisherige Anforderungsprofil unklar formuliert und daher missverständlich ist. 20 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2008 6 B 560/08 , juris, Rdn. 12. 21 Auch kann die Erstellung eines neuen, veränderten Anforderungsprofils ein sachlicher Grund für den Abbruch eines eingeleiteten Auswahlverfahrens sein. 22 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 1 L 1079/08 , juris, Rdn. 46. 23 Die von dem Dienstherrn für den Abbruch des Auswahlverfahrens angeführten Gründe müssen tatsächlich die tragenden Gründe sein, sie dürfen nicht bloß vorgeschoben sein, etwa um eine in Wirklichkeit - allein oder maßgebend - auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. 24 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2009 1 B 509/09 , juris, Rdn. 24; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2009 26 L 188/09 , juris, Rdn. 28 f. 25 So wäre ein Abbruch des Auswahlverfahrens rechtlich nicht haltbar, wenn die angeführte Begründung für den Abbruch nur vorgeschoben wäre, um gezielt und willkürlich, d.h. ohne sachliche Rechtfertigung, einen bestimmten Mitbewerber auszuschalten oder einen anderen Mitbewerber zum Zuge kommen zu lassen. 26 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 , juris, Rdn. 10; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 1 L 1079/08 , juris, Rdn. 47. 27 Dieses zugrunde gelegt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Abbruch des mit der Ausschreibung von September 2010 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens rechtsfehlerhaft ist. Dementsprechend hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Auswahlentscheidung allein aufgrund dieser Ausschreibung von September 2010 getroffen wird. 28 Der Antragsgegner hat das Ausschreibungsverfahren nicht ohne sachlichen Grund abgebrochen. 29 In der Ausschreibung von September 2010 war unter "Fachliches Anforderungsprofil" angegeben: Abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Forstwissenschaften, Befähigung für den höheren Forstdienst und mehrjährige kaufmännische Berufserfahrung in leitender Funktion. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist (7. Oktober 2010) hatten sich neben dem Antragsteller 17 weitere Personen, jedoch nicht der Beigeladene, beworben. 30 Zu dem Grund für den in der Folgezeit beschlossenen Abbruch dieses Besetzungsverfahrens wird in der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vorlage vom 15. März 2011, die von dem Minister unter dem 19. März 2011 gebilligt worden ist, ausgeführt: Da die in Rede stehende Stelle zum 1. Februar 2011 habe nachbesetzt werden müssen, habe 2010 dringender Handlungsbedarf bestanden. Seinerzeit seien die organisationspolitischen Erwägungen bzw. Entscheidungen hinsichtlich einer strukturellen Umgestaltung des Landesbetriebes Wald und Holz noch nicht getroffen gewesen. Die Anforderungen an den Stelleninhaber hätten sich in den letzten sieben Monaten im Blick darauf geändert, dass sich die Einrichtung einer Stiftung für das Naturerbe dahin präzisiert habe, dass mindestens "alle Natura 2000 Gebiete, Naturschutzgebiete und gesetzlich geschützte Flächen" in eine solche Stiftung überführt werden sollten. Zur Steuerung dieses Prozesses, der zentrale Bedeutung für die zukünftigen Aufgaben des Landesbetriebes habe, werde vorrangig eine erfahrene Führungspersönlichkeit und weniger eine Person mit forstfachlichen Qualifikationen und/oder kaufmännischer Berufserfahrung benötigt. Über diese Führungserfahrung in einer großen Institution, möglichst einer Behörde oder ähnlichen öffentlich-rechtlichen Institution, die über das in der Ausschreibung von September 2010 aufgeführte Anforderungsprofil weit hinausgehe, verfüge kein Bewerber in ausreichendem Maße. Gerade dies sei nun bei einem Landesbetrieb mit mehr als 1.000 Mitarbeitern zu verlangen. 31 Es ist nicht erkennbar, dass diese von dem Antragsgegner für den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens schriftlich niedergelegten Beweggründe willkürlich sind. Vielmehr sind die angeführten Erwägungen in sich stimmig und plausibel. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner dabei - insbesondere was die Präzisierung der Einrichtung einer Stiftung für das Naturerbe angeht - von nicht zutreffenden tatsächlichen Umständen ausgegangen ist. Das sieht der Antragsteller auch nicht anders. Des weiteren ergibt sich aus den Darlegungen zu den jetzt anstehenden Strukturveränderungen zwanglos, weshalb das Merkmal "Führungserfahrung in einer großen Institution" noch nicht Gegenstand der Ausschreibung von September 2010 war, obschon - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - sich die Zahl der Mitarbeiter in der Zeit zwischen September 2010 und April 2011 nicht wesentlich verändert haben dürfte. 32 Auch im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass bei dem Abbruch des Ausschreibungsverfahrens sachwidrige Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Namentlich gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die angeführte Begründung für den Abbruch nur vorgeschoben wäre und es in Wirklichkeit allein darum gegangen wäre, den Beigeladenen ohne sachliche Rechtfertigung zum Zuge kommen zu lassen. 33 Zwar verfügt der Beigeladene über das von dem Antragsgegner im Zusammenhang mit dem Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens in den Vordergrund gerückte Merkmal "Führungserfahrung in einer großen Institution", insbesondere weil er über mehrere Jahre (in der Zeit von 2001 bis 2005) Regierungspräsident war. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieses Merkmal allein auf den Beigeladenen zugeschnitten ist. Denn es gab, wie die Bewerbungen auf die Ausschreibung von April 2011 gezeigt haben, neben dem Antragsteller weitere potentielle Bewerber, die diese Anforderung erfüllten. 34 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen befindliche Vorlage der Referats I-1 des Ministeriums vom 23. März 2011, die allerdings - soweit ersichtlich - von dem Minister nicht gebilligt worden ist, verweist, führt das zu keiner anderen Bewertung. Darin wird u. a. ausgeführt, nach Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens sei vorgesehen, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen; nachdem die Personalakten des Beigeladenen eingegangen seien, würden zurzeit die beamten- und versorgungsrechtlichen Fragen geprüft. Diese Ausführungen könnten darauf hindeuten, dass auf der Seite des Antragsgegners zunächst daran gedacht worden war, dem Beigeladenen direkt - also ohne erneute Ausschreibung der Stelle und ohne Auswahlentscheidung über die daraufhin zu erwartenden Bewerbungen - die Stelle zu übertragen. So ist dann aber tatsächlich nicht verfahren worden. Vielmehr ist die Stelle im April 2011 neu ausgeschrieben worden und sodann eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern getroffen worden. Aus den insoweit eingegangenen Bewerbungen ergibt sich zudem, dass der Ausschreibungstext auch nicht so auf den Beigeladenen zugeschnitten war, dass er als einziger Bewerber das Anforderungsprofil hätte erfüllen können. 35 Davon abgesehen vermag das Gericht eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung des Beigeladenen hier allein schon deshalb nicht zu sehen, weil das Abstellen auf das - bei dem Beigeladenen vorliegende - Merkmal "Führungserfahrung in einer großen Institution" nicht willkürlich ist. Namentlich steht es in Übereinstimmung mit dem in anderem Zusammenhang bereits erwähnten Grundsatz der Bestenauslese, wonach Ernennungen ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Diesbezüglich ist es zum einen selbstredend nicht sachwidrig, wenn bei der Besetzung einer Stelle auf Kenntnisse und Erfahrungen abgestellt wird, die bei der Wahrnehmung dieser Stelle bedeutsam sind. Nichts anderes ist im Falle des Antragstellers geschehen, wenn der Antragsgegner das Merkmal "Führungserfahrung in einer großen Institution" als wichtig herausgestellt hat. Denn der Landesbetrieb Wald und Holz, um dessen Leitung es geht, hat immerhin mehr als 1.000 Mitarbeiter und steht vor einer bedeutsamen strukturellen Umgestaltung. Darüber hinaus ist aber auch nicht rechtlich zu beanstanden, dass der Antragsgegner demgegenüber forstfachliche Qualifikationen für weniger wichtig hält. Insoweit kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu, den er - in Ansehung der Erwägungen in der unter dem 19. März 2011 gebilligten Vorlage - rechtsfehlerfrei wahrgenommen hat. Dem ist der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten. 36 Die dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2011 bekannt gegebene Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie aufgrund der neuen Ausschreibung von April 2011 getroffenen worden ist und diese neue Ausschreibung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. 37 Die Aufstellung des Anforderungsprofils einer zu besetzenden Stelle ist ebenfalls Ausfluss der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Es gehört zu dessen Zuständigkeit festzulegen, wie und mit welchem Profil er seine Behörde und die Bewältigung der ihm obliegenden Aufgaben organisiert. Demgemäß kann das Gericht eine solche Maßnahme ebenfalls nur eingeschränkt überprüfen, nämlich darauf, ob der Dienstherr bei der Aufstellung des Anforderungsprofils rechtsmissbräuchlich vorgegangen ist. 38 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2010 1 B 930/10 , juris, Rdn. 15, und Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 5 ME 266/09 , juris, Rdn. 18, jeweils m.w.N. 39 Ein gerichtlich überprüfbarer Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn der Maßnahme unsachliche, dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechende Erwägungen zugrunde liegen. Davon abgesehen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst. 40 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 , juris, Rdn. 13. 41 Dieses vorausgesetzt, verletzt die neuen Ausschreibung von April 2011 den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass darin bei dem fachlichen Anforderungsprofil - abweichend von der Ausschreibung von September 2010 - das Merkmal "mehrjährige Berufserfahrung in der Leitung einer großen Behörde oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Institution" aufgeführt ist, während das Merkmal "abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der Forstwissenschaft, Befähigung für den höheren Forstdienst" nicht mehr erscheint. Darin kommt die Einschätzung des Antragsgegners zum Ausdruck, dass der Führungserfahrung in einer großen Institution größere Bedeutung zukommt als forstfachliche Qualifikationen. Das ist - wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt - nicht sachwidrig und steht namentlich nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz der Bestenauslese. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bewertungsspielraum des Antragsgegners in der Weise eingeschränkt wäre, dass forstfachliche Qualifikationen zwingend in das fachliche Anforderungsprofil aufzunehmen wären. Auch der Antragsteller hat dazu nichts im Einzelnen vorgetragen. 42 Auch im Übrigen ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden. 43 Sie ist formell fehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere ist die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden. Auch materiell-rechtlich ist eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht erkennbar. 44 Das gilt auch, soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang bemängelt, dass für den Beigeladenen aus seiner Zeit als Regierungspräsident keine dienstlichen Beurteilungen vorlägen und die insoweit ausgeübte Tätigkeit kein ausreichendes Indiz für die Erfüllung der Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung sein könne. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn in dem Fall, dass für einen Bewerber keine dienstliche Beurteilungen vorliegen, obliegt es dem Dienstherrn, sich auf andere Weise (etwa in einem ausführlichen Auswahlgespräch) ein Bild von dem Bewerber zu machen. Dass der Antragsgegner hier insoweit in Bezug auf den Beigeladenen in rechtlich zu beanstandender Weise vorgegangen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Davon abgesehen könnte der Antragsteller sich auf einen solchen Fehler auch nicht berufen, weil er das in dem fachlichen Anforderungsprofil aufgeführte Merkmal "mehrjährige Berufserfahrung in der Leitung einer großen Behörde oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Institution" - was er auch selbst nicht in Abrede stellt - nicht erfüllt, also von vorneherein für die Stelle nicht in Frage kommt. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). 46 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen ist.